Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 12. Die Reichstage zu Worms 1513 und Mainz 1517 bearbeitet von Reinhard Seyboth
Nr. 187 Protestation der Speyerer Gesandten an die ksl. Kommissare – [Worms, nach 12. Februar 1513]
Nr. 188 Die Speyerer Gesandten an die ksl. Kommissare – [Worms, 15. Februar 1513]
Nr. 189 Bm. und Rat von Speyer an Ks. Maximilian – Speyer, [nach 15. Februar 1513]
Nr. 190 Bm. und Rat von Speyer an Ks. Maximilian – Speyer, [ca. Februar/März 1513]
Anmerkungen
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In einer Versammlung des Speyerer Klerus am 11. Dezember 1512 wurde mitgeteilt, dass laut einem ksl. Schreiben an Bf. Philipp von Speyer die Klage der Speyerer Bürger wegen der Rachtung am 29. Dezember (mittwoch nach Innocentum) eine Anhörung durch ksl. Kommissare stattfinden werde. Hierzu wurde am 13. Dezember eine aus neun (namentlich genannten) Klerusvertretern bestehende Delegation benannt. Krebs, Protokolle des Speyerer Domkapitels, S. 349, Nr. 3696. Laut Kaser, Bewegungen, S. 152 und Alter, Rachtung, S. 472 gehörten der Ende 1512 vom Ks. eingesetzten Kommission Gf. Bernhard von Solms, der Propst von Waldkirch (Dr. Balthasar Merklin), der Zinsmeister zu Hagenau Hans Heinrich Armstorffer sowie der Frankfurter Ratsherr Jakob Heller an.
3
Die sogen. Konradinische Rachtung vom 27. Mai 1420 bedeutete für die Speyerer Bürgerschaft in ihrer langjährigen Auseinandersetzung mit dem Bischof und der Geistlichkeit einen herben Rückschlag. Sie unterlag in sämtlichen wichtigen Streitfragen (Ungeld, Getreideeinfuhr, Weinschank, Besetzung städtischer Gerichte und Ämter, Besteuerung von Bürgerbesitz im Hochstiftsgebiet u. a.), außerdem wurde der Anspruch des Bischofs auf die weltliche Herrschaft in der Stadt in vollem Umfang bestätigt. Vgl. Kaser, Bewegungen, S. 45–48; Alter, Rachtung, S. 349–352; Voltmer, Reichsstadt und Herrschaft, S. 148f.
1
Die Datierung ergibt sich aus der Wahl Pfalzgf. Georgs zum Speyerer Bf. am 12. Februar 1513. Vgl. Nr. 326, Anm. 1. Die Namen der Speyerer Gesandten sind nicht bekannt.
2
Bei dieser Version des Abschieds handelt es sich womöglich um eine Vorstufe der endgültigen Fassung vom 3. Februar, Nr. 186.