Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb
Textvorlage: Nürnberg, fol. 158–164.
1. HA (Religionsvergleich): Einigung im RR über die geteilte Antwort der Reichsstände. Koadjutorfehde in Livland: Bitte der Verordneten des Landmeisters um Abschrift der Mecklenburger Replik. Beratung des Konzepts für die Supplikation der CA-Stände an den Kg. um Aufhebung des Geistlichen Vorbehalts im SR. Einwände gegen den Anschluss an die höheren CA-Stände in der Freistellungsfrage.
Straßburg: Zu Beginn des RT haben die CA-Stände die vorrangige Klärung der Freistellungsfrage verlangt. Da die Gegenseite dies abgelehnt und der Kg. gefordert hat, sie bis zu seiner persönlichen Ankunft zurückzustellen, hat man dies bewilligt, jedoch nur mit der Bedingung, das weder in religions- noch andern sachen nichts endtlichs beschlossen werden solte, es were dan die erledigung deß articls ervolgt2.
Daraufhin verlässt der Deputierte Schwäbisch Gmünds das Sitzungszimmer.
Straßburg: Erinnert an die Erklärung der Gesandten der CA-Städte, das der merer teill mit bevelch und gewalt abgefertigt, sich von den augspurgischen confessions stenden nit abzusondern. Nun hetten sich aber hievor dises puncten halben ettliche dahin vernemen lassen, als belangte die freystellung die religion nit oder were derselben nit anhengig4.
Umfrage. Straßburg, Rothenburg, Regensburg: Sind beauftragt, sich von den CA-Ständen in religions sachen und was derselben anhangen möchte, nit abzusondern.
Augsburg, Nürnberg, Ulm: Ebenso, jedoch mit der Ergänzung: Sovil disen puncten der freystellung belangt, weren sy hievor gehort worden5, aus was ursachen ihre herrn und obern nit erachten khondten, dz diser punct der religion anhengig noch das derselb den erbarn stetten nutz sein oder das man sich darein schlagen, sonder die hohern stende außtragen lassen solte. Und da sy gewist, das diser punct an jetzo solte furkhumen sein, hetten sy sich zuvor in ihren instructionen deßhalben ersehen. Bitten deshalb um Verlesung der Eingabe zur Freistellung und sodann um Vertagung bis morgen, um die Instruktionen einsehen zu können.
Dagegen wird der Einwand erhoben, es sei gantz beschwerlich, in ein schrifft zubewilligen, die man nit verlesen noch deren inhalt verstendigt, sonder billich wer, weill sy zween6 von aller erbarn stett wegen verordentt, das es auch allen erbarn stetten, weill sy es in gemain belangt, zu wissen gemacht wurde.
Beschluss: Vertagung bis morgen, um die Instruktionen einsehen zu können.