Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 12. Die Reichstage zu Worms 1513 und Mainz 1517 bearbeitet von Reinhard Seyboth
Duisburg, LandesA, Jülich-Berg I Nr. 211, fol. 30a–31a, Kop. (p.r.p.; a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: [Zyprian von] Serntein).
Hat erfahren, dass sie eigenmächtig und on all redlich ursachen Bm. und rat der statt Aiche, uber das sy sich gepürlichs reichtens zu sein rechenschaft yrer handelong und sust alles das, so sy schuldich weren zu tun, gnugsamlichen erpoten, fengligen angenomen und etlich aus inen mit peinliger frag schurligen [= schauerlich] gemartert haben und noch also fenkligen halten sollet. Dies missfällt ihm, weil sie dazu ohne sein Wissen nicht befugt gewesen sind und demzufolge gegen seine und des Reichs Ordnung und Satzung gehandelt haben. Befiehlt ihnen unter Hinweis auf ihre Pflichten gegenüber Ks. und Reich sowie die in den Reichsordnungen und -satzungen genannten Strafen, die Gefangenen unverzüglich und unentgeltlich freizulassen, sie nicht peinlich zu befragen oder sonstwie zu beschweren und keine weiteren Gewaltakte vorzunehmen. Für den Fall, dass sie glauben, berechtigte Forderungen gegen Bm. und Rat von Aachen zu haben, hat er seine Tochter Ehg.in Margarethe, Hg. Johann III. von Jülich-Kleve und Gf. Philipp von Virneburg beauftragt, beide Seiten vorzuladen, ihre jeweiligen Beschwerden anzuhören, in angemessener Weise darauf zu reagieren und wieder für Ordnung im Stadtregiment zu sorgen, damit die Stadt Aachen bei ihrem alten Herkommen sowie ihren Ehren und Würden bleibt, vor Schaden bewahrt und gut regiert wird. Behält sich eine Bestrafung für ihr fehlgeleitetes Handeln vor.