Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 12. Die Reichstage zu Worms 1513 und Mainz 1517 bearbeitet von Reinhard Seyboth

Innsbruck, TLA, Maximiliana XIV Karton 37, 2. Teil/b, fol. 105a–106b, Konz.

Die Räte sollen in ihren Verhandlungen mit Landgf. Wilhelm (d. Ä.) von Hessen und seiner Gemahlin Landgf.in Anna d. Ä. einerseits sowie den hessischen Regenten andererseits erklären, beiden Seiten sei sicherlich noch der in ihren Zwistigkeiten ergangene ksl. Spruch in Erinnerung, der einen Artikel enthält, wie mit den Schulden, die durch die Lieferungen für das Landgrafenpaar, ihre Zehrung und ihren Unterhalt entstanden sind, verfahren werden soll.2Sollen den Landgf. auffordern, diese Schulden zu beziffern, prüfen, ob sy in solchem ichts zuvil oder unpillichen bedunkt, ein taxation nach zimlichen dingen tun,diese den Gesandten des hessischen Regiments vortragen und sie veranlassen, die Zehrungs- und Unterhaltskosten gemäß dem ksl. Spruch zu bezahlen. Wo das gutlich nit verfolget, so sollen sy das mit irem entlichen spruch also erkennen, und was unser rete also erkennen, dabey sol es ungewaigert beleiben. Außerdem sollen die Räte von Landgf. Wilhelm eine Aufstellung derjenigen Schulden verlangen, die von durch ihn ausgestellten Verschreibungen herrühren, einschließlich der jeweiligen Gründe dafür. Dieses Verzeichnis sollen sie an ihn (den Ks.) schicken. Wird es prüfen und danach durch seine Kommissare tätig werden. Darauf sollen die gemelten unser rete mit vleis und ernst handln, das solchs alles nach ynhalt des berurten unsers abschids und spruchs fridlich volzogen werde, und wann die sachen, so zu Worms gehandlt werden sollen, geendet sein, mögen sich Landgf. Wilhelm und seine Gemahlin nach Hessen begeben. Beauftragt die drei ksl. Räte, sie zu begleiten und so lange dort zu bleiben, bis die hessischen Regenten den ksl. Spruch vollständig vollzogen haben.

Anmerkungen

1
 Die Datierung ergibt sich aus Nr.139 [2.].
2
 Seyboth,Reichstagsakten 11, Nr.1244, S. 1716.