Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb
2. HA (Türkenhilfe): Keine Einigung zur Höhe der Steuer und zur beharrlichen Hilfe. Nebenpunkte der Triplik.
Daneben proponiert Mainzer Kanzler: Fortsetzung der Beratung zur Triplik des Kgs. beim 2. HA (Türkenhilfe)1.
1. Umfrage. Trier: Da auch FR zu einer höheren Zusage bereit ist, hetten sie befelch, die acht monat gedoplet zu bewilligen.
Köln: Konten ir bedencken in deme nit endern, das kgl. Mt. zupitten, an den 6 gedopleten monaten benugig zusein. Da aber durch ein mehers in dissem rathe weiter solte bewilligt werden, musten sie solch meher geweheren lassen.
Pfalz: Hetten noch keinen befelch uber das, so sie ad ratificationem bewilligt. Derwegen konten sie hieruf noch nit stimmen. Zweiveln aber nit, wes andere thun, werde sich
Sachsen: Resolution suchte ein mehers, dan die proposition mittprechte. Derhalb nit ein yeder mit befelch versehen sein kan. Nun hetten sie befelch der 8 monat halben, wie in der proposition begert3. Aber so yetzt begert wurdet ein beharliche hilff: Mochte die ein jar, 2 oder drei zu bewilligen [sein] auf den anderthalben romzugk 8 monat langka. Ader aber sonst, da man sich nit beharlich einlassen wolte, were der kgl. Mt. 8 monat gedopplet, wie in der proposition begert, zu willigen. Wolte man aber kgl. Mt. ersuchen, mit dem angepottenen benugig zu sein, were inen auch nit zuwider.
Brandenburg: Ir her erwege, wie ungerische auch
Mainz: Wie sie hievor angezeigt, hetten sie kein ferner befelch, als auf 6 oder zum hochsten 8 monat einfach zubewilligen. Da man [sich] aber wurde eins mehern vergleichen, musten sie relation lassen furgehen; und auf den fal, sie singulares, wurden sie ire notturfft vel in publico oder ad partem bei der kgl. Mt. fürpringen.
Köln: Wie in 1. Umfrage. Zusätzlich: Haben zur beharrlichen Hilfe keine Vollmacht.
Pfalz: Wie zuvor. Beharlich betreffendt: Wie Trier und Coln. Und
Sachsen: Weren hievor also instruiert, das ichtes erschießlichs und beharlichs zu willigen, domit die hilff nit vergeblich. Horten aber, das für inen geachtet, das auf beharlich nit zu gehen, sie auch daruf nit abgefertigt. So ermessen sie, das die hilff, so zu laisten, dennochst statlich anzustellen. Und derhalb so verglichen sie sich mit Trier, das 8 monat gedoplet zubewilligen pro toto. Und was ubrigs vom konig begert, dasselbig alles abzuschlagen und der konig daruf zupitten, mit den 8 monaten benugig zusein. Sie hetten auch befelch, von obersten, kriegß commissarien und zalmeistern etc. zureden, welches man, alß daran viel gelegen, auch furnemen wolte.
Brandenburg:
Mainz: Zur eigenen Bewilligung wie in 1. Umfrage. Zur beharrlichen Hilfe ohne Weisung. Aber, wes sie bewilligen, anlangendt: Darzu durffte Meintz fridens in prophan- und andern sachen. Sonst konte Meintz nichst laisten,
Beschluss: Wegen der ausstehenden Weisungen will man zur Hauptsache noch zwei Tage abwarten. Zunächst Vorlage der weiteren Punkte der Triplik, die nochmals verlesen wird.
2) Forderung des Kgs., das die hilff an gelt zu laisten on abgang7.
4), 5) Kg. fordert ¼ Romzug als Ausgleich für verlorene und unsichere Stände10 sowie ⅛ Romzug für Übersolde und Rüstgeld. Beschluss: Wird zurückgestellt, da zum Hauptpunkt der Hilfeleistung gehörig.
6) Forderung der beharrlichen Hilfe11 . Beschluss: Dweil diß ein neu werck, so in der proposition nit begriffen, das man mit befelchen daruf nit versehen.