Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb

Sicherstellung der Steuergerechtigkeit. Verwendung des Reichsvorrats von 1548/51 als Türkenhilfe. Einbringung der Ausstände von höheren Reichsständen. Verrechnung von Überzahlungen zum Reichsvorrat mit der jetzigen Türkenhilfe. Neubewilligung von sechs doppelten Römermonaten nach dem moderierten Reichsanschlag. Vorgehen gegen Säumige. Einrichtung einer reichsständischen Verordnung, die über den Einsatz der Hilfe im Notfall entscheidet.

Zur Textgenese: Am 23. 12. 1556 legten die Augsburger Gesandten ihren von S. C. Rehlinger formulierten Entwurf als Diskussionsgrundlage vor. Der Entwurf wurde im SR zunächst mehrheitlich gebilligt am 24. 12. Am selben Tag brachten die Regensburger Gesandten einen eigenen Entwurf ein, dessen wesentlicher Punkt die weniger rigide Einforderung der Restanten am Reichsvorrat 1548 war. Am 28. 12. präsentierte Straßburg sein Konzept als Verknüpfung der Augsburger und Regensburger Entwürfe1. Am 29. 12. wurden die drei Entwürfe nochmals nur von ihren Verfassern beraten. Die darauf beruhende Endfassung des ersten Teils (Verwendung des Reichsvorrats) billigte das Plenum am 30. 12. Es folgte noch am 30. 12. sowie am 31. 12. der Vergleich über die Höhe der neu zu bewilligenden Steuer, die Erhebungsgrundlage und die Auszahlungsmodalitäten als zweiter Teil der Resolution2. Die Augsburger Anregung, bei der Auszahlung zwischen einem türkischen Angriff nur auf die kgl. Erblande und auf das Reich insgesamt zu differenzieren3, wurde nicht übernommen.

Endfassung der Resolution im SR verlesen und gebilligt am 31. 12. 15564 sowie am 4. 1. und 8. 1. 15575. Im RR verlesen am 8. 1. 15576.

A) Augsburger Entwurf

StA Nürnberg, NRTA 28, unfol. (Kop. Aufschr.: Der augspurgischen gesandten bedencken, dz aber noch nitt absolvirt, sondern zu weitterer entledigung stet.) = Textvorlage. StadtA Augsburg, RTA 15, unfol. (Konz. Dorsv.: Augspurgisch bedenckhen.) = B. HAB Wolfenbüttel, Cod. Guelf. 57 Aug. Fol., fol. 187–188’ (Kop.) = C.

SR hat nach der Übereinkunft, dem Kg. eine Hilfe zu bewilligen, weiterhin beraten, wie solche hilff mit wenigster beschwerd der stende deß Reichs aufzubringen ist.

Unnd ist bey inen im anfang dieser beratschlagung furgefallen, das auff dem reichstag anno 48 unnd hernach anno 51 ain vorrath unnd ergentzung deßelben gemainem Reich teutscher nation zu gueten bewilligt worden, aber volgendts auff negst gehaltnem reichstag verschines 55. jarsa deßhalben dahin geraten, das sich die craiß undereinandern selbs vergleichen sollen, in furfallender nott einandern hilff unnd beistandt zu laisten, inhalt deßelben Reichs abschidts. Daraus dan ervolgt, das das Röm. Reich der versicherung halben ainen andern weg hatt, unnd an jetzo deß vorrats unnd ergentzung deßelben daher zuverwenden von unnoten. Nachdem nun fast alle stende, sonderlich die erbarn stett, zum merern thail inn hohen abfall unnd verderben khomen, aber inn bedenckung deß veindts der christenhait großen macht die noturft ervordern will, ain statliche hilf zelaisten, die aber in der erbarn stet vermogen dermaßen, wie von nöten unnd sy woll zethun genaigt, nit ist, so haben sy derhalben irer ainfalt nach dahin gedacht, das der vorrath unnd die ergentzung deßelben, sovil verhanden und noch eingepracht werden mag, diesen werck zu gueten verwendt werden solt unnd mocht, unnd das demnach b–dem ksl. fiscall am chammergericht bevelch zu geben, den außstandt von den seumigen zum furderlichsten einzubringen; das auch von ime, was noch unbezalt außsteuendtc [!], was auch bey den legstetten in beraitschafft verhanden, bericht begertt–b unnd alßdan gemelter vorrath unnd deßen ergentzung zu verschonung gemainer stende deß Reichs wider den algemainen veindt, den turcken, angewendt wurde. Dieweil aber solchs gegen diesen veindt deßelben macht halben wenig erschießen, so solle uber das hochst gedachter kgl. Mt. ain ferrere hilf zubewilligen unnd zelaisten sein. In dem dan der erbarn frei- unnd Reichs stett gesandten deß bedenckhens, das dieselb hilff in ansehung des vorrat gelts unnd ergentzung deßelben, so noch verhanden und eingebracht werden mag, etwas geringer, weder es durch ir kgl. Mt. begert, beschehen unnd also der stende inn dem ubrigen verschont werden mocht. Unnd achten hierauf sy, der erbarn frei- unnd Reichs stett gesandtenn, hochgedachte kgl. Mt. solte dieser zeit allergnedigst zufridenn unnd benueig [!] sein,da irer Mt. uber solchs von neuem zu ainer hilff wider den turcken N. dopll monat bewilligt unnd gelaist wurde, doch dergestalt, da ain oder mehr stand weitere hilf, alß sein gepuernuß am vorrat unnd ergentzung ist, erlegt hette, das demselben zu erhaltung gleichhait unnd in bedenckung, das solchs dem vorrath, so irer kgl. Mt. zu guetten langet, dargelihenn, zugelaßen wurde, daßelb an dieser jetz bewilligten hilff abzeziehen unnd innen zebehaltten; wie dan in den craiß abschidenn, zu Franckfurt unnd Wormbß ergangen, bedacht, das sollich darlegen in khunfftigen anlagen abgezogen oder sonst in ander weg die gleichhait gesucht werden solte7. Der getrosten hoffnung, d–es werde in diesem allem nit allain die durchgeend gleichhait, sonder auch vernunfftiglich bedacht, zu was beschwerden es den gehorsamen gelangen unnd in khunfftig verursachen wurd, da solcher außstand nit eingepracht unnd zu diesem werck verwendt. Wie dan auch alberait sich alle stendte mit hoherer hilff angreiffenn muestenn, solte anderst was fruchtbarlichs gegen aim solchen mechtigen veindt außgericht werdenn–d.

B) Regensburger Entwurf

StadtA Augsburg, RTA 15, unfol. (Kop. Dorsv.: Regenspurgisch bedenckhen.) = Textvorlage. HAB Wolfenbüttel, Cod. Guelf. 57 Aug. Fol., fol. 189–190’ (Kop. Dorsv. wie in Textvorlage) = D.

Die Reichsstädte haben im Anschluss an die Antwort der Reichsstände zur Türkenhilfe weiterhin beraten, wie diese aufzubringen ist.

Wie in ihrer ersten Resolution sind sie der Überzeugung, dass den Ständen die begerten hilff zelaisten desto mher treglich und erschwinglich sein solt, so hierin allenthalben gleichait gehalten und khain stand fur den andern beschwerdt wurde. Dartzu dann wol furtreglich und erschieslich sein möchte, so deß anno 48 und 51 auff beden zu Augspurg gehaltenen reichstagen durch gemaine stende bewilligten unnd zum thail erlegten vorrats und desselben ergentzung halb bei den bestimbten legstetten erkhundigung genommen, und so daselbst etwz in beraitschafft gefunden, dz solichs zum vorthail und fruchtbarlicher erschiessung dises hoch notwendigen, christlichen werckhs verwendet und angelegt, auch darauf verner ain umb sovil desto geringer und gemainen stenden erschwinglicher anschlag zur jetzt berurten hilff gemacht wurde. Im fall aber, da an solichem vorrath in barschafft nichts verhanden oder auch bei den höhern stenden nit fur rathsam angesehen, dz auf den ausstandt desselben getrungen und die jhenigen stendt, so ir geburnus an demselben gar oder zum thail noch nit erlegt haben, diser zeit darumb angehalten und zur betzalung vermögt werden solten (in welchem sich der erbarn stett gesandten mit den obern stenden auch zuvergleichen urbittig seindt), das dannocht nichtz desto weniger dahin zugedencken, damit zu erstattung jetzt furstehender hilff ain gleichmessiger anschlag gemacht; auch den jenigen stenden, so hievor an berurtem vorrath und desselben ergentzung mer, dan ir geburnus ausweist, erlegt und betzalt hetten, vergundt und zugelassen wurde, ire ubermaß an diser contribution abzuziehen und inzubehalten. Dessen man sich dan ires erachtens bei dem ksl. camergericht und desselben fiscal, auch den benenten legstetten furderlich erkhundigen und darauf ainem jeden standt sein geburnus bestimen und auflegen möchte. Wofer aber diser weg bei den hohern stenden nit fur rathsam angesehen, sonder fur nutz und nothwendig bedacht wurde, dz ungeacht gemelts vorraths und desselben ergentzung noch unerlegten ausstandts jetzo in betrachtung der unvermeidenlichen furstehenden noth ain hilff zelaisten sein solte, wie dan hievor der röm. kgl. Mt. alberait desselben halb underthenigst verwenung beschehen, so achten doch der erbarn frey- und Reichs stett gesandten, dz in demselben abermals geburende, billiche gleichmessigkhait zugebrauchen und auf solche weg zugedencken sein solte, damit dannocht der ausstandt des vorraths und desselben ergentzung nit gar dahinden gelassen und also die jenigen stendt, so ir geburnus betzalt haben, ires gehorsams entgelten, die andern aber irer ungehorsame geniessen solten; das auch die kgl. Mt. mit ainer etwas geringern hilff, dan in irer Mt. proposition vermeldt wurdet, in bedenckhung aller stendt, furnemlich aber der erbarn stett nun lange zeit her vilfaltiger erlitener beschwernussen und erschopftens vermögens sich benugen lassen, und dz demnach irer Mt. auf N. monat ain hilff zubewiligen und zu laisten sein solte.

C) Straßburger Entwurf und Endfassung

HHStA Wien, RK RTA 39, fol. 296–298’ (Kop. [Endfassung] Überschr.: Der erbar frei- und Reichs stätt bedenckhen, den artickel, die turggenhilff betreffendt.) = Textvorlage. StadtA Augsburg, RTA 15, unfol. (Kop. [Straßburger Entwurf] Dorsv. [Straßburgisch concept8.] Der erbarn stett bedennckhen uber den articl der turchenhilf, wie das im Reichs rate freitags, den 8. Januarii anno 57 verlesen worden. R.) = E. HASt Köln, K+R 122, fol. 106–107’ (Kop. Schlussvermerk: In gemeiner Reichs versamlung verlesen den 8. Januarii.) = F. ISG Frankfurt, RTA 67, fol. 291–297’ (spätere Kop.). HStA Dresden, Loc. 10192/6, fol. 71–73’ (Kop.). HStA München, K. blau 107/2b, unfol. (Kop.).

/296/ Die Reichsstädte haben im Anschluss an die Antwort der Reichsstände9  zur Türkenhilfe weiterhin beraten, wie solche hülff mit wenigster der stennd deß Reichs beschwerdt aufzubringen ist.

Wie in ihrer ersten Resolution10  sind sie der Überzeugung, dass den Ständen die begerte hilff zulaisten desto mehr treglich sein soll, so hierin zu allen theiln gleichait gehalten und khein stanndt fur den andern beschwerdt wurde. Darzu ires ermessens woll furtreglich und erschießlich sein möchte, so von wegen deß vorraths und desselben ergentzung, anno 48 und 51 auff beden zu Augspurg gehaltnen reichstägen unnd darauff zu Nurnberg gepflegner handlung bewilligt und zum theil erlegt11,bei den bestimpten leg stetten erkhundigung genommen und daß12, so daselbst in beraitschafft gefunden oder noch außstendig unnd eingebracht werden möchte,alles zum vorthel unnd /296’/ fruchtbarlicher erschiessung dises hoch nottwendigen, christlichen werckhs verwendt und angelegt wurdt; in erwegung, daß bemelter vorrath und ergentzung desselben gemeinem Reich teutscher nation zu guetten bewilligt worden,aber volgendts auff nechst gehaltnem reichßtag deß verschinen 55. jars die beratschlagung desselben dahin gesteltt, daß die khraiß under einander selbs in furfallender noth einander hilff und beistandt zulaisten bewilligt, innhalt desselben Reichs abschiedt13. Darauß dan ervolgt, dz das Römisch Reich der versicherung halben ein andern weg hatt und jetzo deß vorraths und ergentzung desselben dahin zuverwenden von unnötten. Und möcht durch disen weg der stennde desto baß verschonet unnd ein sovil desto erschwinglicherf anschlag in jetz berurter hilff gemacht werden. Im fall aber, dha an solchem vorrath und ergentzung desselben an parschafft nichts vorhanden, auch die wege nit zufinden, dz auff den außstandt desselben getrungen und die jenigen, so ir gepurnuß an demselben gar oder zum theil noch nit erlegt haben, diser zeit nit darumb angehalten und zur bezalung vermögt werden sollten, daß dennocht nicht desto weniger dahin zubedenckhen, damit zu erstattung der jetz furstehendenn hulff ein /297/ gleichmessiger anschlag gemacht; doch den jenigen stennden, so hievor an berurten vorrath unnd desselben ergenntzung mehr, dan ir gepurnuß außweißt, erlegt und bezalt hetten, vorbehalten, dieselbig ir erlegte ubermaß an diser contribution abzuziehen oder inzubehalten, wie dan inn beeden, dem wormbsischen und franckfortischen craiß abschiden, lauter vermelt und versehen ist14. Unnd zweiflen der erbarn stett gesanndten inn disem fall gar nichts, es werde in diser gemeinen sachen auff pilliche und gleichmessige wege und mittel gedacht, damit dannocht der außstandt deß vorraths und desselben ergentzung nit gar dahinden gelassen und allso die jhenigen stennde, so ir gebürnuß bezalt, ires gehorsambs entgelten, die anndern aber ires ungehorsams geniessen solten. Seind auch der getrösten hoffnung, die röm. kgl. Mt. werde sich mit einer geringern hülff, dan in irer Mt. proposition gemelt wurdt, in bedenckhung aller stenndt, sonderlich aber der erbarn frei- und Reichs stett nun lange zeit heer villfaltiger erlittner beschwernuß und erschopfften unvermögensg, daß auch der rest deß vorraths und ergentzung desselben disem werckh zu guetem khommen unnd billich /297’/ dahin verwendt werden soll, allergnedigst settigen lassen und an dem, so ir Mt. auff sechs toppelh monat ein hilff bewilligt wurde, ein gnedigst vernuegen [!] haben. i–Unnd seindt der erbarn frey- unnd Reichs stett gesanten ferner deß bedenckhens, daß solche hülff nach dem reformierten anschlag mit gelt an gelegne malstatt zu zilen und fristen, wie man sich deren möchte vergleichen, zu laisten sein sollte, unnd daß inn disem kheins stanndts verschont, sonder ein benante peen der seumigen halb darauff gesetzt wurde. Damit auch sollich zusamen getragen gellt unnd bewilligte hülff anderst nit, alß zu widerstanndt deß turggen angewendet, desto mehr erschießlichj den armen christen und der röm. kgl. Mt. christlichen betrangten erblanden unnd gantzer teutscher nation zu nutz und guetem kheme, 15– ist fur rathsam unnd gueth angesehen, daß derhalben auß allen stenden ein verordnung zumachen, welche in furfallenden nötten nach gelegenheit furstehender gefar zum treulichsten zubedenckhen, wie und was gestalt disem feindt zubegegnen unnd solche zusamen getragne hülff zum nutzlichsten angewendt werdenn /298/ möcht; wie inen dan in dem durch dises reichßtags abschidt volmechtigclich vertraut unnd gewalt geben werden soll–i, –15. Schlussformel.

Anmerkungen

1
  Nürnberg, fol. 182’–186’ [Nrr. 263265].
2
  Nürnberg, fol. 189–195 [Nrr. 266268].
3
  Nürnberg, fol. 192’ [Nr. 268]. Wortlaut dieses Augsburger Entwurfs vgl. unten, Anm. 15.
4
  Nürnberg, fol. 194–195 [Nr. 268].
5
 Am 4. 1. (Nürnberg, fol. 203 f. [Nr. 270]) und 8. 1. (Augsburg, fol. 86’ [Nr. 271, Anm. a]) Billigung durch zwischenzeitlich neu am RT angekommene Städtegesandte.
6
  Kurmainz, pag. 565 f. [Nr. 65].
a
 jars] In B, C danach: die beratschlagungen.
b–
 dem ... begertt] In B nachträglich am Rand von anderer Hd. korr. zu: der ausstandt zum furderlichsten eingebracht, von den legsteten und sunst bericht begert wurde, was noch in berhaittschafft verhanden und unbezalt ausstuend. C wie Textvorlage.
c
 außsteuendt] In B, C: außstuend.
7
 Vgl. unten, Anm. 14.
d–
 es ... werdenn] In B am Rand eingefügt und korr. aus: dieweil durch solchs ain durchgeennde gleichait gemacht und menigclich ursach gegeben, hinfuran dest weniger mit erlegung der contributionen seumig zuerscheinen, es solle bei den höhern stennden wie auch hochstgedachter kgl. Mt. nit fur unbillich geacht oder zu ungnaden vermerckht werden. C wie Textvorlage.
e
 ir] In D: dieselbig ir.
8
 Nachträglich gestrichen, da der Entwurf als Resolution übernommen wurde. Das Konz. für diesen Straßburger Entwurf ist ebenfalls überliefert in StadtA Augsburg, RTA 15, unfol. (Konz. Dorsv.: Straßburgisch bedenckhen.).
9
 Nr. 435.
10
 Nr. 474.
11
 Vgl. Anm.5 bei Nr. 474.
12
 = das.
13
  EO im RAb 1555, §§ 33–103; zur Zuzugspflicht benachbarter Reichskreise bes. §§ 62–65 ( Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3125–3127).
f
 erschwinglicher] In E: geringerer unnd gemainen stenden erschwinglicher. F wie Textvorlage.
14
 Bezugnahme auf den Abschied der Wormser interzirkularen Versammlung vom 28. 8. 1554, mit dem eine Reichskontribution für den Vollzug der Reichsacht gegen Mgf. Albrecht Alkibiades von Brandenburg-Kulmbach beschlossen wurde, wobei die bewilligte Summe unter den mit dem Vollzug beauftragten Kreisen differierte. Die Kontribution sollte als Anleihe mit den Beiträgen zum Reichsvorrat 1548 und dessen Ergänzung 1551 verrechnet werden (Druck des Abschieds: Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 310 S. 2796–2807. Vgl.  Hartung, Geschichte, 217–219; Laufs, Kreis, 249–252; Malzan, Geschichte, 80 f.; Neuhaus, Repräsentationsformen, 188–200). Der RKT in Frankfurt bestätigte im Abschied vom 28. 11. 1554, dass den Ständen, die ihren Anschlag zum Vorrat bereits erlegt hatten, die Kontribution aus eben dem Reichsvorrat wieder erstattet werden sollte: „Also das doch di stende, so nit allain den vorrath und ergentzung desselben, sonder auch des anleyhen volligclichen erlegt, iren pillichen vorgang haben und vor allen andern stenden, die noch ausstendig rest haben, ires ausstandts endtricht und bezallt werden“ (zit. nach dem Druck des Abschieds in Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 311 S. 2807–2816, hier 2809–2811, Zitat 2810 f. Vgl. auch  Laufs, Kreis, 268. Zum RKT als Versammlungstyp und zu dessen Verlauf: Neuhaus, Repräsentationsformen, 202–316). Vgl. die Abrechnung der Beiträge zum Reichsvorrat und zur Kontribution 1554 auf dem RT 1559: Leeb, RTA RV 1558/59, Nr. 669 S. 1755–1775.
g
 unvermögens] In E, F: vermögens.
h
 sechs toppel] In E zunächst: N. Später am Rand ergänzt: sechs doppel. F wie Textvorlage.
i–
 Unnd ... soll] In E nachträgliche Hinzufügung auf einem beigelegten Blatt.
j
 erschießlich] Korr. nach B und C. In der Textvorlage verschrieben: erschwinglich.
15–
 ist ... soll] Dieser Passus sollte gemäß dem Votum der Augsburger Gesandten in der Schlussberatung am 31. 12. nochmals geändert werden. Der Vorschlag wurde jedoch nicht in die Resolution übernommen. Schriftliche Fassung: ist bedacht, das, wan soliches als ain vorrath da stilligen unnd alain im fall, da der turckh aigner person oder mit hereß crafft in Ungern ankhomen, dergestalt angriffen werden solte, das, da solicher zug auff die stenndt teutscher nation geschehe, das nach guetachten etlicher, so hiertzu verordnet werden möchten, solich gelt antzugreiffen und davon alle notwendige versehung zum besten zethun sein solt; aber sonnst der kgl. Mt. zu rettung dero erblandt davon monatlich, so lanng der turckh aigner person oder mit heres crafft in Unngern unnd die bewilligt, zusamen getragen hilff weret, ain ansehenliche, statliche summa gelts geraicht wurde. Wie man sich dan des alles halben der deputaten ires bevelchs, auch aines gemainen pfenningmaisters leichtlich zuvergleichen (StadtA Augsburg, RTA 15, unfol. Kop.).