Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 12. Die Reichstage zu Worms 1513 und Mainz 1517 bearbeitet von Reinhard Seyboth

Beschlüsse der Reichstage zu Konstanz 1507 und Worms 1509 zur Erhebung eines sechsjährigen Anschlags für den Unterhalt des Reichskammergerichts; Befehl an Bm. und Rat von Nürnberg zur Zahlung des Beitrags für das sechste Jahr; im Säumnisfall Vorladung vor das Reichskammergericht.

Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Ratskanzlei, B-Laden, Akten S. I L. 204 Nr. 29, fol. 65, Orig. Druck m. S. (a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: Ambrosius Dietrich).

Gruß. aErsamen, lb. getreuen–a, nachdem wir verschiner jar auf dem gehalten reychstage und versamblung zu Costenz under andern notturftigen bedenken mitsambt Kff., Ff. und stenden des hl. Reichs, unser ksl. camergericht sechs iar lang aneinander zu halten, fürgenomen, auch zu notturftiger underhaltung desselben mit verwilligung berürter Kff., Ff. und stende ein sondern kleinen, gemeinen anschlag1 zusambt andern darzu verordenten gefellen laut des abschids und constitution, damals gemacht2, aufgesatzt, darauf auch derselb anschlag fünf iar nacheinander durch die verordent[en] laut des gemelten abschids, auch auf dem reichstag, nehermals hie zu Wormbs gehalten, yglichem nach seiner gepür uferlegt, durch unser deshalben ausgegangen ksl. brief inzufordern und zu bezalen beschlossen ist.3 Dyeweyl wir aber jüngstgehabts reichstags zu Collen mitsambt berürten Kff., Ff. und stenden die notturft und mengel gedachts camergerichts verhört4, darauf erwegen und befunden, das zu nottürftiger underhaltung desselben ferner contributiones von den stenden bemelds Reichs unvermeidlich und not ist und demnach, den pfleglichen und gewonlichen anschlag, so vormals fünf jar nacheinander laut unsers abschids obgedacht auf yden derselben stende gesatzt, dis 1513. jar zu underhaltung des sechsten und letzsten der obgemelten jaren widerumb und von neuwem auszuschreiben, zu erfordern und inzubringen beschlossen haben, darumb und dieweyl ir in solchem anschlag auf 110b fl. besetzt worden seyt, so gepieten wir euch von röm. ksl. macht bey 10c mark lotigs golds, in unser ksl. camer unableßlich zu bezalen, hiemit ernstlich und wollen, das ir in 3d wochen den nechsten nach uberantwurtung oder verkündung diß unsers ksl. briefs dieselben euwer gepür und tax den ersamen unsern und des Reichs lb. getreuwen Bm. und rat der stadt Wormbs, so von unserm camerrichter [Gf. Sigmund zum Haag]und zugeordenten einnemern, solichs von ir wegen zu emphahen und darfür zu quittiren, bevelh und gewalt haben, on alle weygerung, auszug oder verlengerung uberantwurtet und bezalet, wie ir obbemeltem abschid, aufsatzung und beschluß nach das zu tun schuldig seyt. Daran tut ir unser ernstlich meinung, wan wo ir das in solicher zeit nit tetet, alsdan so heyschen und laden wir euch hiemit, das ir auf den 21.e tag nach ausgang obbemelter zeit, der wir euch 7f für den ersten, 7g für den andern und 7h für den dritten, letzten und entlichen rechttag setzen und benennen peremptorie oder ob derselb tag nit ein gerichstag sein würde, den nechsten gerichtstag darnach selbs oder durch euwern volmechtigen anwalt an gedachtem unserm camergericht erscheinet, zu seen und zu hören, euch auf anrufen unsers ksl. camerprocuratorfiscals (der des sonderlichen bevelch hat) in obgemelte peen mit urteyl und recht ercleren und ferrer proceß gegen euch erkennen und ausgeen lassen oder aber redlich ursachen, worumb solchs nit geschehen solle, im rechten fürzubringen und entlichs entscheids darüber zu erwarten. Wan ir kommet und erscheinet alsdann also oder nit, so würdet nichtdestmynder auf unsers fiscals anrufen und erfordern mit obgemelter erclerung sunst im rechten gegen euch procedirt, wie sich das nach seiner ordnung gepürt. Darnach wisset euch zu richten. Geben in unser und des hl. Reichs stadt Wormbs am 18. tag des monats Januarii nach Cristi geburt 1513, unserer reiche des röm. im 27. und des hungerischen im 23. jaren.

Anmerkungen

a
–a Handschriftlich in eine freigelassene Lücke eingefügt.
1
 Reichsanschlag zur Finanzierung des Reichskammergerichts, Konstanz, vor 26. Juli 1507. Heil, Reichstagsakten 9, Nr.272.
2
 Reichsabschied, Konstanz, 26. Juli 1507. Ebd., Nr.268, S. 532f.
3
 Abschied des Wormser Reichstages, Worms, 16. Juni 1509. Heil, Reichstagsakten 10, Nr.303, S. 502.
4
 Vgl. die Beschlüsse des Reichstags zu einer Reform des Reichskammergerichts, Köln, 26. August 1512. Seyboth, Reichstagsakten 11, Nr.1561.
b
 Handschriftlich in eine freigelassene Lücke eingefügt.
c
 Handschriftlich in eine freigelassene Lücke eingefügt.
d
 Handschriftlich in eine freigelassene Lücke eingefügt.
e
 Handschriftlich in eine freigelassene Lücke eingefügt.
f
 Handschriftlich in eine freigelassene Lücke eingefügt.
g
 Handschriftlich in eine freigelassene Lücke eingefügt.
h
 Handschriftlich in eine freigelassene Lücke eingefügt.