Übereinkunft zwischen KR und FR sowie im RR: Bedingte Aufnahme der Hauptverhandlungen ohne vorherige Klärung der Freistellung.
/235/ (Vormittag) Kurfürstenrat. a–
Einigung über die Relation an FR gemäß Beschluss vom Vortag
–a.
Kurfürstenrat und Fürstenrat. KR referiertb
,
1
: /235–237/ Die kgl. Kommissare vergleichen sich in ihrer Replik2
mit den geistlichen Kff. sowie der Mehrheit des FR und bitten die CA-Stände um Anschluss, damit die Hauptverhandlungen aufgenommen werden können. Kg. Ferdinand billigt in seiner Erklärung3
die Replik, verbunden mit der Bitte, die Freistellung bis zu seiner persönlichen Ankunft zurückzustellen und mit den Hauptverhandlungen zu beginnen. Beschluss des KR dazu: Die Gesandten der geistlichen Kff. belassen es bei ihrem vorherigen Bedenken: Sofortige Beratung des 1. HA (Religionsvergleich) in einem Ausschuss und der übrigen HAA in den Kurien,
/237/ und das der articul der freistellung wol verpleiben und die sachen bei vorigem Reichs abschiedt beruhen mochten. Dweil aber der dreyer weltlichen churfursten rethe ire bedencken diesses yetzt bemelts articuls /238/ halben auch wider angezogen und angehalten, das solcher articul zuvorderst erledigt werden solte, und begert, der gaistlichen churfursten rethe wolten sich daruf ires befelchs, so sie ires erachtens erlangt, vernemen lassen, hetten der gaistlichen churfursten rethe, domit die beratschlagungen nit in verrern stilstandt gerieten, sich hierüber dahin erclert, das sie der kgl. Mt. in dem jenigen, so von wegen irer Mt. den stenden fürzupringen, kein moß zugeben wusten. Wo dan ire Mt. derwegen anpringens thun und den stenden ichtes fürhalten lassen wurde, wolten der gaistlichen churfursten rethe alßdan, wie in Reichs rethen herkomen, in den beratschlagungen der gepür an stat irer gnedigsten hern sich erzaigen. Die Gesandten der weltlichen Kff. wollten – wie in der Antwort der Reichsstände4
– nichts lieber, als dass die freistellung uff ir begern zuvorderst erledigt oder der articul der gaistlichen vorbehalts, in vorigem abschiedt gestelt, cassiert und widerumb aufgehebt werden mochte. Welches zu kunfftiger ver- /239/ gleichung der religion ersprießlich sein und ein gute befurderung darzu geperen solte. Dweil aber der dreyer gaistlichen churfursten rethe sich diesses wercks nit underziegen mochten: Domit dan die sachen des Reichs tags auch irenthalben nit anstehen plieben, wolten sie in den beratschlagungen uber die proponierte articul verner mit den andern furschreiten, doch alles mit der außtrucklichen beschaidenhait bedingen und bezeugen, wo vielbemelt freistellung nochmals nit für handt genomen, tractiert und erledigt werden solt, das sie sich keins wegs in etwas vergrifflichs oder entlichs eingelassen oder beschließlichen gehandlet haben wolten; der zuversicht, es werden der gaistlichen churfursten rethe, wo sie nit hieruber mit befelch versehen, sich dessen mitler weil erholen. Mit diesser angehengter verwarnung, da sich die beratschlagung und beschluß diesses Reichs tages auß mangel solchs befelchs etwas verziegen oder sperren, das alß dan der mangel nit bei inen sein solte.
/240/ FR
c
: Haben bereits vor vielen tagen, gleich nach Vorlage der Replik der kgl. Kommissare, dazu beraten5
. Da beide Seiten zunächst auf ihren Bedenken beharrten, ist als Vergleich vereinbart worden, dass die Mehrheit des FR Bescheid der Herrschaften zur Freistellung anfordert; doch der gestalt, wofer solchs bei der 3 gaistlichen /241/ churfursten gesandten auch erheblich, also das sie auch willigen würden, sich befelchs zuerholen und es an ire gnedigste hern gelangten. Daruf dan die confessions verwandten, wover solchs erhaben, also das nachgehendts noch auf diessem Reichs tag der punct der freistellung tractiert werden moge, angenomen und bewilligt, neben andern alßdan in ubrigen articuln der kgl. proposition zu procedieren, doch unschließlichen und unverpintlich, in massen der dreyer weltlichen churfursten meinung auch were. Also das ausserthalb des punctens der freistellung andere articul diesses Reichs tages auch nit geschlossen werden solten.
Kurfürstenrat. Umfrage zur Resolution des FR. Trier: Es ist bekannt, wes sie in befelch. Dabei und dem jetzt irem referiertem bedencken sie es pleiben liessen.
Köln: Deßgleichen in forma et effectu.
/242/ Pfalz: Befunden, das meher im furstenrathe durchauß mit diessem rathe verglichen. Allein mochte nit on sein, das der 3 gaistlichen churfursten rethe auff irer voriger meinung und daruf erfolgten der commissarien resolution [bestanden] und dan, das sie etlich mal die weltlichen gepetten, von dem anregen, der freistellung halben beschehen, abzustehen und den puncten fallen zu lassen. Nun weren an gestern Sachssen und Brandenburg, auch sie gehort, da es die meinung haben solte, das die gaistlichen churfursten auf dem verharren wolten, das ir anregen der freistellung halben zumal zeruck zestellen und nit schließlichen alhie abgehandlet werden solte, das sie alßdan in beratschlagung der andern puncten disses Reichs tages sich auch verpuntlichen nit einlassen konten6. Derwegen hette man sich mit dem furstenrathe dohin zu vergleichen, das die gaistlichen sich befelchs der freistellung halben erholen wolten.
/243/ Sachsen: Das man auf dem referierten bedencken zu bestehen und bei dem furstenrathe umb vergleichung anzusuchen7.
Brandenburg: Wie Sachssen.
Mainz: Liessen es auch bei dem referiertem bedencken pleiben.
2. Umfrage. Pfalz schließt sich dem an.
Kurfürstenrat und Fürstenrat. FR schließt sich der vorherigen Resolution des KR an, wobei sich zum Verhandlungsvorbehalt die Mehrheit mit den Gesandten der geistlichen und die Minderheit mit jenen der weltlichen Kff. vergleicht.
Einberufung der Reichsstädte in RR für den Nachmittag.
/244/ (Nachmittagd
) reichsrat. Bekanntgabe des gemeinsamen Beschlusses von KR und FR an SR; mit dem vermelden, das man uff die angezeigte bedingniß und vorbehalt hinc inde bedacht, in sachen und punctis der proposition furzugehen und zu procedieren.
SR (Straßburg): /244 f./ Haben die Replik der kgl. Kommissare und die Erklärung des Kgs. ebenfalls beraten. /245 f./ Übergeben dazu eine schriftliche Resolution8
, die verlesen wird. /246/ Mündliche Anzeige: Da sie von KR und FR vernehmen, das numeher der articul der strittigen religion an die handt zunemen, weren sie urpietig, dem alten herkomen nach bei inen in irem abgesondertem rathe die sachen auch ferner zuerwegen und nachmals, wes bei inen für ratsam angesehen würdet, sich vernemmen zulassen.
/246 f./ KR und FR stellen dazu klar, dass sie
/247/ bedacht, nit allein die religion, sonder in genere alle proponierte puncten in beratschlagung zu zigen. Darnach sie9 sich auch zugerichten.