Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Vorbemerkung

Die Dokumentation der katholischen Sonderberatungen auf den verschiedenen Ebenen erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie jene der protestantischen Separatverhandlungen. Sie richtet sich demnach nach den in der Vorbemerkung zu Abschnitt F) dargelegten Vorgaben und bezieht folglich Verhandlungen schon vor der RT-Eröffnung sowie informelle Gespräche und Einzelunterredungen mit ein1. Um das beratende Gremium zu kennzeichnen, wird der Teilnehmerkreis im Stückkopf jedes Abschnitts jeweils mit einer versalen Sigle angegeben (Einzelunterredungen, Verhandlungen der geistlichen Kff., Verhandlungen der katholischen Stände, Ausschuss der katholischen Stände zur Beratung der Gravamina usw.). Auch die Aufgliederung mehrerer Verhandlungseinheiten an einem Tag in einzelne Abschnitte oder Absätze erfolgt nach den in der Vorbemerkung zu Abschnitt F) erläuterten Vorgaben.

Als wechselnde Textvorlagen für die Dokumentation, die im Stückkopf bzw. bei Einzelunterredungen in den Anmerkungen jeweils genannt werden, dienen neben den im Folgenden aufgeführten Protokollen vereinzelt auch Gesandtenberichte, falls eine Beratung nur dort überliefert ist.

Für die katholischen Verhandlungen liegen außerhalb der Kurienprotokolle keine Gesamtmitschriften vor, sondern lediglich einzelne, thematisch oder zeitlich beschränkte Protokollabschnitte aus der Kurmainzer und der Würzburger Überlieferung:

1) Kurmainz A2: Nebenprotokoll, das nur informelle Verhandlungen katholischer Stände sowie mit ksl. Räten vor der RT-Eröffnung vom 20.–24. 5. zur Magdeburger Sessionsfrage erfasst.

2) Kurmainz B3: Mitschrift nur für 12. 7. (Plenum) und 15. 7. (Ausschuss) mit Aufzeichnung der Voten.

3) Kurmainz C4: Votenprotokoll, thematisch beschränkt auf die Beratungen zu den Gravamina vom 15.–19. 7. und am 31. 7.

4) Würzburg C5: Votenprotokoll der Verhandlungen am 12. 7., 15. 7., 16. 7., 30. 7. und 31. 7. jeweils zu den Gravamina.

5) Würzburg D6: Votenprotokoll, thematisch beschränkt auf die Magdeburger Sessionsfrage, zunächst für die informellen Beratungen vor der RT-Eröffnung (21. 5., 27. 5., 29. 5.), sodann für die diesbezüglichen Verhandlungen vom 15.–20. 7.

Neben diesen thematisch eigenständigen Mitschriften sind die Unterredungen und Verhandlungen der katholischen bzw. geistlichen Stände in folgende FR-Protokolle chronologisch integriert7: 6) Österreich, fol. 53’ f. (nur 12. 7.); 7) Bayern (nur vereinzelte Einträge zur Magdeburger Sessionsfrage); 8) Augsburg (12. 7., 18. 7., 20. 7., 21. 7., 31. 7., 6. 8.); 9) Augsburg A (6. 8., 14. 8.); 10) Bamberg (18. 7., 20. 7.); 11) Freising (12. 7., 18. 7., 20. 7., 31. 7., 6. 8.); 12) Freising B (12. 7.); 13) Eichstätt (12. 7., 18. 7., 20. 7., 21. 7., 31. 7., 6. 8.); 14) Metz (15. 7., 18. 7., 20. 7., 21. 7., 31. 7., 6. 8.); 15) Schwäb. Gff. (zahlreiche Sitzungen im Zeitraum vom 12. 7. bis 6. 8.). Aus dem Städterat zeichneten die Kölner Gesandten neben informellen Gesprächen in Köln8auch wenige katholische Verhandlungen auf (12. 7., 31. 7., 6. 8.).

Nr. 226 Mai 11, Mittwoch

Nr. 227 Mai 12, Donnerstag

Nr. 228 Mai 20, Freitag

Nr. 229 Mai 21, Samstag

Nr. 230 Mai 22, Sonntag

Nr. 231 Mai 24, Dienstag

Nr. 232 Mai 26, Donnerstag

Nr. 233 Mai 27, Freitag

Nr. 234 Mai 29, Sonntag

Nr. 235 Juli 12, Dienstag

Nr. 236 Juli 13, Mittwoch

Nr. 237 Juli 15, Freitag

Nr. 238 Juli 16, Samstag

Nr. 239 Juli 17, Sonntag

Nr. 240 Juli 18, Montag

Nr. 241 Juli 19, Dienstag

Nr. 242 Juli 20, Mittwoch

Nr. 243 Juli 21, Donnerstag

Nr. 244 Juli 30, Samstag

Nr. 245 Juli 31, Sonntag

Nr. 246 August 3, Mittwoch

Nr. 247 August 6, Samstag

Nr. 248 August 14, Sonntag

Anmerkungen

1
 Nicht berücksichtigt werden bloße Antritts- und Vorstellungsbesuche, für die die Protokolle keine inhaltlichen Aussagen aufzeichnen. Vgl. deren Zusammenfassung in Einleitung, Kap. 3.1.2 mit Anm. 98.
2
 HHStA Wien, MEA RTA 90 Fasz. 3, unfol. Überschr.: Neben protocoll uff gehaltenem reichstag zu Regenspurg 1594. Wohl überarbeitetes Rap. von Hd. P. Kraich. Spätere Eintragungen nach der RT-Eröffnung fehlen (vgl. auch Stieve, Politik I, 233, Anm. 1).
3
 HHStA Wien, MEA Religionssachen 7 Fasz. 2, fol. 65–69’. Rap. von Hd. P. Kraich.
4
 HHStA Wien, MEA Religionssachen 7 Fasz. 2, fol. 236–241’. Halbbrüchiges Rap.
5
 StA Würzburg, WRTA 86, unfol. Reinschr.
6
 StA Würzburg, WRTA 86, unfol.; Protokoll in sich foliiert (fol. 1–23’). Reinschr., verfasst von Dr. Bartholomäus Kobold (vgl. Hinweis in Nr. 233).
7
 Nachweise und Beschreibung der Protokolle in der Vorbemerkung zu Abschnitt C.
8
 Nachweis und Beschreibung in der Vorbemerkung zu Abschnitt D.
1
 Textvorlage: Köln, fol. 3 f.
2
 Vgl. bei den Supplikationen [Nr. 467, Beilage C].
3
 Vgl. die Akten in Kap. J, Nr. 357–373.
4
 Vgl. Keussen, Prozess; Kirchner, Katholiken, 297–304.
1
 Textvorlage: Köln, fol. 4.
1
 Textvorlage: Kurmainz A, unfol.
2
 Vgl. zum Schreiben des Ks. an Kf. Wolfgang von Mainz vom 6. 4. 1594 sowie zur Rechtfertigung der unterbliebenen Einladung zum RT (ksl. Gesandtschaft Schleinitz) bei Mgf. (Administrator) Joachim Friedrich und dessen Reaktion: Einleitung, Kap. 3.5.1 mit Anm. 468.
3
 Der päpstliche Nuntius Speciano äußerte unzutreffend in Gesprächen mit den geistlichen Ff. und anderen, „che mi credevano che l’Intruso Maddeburgense non sperrasse di ottenere il luoco“, er werde sich aber bemühen, etwas für seinen Sohn als Administrator von Straßburg zu erreichen (Bericht Speciano an C. Aldobrandini; Regensburg, 26. 5. 1594: Pazderová, Epistulae III, Nr. 652 S. 1462 f.).
4
 Vgl. Anm. 12 bei Nr. 329.
5
 = Akkreditierungsversuch der Magdeburger Gesandten beim Mainzer Kanzler am 6. 5. gemäß Kurmainz D, unfol. [Nr. 313].
6
 Am 21. 5., einen Tag nach obiger Beratung, wandten sich die Magdeburger Gesandten mit ihrer RT-Vollmacht an Kf. Wolfgang von Mainz persönlich; dieser wies sie erneut zurück [Nr. 314].
7
 = Stephan Berchtold.
8
 Der Anmeldeversuch für Mgf. Johann Georg von Brandenburg als Administrator des Hst. Straßburg wird im Mainzer Akkreditierungsprotokoll (Kurmainz D) aufgrund der Zurückweisung der Vollmacht nicht verzeichnet. Gemäß der oben erwähnten Akkreditierung der Gesandten Pommerns erfolgte er am 7. 5. 1594. Vgl. Einleitung, Kap. 4.2.4 mit Anm. 327.
9
 = bei der RT-Eröffnung.
10
 Vgl. Anm. 14 bei Nr. 229.
11
 Vgl. Nr. 229, Absatz 1.
12
 Textvorlage: Bayern, fol. 1 f. Weitgehend identisch enthalten im Bericht Hg. Maximilians von Bayern an Hg. Wilhelm V. vom 20. 5. 1594. Demnach erfolgte die Vorsprache der ksl. Räte beim Ebf. /95/ eben heuttigs tags(HStA München, KÄA 3232, fol. 92–97’, hier 95. Or.). Dagegen nennt Bayern wohl irrtümlich den 21. 5. Vgl. Stieve, Politik I, 203 f.
1
 Textvorlage: Kurmainz A, unfol.
2
 Vgl. Nr. 228, Absatz 1.
3
 = die katholischen bzw. geistlichen Stände.
4
 = die Magdeburger Gesandten.
5
 Vgl. Nr. 313.
6
 Vgl. Nr. 314.
7
 Vgl. Nr. 329 mit Anm. 17, 23.
8
 Vgl. Anm. 4 bei Nr. 333.
9
 = einen Rückhalt haben.
10
 = den Magdeburger Gesandten.
11
 = der ksl. Hofkammer.
12
 Textvorlage: Bericht B. Laymann an Ehg. Ferdinand vom 21. 5. 1594: HHStA Wien, RK RTA 66a, fol. 418–423’, hier 419. Or.
13
 Textvorlage: Wie Anm. 12, hier fol. 419’.
14
 Der von Kg. Ferdinand I. mit Ebf. Matthäus Lang von Salzburg 1535 abgeschlossene Vertrag garantierte dem regierenden Ehg. bzw. dessen Gesandtschaft prinzipiell der 1. Rang nach den Kff. und demnach den Vorsitz im FR. Falls der Ebf. von Salzburg persönlich am RT teilnahm, sollte der Vorsitz täglich alternieren, doch hatte Österreich stets den Vorrang am 1. Tag bzw. bei den ersten zeremoniellen Akten. War für Österreich nur eine Gesandtschaft anwesend, hatte der persönlich teilnehmende Ebf. zwar stets den Vorrang, jedoch nicht am 1. Tag (Willich, Rangstreit, 106 f.; Schulze, Haus, 126). Vgl. auch den österreichischen Protest im Zusammenhang mit dem Anspruch auf 3 Stimmen in Anm. 32 bei Nr. 56.
15
 Bestätigung des Vertrags von 1535 im Schreiben des Ebf. von Salzburg an Kg. Ferdinand vom 10. 12. 1537, jedoch mit Beschränkung der Gültigkeit auf seine Regierungszeit, da das Domkapitel dessen Ratifizierung „in der ursprünglichen Form verweigerte“ und die genannte Limitierung einforderte (Willich, Rangstreit, 107). Beim RT 1566 wurde zunächst keine Einigung über den Vorrang bei der RT-Eröffnung im Hinblick auf die persönliche Anwesenheit des Ebf. erzielt. Nach Unterredungen mit Ks. Maximilian II. und Kf. Daniel von Mainz wurde Ebf. Johann Jakob letztlich der Vorrang bei der Eröffnung zugestanden (Lanzinner/Heil, RTA RV 1566, Nr. 397 S. 1426, Anm. 1; zum weiteren Verlauf des Streits: Ebd., Nr. 70 S. 538 f.; Nr. 77 S. 559 f., Anm. b).
1
 Textvorlage: Kurmainz A, unfol.
2
 Gemäß dem [2.] Bericht Hg. Maximilians von Bayern an Hg. Wilhelm V. vom 25. 5. 1594 bemängelte der Ebf., /119/ das diß werckh nit für die churfürsten und derselben rath, sonnder für ine, als der mit Magdenburg sonsten zu alterniren, unnd vilmehr in fürsten rath gehörig.Die Kff., namentlich Trier, kritisierten, dass der Ebf. dem Ks. und ihnen in solchem maß geben wolte(HStA München, KÄA 3232, fol. 118–119’, hier 119. Or.).
a
–a Bf. eröfnett] Würzburg D (fol. 1 [mit Datum 21. 5.]) differenzierter: (Vormittag, nach 6 Uhr). /1–2’/ Bf. wird von Kurmainzer und Kurtrierer Räten die Empfehlung beider Kff. an den Ks. zur Magdeburger Session referiert: Dass er /2/ ex authoritate caesareadie Magdeburger Gesandten abweist, da nicht der Administrator, sondern das Domkapitel zum RT geladen wurde. Falls sie dennoch auf der Session beharren, kann Ks. friedliebende CA-Stände um deren Vermittlung bitten. Bleibt auch dies erfolglos, möge Ks. den KR einschalten, den Sessionsverzicht Magdeburgs auf den letzten RTT darlegen und die Erwartung ausdrücken, dass die Magdeburger es dabei belassen /2’/ und fürnemlich allein dahin sehen wollen, wie der fürnembste hauptpunct diser Reichs versamblung mit ehistem möchte befürdert und gemeinem vatterlandt dardurch geholffen werden.
3
 Vgl. [1.] Bericht Hg. Maximilians von Bayern an Hg. Wilhelm V. vom 25. 5. 1594: Zur Magdeburger Session soll der Ebf. von Salzburg vorgeschlagen haben, dass /114/ Magdeburg auf der weltlichen panckh im fürsten rath die session nemben möchte. Das aber des herrn churfürsten von Cölln L. aufs eusserist widerfochten, mit vermelden, das dardurch den geistlichen ein stim entzogen unnd den weltlichen beygelegt wurde(HStA München, KÄA 3232, fol. 114–117’, hier 114. Or. Druck: Aretin, Geschichte I, 492–494). Hg. Wilhelm verurteilte in der Weisung vom 27. 5. 1594 (München) die Anregung des Ebf. entschieden: Er könne /126’/ nit sehen, was ungereimbters, /127/ beschwerlicher unnd schedlichers furgeschlagen oder von Magdeburg selbs begert werden khundt alls die session auf der weltlichen banckh: Das hieß, der freystellung die thür recht geöffnet, unnd wurden gar in kürtz auß den bisthumben ohn alle verhinderung oder eintrag weltliche furstenthumb, unnd etwan die sach an meher ordten attentirt werden, alls man jetzt gedenckht und sich schreiben last./127 f./ Maximilian möge berichten, wie der päpstliche Legat sich gegenüber dem Vorschlag verhält, weil er, der Hg., den Papst bitten möchte, /127’/ disen mann[Ebf. von Salzburg] in officio zu halten, damit er nit andere unnd das publicum sambt ime praecipitier oder in gefahr setze(HStA München, KÄA 3232, fol. 126–128’, 130 f., hier 126’–128’ Or.). Vgl. auch Nr. 316.
b
–b aber … zulegen] Würzburg D (fol. 3) differenzierter: Man möge /3/ den madenburgischen dißfals in summum praeiudicium religionis catholicae et constitutionis religionis nichts inraumen, und in disem fahl die bäbstliche Hlt. und concordata Germaniae auch angesehen und erwogen werden. […] Damit dann wider die catholische religion und den religion friden nichts beschwehrlichs und praejudicirlichs fürgenommen und gehandlet werde, dieweil eß auch ein sehr weitt außsehen hab von wegen deß straßburgischen wesens, und dardurch leichtlich so wohl in solchem werckh als der freystellung /3’/ halber ein bose consequentz ervolgen möchte,schließt Bf. sich den Kff. an und will, um jegliches Zugeständnis zu vermeiden, eher dazu raten, daß ex parte catholicorum ein jeder stand thette, waß ime zu seinem anthail[Türkenhilfe] gebüerdt, unnd ire f. Gn. auch für sich zu solchem underthenigst genaigdt seindt.
1
 Textvorlage: Kurmainz A, unfol.
2
 Vgl. Nr. 229, Absatz 1.
3
 Vgl. Nr. 315, Absatz 2.
4
 = der Mainzer Sekretär und Protokollführer Peter Kraich.
5
 Vgl. das erste Konzept des Ks. für den Magdeburger Sessionsverzicht [Nr. 333, Fassung A].
6
 = den ksl. Räten.
7
 Gemäß dem Tagebuch des Kurkölner Rates Kaspar von Fürstenberg wurde in dieser Sitzung als Antwort der geistlichen Kff. an den Ks. beschlossen, den Magdeburger Gesandten admitti non debere(Bruns, Tagebücher, 561). Vgl. zur Haltung Kf. Ernsts von Köln auch Nr. 316.
1
 Bruns, Tagebücher, 562.
2
 Wohl verschrieben für: sessionem.
1
 Vgl. Nr. 317, Absatz 1; Nr. 318, Absatz 1, 2.
1
 Vgl. Nr. 317, Absatz 2, 3; Nr. 318, Absatz 1–3, sowie Nr. 179, Abschnitt A (kursächsische Vermittlung im Auftrag des Ks.). Gemäß Bericht Johanns von Kobenzl an C. Aldobrandini vom 31. 5. 1594 erfolgte die Einberufung obiger Sitzung durch Kurmainz im Auftrag des Ks. (Rainer, NB III, Nr. 262 S. 330).
2
 = Teilnahme Magdeburgs an der RT-Eröffnung unter Protest der katholischen Reichsstände. Vgl. Nr. 178, Abschnitt A (Vortrag Magdeburgs), Abschnitt B, Absatz 1; Nr. 318, Absatz 2.
a
–a Obwohl … hette] Bayern (fol. 5’) differenzierter mit grundsätzlichen Erwägungen zum Vorschlag [nicht der Mainzer Proposition zuzuordnen]: Es ist zur Lösung der Sessionsfrage vorgeschlagen worden, die Gesandten namens des Domkapitels zuzulassen. Nun hat es gleichwohl das ansehen gewinnen wollen, alß ob diß mitl nit gar auß der weiß oder allerdings beiseitz zestellen, seitemahlen etliche under dem tomb capitl zu Magdenburg noch catholisch oder doch für uncatholisch nit erclert sein. Wie dan ir bäbstliche Hlt. ermelten tomb capitl zuschreiben unnd dasselb für ein tomb capitl intitulieren sollen. Unnd haben ir ksl. Mt. /6/ anno 82 neben andern uhrsachen, warumb deme von Magdenburg die begerte session damahlen nit verwilligt werden mögen, auch dise fürnemblich angemeldet, das er nit, sonnder sein thomb capitl, wie gleichsfahls in disem Reichs tag beschehen, auf denselben beschrieben, unnd das er auch damahlen von ermeltem seinem tomb capitl nit gevolmechtigt gewesen. Welche baide conditiones dißfahls in den anwesenden gevolmechtigten capitlischen gesandten erfilt seyen. Ja, das man auch hierdurch gleichsam verificirn mechte, daß ipsa confessione adversariorum der innhaber Magdenburg khein legitimus possessor, sonnder das es tanquam sede vacante zuhalten. Dessen aber unerwogen unnd dieweihl es ein mitl, so unnder einem andern schein allerhandt unleidenliche, schwere praeiudicia einfhieren mechte, hat man nit underlassen, der catholischen thailß mit communicatione der bäbstlichen Hlt. legato unnd in annder weg, was in der zeit /6’/ beschehen mögen, darwider allerhand gegenhandlung anzustellen. Inmassen dan die sachen gleich ahm heyligen pfingstag[29. 5.], unnd zwar etwaß eillendts unnd unversehen dahin khommen, das ir ksl. Mt. […] von den gaistlichen curfürsten, auch denen zuegegen wesenten catholischen fürsten ein guetbedunckhen hierüber erfordert.
3
 Der Kompromissvorschlag für die Session namens des Domkapitels wurde vorgebracht von Kurmainz, unterstützt vom ksl. Geheimen Rat, jedoch abgelehnt von den führenden katholischen Ständen des FR mit dem päpstlichen Legaten Madruzzo im Hintergrund (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 235 S. 905–907; Leeb, Sessionsstreit, 10, 20–22; Vareschi, Legazione, 106–122).
4
 = als Vorschlag seitens des Ks. (vgl. Anm. a). Vgl. dazu sowie knapp zur Sitzung: Stieve, Politik I, 207 f.
5
 Vgl. unten, Anm. 8.
6
 Hg. Maximilian von Bayern berichtete am 1. 6. 1594 an Hg. Wilhelm, zu Halberstadt sei noch keine Resolution des Ks. erfolgt, obwohl die katholischen Stände erklärt haben, /155/ so wol in disem alß dem magdenburgischen nit zu weichen; derffte villeicht noch erst auf die ban khommen, doch wird lestlich, wie ich glaub, die sach auch sich mießen richten lassen, dieweil die catholischen hierinnen khains wegs cedieren werden(HStA München, KÄA 3232, fol. 153–156’, hier 155. Or.). Am 6. 6. 1594 konnte er berichten, der Ks. habe den Halberstädter Gesandten /172/ solcher massen ab- unnd zu rhue gewisen, dz derselb sich des fürsten raths ennteüssert. Wie sich dann seinenthalben niemandts angemeldet noch der session begert hat(ebd., fol. 172–173’, hier 172. Or.).
7
 Vgl. Beschlussfassung dieser Sitzung gemäß dem Tagebuch des Kaspar von Fürstenberg: das nicht allein Magdeburgh, sunder alle geistliche, die dem religionfriden zuwidder handlen und heiraten, a sessione et voto im reich auszuschließen sein et se statuere caesarem debere(Bruns, Tagebücher, 562).
8
 Osnabrück: Bf. Philipp Sigismund von Braunschweig-Wolfenbüttel (1591–1623; auch Administrator von Verden), protestantisch, vom Kapitel, in dem bis 1597 nur eine Minderheit katholisch war, das sich nachfolgend aber gänzlich rekatholisierte, nur mit knapper Mehrheit gewählt; vom Papst nicht konfirmiert, ksl. Lehnsindult erst 1598 (Wolgast, Hochstift, 298–300; Roberg, Quellen; Roberg, Verhandlungen; Schröer, Kirche I, 117–131; Westphal, Indifferenz). Bezugnahme auf Münster und Paderborn unklar: In Paderborn waren die Bff. mit Ausnahme Heinrichs von Sachsen-Lauenburg (1577–1585) stets katholisch, das Domkapitel entwickelte sich „zum Hort des Widerstands“ gegen die Reformationsbestrebungen; unter Bf. Dietrich von Fürstenberg (1585–1618) einsetzende Gegenreformation (Wolgast, Hochstift, 302; vgl. Schröer, Kirche I, 180–191; Kirche II, 108–115, 127–129; Meier, Lauenburg; Lotterer, Gegenreformation). In Münster war vor der Wahl Ernsts von Bayern (1587) nicht der katholische Status, sondern die Eigenexistenz bedroht infolge der Pläne Hg. Wilhelms V. von Jülich, das Hst. mit der Wahl seines Sohnes Johann Wilhelm zum Bf. zu dynastisieren. Nach dessen Rücktritt 1585 und der Wahl Ernsts von Bayern „war der Verbleib des Hochstifts bei der alten Kirche entschieden“ (Wolgast, Hochstift, 300–302, Zitat 302; Haag, Dynastie, 594–607; Schröer, Kirche I, 344–407, 434–438; Kirche II, 222–229; Lossen, Krieg I, 266–292).
b
 verordnet] Bayern (fol. 7 f.) zusätzlich: Das Referat der Stellungnahme vor den ksl. Räten erfolgt am Morgen des 30. 5.
1
 Vgl. Anm. p.
2
 Gemäß Bericht des bfl. Augsburger Gesandten Schilling an Bf. Johann Otto vom 14. 7. 1594 nahm auch er an der Beratung teil (StA Augsburg, Hst. Augsburg MüB Lit. 1128, unfol. Or.). Bereits im Bericht vom 9. 7. hatte er die protestantischen Gravamina referiert und ergänzt: Ob nuhn dagegen auch ettwas fürgebracht werden soll, kahn ich nit erfahren, hab gleichwol bei ettlichen darumben angesucht, befindt aber nit, das sich jemandtß der sachen annehmen und dessen director sein wölle(ebd., unfol. Konz.; vgl. Stieve, Politik I, 260, Anm. 2).
a
 Köln] Köln (fol. 86’) differenzierter: aus KR und FR wurden alle katholischen Stände, von den katholischen Reichsstädten aber Colln alleinin das Predigerkloster geladen.
3
 Vgl. Bericht des Ägidius Albertinus an Hg. Wilhelm V. von Bayern (Regensburg, 12. 7. 1594): Heute die erste Zusammenkunft der katholischen Stände im Predigerkloster wegen der evangelischen stennde (wie sie sich nennen) ubergebener gravamina(HStA München, K. schwarz 10254, unfol. Or. Druck: Gemert, Niederländer, 66). Die schwäbischen Gff. waren nicht vertreten, weil ihr Gesandter G. Müller nicht zur Sitzung geladen worden war.Als Müller dies nachher gegenüber dem Ebf. von Salzburg geandet, darüber mier zu andtwurt ervolgt, daß man nit alle, sunder nuhr etliche stendt daselbsthin beschaiden(Schwäb. Gff., fol. 208).
b
 Kurmainz] Österreich (fol. 53’) differenzierter: Der Mainzer Kanzler.
4
 Nr. 390.
c
 wurden] Köln (fol. 87) zusätzlich: Die Gravamina betreffen 1) die katholische Religion, 2) den Ks. und dessen Hof [RHR], 3) den Kf. von Mainz, 4) das RKG, 5) einzelne katholische Stände.
5
 Vgl. Anm. 9 bei Nr. 390.
6
 Katholische Gravamina 1576: Lehmann, Acta I, 167–171; Referat: Moritz, Wahl, 384–388. Vgl. Edel, Kaiser, 434–436. Gravamina 1582: Leeb, RTA RV 1582, Nr. 367 S. 1290–1305.
d
 ir Mt.] Köln (fol. 87) differenzierter: den Ks. alß advocatus ecclesiae und daß hoichste[!] oberhaupt.
7
 Protestantische Gravamina 1576: Lehmann, Acta I, 135–139, 142–165, 173–186. Zusammenfassung der Gravamina von 1576 beim RT 1582: Leeb, RTA RV 1582, Nr. 336 S. 1194–1200 (vgl. auch Anm. 9 bei Nr. 417). Gravamina 1582: Leeb, RTA RV 1582, Nr. 345 S. 1222–1225.
e
 thun] Würzburg C (unfol.) zusätzlich: Sovil aber ire ksl. Mt., derselben cammergericht und eines jeden standts geklagte puncten anlangen thete, dasselb wurden dieselben ungezweivelt zuverthedigen wissen.
f
–f Votieren … uberraicht] Würzburg C (unfol.) differenzierter: Was die gegen den Ks., den Kf. von Mainz als Erzkanzler und einzelne Stände gerichteten Gravamina betrifft: Dieselben wurden sich der gebur zuentschuldigen wissen. Aber ins gemein were dißmal weithers nit, dan anno 76 und 82 furbracht,zu gehen.
g
–g werde … angriffen] Würzburg C (unfol.) deutlicher: dieweil neben dem die hochste heupter der christenheit angezipt wurden.
h
 anno 76] Würzburg C (unfol.) differenzierter: anno 76, 82 und jetzo.
i
 Würzburg] Würzburg C (unfol.) zusätzlich vor dem Folgenden: Schließt sich darin an, zusammen mit der Gegenerklärung zu den protestantischen Gravamina [Nr. 417] auch die eigenen Beschwerden zu übergeben.
8
 = das RKG in Speyer.
j
 Konstanz] Würzburg C (unfol.) zusätzlich vor dem Folgenden: Teilen mit, dass ihr Herr von den confessionisten allerhandt eintrag erleiden muste. Welche dieselb[f. Gn.] auff diesem reichstag albereit bapstlicher Hlt. legato ubergeben, damit irer ksl. Mt. dieselb gravamina neben andern mit aller underthenigst[!] zugestelt wurden.[Gravamina des Bf. von Konstanz liegen nicht vor.]
k
–k Yetzige … abzulainen] Österreich (fol. 53’) deutlicher: Man solle die alte gravamina nit so gar in specie repitieren, dieweil zue der protestierenden gravamina sich jetzunder nit alle bekhennen, so vor mit unnderschriben, alß der administrator auß Sachsen, Pfaltz-Neuenburg, Württenberg. Es hab ein ansehen, allß wann die calvinisten jetzunder allain solches uberraichen.
9
 = diejenigen protestantischen Stände, die die übergebenen Gravamina [Nr. 390] nicht unterzeichnet haben.
l
–l soweit … betreffen] Österreich (fol. 54) eindeutig: Die in Beilage A zu den Gravamina enthaltenen Beschwerden. [Nr. 414, hier als Beilage A zu Nr. 390.]
10
 = in der Beilage zu den Beschwerden der Kölner Protestanten [Nr. 414].
11
 Vgl. Nr. 414, Beilage, Punkte 8, 40, 47 ff., 55.
12
 = ihre Schüler.
13
 Vgl. Anm. 8, 9 bei Nr. 424.
14
 Gemeint: In der Stadt Köln.
m
–m Stimmen … zuthun] Köln (fol. 87’–88’) deutlicher zum Beschluss: Es wird /87’/ durch daß mehrers und fast einehellighbeschlossen: Aufgrund der Bedeutung der Gravamina ist grundlegende Beratung unabdingbar. Dafür sollen 1) die 1576 und 1582 vorgelegten Gravamina und Gegengravamina erwogen werden. 2) Jeder Stand übergibt die Beschwerden, die seit 1582 neu festzustellen sind, einem Ausschuss. 3) Jeder Stand, der in den protestantischen Gravamina angeklagt wird, legt dem Ausschuss seinen Gegenbericht vor. 4) Der Ausschuss fasst die Beschwerden und Gegenberichte zusammen. Nach deren Billigung im Plenum Übergabe an den Ks.
n
 zubringen] Österreich (fol. 53’) zusätzlich: indem vorher ain jedwederer stand seine gravamina besunder in die maintzische cantzley uberraiche innerhalb zween tagen.
o
 Jülich] Fehlt in Würzburg C (unfol.) und in Schwäb. Gff. (fol. 209’). Letzteres Protokoll nennt anstelle Jülichs die Stadt Köln [!]. In Eichstätt (fol. 58) ist Jülich enthalten. [Nahm am Ausschuss teil.]
p
 verordnet] Würzburg C (unfol.) zusätzlich: Diese sollen am nächsten Freitag [15. 7.] im Predigerkloster zusammenkommen. Nachtrag: Salzburg erscheint zu spät und belässt es bei der Beschlussfassung.
1
 Sessionsverzicht nur bei der RT-Eröffnung gegen Zusage nachfolgender Klärung. Vgl. Nr. 320, Absatz 5. Vgl. auch Nr. 335, Nr. 340.
2
 Vgl. Nr. 212.
3
 = Meckbach für Magdeburg.
a
–a Sitzung … erscheinen] Würzburg D (fol. 10’) differenzierter: Die Abordnung der katholischen Ff. erscheint, um die Stellungnahme der geistlichen Kff. zum Vorfall im RR anzuhören und vorzuschlagen, den Ks. davon in Kenntnis zu setzen. Da die Beratung der Kff. noch andauert, bitten diese nach etwa 30 Minuten die Abordnung der Ff. zu sich und referieren [oben folgende] Erklärung.
4
 Vgl. dazu und zum Gesamtverlauf der Beratungen am 13. 7. auf katholischer Seite auch den Bericht Hg. Maximilians von Bayern an Wilhelm V. vom 13. 7. 1594 [Nr. 341].
5
 Gemäß Österreich (fol. 60 f.) fand folgendes Referat erst im Anschluss an die Anfrage durch die katholischen Verordneten des FR vor allen katholischen Ständen statt.
b
 begerett] Österreich (fol. 60) differenzierter: Nachfrage, waß sie sich zuverhalten haben sollen […], dann sie einmal neben dem madenburgischen[!] gesandten zusitzen nit gesinnet.
6
 Vgl. zuletzt Nr. 232–234.
c
 voriger meinung] Würzburg D (fol. 11) differenzierter: es ist nicht möglich, dass einem solchen hochpraejudicirlichen vornemmen kindte ohn sondere merckhliche beschwehrnußen und das der religion friden dardurch möchte umbgestossen und zerlöchert werden, statt geben[werde]. Wie sie dan fur ire person und dero gewißen halber auch noch zuthun im wenigsten bedacht sein, ettwas wider den religion friden fürgehn und beschehen zulassen.
d
 persönlich] Würzburg D (fol. 11) zusätzlich: sowie Gf. Karl von Hohenzollern für Österreich und de Havré für Burgund.
e
 kommen] Würzburg D (fol. 11) zusätzlich vor dem Folgenden: Zunächst Vereinbarung, namens der katholischen Kff. und Ff. den Ks. von den Vorfällen zu unterrichten und die zuvor beschlossene Bitte an ihn zu richten. Die Unterrichtung des Ks. wird sofort durchgeführt. [Vgl. oben, Nachvermerk.]
7
 = Anhörung von Gesandten, die keine Reichsstände vertreten. Vgl. auch die Verhandlungen im FR: Österreich, fol. 60’ f. [Nr. 81].
f
–f doch … mainen] Würzburg D (fol. 12) differenzierter: falls der Magdeburger Gesandte die Audienz wie gebreuchlich und herkhommen und in loco consueto /12’/ begeren und haben will, daß man ime dieselbe nicht begere abzuschlagen oder zuverweigern. Im fall er aber solche der gestaldt begerdte zu haben, damit er dardurch die gesuchte vermeindte session gedechte zuerlangen und zu occupiren, so khinde man ime die begerdte audientz solcher gestaldt nit zulassen.
1
 Nr. 235.
2
 Nr. 423.
3
 Nr. 422.
4
 Nr. 425.
5
 Nr. 390.
a
 vorige bedencken] Würzburg C (unfol.) eindeutig: die Stellungnahmen der katholischen Stände von 1576 und 1582.
b
 nemen] Würzburg C (unfol.) zusätzlich: weshalb das ubrig, was seithero furgelauffen, nur abzulehnen sey.
c
 erwege] Würzburg C (unfol.) zusätzlich: sowie die diesbezügliche Resolution des Ks. von 1590 zugunsten der katholischen Stände. [Ablehnende Antwort des Ks. vom 27. 7. 1590 zu den Gravamina der weltlichen Kff. (vgl. Anm. 21 bei Nr. 161, Abschnitt B).]
d
 anno 90] Kurmainz C (fol. 236) abweichend: anno 82.
6
 Vgl. Anm. 9 bei Nr. 417.
7
 =von der Unterzeichnung der Gravamina [Nr. 390].
8
 = Abfolge der Einzelpunkte in den Gravamina.
e
 zunemen] Kurmainz C (fol. 236’) zusätzlich: und jetz geclagte puncten nach denselben vorzunemen und die dabey eingelegte fernere gravamina catholicorum darzu setzen. Man konne jetzo die feder noch nicht setzen.
f
 ablainen] Würzburg C (unfol.) zusätzlich: doch ist dabei in achtung zuhaben, das die underschriebene stende meher theils dem calvinismo anhengig weren. So kunnte auch der nit underschriebener augspurgischer confession verwandten in der catholischen stende gravaminibus allerdings nit verschonet werden.
9
 = einem etwas zur Last legen (Grimm, Wörterbuch II, 565).
10
 Nr. 424.
g
 Gravamina] Würzburg C (unfol.) zusätzlich: Beschluss, diese gemäß ihrer Abfolge zu beraten und die eigenen katholischen Gravamina nach der ordnung des religion friedensvorzubringen.
h
 zum Verfahren] Würzburg C (unfol.) differenzierter: zur Frage, ob der Ausschuss jeden Einzelpunkt beraten oder ob eine Unterverordnung ein Konz. formulieren und dieses dem Ausschuss vorlegen soll.
i
–iBeschluss … Bayern] Kurmainz C (fol. 237) differenzierter mit den Voten: Für Salzburg und Bayern votieren Kurtrier, Kurköln, Würzburg und Jülich. Dagegen votieren Bayern, Salzburg und Österreich jeweils für Salzburg und Konstanz. [Votum Kurmainz fehlt].
11
 Abweichend vom sonstigen Verfahren wird der Bericht Hg. Maximilians von Bayern an Hg. Wilhelm V. vom 17. 7. 1594 über diese Sitzung im Textapparat kollationiert: HStA München, KÄA 3232, fol. 409–414’. Or.; präs. 19. 7. Druck: Aretin, Geschichte I, 505–510. Vgl. zur Sitzung: Ebd., 434 f.; Ritter, Gründung, 68; Stieve, Politik I, 233 f.; Hassel, Bündnis, 525, Anm. 17; Schreiber, Geschichte, 262.
j
 Kff.] Bericht Maximilians von Bayern (Anm. 1, fol. 409) zusätzlich: sowie des Ebf. von Salzburg.
k
 Würzburg] Schwäb. Gff. (fol. 215’) differenzierter: Teilnahme der Würzburger Gesandten, weil der Bf. aufgrund einer Erkrankung verhindert war.
12
 Vgl. Nr. 323, 324.
13
 = halsstarrig.
l
 anhang] Bericht Maximilians von Bayern (Anm. 1, fol. 409’) differenzierter: ain anhang bey den andern protestierenden fürsten unnd stenden.
14
 Vgl. in diesem Zusammenhang den Bericht des bfl. Augsburger Gesandten Schilling an Bf. Johann Otto vom 14. 7. 1594: Obwohl in diesen Tagen einige der persönlich anwesenden Kff. und Ff. aus Regensburg abreisen wollten, so wollen sy doch noch zur zeit von irer Mt. nit erlassen werdenn, bevorab weiln die sach also mit Magdenburg schwierig stehet, das zubesorgen, es möchte sonst uf ir abwesen das gantz wesen ufgestossen, zertrendt und unverrichter ding muessen abgezogen werden(StA Augsburg, Hst. Augsburg MüB Lit. 1128, unfol. Or.; zit. bei Stieve, Politik I, 233, Anm. 2. Vgl. Gotthard, Religionsfrieden, 449).
m
 werde] Bericht Maximilians von Bayern (Anm. 1, fol. 409’) zusätzlich: Nach dieser Proposition treten die geistlichen Kff. sowie die anderen Ff. und Gesandten yedweder ad partem mit seinen räthen wie ebenmessig ich mit euer Dlt.[Hg. Wilhelm V.] räthenzur gesonderten Beratung zusammen.
n
 abzuschaffen] Bericht Maximilians von Bayern (Anm. 1, fol. 410) zusätzlich [als Bestandteil des Beschlusses in der Umfrage]: Die Abweisung von der Session wird jetzt gegenüber den Gesandten umso leichter möglich sein, weil 1582 Administrator Joachim Friedrich persönlich aufgrund des katholischen Widerstands weichen musste. Es seye auch hierbey wol zubedenckhen, was es ins khonfftig für ein schedliche, ja zu endtlichem undterganng und außtilgung unserer wahren, allein seligmachenden catholischen religion, aller fundationen und stifften wider die austruckhliche intention, willen unnd mainung der loblichen fundatorn, dann auch zu außreüttung und ver- /410’/ treibung aller catholischen im gantzen Hl. Reich geraichende consequentiam introducirn unnd nach sich ziechen werde, wan man den magdenburgischen yetzmals den hengen geben[= nachgeben] und irem unbillichen begeren statt thuen. Dann es werden des nechsten Halberstatt, Straßburg unnd anndere hernach khommen, eben dergleichen begern unnd auf disem weeg die hechstschedliche freystellung […] in khurtzer zeit aller ortten im Reich eingefüert unnd derselben auf die fueß geholffen werden.Deshalb ist der Ks. zu bitten, er möge den Religionsfrieden wahren, auf dessen Grundlage einen rechten kayserlichen ernst fürwenden unnd die magdenburgischen von irem unfueg und zur gebür weisen.
o
–o mit … confession] Schwäb. Gff. (fol. 217 f.) differenzierter: mit Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen, Pfgf. Philipp Ludwig von Neuburg und Gesandten anderer CA-Stände, verbunden mit der Aufforderung, dass sie sich einer anhaltenden Magdeburger Weigerung /217’/ nit anhengig machen wolten.
p
 inen zu arrestiren] Schwäb. Gff. (fol. 217’) abweichend und zusätzlich: Die Anregung, Ks. möge die Magdeburger Gesandten für diesen Fall in die herrberg verstrickhen, wird vom Kf. von Köln vorgebracht und von den f. Gesandten unterstützt. Deß versehens, wann also der ernnst gebraucht, es wurden die madenburgischen[!] sich deß endthaltens der session darüber selbs anerbietten oder doch die anndern confessionisten sich dessen nit anhengig machen, sonnder mit der berathschlagung furgehen helffen.Dagegen votieren Trier und Mainz, dz noch zur zeit die ver- /218/ strickhung der madenburgischen weder antzumelden noch fürzunemmen, sonnder deren zugeschweigen unnd zuvor, wz mit den obvermelten erinnerungen außgericht, zuwarten unnd alßdann verrer darvon zurathschlagen.Auch in einer weiteren Umfrage bleibt es bei diesen abweichenden Voten. Vgl. auch Bericht Maximilians von Bayern (Anm. 1, fol. 411 f.): Die von der Mehrheit befürwortete Arrestierung lehnen Trier und vor allem Mainz ab, weil es /411’/ sich bald weiter mechte einreissen unnd sich solliche ding zuetragen, die hernacher nicht so bald widerumben zue stillen.
15
 Den Widerstand von Kurmainz gegen eine Inhaftierung betonte Nuntius Speciano im Bericht an C. Aldobrandini vom 19. 7. 1594 (Pazderová, Epistulae III, Nr. 694 S. 1557 f.). Auch Legat Madruzzo sprach sich gegen die Verhaftung aus und veranlasste Kf. Ernst von Köln, darauf zu verzichten (Roberg, Türkenkrieg II, 206).
q
 Der Ks.] Bericht Maximilians von Bayern (Anm. 1, fol. 412) zusätzlich vor dem Folgenden: Ks. hat mit den Gesandten des Hauses Brandenburg ergebnislos über Lösungswege verhandeln lassen [Nr. 324; dort fehlt jedoch folgender Vorschlag]. Dagegen haben die Gesandten ihrerseits vorgeschlagen, Ks. möge den Magdeburger Verordneten schriftlich zur Vorlage bei ihrem Herrn bestätigen, das sy allain für dißmal ex specialibus causis gewichen unnd sy an inen nichts lassen erwünden etc.Auch sollte die ksl. Triplik zum 1. HA [Nr. 252] im FR von den katholischen und protestantischen Ständen getrennt, die anderen HAA dagegen wieder gemeinsam beraten werden. Beim RAb wolten sy auch sehen unnd auf mitl gedacht sein, wie ime zuthuen were, das man füreinannder khommen mechte./412 f./ Ks. hält diesen Vorschlag, insbesondere die Absonderung im FR, für höchst bedenklich /412’/ propter futurum maximum praeiudicium, und das ins khonfftig bey berathschlagung annder hochnotwendiger puncten unnd zu anndern zeiten dergleichen schisma unnd abthaillung mechte gesuechtwerden. Ks. fordert dazu eine Stellungnahme der katholischen Stände und schlägt seinerseits [oben folgendes] ungevarliches decretvor.
16
 Entwurf des Ks. für ein Dekret zum temporären Magdeburger Sessionsverzicht [Nr. 344].
r
 possessorio] Schwäb. Gff. (fol. 219) zusätzlich: sovil sein Gn. deren befuegt sein mechten.
17
 Vgl. Kommentar im Tagebuch des Kurkölner Rates von Fürstenberg zum Vortrag der ksl. Räte: Die kaiserischen wolten gern heuchlen, sed catholici manent in extremis, wie pillich(Bruns, Tagebücher, 567).
18
 Ein Dekret vom 6. 7. für die Magdeburger Gesandten liegt nicht vor. Es handelt sich hier wohl um das Dekret des Ks. an die katholischen Stände vom 6. 7. [Nr. 340], mit dem die Magdeburger Darlegung zum Sessionsanspruch [Nr. 336] übergeben wurde.
19
 In der Textvorlage ist der Wortlaut des ksl. Entwurfs [Nr. 344] hier (fol. 17) inseriert.
20
 = der Ks. [„ksl. Mt.“].
21
 Fol. 17 beinhaltet den Wortlaut des Entwurfs für das ksl. Dekret.
1
 Bezugnahme auf die am Vortag beschlossene Konzipierung einer Erwiderung zu den protestantischen sowie der eigenen katholischen Gravamina allein durch Kurmainz, Salzburg und Bayern.
2
 Wohl gemeint: Der hier versammelte Ausschuss, also ohne Verordnung des kleineren Unterausschusses.
a
 Repetunt protestation] Würzburg C (unfol.) deutlicher: Protest, dass der dreier churfursten vereinigung den fursten oder dern außschuß nit praejudicieren soll. Wie dan derhalb anno 76 auch alhie auff dem reichstag eine protestation geschehen were.
b
 pleiben] Würzburg C (unfol.) zusätzlich: Beschluss: Verordnete der 3 geistlichen Kff. sollen mit Zutun von Salzburg und Bayern ein Konzept formulieren, es dem Ausschuss vorlegen, welcher alle puncten nach einander zuerwegen, um es im Anschluss an die dortige Billigung dem Plenum zur Beschlussfassung vorzubringen.
1
 Nr. 237, Abschnitt B.
a
 oder nicht] Schwäb. Gff. [der Gesandte erhielt das Protokoll aus anderer Quelle] (fol. 222) zusätzlich: indem man die Magdeburger Supplikation [Nr. 342] und den ksl. Entwurf für ein Dekret [Nr. 344] vorlegt, um sich über eine Empfehlung an den Ks. zu vergleichen. Solchs hernach den geistlichen churfursten, ob sie mit dem furstenradt die notturfft bedenckhen und hanndlen wolten, fur deß furstenraths bedenckhen anzuzaigen, sich im selben fal ainer gemainen mainung vergleichen; wo nit, diß, wessen man sich endtschliessen mechte, allain in deß furstenraths catholischer zugewandter nammen irer ksl. Mt. furbringen solten.
a
 Versammlung] Metz (unfol.) zum Sitzungszeitpunkt: Einberufung am Vortag durch Salzburg für 18. 7., Vormittag, 7 Uhr.
1
 Schriftliche Fassung der Proposition und des folgenden Votums: LA Salzburg, GA IV/1, fol. 278–284‘ (spätere Kop. Vermerk: Die proposition und angehenckhts votum hat mein gnst. herr von Salzburg mir selbsten in die feder andictirt.). In gleichlautenden Abschriften aus reichsstädtischer Überlieferung wird beides ohne Zuweisung zu Salzburg irrtümlich der Beratung der katholischen Stände des FR am 20. 7. 1594 zugeordnet (StadtA Augsburg, RTA 58, fol. 376–386’. StA Würzburg, SRTA 8, unfol. Kopp.). Zur Initiative des Ebf. gegen das ksl. Dekret mit der Einberufung der Sitzung vgl. auch den Bericht von Nuntius Speciano an C. Aldobrandini vom 19. 7. 1594 (Pazderová, Epistulae III, Nr. 694 S. 1558–1560).
2
 Vgl. Nr. 29.
b
–b was … lassen] Schriftliche Fassung der Proposition (Anm. 1, fol. 278) differenzierter: die Mainzer Kanzlei hat eine Eingabe des von Brandenburg (alß welcher diser zeit den stüfft Magdeburg de facto occupirt) wider die catholischen sambt ainem ksl. decret dictirt.
3
 Magdeburger Eingabe an den Ks.: Nr. 336; Dekret des Ks.: Nr. 340.
4
 Beratung am 15. 7.: Nr. 237, Abschnitt B.
c
 zwei Geheime Räte] Metz (unfol.) eindeutig: von Hornstein und Freymon.
5
 Vgl. Nr. 323, 324.
6
 Vgl. Nr. 344.
d
 zubegegnen] Schriftliche Fassung der Proposition (Anm. 1, fol. 279’) zusätzlich: Ks. wünscht deshalb daryber der anwesenden chur- und fürsten catholische[r] religion gleichsamb in eventum guetbedunckhen.
7
 = der Ebf. von Salzburg.
e
–e Allso …beraten] Schriftliche Fassung der Proposition (Anm. 1, fol. 280) differenzierter: Ks. hat so geantwortet, dass der Ebf. an dessen christlichen /280’/ eyfer unnd kayserlichen affection gegen ihr Mt. angebohrner catholischer religion kaines weegs ursach haben zu zweiflen, sonder gentzlich verhoffen wollen, es werde ihr Mt. in kürtz disem werckh ainen billichen und gebührlichen außschlag geben.Trotz dieser Zusage hat der Ebf. für unumgänglich erachtet, die katholischen Stände einzuberufen, um im Hinblick auf die Magdeburger Erklärung und das daraufhin erfolgte ksl. Dekret zu beraten, waß in disem wichtigen und weit aussehenden werckh zu erhaltung und defension unser catholischen religion den catholischen fürsten und stendten für- und an die handt zunehmen seye.
8
 Gemeint sind die Magdeburger Gesandten.
9
 Nr. 335, Nr. 340. Vgl. dazu auch die Magdeburger Deduktion [Nr. 329].
10
 = ‚fürgehen‘, die Beratung fortsetzen.
f
 solches beginnen] Metz (unfol.) eindeutig: die Bestrebungen der CA-Stände um die freistellung.
11
 Vgl. Leeb, RTA RV 1556/57, Nr. 504 S. 1226–1229, Nr. 507 S. 1245–1248; Leeb, RTA RV 1558/59, Nr.606 S. 1515–1517, Nr. 614 S. 1561.
12
 Gemeint: submittiert [?].
13
 Vgl. Anm. 36 bei Nr. 418.
g
–g unnd … schirmen] Schriftliche Fassung des Votums (Anm. 1, fol. 282’) differenzierter: sonder auch villmehr in betrachtung ihres ksl. ambts und der pflicht, damit sye dem Reich, der religion und religions friden, alß welche lex praecipua et fundamentalis Imperii, ist verwandt, die catholischen stendt bey ihrer rechtmessigen possession und gedachten religions friden zuschutzen und zuschirmen, auch dem widersacher khaines weegs zugestatten, sich de facto oder ainigerley ander weg, wie anjezo angemasst würdet, darwider einzutringen und mit praejudicirlichen neuerungen die catholischen zubeschwären, sonder da einer oder mehr auß ihnen vermainten, gegen /283/ den catholischen billiche beschwerde zuhaben, dz ihnen darumben nit gestattet wurde, gefähr- und schimpflicher weyß die gemeine wohlfahrt und handlung mit ihr Mt. und des Reichs nit geringer verclainerung mit dergleichen gefehrlichen attentaten zustören und zuhindern, sonder solches mit recht und an gebührenden orthen, auch zeit fürzunehmen.
14
 = ‚Widriges‘.
15
 Bezugnahme auf die Verhandlungen um die Magdeburger Session beim RT 1582 (vgl. Anm. 17 bei Nr. 329). Abgesehen vom Konz. für ein Dekret (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 246 S. 934–938) erging keine Erklärung des Ks.
h
 werden] Würzburg D (fol. 21’) zusätzlich: der der sachen beßer und weytter hette nachgedacht, damit /22/ der madenburgischen[!] argumenta kindten mit grundt hindertrieben und daß concept desto ausführlicher angesteldt werden etc.
16
 = seit der Wahl Ebf. Sigismunds von Magdeburg 1552.
i
 werden] Würzburg D (fol. 22) zusätzlich: Falls ein Kf. dem widerspricht und Bedenken hat, jemandt auß seinen räthen damit ahn die ksl. Mt. auch abzuordnen, daß alßdan die andere churfürsten, fürsten und stende mit solchem underthenigstem anbringen, suchen und begeren bey der ksl. Mt. in allweg umb befürderung der sachen willen sölten vortfahren etc.
17
 Konflikt Kardinal Karls von Lothringen, Bf. von Metz, als Straßburger Bf. mit Administrator Johann Georg von Brandenburg infolge der Doppelwahl 1592.
j
–j dz … ablaine] Metz (unfol.) differenzierter: dz die magdeburgische schrifft ex fundamento abgelaint und widerlegt werde, dan es ir Mt. zweifelsohne allain darumb den catholischen stenden communicirt.
18
 Bezugnahme auf ksl. Kommission im Straßburger Konflikt seit März 1593 (vgl. Einleitung, Kap. 3.5.2).
k
 ervolgt] Metz (unfol.) zusätzlich: damit ir Mt. mit desto mhererm fug unnd glimpff den gegentheil begegnen und den vorgebnen ungrundt widerlegen khonden. Dan da sy es für sich selbst thun soltt, wurde sy fur parteisch geachtet werden.Deshalb ist auch die Magdeburger Schrift zu widerlegen.
19
 Vgl. oben, Anm. 15.
20
 Vgl. Anm. 120 beim RAb [Nr. 511].
21
 Ausführliches Referat des Beschlusses als Zusammenfassung der Voten von Österreich, Bayern und Salzburg auch im Bericht Hg. Maximilians von Bayern an Hg. Wilhelm V. vom 18. 7. 1594 (HStA München, KÄA 3232, fol. 433–437’, hier 434–436’. Or.). Vgl. Stieve, Politik I, 235 f.
l
–l Mehrheit … Salzburg] Bamberg (fol. 52 f.) differenzierter zur Beschlussfassung: Da die Magdeburger Session dem Religionsfrieden widerspricht, ist Ks. /52’/ zubietten, dz die catholische stend bei dem religion frieden so lanng zuschutzen unnd handtzuhaben, biß man der speltischen religion halben mit einander ainig. Darmit aber von dem gegentheil nit darfur gehalten unnd erkennt, alß ob man ime seines fürgebens durch stilschweigen gestendig unnd bekentlich, so hielt man nit fur unrathsam, dz berürtte magdenburgische schrifften ettlichen stenden ubergeben, die solch fürgeben mit gutter bescheidenheit verantwortt; jedoch gar der mainung nit, den gegentheil hanndlung einzuräumen oder aber ainich decret herüber zubegern. Inmassen auch ihr Mt. aller underthenigst ersucht werden soltt, dz gegentheil von seinen fürgeben abzuweissen. Wofern aber jhe wider alles verhoffen ein beschwerlicher bescheidt ergehen soldt, unnd[!] würden die catholischen /53/ stendt darauf verursacht, ihr notturfft in andere weg zubedencken.
22
 Nr. 390.
23
 Fragliche Bezugnahme auf Religionsfrieden im RAb 1555, §§ 13 f. (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3107 f.).
24
 Ablehnende Antwort des Ks. vom 27. 7. 1590 zu den Gravamina der weltlichen Kff., vorgelegt von deren Gesandten in Prag (vgl. Anm. 21 bei Nr. 161, Abschnitt B).
25
 Vgl. die Ausfertigung [Nr. 417].
26
 Bezugnahme auf die Unterzeichnung der protestantischen Gravamina [Nr. 390], fol. 288’–289’.
27
 = „angemaßte“ Stände der CA.
28
 Nr. 390, fol. 272’ [Unndt anfencklich …], sowie Punkte 1 und 2.
29
 = die protestantischen Stände.
30
 = die thematisch zusammenhängenden Abschnitte „Auch werden zuweiln graven“[Nr. 390, Punkt 2] und „Eß werden auch an underschiedtlichen catholischen“[Nr. 390, Punkt 18].
31
 = die thematisch zusammenhängenden Abschnitte „Uber diß wurdt furgegeben“[Nr. 390, Punkt 3], „Waß dan hieoben“bis „Neben diesem haben“[Nr. 390, Punkte 1921].
32
 Nr. 390, Punkt 4.
1
 Nr. 390, Punkte 5, 22, 23.
2
 Religionsfrieden im RAb 1555, § 24 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3111 f.).
3
 Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 231 S. 2132–2134. Vgl. Gotthard, Religionsfrieden, 155–159, 267–271.
4
 Fragliche Bezugnahme auf Religionsfrieden im RAb 1555, § 25 [soll alßdann nichtdestoweniger …] oder § 28 [Und soll alleß …] (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3112 f.).
5
 Nr. 390, Punkte 22, 23.
6
 Nr. 390, Punkt 6, Punkt 13 (Straßburger RT-Session im Hinblick auf den Geistlichen Vorbehalt).
7
 Religionsfrieden im RAb 1555, § 18 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3109 f.). Vgl. Gotthard, Religionsfrieden, 143–155, 264–267.
8
 Ablehnende Antwort des Ks. vom 27. 7. 1590 zu den Gravamina der weltlichen Kff., vorgelegt von deren Gesandten in Prag (vgl. Anm. 21 bei Nr. 161, Abschnitt B).
9
 = bei den mündlich geführten Verhandlungen zum Magdeburger Sessionsverzicht vor der RT-Eröffnung.
10
 = die Administratoren reformierter Hstt.
11
 Bezugnahme auf die ebenfalls am 19. 7. (vgl. Abschnitt B) konzipierte Erklärung zur Magdeburger Session [Nr. 348].
12
 Nr. 390, Punkt 7 (Begräbnis).
13
 Nr. 390, Punkte 8–12 (Reichsjustizwesen), Punkt 25.
14
 Vgl. bei der Supplikation mehrerer Reichsstände [Nr. 480].
15
 Fragliche Bezugnahme. Die Replik des Ks. zum 3. HA (Reichsjustiz) [Nr. 260] wurde den Reichsständen erst am 3. 8. übergeben.
16
 Nr. 390, Punkt 13 (niederländischer Krieg, Konflikt im Hst. Straßburg).
17
 Zur Anordnung der Kommission und deren Verlauf vgl. Anm. 59 bei Nr. 390.
18
 Nr. 390, Punkt 14 (Kreishilfen).
19
 Nr. 390, Punkt 15 (Reformationsrecht über exterritoriale Klöster).
20
 Religionsfrieden im RAb 1555, § 19 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3110).
21
 Nr. 390, Punkt 16, mit Anm. 78 (Gefälle von Mediatklöstern).
22
 Religionsfrieden im RAb 1555, § 21 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3111).
23
 Nr. 390, Punkt 17.
24
 Nr. 390, Punkt 21 (Zwang zur Anstellung katholischer Amtleute durch Reichsstädte).
25
 Nr. 390, Punkt 24 (Rekatholisierung reichsstädtischer Untertanen in katholischen Bstt.).
26
 Die anderen Protokolle verzeichnen diese Beratung nicht. In der Textvorlage ist der Eintrag nachträglich gestrichen, auch ist nicht vermerkt, woher der Gesandte der schwäbischen Gff., der an der Beratung nicht beteiligt war, die Mitschrift oder die Information dafür erhalten hatte.
27
 = Dr. Kaspar Mayer (Salzburg), Dr. Hans Georg von Hörwarth (Bayern).
28
 Nachfolgende Billigung im Plenum der katholischen Stände des FR am 20. 7. [Nr. 242, Abschnitt A].
a
 weitere Stände] Schwäb. Gff. (fol. 225’) anders: alle katholischen Stände des FR.
b
 Salzburg] Würzburg D (fol. 22’) differenzierter: Ebf. von Salzburg persönlich.
c
 den katholischen Ständen] Würzburg D (fol. 22’) differenzierter: dem Kf. von Mainz.
d
 nehmen] Eichstätt (fol. 66’ f.) zusätzlich: 2) Der Beschluss der katholischen Stände des FR vom 18. 7. ist zu Papier gebracht worden und soll zur Billigung verlesen werden. 3) Ebf. hat dem Kf. von Mainz diesen Beschluss gestern vorgebracht. Kf. hat erklärt, ihn zu unterstützen und die anderen geistlichen Kff. dazu anzuhalten.
1
 Vgl. die Endfassung des Dekrets [Nr. 347], dort Fassung D.
2
 = die Magdeburger Gesandten.
3
 = Mgf. Joachim Friedrich von Brandenburg als Administrator von Magdeburg.
e
 solches passiert] Eichstätt (fol. 67’) differenzierter: nämlich das man irer Mt. die recognition und erkhantnus diser session halber einraumen wurde.
4
 = in der Beratung am 18. 7. [Nr. 240, Abschnitt A].
5
 Schilderung der Beratung mit Referat des Beschlusses analog den Voten von Salzburg und Bayern auch im Bericht Hg. Maximilians von Bayern an Hg. Wilhelm V. vom 20. 7. 1594 (HStA München, KÄA 3232, fol. 424–427’. Or.). Danach referiert bei Stieve, Politik I, 236 f. Zur strikten Ablehnung des Dekrets durch die katholischen Stände vgl. auch Droysen, Geschichte, 393.
6
 Die Jülicher Gesandten sprachen im Bericht an die Räte in Düsseldorf vom 22. 7. 1594 das ksl. Dekret nicht an. Sie konstatierten nur den Rückzug Magdeburgs von der Session. /461/ Was aber fur abhandlung dazwischen gebraucht, ist uns unbewust. Sonsten /461’/ haben wirs bei den catholischen gehalten,weil auch in der Vergangenheit Hg. Wilhelm V. seine Gesandten stets beauftragt hat, zu der freystellung oder einigen andern, dem religion frieden wiederigen punct nicht zu willigen(LAV NRW R, JB II 2343, fol. 461–464’, hier 461 f. Or.).
f
–f Dabei … worden] Bamberg (fol. 53’) differenzierter: Da das Konz. für das Dekret aufgrund der kritisierten Formulierungen dem religion frieden allerdings zuentgegen,sind die catholischen fürsten unnd stendt,[sich] in ainige hanndlung deßwegen einzulassen, gar nit gesinnet. Unnd wofern ir Mt. gutt beduncken nach statt unnd raum gegeben, würde fürsten unnd stendt der welttlichen banck die thür eröffnet in der freystellung etc. Unnd ob wol die catholischen fürsten unnd stendt ihrer Mt. hierunder weder ordnung noch maß zugeben, so könten sie in so clarem unnd lautern fahl wider den buchstaben und inhalt des lanndtfridens[!] /54/ ainich decret unnd erkantnus gar nit duldten noch leiden. Solt aber wider alles verhoffen etwas widerwerttigs fürlauffen, würden sie nit füruber können, bester form rechtens daruber zu protestirn, auch ihr notturfft in andere gebürliche, zulessige weg zubedencken.
7
 Magdeburger Supplikation: Nr. 336. Vgl. die Ausfertigung der katholischen Erklärung dazu: Nr. 348.
g
 Beschluss] Eichstätt (fol. 68’) differenzierter: Folgender Beschluss gemäß Votum Österreich.
h
 wollte] Schwäb. Gff. (fol. 225’) zusätzlich: Im Auftrag der katholischen Stände des FR übergeben Salzburg, Österreich und Bayern das Konz. dem Mainzer Kanzler, der zusagt, es den geistlichen Kff. vorzulegen.
8
 Gemäß Tagebuch des Kurkölner Rates von Fürstenberg billigten die Kff. das Konz. am Nachmittag. Wir protestirn drin und wollen fur Gott entschuldigt sein, und sehe der kaiser zu, was er machet, Deus non irridetur.Vgl. auch Kommentar unter 19. 7. zum ksl. Entwurf für das Dekret: Gott erbarme sich uber des keisers und irer mayestat etc. geheimer reet lauwheit in religions- und gewißenssachen(Bruns, Tagebücher, 567).
9
 Textvorlage: Zweiter Bericht Hg. Maximilians von Bayern an Hg. Wilhelm V. vom 20. 7. 1594 (HStA München, KÄA 3232, fol. 428–432’. Or.; präs. 22. 7.). Danach referiert bei Stieve, Politik I, 237 f.
10
 = das Dekret für die Magdeburger Gesandten.
11
 /429 f./ In der folgenden Beratung der bayerischen Gesandten wurden u. a. als Maßnahmen erwogen: Drohung, die katholischen Stände würden vom RT abreisen und keine Türkenhilfe leisten, falls Ks. Magdeburg nicht abweise, ist wegen der Türkengefahr nicht anzuraten. Auch Madruzzo hat /429’/ gar durchaus nit darzue rathen wellen./429’ f./ Drohung, an künftigen RTT nicht teilzunehmen, falls Magdeburg geladen werde, erforderte eine nicht sicherzustellende /430/ verainigung und gleichsamb colligation der catholischen stende./430 f./ Dennoch rieten die bayerischen Gesandten an, beim Ks. das Verbot der Magdeburger Session im Vollzug des Religionsfriedens einzufordern und zu erklären, dass sie, falls er mit der Erteilung des Dekrets oder auf andere Weise verfahre, /430’/ unverrichter ding ab- und weckh raisen und villeicht auch ins khonfftig, /431/ ehe unnd zuvor sy dergleichen praeiudicii überig und dessen vergwist weren, khainer Reichs versamblung mehr beywohnen wöllen./431 f./ Doch sei dies vorher mit Kurköln, Kurtrier, Salzburg und Würzburg abzusprechen. Empfehlung, Hg. möge den Ks. in einem Handschreiben auf die Gefährdung der gesamten katholischen Religion durch die Sessionsfrage hinweisen (vgl. das Schreiben: Nr. 350). Von einer persönlichen Anmahnung durch ihn, Maximilian, beim Ks. versprach er sich keinen Erfolg, /431’/ weil ich khain regirender fürst unnd ich mich sonsten allzeit vernemmen lassen, ich seye von des Reichs tags wegen nicht hie und habe mit den Reichs sachen nichts zeschaffen(vgl. Stieve, Politik I, 238 f. mit Anm. 4; Albrecht, Maximilian I., 126).
a
 Erklärung der katholischen Stände] Augsburg (unfol.) zusätzlich: nachdem diese zuvor von den geistlichen Kff. gebilligt worden war.
1
 Gemäß einem Randvermerk in der Textvorlage wollte der Ks. nach Aussage des Salzburger Kanzlers anders niemandtbei der Übergabe dulden; andernfalls hätte diese dem Herkommen nach durch die 3 geistlichen Kff., einige deputierte Ff. sowie je einen Verordneten der Gff. und Prälaten erfolgen müssen.
2
 Nr. 348.
b
–b Ks. … bewilligt] Augsburg (unfol.) anders: Daraufhin wird auf ksl. Seite weiter mit den Magdeburger Gesandten verhandelt, den cathollischen stenndten aber weitter davon nichts angezaigt, wie oder welcher gestallt sy abgewisen.
3
 Bezugnahme auf das ksl. Dekret [Nr. 347]. Weitere Maßnahmen von katholischer Seite nach der Erteilung des Dekrets unterblieben, obwohl Bayern sie wiederholt anregte (vgl. auch Nr. 350 mit Anm. 1): Hg. Maximilian berichtete am 28. 7. 1594 an Hg. Wilhelm V., zur bayerischen Initiative für eine Forderung aller katholischen Stände um eine ksl. Deklaration, wonach das Dekret ihnen künftig /469/ ohne praeiudicio und nachtl sein solle,habe Legat Madruzzo zwar angeboten, dies selbst dem Ks. vorzubringen. Ob es aber unnd was gestalt, auch mit was gelegenhait unnd umbstenden geschehen oder bey irer Mt. zuerhalten sein, will es mir nicht wenig zweivel geben.Dagegen habe Kf. Johann von Trier dem gar starckh wider- /469’/ rathe[n], mit vermelden, es wurde ein weit aussehen unnd groß nachgedenckhen geberen, auch bey ir Mt. schwerlich zuerhalten sein.Salzburg und andere halten den übergebenen Protest [Nr. 348] für ausreichend (HStA München, KÄA 3232, fol. 469–471’, hier 469 f. Or.). Die bayerischen Gesandten berichteten am 30. 7., Bf. Julius von Würzburg wolle mit dem Kf. von Mainz verhandeln, um eine Eingabe namens aller katholischen Stände an den Ks. zu bringen (ebd., fol. 472–474’, hier 473’. Or.), doch stellten sie bereits im Bericht vom 1. 8. fest, die /486/ catholischen ins gemainwollten es auch über unnd wider unser antreibenbei der würckhlichen abtreibung[Magdeburgs von der Session] unnd der übergebenen protestationbelassen (ebd., fol. 484–488’, hier 486. Or. Vgl. Stieve, Politik I, 240, Anm. 1). Auch Ehg. Ferdinand II. von Tirol kritisierte in der Weisung an seine Gesandten vom 2. 8. 1594 (o. O.) das ksl. Dekret, weil die katholischen Stände /467/ darein nit bewilligt und man mit dergleichen sachen bald ettwz vergibt(HHStA Wien, RK RTA 66a, fol. 467 f., hier 467. Konz.).
1
 Nr. 238 mit Anm. b.
1
 Verwendung dieser Textvorlage, weil Kurmainz C (fol. 241 f.) die Voten nur stichpunktartig mit vielen Fehlstellen aufzeichnet.
a
 Stände] Schwäb. Gff. (fol. 246) zusätzlich: Einberufung durch Kurmainz für 5 Uhr in das Predigerkloster. Den katholischen Städten wird uß ubersehennicht angesagt. [Vgl. aber Teilnahme Kölns.]
b
 schwäbische Gff.] Schwäb. Gff. (fol. 246) differenzierter: Für die Gff. nehmen Erbtruchsess Christoph von Waldburg unnd ich [Dr. G. Müller, Verfasser des Protokolls] teil.
c
 Mainz] Köln (fol. 117) differenzierter: Lic. Faust.
2
 Vgl. die Ausfertigung [Nr. 417].
3
 Beratung des Konz. im Ausschuss der katholischen Stände am 18. 7. [Nr. 240, Abschnitt B] und 19. 7. [Nr. 241, Abschnitt A].
4
 Bezugnahme auf die Subskription der protestantischen Gravamina [Nr. 390], fol. 288’–289’.
5
 Vgl. die protestantischen Gravamina [Nr. 390], Punkt 4, sowie Beilage B.
6
 Ablehnung weiterer Debatten um die Declaratio Ferdinandea durch Ks. Maximilian II. beim RT 1576: Lehmann, Acta I, 140 f.; zu den Verhandlungen auf protestantischer Seite und mit dem Ks. vgl. Leeb, RTA RV 1582, Nr. 314 S. 1126, Anm. 3 (Lit.). Wiederholte Ablehnung der Freistellungsforderung durch Maximilian II.: Lehmann, Acta I, 141, 176–186. Vgl. Moritz, Wahl, 289–291, 405–408, 411; Westphal, Kampf, 200–207, 227–229; Schmidt, Grafenverein, 290–296; Edel, Kaiser, 424–427; Gotthard, Religionsfrieden, 349–355; Ziegler, Trauen, 83–86.
7
 Ablehnung beim RT 1582 mit Rekurs auf die Ablehnung beim RT 1576: Leeb, RTA RV 1582, Nr. 355 S. 1257.
d
 zulassen] Kurmainz C (fol. 241) zusätzlich: Aach wegen zu bitten, dz die execution der urtheil vorzunemen.
8
 Religionsfrieden im RAb 1555, § 20 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3110 f.). Vgl. Gotthard, Religionsfrieden, 112–118.
9
 Randvermerk bei Eichstätt in der Textvorlage: Ist wegen des sitz erst gefragt, da sonst Wormbs folgen soll und den negsten sitz nach Wirtzburg hat.In Kurmainz C (fol. 241’) folgt Eichstätt erst nach Worms.
e
 Oesterreich] Kurmainz C (fol. 241’) zusätzlich: Votum Hildesheim: Billigung.
f
 Ellwangen] Kurmainz C (fol. 241’) zusätzlich: Johannitermeister.
g
 wie Oesterreich] Kurmainz C (fol. 241’) anders für Arenberg und Basel: Repetunt speyerisch und burgundisch[Votum].
10
 Nr. 418, fol. 41’–43 [Werden sich euer ksl. Mt. … verschonet wurdt.].
11
 = in der Erwiderung der protestantischen Gravamina [Nr. 417].
12
 Vgl. die Ausfertigung [Nr. 418].
h
–h Umfrage … Billigung] Kurmainz C (fol. 241’) differenzierter: Billigung mit den Voten von Kurtrier, Kurköln, Österreich, Burgund, Jülich, Besançon [fehlt in 1. Umfrage; verschrieben für Salzburg?], Trient, Leuchtenberg, Deutschmeister, Würzburg, Worms, Eichstätt, Speyer, Bayern [fehlt in 1. Umfrage], Konstanz, Augsburg, Hildesheim, Paderborn, Münster, Lüttich, Freising, Regensburg, Passau, Metz, Ellwangen, Johannitermeister, Prälaten, schwäbische Gff., Stadt Köln.
i
 antreffe] Augsburg (unfol.) zusätzlich beim Votum Österreichs: Zur katholischen Beschwerde, daß die confessionisten uns ahn zehendts erkhantnußen einträg thetten etc.: Wolt er deß hauß Osterreich halber protestiert haben, daß dardurch demselben ahn seinem habenden rechten und alten herkhomen, so sy uber dergleichen sachen hetten, nichts solte praejudiciert sein.Zusätzlich beim Votum der schwäbischen Gff.: Wie Österreich protestieren auch diese, sovil sy mit altem herbracht, daß inen sollches hiedurch auch solte unbenohmen sein und bleiben.
1
 HStA München, KÄA 3232, fol. 497–501’, hier 499’–500’. Or.; präs. 5. 8. Referat der Verhandlungen: Stieve, Politik II, 124; knappe Auswertung: Pölnitz, Echter, 544.
2
 Zur Veranlassung der Beratung: J. Bilonius, Gesandter Kardinal Karls von Lothringen, hatte am 26./27. 7. den Kff. von Mainz und Trier sowie dem Bf. von Würzburg dargelegt, die ksl. Kommission im Konflikt (vgl. Anm. 3) werde von Mgf. Johann Georg von Brandenburg vorsätzlich vereitelt. Da dieser die Gewalttätigkeiten fortsetzt, ist der Kardinal zur Gegenwehr gezwungen, hofft dafür auf Unterstützung der katholischen Stände und empfiehlt deren Bitte an den Ks., den Hauptkonflikt unverzüglich zur Entscheidung zu bringen und der Gegenseite zu befehlen, alle Tätlichkeiten einzustellen. Leistet Brandenburg dem keine Folge, erwartet der Kardinal die Hilfe der katholischen Stände in der bewaffneten Auseinandersetzung (Vortrag vor Kurmainz: ADBR Strasbourg, G 186, fol. 135–137. Kop.; die Vorsprache beim Kf. von Köln erfolgte erst nach oben aufgezeichneter Beratung: Ebd., fol. 137–139’). Schon zuvor hatte Kardinal Karl Hg. Wilhelm V. von Bayern von Gesandten um Interzession beim Ks. für die sofortige Entscheidung des Konflikts und seine Belehnung mit Straßburg gebeten, falls der Verzicht des Mgf. gegen finanzielle Entschädigung nicht erreicht werde (HStA München, KÄA 3229, fol. 30–33’. Vollmacht für die Gesandten; Nancy, 26. 3. 1594: Ebd., fol. 28. Or. Antwort des Hg. vom 29. 6. 1594: Ebd., KÄA 3232, fol. 199–202. Kop.). Vgl. zu den Aktivitäten Bilonius’ beim RT: Stieve, Politik II, 121–124. Kardinal Karl seinerseits hatte Legat Madruzzo am 18. 4. 1594 (Nancy) gebeten, die Bemühungen von Bilonius beim RT zu unterstützen (ADBR Strasbourg, G 186, fol. 139’ f. Lat. Kop.). Zur Politik der Kurie im Kapitelstreit 1583–1592 vgl. Ehses/Meister, NB I, Einleitung, LXXIII-LXXXV; Nr. 221–252 S. 289–319; Ehses, NB II/1, Anhang I S. 511–516; Roberg, NB II/2, Nr. 199–202 S. 271–276.
3
 Die seit März 1593 verhandelnde ksl. Kommission zur Beilegung des Straßburger Bischofskonflikts wurde zwar wiederholt vertagt, zuletzt durch Kurmainz mit Schreiben vom 14. 4. 1594 (vgl. Anm. 11 bei Nr. 354 sowie Einleitung, Kap. 3.5.2), war aber noch nicht aufgelöst worden.
4
 Am 8. 8. 1594 berichteten die bayerischen Gesandten an Hg. Wilhelm, sie hätten noch keinerlei Nachrichten über eine Reaktion des Ks. zu diesem Vorbringen erhalten (HStA München, KÄA 3232, fol. 527–529’, hier 527. Or.).
a
 katholischen Stände des FR] Eichstätt (fol. 101) differenzierter: persönlich anwesend sind Gf. Wilhelm d. Ä. von Oettingen und Gf. Karl von Hohenzollern. Gemäß Köln (fol. 143’) nahmen zu Beginn auch die Gesandten der Stadt Köln teil. Sie verließen die Sitzung nach dem Vortrag der Proposition, da es nur um Belange der Stände im FR ging (ebd., fol. 145).
b
 Österreich] Köln (fol. 143’) differenzierter: Dr. Hager für Österreich.
c
 lassen] Metz (unfol.) zusätzlich: auch die wortt lauffen laßen, es werden die maiora mißbraucht.
1
 Vgl. FR am 5. 8.: Österreich, fol. 81’ f. [Nr. 92].
d
 Halberstadt] Korr. nach anderen Protokollen. In der Textvorlage verschrieben: Magdenburg.
2
 Dies wurde erst veranlasst durch das Verhalten Jagemanns im FR aktuell am 5. 8. Zuvor hatten die katholischen Stände bayerische Anstöße für weitergehende Maßnahmen über den jeweiligen Protest im FR hinaus abgelehnt. Daraufhin erbat Hg. Maximilian am 28. 7. 1594 eine Weisung Wilhelms V., ob die Gesandten bei den katholischen Ständen die Bitte um ein Dekret des Ks. veranlassen sollten, wonach /470/ dise angemaste repetitio voti pro Halberstatt inutilis nulla unnd den catholischen yetzt unnd ins khonfftig durchaus nicht praejudicierlich oder nachteillig seye(HStA München, KÄA 3232, fol. 469–471’, hier 469’ f. Or.). Im Bericht vom 1. 8. stellten die Gesandten fest, dass man über den Protest gegen die Votenvergabe hinaus /486/ noch nit weiter gehen wölle unnd wir über vill unnd manigfaltige hin unnd wider beschechener ermahnungen die sachen nit weiter bringen mögen(ebd., fol. 484–488’, hier 486. Or. Vgl. Stieve, Politik I, 243 f.).
3
 = ihm, Dr. Jagemann.
4
 = Jagemann.
5
 = Beleidigungen und Spott ertragen können.
e
 einige Stände] Metz (unfol.) differenzierter: namentlich Konstanz und Regensburg. Metz: Der Gesandte spricht sich gegen eine Retorsion aus: Falls vom Verhalten Jagemanns die katholischen Stände insgesamt betroffen waren, so soltten sy in continenti retorquiert haben, wie von Zollern beschehen, dan die iuiuria, so in praesentia einem zugefüegt wirdt, per retorsionem in continenti, sed non ex intervallo hindertriben mag werden. Ist es fur khein iniuri zuachten, so bedarff es kheiner retorsion. Ist man in dubio, ob es fur ein iniuri auffzunemmen oder nit, so seie zu verhietung weitleuffigkheit besser, man lasse es bei deren von Zollern beschehnen widersprechung und retorsion verpleibenund gehe gemäß dem österreichischen Votum vor.
6
 = ihm, Dr. Jagemann.
f
 Eingaben] Schwäb. Gff. (fol. 262) zusätzlich: Die Konzipierung wird Gallus Hager aufgetragen.
1
 Vgl. die Ausfertigungen [Nr. 355, 356].