Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe. Reichstagsakten unter Kaiser Karl V., XI. Band. Der Reichstag zu Regensburg 1541 bearbeitet von Albrecht P. Luttenberger, für den Druck vorbereitet von Christiane Neerfeld
A Hannover NLA, Hild. 1 Nr. 786, fol. 26r–27r (Kop., lat.).
B koll. Hannover NLA, Hild. 1 Nr. 786, fol. 24r–24v (Konz.).
C koll. Hannover NLA, Hild. 1 Nr. 786, fol. 22r–22v (Reinkonz.); ÜS fol. 22r: Supplicatio ad cesarem et ad regem pro executione sentenciae.
D koll. Hannover NLA, Hild. 1 Nr. 783, fol. 10v–12r (Kop.).
Teilt in aller Untertänigkeit Folgendes mit: Nachdem die Hildesheimer Kirche in den vergangenen Jahren längere Zeit vakant war, wurde er, ohne dass er damit rechnete, gleichsam wie Aaron von Gott durch einhellige, kanonische Wahl berufen. Nach der päpstlichen Konfirmation und der ksl. Investitur, die ihm das Anrecht auf den Rückerwerb der Güter und Rechte der Hildesheimer Kirche verlieh, die von den Okkupatoren, den Hgg. Erich und Heinrich von Braunschweig, zurückzufordern waren, fühlte er sich durch seinen dem Papst und der Hildesheimer Kirche geleisteten Eid und aufgrund seiner Amtspflicht, auch gedrungen durch die hohe Verschuldung des Stifts, die 200.000 fl. weit übersteigt, und durch den extremen Mangel an Einkünften, von denen er seinen Unterhalt bestreiten könnte, um seinem Willen gemäß das Hochstift zu regieren und beim wahren Glauben zu erhalten, verpflichtet, den Prozess, den Papst Hadrian auf Drängen Bf. Johanns von Hildesheim wegen der geraubten Güter des Hochstifts an der römischen Kurie gegen die Hgg. Erich und Heinrich von Braunschweig eingeleitet hatte, fortzusetzen. Drei ganze Jahre lebte er ohne Unterbrechung in Rom, um den Prozess zu Ende zu führen. Nach langem, ununterbrochenem und nachdrücklichem Drängen hat Papst Paul III. auf der Basis seines nach gründlicher Beratung und mit dem Konsens des Kardinalskollegiums gefällten, rechtskräftigen Urteils durch Exekutorialbriefe die Restitution aller Güter und Rechte der Hildesheimer Kirche angeordnet und damit, soweit dies bei seiner Hlt. lag, das Hochstift wiederhergestellt.
Aber da der Vollzug des päpstlichen Restitutionsurteils dem Kaiser als Advokat aller unterdrückten und beraubten Kirchen obliegt, übergibt er die päpstlichen Exekutorialbriefe zusammen mit kollationierten, beglaubigten Kopien und einem päpstlichen Mahnschreiben dem Kaiser mit der Bitte 3, aufgrund seines ksl. Amtes und aus angeborener Milde und Frömmigkeit der Hildesheimer Kirche, die von seinem Vorgänger im Kaisertum, von Karl dem Großen, gegründet und reich ausgestattet, die schuldlos beraubt und gänzlich verheert wurde, kraft der Exekutorialbriefe und des Restitutionsurteils wieder zu ihren Gütern und Rechten zu verhelfen und die Exekution des Rechtsentscheids zu befehlen. Damit handelt der Kaiser im Einklang mit seiner Amtspflicht, mit dem Recht und der Gerechtigkeit, im Interesse der beraubten und unterdrückten Kirche von Hildesheim, nach dem Wunsch des Papstes, des Hl. Stuhles, ganz Deutschlands und aller, die sich das christliche Wesen angelegen sein lassen, schließlich auch in Erfüllung seiner Hoffnung, die er als der von Gott berufene Bischof von Hildesheim seit langem hegte. Devotionsformel 4.