Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 12. Die Reichstage zu Worms 1513 und Mainz 1517 bearbeitet von Reinhard Seyboth

München, HStA, KÄA 2019, fol. 29a–30a, Kop.

Die Versammlung des Schwäbischen Bundes1hätte die beiden Forderungen der Gesandten Hg. Wilhelms von Bayern, nämlich ihm die Ausnehmung Hg. Ulrichs von Württemberg zu gestatten und die Erhöhung seiner Bundeshilfe zurückzunehmen, in keiner Weise erwartet, mugen doch solichs seinen ftl. Gn. als ainem jungen, loblichen F. nit zumessen, sonder achten, das solich begern allain aus bewegung derjenen bescheh, so seinen ftl. Gn. und iren landen und leuten nit bessers gunnen oder dieselben nit bas bedenken in ansehung der merklichen und grossen guttaten, so seiner ftl. Gn. H. und vater loblicher gedechtnus [Hg. Albrecht IV.] mit darstreckung leybs und guts vom bund beschehen, das dann seinen ftl. Gn. als yetz regierenden F. wol erschossen sei. In Anbetracht dessen wurde mit den hgl. Gesandten eingehend gesprochen und ihnen vor Augen geführt, welch große Nachteile ein Beharren Hg. Wilhelms auf seinen Forderungen für den Schwäbischen Bund mit sich bringen würde. Da die Bundesversammlung glaubt, dass Hg. Wilhelm sich als löblicher Reichsfürst nicht gegen dasjenige stellen wird, was in seinem Namen bereits bewilligt und mitgesiegelt worden ist, bittet sie ihn, sich zum einen die seinem Vater und ihm selbst durch den Bund erwiesenen Wohltaten vor Augen zu halten, zum zweiten, dass der Ks. zwar mit Hg. Ulrich in Erbeinung steht2, diesen aber im Schwäbischen Bund nicht ausgenommen hat, weil der Bund ausschließlich auf den Landfrieden gegründet ist, und zum dritten, dass Mgf. Friedrich d. Ä. von Ansbach die Ausnehmung seiner Erbeinung (mit Sachsen und Hessen)3nicht gestattet worden ist, sondern der Ks. ihm mit Wissen des Bundes nur wieder einen Beibrief gibt, wie er er ihn bereits bei der Bundesgründung von Ks. Friedrich III. bekommen hat. Die Erhöhung der Bundeshilfe schließlich möge der Hg. von merung wegen seiner Gn. land und leut akzeptieren. Er soll seine beiden Forderungen aufgeben und an seiner erteilten Zustimmung zum erneuerten Bundesvertrag festhalten, um nicht diejenigen, denen Konflikte lieber sind als Friede und Einigkeit, anzustacheln. Die Bundesversammlung strebt zu ihm ein genauso gutes Verhältnis an wie zu seinem Vater, kann und will aber seinen Forderungen nicht nachgeben. Beharrt er darauf, muss sie die Sache dem Ks. vorlegen.

Anmerkungen

1
 Zu dieser Zusammenkunft vgl. die knappen Angaben bei Kleiner, Georg III. Schenk von Limpurg, S. 85.
2
 Erbeinung zwischen Ks. Maximilian und Hg. Ulrich von Württemberg, Augsburg, 6. Mai 1510. Seyboth, Reichstagsakten 11, Nr.387.
3
 Siehe Nr.151, Anm. 2.