Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 12. Die Reichstage zu Worms 1513 und Mainz 1517 bearbeitet von Reinhard Seyboth

Marburg, StA, Bestand 2 Nr. 72, o. Fol., Orig. Pap. m. S.

Landgf.in Anna d. J. weiß, wie wir verscheiner zeit euer liebe und gunst zu mermalen der mengel und gebrechen, so uns laut ksl. spruchs1 und nachvolgender vertrag durch euer liebe und gunst nicht gehalten, ersucht haben, mit fruntlicher biet und gütlicher beger, darin zu sehen. Damit wir derhalben bei ksl. Mt. ansuchen [haben lassen] und gerichtlich kegen uch zu handeln [gebeten haben] und darin bracht, das wir erstlich rechtspruch und exekutorial [liegen nicht vor] daruf erlangt, wiewol wir des, so uns die noit nicht gedrungen, unserm herzfruntlichen lb. vettern, Landgf. Philipsen, zu gut und euern lieb und gunst zu gefallen vi[l] lieber wulten underlassen haben. Bittet deshalb, unser erlangt recht, auch die billicheit zu betrachten und uns allen und icklicher artikel und punct, in dem exekutorial verleibt, aufrichtung zu tun und unser mermahel schriftlichs, bittlichs erman und ersuchen nit so unfrochtbarlichen und vorechtlich halten, damit wir nachmals nit verorsacht, unserm rechten nachzuvolgen, und unserm herzfruntlichen, lb. jungen vettern und gemeine lantschaf[t] vor weiterm kosten und schaden verhuten. Bittet um Antwort durch den Boten.2

Anmerkungen

1
 Ksl. Schiedsspruch im Konflikt Landgf. Wilhelms d. Ä. von Hessen und seiner Gemahlin Anna mit dem hessischen Regiment, Köln, 15. September 1512. Seyboth, Reichstagsakten 11, Nr.1244.
2
 Zum Auftritt Landgf.in Annas d. Ä. vor den Reichsständen am 29. Juli mit der Bitte, ihr gegen Landgf.in Anna d. J. und das hessische Regiment zu ihrem Recht zu verhelfen, vgl. Nr.988 [7.] und Nr.993 [2.] sowie Armbrust, Anna von Braunschweig, S. 50f. Über die Reaktion der Reichsstände auf die Klage und etwaige Vermittlungsbestrebungen liegt kein Nachweis vor.