Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 12. Die Reichstage zu Worms 1513 und Mainz 1517 bearbeitet von Reinhard Seyboth

Orig. Pap. m. S.: Bamberg, StA, Markgraftum Brandenburg-Kulmbach-Bayreuth, Geheime Landesregierung Nr. 1920, fol. 34 (an Mgf. Friedrich d. Ä. von Ansbach-Kulmbach); München, HStA, KÄA 2019, fol. 86–87 (an Hg. Wilhelm von Bayern).

Die durch den Abschied der letzten Versammlung des Schwäbischen Bundes in Augsburg (Nr.388 [4.]) bestimmten Verordneten haben sich zum Reichstag nach Worms begeben, in der Absicht, dort auftragsgemäß beim Ks. zu handeln. Dieser ist jedoch nicht in Worms erschienen, sondern nach Augsburg gereist und hat verlangt, ander, die dem bund verwandt, am nechsten Augspurg gelegen und zum furderlichsten zu erlangen sein, zu ervordern und durch dieselben bei seiner Mt. das, so die verordneten zu Wormbs getan haben sollten, auszurichten und verhandlen ze lassen. Dies ist in Anbetracht der Dringlichkeit der Angelegenheit durch einige in der Nähe ansässige Bundesverwandte auch geschehen. Der Ks. hat daraufhin seine Antwort erteilt und zugleich die Einberufung einer neuen Bundesversammlung verlangt. Diese findet zur raschen Weiterbehandlung und zum Vollzug der Sache am 17. April (sonntag jubilate) in Augsburg statt. Ersucht nachdrücklich darum, persönlich oder durch eine bevollmächtigte Gesandtschaft daran teilzunehmen und sich im Hinblick darauf Gedanken zu machen über das Verlangen des Ks., wa man die hilf, so der Gft. Tirol bewilligt ist inhalt des artikels, in der ainung1 begriffen, ordnen und schicken würd, das sein Mt. dieselben hilf wider und gegen seiner Mt. veind die zeit lang laut gemelts artikels nach seiner Mt. willen und notturft gebrauchen mug; item das man auch mit andern seiner Mt. erblanden ausserhalb der Gft. Tirol, desgleichen mit meinem gn. H., dem Bf. [Leonhard] zu Salzburg etc., ein verstentnus also, wo gemeinem bund etwas zustund, mit was maß dieselben erbland und der Bf. dem bund zu hilf ziehen und herwiderumb gemelter bund inen, so sye dergleichen nottürftig wern, auch tun, machen und annemen sollt. An der Erörterung weiterer Bundesangelegenheiten möge der Adressat sich ebenfalls beteiligen.

Anmerkungen

1
 Ordnung des erneuerten Schwäbischen Bundes, Augsburg, 11. Oktober 1512. Druck: Datt, Volumen Rerum Germanicarum, S. 382–400.