Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 12. Die Reichstage zu Worms 1513 und Mainz 1517 bearbeitet von Reinhard Seyboth

Duisburg, LandesA, Jülich-Berg I Nr. 203, fol. 54a–59a, Kop.

/54a/ Obwohl Ks. Friedrich (III.) den Hgg. von Sachsen eine Verschreibung gegeben hat, dass sie nach dem söhnelosen Tod Hg. Wilhelms (von Jülich-Berg) dessen Lande erben werden, hat Ks. Maximilian in Form eines Privilegs bewilligt, dass Hg. Wilhelms Tochter (Hg.in Maria) die Ftt. Jülich und Berg übernehmen kann.1Nach Hg. Wilhelms Tod hat er (Hg. Johann) durch Entsendung seiner Räte nach Nürnberg, Trier, Köln, /54b/ Wesel, Xanten, Neuss, Zons und wiederum Köln oftmals um die Belehnung mit den hinterlassenen Landen seines Schwiegervaters gebeten, was der Ks. aber stets verweigert hat, dermaissen, dat syne Gn. sich in der ksl. Mt. und der Brabender hulfe ind kriech sulde ergeven. Wan dat geschege, so wulde ksl. Mt. syne Gn. belehenen ind eyn gn. Ks. syn. Er selbst hat unter Verweis auf seine finanziellen Probleme gebeten, ihm die Kriegshilfe zu erlassen. Als er und Hg.in Maria zuletzt in Neuss persönlich um die Belehnung nachgesucht haben, hat ihnen der Ks. einen gn. Abschied gegeben, sodass man auf einen guten Ausgang der Angelegenheit hoffen konnte. /55a/ Nicht verschwiegen werden soll aber auch, dass die Hgg. von Sachsen auf dem Reichstag in Trier und Köln ebenfalls um die Belehnung nachgesucht haben. Darüber hinaus wurde ihm durch verschiedene Ff., Gff. und andere Personen der Vorschlag unterbreitet, die Hgg. von Sachsen umb yre forderonge in der gütlicheit mit eyme barem pennynck ind anders afzustellen. Darüber wollte er allerdings ohne seine Räte, die Ritterschaft und die Städte nicht entscheiden, auch wäre er zur Realisierung des Plans aus folgenden Gründen finanziell gar nicht in der Lage:

Nach dem Tod Hg. Wilhelms hat Kf. (Ludwig) von der Pfalz verschiedene zum Hgt. Jülich gehörige und von der Pfalz lehenrührige Besitzungen /55b/ im Wert von 200000 fl. als heimgefallen bezeichnet. Hg. Johann einigte sich mit ihm, dafür 12000 fl. zu bezahlen. 7000 fl. wurden bereits entrichtet, die restlichen 5000 fl. werden in der kommenden Fastenzeit fällig.

/56a/ Außerdem hat der Ks. die Hg. Johann auf dem Kölner Reichstag auferlegten 1500 fl. verlangt, obwohl dieser zu dem Reichstag /56b/ überhaupt nicht geladen worden ist. Da der Hg. aber nunmehr eine Ladung zum jetzigen Wormser Reichstag erhalten hatte2, musste er seinem Rat Friedrich von Brambach den Betrag zur Bezahlung mitgeben. Das Geld wurde durch die alte Hg.in (Sibylle) geliehen und muss in Kürze zurückgezahlt werden. Und wes up diesem rychsdage zu Wormbs oevermitz [= durch] Kff., Ff. ind anderen stenden des Rychs verdragen wirdet, ist zu betrachten, unse gn. H. synre Gn. andeils ouch darstrecken moiß.

/57a/ Der verstorbene Hg. Wilhelm konnte keinen einzigen fl. in bar hinterlassen, da er sich durch seine Teilnahme am Zug nach Frankreich, seine vielfältigen Dienste für den Ks. und die hohen Ausgaben für die Erlaubnis, dass seine Tochter Hg.in (Maria) die Jülicher Lande erben kann, enorm verschuldet hat.

/57b/ Angesichts dieser schwierigen finanziellen Gesamtsituation bittet Hg. Johann die Räte, die Ritterschaft und die Städte darum, eine Geldsteuer bzw. Bede zu bewilligen, die einen namhaften Ertrag bringt. Sichert zu, das Geld nur für die genannten wichtigen Zwecke und unter ihrer Kontrolle zu verwenden. /58a/ Bis zum 27. März (paischen) sollen zunächst 20000 fl. entrichtet werden. Der erhobene Einwand, dass die Untertanen arm seien, trifft zwar zu, doch ist die Zahlung angesichts der prekären Lage unumgänglich.

Anmerkungen

1
 Zu den einander widersprechenden Verschreibungen Ks. Friedrichs III. und Kg. Maximilians in der Jülicher Erbangelegenheit vgl. Seyboth, Reichstagsakten 11, Nr.1132, Anm. 1; Ritter, Jülicher Erbfolgestreit, S. 3–6.
2
 Ksl. Mandat an Reichsstände, Köln, 1. Oktober 1512. Seyboth, Reichstagsakten 11, Nr.1849. Siehe dazu Nr.8, Anm. 2.