Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb

Textvorlage: Kurpfalz C, fol. 166–170.

Freistellungsforderung an den Kg. zu gegebener Zeit. Keine Behinderung der Hauptverhandlungen bei Ablehnung der Freistellung. Keine Debatte zur Freistellung im Religionsausschuss. 1. HA (Religionsvergleich): Vorbereitung der Vergleichung auf einem Religionskolloquium ohne Beteiligung des Papstes und ohne Beschlusskompetenz. Spätere Entscheidung über die Vergleichung durch Kg. und Reichsstände.

/166/ (Vormittag) Versammlung der CA-Stände (Kurpfalz, Kursachsen, Kurbrandenburg, Pfalz-Zweibrücken, Brandenburg-Küstrin, Brandenburg-Ansbach, Pommern, Württemberg, Hessen, Wetterauer Gff., Stadt Straßburg).

Supplikation der Stadt Regensburg gegen den dortigen Bf. wegen der drei Bettelordensklöster in der Stadt und im Gerichtsbezirk1 . Beschluss: Der Regensburger Rat möge sich mit der Beschwerde zunächst an Bf. und Domkapitel wenden und sodann, falls er dort nichts erreicht, an den Kg. und die Reichsstände supplizieren, da die CA-Stände sich dergleichen sachen allein nit undernemen sollen.

Supplikation von zwei Priestern, die der Religion wegen aus dem Erzstift Salzburg vertrieben wurden und um finanzielle Unterstützung bitten2 . Beschluss: Jeder Kf. leistet 6 Taler und jeder F. 3 Taler als Unterstützung.

Supplikation der aus dem Erzstift Salzburg vertriebenen CA-Verwandten3 . Beschluss: Werden mit der Supplikation an Kg. und Reichsstände gewiesen.

/166 f./ Kurpfalz4  proponiert: Da man im Religionsausschuss ein Kolloquium als Weg für die Religionsvergleichung beschlossen hat5 , ist vor den weiteren Verhandlungen intern eine einheitliche Haltung festzulegen und zu entscheiden, /166’/ ob man noch vorhabens, gemachtem beschluß nach fur einen man zu stehn, zu hanndlen unnd zureden: Das man erstlich bei der augspurgischen confession bestehn und pleiben; 2) fur einen man zu stehn et uno ore zu reden und ad unum effectum zu stimmen, doch ein jeder in seiner session; 3) freistellung helffen zuurgirn etc.

1. Umfrage. Kursachsen6 : Kf. beabsichtigt, wie bereits wiederholt vorgebracht worden ist, auf der freistellung zuverharren, so weit und vill ir kfl. Gn. von iren gelerten und theologen in rath funden. Doch wo sie nit zuerheben, dardurch die turggen hilff nit verwaigert wolten haben7.

Kurbrandenburg: In effectu wie Sachssen.

Pfalz-Zweibrücken: Wolle gern allen vleis helffen anwenden und sich mit den andern vergleichen, wie derselbig punct widerumb aus dem religion frieden gebracht werde.

Brandenburg-Küstrin: Wie Kurbrandenburg.

Brandenburg-Ansbach: Ebenso.

/167/ Pommern: Wie Kursachsen.

Württemberg: Sind nach wie vor wie Kurpfalz dafür, das dieser articul bei dem khonig gesucht, denselben zuerledigen. Durch was fueg und weg es aber bescheen mög, jetzo oder zu anderer zeit, wolle er von andern anhören und sich vergleichen.

Hessen: Wie Kursachsen.

Wetterauer Gff.: Dergleichen8.

Stadt Straßburg: Bittet, man wolle dieses puncten halben der stett ingedenck sein.

Beschluss: Die Freistellung soll beim Kg.  zum fueglichisten unnd zu gelegner zeit gesucht werden. Doch wo sie nit zuerheben, andern nottwendigen articuln unverhinderlich; auch nochmals auf dem zuberuehen, das kein articul one den andern entlich soll beschlossen werden.

/167’/ Kurpfalz proponiert: Vorbereitung der Beratungen zum Kolloquium im Religionsausschuss, um einheitliche Votenabgabe zu gewährleisten. Da die Teilnehmer am Kolloquium wie jene an einem Konzil frei, unverbunden und unbetrangt und irer pflicht babst und anderer halben ledig gezelt werden sollen, welches den geistlichen und also der freistellung entgegen und zuwider sein wurde, so khonnt die freistellung fueglicher nit bescheen noch angeregt und gesucht werden dan im ausschus. Dann sonnst, wo es nit bescheen solte, die geistlichen nit frei noch libere reden khondten. Und das man sich daneben ercleret, wie die confessions verwandte darin nit suchten, das den geistlichen etwas an irem einkhomen, ehern und digniteten entzogen werden soll, sonder villmehr deswegen mugliche und gnugsame versicherung thun und aufrichten wolten. Wie inen mocht exempel angezeigt werden von baiden churfursten Sachssen und Brandenburg, welcher maßen sie es in iren furstenthumben mit den geistlichen hielten, das inen nichts entzogen noch eintrag an irer edution9 gethan wurde, allein das [sie] /168/ das whar evangelium in iren kirchen predigen liessen. Sonsten, wo die freistellung also pleiben und unerorttert bestehn soll, wurden die bischoven, so unsere religion angenomen und bekhenten, dahin getrungen, widerumb davon abzustehn. Mit dem anhanng, das man jetzunder nichts wenigers im ausschuß und andern articuln wolte furgehn, doch diesen articul der freistellung dardurch nit begeben hette.

Kursachsen: Befürchten, wo die freistellung jetzo im ausschuß widerumb solt gesucht und angeregt werden, es wurde dem gantzen werck zuwider sein, dan frei zu stellen und vergleichen gantz wider einander und contraria weren10. So hett man sich zuberichten, das in vorigen colloquien keiner freistellung nie gedacht worden. So hette /168’/ auch concilium submissionem et decisionem in sich, colloquium autem non, und hette allein die colloquenten frei zu stellen. Wo dan die colloquenten irer pflicht frei gelassen, seie es auch ein frei, christlich colloquium. Derwegen rathsamer sein erachten, das die freistellung weder in dem ausschuß noch colloquio einzumengen, sonder das alle augspurgische confession [Verwandte] zuhauff gedretten, den konig, aus was ursachen und macht dieser puncten in religion frieden khomen, und dan irer Mt. jungst erbietens und vertrostung, in derselben resolution gegeben11, erinnert und, dieweil ir Mt. nuhnmehr ankhomen, gebetten hetten, das ir Mt. dahin bedacht sein wolten, damit dieser articul furgenomen, tractirt und erledigt wurde; mit dem erbieten, wie Pfaltz angeregt. Und mocht mundtlich oder schrifftlich solichs beim konig angebracht werden.

Kurbrandenburg: Fasst die Voten von Kurpfalz und Kursachsen knapp zusammen. Derwegen /169/ aus gehorten ursachen liesse er ime gefallen, wie Sachssen davon geredt.

Alle Folgenden haben sodann a– beschlossen und votirt wie Sachssen–a.

Umfrage zu Form und Verhandlungsmodus des Kolloquiums.

Kurpfalz: Da es um die Religionsvergleichung unter den Reichsständen geht, die allein dem keiser und konig als haubtern von iren chur- und furstenthumben, auch landen und leuten, und nit dem babst gelobt und geschworen sein, so solt papa zu dem colloquio nit erfordert noch zugelassen werden, dieweil er auch zu dem religion friden nit gezogen, dan die confessions verwandten ine nit gedulden khondten. Zu dem hette er denselben stenden nichts zu mandirn noch zu citirn, vil weniger zudiffinirn, sonder solten fromme, gotsforchtige, gelerte, schidliche leut in gleicher anzall darzu verordnet und den babstischen die augspurgische confession furgelegt, auch ein articul nach /169’/ dem andern in richtiger ordnung furgenomen unnd aus der heiligen schrifft und derselben lere gemeß tractirt und disputirt werden. Das auch status Imperii und nit pabst zudiffinirn, unnd die form des colloquii, wie alhie zu Regenspurg bescheen12, angericht und gebraucht werden solle13.

Kursachsen: Were gut, die sachen dahin gericht, was in vorigen colloquiis verglichen, die geistlichen in demselben den unsern zufielen. Befunden aber, das colloquium khein submission noch decision, sonnder allein ein collation sein soll. Ermessen derwegen, bei der form der augspurgischen confession zupleiben, und dieselbig14 [!] anzurichten, wie zu Hagenau und Regenspurg bescheen: Nit das es ein decisio sein, sonnder zuvorn wider an den konig und gemeine stennde des Reichs gebracht15, unnd was dieselben mit rath irer theologen fur nutz beschliessen, das solt im Reich gehalten werden und dabei pleiben16. Und babst nit darzu gezogen werden, wie anno 41 auch bescheen, aldo status Imperii de conciliatis et non conciliatis et non papa decisionem gehabt17. Und das also libere im colloquio et non decisive tractirt wurde. Item status Imperii beschluß zumachen und zudiffinirn und zudecidirn haben. /170/ Dann das verglichene sachen mit den unverglichenen aufgeschoben, were bescheen, das babst darzu gezogen etc.18

Weitere Umfrage und Beschluss: Alle schließen sich Kurpfalz19  und Kursachsen an.

Schlussvermerk: Die Württemberger Gesandten übergeben zum Kolloquium das Gutachten des Hg. 20  Vereinbarung, dass [der kursächsische Deputierte] L. Lindemann die Eingabe an den Kg. zur Freistellung konzipieren soll.

Anmerkungen

1
 Die Supplikation liegt nicht vor.
2
 Die Supplikation liegt nicht vor.
3
 Vgl. Nr. 573.
4
 Deutlicher im Bericht der kursächsischen Gesandten an Kf. August vom 21. 12. 1556: Proposition durch von der Tann, der diese Versammlung auch einberufen hat (HStA Dresden, Loc. 10192/5, fol. 287–299’, hier 287’. Or.). Verhandlungsreferat bei Wolf, Geschichte, 46. Vgl. Luttenberger, Kurfürsten, 272.
5
 Vgl. dagegen die noch andauernden Debatten im Ausschuss um Konzil oder Kolloquium [Nrr. 320, 321].
6
 Im kursächsischen Bericht vom 21. 12. (wie Anm. 4, hier fol. 288, 289) einleitend zum ersten proponierten Punkt: /288/ Eine Erklärung zum Beharren der Kff. und Ff. auf der CA ist nicht nötig, dan was dieselbige theten, das were menniglich im Reich bewust und vor augen. Und wurden euer kfl. Gn. one erclerung, die wir unter uns, den gesandten, theten, wol als ein cristlicher churfurst bey der augspurgischen confession verharren und bestehen. Euer kfl. Gn. wurden sich auch unser schlissen oder nicht schlissen darinnen nicht irren lassen oder sich darauff grunden. /289/ Im weiteren Verlauf der Umfrage äußern auch die übrigen Gesandten, dass diese Frage von der augspurgischen confession fast unnotig sei.
7
 Differenzierter im kursächsischen Bericht vom 21. 12. (wie Anm. 4, hier fol. 288’ f.): Hätte man die kursächsische Konzeption befolgt, wäre die Freistellung in den Kurien /288’/ unnd nicht Pfaltzen meynung nach als baldt auf die fehrliche und der augspurgischen confession verwandten gewisse widerige resolution [Nr. 424] ohn abhandlung gestalt und die ding mit grosserm ernst getrieben worden. Was man auch bisanher mit solchen dingen ausgericht, nemlich das man nichts erhalten und allein andere nothwendige sachen impedirt, das hette die erfarung geben. Wollen die Freistellung dennoch unterstützen, jedoch ohne Gefährdung des Religionsfriedens und ohne Behinderung der Türkenhilfe, da Kf. August seinem Gewissen folgen muss, also das euer kfl. Gn. etwas anders theten, so euer kfl. Gn. in gewissen noch vil mer unverantwortlichen [als der Geistliche Vorbehalt] sein solt, nemlich das euer kfl. Gn. das gantz Imperium ubern hauffen stossen, eine religion mit der andern zurgehen lassen und dardurch dem turcken das Imperium in seine gewalt zukommen /289/ verursachen.
8
 Der Deputierte Lieberich hatte sich in seinen Berichten an die Wetterauer Gff. sehr skeptisch zur Freistellung geäußert. Am 9. 11. 1556 kritisierte er die Kurpfälzer Initiative und die Resolution zur Verhandlungsaufnahme [Nr. 424]. Von der Aufhebung des Geistlichen Vorbehalts wäre ohnehin /270/ nichts anders zubefahren, dan das solche stiffte und gutere in der gewaltigisten hende erblich kommen, der churfursten eingesetzte wahl und reputation, ja alle recht gesetzte ordenungen und breuchliche herkommen des Reichs teutzscher nation verendert, verkert und endlich zu boden gehen und neue constitutiones zu machen von noten sein wurde (HStA Wiesbaden, Abt. 171 R 421, fol. 267–276, hier 269’–275’. Kop. Vgl. Westphal, Kampf, 61 f., 71). Aufgrund ausbleibender Weisung musste sich Lieberich entsprechend seiner Instruktion den CA-Ständen anschließen (Bericht vom 28. 11.: Ebd., fol. 327–334’, hier 330’ f. Or.) und später auch die Eingabe an den Kg. [Nr. 503] billigen, /335/ wiewoll nhun ich neben etlichen andernn gesandten nit gernn gesehenn, das man so hefftig inn die kgl. Mt. tringen will. Befürchtet davon Schwächung oder Aufhebung des Religionsfriedens. Fiele der Geistliche Vorbehalt, /335’/ so wurden in wenig jaren die ertze- und andere hohe stifft, zugeschweigen die niedern, in weltlicher fursten hende kommen und stehen. Was dem Reich teutscher nation darauß ervolgen mag, ist leichtlich zuermessen (Bericht vom 23. 12.: Ebd., fol. 335–336’, hier 335 f. Or.). Die erbetene Weisung erhielt Lieberich erst Anfang Februar 1557: Als Reaktion auf seinen Bericht vom 9. 11. wurde ein Grafentag nach Friedberg ausgeschrieben, der einen neuerlichen Tag mit der Abfassung einer Weisung beauftragte (Abschied vom 11. 12. 1556: HStA Wiesbaden, Abt. 171 G 374, fol. 17–20’. Kop.). In der beim Grafentag in Friedberg am 21. 1. 1557 (Abschied ebd., fol. 21–23’. Kop.) konzipierten Weisung (Beilstein, o. D. 1557) widersprachen die Gff. Lieberich: Sie unterstützten die Freistellungsinitiative, mit der im Reich /338/ das rein, lautter evangelium, der weg aller weltlichen freudt und /338’/ ewigen seligkeitt, gefurdert und seinen furgang haben mochte. Lieberich erhielt den Befehl, sich gemäß seiner Instruktion in allen Religionsfragen den CA-Ständen anzuschließen (ebd., Abt. 171 R 421, fol. 337–341, hier 337’–338’. Kop.). Zur Position der Gff. vgl. Schmidt, Grafenverein, 261 f.
9
 = „Nahrung“, Einkünfte.
10
 Im kursächsischen Bericht vom 21. 12. (wie Anm. 4, hier fol. 290 f.) erläuternd und zusätzlich: /290/ Da mit dem Religionsvergleich alle freystellung aufgehoben, und fiele dardurch. Zum Dritten widerspräche die Forderung im Ausschuss den Vorgaben des Passauer Vertrags. /290’/ Sie würde dort kein effect noch grundt, sondern das ansehen haben, das es ad impediendum allein furgenomen.
11
 Nr. 448.
a–
 beschlossen ... Sachssen] Hessen A (fol. 169’) deutlicher zur Beschlussfassung: Dass im Ausschuss [zwar zur Freistellung nicht verhandelt, aber] protestirt werden soll, unverfenglich und unbegeben derselbigen sich nit eintzulassen, gleich wie mit dem religion frieden beschehen, und dz sonst ausserhalb dem ausschuß bey kgl. Mt. irem gethanen schreiben nach [Nr. 448] ansuchung mundtlich und schrifftlich beschehen soll.
12
 Gemeint: Verfahren beim Regensburger Religionsgespräch 1541. Vgl. folgendes Votum Kursachsens.
13
 Vgl. obige Proposition anders im kursächsischen Bericht vom 21. 12. (wie Anm. 4, hier fol. 292’ f.): Religionsvergleichung durch Kolloquien wurde auch verhindert, weil dortige Übereinkünfte der Theologen nachfolgend nicht mehr galten. Deshalb sollte es nach dem künftigen Kolloquium bei den im Hinblick auf die CA verglichenen Punkten ohne weitere Debatte durch Kg. und Reichsstände verbleiben. Beratungsgrundlage: Die CA oder die Schmalkaldischen Artikel.
14
 Bezugnahme wohl auf die Form des Kolloquiums.
15
 Hagenau 1540: Vereinbarung des Religionsgesprächs ohne Beschlusskompetenz mit Bekanntgabe des Resultats an einen RT im Frankfurter Anstand vom 19. 4. 1539 ( Neuser, Vorbereitung, 78–80). Betonung des vorbereitenden Charakters auch im Hagenauer Abschied vom 28. 7. 1540 ( Ganzer/zur Mühlen, ADRG I, Nr. 37 S. 146–155, hier 156 f.). Dort Festlegung, das Ergebnis des folgenden Wormser Kolloquiums 1540/41 dem Ks. und einem RT vorzubringen (ebd., hier S. 148 f.). In Regensburg 1541 gab die RT-Proposition den Kolloquenten vor, das Gesprächsergebnis unmittelbar an den RT zur Beschlussfassung zu bringen ( Ganzer/zur Mühlen, ADRG III, Nr. 21 S. 30–37, hier 36). Für das Regensburger Kolloquium 1546 legte der RAb 1545 fest, das Resultat einem RT zur weiteren Beratung zu übergeben (RAb, § 10: Aulinger, RTA JR XVI, Nr. 341, hier S. 1660. Vgl. auch Anm. 11 bei Nr. 429).
16
 Differenzierter im kursächsischen Bericht vom 21. 12. (wie Anm. 4, hier fol. 293–294’): Wenden ein, /293/ das keins wegs thunlich sein welle, den colloquenten sovil macht zu geben, das die vergleichung der religion ohne unterschidt bey inen stehen sollte, aus volgenden ursachen: Dan solche ding hetten auf sich eine determination oder submission, also das man sich beiderseits obligiren muste, was sich die theologi verglichen, dasselbige ein determination und decision zu sein lassen und /293’/ sich denselbigen zu submittiren. Dagegen ist bereits beschlossen worden, diese Submission zu vermeiden. Auch ist nicht zu erwarten, dass sich die Theologen auf der Grundlage der CA einhellig vergleichen, dan solchs wurde kein colloquium oder vergleichung heissen, auch beim dem gegenteil nicht zuerheben sein. Zudem liefe die Verbindlichkeit mer in die gewissen hinein, nemlich das man die ding auf menschen so gantz nit setzen solte. Auch widerspricht sie der bisherigen Praxis. Deshalb: Unverbindliche Unterredung der Theologen und nachfolgende Entscheidung durch Kg. und Reichsstände.
17
 Zu den Debatten des RT 1541 um die Gültigkeit der beim dortigen Religionsgespräch verglichenen Artikel vgl. Anm.15 bei Nr. 322, Anm.4 bei Nr. 329, Anm.13 bei Nr. 468.
18
 Zusätzlich im kursächsischen Bericht vom 21. 12. (wie Anm. 4, hier fol. 295 f.): Beim Kolloquium wie 1541 und 1546 (vgl. Anm. 8–10 bei Nr. 340) Vorlage der CA als Beratungsgrundlage. Da 1546 ausschließlich die CA von 1530, nicht aber die Schmalkaldischen Artikel herangezogen wurden, soll es jetzt ebenso gehandhabt werden. Würde man davon abweichen, könnte die Gegenseite /295/ dise gedancken schöpffen, das andere, itzundt im Reich hin und wider lauffende opiniones und ketzereien mit eingemengt werden solten. Ob nun wol sonder /295’/ zweifel die schmalkaldischen artickel christlichen, so weren sie doch dem gegenteil unbekant.
19
 Vgl. dagegen Bericht der Württemberger Gesandten Massenbach und Eislinger vom 18. 12. 1556: Württemberg und andere dissentierten ‚durchaus‘ von Kurpfalz: Gegen Kurpfalz wurde beschlossen, von der Gegenseite nicht zu verlangen, die von den Kolloquenten verglichenen Artikel gemäß CA anzunehmen. Vielmehr sollten darüber erst im Anschluss an das Kolloquium die Reichsstände entscheiden ( Ernst IV, Nr. 192 S. 229–231, hier 230. Vgl. Bundschuh, Religionsgespräch, 218, Anm. 149).
20
 Das Gutachten war von Brenz schon vor dem RT 1555 formulierte worden (Besetzung und Modalitäten eines Kolloquiums. Gültigkeit eines erst abzuschließenden Religionsfriedens unabhängig von dessen Erfolg). Edition: Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 316, hier S. 2838 f. (der größere Teil des Gutachtens); Nr. 130 S. 1700–1706, hier 1705, Passage [Da es aber ... Theodoricus Schnepff.] (Schlussabschnitt als Anfügung zu einem anderen Gutachten von Brenz). Nachweise aus den RTA 1556/57: HStA München, K. blau 107/3b, fol. 479–482’. HStA Dresden, Loc. 10192/5, fol. 325–328’. StA Marburg, Best. 3 Nr. 1246, fol. 131–134’. HStA Weimar, Reg. E Nr. 179, fol. 210–212a’. Kopp. Druck: Wolf, Geschichte, Anhang Nr. 18 S. 273–275. Vgl. Bundschuh, Religionsgespräch, 162 f., Anm. 137; Langensteiner, Land, 285 f.