Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb

2. HA (Türkenhilfe): Beharren auf den bisherigen Beschlüssen gegen die sechste Resolution des Kgs. 5. HA (RMO): Prorogation der Beratung zur RMO 1551 an einen Reichsmünztag parallel neben dem DT zur Reichsjustiz. 3. HA (Landfrieden): Anmahnung des Vollzugs der EO. Wahl der Kreisobersten.

/806/ (Vormittag) Kurfürstenrat. Beratung der sechsten Resolution des Kgs. beim 2. HA (Türkenhilfe)1.

1) Kg. fordert den Anschluss aller Kff. an die Bewilligung der acht doppelten Römermonate.

Umfragea , 2 . Pfalz: Zeigt an, das es nit also preuchlich, das alwege der weniger thail mit dem mehern sich vergleichen mussen, quia par in parem non habet imperium. /807/ Yedoch wolten sie solchs mit dem konig nit disputieren. Hetten noch keinen befelch, zu willigen. Da daruber geschlossen werden wolte, musten sie ire notturfft mit protestieren furwenden.

Mainz: Liessen es bei irer vorigen bewilligten summa3 bewenden.

Beschluss: Bleibt also in terminis wie vor.

2) Beharrliche Hilfe. Beschluss: Wie zuvor, ursach, das Trier, Colln daruber kein befelch.

3) Doppelt besteuerte Reichsstände: Die betroffenen Stände haben protestiert4 . Dabei lässt man es bewenden.

4) Instruktionen für Kriegsräte und Pfennigmeister: Ist erledigt.

/808/ 5) Benennung der Pfennigmeister und Kriegsräte: Die Gesandten der rheinischen Kff. sind bezüglich der Kriegsräte ohne Weisung. Pfennigmeister: Sachsen und Brandenburg benennen Erasmus von Könneritz, Damian von Sebottendorf und Wolf Haller5.

/810/ (Nachmittag) Kurfürstenrat. Mainzer Kanzler proponiert: 5. HA (RMO).

Umfrage. Trier: Da der Kg. auf den Abschluss des RT drängt, dieser Artikel aber in der Kürze nicht zu erörtern ist, wird angeregt, das er uff ein sondere tagsatzung oder kunfftige Reichs versamblung eingestellt werde.

/811/ Köln: Es were dieser punct wichtig, aber zu Augspurg hette man nit dartzu kommen [können]6 , wie dan jetzt gleicher gestalt verhinderungen vorhanden. Und aber doch nit gut, in die lengdt zuverschieben, so sollt ein neuer muntz tag furgenommen oder aber uff kunfftige Reichs versamblung eingestellt werden.

Pfalz: Dieweill die muntzordnung publicirt und ein wichtige sach, aber die churfursten nit darin bewilligt7, so sei gut, das sie uff ein neues besichtigt. Dieweill aber die kgl. Mt. uf den abschiedt tringt, so vergleichen sie sich mit Thrier und Colln, uff ein muntz [Tag] zu beschieben [!] oder aber uf ein Reichs versamblung8, doch sonderlich uf ein muntz tag.

Sachsen: Dieweill one revision der muntz ordnung jetzmals nit dartzu zukommen, so sollte es uff ein Reichs tag verschoben werden.

Brandenburg: Was sie fur befelch, das hat man heut gehort. Und wusten sich nit anderst zuerinnern, dan das dieselbig muntz ordnung mit aller stendt wissen und willen außgangen. Allein hetten die churfursten am Rein uff 3 articul [sich] beschwerdt. Dieweill sich aber die kgl. Mt. uber solche der churfursten begern noch replicirt9, so konnen sie anderst nit erachten, das es ein gemein werck und verglichen. Demnach solte die kgl. Mt. zupitten [sein], dieselbig nun mer durchauß zupublicirn und handt daruber zuhallten, sonst reiche es gantzer teutscher nation zu beschwer. Aber eintzustellen, pitt Brandenburg darfur, sonder das es jetzt zubefurdern10.

Mainz: Es were wol gut, das dieser articul erledigt. Aber dieweill man so hefftig uf den abschiedt tringt, so wuste man nit, wie doch darzu zukommen. Derwegen solt es uf ein ander zeit verschoben werden.

/812/ Soll die weitere Beratung auf einem Münztag oder auf einem künftigen RT erfolgen?

Umfrage. Trier, Köln, Pfalz: Beratung auf einem Münztag, da so Pfalz, Sachverständige dafür erforderlich sind.

Sachsen: Ir gnst. her schlug die muntz besser dan andere stende, b–darumb sie wenig darnach fragen–b , 11. Und fragen nicht darnach, ob es uff ein muntz- oder Reichs tag geschoben werde. Schleust uff ein reichstag.

Brandenburg: Die hohe notturfft erfordert, ein bestendige muntz ordnung ufzurichten. Acht aber, das der reichstag wenig dartzu furdersam sein werde. So sollt es uf ein eygnen muntz tag, so derhalben furtzunemen, verschoben werden.

Mainz: Votieren ebenfalls uff ein muntz tag, und neben der visitation12 [an]zustellen. Und ob wol zwo underschiedliche sachen, so künten doch muntz verstendige auch dartzu gepraucht werden, und gehe also in eim costen hie.

Beschluss: Ist letzlich dahin geschlossen worden, das es der deputation zur visitation antzuhencken sein sollt.

[Mainz proponiert:] 3. HA (Landfrieden).

Umfrage. Trier: Die handthabung des friedens sei wol versehen, allein das [sie] nit gar ins werck pracht13. Und sollten die kreis vermant und erinnert werden. Sovill nun des reinischen kreis schreiben belangt14: Sollt jetzt versehen werden, das, welcher zum obristen ersucht, das derselbig solchs thun und nit abschlagen sollt vermog dieses reichstags abschidt.

/813/ Köln: Hab verstanden, das in zweien kreissen, als reinischen und nidersachsischen15, noch kein obristen weren. Es sollten nach dato abschidt uber 2 monat alle geprechen, so in diesem fall furgefallen, ergentzt werden und dem abschidt nachgesetzt werden.

Pfalz: Hett die oberhauptmanschafft nur uff ein jar angenommen16, auch zu Augspurg uff solche fridt halltung protestirt17. Derselben machen sie sich jetzt wider theilhafftig und stellen dasselbig zu weiterer berathschlagung ein. Wo solchs geschicht, wollen sie sich von articul zu articul daruber vernemen lassen.

Sachsen: Es sei ein schwere sach, ob woll ein gute verordnung gemacht, das dieselbig nit gehalten oder sich jemandt derselben endschuldigen wollt. Hetten auch befelch, solchs zuerinnern, damit diese handthab uffrecht gehalten und detzmals ein sonder vermanung im abschidt zethun. Vergliche sich mit Trier. Befindt gleichwoll den paß nit, ob einer, so erwollt, solchs nit thun wollt18. So sollt jetzt constituirt werden, das derselbig solchs thun sollt oder ein andern substituiren. Erinnert Gulichs sachen, so hieher verschickt und auch hieher gehorig19.

Brandenburg: Im obersechsischen kreis sei dem abschidt20 ein genugen gescheen. Dieweill aber es bei ettlichen stenden nit verfolgt, so sollt im jetzigen abschidt ein anmanung geschen. Sollt aber ichts weiters gesetzt werden, wellen sie die andern horen.

/814/ Mainz: Mocht wol leiden, das der ordnung nachgesetzt. Es sei gleich woll von noten, das sie ersehen. Aber dieweill es jetzt nit beschen mag, so sollt im abschidt ein erneuung gesetzt werden, das, wo in einem kreis kein obrister ist, das nachmals bescheen sollt uf die ordnung, das einer uff des kreis costen bestellt werde, wo die andern wege nit helffen wollen21. Und sollte dem reynischen kreis uff ir schreiben geandtwort werden22, wo sie biß noch kein obristen erwelet, dasselbig noch zethun. Im fall sie aber kein bekommen konnen, sollen sie tertiam viam vermug der ordnung furnemmen und ein andern tauglichen uff des kreis costen bestellen.

Anmerkungen

1
 Nr. 445.
a
 Umfrage] Kurpfalz (fol. 558) zusätzlich vor dem Folgenden: Trier und Köln bleiben bei der vorherigen Bewilligung und bitten, wir [Pfalz sowie Mainz], die andern, wolten uns vermog der kgl. resolution mit inen vergleichen und nit absondern. Sachsen und Brandenburg votieren sodann wie Trier und Köln.
2
  Kurmainz verzeichnet nur die Voten von Pfalz und Mainz, der beiden abweichenden Stände.
3
 = 8 einfache Römermonate. Vgl. dazu auch Anm.10 bei Nr. 105.
4
 Vgl. den Protest: Anm.10 bei Nr. 104.
5
 Vgl. die Benennung durch Kursachsen bereits am 9. 3.: Kurmainz, pag. 802 f. [Nr. 101].
6
 Vgl. die Prorogation im RAb 1555, § 137 ( Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3147 f.). Nachweis der Münzverhandlungen beim RT 1555: Anm.32 bei Nr. 1.
7
 Bezugnahme auf die RMO 1551 (Druck: Hirsch I, Nr. CCXII S. 344–365). Zur Ablehnung durch die Kff. vgl. unten, Anm. 9.
8
 Vgl. dagegen die Weisung Kf. Ottheinrichs vom 6. 3. 1557 (Heidelberg), welche die Gesandten aber erst am 12. 3. erhielten: Befürchtet, dass Landfrieden (3. HA) und RMO (5. HA) /419’/ als ain ursach weiterer zusamenkunfft abermaln in abschidt gebracht werden wöllen; das ir aber, so vil immer menschlich unnd möglich, fürkommen sollt und mit nichten inn /420/ ain neuen reichstag verwilligen (HStA München, K. blau 106/3, fol. 419–421’, hier 421’ f. Or.; präs. 12. 3.).
9
 Den Ausgangspunkt der kfl. Münzverhandlungen beim RT 1555 bildeten der Widerstand der rheinischen Kff. beim RT 1550/51 gegen die durchgehende Doppelwährung (vgl. Eltz, RTA JR XIX, Nrr. 89, 91, 94–96, 98 S.753–815 passim, jeweils Punkt VII. Nrr. 117, 118 S. 859–862. Zum System der Doppelwährung 1551 mit der wechselseitigen Akzeptanz von Gold- und Silbermünzen sowie der Wertgleichheit des Goldguldens und des Silberguldiners bei 72 kr. vgl. Sprenger, Geld, 104 f.; Blaich, Wirtschaftspolitik, 20–22) und der Widerspruch Kursachsens grundsätzlich gegen die RMO (Erklärung Kf. Moritz’ an die ksl. RT-Kommissare vom 17. 8. 1550: Eltz, RTA JR XIX, Nr. 119 S. 863 f.). Deshalb nahmen die kursächsischen Deputierten an den Münzberatungen 1555 nicht bzw. nur unter Protest teil. Die Gesandten der rheinischen Kff. bestätigten die Vorbehalte von 1550/51 gegen die Doppelwährung und beharrten auf den drei Ausnahmefällen, in denen sie nur den Goldgulden akzeptieren wollten: 1) Bezahlungen, die dem alten Herkommen nach mit Goldgulden geleistet werden [Rheinzoll]; 2) wenn Obligationen und Verschreibungen auf die Zahlung mit Goldgulden verpflichten; 3) wenn Konventionen und Verträge zwischen Schuldner und Geldempfänger die Bezahlung in Goldgulden bedingen. Da Ks. Karl V. die strittige Frage 1550/51 suspendiert und sich bisher dazu nicht erklärt hatte, sollte Kg. Ferdinand dies nunmehr tun ( Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 144, fol. 613–619’, S. 1097–1101). Das dem Kg. am 25. 8. 1555 übergebene Memorandum der kfl. Gesandten hielt die drei Bedingungen fest und bekräftigte, dass die Kff. die RMO deswegen nicht angenommen hätten (ebd., Nr. 330 S. 2867, Anm. 1). Hingegen konstatierte Ferdinand I. in der Resolution vom 15. 9. 1555, die RMO sei von den Kff. anzuerkennen, da Karl V. in dieser Frage zugunsten der Ff. und anderen Reichsstände entschieden habe und die RMO im Anschluss an den Nürnberger Valvationstag 1551 als verpflichtendes Reichsgesetz veröffentlicht worden sei. Sie habe ohne weitere Bestätigung seitens der Kff. Gesetzeskraft (ebd., Nr. 330 S. 2867–2870). Dagegen beharrten die kfl. Gesandten (18. 9. 1555) auf der Ablehnung der RMO, sollten die Ausnahmen von der Doppelwährung nicht aufgenommen werden (ebd., Nr. 144, fol. 841 f. S. 1251 f.; fol. 848 f. S. 1255 f.). Am 20. 9. negierten sie die Anerkennung der RMO als Reichsgesetz, da die Kff. bei allen Münzverhandlungen für die Billigung stets die drei Ausnahmen vorausgesetzt hätten. Da Ferdinand dies ablehne, müssten sie die Verhandlungen abbrechen. Daraufhin änderte der Kg. seinen Standpunkt grundlegend, um die Durchsetzung der RMO zu ermöglichen, und willigte in der (oben von Brandenburg angesprochenen) Replik (20. 9. 1555) ein, die Ausnahmen von der Doppelwährung im RAb zu bestätigen (ebd., fol. 854’–856 S. 1259 f.). Trotz dieses Entgegenkommens verweigerten die kfl. Gesandten weitere Verhandlungen beim RT 1555 und bestanden auf der Prorogation an einen Reichsmünztag oder RT, da sie die erforderlichen Weisungen zum kgl. Angebot nicht mehr beibringen könnten. Lediglich Brandenburg sprach sich hier wie bereits zuvor für die Annahme des kgl. Angebots und für die Anerkennung der RMO aus. Ferdinand war über die Zurückweisung seines Entgegenkommens höchst befremdet, widerrief seine Resolution zugunsten der Kff. und erklärte, dass damit die sachen in vorigen terminis stehen solten (Verhandlungen am 21. 9. 1555: Ebd., fol. 858–864 S. 1262–1266; Zitat 1265).
10
 Vgl. den Bericht der Kurbrandenburger Deputierten von der Strass und Witterstadt an Kf. Joachim bereits vom 27. 2. 1557: Haben bisher weisungsgemäß die anderen Gesandten um förderliche Beratung des Münzartikels gebeten, aber wenig erreicht. /132/ Befinden, dz sie wenigk lust dotzu haben, wiewol etzliche sagen, dz sie noch bevelch derhalben gewertigk sein (GStA PK Berlin, I. HA Rep. 10 Nr. Y Fasz. G, fol. 129–134’, hier 132. Or.).
b–
 darumb ... fragen] Kurpfalz (fol. 563) deutlicher: deshalb ist in des Kf. landen keine muntzordnung notig.
11
 Bezugnahme auf die anhaltende Ablehnung der RMO 1551 durch Kursachsen trotz der von Ks. Karl V. eingeleiteten Geheimverhandlungen mit Kf. August. Nachdem die Landstände die RMO Ende März 1557 nochmals verworfen hatten, erließ der Kf. am 27. 9. 1558 eine eigene kursächsische Münzordnung „mit der er sich weiterhin in Gegensatz zur Münzpolitik des Reiches stellte“ ( Haupt, Münzkunde, 121 f., Zitat 122).
12
 Gemeint ist der beabsichtigte DT zur Beratung des Reichsjustizwesens. Vgl. RAb [Nr. 577], §§ 75 f.
13
 Vollzugsbemühungen im Gefolge des RT 1555 bis zum RT 1556/57: Dotzauer, Reichskreise, 101 f. (Fränkischer Kreis; vgl. Hartung, Geschichte, 223–232; Abschiede 1555/56 gedr. bei  Moser, Sammlung, 18–70, 87–91), 159 f. (Schwäbischer Kreis; vgl. Laufs, Kreis, 297-309; Langwerth, Kreisverfassung, 95–100, 152–157; Langensteiner, Land, 194–203, 247–255), 188 (Bayerischer Kreis; vgl. Conrad, Reichskreis, 86–94; Hartmann, Reichskreis, 312–316; Heil, Reichspolitik, 119–125, 131–135; Abschiede 1555/56: Lori, Sammlung Kreisrecht, 60–84), 302 (Niederrheinisch-Westfälischer Kreis; vgl. Schneider, Kreis, 86–90; Behr, Exekution, 40–43), 340 (Niedersächsischer Kreis; vgl. Jaeger, Kreis, 8–31; Häfner, Geschichte, 10–14; Gittel, Aktivitäten, 49 f., 65–67), 384 f. (Ansätze im Österreichischen Kreis; vgl. Mally, Kreis, 33–35). Kurrheinischer und Obersächsischer Kreis: Vgl. unten, Anm. 16, 20. Oberrheinischer Kreis: Vgl. Anm.14 bei Nr. 103.
14
 Bezugnahme auf die Supplikation des Oberrheinischen Kreises wegen der Probleme bei der Besetzung des Oberstenamtes [Nr. 560].
15
 Bezugnahme auf die Supplikation des Ebf. von Magdeburg wegen des Streits um das Ausschreiberecht im Niedersächsischen Kreis und die deshalb behinderte Wahl des Kreisobersten [Nrr. 526, 551].
16
 Bezugnahme auf die problematische Besetzung des Oberstenamtes im Kurrheinischen Kreis nach dem Tod Kf. Friedrichs II. von der Pfalz (26. 2. 1556), der das Amt seit dem Bingener KT gemäß KAb vom 3. 12. 1555 ausgeübt hatte. Der vor allem wegen der Neubesetzung des Oberstenamtes einberufene KT vom 21.–24. 12. 1556 (Bingen) kam zu keiner Entscheidung, da die geistlichen Kff. erhebliche Bedenken gegen die Übertragung an Kf. Ottheinrich hatten. Vgl. Dotzauer, Reichskreise, 262 f. Akten des KT im Dezember 1556: HStA München, K. blau 106/5, unfol. (mit Protokoll und KAb); HHStA Wien, MEA Kurrheinische Kreisakten 1 Fasz. 2, fol. 27–74’, mit Protokoll (fol. 58–74’) und KAb vom 24. 12. 1556 (fol. 43–45’. Konz.).
17
 Zum Protest beim RT 1555 gegen Bestandteile der EO vgl. Anm.2 bei Nr. 86.
18
 Gemeint: Vermeintlicher Artikel in der EO zur verpflichtenden Übernahme des Kreisoberstenamtes.
19
 Bezugnahme auf die Supplikation Jülichs zum Konflikt zwischen dem Gf. zur Lippe und Gf. Johann von Rietberg mit der Bitte, unklare Artikel des Landfriedens [1548] und der EO zu erläutern. Vgl. bei Nr. 557.
20
 = RAb 1555 mit der EO. Vgl. zu deren Vollzug im Obersächsischen Kreis (KTT zu Zerbst im Dezember 1555 und Februar 1556), vorrangig Festlegung des Kreisobersten (Kursachsen) und der Zugeordneten: Dotzauer, Reichskreise, 365 f.; Nicklas, Macht, 99–104. Akten beider KTT: HStA Dresden, Loc. 7874/1; HStA Weimar, Reg. E Nr. 177 (KAb vom 13. 12. 1555: fol. 12–18. Kop.); Nr. 184 (KAb vom 7. 2. 1556: fol. 14–19. Kop.). KAb 1557 auch in HStA Dresden, OU 11562 (Or.); GStA PK Berlin, I. HA Rep. 16 Nr. 2a Fasz 6, unfol. (Or.).
21
  EO im RAb 1555, § 57 ( Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3123).
22
 Erneut Bezugnahme auf die Supplikation des Oberrheinischen Kreises (wie Anm. 14).