Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb
2. HA (Türkenhilfe): Beharren auf den bisherigen Beschlüssen gegen die sechste Resolution des Kgs. 5. HA (RMO): Prorogation der Beratung zur RMO 1551 an einen Reichsmünztag parallel neben dem DT zur Reichsjustiz. 3. HA (Landfrieden): Anmahnung des Vollzugs der EO. Wahl der Kreisobersten.
1) Kg. fordert den Anschluss aller Kff. an die Bewilligung der acht doppelten Römermonate.
Umfragea
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. Pfalz: Zeigt an, das es nit also preuchlich, das alwege der weniger thail mit dem mehern sich vergleichen mussen, quia par in parem non habet imperium.
Mainz: Liessen es bei irer vorigen bewilligten summa3 bewenden.
Beschluss: Bleibt also in terminis wie vor.
2) Beharrliche Hilfe. Beschluss: Wie zuvor, ursach, das Trier, Colln daruber kein befelch.
3) Doppelt besteuerte Reichsstände: Die betroffenen Stände haben protestiert4 . Dabei lässt man es bewenden.
4) Instruktionen für Kriegsräte und Pfennigmeister: Ist erledigt.
Umfrage. Trier: Da der Kg. auf den Abschluss des RT drängt, dieser Artikel aber in der Kürze nicht zu erörtern ist, wird angeregt, das er uff ein sondere tagsatzung oder kunfftige Reichs versamblung eingestellt werde.
Pfalz: Dieweill die muntzordnung publicirt und ein wichtige sach, aber die churfursten nit darin bewilligt7, so sei gut, das sie uff ein neues besichtigt. Dieweill aber die kgl. Mt. uf den abschiedt tringt, so vergleichen sie sich mit Thrier und Colln, uff ein muntz [Tag] zu beschieben [!] oder aber uf ein Reichs versamblung8, doch sonderlich uf ein muntz tag.
Sachsen: Dieweill one revision der muntz ordnung jetzmals nit dartzu zukommen, so sollte es uff ein Reichs tag verschoben werden.
Brandenburg: Was sie fur befelch, das hat man heut gehort. Und wusten sich nit anderst zuerinnern, dan das dieselbig muntz ordnung mit aller stendt wissen und willen außgangen. Allein hetten die churfursten am Rein uff 3 articul [sich] beschwerdt. Dieweill sich aber die kgl. Mt. uber solche der churfursten begern noch replicirt9, so konnen sie anderst nit erachten, das es ein gemein werck und verglichen. Demnach solte die kgl. Mt. zupitten [sein], dieselbig nun mer durchauß zupublicirn und handt daruber zuhallten, sonst reiche es gantzer teutscher nation zu beschwer. Aber eintzustellen, pitt Brandenburg darfur, sonder das es jetzt zubefurdern10.
Mainz: Es were wol gut, das dieser articul erledigt. Aber dieweill man so hefftig uf den abschiedt tringt, so wuste man nit, wie doch darzu zukommen. Derwegen solt es uf ein ander zeit verschoben werden.
Umfrage. Trier, Köln, Pfalz: Beratung auf einem Münztag, da so Pfalz, Sachverständige dafür erforderlich sind.
Sachsen: Ir gnst. her schlug die muntz besser dan andere stende, b–darumb sie wenig darnach fragen–b , 11. Und fragen nicht darnach, ob es uff ein muntz- oder Reichs tag geschoben werde. Schleust uff ein reichstag.
Brandenburg: Die hohe notturfft erfordert, ein bestendige muntz ordnung ufzurichten. Acht aber, das der reichstag wenig dartzu furdersam sein werde. So sollt es uf ein eygnen muntz tag, so derhalben furtzunemen, verschoben werden.
Mainz: Votieren ebenfalls uff ein muntz tag, und neben der visitation12 [an]zustellen. Und ob wol zwo underschiedliche sachen, so künten doch muntz verstendige auch dartzu gepraucht werden, und gehe also in eim costen hie.
Beschluss: Ist letzlich dahin geschlossen worden, das es der deputation zur visitation antzuhencken sein sollt.
[Mainz proponiert:] 3. HA (Landfrieden).
Umfrage. Trier: Die handthabung des friedens sei wol versehen, allein das [sie] nit gar ins werck pracht13. Und sollten die kreis vermant und erinnert werden. Sovill nun des reinischen kreis schreiben belangt14: Sollt jetzt versehen werden, das, welcher zum obristen ersucht, das derselbig solchs thun und nit abschlagen sollt vermog dieses reichstags abschidt.
Pfalz: Hett die oberhauptmanschafft nur uff ein jar angenommen16, auch zu Augspurg uff solche fridt halltung protestirt17. Derselben machen sie sich jetzt wider theilhafftig und stellen dasselbig zu weiterer berathschlagung ein. Wo solchs geschicht, wollen sie sich von articul zu articul daruber vernemen lassen.
Sachsen: Es sei ein schwere sach, ob woll ein gute verordnung gemacht, das dieselbig nit gehalten oder sich jemandt derselben endschuldigen wollt. Hetten auch befelch, solchs zuerinnern, damit diese handthab uffrecht gehalten und detzmals ein sonder vermanung im abschidt zethun. Vergliche sich mit Trier. Befindt gleichwoll den paß nit, ob einer, so erwollt, solchs nit thun wollt18. So sollt jetzt constituirt werden, das derselbig solchs thun sollt oder ein andern substituiren. Erinnert Gulichs sachen, so hieher verschickt und auch hieher gehorig19.
Brandenburg: Im obersechsischen kreis sei dem abschidt20 ein genugen gescheen. Dieweill aber es bei ettlichen stenden nit verfolgt, so sollt im jetzigen abschidt ein anmanung geschen. Sollt aber ichts weiters gesetzt werden, wellen sie die andern horen.