Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb
Textvorlage: Kurpfalz C, fol. 166–170.
Freistellungsforderung an den Kg. zu gegebener Zeit. Keine Behinderung der Hauptverhandlungen bei Ablehnung der Freistellung. Keine Debatte zur Freistellung im Religionsausschuss. 1. HA (Religionsvergleich): Vorbereitung der Vergleichung auf einem Religionskolloquium ohne Beteiligung des Papstes und ohne Beschlusskompetenz. Spätere Entscheidung über die Vergleichung durch Kg. und Reichsstände.
Supplikation der Stadt Regensburg gegen den dortigen Bf. wegen der drei Bettelordensklöster in der Stadt und im Gerichtsbezirk1 . Beschluss: Der Regensburger Rat möge sich mit der Beschwerde zunächst an Bf. und Domkapitel wenden und sodann, falls er dort nichts erreicht, an den Kg. und die Reichsstände supplizieren, da die CA-Stände sich dergleichen sachen allein nit undernemen sollen.
Supplikation von zwei Priestern, die der Religion wegen aus dem Erzstift Salzburg vertrieben wurden und um finanzielle Unterstützung bitten2 . Beschluss: Jeder Kf. leistet 6 Taler und jeder F. 3 Taler als Unterstützung.
Supplikation der aus dem Erzstift Salzburg vertriebenen CA-Verwandten3 . Beschluss: Werden mit der Supplikation an Kg. und Reichsstände gewiesen.
1. Umfrage. Kursachsen6 : Kf. beabsichtigt, wie bereits wiederholt vorgebracht worden ist, auf der freistellung zuverharren, so weit und vill ir kfl. Gn. von iren gelerten und theologen in rath funden. Doch wo sie nit zuerheben, dardurch die turggen hilff nit verwaigert wolten haben7.
Kurbrandenburg: In effectu wie Sachssen.
Pfalz-Zweibrücken: Wolle gern allen vleis helffen anwenden und sich mit den andern vergleichen, wie derselbig punct widerumb aus dem religion frieden gebracht werde.
Brandenburg-Küstrin: Wie Kurbrandenburg.
Brandenburg-Ansbach: Ebenso.
Württemberg: Sind nach wie vor wie Kurpfalz dafür, das dieser articul bei dem khonig gesucht, denselben zuerledigen. Durch was fueg und weg es aber bescheen mög, jetzo oder zu anderer zeit, wolle er von andern anhören und sich vergleichen.
Hessen: Wie Kursachsen.
Wetterauer Gff.: Dergleichen8.
Stadt Straßburg: Bittet, man wolle dieses puncten halben der stett ingedenck sein.
Beschluss: Die Freistellung soll beim Kg. zum fueglichisten unnd zu gelegner zeit gesucht werden. Doch wo sie nit zuerheben, andern nottwendigen articuln unverhinderlich; auch nochmals auf dem zuberuehen, das kein articul one den andern entlich soll beschlossen werden.
Kursachsen: Befürchten, wo die freistellung jetzo im ausschuß widerumb solt gesucht und angeregt werden, es wurde dem gantzen werck zuwider sein, dan frei zu stellen und vergleichen gantz wider einander und contraria weren10. So hett man sich zuberichten, das in vorigen colloquien keiner freistellung nie gedacht worden. So hette
Kurbrandenburg: Fasst die Voten von Kurpfalz und Kursachsen knapp zusammen. Derwegen
Alle Folgenden haben sodann a– beschlossen und votirt wie Sachssen–a.
Umfrage zu Form und Verhandlungsmodus des Kolloquiums.
Kurpfalz: Da es um die Religionsvergleichung unter den Reichsständen geht, die allein dem keiser und konig als haubtern von iren chur- und furstenthumben, auch landen und leuten, und nit dem babst gelobt und geschworen sein, so solt papa zu dem colloquio nit erfordert noch zugelassen werden, dieweil er auch zu dem religion friden nit gezogen, dan die confessions verwandten ine nit gedulden khondten. Zu dem hette er denselben stenden nichts zu mandirn noch zu citirn, vil weniger zudiffinirn, sonder solten fromme, gotsforchtige, gelerte, schidliche leut in gleicher anzall darzu verordnet und den babstischen die augspurgische confession furgelegt, auch ein articul nach
Kursachsen: Were gut, die sachen dahin gericht, was in vorigen colloquiis verglichen, die geistlichen in demselben den unsern zufielen. Befunden aber, das colloquium khein submission noch decision, sonnder allein ein collation sein soll. Ermessen derwegen, bei der form der augspurgischen confession zupleiben, und dieselbig14 [!] anzurichten, wie zu Hagenau und Regenspurg bescheen: Nit das es ein decisio sein, sonnder zuvorn wider an den konig und gemeine stennde des Reichs gebracht15, unnd was dieselben mit rath irer theologen fur nutz beschliessen, das solt im Reich gehalten werden und dabei pleiben16. Und babst nit darzu gezogen werden, wie anno 41 auch bescheen, aldo status Imperii de conciliatis et non conciliatis et non papa decisionem gehabt17. Und das also libere im colloquio et non decisive tractirt wurde. Item status Imperii beschluß zumachen und zudiffinirn und zudecidirn haben.
Weitere Umfrage und Beschluss: Alle schließen sich Kurpfalz19 und Kursachsen an.
Schlussvermerk: Die Württemberger Gesandten übergeben zum Kolloquium das Gutachten des Hg. 20 Vereinbarung, dass [der kursächsische Deputierte] L. Lindemann die Eingabe an den Kg. zur Freistellung konzipieren soll.