Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

2.1. Kurmainz

Nr. 54 Beschlüsse des Mainzer Domkapitels (24. März-10. April)

2.2. Kurtrier

Nr. 55 Bürgermeister, Schöffen und Rat der Stadt Trier an Ebf. Jakob von Trier

2.3. Kurpfalz

Nr. 56 Bericht Dr. Erasmus Toplers an die Nürnberger Hh. Älteren

Nr. 57 (Geheime) Instruktion Kf. Philipps von der Pfalz für Dr. Florenz von Venningen (Kanzler) und Hans Landschad als Gesandte zu Kg. Maximilian

Nr. 58 (Offene) Instruktion Kf. Philipps von der Pfalz für Dr. Florenz von Venningen (Kanzler) und Hans Landschad als Gesandte zu Kg. Maximilian

Nr. 59 Bericht Dr. Erasmus Toplers an die Nürnberger Hh. Älteren

Nr. 60 Weisung Kf. Philipps von der Pfalz an Dr. Florenz von Venningen und Hans Landschad

Nr. 61 Weisung Kf. Philipps von der Pfalz an Dr. Florenz von Venningen und Hans Landschad

Nr. 62 Bericht Dr. Florenz’ von Venningen und Hans Landschads an Kf. Philipp von der Pfalz

Nr. 63 Weisung Kf. Philipps von der Pfalz an Dr. Florenz von Venningen und Hans Landschad

Nr. 64 Nachschrift zu einer Weisung Kf. Philipps von der Pfalz an Dr. Florenz von Venningen und Hans Landschad

2.4. Kursachsen

Nr. 65 Bf. Johann von Naumburg an Kf. Friedrich III. und Hg. Johann von Sachsen

2.5. Herzog Georg von Sachsen gegen Bischof Friedrich von Utrecht: Streit um Groningen

Nr. 66 Zitationsmandat Kg. Maximilians an Bf. Friedrich von Utrecht

Nr. 67 Vollmacht Bf. Friedrichs von Utrecht für Gesandte zum Konstanzer Tag

2.6. Herzog Georg von Sachsen gegen Groningen

Nr. 68 Zitationsmandat Kg. Maximilians an Bürgermeister und Rat der Stadt Groningen

Nr. 69 Vollmacht der Stadt Groningen für Gesandte zum Konstanzer Tag

2.7. Stadt Konstanz gegen Bischof Hugo von Konstanz

Nr. 70 Kg. Maximilian an Bürgermeister und Rat der Stadt Konstanz

Nr. 71 Mandat Kg. Maximilians an Bf. Hugo von Konstanz

Nr. 72 Mandat Kg. Maximilians an Bf. Hugo von Konstanz

Nr. 73 Inhibitionsmandat Kg. Maximilians an [den bfl. Konstanzer Offizial Georg Schütz]

Nr. 74 Beschlüsse des Konstanzer Domkapitels

2.8. Herzog Albrecht IV. von Bayern gegen Pfalzgraf Friedrich: Streit um das niederbayerische Erbe

Nr. 75 Kg. Maximilian an Hg. Albrecht IV. von Bayern

Nr. 76 Bericht Dr. Sebastian Ilsungs1  an Hg. Albrecht IV. von Bayern

Nr. 77 Bericht Bf. Georgs von Trient und Wolfgangs von Zülnhart an Kg. Maximilian

Nr. 78 Bericht Dr. Erasmus Toplers an die Nürnberger Hh. Älteren

Nr. 79 Kg. Maximilian an den Schwäbischen Bundestag in Augsburg

Nr. 80 Instruktion Hg. Albrechts IV. von Bayern für Kaspar von Winzer (hgl. Rat) als Gesandten zu Kg. Maximilian

Nr. 81 Abschied des Schwäbischen Bundes

Nr. 82 Instruktion Hg. Albrechts IV. von Bayern für Dietrich von Plieningen (hgl. Rat), Georg Eisenreich (Dechant zu St. Peter/München) und Johannes von Emershofen (Pfleger zu Aichach) als Gesandte zu Kg. Maximilian nach Überlingen bzw. zum RT nach Konstanz1

Nr. 83 Weisung Hg. Albrechts IV. von Bayern an Georg Eisenreich und Johannes von Emershofen

Nr. 84 Instruktion Hg. Albrechts IV. von Bayern für Georg Eisenreich und Johannes von Emershofen als Gesandte zu Kg. Maximilian und zum Konstanzer RT

Nr. 85 Dr. Matthäus Neithart (Altbürgermeister zu Ulm, Hauptmann der Schwäbischen Bundesstädte) an Schwäbische Bundesstädte, hier an Bürgermeister und Rat der Stadt Nördlingen

Nr. 86 Gf. Heinrich [Prüschenk] von Hardegg an Hg. Albrecht IV. von Bayern

Nr. 87 Schwäbische Bundesversammlung in Überlingen an Hg. Albrecht IV. von Bayern

Nr. 88 Antwortschreiben Hg. Albrechts IV. von Bayern an die Schwäbische Bundesversammlung in Überlingen

2.9. Konflikt zwischen den Herzögen von Mecklenburg und der Hansestadt Lübeck

Nr. 89 Mandat Kg. Maximilians an Bürgermeister und Rat der Stadt Lübeck

Nr. 90 Dr. Hartmann Bgf. von Kirchberg (Koadjutor des Stifts Fulda) an Bürgermeister und Rat der Stadt Lübeck

Nr. 91 Hgg. Heinrich V. und Balthasar von Mecklenburg an Dr. Johannes Mogenhofer (kursächsischer Kanzler und Domherr zu Naumburg)

2.10. Stadt Worms gegen Bischof Reinhard und den Wormser Stiftsklerus

Nr. 92 Zitationsmandat Kg. Maximilians an Dechanten, Kapitelherren und Angehörige des Domstifts, der Stifte St. Paul, St. Andreas und St. Martin sowie des Liebfrauenstifts

2.11. Graf Edzard von Ostfriesland

Nr. 94 Zitationsmandat Kg. Maximilians an die Gff. Edzard und Uko von Ostfriesland

Nr. 95 Otto von Langen zu Beverförde (Mainzer Domherr) an Zyprian von Serntein

2.12. Reichsstadt Frankfurt

Nr. 96 Memorial des Frankfurter Rates für Verhandlungen der RT-Gesandten Johann von Lünen und Johann Frosch mit Kg. Maximilian

2.13. Reichsstadt Nürnberg

Nr. 97 Weisung der Nürnberger Hh. Älteren an Dr. Erasmus Topler

Nr. 98 Bericht Dr. Erasmus Toplers an die Nürnberger Hh. Älteren

2.14. Reichsstadt Konstanz

Nr. 99 Beschlüsse des Konstanzer Rates

2.15. Reichsstädte Goslar, Mühlhausen und Nordhausen: Verpfändung an Kursachsen

Nr. 100 Antwort Kg. Maximilians an Gesandte der Städte Goslar, Mühlhausen und Nordhausen1

Nr. 101 Antwort Kg. Maximilians an Gesandte der Städte Goslar, Mühlhausen und Nordhausen

Nr. 102 Bürgermeister und Räte der Städte Goslar, Mühlhausen und Nordhausen an Bürgermeister und Rat der Stadt Frankfurt

Nr. 103 Bürgermeister und Räte der Städte Goslar, Mühlhausen und Nordhausen an Kg. Maximilian

Nr. 104 Entwurf Nordhausens für die Instruktion Hermann Pfeiffers als Gesandten zum kgl. Tag in Konstanz

Anmerkungen

1
 Bereits am 23.1.1507 (sabbathi post Vincentii) hatten der Ebf., die ebfl. Räte und das Domkapitel erstmals über das kgl. RT-Ausschreiben und eine durch den Kurtrierer Kammermeister Thomas Kratz von Scharfenstein überbrachte kgl.citation, vordrung und ansprach der stadt Meintz halben beraten und beschlossen, sich zu vertagen (StA Würzburg, Mainzer Domkapitelprotokolle 3, fol. 518). Vgl. zum Streit um Mainz Nr. 148 [Pkt. 31].
2
 Kg. Maximilian hatte Lgf. Wilhelm von Hessen mit Mandat vom 2.1.1507 geboten, wegen des Weinzollstreits (vgl. Rommel, Geschichte III, S. 165f.; Henning, Grafschaft, S. 74f.; Kulenkampff, Einungen, S. 71, 75f.; Schmidt, Grafenverein, S. 29–31) mit Kurmainz nicht zu Waffengewalt zu greifen und statt dessen seine Beschwerden vorzubringen (Kop. Innsbruck; StA Marburg, Best. 2, Nr. 250, unfol.). Am 16.1. teilte der Kg. dem Lgf. mit, daß er wegen der strittigen Obrigkeit über Kostheim und den dort erhobenen hessischen Weinzoll Bf. Philipp von Speyer und Gf. Adolf von Nassau als Kommissare mit der Vermittlung betraut habe (Kop. Innsbruck; ebd., unfol.). Lgf. Wilhelm informierte am 19.2. Hg. Ulrich von Württemberg darüber, der ebenfalls seine Vermittlung angeboten hatte (Or. Kassel, frytags nach dem sonntag esto michi; HStA Stuttgart, A 104, Bü. 1, unfol.). Vgl. zum Streit um Kostheim Schliephake, Geschichte V/1, S. 503–505.
3
 = Pfgf. Georg, Sohn Kf. Philipps von der Pfalz (Fouquet, Domkapitel, S. 705f.; Kisky, Domkapitel, S. 117; Rauch, Domkapitel III, S. 170f.). 
a
–a Ebenso ... werden] Randverm.: Huic articulo annectendus est articulus de piscium venditione, ut infra, fischmarg.
4
 Vermutlich ist die vom Erfurter Rat projektierte Zwangsanleihe beim Klerus gemeint, die zur Sanierung der maroden städtischen Finanzen beitragen sollte (Gutsche, Geschichte, S. 106).
b
 informieren] Verm. am Ende des Abschnitts: Mandato speciali venerabilium et nobilium dominorum praedictorum Jo. Monster, secretarius, scripsit.
c
 bisher] Randverm.: Fischmark, ut supra. – S. o. App. a-a.
5
 Dr. Johann von Dalheim (Otto, Studenten, S. 124).
6
 = Adolf Rau von Holzhausen (Kisky, Domkapitel, S. 141; Rauch, Domkapitel III, S. 146).
7
 = Pfgf. Friedrich von Simmern (Kisky, ebd., S. 40; Rauch, ebd., S. 136).
1
 Diese Summe hatte Kg. Maximilian bereits bei Verhandlungen mit Landschad in Linz im Dezember 1505 angeboten. Dessen weitere Bemühungen im Frühjahr 1506 hatten somit keinerlei Fortschritte erbracht (Langendörfer, Landschaden, S. 46).
1
 Vgl. Nr. 58, Anm. 1.
a
 120 000 fl.] Danach gestrichen: oder 100 000 fl. oder 80 000 fl.
2
 Vermutlich war Barr an Ziegler als Sicherheit überschrieben worden. Die Erwerbung erfolgte erst 1510 (Wiesflecker, Maximilian V, S. 255; Kohlweg, Ziegler, S. 73).
3
 Verschreibung Kg. Maximilians für seine Räte Matthäus Lang, Ulrich von Habsberg, Hans von Neuhaus, Marx Reich und Jakob Villinger vom 24.8.1504 (Wiesflecker, Regesten IV/1, Nr. 19092, S. 563).
4
 Über diesbezügliche Gespräche der Gesandten mit Kg. Maximilian liegen keine Unterlagen vor. Mitte Mai 1507 fanden in Ofen Verhandlungen mit Kg. Wladislaw, Hg. Kasimir von Teschen, dem böhmischen Kanzler Albrecht von Kolowrat und Vertretern der böhmischen Stände über die Belehnung statt, die das Problem illustrieren. Kf. Philipp beanspruchte die Belehnung auf der Grundlage des Lehenbriefs Kg. Georgs von Böhmen für Pfgf. Otto von Mosbach – gemeint ist der Prager Vertrag vom 14.7.1465 (Druck: DuMont, Corps III/1, Nr. CCXLIV, S. 330f. Vgl. Wüst, Pfalz-Mosbach, S. 206) – und vertrat den Standpunkt, daß dieser Anspruch ungeachtet der Aufkündigung der Lehnspflicht durch Otto gegenüber Kg. Matthias weiterbestand (Aufzeichnung des Kurpfälzer Gesandten Hans Nothafft von Weißenstein (Landrichter und Pfleger zu Waldeck) über Verhandlungen am 12.5.1507; HStA München, K.schwarz 16213, fol. 58–64). Abgesehen vom abweichenden Rechtsstandpunkt war Geld das zentrale Problem. Nothafft hatte bei informellen Verhandlungen kurz vor dem Ofener Tag ein Geldgeschenk von 2000 fl. angeboten. Kolowrat forderte allein für Kg. Wladislaw 16 000 fl., eine für Kf. Philipp nach dem Landshuter Erbfolgekrieg unerschwingliche Summe. In Ofen zeigte man sich auch über die rangniedere und kleine pfälzische Gesandtschaft verärgert. Eyb empfahl für den nächsten auf den 8.9. angesetzten Tag die Entsendung eines kfl. Prinzen, zumindest jedoch etlicher Gff. und kfl. Räte sowie die Beiordnung kurbrandenburgischer und kursächsischer Räte (Bericht Ludwigs von Eyb an Kf. Philipp von der Pfalz, Kop. [Amberg], corporis Cristi [3.6.]1507; ebd., fol. 67–73). Weitere Unterlagen zu den Verhandlungen über die böhmische Belehnung in den Jahren 1505 bis 1509: HStA München, K.schwarz 16209–16215; ebd., Fürstensachen 217/II, fol. 18–21.
1
 Für den 6.4. (dinstag in osterfeirtagen) sind letztmalig Beratungen über die Gesandtschaft nachgewiesen (HStA München, Fürstensachen 963, fol. 80). Im Text selbst ist von den jezigen oster heyligen tagen die Rede.
2
 Erklärung Kg. Maximilians vom 3.8.1505 (Heil, RTA-MR VIII/2, Nr. 840, S. 1314, 1316).
3
 Vgl. zu den Verhandlungen Landschads am kgl. Hof ebd., S. 1314ff. Anm. 4.
4
 Urkunde Ks. Friedrichs III. vom 15.2.1486 (Rübsamen, Urkunden, Nr. 443, S. 284); Schiedsspruch Kg. Maximilians vom 25.3.1486 (Angermeier/Seyboth, RTA-MR I/1, Nr. 609, S. 630f.).
5
 Kf. Philipp hatte gemäß den Bestimmungen des Waffenstillstands vom 10.9.1504 Hohengeroldseck als Vertragspfand an Mgf. Christoph von Baden übergeben (Heil, RTA-MR VIII/1, S. 87f. Anm. 94).
1
 Gemeint ist die Überschreibung von im Landshuter Erbfolgekrieg eroberten kurpfälzischen Besitzungen an Pfgf. Alexander (Regest: Heil, RTA-MR VIII/1, S. 271 Anm. 1; Wiesflecker, Regesten IV/1, Nr. 19121, S. 569). Am 6.10.1504 hatte Kg. Maximilian die Übereignung des Amtes Kleeburg und eines Drittels an Schloß Landeck bestätigt (Regest: ebd., Nr. 19187, S. 581). Vgl. Lehmann, Vollständige Geschichte, S. 241.
2
 Zu den weiteren Punkten des Schreibens siehe Nrr. 53, 98.
1
 Venningen und Landschad hatten am 15.4. berichtet, daß sie sich seit dem 11.4. bis zum Vortag vergeblich um eine Audienz bemüht hätten. Der Kg. habe sie nach Konstanz bescheiden wollen. Auf die Beschwerde der Gesandten hin ließ sich Kg. Maximilian indessen herbei, sie am Abend des 14.4. in Gegenwart des Kanzlers [Serntein] anzuhören. Der Kg. zeigte sich erfreut über das Angebot Kf. Philipps, bat sich jedoch Bedenkzeit aus. Der Kanzler machte in weiteren Verhandlungen das geringe Einkommen aus den eroberten Gebieten geltend und schlug vor, eine Aufstellung über die 57 Orte mit den – auf insgesamt 15 000 fl. bezifferten – Einkünften daraus zu erstellen und entsprechende Belegdokumente vorzulegen. Venningen und Landschad baten daraufhin Kf. Philipp, ihnen möglichst bald ein entsprechendes Verzeichnis mit einer Laufzeit über zwei oder drei besonders einträgliche Jahre zu schicken, die vlycht wole mogen gefunden werden; darzu, ob unfel, eckern oder andern derglich nit angeschlagen weren, das man die auch ungevarlichs anschlags hinzugesetzt, damit wir die summe der XVM fl. jarlicher nutzung oder gefell etlicher maß erraichen oder merers, doch mit warheyt, anzaigen mochten (Or. m. 2 Ss. [Straßburg], dornstags nach quasimodogeniti; HStA München 217/II, fol. 168–169’) .
2
 Ein für die Verhandlungen angefertigtes Verzeichnis bezifferte die jährlichen Einkünfte aus der Landvogtei Hagenau mit 3971 fl., 11½ alb., aus der Ortenau mit 3104 fl., 22 alb. zuzüglich 498 fl. Gülten aus Straßburg, aus dem Kurpfälzer Eigengut in der Landvogtei Hagenau mit 1622 fl., 6 alb. Einschließlich einiger kleinerer Posten belief sich das jährliche Einkommen auf insgesamt 9802 fl. zuzüglich des Schirmgelds der Stadt Weißenburg in Höhe von 200 fl. und anderer Leistungen wie Frondiensten (HStA München, Fürstensachen 963, fol. 57–70).
3
 Liegt nicht vor.
1
 Liegt nicht vor. Es ging um die Nachfolge Pfgf. Johanns im Bm. Regensburg. Johann, Koadjutor von Regensburg, hatte während der Beisetzungsfeierlichkeiten für Bf. Ruprecht gegenüber Domherren die bisherige Ergebnislosigkeit der für ihn in Rom geführten Verhandlungen eingeräumt. Daraufhin wurden am 2.5. Kaspar von Gumppenberg [Domherr zu Regensburg] und Johann von Wirsberg [Domherr zu Regensburg und Augsburg, Student an der Univ. Heidelberg; Braun, Domkapitel, S. 572f.; Haemmerle, Canoniker, S. 193] in Heidelberg vorstellig. Die beiden Gesandten des Domkapitels erörterten gegenüber Kf. Philipp die Unmöglichkeit einer Wahl Pfgf. Johanns zum Bischof wegen seines zu geringen Alters und der fehlenden Konsekration sowie die zu erwartenden Schwierigkeiten im Domkapitel im Falle seiner Postulation, sprachen sich aber bei den folgenden Verhandlungen für den zweiten Weg als dem kleineren Übel aus. Die Kosten für die bis dahin verweigerte Konfirmation der Koadjutorie – Papst Julius II. forderte 6000 fl. oder eine jährliche Rente aus dem Stift – wurden als untragbar dargestellt. Entscheidend für das Domkapitel war die Behauptung seiner Wahlfreiheit und die Abwehr jeglicher Einmischung von außen, schlimmstenfalls der Einsetzung eines ausländischen Bf., weshalb das Domkapitel eine Vorverlegung des Wahltermins in Betracht zog (act. [Heidelberg], sontags cantate; HStA München, Fürstensachen 972, fol. 9–9’). Kf. Philipp plädierte dafür, in Rom eine mit einer Sukzessionsklausel versehene Bestätigung der Koadjutorie zu erwirken, und hielt auch die päpstliche Qualifizierung seines Sohnes als Administrator für erreichbar. Er informierte die Gesandten über seine Anfragen an Kg. Maximilian und Hg. Albrecht von Bayern um Unterstützungsschreiben an den Papst und sagte zu, sich um eine Reduzierung der päpstlichen Forderung sowie um eine Regelung der Schulden des Stifts zu bemühen. Die Befürchtungen der Domherren in bezug auf ihre Wahlfreiheit hielt er für unbegründet und bat, ihm für die Verhandlungen in Rom eine Frist von drei Monaten einzuräumen (act. dinstag nach invencionis crucis [4.5.]1507; ebd., fol. 7–8’).
1
 Liegt nicht vor.
a
–a Der ... hingewiesen] In B Randverm., vermutlich Hd. H. Goede: Ut l[ex] Quid aliud, ff. De v[erborum] s[ignificatione]: Quid aliud sunt iura praediorum quam praedia qualiter se habentia (CICivilis, Digesta 50,16,86; Krueger, Codex I, S. 912), et l[ex] Fund[i] appel[latione], ff. De v[erborum] s[ignificatione] (CICivilis, Digesta 50,16,211; ebd., S. 918).
1
 Gemäß dem Protokoll über das in Konstanz durchgeführte Verfahren [Nr. 369, Pkt. 3]. Baks (Inventaris, Nr. 2113, S. 429) datiert das Stück irrtümlich auf den 8.4.
1
 Gemäß Nr. 148 [Pkt. 34].
a
 verabredeten] In B korrigiert aus: errichteten.
1
 Vgl. Nr. 99, Anm. 3.
2
 Liegt nicht vor. 
3
 Mit Schreiben vom 17.10. informierte Konstanz den obersten kgl. Sekretär, Niklas Ziegler, über einen weiteren Konflikt: Demnach sorgte Beringer von Landenberg durch sein Verhalten mehrfach für Unruhe und Aufruhr in der Stadt und verwundete zusammen mit Ulrich von Landenberg und Bernhard [richtig: Wolf Dietrich] von Knöringen den Bürger Hans Hafner tödlich. Der Bf. duldete ungeachtet einer Vereinbarung mit dem Magistrat Landenberg in provozierender Weise in seinem Gefolge. Bei seinem Einzug in die Stadt am 12.10. kam es zu einem verbalen Schlagabtausch zwischen dem Konstanzer Zunftmeister [Konrad] Zwingenstein und Bf. Hugo bzw. dem bfl. Hofmeister Fritz Jakob von Anwil. Der Bf. beanspruchte zudem die rechtliche Zuständigkeit für diesen Fall. Der Konstanzer Magistrat wurde gewarnt, daß der Bf. darüber berate, wie diese Angelegenheit gegen die Stadt verwendet werden könne. Deshalb wurde Ziegler gebeten, den Sachverhalt gegenüber dem Kg. darzulegen (Or., sambstags post Galli; TLA Innsbruck, Maximiliana XIV (1506), fol. 94–95’). Am 27.1. erschien Hans von Landau vor dem Konstanzer Magistrat und eröffnete, daß er Befehl des Kg. habe, ein bis Ostern währendes Moratorium zwischen Bf. und Stadt herbeizuführen. Die Stadt stimmte dem mit der Maßgabe zu, daß auch den bfl. Parteigängern untersagt werde, mit Wort oder Tat gegen sie vorzugehen (act.m itwoch vor liechtmeß im Kleinen Rat; StdA Konstanz, B I 25, fol. 210). Vgl. Rublack, Einführung, S. 138 Anm. 30; Maurer, Konstanz, S. 260.
1
 Liegt nicht vor. 
1
 Die Stadt verlangte von den Konstanzer Geistlichen das Ungeld und die Abgabe für den Zwischenhandel auf den während des RT an die Gäste verkauften Wein. Das Domkapitel erklärte sich am 2.12.1507 zu Verhandlungen über die Abgabe beim Weinhandel durch Zwischenhändler einverstanden (Krebs, Protokolle des Konstanzer Domkapitels, Nr. 3219, S. 107).
2
 Der Domdekan Johannes Bletz von Rotenstein berichtete am 23.7. im Kapitel über seine Verhandlungen mit den württ. Räten. Vgl. Krebs, Protokolle des Konstanzer Domkapitels, Nr. 3061, S. 92. Am gleichen Tag bewilligte das Domkapitel, Kf. Friedrich von Sachsen auf dessen Wunsch Reliquien von Konstanzer Heiligen zu überlassen (ebd., Nr. 3062, S. 92).
1
 Ilsung fungierte im Zusammenhang mit den Taxationsverhandlungen verschiedentlich als Anwalt Hg. Albrechts (z. B. Notariatsinstrument Johannes Beyers über einen Antrag von Anwälten Hg. Albrechts an die Taxationskommission, Or. Perg. Libell mit Notariatssignat, Augsburg, 5.1.1507; HStA München, Haus- und Familiensachen, Urkunden: Hgl. Länderteilungen, Nr. 338).
2
 Schreiben der bayerischen Taxatoren an die drei Bundeshauptleute vom 24.3.1507 mit der Bitte, Lösch zur Wahrnehmung seines Kommissariats bezüglich der Taxation bis zum 18.4. anzuhalten (Kop. Augsburg, mitwoch nach sonntags judica; HStA München, KÄA 1238, fol. 239–240’). Lösch war gemäß dem Augsburger Vertrag vom 22.6.1506 zusammen mit dem Ulmer Stadtammann Konrad Locher zum Taxationskommissar ernannt worden (Or.; HStA München, Kurbayern Urk. 13218. Druck: Krenner, Landtagshandlungen XV, S. 324–337, hier 330f.).
3
 Törring war Mitglied der Taxationskommission als einer von drei Vertretern Pfgf. Friedrichs (z. B. Vollmacht Pfgf. Friedrichs unter anderem für Törring zu den Freisinger Verhandlungen im Oktober 1505; Krenner, Landtagshandlungen XV, S. 147. Weisung Kg. Maximilians an die Taxationskommission, Or. Wien, 26.6.1506; HStA München, Fürstensachen 261½I, fol. 8–8’).
4
 Die Vertreter Hg. Albrechts am kgl. Hof, Kaspar von Winzer und Thomas Salzinger, teilten am 24.3. mit, daß die kgl. Räte ihnen nach der Abreise Kg. Maximilians am 22.3. in dessen Namen folgende Erklärung eröffnet hätten: Pfgf. Friedrich habe geltend gemacht, daß er gemäß dem kgl. Spruch [vom 30.7.1505; Heil, RTA-MR VIII/1, Nr. 476, hier S. 777, § 22] das Unterpfand erst nach erfolgter Zuweisung von Besitzungen mit einem jährlichen Ertragswert von 24 000 fl. abtreten müsse; ebenso solle bei Unstimmigkeiten gemäß dem Spruch [ebd., § 24] der Kg. entscheiden. Zudem habe sich der Pfgf. über die Verfahrensweise des Obmanns [Bf. Georg von Trient] beschwert. Der Kg. habe deshalb entschieden, das Unterpfand bis zum Abschluß der Taxation an einen Treuhänder zu übergeben, und werde drei Räte abordnen, die gemeinsam mit den Kommissaren des Schwäbischen Bundes [Dr. Augustin Lösch und Konrad Locher] und den Anwälten der Parteien die Taxation vornehmen sollten. Bei Unstimmigkeiten zwischen diesen werde der Kg. selbst entscheiden. (Or. Straßburg, mitwoch nach sontag judica; HStA München, KÄA 1238, fol. 244–245’). Die bayerischen Vertreter bestanden in einem Schreiben an Kg. Maximilian darauf, daß bei Streitigkeiten, wie der Kg. auch in einem früheren Mandat an die Taxatoren befohlen habe, der Obmann den Ausschlag geben solle. Sie wiesen darauf hin, daß Hg. Albrecht nicht länger auf das Unterpfand – etwa durch Übergabe an einen Treuhänder – verzichten könne und keinen Grund sehe, die Entscheidung des Schwäbischen Bundes zu ignorieren. Die Bestimmung des kgl. Spruches, daß das Unterpfand erst nach Ausweisung der 24 000 fl. erfolgen solle, sei infolge der offenkundigen Verschleppung des Verfahrens durch die Gegenseite obsolet. Die Beschwerden Pfgf. Friedrichs wegen der angeblichen Parteilichkeit des Obmanns seien unzutreffend. Ein persönliches Eingreifen des Kg. bei Unstimmigkeiten zwischen den Taxatoren würde das Verfahren nur verlängern (Kop., s.d., jedoch 23.3.1507; HStA München, KÄA 1238, fol. 241–242). Laut dem Bericht vom 24.3. beharrte der Kg. allerdings auf seiner Entscheidung.
1
 Die Weisung liegt nicht vor, bei der Instruktion muß es sich um Nr. 17 handeln.
2
 Augsburger Vertrag vom 22.6.1506 (Or.; HStA München, Kurbayern Urk. 13218. Druck: Krenner, Landtagshandlungen XV, S. 324–337, hier 329).
3
 Gemäß Kölner Spruch Kg. Maximilians vom 30.7.1505 (Druck: Heil, RTA-MR VIII/1, Nr. 476, S. 777, § 21).
4
 Schwäbischer Bundesabschied vom 7.6.1506 (Kop.; HStA München, KÄA 2013, fol. 183–190’, hier 190–190’; HStA Stuttgart, J 9, Bd. 25, Stück-Nr. 42. Unvollständiges Regest: Klüpfel, Urkunden I, S. 550f.).
5
 Klage Hg. Albrechts gegen Pfgf. Friedrich an die Schwäbische Bundesversammlung, nach dem 6.1.1507 (Kop., nach trium regum; HStA München, Neuburger Kopialbücher 47, fol. 85’-112’). Zu den weiteren Verhandlungen vor dem Schwäbischen Bund s. ebd., fol. 113–236’.
6
 Gemeint sind wieder die Salzburger Verhandlungen im Dezember 1506.
7
 Kölner Spruch Kg. Maximilians vom 30.7.1505 [Nachweis s. Anm. 3, S. 771–779).
8
 Abschied des am 6.1.507 eröffneten Schwäbischen Bundestages (Kop. Augsburg; HStA München, KÄA 2013, fol. 198–200’, hier 199–200; StdA Augsburg, Lit. 1505–1507, Fasz. [18] 1507, Schwäbischer Bund, Jan.-Dez., unfol.).
9
 In einer Erklärung an Pfgf. Friedrich hatte Kg. Maximilian sein Fernbleiben mit seiner starken Beanspruchung nach dem Tod seines Sohnes Kg. Philipp entschuldigt. Als kgl. Vertreter nahmen Bf. Matthias von Gurk, Christoph von Schrofenstein, Paul von Liechtenstein, Niklas von Firmian und Simon von Hungersbach am Schwäbischen Bundestag teil (Kop., s.d.; HStA München, KÄA 3136, fol. 138–140’. Krenner, Landtagshandlungen XVI, S. 60f.).
10
 Mit der Begründung, die Angelegenheiten Kg. Maximilians und insbesondere seine geplante Reise in die Niederlande dürften nicht behindert werden, hatten Bf. Matthäus von Gurk, Paul von Liechtenstein, Christoph von Schrofenstein, Niklas von Firmian, Wolfgang von Zülnhart und Simon von Hungersbach als Bevollmächtigte des Kg. am 25.1. die Augsburger Verhandlungen eröffnet. Die Vertreter Pfgf. Friedrichs wiesen am folgenden Tag der Gegenpartei die Schuld an der Verzögerung des Taxationsverfahrens zu. Sie beklagten den zu geringen jährlichen Ertragswert der diesem als Vormund zugewiesenen Besitzungen, den sie auf höchstens 12 000 fl. nach dem Krieg und maximal 17 000 fl. davor bezifferten, während die Gegenseite bis zu 30 000 fl. veranschlagte. Sie schlugen vor, den Sachverhalt durch Einsichtnahme in die Unterlagen der Ämter und Pflegschaften zu klären. Dies lehnte Hg. Albrecht in einer Unterredung mit Liechtenstein als Zeitverlust ab. Er machte geltend, daß währenddessen der Obmann – auf dessen Entscheidung über die strittigen Punkte zu seinen Gunsten der Hg. vertraute – abreisen und die ihm zugesagte Hilfe des Schwäbischen Bundes gefährdet würde. Nach dreitägigen vergeblichen Verhandlungen schlugen die kgl. Räte durch Liechtenstein als letzte Möglichkeit vor, aus dem Unterpfand bis zu acht Orte auszuwählen und dem Obmann und einem weiteren Treuhänder zu übergeben. Nach Abschluß der Taxation sollte ein eventuelles Defizit gegenüber den Pfgf. Friedrich zugesprochenen 20 000 fl. daraus gedeckt werden. Soweit die Summe übererfüllt sein sollte, sollte Hg. Albrecht nicht nur die Orte, sondern auch die während der kommissarischen Verwaltung daraus eingegangenen Einkünfte erhalten. Im Gegenzug sollte Pfgf. Friedrich unverzüglich das restliche Unterpfand an die Gegenpartei aushändigen. Die kgl. Räte machten auf die Möglichkeit einer Hilfsbewilligung des Schwäbischen Bundes für Hg. Albrecht aufmerksam und erklärten, daß nicht einmal kgl. Mandate dies verhindern könnten, nachdem Pfgf. Friedrich sich ohne Wissen Kg. Maximilians in die Vermittlung durch den Bund eingelassen hätte. Die Anwälte Pfgf. Friedrichs wiesen den Vorschlag als mit dem Kölner Spruch unvereinbar zurück und hielten an ihrem ersten Vorschlag fest. Im übrigen machten sie geltend, daß der Pfgf. zu der von den kgl. Räten kritisierten, weil ohne Zustimmung Maximilians erfolgten Annahme der Vermittlung des Schwäbischen Bundes gezwungen war, um eine gewaltsame Besetzung des Unterpfands zu verhindern. Der Kg. sei damals in Ungarn gewesen, im übrigen entspreche die gütliche Entscheidung des Bundes dem Kölner Spruch fast in allen Punkten. Hg. Albrecht beharrte gegenüber dem weiteren Vorschlag der kgl. Räte, die im Krieg ruinierten Teile der an Pfgf. Friedrich abgetretenen Besitzungen zu sanieren und so die Differenz beim geschätzten Ertragswert entscheidend zu reduzieren, darauf, daß die übergebenen Güter einschließlich des Unterpfandes bei korrekter Berechnung mit 30 000 fl. weit mehr als den erforderlichen Gesamtwert erreichten, und lehnte die Einsichtnahme in die Unterlagen erneut als Zeitverlust und Gefährdung aller bisherigen Verhandlungsergebnisse ab. Bzgl. der Einkommensverluste infolge von Verwüstungen während des Krieges machte er geltend, daß diese vor allem Prälaten, Adel und Städte beträfen; der Verlust für die hgl. Kammer übersteige keinesfalls 3000 fl., also weitaus weniger, als von der Gegenseite angegeben. Während ihres Treffens in Salzburg habe Kg. Maximilian zur Begleichung der 4000 fl. weitere Güter ausgewiesen [vgl. Nr. 82, Anm. 13]. Er habe dem Kg. auch die Entscheidung des Schwäbischen Bundes mitgeteilt, ihm Hilfe zur Besetzung des Unterpfandes zu leisten, falls Pfgf. Friedrich das Taxationsverfahren verzögere. Der Kg. habe zugesagt, diese Entscheidung zu respektieren, falls Pfgf. Friedrich einen weiteren Vermittlungsvorschlag mit der Abtretung des Unterpfands ablehne (Rechenschaftsbericht der kgl. Kommissare an Kg. Maximilian, Augsburg, 2.2.1507, Kop., unser lb. frauen tag purificationis; TLA Innsbruck, Maximiliana XIV (1507), fol. 8–16, 17–17’. Vermittlungsvorschlag vom 28.1.1507, Kop., act. Augsburg, donerstag nach conversionis Pauli; HStA München, Neuburger Kopialbücher 63, fol. 296–298).
11
 Dies hatte Liechtenstein vermutlich während des Augsburger Schiedstages mitgeteilt. Die kgl. Kommissare mußten in ihrem Abschlußbericht an Kg. Maximilian das Scheitern ihrer Bemühungen konstatieren. Sie empfahlen, die strittigen Punkte gemäß dem Kölner Spruch der Entscheidung des Obmanns anheimzustellen und aufgrund der Salzburger Zusage die Unterstützung Hg. Albrechts durch den Schwäbischen Bund zuzulassen. Da Pfgf. Friedrich sich ohne Zustimmung des Kg. in das Verfahren vor dem Bund eingelassen habe, habe er den Kölner Spruch ignoriert und die Folgen selbst zu verantworten. Dies solle der Kg. dem Pfgf. eröffnen und ihn zur Abtretung des Unterpfands bewegen, nachdem wir achten, so nu der zuefal des maysten teils beschehen ist, es mochte noch ain klaine suma sein uber die 33 stuck, der Hg. Albrecht Hg. Friderichen zu vergnugen het (Abschlußbericht vom 2.2.1507; wie Anm. 10).
12
 Ausschreiben Hg. Albrechts vom 10.3.1507 (Druck: Krenner, Landtagshandlungen XVI, S. 88f.).
1
 Nürnberg informierte Hg. Albrecht mit Schreiben vom 8.4. über den Inhalt des Berichts, ohne Topler als Quelle zu benennen (Kop., quinta post pasce;StA Nürnberg, Rst. Nürnberg, Briefbücher 59, fol. 7–7’).
1
 Resolution des bayerischen Landschaftsausschusses bzw. des Landtags vom 12.4.1507 (Kop., montag nach sonntag quasimodogeniti; HStA München, KÄA 2017, fol. 368–370. Druck: Krenner, Landtagsverhandlungen XVI, S. 97–102). Auf der Grundlage des Landtagsbeschlusses und unter Hinweis auf die vom Schwäbischen Bundestag bewilligte Hilfe mahnte Hg. Albrecht am 2.5. seine Landsassen auf, ihre Kontingente auszurüsten und zum 30.5. (sonntag Trinitatis) nach Landshut zu schicken (Or. Druck, sonntag cantate, Adressat: Abt [Johann Riemer] von Aldersbach; HStA München, Kurbay. Mandatensammlung, 1507 V 2).
2
 Gemeint ist die Ennser Deklaration Kg. Maximilians vom 18.1.1506 [Nachweise s. Nr. 82, Anm. 6].
3
 Datum des Kredenzbriefs Hg. Albrechts für Kaspar von Winzer (Konz. Augsburg, freitag vor Georii; HStA München, KÄA 3136, fol. 269½).
1
 Beschluß des Schwäbischen Bundestages in Augsburg vom 6.1.1507 [Nachweise wie Nr. 82, Anm. 14].
2
 Der Bundeshauptmann der Ff., Wilhelm Güss von Güssenberg, forderte mit Schreiben vom 29.4. den kgl. Hauptmann Christoph Schenk von Limpurg auf, dafür Sorge zu tragen, daß Kg. Maximilian seinen Anteil an der bewilligten Bundeshilfe termingerecht nach Friedberg entsende und sein restliches Bundeskontingent in Bereitschaft versetze (2 Kop., dundernstag nach dem sonntag jubilate; HHStA Wien, Maximiliana 17, Konv. 4, fol. 111–111’; 115–115’). Limpurg informierte den Kg. über den Hilfsbeschluß für Hg. Albrecht und leitete am 15.5. Abschriften des Schreibens Güss von Güssenbergs und des Bundesabschieds an die Innsbrucker Raitkammer und das Regiment weiter (jeweils Or., s.l., sambstags vor exaudi; Verm. über den Beschluß von Regiment und Raitkammer: Haubtmans punds 200 fl. minus 13 h. Fiat auf raitung zu schicken 250 fl., 22. Mai; HHStA Wien, Maximiliana 18, Konv. 1, fol. 23–23’; 24–24’).
a
 29] In B, C richtig: 39.
3
 Auf Ulm entfielen anteilig 9 Reiter und 69 Fußsoldaten (Verm. auf dem Aktenstück), auf Esslingen 3 Reiter und 14 Fußsoldaten (Auszug aus den Esslinger Bundesakten, Abschr. 19. Jh.; HStA Stuttgart, J 9, Bü. 5, Nr. 108).
1
 In C sind die Namen Eisenreichs und Emershofens nachträglich am Rand ergänzt.
2
 Gemäß Datum des Kredenzbriefs Hg. Albrechts für seine Gesandten [s. Anm. 4]. Diese trugen einen Teil der Instruktion am 15.5. der Schwäbischen Bundesversammlung in Überlingen vor [Nr. 590, Pkt. 1].
3
 Die Abschrift wurde Pfgf. Friedrich kurz nach dem 14.5. zugestellt. Vgl. Nr. 390, Anm. 4.
a
–a Die ... Vermittlungsvorschlag] Fehlt in D.
b
–b und ... bestellen] In C Einfügung am Rand.
4
 Das an Kg. Maximilian adressierte Akkreditierungsschreiben für diese drei Gesandten liegt nicht vor [vgl. Nr. 138], jedoch der Kredenzbrief Hg. Albrechts für Eisenreich, Plieningen und Emershofen an Kff., Ff. und Stände bzw. an deren Gesandte auf dem Konstanzer RT (Or. Augsburg, sambstag [nach] St. Jörgentag [24.4.]1507; HStA München, KÄA 1238, [nach fol. 193]. Kop.; HStA München, Neuburger Kopialbücher 47, fol. 244–245; ebd. 63, fol. 23’-24).
5
 Kölner Spruch vom 30.7.1505 (Druck: Heil, RTA-MR VIII/1, Nr. 476, hier S. 776f., §§ 19f., 22).
6
 Ennser Deklaration Kg. Maximilians vom 18.1.1506 (Kop.; HStA München, Kurpfalz Urk. 152; HStA München, KÄA 1210, fol. 78–85’; HStA München, Fürstensachen 217/II, fol. 31–33. Druck: Krenner, Landtagshandlungen XV, S. 215–231. Vgl. Hruschka, König, S. 319f.).
7
 Tatsächlich handelte es sich um den 22.3.1506 (Krenner, Landtagshandlungen XV, S. 220).
8
 Freisinger Vertrag vom 25.2.1506 (Kop.; HStA München, KÄA 1210, fol. 2–10. Druck: Krenner, Landtagshandlungen XV, S. 240–262. Vgl. Hruschka, König, S. 322–324).
9
 Kölner Spruch vom 30.7.1505 (Druck: Heil, RTA-MR VIII/1, Nr. 476, hier S. 774f., §§ 7f.).
10
 Liegt nicht vor.
11
 Augsburger Vertrag vom 22.6.1506 (Or., montag vor St. Johannis baptiste; HStA München, Kurbay. Urk. 13218. Kop.; HStA München, KÄA 1208, fol. 137–142’; ebd., KÄA 1212, fol. 34–39; ebd., Neuburger Kopialbücher 47, fol. 77’-85. Druck: Krenner, Landtagshandlungen XV, S. 324–337).
12
 Schwäbischer Bundesabschied vom 7.6.1506 (Kop.; HStA München, KÄA 2013, fol. 183–190’, hier 190–190’; HStA Stuttgart, J 9, Bd. 25, Stück-Nr. 42. (Unvollständiges) Regest: Klüpfel, Urkunden I, S. 550f.).
13
 Kg. Maximilian bestätigte in der Salzburger Deklaration vom 9.12.1506 bezüglich der – gemäß Kölner Spruch zusätzlich zu den 20 000 fl. jährlicher Einkünfte auszuweisenden – 4000 fl. noch einmal die Ennser Deklaration und verfügte für den Fall, daß die darin aufgelisteten Güter nicht ausreichen sollten, die Einbeziehung weiterer Besitzungen Hg. Albrechts, im einzelnen: Stadt und Landgericht Deggendorf, Schloß, Markt und Gericht Donaustauf, Schloß, Markt und Gericht Falkenstein, Schloß und Landgericht Mitterfels, die beiden Landgerichte im Viechtreich mit den Märkten Viechtach und Regen, Schloß, Markt und Landgericht Kötzting mit Schloß und Stadt Furth sowie Schloß und Markt Neukirchen und Eschlkam, schließlich Stadt und Gericht Dietfurt. Hg. Albrecht hatte das Recht auszuwählen, welche dieser Besitzungen zur Deckung der 24 000 fl. an Pfgf. Friedrich übergeben werden sollten (Or. Perg. m. S., Vidimus vom 21.5.1507, Aussteller: Propst Leonhard von Schäftlarn; HStA München, Kurbay. Urk. 13220. Konz. mit ex.-Verm.; HHStA Wien, Maximiliana 17, Konv. 2, fol. 22–24’. Druck: Krenner, Landtagshandlungen XVI, S. 57–60).
14
 Abschied des am 6.1.1507 eröffneten Schwäbischen Bundestages (Kop. Augsburg; HStA München, KÄA 2013, fol. 198–200’, hier 199–200; StdA Augsburg, Lit. 1505–1507, Fasz. [18] 1507, Schwäbischer Bund, Jan.-Dez., unfol. Druck. Krenner, Landtagshandlungen XVI, S. 61f.). Matthäus Neithart informierte die Bundesstädte mit Ausschreiben vom 6.2. über die Bewilligung einer Bundeshilfe für Hg. Albrecht zur Vollstreckung des Kölner Spruches und des Freisinger Vertrages und über den Beschluß zur Bereitstellung von Truppen bis Pfingsten [23.5.], um nach erfolgter Aufmahnung unverzüglich auf das Lechfeld ziehen zu können (jeweils Or., sampstags nach Blasy; StdA Nördlingen, Missiven 1507–1508, Fasz. 1, fol. 170–171; HStA Stuttgart, H 53, Bü. 156 (Fasz. 44), unfol. (Adressat: Heilbronn); GLA Karlsruhe, 225/1226, unfol. (Adressat: Überlingen)).
15
 Die der Bundesversammlung vorgelegten Beschwerden gegen Pfgf. Friedrich lauteten im einzelnen: 1. Verweigerung des Geleits für die bayerischen Taxatoren und Anwälte seit dem Schwäbischen Bundestag im Januar 1507; 2. Verweigerung des Unterhalts für Bf. Georg von Trient als Obmann seit mehr als 16 Wochen; 3. Verhinderung einer Einigung bei der Holzmessung und der Veranschlagung des Getreides unter Verletzung der Richtlinien für das Taxationsverfahren; 4. Behinderung der Sanierung der im Krieg verwüsteten Besitzungen; 5. Verschleppung des Verfahrens unter vielerlei Vorwänden; 6. Initiierung eines unnötigen Streits um das Amt Egg; 7. Nichterfüllung ihrer Aufgaben durch den Kommissar Dr. [Augustin] Lösch sowie die hgl. Anwälte, Holzmesser und Stifter wegen Behinderungen durch die Gegenseite; 8. Abforderung seiner Vertreter bei der Taxation durch Pfgf. Friedrich mit angeblichem Einverständnis Kg. Maximilians; 9. Bestreben Pfgf. Friedrichs nach einem Scheitern der Taxation (Kop., s.d.; HStA München, Neuburger Kopialbücher 47, fol. 253–256; HStA München, KÄA 2013, fol. 203–204’).
c
–c die ... vereinbar] Fehlt in C. Die Passage stimmt beinahe wörtlich mit der Instruktion Hg. Albrechts für Kaspar von Winzer [Nr. 80] überein.
d
–d bezüglich ... vereinbar] Fehlt in D. Die Passage stimmt beinahe wörtlich mit der Instruktion Hg. Albrechts für Kaspar von Winzer [Nr. 80] überein
16
 Vgl. Nr. 80, Anm. 1.
e
–e des ... Vorschlags] Randverm.: Nota, das myttel, dodurch aufrur im Hl. Reych furkomen mag werden und nyemants onrecht dodurch geschicht. In B Randverm.: Nota, ein gerecht, pillich mittel, dodurch aufrur im Hl. Reych furkomen werde.
f
–f Der ... brechen] Randverm.: Nota.
1
 Vermutlich ging es um die Exilierung Abt Kilians. Kg. Maximilian hatte mit Urkunde vom 12.12.1506 die Reichsunmittelbarkeit des Klosters erklärt, es jedoch mit der Begründung, wegen seiner vielfachen Beanspruchung die erforderliche Aufsicht nicht selbst ausüben zu können, zugleich der Schirmherrschaft Hg. Albrechts unterstellt (Kop. Salzburg; HStA München, KÄA 4119, fol. 39–39’. Feuerer, Klosterpolitik, S. 616, Regest Nr. 1171; Hund/Gewold, Metropolis II, S. 3). In einem während des Konstanzer RT vorgelegten Verzeichnis beschwerte sich Pfgf. Friedrich, daß ihm Hg. Albrecht die seit alters zu Hengersberg gehörige Vogtei über das Kloster Niederaltaich vorenthalte [Nachweis wie Nr. 395, Anm. 14, hier fol. 278’-279]. Am 27.1.1508 befahl der Kg. Pfgf. Friedrich unter Androhung schwerer Strafen, das Kloster an den kgl. Pfleger zu Starhemberg, Christoph Jörger, zu übergeben. Die für die bisherige Weigerung des Pfgf. geltend gemachten Gründe erklärte er für irrelevant, stellte diesem jedoch frei, seine Position in einem Fiskalprozeß am kgl. Kammergericht zu vertreten (Konz. mit ex.-Verm., Bozen; HHStA Wien, Maximiliana 18, Konv. 3, fol. 67–67’).
2
 Wallbrunn hatte das pfälzische Lehen Partenheim während des Landshuter Erbfolgekrieges aufgesagt, woraufhin Kf. Philipp Hans von Landschad – anscheinend nur auf Lebenszeit – damit belehnte. Die bayerische Initiative zu dessen Rückgabe an Wallbrunn war erfolglos; 1508 belehnte Kf. Ludwig Landschad erneut mit Partenheim (Langendörfer, Landschaden, S. 129).
3
 Gemäß der Datierung des Kredenzbriefs Hg. Albrechts für die beiden Gesandten [Nr. 138].
1
 Gemäß der Datierung des Kredenzbriefs Hg. Albrechts für die beiden Gesandten [Nr. 138].
a
–a 2 ... Fußsoldaten] In B entsprechend für Straßburg: 15 Reiter, 33 Fußsoldaten; in C entsprechend für Heilbronn: 2 Reiter, 11 Fußsoldaten.
b
 bereitzuhalten] In B zusätzlich, fehlt in A, C: PS. Der röm. Kg. hat den Schwäbischen Bund durch Gesandte zu sich nach Überlingen geladen. Die Versammlung wollte dies nicht abschlagen und teilte dem Kg. schriftlich mit, daß man am 9.5. (sonntag vocem jocunditatis) dort eintreffen werde. – Die Mitteilung über den Überlinger Bundestag und die Aufforderung zur Abordnung von Gesandten liegt bspw. in der Esslinger Überlieferung als eigenes Ausschreiben vor (Or. m. S., dornstags vor St. Philips und Jacobs tag [29.4.]1507; HStA Stuttgart, H 53, Bü. 88, unfol.).
1
 Das kgl. Silbermünzprivileg für Heinrichs Sohn Gf. Ulrich von Hardegg als Inhaber der Gft. Glatz wurde nicht am 20.5. (Druck: Wurmbrand, Collectanea, S. 256f.; Regest: Kopal, Regesten, S. 281, Nr. 15 (jew. falsches Datum). Entsprechend Schmidt, Silbererzbergbau, S. 28; Holzmair, Münzgeschichte, S. 29; Bergmann, Münzrecht (von 1507), S. 41f.; Bergmann, Münzrecht und die Münzen, S. 156), also während des Konstanzer RT, sondern bereits am 20.3. in Straßburg ausgestellt (Gross, Reichsregisterbücher, Nr. 1159, S. 182).
1
 Das Schreiben wurde auf Bitte Neitharts durch einen berittenen Memminger Boten zugestellt (Bürgermeister und Rat der Stadt Memmingen an Hg. Albrecht von Bayern, Or., aftermontag vor der auffahrt Christi [11.5.]1507; HStA München, KÄA 3136, fol. 279–279’).
1
 Entsprechende Mitteilung Matthäus Neitharts an die Schwäbischen Bundesstädte vom 17.5.1507 (jeweils Or. m. S. Überlingen, montag nach exaudi; HStA Stuttgart, H 53, Bü. 156, unfol. (Adressat: Heilbronn); StdA Augsburg, Literalien 1505–1507, Fasz. [18] 1507, Schwäbischer Bund, Jan.-Dez., unfol.; StdA Nördlingen, Missiven 1507–1508, Fasz. 1, fol. 172–173).
2
 Laut Nr. 595 [Pkt. 1].
1
 Der Mecklenburger Gesandte Caspar von Schöneich hatte am 6.2. Kg. Maximilian an den von Hg. Heinrich während des Kölner RT gegen Lübeck erhobenen Vorwurf des Landfriedensbruches [vgl. Heil, RTA-MR VIII/1, Nr. 607, S. 903] erinnert und sich darüber beschwert, daß der Kg. nach Informationen der Hgg. den damals ausgestellten Achtbrief wieder vom Ebf. von Magdeburg zurückgefordert und dessen Kommission aufgehoben hatte. Laut den von ihm erhobenen Vorwürfen hatte Lübeck diesen Schritt durch falsche Angaben erwirkt und nutzte die Situation zu weiterem Vorgehen gegen Mecklenburg, so durch Errichtung eines Korbhauses [= von Faschinenwerk umgebene Befestigungsanlage; Wossidlo/Teuchert, Mecklenburgisches Wörterbuch IV, S. 579] auf dem Priwall (Trywalk) auf Mecklenburger Territorium und durch Übergriffe gegen Mecklenburger Untertanen. Schöneich äußerte die Befürchtung, daß etliche geschädigte Adlige zur Selbsthilfe greifen könnten. Er bat den Kg. um ein Mandat an Lübeck, sich bis zum 14.3. mit den Hgg. von Mecklenburg und den übrigen Geschädigten zu vergleichen, das Korbhaus wieder abzureißen und alle weiteren Übergriffe einzustellen. Der Kg. sollte in dem Mandat außerdem ankündigen, daß im Falle des Scheiterns einer gütlichen Einigung Lübeck eine Vorladung zu einem Gerichtsverfahren am kgl. Hof zugehen werde (Kop., act. Feldkirchen, sonnabende Dorothee [6.2.]1507; LHA Schwerin, Urkunden, Verträge mit Lübeck, Nr. 54, unfol.). Kg. Maximilian dementierte zwar die Aufhebung der Magdeburger Kommission (Bericht Schöneichs an die Hgg. Balthasar und Heinrich von Mecklenburg, eh. Or. Ulm, montage nach estomichi [15.2.]; ebd., unfol.), ließ sich aber schließlich – wie die Mandate an Lübeck belegen – auf das von Schöneich vorgeschlagene Verfahren ein.
2
 Die kgl. Kommission vom 15.3. für Hg. Bogislaw und den Lüneburger Magistrat umfaßte die Anhörung der Parteien und die Herbeiführung eines Vergleichs. Die Verhandlungen sollten innerhalb von acht Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Kommission abgeschlossen sein. Im Falle ihres Scheiterns würde ein dann bereits an Lübeck ausgegangenes kgl. Zitationsmandat [Nr. 91, Anm. 1] wirksam werden (Or. m. S. [Straßburg], Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein; ebd., unfol.).
3
 Hg. Bogislaw informierte Lüneburg am 28.4. über die kgl. Kommission. Aus Zeitmangel habe er es bislang versäumt, mit ihnen einen Termin abzustimmen. Er beraume jetzt einen Tag auf den 24.6. (Johannis baptiste) nach Stralsund an (Or. Lauenburg, mitwochen nach jubilate; StdA Lüneburg, Br. 49/7). Laut einer Bitte der Hgg. Heinrich und Balthasar von Mecklenburg an Kf. Joachim von Brandenburg, ihnen für den Schiedstag Dr. Dietrich von Dieskau zur Verfügung zu stellen, wurde der Termin schließlich auf den 26.7. (montag noch Jacobi) festgelegt (Konz., s.d.; LHA Schwerin, Urkunden, Verträge mit Lübeck, Nr. 54, unfol.). Vorläufig geschah aber wohl nichts oder die Verhandlungen scheiterten. Mit Schreiben vom 30.8. vertrat Lübeck gegenüber Lüneburg die Ansicht, daß eine Vermittlung unter der von verschiedenen Seiten angeregten Einbeziehung der Stadt aussichtsreich sei, und bat deshalb darum, von sich aus die Bereitschaft zu einer Vermittlung zu erklären (Or., am mandage vor Egidii; StdA Lüneburg, Br. 90/59). Der Konstanzer RT war nicht mit der Angelegenheit befaßt. Jedenfalls existieren keinerlei Hinweise darauf oder auf die Abhaltung des angekündigten und von Mecklenburg erwarteten [Nr. 91] Gerichtstages in dieser Zeit. Der Konflikt wurde im Vertrag von Marienwolde am 15.7.1508 beigelegt (Akten zu den Vermittlungsverhandlungen: StdA Lübeck, ASA Ex., Nr. 4337 passim; Mecklenburgica 396–398; LHA Schwerin, 1.1.-12, Nrr. 4460; StdA Lüneburg, UA a 1506, Okt. 23; Briefe 90/56). Vgl. Becker, Geschichte I, S. 482–484; Hamann, Geschichte, S. 256f.; Schick, Maximilian, S. 182f.
1
 Liegt nicht vor.
2
 Quittung Hartmanns Bgf. von Kirchberg für den Lübecker Magistrat über den Empfang von 600 fl., rückzahlbar binnen Jahresfrist, s.l., 9.6.1507 (Or. m. S.; StdA Lübeck, Urk. Interna 503a).
1
 Der Kg. lud die Stadt in seinem auf den 15.3. datierten Mandat aufgrund der Mecklenburger Klage zum 63. Tag an den kgl. Hof und befahl ihr im übrigen die unverzügliche Niederlegung des auf dem Priwall (Trywalk) auf Mecklenburger Territorium errichteten Korbhauses (Or. Straßburg, Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein; LHA Schwerin, Urkunden, Verträge mit Lübeck, Nr. 54, unfol.)
2
 Entsprechendes Schreiben der Hgg. Heinrich und Balthasar von Mecklenburg an Kf. Friedrich von Sachsen (Kop., s.d.; LHA Schwerin, Urkunden, Verträge mit Lübeck, Nr. 54, unfol.).
1
 Das am 31.3.1504 eingesetzte Schiedsgericht war im März 1505 zusammengetreten. Nach Protesten beider Parteien wurde das Verfahren an den Kg. zurückverwiesen (Kg. Maximilian an kgl. Kommissare, Augsburg, 12.4.1504; Wiesflecker, Regesten IV/1, Nr. 18559, S. 472. Protokoll des Notars Johannes Friese, 31.3./1.4.1505; LA Speyer, D 11, Nr. 747; StdA Worms, 1 B, 1939,1, unfol. Bericht der Kommissare an Kg. Maximilian, Or. [Mainz], dinstags nach dem sontagh quasimodogeniti [1.4.]1505; StdA Worms, 1 B, 1939,2, Nr. 39. Boos, Quellen III, S. 505f.; Toifl, Friede, S. 16).
2
 Vgl. Jürgensmeier, Bistum, S. 156f. (Keilmann).
3
 Laut Aufzeichnung des berittenen kgl. Boten Ludwig Muck übergab dieser am 28.5. eine an Bf. Reinhard von Worms gerichtete fiskalische Ladung in dessen Abwesenheit an die bfl. Statthalter, wobei der bfl. Kanzler und Wormser Domherr Jakob Mentzer zugegen war. Mentzer erhielt zudem nach Vorlage des Originals die beglaubigte Abschrift eines entsprechenden, an Domdechant und -kapitel [in Ladenburg; Keilmann, Paulusstift, S. 90 Anm. 6] adressierten kgl. Mandats ausgehändigt. Weitere kgl. Mandate gingen in Abschrift am gleichen Tag ebenfalls in Ladenburg den Stiftsherren von St. Andreas und am 29.5. dem in Pfeddersheim weilenden Dechant des Stifts St. Martin sowie den in Oppenheim residierenden Dechanten des Liebfrauenstifts und des Stifts St. Paul zu (eh. Or., s.d.; StdA Worms, 1 B, 1921, unfol.).
1
 Laut einer Erklärung Kg. Maximilians für Hg. Georg von Sachsen vom 14.1.1507 waren die Gff. Edzard und Uko zum 1.3. an den kgl. Hof zitiert worden. Der Kg. hatte beabsichtigt, dort die unverzügliche Übergabe der ohne Rechtsgrundlage und Befugnis besetzten Stadt Groningen an ihn zu fordern. Anschließend wollte er den Streit um Groningen zwischen Hg. Georg und Bf. Friedrich von Utrecht beilegen. Die erwartete Geltendmachung von Gefahr im Verzug und des Einverständnisses der sächsischen Statthalterregierung in Friesland zu der Eroberung sollte mit dem Argument zurückgewiesen werden, daß der Gf. sich keinesfalls in Angelegenheiten von Kg. und Reich hätte einmischen dürfen und daß die Statthalter zu der angeblichen Genehmigung nicht befugt gewesen seien, deren Rahmen der Gf. überdies durch sein eigenmächtiges Vorgehen überschritten habe. Keinesfalls habe Hg. Georg ihm die Genehmigung erteilt, die Stadt dauerhaft zu besetzen. Für den Fall, daß Gf. Edzard die Rückgabe Groningens bewilligen würde, sollte Hg. Georg dessen Kosten erstatten und die Stadt durch kgl. Truppen besetzt werden. Falls die Verhandlungen scheitern sollten, wollte Kg. Maximilian die Gff. nach Rücksprache mit Hg. Georg und Bf. Friedrich von Utrecht zu einem Rechtstag vorladen und gemeinsam mit den dann bei ihm versammelten Reichsständen nach Anhörung aller Parteien ein Urteil fällen. Falls dieses zugunsten Sachsens ausfallen und Groningen Hg. Georg zugesprochen werden sollte, die Gff. die Übergabe der Stadt jedoch verweigern würden, wollte Kg. Maximilian die Acht über sie verhängen und das Urteil durch die benachbarten Stände exekutieren lassen, auch nichtsdestmynder allen vleis furkeren, mit hilf des Hl. Reichs stende mit der tat gegen inen zu handeln, sy hierynne gehorsam zu machen. Der Kg. wollte sich allerdings noch nicht über den Umfang seiner Hilfe für die Exekution festlegen, sagte Hg. Georg jedoch zu, sich um einen Beitrag von mindestens 2000 Mann bemühen zu wollen, es wer dann, daz sein kgl. Mt. mit merklichen kriegsleuften gegen dem Kg. von Frankereich oder andern hohen gewalten beladen were und solichem dieselb zeit nit gewarten mochte oder kunt (Or. Innsbruck, Verm. prps., Gegenz. Serntein; HStA Dresden, Geheimer Rat, Loc. 8182/7, fol. 204–208’. Konz. mit ex.-Verm.; TLA Innsbruck, Maximiliana VI/33, fol. 58–65).
2
 Gf. Edzard bestätigte für den 21.4. den Empfang des kgl. Ladungsschreibens und erklärte seine Absicht, ihm Folge zu leisten (niederdt. Or. s.l., jedoch Emden, 21.4.1507;TLA Innsbruck, Maximiliana VI/33, fol. 79. Kop., ebd., fol. 78’-79a; HStA Dresden, Geheimer Rat, Loc. 8194/10, fol. 5’; Baks, Inventaris, Nr. 2112, S. 429). Der kgl. Herold Kasius Österreich beurkundete ebenfalls die Übergabe der Ladung an den Gf. in Emden sowie den Empfang des gfl. Recepisse (eh. Or., s.d.; TLA Innsbruck, Maximiliana VI/33, fol. 79a. Kop.; HStA Dresden, ebd., fol. 6).
1
 Laut Emmius (Geschichte V, S. 669) handelte es sich um Hicko von Dornum und Dr. Harko Aepken von Suurhusen. Reimers (Edzard, S. 68) nennt – wahrscheinlich irrtümlich – außerdem den Kanzler Wilhelm Ubbena.
1
 Es ging um die auf den 30.6.1505 datierte kgl. Verschreibung der jährlichen Frankfurter Stadtsteuer an Hg. Wilhelm von Jülich (Regest: Heil, RTA-MR VIII/1, Nr. 649, S. 928f.). Die Stadt leistete dagegen unter Berufung auf ein kgl. Privileg von 1401 Widerstand. Vgl. ebd. 2, Nr. 772, S. 1088f.
2
 Dies geht so aus den Akten zu den Frankfurter Verhandlungen über die Kölner Reichshilfe nicht hervor. Vgl. ebd., Nrr. 909, 910 Anm. 2, 912, 915 mit Anm. 4.
3
 Kg. Maximilian hatte Frankfurt am 2.1.1507 eine Aufforderung der kgl. Einnehmer und der Stadt Ulm zugesandt, Ebf. Jakob von Trier gegen Quittung 2500 fl.rh. aus der Kölner Reichshilfe auszubezahlen, um dem Ebf. Auslagen – vermutlich für seine Mission nach Venedig im Herbst 1506 – zu erstatten, so er in unsern und des Reichs notdurften, darumb solch hilf angesehen ist, darwendet (Or. Innsbruck, Vermm. prps./amdrp., Registraturverm. J. Villinger; ISG Frankfurt, Reichssachen III, Nr. 402, fol. 1). Das kgl. Mandat lag einem nicht vorliegenden Schreiben Ebf. Jakobs bei, das den Frankfurter Rat am 14.1. zu dem Beschluß veranlaßte, den Ebf. durch einen Gesandten auf die zu hohe Veranschlagung der Stadt hinzuweisen und die Zahlung von 1000 fl., maximal jedoch 1500 fl. anzubieten. Im Falle der Zurückweisung wollte man sich an Kg. Maximilian wenden (ISG Frankfurt, RP 1498–1510, fol. 93). Doch traf bereits vorher der ebfl. Kammermeister Thomas Kratz von Scharfenstein zum Empfang der Summe in Frankfurt ein (Kredenzbrief und Schreiben an BM/Rat der Stadt Frankfurt, jew. Or. Worms, 15.1.1507; ebd., Reichssachen III, Nr. 402, fol. 2–2’; 5–5’). Der Frankfurter Magistrat beschloß am 19.1. zuerst, hinhaltend zu reagieren und den Boten um Geduld zu bitten. Der rat sij nit volkomelich bijeynander, aber wir wollen furderlich darzutun. Am folgenden Tag entschied man sich zu einer Gesandtschaft an den Ebf., umb zu versuchen, solichs uf lidelich mittel zu erlangen uf gnugsame quitunge etc. (ISG Frankfurt, BMB 1506, fol. 82, 82’). Im März 1507 verhandelte Kratz (Kredenzbrief Ebf. Jakobs von Trier für Kratz und Empfehlungsschreiben für dens. an Johann von Lünen, jeweils Or. Pfalzel, sampßtag nach Letare [20.3.]1507; ebd., Reichssachen III, Nr. 402, nach fol. 1; 4–4’) erneut erfolglos über die Aushändigung der Reichshilfe. Frankfurt kündigte an, seine Einwände Kg. Maximilian vortragen zu wollen (ebd., BMB 1506, fol. 103’-104). Vgl. Nrr. 642644, 646 [jew. Pkt. 1].
4
 Gemeint ist Elisabeth von Helle, Witwe des 1498 verstorbenen Kurmainzer Kanzlers Georg von Helle und Schwiegermutter des Frankfurter Bürgermeisters Hamman von Holzhausen (Matthäus, Holzhausen, S. 53f., 73 Anm. 214).
5
 Der Frankfurter Magistrat teilte Ulm, Augsburg, Straßburg und Konstanz am 21.4. mit, daß Johann von Lünen (Schultheiß zu Frankfurt) und Johann Frosch (Frankfurter Ratsherr) als Gesandte zum Konstanzer RT und zum röm. Kg. abgeordnet worden seien, wofür diese Geld benötigten. Man bat, den Gesandten auf deren Verlangen bis zu 2000 fl. zu leihen, und bot die Begleichung der Schuld zur Frankfurter Herbstmesse an (Konz./Kop. Frankfurt, mitwochs nach misericordias Domini; ISG Frankfurt, RTA 22, fol. 11; 13’. Regest: Janssen, Reichscorrespondenz II, Nr. 903, S. 702).
6
 = Datum des Frankfurter Ersuchens an Ulm und andere Städte [Anm. 5].
1
 Laut Weisung der Nürnberger Hh. Älteren vom 20.3. sollte Topler zum einen die kgl. Konfirmation für die Belehnung Kg. Wladislaws von Böhmen mit den im Landshuter Erbfolgekrieg erworbenen Gütern [s.u. Anm. 2] erwirken. Die Hh. Älteren übersandten ihrem Gesandten auf dessen Bitte hin [Schreiben vom 14.3.1507; Druck: Gümbel, Berichte, Nr. 6, S. 277–280, hier 278] einen Entwurf der Konfirmation, der die Auslassung der von der kgl. Kanzlei gewünschten Passage über den Vorbehalt der Rechte von Kg. und Reich vorsah. Gleichwohl zeigten sich die Nürnberger auch in diesem Punkt flexibel. Zum anderen erklärten sich die Hh. Älteren mit einer Beschränkung der angestrebten Appellationsfreiheit auf einen Streitwert von 200 fl. einverstanden. Topler sollte sich in der kgl. Kanzlei vertraulich über die Kosten erkundigen und die Verleihung der Freiheit als zeitlich unbegrenztes Statut (Wir ordnen und setzen etc.) und nicht als widerrufbares Privileg erwirken. Bezüglich des Streits zwischen Lentersheim und Marschalk [s.u. Anm. 3] wurde die [von den kgl. Räten favorisierte] Verweisung an das kgl. Kammergericht anstatt der gewünschten kgl. Kommission [auf Mgf. Friedrich von Brandenburg] abgelehnt (vgl. den Bericht Toplers vom 14.3.1507; Druck: Gümbel, Berichte, Nr. 7, S. 280–282), da die beiden Parteien nicht dem Kammergericht unterstanden (Kop., samstag nach letare;StA Nürnberg, Nürnberger Briefbücher 58, fol. 212’-214). Topler brachte in Erfahrung, daß Straßburg vor zwei Jahren 2500 fl. für sein Appellationsprivileg bezahlt hatte [vgl. Heil, RTA-MR VIII/1, Nr. 244, S. 381f.]. Da der Kg. das Privileg gegen den Widerstand seiner Räte bewilligt hatte, hielt Topler es für geraten, diskret vorzugehen und eine günstige Gelegenheit abzuwarten, etwa die nächste Geldverlegenheit am kgl. Hof auszunutzen, um eine Appellationsfreiheit in Höhe von 300 oder 400 fl. für die gleichen Kosten wie Straßburg zu erlangen. Ähnlich verhielt es sich mit der kgl. Bestätigung für die böhmische Belehnung. Topler befürchtete Kosten in Höhe von 10 000 fl., falls sich die Einschaltung des kgl. Hofrates nicht umgehen ließ, in dem die Mgff. von Brandenburg und Baden sowie außerdem zwei Söhne Kf. Philipps von der Pfalz saßen. Trotz des Drängens Toplers lehnte Kg. Maximilian die erbetene Kommission für die Lentersheimer Angelegenheit ab. Der Gesandte erklärte dies mit dem grundsätzlichen Widerstand der kgl. Hofräte gegen Kommissionen und der Anwesenheit Veits von Lentersheim im Hofrat (Dr. Erasmus Topler an die Nürnberger Hh. Älteren, eh. Or. m. S., Straßburg, mittichen in der hl. wochen [31.3.]1507;StA Nürnberg, Rst. Nürnberg, A-Laden-Akten 83, Nr. 10, unfol.).
2
 Gemeint ist die Belehnung Nürnbergs durch Kg. Wladislaw von Böhmen mit den im Landshuter Erbfolgekrieg eroberten pfälzischen Besitzungen Lauf, Hersbruck, Reicheneck, Hohenstein, Stierberg, Betzenstein, Velden und Haimburg (Or. Perg. m. S. Ofen, am tag des hl. zwelfboten und ewangelisten St. Matheus [21.9.]1506; Verm.: Ad relacionem magnifici domini, domini Alberti de Colwrat et in Lybsstein, supremi cancellarii regni Boemiae; StA Nürnberg, Rst. Nürnberg, Päpstl. und ftl. Privilegien, Nr. 452a. Lehnsrevers der Stadt Nürnberg vom gleichen Datum; Kop., montag St. Matheus tag des hl. zwolfboten und ewangelisten; ebd., Nr. 453). Vgl. Gümbel, Berichte, S. 260f.; Franz, Nürnberg, S. 67f.; Reicke, Geschichte, S. 523.
3
 Christina von Lentersheim hatte dem inzwischen verstorbenen Nürnberger Bürger Jobst Haller d. Ä. eine mit Kleinodien, Kleidern und Schriftstücken gefüllte Truhe zur Aufbewahrung übergeben. Nach ihrem Tod forderten sowohl ihr Ehemann Christoph von Lentersheim als auch Heinz Marschalck [von Raueneck] als nächster Blutsverwandter die Aushändigung der Truhe. Letzterer machte geltend, daß Christina mit eevogt [Christoph] ain verdingte hairat hab und one gescheft und eelich leibs erben von dieser welt geschieden sei, Lentersheim habe deshalb nur Anspruch auf ihm gemäß Ehevertrag zustehende Güter. Der Nürnberger Magistrat, der die Truhe inzwischen in Verwahrung genommen hatte, ersuchte die Parteien, sich zu einigen oder sich wenigstens über einen neuen Aufbewahrungsort zu verständigen. Dies geschah jedoch nicht. Mit dem Argument, die Kleider Christinas könnten bei einem längeren Streit durch die Lagerung Schaden nehmen und daraus Regreßansprüche an die Stadt entstehen, ersuchten die Nürnberger Kg. Maximilian, Mgf. Friedrich von Brandenburg mit einer Kommission zur Klärung der Ansprüche zu betrauen (Kop., s.d., jedoch 5.3.1507 (freitag nach reminiscere);StA Nürnberg, Rst. Nürnberg, Briefbücher 58, fol. 176’-177’. Gümbel, Berichte, S. 280 Anm. 5).
4
 Zu den während des Landshuter Erbfolgekrieges ausgestellten Verschreibungen Kg. Maximilians für Pfalz-Zweibrücken, Württemberg, Hessen und Nürnberg vgl. Heil, RTA-MR VIII, S. 542 Anm. 4, 792 Anm. 6, S. 1015 Anm. 6.
1
 Zu den weiteren Punkten des Schreibens s. Nrr. 53, 59.
1
 Bereits mit Schreiben vom 1.3. hatten Bürgermeister und Rat der Stadt Konstanz Kg. Maximilian über eine Vereinbarung mit dem Kloster Petershausen [bzw. mit dem resignierten Abt Martin Brülin, verbunden mit der Genehmigung des Konstanzer Magistrats zu dessen Rückkehr in das Kloster] informiert und um dessen Zustimmung sowie um Weisung an den kgl. Landvogt in Schwaben [Jakob von Landau] gebeten, in dieser Angelegenheit gegen die Stadt nichts zu unternehmen (Konz., mentags post reminiscere; StdA Konstanz, B II, Bd. 28, fol. 11’). Der oberste kgl. Sekretär, Niklas Ziegler, wurde ersucht, das Schreiben an den Kg. zu übergeben, anderslautenden Darstellungen über den Vorgang von dritter Seite entgegenzutreten und sich beim Kg. um die gewünschte Weisung an Landau einzusetzen (Konz., datum ut supra [= 1.3.]; ebd., fol. 12). Nachdem bereits Bartholomäus Blarer diesem das vitale Interesse der Stadt am Schicksal des Klosters erläutert hatte, wandte sich der Magistrat am 10.3. noch einmal direkt an Landau als Kastenvogt und meldete, daß Bf. Hugo von Konstanz und die – dem Magistrat unbekannten – Prokuratoren des Klosters gegen den Abt prozessieren würden, um ihn wieder aus dem Kloster zu verdrängen. Landau sollte beim Bf. gegen dieses Vorgehen intervenieren (Konz., mittwoch post oculi; ebd., fol. 15’). Gegenüber dem kgl. Regiment zu Innsbruck machte die Stadt am gleichen Tag geltend, daß man die Rückkehr des Abtes in sein Kloster zugelassen habe, um großen Schaden für Konstanz, die Region und das Hl. Reich zu verhüten. Die an den Einzug des Abtes geknüpften Vereinbarungen seien zum Vorteil des Klosters, wenn dies auch von Gegnern der Stadt anders bewertet werde. Diese und insbesondere der Bf. von Konstanz prozessierten gegen den Abt [Martin Brülin], um ihn wieder aus dem Kloster zu vertreiben. Konstanz bat unter Hinweis auf Schwierigkeiten mit dem Kloster Kreuzlingen um eine Weisung an Landau, nichts gegen die Rückkehr des Abtes zu unternehmen, und um eine Aufforderung an Bf. Hugo, von dem Prozeß zurückzutreten und sich nicht in fremde Angelegenheiten einzumischen. Die von Landau angeregte Anhörung von Bf. und Stadt wurde begrüßt (Kop., Verm.: datum ut supra; ebd., fol. 16–16’). Abt Franz von St. Gallen wurde am 11.3. und noch einmal – nach der Eröffnung des Verfahrens – am 18.3. ersucht, die Subdelegation des Propsts von St. Johann [Johann Hug] aufzuheben, dessen sich der Bf. von Konstanz als Richters bediene, um Abt Martin aus dem Kloster zu vertreiben. Die Stadt forderte Abt Franz zudem auf, auch selbst nicht weiter gegen den Abt zu prozessieren, sondern diesen zu unterstützen, um den Rückfall des Klosters in frühere Zustände zu verhindern (jeweils Konz., dornstags post oculi/dornstags post letare; ebd., fol. 17; 17’). Mit Schreiben vom 20.3. bedrängte der Konstanzer Magistrat Kg. Maximilian ein weiteres Mal, die Einmischung des Bf. zu unterbinden und Landau zu befehlen, nichts gegen den Abt zu unternehmen. Die Stadt laufe sonst Gefahr, von zwei ihr feindlichen Klöstern, Kreuzlingen und Petershausen, in die Zange genommen zu werden (Konz., sambstag post letare; ebd., fol. 18’). Der Abt von St. Gallen gab wohl eine günstige Antwort. Jedenfalls bedankten sich Bürgermeister und Rat am 7.4. für sein erzeigtes Wohlwollen und kündigten an, sich dafür erkenntlich zu erzeigen. Sie verwiesen indessen darauf, daß sie die Angelegenheit vor den röm. Kg. gebracht hätten, der sich nach seiner Ankunft in Konstanz um diese und andere Angelegenheiten der Stadt kümmern werde (Konz., mittwoch post pasce; ebd., fol. 21). Vgl. Rublack, Einführung, S. 162, S. 374 Anm. 6.
2
 Vgl. das Münzprivileg Kg. Maximilians für Konstanz vom 29.6.1507 [Nr. 313].
a
 vertrags] Randverm.: Dz ain stat vil lieber het, dann ir vil daran gelegen.
3
 Gemeint ist der zwischen Kg. Maximilian und der Stadt Konstanz geschlossene Vorvertrag vom 15.7.1502 (Heuschen, Reformation, S. 37f.; Rublack, Einführung, S. 1f. mit Anm. 10 (S. 197f.); Burkhardt, Konstanz, S. 21; Dobras, Karl V., S. 194). Am 7.12.1506 hatte der kgl. Gesandte Hans von Landau beim versammelten Großen und Kleinen Rat der Stadt angefragt, was geschehen solle, wenn der Kg. die Vertragsbestimmungen bezüglich des Landgerichts und des Bezirks nicht einhalten könne. Er wurde am folgenden Tag daran erinnert, daß auch die Vereinbarungen über den rechtlichen Austrag und die obrigkeitlichen Befugnisse über die Anwohner des Bodensees noch nicht umgesetzt seien. Falls weder diese Punkte noch die Auslösung des Landgerichts realisiert würden, sollte Kg. Maximilian der Stadt 20 000 fl. bezahlen und wenigstens einen – erheblich kleineren – Hoheitsbezirk einräumen, der das Schwaderloh bis Triboltingen umfassen sollte und im Osten vom Bottighofer Stichbach begrenzt würde (Konstanzer Ratsprotokoll, montag nach Nicolaye/zinstag nach St. Niclaus tag; StdA Konstanz, B I, Bd. 26, fol. 202’, 203. Vgl. Maurer, Konstanz II, S. 260f., 266).
4
 Kein Hinweis darauf in den Eidgenössischen Abschieden III/2.
5
 Wahrscheinlich ist der oberste kgl. Sekretär, Niklas Ziegler, gemeint.
6
 Hafner war durch Beringer von Landenberg, Ulrich von Landenberg und Wolf Dietrich von Knöringen schwer verletzt worden (Rublack, Reformation, S. 183 Anm. 30).
1
 Die drei Städte hatten im September 1506 den Braunschweig-Wolfenbütteler Kanzler Konrad Gossel, den Nordhäuser Kanoniker Hermann Pfeiffer und den Mühlhäuser Hauptmann Rudolf von Bülzingsleben an den kgl. Hof abgeordnet. Sie sollten die Anfang August von kgl. Gesandten unter Übergabe entsprechender kgl. Mandate [vom 16.4.1506; Heil, RTA-MR VIII/1, S. 934 Anm. 4] vorgetragene Aufforderung, sich unter die kursächsische Pfandherrschaft zu begeben, beantworten (Kredenzbrief für dies., Kop. [Nordhausen], dinstags nach Mathei apostoli et evangliste [22.9.]1506; StdA Nordhausen, R, Da 5, fol. 70; StdA Goslar, Best. B, unverzeichneter Teil, Reichssachen 1506–1510 [alt R.S. 27/3633], unfol.). Die Verhandlungen wurden am 18.10. (am sondage Luce ewangeliste) in Rottenmann in Anwesenheit etlicher Ff., Gff. und anderer Räte eröffnet. Die von den städtischen Emissären übergebene Supplikation um Zurücknahme der Verpfändung unter Hinweis auf die Privilegien der Städte, ihre erwiesenen Dienste für Ks. und Reich, die negativen Folgen für den Handel und ihre Beziehungen zu den benachbarten Ständen (Kop., s.d.; StdA Mühlhausen, D 5 ab, Nr. 2a, fol. 29–31; StdA Goslar, Best. B, unverzeichneter Teil, Reichssachen 1506–1510 [alt R.S. 20/3934], pag. 6–8) wurde von Gesandten Bf. Johanns von Hildesheim und Hg. Heinrichs d. Ä. von Braunschweig-Wolfenbüttel [K. Gossel] (Supplikation an Kg. Maximilian, Kop., s.d.; ebd., pag. 3–5) sowie Hg. Georgs von Sachsen [Sigmund Pflug] unterstützt. Bei weiteren Verhandlungen in Salzburg und Gmunden schlugen kgl. Räte die Einsetzung einer Kommission vor, was die Vertreter der drei Städte notfalls akzeptieren wollten. Kg. Maximilian erachtete dies jedoch als unnötig. Laut der von seinen Räten am 17.11. mitgeteilten Antwort wollte er die Verpfändung kassieren und die Bezahlung Kursachsens anders regeln. In der Folge drängten die städtischen Emissäre auf eine schriftliche Fassung dieser Antwort. Am 29.11. übergab Gf. Eitelfriedrich von Zollern jedoch den oben wiedergegebenen Bescheid (Relation der Gesandten; StdA Goslar, ebd., hier pag. 9–10; StdA Mühlhausen, ebd., hier fol. 31–31’).
2
 Richtig: 54 000 fl. (Urkunde Kg. Maximilians vom 31.7.1505; Heil, RTA-MR VIII/1, Nr. 656, hier S. 934).
3
 Die Vertreter Goslars, Mühlhausens und Nordhausens lehnten diesen Bescheid rundweg ab. Demgegenüber drängten die Räte Kg. Maximilians in den folgenden Tagen auf dessen Annahme. Die städtischen Gesandten übergaben schließlich ihre Instruktion an den Gf. von Zollern zur Vorlage an den röm. Kg., um deutlich zu machen, daß sie nicht bevollmächtigt waren, über Zahlungen der Städte an Kursachsen zu verhandeln. Sie boten den Rechtsweg an und baten, die im August zugestellten kgl. Mandate zu kassieren oder wenigstens in Zitationsmandate umzuwandeln. Am 3.12. (donerstach nach Andree apostoli) übergaben Gf. Eitelfriedrich von Zollern, Wilhelm von Wolfstein und Leonhard von Völs den Gesandten eine weitere Erklärung Kg. Maximilians [Nr. 101] (Relation der Gesandten; StdA Goslar, Best. B, unverzeichneter Teil, Reichssachen 1506–1510 [alt R.S. 20/3934], hier pag. 12–15; StdA Mühlhausen, D 5 ab, Nr. 2a, hier fol. 32’-34. Vgl. Ludolphy, Friedrich, S. 249f.).
4
 Es handelt sich jeweils um einen Auszug aus der Relation der Gesandten der drei Städte über ihre Verhandlungen am kgl. Hof vom 18.10–3.12.1506 (StdA Goslar, Best. B, unverzeichneter Teil, Reichssachen 1506–1510 [alt R.S. 20/3934], pag. 2–16; StdA Mühlhausen, D 5 ab, Nr. 2a, fol. 29–35). Vgl. Müller, Verpfändung, S. 94f.
1
 Die Gesandten nahmen die Erklärung zur Berichterstattung an die Magistrate an, äußerten jedoch zugleich den Vorbehalt, daß die Freiheiten und Rechte der Städte nicht eingeschränkt werden dürften (StdA Goslar, Best. B, unverzeichneter Teil, Reichssachen 1506–1510 [alt R.S. 20 - 3934], pag. 15; StdA Mühlhausen, D 5 ab, Nr. 2a, fol. 34’).
2
 S. o. Nr. 100, Anm. 4.
1
 Ein entsprechendes Schreiben der drei Städte ging auch an Nürnberg aus (Konz. [Nordhausen, vor dem 18.3.1507]; StdA Nordhausen, R, Da 5, fol. 1’). Bereits mit Schreiben vom 11.1. hatte Mühlhausen Hg. Georg über den in Salzburg gegebenen kgl. Bescheid informiert und ihn um Unterstützung bei Kg. Maximilian gebeten (Konz., secunda post epiphanie; StdA Mühlhausen, W 1, Nr. 9, fol. 27’).
a
 Tag] In Konz. A korrigiert aus: reichstag.
1
 Pfeiffer erhielt außerdem einen Kredenzbrief zur Vorlage an die Städte Frankfurt und Konstanz sowie an die Gesandten der Reichsstädte in Konstanz (Konz. [Nordhausen], secunda post judica [22.3.]1507; StdA Nordhausen, R, Da 5, fol. 85) und – laut einem Vermerk auf dem folgenden Aktenstück – an Hg. Georg von Sachsen. Nordhausen übersandte die aufgrund eines gemeinsamen Beschlusses der drei Städte zur Beschickung des kgl. Tages zu Konstanz erstellten Schriftstücke – Vollmacht und Instruktion – am 14.4. zur Durchsicht und Verbesserung an Goslar (Konz., quarta post quasimodogeniti; ebd., fol. 87’).
1
 Privilegien Ks. Karls IV. für Mühlhausen vom 10.7.1349, für Nordhausen vom 17.7. bzw. 10.9.1354 und für Goslar vom 4.11.1357 (Huber, Regesten, Nrr. 1111, 1892, 1920, 2719).
a
 Mühlhausen] Korrigiert aus: Goslar.
2
 Nordhausen hatte Hg. Heinrich von Braunschweig bereits über den vor allem auf dessen Intervention hin in Salzburg erlangten Bescheid informiert und ihn gebeten, sich bei seinem bevorstehenden Besuch beim Kg. für die drei Städte einzusetzen, auch, wo es e. ftl. Gn. tunlich, bie und mit kgl. Mt. verfugen, uns auch verbitten, das wir die unsern zu solchem reichstag beswerunge halber der unkost nicht fertigen dorften, dan wir uns erbieten, das darselbst beschlossen und unsers vermogens aufgeleget, das wir seiner kgl. Mt. und dem Hl. Reiche zu tun schuldig, als die gehorsam zu halten (Konz., s.d.; StdA Nordhausen, R, Da 5, fol. 96–96’). Laut einer Aufzeichnung über eine Stellungnahme Hg. Heinrichs empfahl dieser eine gemeinschaftliche Gesandtschaft der drei Städte zum Konstanzer RT. Sie sollten auf diese Weise ihren Gehorsam gegenüber der an sie wie an andere Stände auch ergangenen Einladung zum RT demonstrieren und dort überdies ihre Bereitschaft zum Vollzug der zu beschließenden Reichshilfe bekunden. Bei Verhandlungen über die Verpfändung sollte die Gesandtschaft der Städte den Kg. noch einmal bitten, sie in dieser Sache gnädig zu bedenken, da sie gehorsame Städte des Reiches seien und auch künftig bei Kg. und Reich bleiben wollten (Kop., s.d.; ebd., fol. 107).
3
 Gemäß dem Datum der Vollmacht [Nr. 103].