Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Ein Spottgedicht mit dem Titel „Endlicher Reichs Abschid zu Regenspurg anno 1594“ resümiert zur Reichsversammlung: „Mit einer hand man schreibet bloß, die ander helt ein becher groß. Es wird getruncken und geschriben, who die Sachen wohl getrüben. O dapfferkeit, glaub, frümmigkeit: Wo seyt ihr hin? In wünde weit. Leichtfertigkeit, Pracht, Unverstand, helt Regiment und Oberhand […]“1. Diese wenig schmeichelhafte Bewertung des Reichstags 1594, die in ähnlicher Form auch andere aus der Außenwahrnehmung verfasste Beschreibungen vornehmen2, scheint sich in den vielen Banketten und Spielwettbewerben zu bestätigen3. Dem stehen jedoch die intensiven, mit großem Engagement geführten Verhandlungen in den Kurien, den Religionskonventen, in Ausschüssen und sonstigen Gremien gegenüber, die von der auf die Öffentlichkeit des Reichstags fokussierten Kritik vernachlässigt werden. Von beiden Ebenen – der Reichstagsöffentlichkeit auf dem Schauplatz Regensburg und der parallelen, nach außen hin kaum sichtbaren Verhandlungssphäre – muss hier der Fokus auf der politischen Funktion des Reichstags und dessen Beratungen liegen, über deren Analyse darüber hinaus die Kommunikationsfunktion4 der Reichsversammlung zu erschließen ist.

Die Verhandlungsebene des Reichstags 1594 kann ihrerseits nicht mit der Dokumentation allein der Hauptberatungen in den Kurien der Kurfürsten, Fürsten und Städte sowie von deren Interaktion mit dem Kaiser und mit der Erfassung der vielschichtigen konfessionellen Sonderverhandlungen abgebildet werden, sondern um ein schlüssiges Gesamtbild zu zeichnen, ist daneben die Berücksichtigung der informellen Unterredungen zunächst in der Frühphase des Reichstags unabdingbar, weil dort ganz entscheidende Weichenstellungen getroffen werden mussten, um die Aufnahme der Hauptverhandlungen erst zu ermöglichen und damit ein Scheitern der Reichsversammlung a priori zu verhindern. Denn wenngleich Kaiser Rudolf am 18. Mai in Regensburg einzog, konnte die Eröffnung erst am 2. Juni stattfinden, weil bis dahin nicht feststand, ob der Vortrag der Proposition wegen der fraglichen Sessionsberechtigung namentlich der Magdeburger Gesandten ohne Eklat vonstattengehen würde. Erst als dies – gleichwohl nur vorübergehend – geklärt war, konnte der Kaiser die Verhandlungen eröffnen und den Ständen sein Programm vorbringen.

In der am 2. Juni 1594 vorgetragenen Proposition stand wie schon im Ausschreiben des Reichstags die Türkenhilfe im Mittelpunkt. Die übrigen vorgegebenen Programmpunkte sprachen neben der Friedensvermittlung im niederländischen Krieg die üblichen Standardthemen der Reichsversammlungen in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts an: Landfrieden und Reichsexekutionsordnung, Reichsjustiz, Reichsmünzwesen, Reichsmatrikel und Moderation, Regelung strittiger Vorrangfragen (Session).

Größten Wert hatte man in der Vorbereitung am kaiserlichen Hof auf die umfassende Darlegung der Situation im Türkenkrieg seit 1593 gelegt, dessen europäische Dimension zwar dezidiert festgehalten5, gleichwohl aber mit der Intention verbunden wurde, die Reichsstände ihrerseits zu einem möglichst hohen finanziellen Beitrag zu veranlassen, argumentativ gestützt auf die unmittelbare Bedrohung des Reichs und die christliche Verpflichtung zum Kampf gegen den ‚heidnischen Erbfeind‘. Die Proposition forderte zwar keine konkrete Summe, sondern eine ‚stattliche‘ Unterstützung, mit der der Krieg mehrere Jahre finanziert werden konnte, doch gab eine Beilage6 den jährlichen Kostenrahmen vor. Die Brisanz der Türkengefahr und deren öffentliche Wahrnehmung belegen zusätzlich zu der vom Kaiser geschilderten Situation die zahlreichen ‚Zeitungen‘ vom Kriegsschauplatz in Ungarn7, die zum Teil während des Reichstags verbreitet wurden, sowie anderweitige, an Kaiser und Reich in Regensburg herangetragene Ermahnungen zur Verteidigung der Christenheit8.

Die im Reichsabschied bewilligten 80 Römermonate, davon 20 als eilende, in relativ kurzer Frist zu erbringende Hilfe, stellten die bis dahin höchste Steuerzusage dar, die auch nachfolgend nur noch 1603 knapp übertroffen wurde9. Sie kam zustande vor dem Hintergrund der von vielen Reichsständen als faktische Bedrohung der eigenen territorialen Integrität empfundenen Kriegslage und wurde im Kurfürstenrat ermöglicht durch das Engagement Kursachsens in Abstimmung mit den geistlichen Kurfürsten gegen die Vorbehalte von Kurpfalz und Kurbrandenburg. Im Fürstenrat setzte Salzburg die mehrheitliche Bewilligung sogar von 84 Römermonaten durch, unterstützt von den meisten katholischen Ständen sowie von Pfalz-Neuburg und Sachsen-Weimar auf protestantischer Seite, doch schloss sich die Fürstenkurie danach den Kurfürsten in der etwas geringeren Zusage an. Dagegen manifestierte eine protestantische Minorität im Fürstenrat ihre Minderbewilligung10, ebenso die Reichsstädte, die bis zuletzt nur 68 Römermonate erlegen wollten und darauf im gemeinsamen Protest gegen den Reichsabschied beharrten11. In diesem Protest deklarierten einige protestantische Stände die Türkenhilfe als freiwillige Leistung, für deren Verabschiedung das Mehrheitsprinzip grundsätzlich nicht gelte, und verbanden die Erlegung der Steuer mit der Klärung ihrer Gravamina.

Der 2. Hauptartikel der Proposition thematisierte neben Verstößen gegen die Landfriedensordnung vorrangig bei Söldnerwerbungen im Speziellen die Auswirkungen des Kriegs in den Niederlanden auf das Reich und die Möglichkeit einer weiteren Friedensvermittlung durch das Reich. In den diesbezüglichen Verhandlungen behandelte man beide Bereiche jeweils separat. Da beim Thema Landfriedenssicherung die Versuche der geistlichen Kurfürsten und einiger katholischer Stände im Fürstenrat im Anschluss an Österreich und Bayern scheiterten, eine Verschärfung der Exekutionsordnung mit erweiterten Kompetenzen des Kaisers bei der Erlaubnis von Truppenwerbungen durchzusetzen12, blieb es bei der allgemeinen Übereinkunft, dass lediglich der Vollzug der ausreichenden gesetzlichen Vorgaben sicherzustellen sei. Der Reichsabschied beschränkte sich deshalb auf die Wiederholung der Bestimmungen von 1570, 1576 und 1582 zur Regelung von Werbungen für auswärtige Potentaten ohne weitere Zusätze, sieht man von der Verpflichtung der Kreisobersten ab, die Kautionsleistung strikt einzufordern. Zum zweiten Teilbereich, dem niederländischen Krieg, beschloss der Reichstag zwar die Fortsetzung der Friedensvermittlung, doch sollten die paritätisch besetzten Gesandtschaften an Generalstatthalter Erzherzog Ernst in Brüssel und an die Generalstaaten der Vereinigten Provinzen vorrangig die Restitution der im Reich okkupierten Orte, die Abstellung von Übergriffen und Plünderungen der Söldner sowie die Rücknahme von Imposten und Lizenten als Vorbedingung einer nachfolgenden Vermittlung einfordern und damit zugleich die Friedensbereitschaft beider Parteien feststellen. Für den vielerorts erwarteten Fall, dass die Restitution verweigert werden und sich damit die Friedensvermittlung verzögern oder scheitern würde, erhielten die vom Krieg am meisten betroffenen Stände im Niederrheinisch-Westfälischen Kreis inklusive der 1582 beschlossenen, aber bisher nicht realisierten Unterstützung drei Römermonate als Reichsdefensionshilfe. Für die Erörterung weiterer Maßnahmen gegen die Verweigerung der Restitution besetzter Orte, die gegenüber der Friedensvermittlung die Hauptintention der Maßnahmen des Reichs darstellte13, sollte Kurmainz einen Reichsdeputationstag einberufen.

Beim Punkt „Reichsjustiz“ (3. Hauptartikel) wurde die Forderung der kaiserlichen Proposition, dem noch nicht konfirmierten und publizierten Abschied des Deputationstags 1586 mit den Ergänzungen zur Reichskammergerichtsordnung zur allgemeinen Geltung zu verhelfen, insofern erfüllt, als die 1586 unstrittigen und damit die meisten Punkte unter anderem zur Beschleunigung des Verfahrens am Reichskammergericht mit der Aufnahme in den Reichsabschied 1594, der sie wörtlich wiederholte, ratifiziert wurden. Ansonsten bestand in den rasch erledigten Verhandlungen zu diesem sowie zu den weiteren Hauptartikeln Einvernehmen, sich mit den kritischen, beim Deputationstag 1586 strittigen Artikeln sowie mit den aktuell vom Reichskammergericht an den Reichstag gereichten „Dubia“ zum Prozessverfahren nicht vertieft zu beschäftigen, sondern sie an einen weiteren Reichsdeputationstag zu verweisen. Dem Ansinnen der geistlichen Kurfürsten und der katholischen Stände im Fürstenrat, den Punkt Reichsjustiz insgesamt ohne jegliche Beratung sofort an einen Deputationstag zu prorogieren14, konnten sich die protestantischen Stände erfolgreich widersetzen und damit neben der teilweisen Ratifizierung des Deputationsabschieds 1586 vor allem den wichtigen Beschluss durchsetzen, dass die seit 1588 wegen der Magdeburger Sessionsfrage eingestellte Visitation des Reichskammergerichts außerordentlich dem Reichsdeputationstag 1595 aufgetragen wurde. Allerdings legte der Reichsabschied nicht explizit fest, ob die Deputierten neben der Visitation auch die seit deren Einstellung aufgelaufenen, unerledigten Revisionen als einen der Faktoren für die zunehmende Lähmung der Reichsjustiz15 abarbeiten sollten. Deutet bereits diese unklare Beauftragung die Problematik des künftigen Deputationstags an16, so ließen zudem die nicht zu behebenden Differenzen um dessen Besetzung gemäß den Vorgaben der Reichsexekutionsordnung, die eine deutliche katholische Stimmenmehrheit implizierten, oder mit der von den protestantischen Ständen geforderten paritätischen Sitzverteilung, wie sie in ihren Beschwerden ergänzt und am Ende des Reichstags unter Protest aufrechterhalten wurde17, eine erfolgreiche Klärung der konfessionspolitisch brisanten Punkte umso weniger erwarten.

Wie die meisten Fragen der Reichsjustiz übertrug der Reichstag ebenso die Beratung von Maßnahmen für einen strikteren Vollzug der gesetzlichen Vorgaben im Reichsmünzwesen (4. Hauptartikel) dem künftigen Reichsdeputationstag, der mit der Zuziehung von Münzsachverständigen aus den Reichskreisen als Fachtagung fungieren sollte, die eine Lösung der komplexen Probleme eher erwarten ließ, als dies auf dem Reichstag möglich war. Bis dahin begnügte sich die Verabschiedung mit der Unterbindung der als besonders schwerwiegend empfundenen Missstände, indem sie die Prägung von Halbbatzen sowie Verkauf oder Verpachtung von Münzstätten verbot und eine rigidere Bestrafung der Verstöße vorgab. In gleicher Weise wurden die seit 1578 ins Stocken geratenen Erörterungen zu Reichsmatrikel und Moderation (5. Hauptartikel) erneut an den Reichsdeputationstag mit einem vorgeschalteten Moderationstag und der vorausgehenden Inquisition zu Moderationsanträgen in den Reichskreisen verschoben und damit das im Reichsabschied 1582 vorgegebene Verfahren wiederholt. Der Deputationstag sollte als Appellationsinstanz für Moderationen dienen und daneben ältere Appellationen sowie die Matrikelrektifizierung erledigen.

Der Reichsabschied mit diesen Beschlüssen als Ertrag der Hauptverhandlungen gibt ebenso wie die Verhandlungsabfolge mit der raschen Abarbeitung der weiteren Hauptartikel nach der Türkenhilfe zu erkennen, dass der Fokus 1594 eindeutig auf der vom Kaiser angestrebten finanziellen Unterstützung des Reichs im Türkenkrieg lag, die in neuer Rekordhöhe gewährt wurde und die damit die Einordnung der Reichsversammlung als „Türkenreichstag“ rechtfertigt. Die weiteren im Ausschreiben angekündigten und in Regensburg proponierten Hauptartikel wurden gegen die negative Erwartung vieler Stände zwar nicht a priori an künftige Reichsversammlungen verschoben18, doch erbrachten die Beratungen dazu wenig Neues, sieht man von den Anstößen zu einer neuerlichen Friedensvermittlung in den Niederlanden mit der vorrangigen Restitution und Sicherung des Reichs sowie der Reichshilfe für den Niederrheinisch-Westfälischen Kreis ab. Die übrigen Beschlüsse, die dem Reichsabschied rein äußerlich zu einem beträchtlichen Umfang verhalfen, betrafen hingegen entweder die Wiederholung und Bekräftigung älterer gesetzlicher Regelungen (Landfrieden, Moderation und Matrikel) oder beim Reichsjustizwesen die Ratifizierung der reichsrechtlich noch nicht verbindlichen Vorgaben des Deputationsabschieds 1586, die mit der Aufnahme in den Reichsabschied in Kraft gesetzt wurden.

Zum Gesamtbild des Reichstags 1594 gehören neben den Hauptberatungen ganz wesentlich die Nebenverhandlungen und die Separatverhandlungen der beiden Konfessionsparteien, die nicht nur Atmosphäre und Stimmung in Regensburg prägten, sondern 1594 über das Wohl und Wehe der Reichsversammlung entschieden.

Dies gilt weniger für die Kontroverse der Stadt Augsburg mit dem Reichsstädtekorpus um die Teilnahme am Städterat vor dem Hintergrund des Augsburger Kalender- und Vokationsstreits19, wenngleich der Ausschluss Augsburgs von der Session und damit die gegen das Reichsrecht verstoßende Anmaßung der Entscheidung über die Reichsstandschaft durch die protestantische Mehrheit des Städterats dessen Spaltung in zwei konfessionelle Lager bedingte und auf eine gewisse Konfessionalisierung der Städtekurie hinwies. Die Spaltung wurde offensichtlich an der Unterstützung Augsburgs durch die katholischen Städte und an deren Absonderung von Verhandlungen mit konfessionspolitischem Bezug, während die am Reichstag nicht akkreditierten Vertreter des protestantischen Aachener Stadtregiments zumindest in der Anfangsphase am Städterat mitwirkten und erst später nicht mehr erschienen20. Für den Kaiser bedeutete die Boykottdrohung der protestantischen Städte, falls er die Augsburger Session durchsetzen würde21, eine Gefährdung der Türkenhilfe auch von dieser Seite.

Die Aachener Problematik im Zusammenhang mit der drohenden Exekution des Endurteils des Reichshofrats gegen den amtierenden protestantischen Rat im Konflikt mit dem katholischen Exilregiment um den Konfessionsstatus der Stadt22 und damit das Reformationsrecht der Reichsstädte allgemein beschäftigte in erster Linie die protestantischen Reichsstädte und fand dann verstärkte Berücksichtigung in der Anmahnung der protestantischen Stände insgesamt zu ihren Gravamina, indem sie die Leistung der beharrlichen Türkenhilfe unter anderem mit dieser Frage verbanden, die sie schon zuvor in ihren allgemeinen Beschwerden thematisiert hatten23. Daneben kam der Konflikt aufgrund der Supplikationen beider Aachener Parteien auch im Kurfürstenrat zur Vorlage, der sie mit einer konfessionell geteilten Resolution beschied24.

Ebenfalls den Nebenthemen zugeordnet werden die Verhandlungen um die Reichstagsteilnahme der Administratoren reformierter Hochstifte, wenngleich sie einerseits für die Gesamtbetrachtung des Reichstags kaum weniger entscheidend sind als dessen Hauptverhandlungen und andererseits wegen der zugrunde liegenden Problematik enge Verbindungen zur Religionsthematik aufweisen. Um den erwarteten Schwierigkeiten möglichst vorzubeugen, hatte der Kaiser für die reformierten Hochstifte anstelle der Administratoren durchgehend die Domkapitel zum Reichstag geladen und für das Hochstift Straßburg wegen des noch nicht geklärten Bischofskonflikts keinen der beiden Prätendenten berücksichtigt25. War die Situation in Straßburg aufgrund der noch laufenden kaiserlichen Vermittlungskommission26 relativ offen, so versuchte der Kaiser im Fall des Erzstifts Magdeburg die drohenden Kontroversen bereits vor dem Reichstag durch eine Gesandtschaft an Administrator Joachim Friedrich und persönliche Anmahnungen mit der Bitte um den Sessionsverzicht abzufangen27. Dies misslang, die Sessionsfrage blieb vorerst ungeklärt und wurde in Regensburg zuerst aufseiten der protestantischen Stände in deren Unterredungen vor der Eröffnung der Hauptverhandlungen seit Anfang Mai intensiv diskutiert. Zur Debatte standen dabei sowohl die Teilnahme der Vertreter reformierter Hochstifte an der Reichstagseröffnung als auch im Zusammenhang mit den allgemeinen Gravamina die Verweigerung der Verhandlungsaufnahme zu den Hauptartikeln vor der Zulassung zur Session28. Kaiser Rudolf konnte auf diesem Hintergrund nach seiner Ankunft in Regensburg am 18. 5. nicht an die sofortige Eröffnung des Reichstags denken, sondern es musste nach dem Fehlschlag der diplomatischen Bemühungen im Vorfeld und in Anbetracht der erwarteten protestantischen Forderungen zuerst darum gehen, ein grundsätzliches Scheitern der gesamten Reichsversammlung noch vor der Aufnahme der Beratungen zu verhindern, stand doch einerseits die Gefahr eines Boykotts der Eröffnung durch die protestantischen Stände bei der Verweigerung der Session und andererseits ein offener Eklat im Raum, falls die katholischen Stände die Eröffnungssitzung verlassen würden, wenn protestantische Administratoren zugelassen und damit die Freistellung präjudizieren würden. Für Rudolf war demnach nicht nur die dringend benötigte Türkenhilfe gefährdet, bevor er seine Forderung überhaupt vorbringen konnte, sondern ebenso drohte eine öffentliche Bloßstellung seiner kaiserlichen Autorität und Reputation, falls das Eröffnungszeremoniell mit seiner persönlichen Anwesenheit in der öffentlichen Wahrnehmung als ein „gemein scandalum und disturbium“ enden würde29. Beide Faktoren erklären das ungewöhnlich starke persönliche Engagement des Kaisers in dieser Frage seit seiner Ankunft in Regensburg: Er veranlasste zum einen Unterredungen seiner Geheimen Räte mit Kurmainz und löste damit Verhandlungen der führenden geistlichen und weniger weltlicher katholischer Stände um die Möglichkeit eines Kompromisses aus30. Zum anderen wandten sich die kaiserlichen Räte und Rudolf selbst wiederholt persönlich an die Magdeburger und die Kurbrandenburger Gesandten mit der Bitte um den Sessionsverzicht bei der Eröffnung31, den zudem die ebenfalls vom Kaiser angestoßene Vermittlung Kuradministrator Friedrich Wilhelms von Sachsen32 erwirken sollte. Das letztlich erreichte Nachgeben der Kurbrandenburger und Magdeburger Deputierten mit dem Verzicht Letzterer auf die Teilnahme an der Eröffnung33 gegen die Empfehlung mehrerer protestantischer Stände war weniger das Resultat der kursächsischen Intervention als folgender Faktoren: 1) Die Zusage einer Klärung des Sessionsanspruchs durch den Kaiser noch im weiteren Verlauf des Reichstags. 2) Die vom Kaiser dem Haus Brandenburg zugewiesene Verantwortung für das Scheitern des Reichstags und damit zugleich einer Reichstürkenhilfe sowie für die Konsequenzen eines daraus resultierenden osmanischen Kriegserfolgs für das Reich und die Christenheit. 3) Die in diesen Verhandlungen von Rudolf II. mehrmals offen gezeigte und von den kaiserlichen Räten argumentativ eingesetzte emotionale Komponente: Der Kaiser habe in diesen Unterredungen „gantz besturtzet und betrubet“ ausgesehen, ein weiteres Beharren auf der Teilnahme an der Eröffnung hätte „melancholei und kranckheit“34 Rudolfs ausgelöst, für diese „perturbatio animi imperatoris“ wiederum wäre die Verantwortung ebenfalls dem Haus Brandenburg angelastet worden35. Mit dem gleichwohl nur vorübergehend zugestandenen Magdeburger Verzicht konnte der Kaiser nach einer Verzögerung von zwei Wochen zumindest die Reichstagseröffnung, den Vortrag der Proposition und die nachfolgende Verhandlungsaufnahme gewährleisten.

Im Hinblick auf das Editionskonzept für die Dokumentation des Reichstags 1594 verdeutlichen diese Unterredungen, dass sich die Beschränkung der dargebotenen Akten auf die Zeitspanne von der Proposition bis zum Reichsabschied als nicht mehr tragfähig erweist, da die grundsätzliche Möglichkeit, den Reichstag zu eröffnen und die Hauptberatungen aufzunehmen, in den Vorverhandlungen erst sichergestellt werden musste36. Deshalb ist eine Erweiterung des Editionskonzepts mit der eigenständigen Berücksichtigung dieser Vorverhandlungen unverzichtbar, sowohl für das Zustandekommen als auch für das Gesamtbild und das Verständnis des Reichstags. Dies gilt insbesondere für die informellen Unterredungen auf den verschiedenen Ebenen zwischen dem Kaiser oder dessen Räten und den Gesandten des Hauses Brandenburg sowie für die innerkonfessionellen Verhandlungen der Religionsparteien, zumal bei den protestantischen Ständen in diesen Beratungen vor der Reichstagseröffnung die kaum weniger wichtige Frage sehr kontrovers diskutiert wurde, ob man die Klärung der Gravamina mit der Aufnahme der Hauptverhandlungen verbinden, also die Beratungen namentlich zur Türkenhilfe zuvor verweigern sollte37. Das Editionskonzept trägt mit dieser Ausweitung den veränderten politischen Rahmenbedingungen Rechnung, indem es die informellen Unterredungen unterhalb der Ebene der offiziösen Religionsverhandlungen und ebenso zwischen dem Kaiser und reichsständischen Gesandten eigenständig erfasst und den Dokumentationszeitraum erweitert.

Dafür werden neben zahlreichen Gesandtenberichten neue, bisher kaum berücksichtigte Quellen herangezogen38, die für den Verlauf der Magdeburger Debatte beim Reichstag 1594 wichtige Erkenntnisse beisteuern, zunächst was die Vorbereitung des Kaisers in Absprache mit führenden katholischen Reichsfürsten vor dem Reichstag zur Sessionsproblematik betrifft39, und sodann für die Fortführung der Auseinandersetzungen nach der Eröffnung im späteren Fortgang der Reichsversammlung. Die Quellen belegen die vergeblichen Bemühungen des Kaisers um einen Sessionsverzicht für die gesamte Dauer des Reichstags mit einer Gesandtschaft nach Kurbrandenburg und Magdeburg40, und sie zeigen anhand der Supplikationen und der Erklärung der Magdeburger Gesandten bereits Anfang Juli mit der Ankündigung ihrer Sessionseinnahme41, dass ihr Versuch, diese mit der Mitwirkung im Reichsrat am 13. 7. faktisch durchzusetzen, zumindest für die kaiserlichen Räte nicht völlig überraschend kam, sondern geplant erfolgte. Außerdem enthalten sie Gegeneingaben und Stellungnahmen von katholischer Seite und dokumentieren die bisher nicht bekannten, weiteren bilateralen Verhandlungen mit dem Kaiser und dessen Räten um eine Regelung, um die wegen des Sessionsstreits seit 13. 7. unterbrochenen Hauptverhandlungen fortsetzen zu können42. Dabei hob Rudolf II. wie in der ersten Phase vor der Reichstagseröffnung neuerlich auf die Magdeburger Verantwortung für die „alberait vor augen schwebende zerrüttung dises reichstags“ sowie die Folgen für die „verhinderung der christlichen frontirn und gränitzen defension“43 ab und konnte damit erreichen, dass die Magdeburger Gesandten gegen die Zusage der künftigen Klärung des Anspruchs auf die weitere Session bei diesem Reichstag verzichteten – gleichwohl gegen den Rat vieler protestantischer Stände, denen gegenüber sie sich eben mit dem Argument rechtfertigten, das Haus Brandenburg könne die Verantwortung für eine Sprengung des Reichstags und die Konsequenzen für den Türkenkrieg nicht übernehmen: „Weil aber uf dißer sachen die zerruttung des gemeinen wesens stunnde, wolten sie ungern sehen, das solches dem hauß Brandenburg solte zugemeßen und heimgewiesenn werden“44. Das von der großen Mehrheit der Stände anerkannte Ausmaß der türkischen Bedrohung erwies sich demnach auch in diesem Punkt als ambivalenter Faktor: Einerseits bot es den protestantischen Ständen die Möglichkeit, ihren Forderungen, darunter das Sessionsrecht der Administratoren als Aufhebung des Geistlichen Vorbehalts, im Junktim mit der Türkenhilfe größeren Nachdruck zu verleihen, andererseits konnte Rudolf II. nicht nur bei Magdeburg und dem Haus Brandenburg an deren Gewissensverpflichtung für den Schutz des Reichs in Anbetracht der faktischen Gefahr appellieren und sie damit zum Einlenken bewegen. Die Konstellation spielte somit den katholischen Ständen in die Hände, die ihre Position mit der Verweigerung der Session als Präjudizierung der bekämpften Freistellung durchsetzen konnten.

Ebenso wie die Sessionsdebatten fanden die Religionsverhandlungen nicht in den Kurien statt, sondern in den separaten „Religionsräten45“ beider Konfessionen, also im Plenum der katholischen Stände46 oder anderweitigen Untergremien auf katholischer Seite47. Komplizierter stellen sich Ausgangslage und Terminologie für die Protestanten dar, da aufgrund der internen Lehrdifferenzen und der davon verursachten innerkonfessionellen Spaltung auch beim Reichstag in der Regel nicht das Plenum aller „protestantischen Stände“ einberufen werden konnte, sondern Untergruppierungen zu getrennten Verhandlungen zusammentraten48. In den Quellen tritt 1594 neben die hergebrachte Bezeichnung als „Augsburgische Konfessionsverwandte“ oder CA-Stände49 meist der unscharfe Terminus „evangelische“ Stände als gängige Selbstbezeichnung ohne Differenzierung zwischen Lutheranern und Calvinisten. In der Dokumentation wird aus pragmatischen Gründen in Originaltexten sowie in regestierten oder referierten Passagen der Quellenausdruck verwendet, also „evangelische“ Stände, Stände der „augspurgischen confession“ bzw. „CA-Stände“, „Calvinisten“ oder „calvinistisch“, selten auch „lutherische“ Stände. Falls die Textvorlage keine eindeutige Aussage enthält, wird der allgemeine Ausdruck „protestantische Stände“ benutzt, ebenso in Zusatztexten wie Kopfregesten oder Kommentaren.

Die Unterredungen und Verhandlungen der katholischen Stände befassten sich anfangs nur mit der Magdeburger Session im Rekurs auf die damit verbundene Freistellungsfrage, erst ab Mitte Juli folgte zusätzlich zu den fortgeführten Beratungen zur Sessionsproblematik reaktiv auf die Beschwerden der protestantischen Stände die Sammlung von katholischen Gravamina, die auf der Grundlage einzelständischer Beschwerden zusammengefasst und um eine Gegenerklärung zur protestantischen Vorlage ergänzt wurden50. Die Übergabe der eigenen Gravamina und der Gegenerklärung wurde in taktischer Absicht bis kurz vor das Ende des Reichstags verzögert, um so eine protestantische Reaktion in Regensburg zu verhindern.

Als wesentlich komplexer erwies sich die Situation auf protestantischer Seite. Schon mit dem von nur wenigen Ständen um Kurpfalz beschlossenen Abschied von Heilbronn und den dort konzipierten Gravamina sowie mit den in der vorbereitenden Korrespondenz zutage tretenden strategischen und inhaltlichen Differenzen, die vor dem Beginn des Reichstags nicht mehr geklärt werden konnten51, deutete sich an, dass man in Regensburg nur schwerlich zu einer einheitlichen Linie würde finden können. Dahinter standen im Wesentlichen zwei Faktoren: Zum Ersten der Streit um Konfession und Bekenntnis, also um die rechte Lehre im engeren Sinn, mithin die fragliche Kooperation von streng lutherischen mit calvinistischen Ständen in Religionsbelangen. Als Hauptprotagonist der strengen Lutheraner in der Abgrenzung zur calvinistischen Gruppe um Kurpfalz, die später sogenannten ‚Korrespondierenden‘52, positionierte sich Pfalzgraf Philipp Ludwig von Neuburg in Kooperation mit seinem Schwiegersohn, Herzog Friedrich Wilhelm von Sachsen-Weimar. Zum Zweiten kamen Differenzen zum Tragen im Hinblick auf den reichspolitischen Standpunkt vor allem im Verhältnis zum Kaiser, zum Haus Österreich und dessen Anliegen sowie in der Verbindung mit anderen auswärtigen Potentaten im Westen. Entscheidende Bedeutung für beide Bruchlinien, die sich teilweise überdeckten, erlangte der Kurswechsel der kursächsischen Politik nach dem Tod Kurfürst Christians I. 1591 und der Nachfolge Herzog Friedrich Wilhelms von Weimar als Vormund Christians II. und damit Administrator von Kursachsen. Er vollzog gemeinsam mit den Räten in Dresden die Wende von der offensiven, antihabsburgischen, an der Kurpfalz orientierten Außenpolitik Christians I. zur vermittelnden und integrierenden Reichspolitik, dezidiert anknüpfend an die Position Kurfürst Augusts und gestützt auf die Kooperation mit lutherischen, reichspolitisch gemäßigt agierenden Ständen. Im Inneren war damit die Rückkehr von der kryptocalvinistischen Konfessionspolitik zur lutherischen Orthodoxie verbunden53. Für den Reichstag bedeutete diese Zäsur in Kursachsen das Wiederaufleben der „alten Verhaltensmuster“54 im kurpfälzisch-kursächsischen Antagonismus und die davon ausgelöste Spaltung in zwei protestantische Lager mit ganz erheblichen Differenzen, was die Bereitschaft zur Unterstützung des Kaisers im Türkenkrieg, vorrangig aber den Modus des Vorbringens und die Reichweite der konfessionspolitischen Zielsetzungen sowie deren Einforderung im Junktim mit der Türkenhilfe betraf55. Äußerlich sichtbar wurde die Spaltung in der weitgehend verweigerten Kooperation Kursachsens, Sachsen-Weimars, Pfalz-Neuburgs und weiterer, teils zwischen beiden Lagern lavierender Stände mit Kurpfalz und dessen Klientel, die dazu führte, dass das protestantische Plenum nur drei Mal zusammentreten konnte und sich ansonsten die jeweiligen Untergruppen separat bei Kurpfalz oder Kursachsen versammelten56.

Die Spaltung prägte die Situation auf protestantischer Seite von Beginn an, sei es wegen der fraglichen Zulässigkeit konfessioneller Sonderverhandlungen vor der Reichstagseröffnung57, im Streit um das Direktorium bei diesen Versammlungen, in der Position zur Magdeburger Sessionsfrage58 und nachfolgend bezüglich Inhalt und Reichweite der Gravamina besonders in Grundsatzfragen des Religionsfriedens wie der Aufhebung des Geistlichen Vorbehalts mit der Absonderung Kursachsens vom Kurpfälzer Konzept und der Formulierung einer eigenen, gemäßigten Fassung59. Die Erwartung der hessischen Gesandten gleich zu Beginn, Kursachsen werde bei diesem Reichstag „weilandt churfürsten Augusti rathschlagenn mehr dan weilandt churfürsten Christians suchenn […] in acht nehmenn unnd bey denselben als dem mildern weg bleiben“60, bestätigten wenig später die kursächsischen Delegierten, als sie in einer der ersten Beratungen zu den Gravamina die Stichworte für die während des gesamten Reichstags verfolgte Linie abgaben: Man habe bisher nichts erreicht, „wenn man die sachen alßo ubereilett und nicht suo loco et ordine gesucht und vorgebracht hette. Derwegen dann auch weylanndt churfurst Augustus zu Sachßen jederzeit dahin gesehen, das man decenter suo loco et tempore, item cum grano salis et temperamento aequitatis solche und dergleichen gravamina“ eingefordert hat61. In der Auseinandersetzung um die Magdeburger Session, in der Kursachsen in seiner Rolle als Vermittler zwar zu Interzessionen bereit war, weitergehende Maßnahmen wie einen Verhandlungsboykott aber strikt ablehnte, äußerte Kuradministrator Friedrich Wilhelm selbst in diesem Sinn, „die seßion sey so hoch nicht, das dardurch gemeine ruhe soltte betruebt werden“62.Auf katholischer Seite empfahl Erbtruchsess Christoph von Waldburg, Erzherzog Ferdinand II. von Tirol möge Friedrich Wilhelm mit einem „anmuettigen furstlichen brieflein“ grüßen, da er sich beim Reichstag „so guett kayserisch und österreychisch wie auch in gemain sich gegen den catholischen so wol gewogen erweyst“63. Die Vertreter der römischen Kurie in Regensburg spielten aufgrund seines Verhaltens mit dem Gedanken, bei Friedrich Wilhelm die Möglichkeit einer Konversion zum Katholizismus ausloten zu lassen64.

Will man die protestantischen Parteiungen in aller Kürze abgrenzen, so bietet sich für die Umschreibung der Kurpfälzer Klientel der Protest gegen den Reichsabschied65 an. Unterzeichner waren neben Kurpfalz Gesandte folgender Stände: Die reformierten Hochstifte Magdeburg, Straßburg und Halberstadt, Pfalzgraf Johann von Zweibrücken, Markgraf Georg Friedrich von Brandenburg-Ansbach, Braunschweig"–Grubenhagen (Wolfgang), ‑Wolfenbüttel (Heinrich Julius) und ‑Calenberg [vertreten durch Wolfenbüttel], Markgraf Ernst Friedrich von Baden-Durlach auch in Vertretung Markgraf Georg Friedrichs, die Wetterauer Grafen, die Städte Regensburg, Straßburg, Lübeck, Worms, Speyer, Frankfurt, Nordhausen, Nördlingen und Memmingen sowie Hagenau und Colmar für die Städte der Dekapolis. Zuvor hatten zusätzlich zu diesen Ständen die von Kurpfalz konzipierten Gravamina66 unterzeichnet, während sie den Protest gegen den Reichsabschied sodann nicht mehr mittrugen und damit am Ende des Reichstags eine gewisse Distanzierung von der Partei um Kurpfalz oder ein insgesamt lavierendes Verhalten erkennen ließen67: Kurbrandenburg68, Sachsen-Coburg, Braunschweig"–Lüneburg69, die drei Landgrafen von Hessen70, Anhalt und Holstein71. Den Gegenpol zu den Unterzeichnern des Protests stellen jene Stände dar, die sich der kursächsischen Initiative gegen die Kurpfälzer Gravaminaliste angeschlossen hatten72. Dies waren neben den Wortführern Kursachsen (im Anschluss daran Sachsen-Weimar und Henneberg) und Pfalz-Neuburg: Pfalz-Simmern und ‑Veldenz73, Mecklenburg74, Pommern75 und Württemberg76.

Als eines der im Folgenden näher zu benennenden Krisenelemente gingen die in der Resolution der protestantischen Stände des Fürstenrats thematisierten Mehrheitsverhältnisse im Zusammenhang mit der Grundsatzfrage der Gültigkeit des Mehrheitsprinzips bei Türkensteuerbewilligungen in den Protest gegen den Reichsabschied ein77. Die Mehrheitsproblematik im Fürstenrat stand sekundär auch hinter den Sessionsbemühungen für die reformierten Hochstifte, um mit deren Zulassung die ansonsten festgeschriebene katholische Majorität aufzubrechen78. Der Versuch, das Votum für das reformierte Hochstift Halberstadt ohne Einnahme der Session eigenmächtig und permanent zu wiederholen, blieb demgegenüber erfolglos, er ist aber ein deutliches Indiz für die Verschlechterung der Atmosphäre in der Fürstenkurie bis hin zu fast handgreiflichen Auseinandersetzungen nicht zuletzt aufgrund der frustrierenden Erfahrung der protestantischen Stände, gegen die zementierte katholische Mehrheit und deren behaupteten Missbrauch79 auf verlorenem Posten zu stehen: Weil „doch der gemeine schluß bey den papisten, als die allemahl ihres gefallens plura oder maiora machen können, stehett, möchten herrn unnd fürsten die ihrigen zu hauß bey anderer arbeit behaltten, den uncosten sparen unnd allein, was im contribution punct geschloßenn, belieben, genehm halten unnd demselbenn nachkommenn“80. Als Maßnahme gegen die dauerhafte Majorisierung wurde in den protestantischen Beratungen angeregt, man könne „abgesonderte rethe halten“81, also die Hauptverhandlungen im Sinne der späteren itio in partes in konfessionell getrennten Körperschaften führen. Gleichwohl wurde der Vorschlag nicht weiterverfolgt und auch in den Gravamina nicht angesprochen.

Ansonsten thematisierten die beiderseitigen Beschwerdekataloge82 im Zusammenwirken mit den Nebenverhandlungen des Reichstags alle in der historischen Forschung vielfach genannten Krisenelemente, welche die Polarisierung der Reichspolitik und des Reichsverbandes am Ende des 16. Jahrhunderts beschleunigten83 und die letztlich auch den Reichstag 1594 in diesem Prozess verorten. Dies betraf im Hinblick auf die strittige Interpretation des Religionsfriedens nach dem Wortlaut der Einzelbestimmungen (Legalität) durch die katholischen oder nach dessen Grundintention (Legitimität) durch die protestantischen Stände84 die dauerhafte Debatte um den Geistlichen Vorbehalt und die Freistellung als „Zentralproblem der Reichsverfassung“85, die im Anschluss an den militärischen Austrag im Kölner Krieg jetzt akzentuiert im Konflikt um das Hochstift Straßburg sowie in der Konfrontation um die Reichsstandschaft und das Sessionsrecht der Administratoren reformierter Hochstifte am Magdeburger Beispiel zum Tragen kam. Der Magdeburger Problematik kam zusätzlich besondere Brisanz zu, weil sie vor dem Hintergrund des Geistlichen Vorbehalts für die Einstellung der Reichskammergerichtsvisitation seit 1588 verantwortlich war und damit wesentlich zur künftigen Lähmung der Reichsjustiz beitrug. Ebenso bezogen sich weitere Beschwerden auf zentrale Elemente des Religionsfriedens: Das Reformationsrecht der Reichsstädte, 1594 erneut sichtbar am Aachener Beispiel mit dem aktuellen Urteil des Reichshofrats gegen den protestantischen Rat, das in der Konsequenz das ius reformandi der Reichsstädte generell negierte; der Streit um die Einziehung von säkularisiertem Kirchengut, der am Reichskammergericht viele Prozesse auslöste; der Streit um das Auswanderungsrecht oder um die Ausweisung Andersgläubiger aus Territorien im Reich. Besonders nachhaltig wirkte sich der „Interpretationskrieg“86 um den Religionsfrieden auf die höchste Reichsjustiz aus: Er verzögerte die Rechtsprechung am Reichskammergericht, das sich mit seinen Zweifelsfragen zu strittigen Auslegungen wiederum an den Reichstag wandte und auf diesen rückwirkte. Dazu kamen fundamentale Einwände der protestantischen Stände in ihren Beschwerden nicht nur gegen Besetzung, Kompetenz und Rechtsprechung des kaiserlichen Reichshofrats als konkurrierender Instanz, sondern ebenso gegen das Reichskammergericht mit dem Vorwurf der konfessionell parteiischen Verfahrensführung. Die Polarisierung im Inneren wurde intensiviert durch die außenpolitische Situation mit den Religionskriegen in Frankreich und dem niederländischen Krieg in ihren destabilisierenden Auswirkungen auf das Reich wegen der gravierenden, nicht nur beim Reichstag 1594 beklagten Konsequenzen für den Landfrieden, sowie aufgrund der direkten Involvierung von Reichsfürsten in diese Kriege vor 1594.

In diesem Prozess gerieten die protestantischen Stände zunehmend in die Defensive auch aufgrund der am kaiserlichen Hof begünstigten katholischen Lesart des Religionsfriedens. Verstärkend kamen nicht nur 1594 die erwähnten innerprotestantischen Spannungen und Spaltungen hinzu, die die Wirkmöglichkeiten der protestantischen Forderungen zwar einschränkten, auf der anderen Seite aber eine entsprechend offensive Reaktion der katholischen Stände auf die Politik der protestantischen ‚Aktionspartei‘ um Kurpfalz auslösten. Damit verbunden war eine deutlich wahrnehmbare Verschlechterung des politischen Klimas, sichtbar an der gesteigerten Härte der Debatten etwa im Fürstenrat und der politischen Konfrontation insgesamt auch als Folge der weiteren Konfessionalisierung in den Territorien mit Rückwirkungen auf das Reich und den Reichstag.

Gesamtdarstellungen und Handbuchbeiträge verorten den Reichstag 1594 deshalb zu Recht unter Überschriften wie „Der Konsens wird rissig“87 oder „Die konfessionspolitische Spaltung des Reiches 1586–1603“ als erste Etappe auf dem „Weg in den Krieg 1586–1618“88. Demgegenüber stand allerdings die hohe Steuerbewilligung des Reichstags für den Kaiser, die dessen konfrontativem Verlauf scheinbar widerspricht und die noch andauernde Funktionsfähigkeit des Reichsverbandes erkennen lässt. Den Widerspruch hat Winfried Schulze mit der Feststellung aufgelöst, dass die mangelnde Geschlossenheit auf protestantischer Seite im Zusammenhang mit dem Ausmaß der osmanischen Bedrohung der einzelnen Territorien je nach deren geografischer Lage stand, die Türkengefahr damit zur Uneinigkeit der protestantischen Partei beitrug, die Effizienz ihrer Forderungen schwächte und dadurch eine Stabilisierung des Reichstags bewirkte. Die mit dem offenen Türkenkrieg 1593 einhergehende, gesteigerte Gefährdung des Reichs wurde von den protestantischen Ständen „in ihrem existentiellen Gehalt genauso ernst genommen wie an den katholischen Höfen gleicher geographische Lage“, und sie führte dazu, dass eine gänzliche Verweigerung der Hilfe im Junktim mit den konfessionspolitischen Forderungen nicht möglich schien. Die äußere Bedrohung sorgte damit für eine gewisse Stabilisierung im Inneren, die dem weitergehenden Zerfall des Reichsverbandes entgegenwirkte89. Dazu kamen als weitere Faktoren die Vorteile der Türkensteuer für die Etablierung eines festen Steuersystems in den Territorien mit der Umlage auf die Untertanen und die Abschöpfung beträchtlicher Steuergewinne der Fürsten durch überhöhte Steueransätze.

Die Frage, ob „den ganzen Reichstag verschärfte konfessionspolitische Konfrontation“ prägte und deshalb dessen Integrationskraft erlahmte90, ist demnach ambivalent zu beantworten: Unstrittig ist, dass die konfessionspolitische Konfrontation die Potenz hatte, nicht nur die Türkenhilfe als Hauptanliegen des Kaisers zu blockieren, sondern den Reichstag insgesamt zu sprengen. Dass beides nicht der Fall war, obwohl keine der protestantischen Forderungen erfüllt wurde, war zurückzuführen zum Ersten auf die Strategie Kursachsens und dessen Klientel mit dem Eintreten für eine möglichst hohe Türkenhilfe als Fortsetzung der kooperativen Reichspolitik Kurfürst Augusts in der Unterstützung des Kaisers sowie in der Opposition gegen die Partei um Kurpfalz in den innerprotestantischen Debatten. Die konfessionspolitisch konservative, anticalvinistische Position intensivierte die Spaltung der protestantischen Stände, hemmte die Wirkung von deren Beschwerden und limitierte die Konsequenzen des Protests gegen den Reichsabschied. Die zweite wichtige Komponente bildete das Verhalten der Mitglieder des Hauses Brandenburg in der Magdeburger Sessionsproblematik als dem konfessionspolitischen Kulminationspunkt: Sie ließen sich in den Verhandlungen mit dem Kaiser zu Beginn der Reichsversammlung gegen die nachdrückliche Empfehlung der protestantischen ‚Aktionspartei‘ auf die temporäre Aufgabe der Session ein, um die Reichstagseröffnung zu ermöglichen, und verzichteten im weiteren Verlauf mit der Annahme eines nicht sehr weitreichenden kaiserlichen Dekrets auf deren Ausübung während der Reichsversammlung. Hinter dem Verzicht auf die Eskalation, die gleichbedeutend mit der Sprengung des Reichstags gewesen wäre, stand zum einen im Sinne der Stabilisierungswirkung der äußeren Gefahr die von den Brandenburger Gesandten explizit angeführte Ablehnung der politischen und der ethisch-moralischen Verantwortung für eine Niederlage des Reichs und den Untergang der Christenheit im Türkenkrieg, der mit dem Scheitern des Reichstags verbunden schien, und zum anderen die Ablehnung ebenso der Schuld für den Gemütszustand, die ‚Krankheit‘ und Melancholie des Kaisers. Im Gegensatz zu Magdeburg entzog sich Kurbrandenburg in der Schlussphase des Reichstags überdies selbst dem Protest gegen den Reichsabschied. Indessen ging es beim Reichstag 1594 nicht nur um den Protest gegen die Türkenhilfe oder deren Verweigerung, sondern um ein hartes Ringen um den Reichstag insgesamt, dessen Bruch im Raum stand. Jedoch hielt die äußere Gefahr die Integrationskraft des Reichstags trotz der schweren konfessionspolitischen Kontroversen noch so weit aufrecht, dass der Bruch vermieden und der Verfallsprozess verzögert, aber gleichwohl nicht mehr aufgehalten werden konnte.

Anmerkungen

1
 SStB Augsburg, 4° Cod. 146, pag. 149 (zeitgenössische dt. Übertragung des vorangestellten lat. Gedichts).
2
 Beschreibung des RT im „Thesaurus Picturarum“ des Kurpfälzer Kirchenrates Marcus zum Lamm (vgl. Einleitung, Kap. 1.2 mit Anm. 100): Es sei „mechtige üppigkeitt, mitt übermachtem Pracht, Banketirn, Fressen, Saufen, Unzucht vnndt Hurerei vnnd viler großer anderer Gottlosigkeitt vnnd großer Sünden mher von dem meisten theil, Hohen vnndt Niederen Standts“, betrieben worden (zit. bei Rudolph, Reich, 500, mit der Relativierung, die Bewertung besitze eine lediglich „topische Qualität“ [ebd., 500, Anm. 292]). Abdruck auch bei Otto, Geschichte, 341; Meise, Repräsentation, 294 f. (vgl. ebd., 299 f.).
3
 Vgl. zur Öffentlichkeit des RT die Hinweise in Einleitung, Kap. 4.4.
4
 Vgl. zum RT als Kommunikationszentrum: Heil, Reichstag; Versammlungsöffentlichkeit des RT als Kommunikationsraum: Haug-Moritz, Wolfenbütteler Krieg; vgl. auch Haug-Moritz, Reich. Zum Kommunikationssystem des RT auf der Grundlage des Immerwährenden RT umfassend: Friedrich, Drehscheibe, bes. 125–251. Im Zusammenhang mit Symbolik und symbolischer Kommunikation: Einleitung, Kap. 4.4, Anm. 578.
5
 Vgl. Nr. 1 mit Anm. 38(Lit.); zur europäischen Dimension bes. Niederkorn, Mächte. Neuere Darstellung zum ‚Langen Türkenkrieg‘: Tracy, Wars, 307–366. Überblicke: Petritsch, Türkenkrieg; Zachar, Krieg.
6
 Nr. 262.
7
 Vgl. exemplarisch zwei Überlieferungen: HStA München, K. schwarz 14937 (Jahr 1594; für das Jahr 1593: Ebd., K. schwarz 14936). GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 11 Nr. 10530. Nachweise weiterer Zeitungen und Türkendrucke: Göllner, Turcica II, 491–524 (Jahr 1594); vgl. Schulze, Reich, 371–374.
8
 RT-Rede des Henri Estienne (Henricus Stephanus; frz. Buchdrucker und Philologe; vgl. Passow, Erinnerungen, hier 575: Aufenthalt am RT und Übergabe der Schrift): Stephanus, Oration und Ermahnung. Druck auch bei Reusner, Orationum I, 230–265. Weitere Nachweise: Göllner, Turcica II, Nr. 1963 f. S. 502 f. (lat. und dt. Fassung). Vgl. Jerše, Reichstagsoratorik, 106, Anm. 2; Helmrath, Rhetorik, 443; Schubert, Reichstage, 208, Anm. 43 (zu Nikolaus Reusners Sammlung der Türkenreden und zu dessen Anwesenheit beim RT, wo er vom Ks. zum Dichter ‚gekrönt‘ wurde: Ebd., 292–294).
9
 Vgl. zur Einordnung: Lanzinner, Friedenssicherung, 464–473; Schulze, Reich, 78–81.
10
 Nr. 272.
11
 Nr. 275; Nr. 509, 510.
12
 Nr. 23, 28, 30; Nr. 79, 80.
13
 Zu den sehr begrenzten Einwirkungsmöglichkeiten von Ks. und Reich im niederländischen Konflikt aufgrund der komplexen staats- und verfassungspolitischen Problematik vgl. allgemein: Schilling, Konfessionalisierung und Staatsinteressen, 356 f.; konkret beim RT 1594: Arndt, Reich, 80 f.
14
 Nr. 39, 40, 42; Nr. 87, 89. Die Unfähigkeit des RT als Institution im Allgemeinen, „paralysiert durch konfessions- und machtpolitische Kontroversen […] wirklich grundlegende, umfassende und zeitgemäße Reformen des gesamten Kameralwesens zu bewerkstelligen“, betont Jahns, Reichskammergericht I, 56.
15
 Die Beauftragung des RDT mit der RKG-Visitation wird wiederholt als eines der zentralen Ergebnisse des RT 1594 gesehen mit dem Versuch, damit der Lähmung des RKG entgegenzuwirken (Rabe, Geschichte, 610; Schmidt, Geschichte, 128; Whaley, Reich, 512 f.).
16
 Vgl. Nr. 511, Anm. 64.
17
 Nr. 405, fol. 182’; Nr. 510.
18
 Kursachsen verwehrte sich im KR gegen die allgemeine Prorogation aller anderen Artikel, um mit deren zumindest knapper Beratung den Verdacht zu entkräften, „als hett man diesen reichstag allein von der turckenhulff gerehdet und das jenige, so dem armen mann zum besten gereicht, nicht in acht genommen, sonndern ersitzen laßen (Kursachsen, fol. 415’ [Nr. 39]).
19
 Nr. 357 ff. sowie SR-Protokoll (Kapitel D) passim.
20
 Vgl. dazu den Beschluss der protestantischen Städte am 23. 5. (Ulm, fol. 12’ f. [Nr. 175, Abschnitt A]).
21
 Nr. 369.
22
 Nr. 375 ff.
23
 Nr. 390, Punkt [4], Nr. 405.
24
 Nr. 25, 48, 50; Nr. 385.
25
 Einleitung, Kap. 2.4.
26
 Einleitung, Kap. 3.5.2.
27
 Einleitung, Kap. 3.5.1.
28
 Nr. 157 ff., bes. Nr. 170, 173, 175, 178, 182.
29
 Kurmainz A, unfol. (Nr. 229, Absatz 1).
30
 Nr. 228–234.
31
 Nr. 178, Abschnitt B; Nr. 317, 320, 334, 335.
32
 Nr. 174, Nr. 175, Abschnitt B, Nr. 177, Abschnitt A, Nr. 179, Abschnitt A, Nr. 181; Nr. 318–320 passim.
33
 Nr. 320, 321.
34
 Audienz der Magdeburger Gesandten vor dem Ks. am 31. 5.: Nr. 320, Absatz 5.
35
 Bericht und Rechtfertigung der Magdeburger Gesandten in der Beratung der protestantischen Stände am 1. 6. mit weiteren Hinweisen auf den Gemütszustand des Ks.: Nr. 182, Abschnitt A; Zitat ebd., Anm. k.
36
 Vgl. dazu überspitzt Droysen, Geschichte, 387: „Seiner Eröffnung mußte die Erledigung einer Vorfrage vorausgehen, die für die öffentlichen Verhältnisse des Reiches bedeutungsvoller war, als alles, was etwa sonst auf ihm beschlossen werden mochte. Wie sollte es mit der Session des Administrators von Magdeburg gehalten werden […]“.
37
 Vgl. auch die Vorbemerkung zu Kapitel F.
38
 Unterlagen zum Magdeburger Sessionsstreit 1594 aus der ksl. Überlieferung, abgelegt in den Akten des RHR: HHStA Wien, RHR Judicialia Antiqua 273/4 (fol. 228–427).
39
 Vgl. Kap. 3.5.1 mit Anm. 468 ff.
40
 Nr. 338.
41
 Nr. 322; Nr. 336, 337, 339.
42
 Nr. 322; Nr. 336–339, 342, 343, 349, 351.
43
 Nr. 343.
44
 Rechtfertigung des Magdeburger Gesandten in der Versammlung der protestantischen Stände am 21. 7. (Nr. 216).
45
 Der Terminus „Religionsrat“ wird 1594 auch in den Quellen verwendet. Vgl. exemplarisch die Kurpfälzer RT-Instruktion: Teilnahme der Gesandten an den Kurien, am Supplikationsrat und am „religions rath“, der „allein under den stenden, der augspurgischen confession zugethan, privatim furgehet und gehaltten wurdt“ (HStA München, K. blau 112/5 II, unfol. Kop.). Aufgrund der terminologischen Problematik, die erst später entstandene institutionalisierte konfessionelle Corpora andeutet, wird auf die Verwendung des Begriffs in der Edition verzichtet.
46
 Für die Katholiken setzte sich seit 1594 anstelle der Bezeichnung Stände der „alten Religion“ der Begriff „katholische Religion“ oder „katholische Stände“ als offizieller Terminus durch (Jörgensen, Selbst- und Fremdbezeichnungen, 311).
47
 Zur Bezeichnung der im Einzelnen tagenden Gremien vgl. die Vorbemerkung zu Kapitel G.
48
 Vgl. die Vorbemerkung zu Kapitel F mit der Bezeichnung der jeweils tagenden Gruppierungen.
49
 Vgl. Jörgensen, Selbst- und Fremdbezeichnungen, 310; zur Terminologie beim RT 1594: Ebd., 451 f. Zur problematischen terminologischen Abgrenzung vgl. auch Gotthard, Religionsfrieden, 247–249.
50
 Nr. 417–427.
51
 Vgl. Einleitung, Kap. 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3.
52
 Zur Konstituierung der ‚Korrespondierenden‘ um Kurpfalz seit 1594 vgl. Wolgast, Faktoren, 177. Zur zeitgenössischen Beurteilung Kf. Friedrichs IV. von der Pfalz: Schlechter, Kurfürst. Zur reformiert-calvinistischen Konfessionalisierung von Territorien um das Zentrum Kurpfalz und deren Konsequenzen im Gesamtzusammenhang des Konfessionalisierungsprozesses: Schilling, Konfessionalisierung, 24–28.
53
 Vgl. Einleitung, Kap. 3.2 mit Anm. 155 (Lit.).
54
 Wolgast, Beziehungen, 28, zur Herausbildung der beiden protestantischen Lager beim RT 1594. Vgl. auch Rabe, Geschichte, 604; Bruning, Reichspolitik, 91 f.
55
 Vgl. auch Gotthard, Zäsur, 278 f., 281.
56
 Vgl. dazu auch die Vorbemerkung zu Kapitel F.
57
 Vgl. u. a. Nr. 163, Absatz 1, Nr. 166, Abschnitt C, Nr. 168, Abschnitt C, Nr. 179, Abschnitt A.
58
 Vgl. oben, Anm. 28, 32.
59
 Vgl. u. a. Nr. 170, Abschnitt A; Nr. 389, 396.
60
 Bericht an Lgf. Moritz vom 11. 5. (1. 5.) 1594: StA Marburg, 4e Nr. 1394, unfol. (Or.).
61
 Nr. 168, Abschnitt C.
62
 Nr. 175, Abschnitt B, Absatz 1. Das Verhalten Kuradministrator Friedrich Wilhelms als Vermittler in der Sessionsfrage veranlasste die Magdeburger Gesandten zur Kritik, er zeige sich rigider als die ksl. Räte. Die Braunschweig"–Wolfenbütteler Gesandten merkten an, die Kursächsischen „treiben mehr partes adversariorum, sei besser, man conferir disfals nichts mit inen“ (Nr. 178, Abschnitt A mit Anm. h).
63
 Erbtruchsess C. von Waldburg an den Ehg. (Regensburg, 29. 6. 1594): HHStA Wien, Württembergica 49 Konv. 1, unfol. (eigenhd. Or.). Ähnlich bemerkte der burgundische Gesandte Charles Philippe de Croÿ in einem Bericht an Ehg. Ernst über Kuradministrator Friedrich Wilhelm: „Il avoyt bien advancé toutes choses au désir de l’Empereur et a faict la [?] demonstrazion d’estre fidel serviteur de S. Mt. et amateur du repos publicq“ (zit. bei Stieve, Politik I, 252 f., Anm. 3; Gotthard, Zäsur, 279, Anm. 18). Der spanische Gesandte San Clemente stellte im Bericht vom 30. 8. 1594 an den Sekretär des spanischen Staatsrates, Juan de Idiáquez, fest, Friedrich Wilhelm von Sachsen sei „fort homme de bien et si proche d’estre catholique, qu’on ne peult désespérer de luy, et fort affectioné à la maison d’Austriche“ (Druck in frz. Sprache: Stieve, Politik I, Anhang Nr. 9 S. 469–472, hier 472. Daneben: HStA Stuttgart, A 63 Bü. 70 Fasz. 9, fol. 34–36’, spanische Kop. GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Zz 1 Fasz. D, Prod. 1, dt. Kop.; aus englischen Quellen: Roberts, Calendar IV, 584; Wernham, List V, Nr. 604 S. 449 f. Vgl. auch Anm. 3 bei Nr. 258).
64
 Wiederholt angesprochen in der Korrespondenz von Nuntius Speciano mit Staatssekretär Cinzio Aldobrandini (Pazderová, Epistulae III, Nr. 655, 670, 686, 689, 693, 718 S. 1470–1613 passim).
65
 Nr. 510.
66
 Nr. 390.
67
 Der Gesandte der Wetterauer Gff., A. Christiani, führte die Absonderung Kursachsens als Argument dafür an, dass später auch Kurbrandenburg, Hessen, Mecklenburg [!] und Braunschweig"–Lüneburg „abgesprungen und […] nicht haben protestirn helffen. Unnd dardurch die herliche unnd gewünschte occasion unnd gelegenheit, ettwas guts unnd fruchtbarlichs in denselben gravaminibus außzurichten unnd zuerhallten, bevorab da die ksl. Mt. der stennden hulff […] zum höchsten ist benötigett geweßen“, versäumt worden sei (Wett. Gff., unfol.).
68
 Die Gesandten hatten bereits das Konz. für die Anmahnung zu den Gravamina wegen der Drohungen gegen den Ks. kritisiert (Nr. 219 mit Anm. 5) und baten sodann um Abschrift des konzipierten Protests gegen den RAb, beteiligten sich an dessen abschließender Beratung und Billigung aber nicht mehr (Nr. 220–223).
69
 Zur Ablehnung des Protests vgl. Nr. 222.
70
 Die „Mittelposition“ Lgf. Moritz’ von Hessen-Kassel in dessen ersten Regierungsjahren zwischen orthodoxen Lutheranern und Calvinisten (vgl. Gräf, Konfession, 119–121) kommt beim RT (in der Kooperation mit Hessen-Marburg und –Darmstadt) häufig zum Ausdruck im Bemühen um die Einigkeit im eigenen konfessionellen Lager ohne Rücksicht auf theologische Lehrdifferenzen sowie in der distanzierten Haltung gegenüber dem Junktim mit der Verweigerung der Türkenhilfe und, damit verbunden, mit der Ablehnung des Protests gegen den RAb (vgl. u. a.: Nr. 164, Absatz 1, Nr. 170, Abschnitt B mit Anm. 17, Nr. 172, Abschnitt B mit Anm. 15, Nr. 185 mit Anm. 14, Nr. 199, Abschnitt A, Absatz 2, Nr. 203, Nr. 221).
71
 Die Holsteiner Gesandten hatten den RT zum Zeitpunkt des Protests bereits verlassen.
72
 Nr. 398.
73
 Vgl. Nr. 199, Abschnitt B, Anm. 1, sowie Teilnahme an der Versammlung bei Kursachsen am 1. 7. (Nr. 205, Abschnitt C).
74
 Zur Position Mecklenburgs vgl. Nr. 182, Abschnitt B, Absatz 2, Nr. 199, Abschnitt B mit Anm. 5.
75
 Zur Position vgl. u. a. Nr. 195, Nr. 204, Anm. 5, Nr. 221 mit Anm. e.
76
 Hg. Friedrich I. hatte zwar den Heilbronner Abschied unterzeichnet, orientierte sich aber bereits in der Instruktion an Kursachsen und Pfalz-Neuburg als Ständen der „reinen“ CA, distanzierte sich beim RT vom Heilbronner Abschied und schloss sich der Partei um Kursachsen an (vgl. u. a.: Nr. 166, Abschnitt A, Anm. 3, Nr. 168, Abschnitt A, Absatz 3, Nr. 175, Abschnitt B, Absatz 3, Nr. 177, Abschnitt B, Anm. 9).
77
 Nr. 272; Inserierung im Protest: Nr. 510. Ansonsten in den Gravamina (Nr. 390) nicht enthalten, jedoch ausführlich in den nicht weiter beratenen Beschwerden zum RT-Verfahren (Nr. 386).
78
 Vgl. Wolff, Corpus, 29 f.
79
 Vgl. Nr. 92, Nr. 355.
80
 Bericht der Hessen-Kasseler Gesandten an Lgf. Moritz vom 17. 7. (7. 7.) 1594: StA Marburg, 4e Nr. 1394, unfol. (Or.).
81
 Votum Brandenburg-Ansbach in Nr. 215, Abschnitt B; vgl. ebd. das Votum Halberstadts: „Die evangelischen solten allain zusammen kommen und eignen rath halten“. Vgl. auch Nr. 386, Anm. 5 und 12.
82
 Nr. 390; Nr. 417, 418.
83
 Vgl. Handbuchbeiträge und Gesamtdarstellungen: Lutz, Ringen, 361–363; Rabe, Geschichte, 603–612; Schmidt, Geschichte, 128 f. (als „Krise des komplementären Reichs-Staats“ mit Schwerpunkt auf der Lähmung der Reichsjustiz); Lanzinner, Zeitalter, 172–178 (vgl. dazu den Überblick zur Entwicklung der Reichsgeschichte 1555–1618 mit Phase der Polarisierung ab 1586: Lanzinner, Reich); Whaley, Reich, 501–517; Rudolph, Weg, 73–75. Im Zusammenhang mit der Vorgeschichte des Dreißigjährigen Krieges: Schmidt, Reiter, 103–107; Gotthard, Krieg, 16–30; Duchhardt, Weg, 39–43, 116–125.
84
 Lanzinner, Reich, 29; Gotthard, Krieg, 21–23; Duchhardt, Weg, 107.
85
 Brendle, Kaiser, 33.
86
 Gotthard, Religionsfrieden und das politische System, 43–48, Zitat 44.
87
 Whaley, Reich, 501.
88
 Lanzinner, Zeitalter, 172.
89
 Schulze, Reich, 132–144 und passim, Zitat 135. Pointiert bei Schmidt, Reiter, 61 f.: Die Türkenkriege einten „die deutsche Nation. Es existierte ein Bewusstsein nationaler Zusammengehörigkeit und der gemeinsamen Bedrohung“ (Zitat 62).
90
 Gotthard, Religionsfrieden, 450, im Rekurs auf Lanzinner, Zeitalter, 177.