Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe. Reichstagsakten unter Kaiser Karl V., XI. Band. Der Reichstag zu Regensburg 1541 bearbeitet von Albrecht P. Luttenberger, für den Druck vorbereitet von Christiane Neerfeld

Hannover NLA, Hild. 1, Nr. 783, fol. 179r–183v (Kop.); ÜS fol. 179r: Copey der supplication H. Valentins Bf. an ksl. Mt. zu erledigung H. Wilkanß von Munchhausen und gestattung rechts, uber Berner mandat zu erkennen.

Hat vor einigen Tagen sich durch eine Eingabe über die kriminellen Taten u. a. Klaus Berners und seines Anhangs beklagt [Nr. 271], die vom Territorium Hg. Heinrichs und Hg. Erichs von Braunschweig aus mit deren Duldung organisiert werden. Der Kaiser hat bereits auf seinen Antrag Pönalmandate bewilligt, die in der Zwischenzeit auch bereits in der Hildesheimer Region publiziert worden sind, um die dortigen Stände zu bewegen, die friedbrüchigen Umtriebe Klaus Berners und anderer Feinde des Stifts Hildesheim unterbinden zu helfen1. Dessen ungeachtet, hat Klaus Berner am 9. Juni 1541 mit 200 Reitern und einigen hundert Fußknechten, einer Truppe, die er aus eigenen Mitteln nicht aufgebracht haben kann, das dem Stift Hildesheim zustehende, aber von Hg. Erich von Braunschweig widerrechtlich okkupierte Schloss Grohnde überfallen und eingenommen, dabei den Hildesheimer Domherrn Wilken von Münchhausen, den er ohne Fug und Recht für seinen abgesagten Feind hält, verwundet und gefangen weggeführt und dessen Bruder und Inhaber des Schlosses Grohnde Ludolf von Münchhausen, obwohl er nicht sein Feind ist, ebenfalls gefangengenommen sowie dessen Haus geplündert und alle Wertsachen, 14 Pferde und alle Harnische geraubt. Und dies, obwohl kurz vorher in einer gütlichen Anhörung, die einige Adlige durchführten, seine Beschwerden gegen Wilken von Münchhausen, der sich wiederholt zu rechtlichem Austrag erboten hat, als unberechtigt zurückgewiesen wurden.

Da gegenwärtig Hg. Erich von Braunschweig – allerdings zu Unrecht – die Obrigkeit über Schloss Grohnde beansprucht, durfte erwartet werden, dass er entsprechend dem Landfrieden und der Reichsordnung gegen Klaus Berner einschreite, zumal seine Mutter, Hgn. Elisabeth von Braunscheig, von den beiden Mitvormündern, Kf. Joachim von Brandenburg und Lgf. Philipp von Hessen, auf seine, Bf. Valentins, Veranlassung hin von Regensburg aus darauf hingewiesen worden ist, dass der Täter im braunschweigischen Territorium Unterschlupf finde.

Geht davon aus, dass Hg. Heinrich von Braunschweig, Hg. Erich bzw. dessen Dienstleute um das Vorhaben Berners gewusst haben, da es ohne deren Vorwissen nicht hätte durchgeführt werden können. Die Hgg. von Braunschweig legen es offenbar darauf an, durch die Begünstigung solcher Friedbrüche die Untertanen zu verängstigen und gegen Bischof und Domkapitel aufzubringen, um nach deren Vertreibung das Hochstift einziehen zu können und damit dessen Namen auszulöschen. Zweifelt nicht daran, dass dies geschehen wird. Wenn auch andere von ihrentwegen ferrer beschedigt werden solltenund diese sich zu rechtmäßiger Gegenwehr entschließen, ist eine verhängnisvolle Ausweitung des Konflikts zu befürchten, dessen Beilegung sich dann sehr schwierig gestalten wird. Hat nicht unterlassen können, dies alles im Interesse seiner Untertanen und zur Vorbeugung gegen gefährliche Unruhen dem Kaiser mitzuteilen. Bittet den Kaiser, gegen vielbemelten Clausen Berner, friedbrechern, vagabundum, der kein eygen behausung hat und nyndert gewießlich zu finden oder antzutreffen, gleichsvhalls wider seinen anhang und gehülfen, auch die enthalter des gefangenen meins thumbhern, dweyl die noch zur zeit ungewieß,Pönalmandate zu erlassen mit dem Befehl, den Domherrn Wilken von Münchhausen und seinen Bruder Ludolf unter Erstattung ihrer Schäden freizugeben, damit entsprechend dem Landfrieden vorgegangen werden kann, weil solche vheindtliche handlung und fridbruch nit allein euerer ksl. Mt. außgekundigten landfridden und andern reichsordnungen und abschieden zuwider, dergleichen ungeachtet euerer ksl. Mt. gegenwürtigkeit im reich und versamblung gemeyner reichstend, sonder auch sonst unbillicher-, unbefüegter- und gar verwyßlicherweyß furgenommen und geübet wirdeth2.

Anmerkungen

1
 Vgl. das auf Antrag Bf. Valentins von Hildesheim erlassene Generalmandat des Kaisers, Regensburg, 1541 Mai 28, Hannover NLA, Hild. 1 Nr. 783, fol. 173v–176r.
2
 Vgl. das ksl. Mandat gegen Klaus Berner, Regensburg, 1541 Juni 30, Hannover NLA, Hild. 1 Nr. 783, fol. 184r–187r.