Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 12. Die Reichstage zu Worms 1513 und Mainz 1517 bearbeitet von Reinhard Seyboth

Dresden, HStA, Geheimer Rat (Geheimes Archiv), Loc. 8676/2, fol. 83a–87b, Kop. (über dem Text: A).

Hat am 18. Oktober (nehistverschinen montags) den ksl. Schiedsspruch1erhalten und ihn dem Ks. zu ehren und sunderlichem undertenigem gehorsam und gefallen umb frids und gemachs willen angenomen, des gemuets und willens, dem gestracks und an alle irrung ftl. und aufrichtiglichen nachzukomen.

Am 19. Oktober (dinstage nehstverschinen) sind die hessischen Mitregenten Kaspar von Berlepsch und Jobst von Baumkirch zusammen mit Friedrich Trott, Kammermeister Rudolf von Waiblingen, dem Amtmann zu Darmstadt Bat Horneck, Otto Hundt, Gottfried von Löwenstein, Burkhard von Cramm, dem hessischen Kanzler (Herting Schenck) und einigen anderen hierher zu ihm, seiner Gemahlin (Landgf.in Anna d. Ä.) und seinen Räten gekommen und haben erklärt, sie hätten vom Ks. die Anweisung erhalten, sobald der Reichskammerrichter (Gf. Sigmund zum Haag) in Worms eingetroffen sei, sollten sie ihn (Landgf. Wilhelm) ins Ft. Hessen geleiten. Sie wollten die Wirte sowie die in Worms und Oppenheim aufgelaufenen Zehrungskosten bezahlen und ob ymant sich ungeschickt dorinne halten, wollten euer ksl. Mt. kamerrichter und ret zu steur nehmen und sich mit denselbigen zimlicherweyse vereynigen. Außerdem übergaben sie ein ksl. Schreiben mit der Aufforderung an Hg. Wilhelm, Friedrich Trott als Hofmeister anzunehmen.

Stellt dazu fest, dass er grundsätzlich bereit ist, den ksl. Spruch in allen Einzelheiten anzunehmen. Dazu gehört zum einen die Bestimmung, dass er durch ksl. Kommissare und nicht durch Vertreter des Regiments nach Hessen zurückgeführt werden soll. Zweitens gibt es Zeugen dafür, dass der Ks. bei den Verhandlungen in Köln erklärt habe, das Regiment solle sämtliche Schulden Hg. Wilhelms und nicht nur dessen Zehrungskosten übernehmen. Was drittens Friedrich Trott betreffe, so sei er bereit gewesen, diesen als Hofmeister anzunehmen, doch habe dieser den entsprechenden Eid nicht in der ihm vorgelegten Form leisten wollen. Schlägt deshalb Konrad von Waldenstein, Philipp von Meysenburg oder Adolf Ruwen als Hofmeister vor.

Anmerkungen

1
 Ksl. Schiedsspruch im Konflikt Landgf. Wilhelms d. Ä. von Hessen und seiner Gemahlin Anna mit dem hessischen Regiment, Köln, 15. September 1512. Seyboth, Reichstagsakten 11, Nr.1244.