Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe. Reichstagsakten unter Kaiser Karl V., XI. Band. Der Reichstag zu Regensburg 1541 bearbeitet von Albrecht P. Luttenberger, für den Druck vorbereitet von Christiane Neerfeld

A  Hannover NLA, Hild. 1 Nr. 786, fol. 26r–27r (Kop., lat.).

B  koll. Hannover NLA, Hild. 1 Nr. 786, fol. 24r–24v (Konz.).

C  koll. Hannover NLA, Hild. 1 Nr. 786, fol. 22r–22v (Reinkonz.); ÜS fol. 22r: Supplicatio ad cesarem et ad regem pro executione sentenciae.

D  koll. Hannover NLA, Hild. 1 Nr. 783, fol. 10v–12r (Kop.).

Teilt in aller Untertänigkeit Folgendes mit: Nachdem die Hildesheimer Kirche in den vergangenen Jahren längere Zeit vakant war, wurde er, ohne dass er damit rechnete, gleichsam wie Aaron von Gott durch einhellige, kanonische Wahl berufen. Nach der päpstlichen Konfirmation und der ksl. Investitur, die ihm das Anrecht auf den Rückerwerb der Güter und Rechte der Hildesheimer Kirche verlieh, die von den Okkupatoren, den Hgg. Erich und Heinrich von Braunschweig, zurückzufordern waren, fühlte er sich durch seinen dem Papst und der Hildesheimer Kirche geleisteten Eid und aufgrund seiner Amtspflicht, auch gedrungen durch die hohe Verschuldung des Stifts, die 200.000 fl. weit übersteigt, und durch den extremen Mangel an Einkünften, von denen er seinen Unterhalt bestreiten könnte, um seinem Willen gemäß das Hochstift zu regieren und beim wahren Glauben zu erhalten, verpflichtet, den Prozess, den Papst Hadrian auf Drängen Bf. Johanns von Hildesheim wegen der geraubten Güter des Hochstifts an der römischen Kurie gegen die Hgg. Erich und Heinrich von Braunschweig eingeleitet hatte, fortzusetzen. Drei ganze Jahre lebte er ohne Unterbrechung in Rom, um den Prozess zu Ende zu führen. Nach langem, ununterbrochenem und nachdrücklichem Drängen hat Papst Paul III. auf der Basis seines nach gründlicher Beratung und mit dem Konsens des Kardinalskollegiums gefällten, rechtskräftigen Urteils durch Exekutorialbriefe die Restitution aller Güter und Rechte der Hildesheimer Kirche angeordnet und damit, soweit dies bei seiner Hlt. lag, das Hochstift wiederhergestellt.

Aber da der Vollzug des päpstlichen Restitutionsurteils dem Kaiser als Advokat aller unterdrückten und beraubten Kirchen obliegt, übergibt er die päpstlichen Exekutorialbriefe zusammen mit kollationierten, beglaubigten Kopien und einem päpstlichen Mahnschreiben dem Kaiser mit der Bitte 3, aufgrund seines ksl. Amtes und aus angeborener Milde und Frömmigkeit der Hildesheimer Kirche, die von seinem Vorgänger im Kaisertum, von Karl dem Großen, gegründet und reich ausgestattet, die schuldlos beraubt und gänzlich verheert wurde, kraft der Exekutorialbriefe und des Restitutionsurteils wieder zu ihren Gütern und Rechten zu verhelfen und die Exekution des Rechtsentscheids zu befehlen. Damit handelt der Kaiser im Einklang mit seiner Amtspflicht, mit dem Recht und der Gerechtigkeit, im Interesse der beraubten und unterdrückten Kirche von Hildesheim, nach dem Wunsch des Papstes, des Hl. Stuhles, ganz Deutschlands und aller, die sich das christliche Wesen angelegen sein lassen, schließlich auch in Erfüllung seiner Hoffnung, die er als der von Gott berufene Bischof von Hildesheim seit langem hegte. Devotionsformel 4

Anmerkungen

1
 Vgl. die mut. mut. gleichlautende Supplikation Bf. Valentins von Hildesheim an Kg. Ferdinand, der erst am 21. Juni 1541 in Regensburg ankam, Regensburg, o Datum, Hannover NLA, Hild. 1 Nr. 783, fol. 63v–65r (Kop.). Vgl. auch die protokollarische Notiz dazu, ebd. fol. 66r: Und als die röm. kgl. Mt. auß allerhand verhynderung auf solche requisition nichts fürgenomen, ist gedachter H. Valentin Bf. verursacht, die gedachte röm. kgl. Mt. nochmals in schrieften zu ersuchen, inmassen die nachvolgende Copei [Nr. 274] außweyseth.
2
 Zur Datierung vgl. die protokollarische Notiz, Hannover NLA, Hild. 1 Nr. 783 fol. 2v: Und als die röm. ksl. Mt. daselbst algereid, wiewoll etliche wenige tag zuvor [1541 Februar 23] ankhommen gewest, hat gedachter H. Valentin Bf. ihre Mt. auf bescheen derselbigen erfordern seines gehorsamblichen erscheinens bericht und neben dem ihrer Mt. underthänigste anzeygung gethan, welchergestalt er von wegen seines verdrückten stifts zu Rhom für bäbstlicher Hlt. gegen den Ff. von Braunschweig in rechtvertigung gestanden und letzlich nach vieler mühe, unkost und arbeyth die sachen in possessorio et spolio so weyth getrieben, das die zu endtlichem entscheid geradthen und für ihnen und seinen stieft auß versehung des almechtigen gefallen. Und denn ihre Mt. ein von Gott geordnether obrister advocat, schutz und schiermer der verdrückten kierchen, auch handhaber des rechten und gesprochen urtheil, bath er, ihre Mt. wollten ihme zu gebürlicher, würglicher exequution allergnedigst verhelfen, wie dann ihre Mt., dasselbig zu thuen, schuldig und die bäbstliche Hlt. an ihre Mt. dasselbig thett bietten und begehren. Ubergabe darauf in vim legitimae requisitionis ihrer Mt. die urtheyl und executorialbrieve, dergleichen die babstliche fürschrieft loco mandati executivi, an ihre Mt. in forma brevis außgangen, und darneben eine latinische supplication, welcher aller inhalt auß nachvolgenden copeien zu vernemen.
3
 Vgl. den päpstlichen Urteils- und Exekutorialbrief, Rom, 1540 November 18, Hannover NLA, Hild. 1 Nr. 783, fol. 3r–9v und das Breve Papst Pauls III. an Karl V., 1540 Dezember 6, ebd. fol. 9v–10v. Vgl. dazu Farnese an Morone, Rom, 1541 März 3, NB I,7, Nr. 11, S. 28–30, hier S. 29–30. Vgl. auch die Stellungnahmen der päpstlichen Nuntien, Morone an Farnese, Regensburg, 1541 Februar 26, Laemmer, Monumenta Vaticana, Nr. CCXII, S. 358–361, hier S. 360; Poggio an dens., Regensburg, 1541 Februar 26, Dittrich, Die Nuntiaturberichte Morones 1541, Anhang Nr. 9, S. 670–672, hier S. 670; Morone an dens., Regensburg, 1541 März 1, Laemmer, Monumenta Vaticana, Nr. CCXV, S. 363–366, hier S. 366; ders. an dens., Regensburg, 1541 März 23, Dittrich, Die Nuntiaturberichte Morones 1541, Nr. 15, S. 440–442, hier S. 442 und Contarini an Bembo, Regensburg, 1541 April 26, Dittrich, Regesten und Briefe, Inedita Nr. 63, S. 322–323, hier S. 322.
4
 Darauf folgt in der Überlieferung Hannover NLA, Hild. 1 Nr. 783, fol. 10v–12r (Kop.) die protokollarische Aufzeichnung, ebd. fol. 12v–13r: Darauf haben ihre ksl. Mt. ihme, H. Valentin Bf., durch ihrer Mt. hoffrath Dr. Johann a Naues in ihrer Mt. gegenwürtigkeit zu antwort geben lassen, das ihre Mt. die uberreichte schrieft bäbstlicher Hlt., dergleichen sein, des bischoven, supplication und die copey der urtheil und executorialbrieve verlesen und sich darauf dermassen, als und wes sie zu thun schuldig, allergnedigst erzeygen und beweysen wollten, doch anhängen lassen, das, dweyl der eyne gegentheil, Hg. Heinrich, alda zur stett auch ankommen, ihre Mt. fur gut ansehen, sover er, H. Valentin Bf., dasselbig auch leyden möchte, demselbigen die ubergebne supplication, urtheilbrieve und handlung zugeschickt und fürgehalten würden. Solchs hat bemelter H. Valentin Bf., ihrer Mt. in underthänigkeit ingereumbt und, das ihme, Hg. Heinrichen, die handlung erzeltermassen zugeschickt, bewilligt. So denn ihme, Hg. Heinrichen, von der ksl. Mt. gedachts H. Valentins Bf. supplication und ubergebne handlung zugeschickt und er dieselbig einen gantzen monadt bey sich behalten und mit antworth verzogen. Und aber gedachter H. Valentin Bf. bey der ksl. Mt. verordnethen hoffräthen und fürnemblich bey dem hochgebornen fürsten H. Fridrichen Hg. in Bayern Pfgf. etc. und auch den andern hoffräthen umb antwort oder verhelfung zur exequution angehalten, hat zuletzt Hg. Heinrich antwort in schrieften [vgl. Nr. 269] inbracht, dahyn schliessend, das er nit gemeyndt, auch nit schuldig sein wollt, der urtheil zu geleben, sonder vielmehr, für der ksl. Mt. oder derselbigen commissarien die sachen von neuem zu rechtvertigen, angebotten, derowegen auch etliche articul, daruff ihme der bischoff antworten sollt und er, die zu beweysen, ihme commissarios zu geben, gebetten, sich erbotten, ferrers und mehrers weithleuftigers inhalts, wie dann dieselbig des herzogen schrieft und articull, zu teutzsch und latein ubergeben und hernach volgen, in die lengde ausfhüren.