Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 12. Die Reichstage zu Worms 1513 und Mainz 1517 bearbeitet von Reinhard Seyboth

[1.] Ablehnung eines Stillstands durch Franz von Sickingen; [2.] Warten auf die reichsständische Stellungnahme zur ksl. Instruktion; [3.] Ihr Bemühen um eine Verständigung zwischen EB Richard von Trier und Gf. Johann von Salm-Reifferscheid.

Wien, HHStA, RK, Maximiliana 37 (alt 30b) Juli-Aug. 1517, fol. 57, Orig. Pap. m. S.

[1.] /57a/ Gruß. Allergnst. H., Franciscus, der sich nennet von Sickingen, hat den Kff., Ff. und stenden, so itzt zu Menz versamelt sein, geschrieben [wohl Nr.798], das er keinen anstand zu bewilligen gemeint sey.

[2.] So ist uns bis noch uf unser flissig anhaltens von den Kff., Ff. und stenden euer ksl. Mt. instruction [Nr.757] der merern hilf, auch anderer artikel, darin verleibt, kein antwort entstanden. So furderlichs uns aber die zukomen würden, wollen wir euer ksl. Mt. ilender botschaft nicht verhalten.

[3.] Wir haben auch mit unserm H. und Kf. [Richard] von Trier des [Gf. Johann VIII.] von [Salm-]Rifferschid halben euer Mt. bevelh nach handlung gehapt und befinden unsern H. von Trier, euer ksl. Mt. zu wilfaren, in undertenigkeit willig, doch also, das der bastart1, der sachen mitverwant, auch in die richtung gezogen werde, dan ane das sie unserm H. von Trier, mit dem von Rifferschid richtung anzunemen, mitnicht tunlich.2 Und so die richtung folgen moge, solle bie unserm H. von Trier, solchs zu bewilligen, kein mangel erscheinen, dan er wolle mit dem von Rifferschid ganz gericht oder ungericht pleiben. So aber der bastard in die richtung nit mit eingezogen werden solt, so müß er gedenken, sich des von Rifferschid und des bastards mutwillen /57b/ zu erweren, des er vil lieber vertrag haben wolt. Solchs also wolten wir euer ksl. Mt., der wir uns allerundertenigsts bevelhen, nit verhalten. Datum Menz am zehenden tage des monats Julii Ao. etc. 17.

Anmerkungen

1
 Nicht zu identifizierende Person.
2
 Über diese Auseinandersetzung liegt kein weiterer Nachweis vor.