Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

Nr. 389 Pfgf. Friedrich an Kg. Maximilian

[1.] Er hat dem kgl. Schreiben1 entnommen, daß die kgl. Räte Hans Walter von Laubenberg zu Hg. Albrecht von Bayern entsandt haben. Dieser habe den Auftrag, unverzüglich nach Freising an Adam von Törring zu berichten, falls der Hg. den Waffenstillstand ablehnen und die Ladung nach Konstanz zurückweisen sollte. Törring könne dann entsprechend der mündlichen kgl. Mitteilung an ihn, Pfgf. Friedrich, weiterverfahren; er solle Törring entsprechend abfertigen.

[2.] Er erhält täglich Warnungen, daß Hg. Albrecht seine Absicht [zur militärischen Besetzung des Unterpfandes] umsetzen will, weshalb er, zumal angesichts der Rüstungen des Hg. und des Schwäbischen Bundes, des ergangenen Aufgebots zum 30. Mai (sontag trinitatis) und der Kürze des Termins, nicht an einen Erfolg der Mission Laubenbergs glaubt. Der Kg. hat ihn, Pfgf. Friedrich, für diesen Fall angewiesen, Wasserburg zu sichern. Er hat ihm jedoch schon früher mitgeteilt, daß er dazu nicht imstande ist. Ohnehin hat Hg. Albrecht Wasserburg bereits isoliert. Er erinnert vorsorglich daran, daß er ihm, dem Kg., seine Angelegenheiten anheimgestellt und er ihm wiederum versichert hat, daß er keinen Krieg dulden werde. Bittet deshalb, dem Schwäbischen Bund jegliche Unterstützung für Hg. Albrecht zu verbieten. Diesem soll die Aufnahme von Kampfhandlungen untersagt werden. Außerdem soll er darüber informiert werden, daß der Kg. Wasserburg bis zum Abschluß des Verfahrens besetzen wird.

Konstanz, 11. Mai 1507 (erichtag nach vocem jocunditatis).

München, HStA, Neuburger Kopialbücher 63, fol. 49–49’ (Kop.).

Nr. 390 Supplikation Pfgf. Friedrichs an die Reichsstände

[1.] Erinnert daran, daß er die Vormundschaft für seine Neffen Ottheinrich und Philipp übernommen und den Streit um das niederbayerische Erbe der Entscheidung Kg. Maximilians anheimgestellt hat.1 Seinen Mündeln wurde in Köln ein Besitz mit einem jährlichen Ertragswert von 24 000 fl. zugesprochen.2 Bis zur Gewährleistung dieser Summe durch die Gegenseite wurde ihm ein Unterpfand übergeben. Nachdem er mit beträchtlichen Kosten seine Bevollmächtigten zum baldigen Vollzug des kgl. Spruches abgeordnet hatte, mußte er feststellen, daß die Verordneten Hg. Albrechts die Ausweisung der Güter nicht nach dem üblichen Anschlag vornahmen, sondern zum Teil unsichere Einkünfte einkalkulierten und die Einkünfte teilweise höher bewerteten als nach der landesüblichen Berechnungsweise. Verschiedentlich wurden ihm auch bereits übergebene Güter bzw. deren Einkünfte wieder entzogen. Dies alles geschah ohne Wissen und Einwilligung des Kg. und ohne eine diesem allein zustehende Erläuterung seines Entscheids.

[2.] Hg. Albrecht hingegen geht aufgrund der überhöhten Veranschlagung davon aus, daß die ihm, Pfgf. Friedrich, zugewiesenen Ländereien auch ohne das Unterpfand den jährlichen Ertragswert von 24 000 fl. bereits übersteigen3, und fordert zum Ausgleich die Rückgabe eines Teils der Güter samt dem Unterpfand. Er wiederum verweigert dies zu Recht, da sich die Einkünfte aus den ihn übergebenen, zum Teil im Krieg niedergebrannten und verödeten Besitzungen auf kaum 12 000 fl. belaufen und er aus dem Unterpfand im vergangenen Jahr ungefähr 8000 fl. eingenommen hat. Um ein Versäumnis von seiner Seite jedoch auszuschließen, hat er vor kurzem dem röm. Kg. und dessen Räten sowie der Schwäbischen Bundesversammlung in Augsburg unter anderem angeboten, einen Teil der Güter einschließlich des Unterpfands abzutreten, falls die Gegenseite durch Unterlagen oder Aussagen von Amtleuten belegen kann, daß die Zuweisung an seine Mündel bereits übererfüllt wurde. Obwohl dies innerhalb von drei Tagen möglich gewesen wäre, lehnte Hg. Albrecht sein Angebot ab und traf statt dessen Vorbereitungen, um ihn ohne rechtliche Klärung der Streitfrage mit Hilfe des Schwäbischen Bundes anzugreifen. Er hat dem Hg. zu einem Krieg im Reich, infolgedessen der röm. Kg. und die versammelten Reichsstände in den die christliche Kirche, das Hl. Reich und die deutsche Nation betreffenden Angelegenheiten behindert würden, keinen Grund gegeben. Vielmehr hat er den Streit abermals in die Entscheidung des Kg. gestellt, diesem das Unterpfand bis zu einer Einigung übergeben und sein in Augsburg gemachtes Angebot erneuert. Er hat jedoch auch gefordert, daß ein ggf. festgestelltes Defizit gegenüber der spruchgemäßen Zuweisung ausgeglichen werden müsse. An dieses Angebot will er hiermit erinnern.

[3.] Er bittet in Namen seiner Mündel um eine Intervention beim Kg., damit dieser Hg. Albrecht von seinem geplanten Vorgehen abhält und sich mit seinem Angebot zufriedengibt, so daß die Angelegenheit hier in Konstanz friedlich beigelegt werden kann. Falls einer der Anwesenden Vorschläge zur Verhinderung dieses Krieges machen kann, bittet er, dies zu tun.4 

In Konstanz am 14. Mai 1507 (freitag nach ascensionis Domini) nach einer Rede Pfgf. Friedrichs an die versammelten Reichsstände übergeben.

München, HStA, Neuburger Kopialbücher 47, fol. 239–243’ (Kop. mit imit. Unterz. Pfgf. Friedrichs) = Textvorlage A. München, HStA, Neuburger Kopialbücher 63, fol. 27’-30 (Kop. mit imit. Unterz. Pfgf. Friedrichs) = B.

Nr. 391 Mandat Kg. Maximilians an den Schwäbischen Bund

Gemäß einer Klausel des Kölner Spruches1 obliegt ihm die Entscheidung über strittige Punkte bei der Aufteilung des niederbayerischen Erbes. Er hat es demzufolge übernommen, die derzeitigen Streitigkeiten zwischen den Parteien zu regeln. Laut vorliegenden zuverlässigen Informationen treffen die Hgg. Albrecht und Wolfgang von Bayern Kriegsvorbereitungen. Der Schwäbische Bund hat seine Hilfe zugesagt und beschlossen, am 30. Mai (suntag trinitatis) seine Truppen zu versammeln, um das Unterpfand, das Pfgf. Friedrich gemäß dem Kölner Spruch innehat, zu besetzen.

Dieses Vorgehen steht im Widerspruch zum kgl. Spruch, den beide Parteien akzeptiert haben. Ein Krieg im Reich würde die anstehenden Angelegenheiten von Kg., Reich und deutscher Nation gefährden. Es steht dem Bund auch nicht zu, ohne seine Zustimmung einen Krieg im Reich zu beginnen, um so weniger, als er diesen Streit auf dem RT beilegen will. Er ist nicht gewillt, einen Krieg im Reich oder eine Verletzung des kgl. Spruchs zu tolerieren. Befiehlt ihnen unter Androhung der kgl. Ungnade und schwerer Strafe, jegliche Unterstützung Hg. Albrechts und Hg. Wolfgangs gegen Pfgf. Friedrich und seine Mündel bzw. zur Einnahme des Unterpfandes zu unterlassen. Truppen, die sich bereits im Anmarsch befinden, müssen unverzüglich zurückgezogen werden. Er hat beiden Parteien geboten, sich in dieser Angelegenheit ihm gegenüber gehorsam zu erzeigen.

Konstanz, 15. Mai 1507. In der Bundesversammlung zu Überlingen am 16. Mai verlesen.2

München, HStA, KÄA 3136, fol. 269 (Kop. mit imit. Vermm. prps./amdrp. und Gegenz. N. Ziegler) = Textvorlage A. München, HStA, Neuburger Kopialbücher 47, fol. 260’-262’ (koll. Kop. mit imit. Vermm. prps./amdrp. und Gegenz. N. Ziegler) = B.

Nr. 392 Mandat Kg. Maximilians an Hg. Albrecht und Hg. Wolfgang von Bayern

[Narratio wie Nr. 391 (Gemäß ... tolerieren)]. Befiehlt ihnen unter Androhung der kgl. Ungnade und schwerer Strafe, von ihrer Absicht zurückzustehen und jegliche Feindseligkeiten gegen Pfgf. Friedrich, seine Mündel und ihr Territorium zu unterlassen. Sollten sich Truppen bereits auf dem Anmarsch befinden, müssen diese zurückgezogen werden. Und euch von stund zu uns auf unsern gegenwurtigen Reichs tag gen Costenz in aignen personen fueget, uns daselbst neben andern unsern und des Reichs Kff., Ff. und stenden in des Reichs, deutscher nation und gemainer cristenhait obligenden sachen helfen zu handlen. Er wird dort beide Parteien anhören und die Streitigkeiten beilegen.

Konstanz, 15. Mai 1507.

München, HStA, Kurbay. Urk. 7089 (Or. m. S., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. N. Ziegler) = Textvorlage A. München, HStA, Neuburger Kopialbücher 47, fol. 263–264’ (koll. Kop. mit imit. Vermm. und Gegenz. wie A) = B.

Druck: Krenner, Landtagshandlungen XVI, S. 194–197.

Nr. 393 Mandat Kg. Maximilians an Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Wasserburg

[Narratio wie Nr. 391 (Gemäß ... tolerieren.)]. Er hat Hg. Albrecht und Hg. Wolfgang von Bayern sowie dem Schwäbischen Bund befohlen, ihr Vorhaben aufzugeben und jegliche Feindseligkeiten gegen Pfgf. Friedrich, seine Mündel und ihr Territorium zu unterlassen und ggf. ihre Truppen zurückzuziehen. Da Wasserburg Teil des Unterpfands ist, befiehlt er ihnen unter Androhung der kgl. Ungnade und schwerer Strafe, die beiden genannten Hgg. oder ihre Anhänger nicht in die Stadt einzulassen, sondern Pfgf. Friedrich als Vormund gehorsam zu sein, bis er eine Entscheidung über den Streit gefällt und ihnen diese mitgeteilt hat.

Konstanz, 15. Mai 1507.

München, HStA, Neuburger Kopialbücher 47, fol. 265–266’ (koll. Kop. mit imit. Vermm. prps./amdrp. und Gegenz. N. Ziegler).

Nr. 394 Vortrag Pfgf. Friedrichs vor Kg. Maximilian und den Reichsständen

[1.] Vortrag seiner wichtigsten Beschwerden über das Taxationsverfahren: [2.] abweichende Veranschlagung der ausgewiesenen Güter durch die Parteien, Zurückweisung des von Pfgf. Friedrichs angebotenen Beweisverfahrens, Vorbereitung Hg. Albrechts zur gewaltsamen Besetzung des Unterpfands; [3.] überhöhte Taxationsergebnisse der Gegenseite durch Verzicht auf die gemäß Kölner Spruch vorgeschriebene landesübliche Berechnungsweise; Darlegung der Konsequenzen anhand der [3.1.] Getreideerträge und [3.2.] Holznutzung; [3.3.] unbegründete Geltendmachung von Posten als jährliche Einkünfte durch die Gegenseite; [4.] Zurückweisung des Vorwurfes der Verfahrensverschleppung, Protest gegen das Taxationsverfahren, Bitte um Veranschlagung der ausgewiesenen Besitzungen auf landesüblicher Berechnungsgrundlage; [5.] Verletzung der Bestimmung des Kölner Spruches über die Verweisung Pfgf. Friedrichs ausschließlich auf Gebiete Hg. Georgs von Niederbayern nördlich der Donau; [6.] Übergabe von Gütern durch die Gegenseite ohne Einräumung der zugehörigen obrigkeitlichen Befugnisse.

[Konstanz], wohl nach dem 15. Mai 1507.1 

München, HStA, Neuburger Kopialbücher 63, fol. 187–195 (unvollständige Kop.).

[1.] Pfgf. Friedrich2 als Vormund seiner Neffen hat den Kg. mehrmals mündlich und schriftlich um Anhörung seiner Beschwerden im Streit mit den Hgg. Albrecht und Wolfgang von Bayern gebeten. Diese Anhörung vor ihm und den versammelten Reichsständen wurde ihm zum heutigen Tag bewilligt. Um nicht zu Verärgerung Anlaß zu geben und andere Angelegenheit von Kg. und Reich nicht zu behindern, will Pfgf. Friedrich den Sachverhalt so knapp wie möglich und in Beschränkung auf die drei wesentlichen Punkte darstellen.

[2.] 1. Hg. Albrecht behauptet gegenüber Kg. und Reichsständen und insbesondere gegenüber den Mitgliedern des Schwäbischen Bundes, daß der jährliche Ertragswert der von ihm ausgewiesenen und übergebenen Besitzungen die Pfgf. Friedrich gemäß Kölner Spruch zustehenden 24 000 fl. um 6000 fl. übersteigen würden, weshalb dieser gemäß kgl. Spruch verpflichtet sei, den Überschuß samt dem Unterpfand zurückzugeben. Pfgf. Friedrich bestreitet diese Angabe. Vielmehr beläuft sich der Jahresertrag der an ihn abgetretenen Ländereien gemäß dem landesüblichen Anschlag auf nicht einmal 12 000 fl.; aus dem Unterpfand kommen weitere 8000 fl. Es fehlen also noch 4000 fl. Angesichts dieser unvereinbaren Angaben der Parteien ist eine Klärung des Sachverhaltes unumgänglich. Hg. Albrecht hat sich indessen geweigert, seine Angaben zu beweisen. Pfgf. Friedrich dagegen hat angeboten, die Einkünfte aus den von ihm übernommenen Ämtern nicht anhand von eigenen Abrechnungen, sondern durch die ihm von Hg. Albrecht ausgehändigten Urbarbücher, Salbücher, Register und Kastenrechnungen und entsprechenden Unterlagen aus der Zeit Hg. Ludwigs und Hg. [Georgs] über einen Zeitraum von 30 Jahren zu belegen. Doch wollte Hg. Albrecht diese Beweisführung nicht zulassen und konnte auf dem zur Fastenzeit in Augsburg abgehaltenen Schwäbischen Bundestag erreichen, daß auch die kgl. Räte sein Angebot zurückwiesen. Obwohl Pfgf. Friedrich dafür nur zwei Tage Zeit beanspruchte, verweigerte ihm die Bundesversammlung die Beweisführung. Statt dessen wurde Hg. Albrecht eine Bundeshilfe für die Eroberung des Unterpfands bewilligt.3 Über die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens haben Kg. und Reichsstände zu befinden. Denn Pfgf. Friedrich hat das Unterpfand gemäß kgl. Spruch und mit Einwilligung der Gegenpartei bis zum Abschluß des Verfahrens inne. Er hat angeboten zu beweisen, daß die ihm als Vormund zugesprochene Summe noch nicht erreicht ist. Deshalb besteht keine rechtliche Grundlage, ihm das Unterpfand zu entziehen. Hg. Albrecht verfolgt jedoch seine Absicht zur gewaltsamen Rückeroberung mithilfe des Schwäbischen Bundes weiter, weshalb Pfgf. Friedrich genötigt ist, seine Beschwerde dem Kg. als oberstem Vormund und zuständigem Richter vorzutragen und um Hilfe zu ersuchen. Der Pfgf. bittet den Kg., gemeinsam mit den anwesenden Reichsständen die Beweisführung für die Richtigkeit seiner Angaben zum Ertrag der ihm übergebenen Ländereien zu gestatten.

[3.] 2. Gemäß dem Kölner Spruch sind die 20 000 fl. aus Gebieten nördlich der Donau und die übrigen durch den röm. Kg. auszuweisenden 4000 fl. explizit nach gewonlichem anschlagen zu taxieren.4 Diese Bestimmung ist nicht nach Belieben interpretierbar, sondern besagt eindeutig: nach landleufigem, gewondlichen anschlag jeder gegend nutzung und gült. Die Klausel gilt ipso facto für alle Gebiete, in denen sie auch anwendbar ist, also für ganz Bayern und Schwaben. Eine Taxation nach einem anderen Modus verstößt somit eindeutig gegen den Kölner Spruch, die kgl. [Ennser] Deklaration [vom 18.1.1506] und alle sonstigen kgl. Regelungen und ist somit nichtig. Die Anwälte und Taxatoren Hg. Albrechts haben zu dessen Vorteil den Ertragswert vielfach in unüblicher Weise veranschlagt. Wie aus dem beiliegenden Verzeichnis5 hervorgeht, errechneten sie auf diese Weise gegenüber der üblichen Veranschlagung einen um über 10 000 fl. höheren Ertrag. Pfgf. Friedrich will dies am Beispiel einiger wichtiger Posten gegenüber Kg. und Reichsversammlung mündlich darlegen lassen6:

[3.1.] Im Raum Neuburg wird bei Erbschaftsangelegenheiten, Kauf- und allen sonstigen Verträgen sowie in Rechtsstreitigkeiten ein Ingolstädter oder Neuburger Schaff Weizen mit 1 Ort und 2 fl. bewertet, ein Schaff Roggen mit 2 fl. und ein Schaff Hafer mit 1 fl. Daran haben sich die Anwälte und Taxatoren Pfgf. Friedrichs gehalten. Die Taxatoren Hg. Albrechts dagegen legten unter Mißachtung des Kölner Spruches ein frembden, unzimblichen, ubermessigen und vorteilischen anschlag des getraids [zugrunde], nemliche also, das das traide soll angeschlagen werden, was und wie es in XXV jarn bei prelaten und steten auf den casten ader dem markt jedes trayde golten hab oder verkauft sey worden. Es ist allgemein bekannt, daß das Getreide vor zwanzig Jahren teurer war als in den letzten drei bis vier Jahren. Jedes Schaff Getreide wurde dadurch zum Nachteil Pfgf. Friedrichs und seiner Neffen um die Hälfte höher veranschlagt. Die Differenz, für alle Ämter hochgerechnet, beläuft sich allein bei den jährlichen Getreidegülten auf 4000 fl.

[3.2.] Die Anwälte und Taxatoren Hg. Albrechts haben den Wald flächenweise gemessen und einen Ertrag von 2 fl. je Morgen bei vollständiger Abholzung zugrundegelegt. Aufgrund dieser Berechnung veranschlagten sie die Wälder im Amt Weiden, das Hg. Albrecht zur Hälfte an Pfgf. Friedrich übergeben hat, auf einen Wert von 22 000 fl. und einen jährlichen Ertrag von 1100 fl. Aus den Rechnungsbüchern ist ersichtlich, daß die Holznutzung Hg. Georg aus seinem halben Anteil jährlich nie mehr als 90 bis 100 fl. einbrachte, was allein in diesem Amt eine Differenz von 1000 fl. zum Nachteil Pfgf. Friedrichs ausmacht. Ähnlich verhält es sich mit den übrigen Ämtern, so daß der Pfgf. und seine Mündel durch die inkorrekte Berechnung der Gegenseite um jährlich 5000 fl. übervorteilt würden. Damit verstößt die Gegenseite gegen den kgl. Spruch und dessen Regelung bezüglich des üblichen Anschlags. Dieser berücksichtigt beispielsweise die lange Produktionszeit von über hundert Jahren für Bauholz, während der kein jährlicher Ertrag abfällt. Bezüglich der Einkünfte aus dem Stangenholz dagegen sind die jährlichen Abrechnungen der Hgg. von Bayern maßgeblich. Die dafür erforderlichen Register will Pfgf. Friedrich für jedes Amt vorlegen.

[3.3.] Die gegnerischen Anwälte und Taxatoren wollen außerdem jährliche Einkünfte anrechnen, die nach dem üblichen Anschlag nicht als solche gelten. So haben sie Jagdrechte für Vögel, Hasen und anderes Wild sowie Frondienste und Scharwerke im Zusammenhang mit der Jagd, Brennholz für den Haushalt, Bußtaxen, Strafgelder und Gerichtsgefälle – ohne die Kosten für Richter, Amtleute und Gericht abzuziehen –, Posten wie Hundelager7, Siegelgeld, Geleitgeld und Wegezoll – ohne den Unterhalt der Geleitsleute oder die Kosten für die Instandhaltung der Wege zu berücksichtigen –, und andere Scharwerke entgegen dem landesüblichen Gebrauch angerechnet. Die Schäferei zu Heideck, die keine 300 fl. einbringt, veranschlagten sie mit 1100 fl.8 Die Weiher werden, verglichen mit den Angaben in den Registern, um die Hälfte überbewertet.9 

[4.] Pfgf. Friedrich erhebt seine Beschwerden also zu Recht, er ist als Vormund und gegenüber dem röm. Kg. als oberstem Vormund dazu verpflichtet. Die zuvor und jetzt wieder vor dieser Versammlung von der Gegenseite erhobenen Vorwürfe – wobei die Schmähungen [Dietrichs von] Plieningen sicherlich ohne Wissen und Willen Hg. Albrechts erfolgten –, Pfgf. Friedrich habe den kgl. Spruch nicht vollzogen, können dagegen nicht bestehen. Vielmehr wurde bewiesen, daß die bayerischen Anwälte und Taxatoren gegen dessen Bestimmungen verstoßen und das Verfahren dadurch in die Länge gezogen haben. Die Abwehr ihres unzulässigen Vorgehens durch die Vertreter Pfgf. Friedrichs kostete viel Zeit. Die gegnerischen Anwälte haben durch die überhöhte Taxation entgegen dem üblichen Anschlag gegen den Kölner Spruch verstoßen, so auch der Obmann durch seine unbegründete Zustimmung zum bayerischen Standpunkt; damit hat er die ihm aufgetragene kgl. Kommission mißachtet. Alle Ergebnisse der Taxation, denen nicht das landesübliche Berechnungsverfahren zugrundliegt, sind infolgedessen null und nichtig. Pfgf. Friedrich hat sich nach Bekanntwerden der gegnerischen Vorgehensweise das Recht zum Einspruch vorbehalten. Er bittet den Kg. – und bittet die Stände, in diesem Sinne beim Kg. zu intervenieren –, nach erfolgter Überprüfung der einschlägigen Unterlagen Hg. Albrecht dazu zu veranlassen, die 24 000 fl. entsprechend dem üblichen Anschlag auszuweisen.

[5.] 3. Gemäß kgl. Spruch soll Pfgf. Friedrich auf zum georgianischen Erbe gehörige Gebiete nördlich der Donau verwiesen werden. [Text bricht ab].

[6.] Hg. Albrecht hat etliche Orte ohne zugehörige obrigkeitliche Rechte übergeben oder solche Rechte nachträglich wieder eingezogen. [Text bricht ab].

Nr. 395 Supplikation Pfgf. Friedrichs an Kg. Maximilian

[1.] Zurückweisung der gegnerischen Vorwürfe über die Verschleppung des Taxationsverfahrens; Gliederung der Supplikation; [2.] Ertragwert der an Pfgf. Friedrich gemäß Kölner Spruch übergebenen Besitzungen; [3.] Einbehaltung von Besitzungen Hg. Georgs im Oberland nördlich der Donau durch Hg. Albrecht von Bayern; [4.] überhöhte Taxationsergebnisse der Gegenseite beim Getreide durch Nichtanwendung der laut Kölner Spruch vorgeschriebenen landesüblichen Berechnungsweise; Unzulässigkeit der Entscheidung des Obmanns; Ungültigkeit des Taxationsverfahrens; [5.] überhöhte Taxationsergebnisse der Gegenseite bei der Holznutzung durch Nichtanwendung der laut Kölner Spruch vorgeschriebenen landesüblichen Berechnungsweise; Unzulässigkeit der Entscheidung des Obmanns; Ungültigkeit des Taxationsverfahrens; [6.] unbegründete Geltendmachung unsicherer Posten als jährliche Einkünfte durch die Gegenseite; Unzulässigkeit der Entscheidung des Obmanns; Ungültigkeit des Taxationsverfahrens; [7.] unvollständige Übergabe von Besitzungen oder erneute Aneignung von übergebenen Gütern durch die Gegenseite; [8.] Bitte um Abstellung der genannten Beschwerden Pfgf. Friedrichs gegen Hg. Albrecht, um Ausweisung der restlichen 4000 fl. jährlichen Einkommens durch Kg. Maximilian und um Weisung an Hg. Albrecht und den Schwäbischen Bund bezüglich des Unterpfands.

[Konstanz], s.d., jedoch wohl zwischen dem 15. Mai und 3. Juni 1507.

München, HStA, Neuburger Kopialbücher 47, fol. 266’-277’ (Kop. mit imit. Unterz. Pfgf. Friedrichs; Überschr.: Auf der röm. kgl. Mt. begern hat Hg. Friderich solch schriften seiner Mt. uberantworten lassen, lautend also.) = Textvorlage A. München, HStA, Neuburger Kopialbücher 63, fol. 35–42, 34’ (Kop. mit imit. Unterz. Pfgf. Friedrichs) = B.

[1.] Nach Aufforderung durch den Kg. übergibt er eine so knapp wie möglich gehaltene Klageschrift gegen Hg. Albrecht und bittet, mit den Kff. und Ff., auch den kgl. Hofräten und den Ständen des Reiches, die der Kg. hinzuziehen wird, darüber zu beraten. Die von Hg. Albrecht insbesondere durch Plieningen erhobenen Vorwürfe gegen ihn, er leiste dem kgl. Spruch und den Verträgen nicht Folge, weist er zurück. Vielmehr ist die Gegenseite daran schuld, daß der kgl. [Kölner] Spruch bislang nicht vollzogen werden konnte. Dies wird er im folgenden darlegen. Doch sollen seine Vorwürfe gegen Hg. Albrecht, dessen Anwälte und Taxatoren sowie gegen den kgl. Obmann [Bf. Georg von Trient] nicht als ehrenrührig angesehen werden. Seine Schrift umfaßt drei Hauptpunkte: 1. Hg. Albrecht hat ihm gegenüber den kgl. Spruch im wichtigsten Punkt bislang nicht umgesetzt. 2. Die Taxatoren und Anwälte Hg. Albrechts sowie der kgl. Obmann haben gegen den kgl. Spruch, die [Ennser] Deklaration, die ihnen erteilte Kommission und gegen die Schiedsverträge verstoßen. Infolgedessen sind alle ihre Handlungen nichtig. 3. Hg. Albrecht hat ihm unter Mißachtung des kgl. Spruches Unrecht zugefügt.

[2.] 1. Laut kgl. Spruch soll ihm Hg. Albrecht Besitzungen mit einem jährlichen Ertragswert von 20 000 fl. nach dem üblichen Anschlag übergeben; der Kg. wird weitere Güter im Wert von 4000 fl. ausweisen, die ihm ebenfalls übergeben werden sollen. Bezüglich der Gesamtsumme von 24 000 fl. wurde er bis zum heutigen Tag nicht zufriedengestellt. Hg. Albrecht behauptet, ihm – das Unterpfand nicht eingerechnet – Besitzungen im Wert von 30 000 fl. übergeben zu haben, was jedoch nicht zutrifft. Dennoch hat er, Pfgf. Friedrich, in Augsburg vor den kgl. Räten und den Schwäbischen Bundesständen angeboten, innerhalb von zwei Tagen anhand der ihm von Hg. Albrecht ausgehändigten Sal- und Rechnungsbücher zu beweisen, daß die 24 000 fl. bei weitem noch nicht erreicht sind. Dies hat Hg. Albrecht jedoch unter Ausflüchten abgelehnt. Der Kg. kann selbst ermessen, warum. Er hat gleichwohl einen kurzen Auszug (Beilage A)1 anfertigen lassen, der beweist, daß die ihm übergebenen Güter zu Zeiten Hg. Georgs und Hg. Albrechts vor dem [Landshuter Erbfolge-]Krieg nicht mehr als 16 974 fl., 19 d., 1 h. einbrachten. Infolge von Kriegsschäden betrugen die Einkünfte im vergangenen Jahr nur noch 12 668 fl., 6 ß, 8 d. Zusammen mit den Erträgen aus dem Unterpfand in Höhe von ca. 8000 fl. beläuft sich die Gesamtsumme auf 20 668 fl., 6 ß, 8 d. Es fehlen also noch etwa 3500 fl. Dabei sind die unsicheren Einkünfte und andere Posten, die üblicherweise nicht berücksichtigt werden, sogar bereits eingerechnet. Bietet an, die den Berechnungen zugrundeliegenden Salbücher und Rechnungsregister vorzulegen.

[3.] Hg. Albrecht hat auch die Bestimmung des Spruches nicht erfüllt, wonach er die Güter im Wert von 20 000 fl. aus den Besitzungen Hg. Georgs im Oberland nördlich der Donau – ausgenommen Ingolstadt – ausweisen soll. Der Hg. hat ihm jedoch aus dem Georgianischen Erbe Wemding, Kösching, Gerolfing, Gaimersheim, Etting (Oting) und Stammham bis dato vorenthalten.2 

[4.] 2. Die bisherigen Ergebnisse der Taxation und die Entscheidungen des Obmannes sind null und nichtig: Gemäß dem Kölner Spruch ist die Taxation der Güter explizit nach gewonlichem anschlag vorzunehmen. Diese Bestimmung ist nicht von den Parteien nach ihrem Gutdünken interpretierbar, sondern besagt eindeutig: wie die gemain gewonhait und landßgebrauch ist an den enden, da die flecken ligen. Die gegnerischen Anwälte und Taxatoren haben jedoch den Ertragswert anders als in Bayern und Schwaben üblich und dazu überhöht veranschlagt. Seine Vertreter konnten dem nicht zustimmen und wollten die Entscheidung dem Kg. überlassen. Als der kgl. Obmann nach Augsburg kam, trugen sie diesem die Streitigkeiten vor: Bezüglich der Getreidegülten wollten die Taxatoren Hg. Albrechts ainen anschlag machen, wie das getraid von den prelaten und stetten von funfundzwainzig jaren here ab den casten und ab dem markt verkauft ist. So haben mein taxatores den anschlag gemacht, wie der gewonlich anschlag im land zu Bairen und Schwaben, da mein flecken ligen, ist. Sie erstatteten dem Kg. darüber Bericht, der den Kommissar beauftragte, in Erfahrung zu bringen, welches Verfahren bei der Feststellung des jährlichen Ertragswert in Bayern und in den zu taxierenden Orten üblich ist (Beilage B)3. Die pfgfl. Taxatoren und Anwälte machten auch geltend, daß gemäß kgl. Spruch bei Streitigkeiten darüber dem Kg. dessen Auslegung obliege (Beilage C)4 Sie baten den Kommissar außerdem, zu klären, wie in Bayern und Schwaben die Getreidegült bei Rechtsgeschäften üblicherweise veranschlagt wird, und boten ihm an, rechtskräftige Zeugnisse darüber vorzulegen. Der Kommissar entschied jedoch, daß die Getreidegülten nach dem Verfahren der Taxatoren Hg. Albrechts veranschlagt werden sollten (Beilage D)5. Aufgrund dieser Deklaration berechneten die Taxatoren der Gegenpartei die Getreidegülten doppelt so hoch wie üblich. Bekanntlich wird in Bayern ein Schaff Weizen Ingolstädter Maß mit 2 fl., 60 d. bewertet, die bayerischen Taxatoren gingen jedoch von 4 fl., 22 d. aus. Ein Schaff Korn wird gewöhnlich mit 2 fl., von den Taxatoren der Gegenseite jedoch mit 3 fl., 66½ d. veranschlagt. Ein Schaff Dinkel bringt 1 fl. ein, während die bayerischen Taxatoren 1 fl., 5 ß, 20 d. zugrundelegen (Beilage E)6. Die Gegenpartei veranschlagt das Getreide gegenüber seinem realen Wert um das Doppelte zu hoch. Der ihm und seinen Mündeln daraus entstehende Verlust würde jährlich an die 3000 fl. betragen. Doch ist die Taxation als gegen den kgl. Spruch, die [Ennser] Deklaration und die Verträge verstoßend, aber auch wegen der unzulässigen Entscheidung des Obmanns und seines Verstoßes gegen die kgl. Kommission ungültig.

[5.] Auch über die Holzmessung kam es zum Streit. Die Anwälte und Taxatoren Hg. Albrechts schlugen vor, man soll die holzer außmessen mit der ruten nach dem morgen, während seine Vertreter eine Veranschlagung aufgrund der Register Hg. Georgs und Hg. Albrechts über die jährlichen Erträge forderten. Der Obmann traf erneut in unzulässiger Weise eine Entscheidung. Darauf Hg. Albrechts anweld die mainung furgenommen, das holz zu achten, wie man es verkaufen mocht, so man es vom stammen gar abhauen sollt, und ain summa darauß gemacht, und mir allweg fur zwainzig fl. ain ewigen fl.angeschlagen. Aufgrund dieser Berechnung veranschlagten sie die Wälder im Amt Weiden mit 22 000 fl. und den jährlichen Ertrag daraus auf 1100 fl. Dieses Amt gehört indessen nur zur Hälfte ihm. Das ganze Amt ist für nur 17 166 fl. ein Pfand der böhmischen Krone.7 Aus den Rechnungsbüchern ist zu ersehen, daß die Holznutzung Hg. Georg jährlich nie mehr als 100–110 fl. einbrachte. Im Amt Neuburg berechneten die bayerischen Taxatoren den Wert der Wälder auf 10 500 fl. und entsprechend den jährlichen Ertrag auf 525 fl., während Hg. Georg seinerzeit tatsächlich nie mehr als 20 lb d. einnehmen konnte. Zudem waren die Wälder in den beiden Ämtern früher in einem besseren Zustand als heutzutage. In anderen Ämtern wurden die Wälder ähnlich überhöht veranschlagt (Beilage F)8. Die Differenz gegenüber dem realen Ertrag beläuft sich zu seinem Nachteil auf jährlich 5000 fl. Überdies würde es ihm an Bauholz fehlen, das erst in 200 Jahren nachwächst, und er müßte auf den Wildbann ganz verzichten. Aus den genannten Gründen sind die Taxationsergebnisse und die Entscheidung des Obmannes ungültig.

[6.] Die bayerischen Taxatoren wollten außerdem Scharwerke miteinberechnen, die zu Zeiten Hg. Georgs dem gemeinen Mann auferlegt wurden. Diesen Posten wollte er jedoch nur akzeptieren, insoweit das Scharwerk üblicherweise durch Geldzahlungen abgelöst wird. Auch Leistungen wie das Schlagen und den Transport von Holz, die Lieferung von Wildbret und dergleichen wollten sie ihm unrichtigerweise als Ewiggülte anrechnen. Eine im Amt Reichertshofen gelegene Taverne, die einen jährlichen Erbzins von 6 fl. abwirft, wollte die Gegenseite als neue Gülte mit 142 fl., 4 ß, 5 d. veranschlagen. Da der Pfleger jedoch mit Gewinn und Verlust an den Getränken beteiligt ist, schwankt der jährliche Ertrag. Ebenso wurden Küchendienste wie die Lieferung von Lämmern, Hühnern, Eiern, Hanf und Erbsen höher, als üblich ist und die Rechnungsbücher ausweisen, veranschlagt. Einen Hof mit Schäferei zu Heideck mit einem Wert von 100 fl. bewerteten die bayerischen Taxatoren mit über 1000 fl. Darüber hinaus wollten sie weitere unsichere und schwankende Einkommen (Vogeljagd, Siegelgelder, Verspruchgelder9, Handlöhne10, Hauptrechte11, Geleitgelder, Gerichtswändel12 und Viztumswändel13) als Ewiggülte einstufen und ignorierten beispielsweise die Kosten für den Unterhalt der Gerichte. Der Obmann stimmte der Taxierung dieser unsicheren Einkünfte in fast allen Fällen zu. Damit wurde erneut gegen den kgl. Spruch verstoßen und die Taxation ist demzufolge nichtig. Er weist hiermit die Anschuldigungen Hg. Albrechts, insofern diese auf der Taxation und den unrechtmäßigen Entscheidungen des Obmannes gründen, zurück.

[7.] 3. Laut kgl. Spruch hat Hg. Albrecht ihm alle Güter mit sämtlichen zugehörigen Rechten und Besitzungen zu übergeben, vorbehaltlich der bereits vor dem Spruch erfolgten Verschreibungen der Hgg. Albrecht und Wolfgang an Dritte. Dagegen hat Hg. Albrecht sich bei der Übergabe etliche Güter vorbehalten und einige nach erfolgter Übergabe gewaltsam wieder an sich gebracht (Beilage G)14. Hg. Albrecht hat außerdem den Schwäbischen Bund veranlaßt, ihm bei der gewaltsamen Einnahme des laut Kölner Spruch ihm, Pfgf. Friedrich, übergebenen Unterpfands zu helfen.

[8.] Aus seiner Darlegung geht eindeutig hervor, bei wem die Schuld für den Nichtvollzug des kgl. Spruches zu suchen ist und daß er sich zu Recht über Hg. Albrecht beklagt. Bittet, diesen dazu zu veranlassen, ihm weitere Güter zu übergeben, damit die Summe von 20 000 fl. nach dem üblichen Anschlag erfüllt wird, die wieder eingezogenen Güter zurückzugeben und die Übergabe dessen, was ihm gemäß kgl. Spruch zusteht, mit allen Zugehörungen vorzunehmen. Bittet außerdem den Kg., die restlichen 4000 fl. gemäß dem kgl. Spruch an gelegen enden auszuweisen. Außerdem soll Weisung an Hg. Albrecht und den Schwäbischen Bund ergehen, ihn bis zum Abschluß des Verfahrens im ungestörten Besitz des Unterpfands zu belassen.

Nr. 396 Supplikation Pfgf. Friedrichs an die deputierten Ff. (Ebf. Ernst von Magdeburg, Bf. Lorenz von Würzburg, Bf. Georg von Bamberg, Bf. Gabriel von Eichstätt, Bf. Hugo von Konstanz und Hg. Georg von Sachsen)

Er hat seine Beschwerden gegen Hg. Albrecht zuerst dem Kg. und dann ihnen schriftlich mitgeteilt. Doch widerfuhr ihm inzwischen weiteres Unrecht. Hg. Albrecht hat sich nicht damit begnügt, ihn unter Mißachtung des Kölner Spruches durch überhöhte Veranschlagung des Getreides und der Wälder sowie durch Einberechnung der Scharwerke und unsicherer Einkünfte um mehr als 10 000 fl. zu übervorteilen oder ihm zu seinem Nachteil die nördlich der Donau gelegenen Orte Wemding, Kösching, Gaimersheim, Gerolfing, Stammham und Etting (Otting) vorzuenthalten, die wirtschaftlich wertvoller sind als die von Hg. Albrecht abgetretenen Gebiete des Nordgaus. Ferner hat sich der Hg. auch nicht damit zufriedengegeben, ihm unter Mißachtung des Kölner Spruches die obrigkeitlichen Rechte in etlichen abgetretenen Gebieten zu verwehren oder ihm obrigkeitliche Rechte und Einkommen aus bereits übergebenen Gebieten gewaltsam wieder zu entziehen – wie er dies alles bereits zuvor angezeigt hat. Hg. Albrecht hat darüber hinaus hinter seinem Rücken beim Kg. in Salzburg eine Ausweisung der 4000 fl. zu seinem Vorteil erlangt.1 Denn diese umfaßt größtenteils in einer rauhen Gegend im vorderen Bayerischen Wald nahe der böhmischen Grenze gelegene Orte, die mehr Kosten verursachen als Einkünfte erbringen. Überdies soll Hg. Albrecht die freie Wahl haben, welche dieser Orte er ggf. abtreten will. Er bittet, diese und seine übrigen Beschwerden zu berücksichtigen und den Kg. dazu zu bewegen, daß er diesen üblen Absichten entgegentritt und der kgl. [Kölner] Spruch vollzogen wird.

[Konstanz], s.d., jedoch nach dem 4. Juni 1507.2

München, HStA, Neuburger Kopialbücher 47, fol. 308’-310’ (Kop. mit imit. Unterz. Pfgf. Friedrichs).

Nr. 397 Vermittlungsvorschlag Kg. Maximilians1  an Pfgf. Friedrich

Pfgf. Friedrich bezieht [laut Angabe Hg. Albrechts von Bayern] aus den ihn zugewiesenen 33 Gütern einen um etliche 1000 fl. höheren Ertrag als die ihm zugesprochenen 24 000 fl. Zusammen mit dem auf 10 000 fl. zu veranschlagenden Unterpfand beläuft sich das derzeitige jährliche Einkommen sogar auf 40 000 fl.

Soll Hg. Friderich als vormund der kgl. Mt. anzaigen, ob er leiden wolle, das die geschehen taxierung mit des obmanns zufall beleib und die stuck, so nit taxiert sein, noch taxiert werden und in dem allem der willkurt obmann sein zufall tue laut des spruchs zu Cöln und der vertreg, nachmals darauß gevolgt, und das Hg. Friderich des underpfands itz Hg. Albrechten abtrete. So soll Hg. Albrecht ander schloß und stett enhalb der Thonau biß ungeverlich IIIIM fl. nutz und gelts in des obmanns hand stellen. Was sich dann durch dieselb tax erfindet, das im an den dreiunddreissig stucken abgeet, soll ime erstatt oder, ob er zuvil inhett, abgezogen werden.

[Konstanz], s.d., jedoch wohl vor dem 11. Juni 1507.2

München, HStA, Neuburger Kopialbücher 47, fol. 299’-300 (Kop.).

Nr. 398 Antwort Pfgf. Friedrichs an Kg. Maximilian

Er bestreitet nach wie vor, daß sich der jährliche Ertrag der ihm übereigneten Güter zusammen mit dem Unterpfand auf 40 000 fl. belaufen soll. Er bietet erneut an, seine Angaben zu beweisen, was ihm bislang nicht gestattet wurde.

Was den Vorschlag angeht, die bisherigen Taxationsergebnisse zu akzeptieren und lediglich die noch untaxierten Güter veranschlagen zu lassen, so hat er schon zuvor auf die Ungültigkeit der Taxation hingewiesen. Falls das von ihm übergebene Schriftstück [Nr. 395] noch nicht angehört wurde, bittet er, dies nachzuholen oder ihn zum mündlichen Vortrag zuzulassen, zumal Hg. Albrecht schon mehrere Male vor dem Kg., den kgl. Räten und den Reichsständen angehört wurde.

[Konstanz], s.d., jedoch wohl vor dem 11. Juni 1507.1

München, HStA, Neuburger Kopialbücher 47, fol. 300–301 (Kop. mit imit. Unterz. Pfgf. Friedrichs) = Textvorlage A. München, HStA, Neuburger Kopialbücher 63, fol. 25 (Kop.) = B.

Nr. 399 Vermittlungsvorschlag Kg. Maximilians an Pfgf. Friedrich

[1.] Pfgf. Friedrich hat vorgebracht, daß die Taxierung nicht, wie im kgl. [Kölner] Spruch vorgesehen, nach dem üblichen Anschlag erfolgte und deshalb das ihm als Vormund bzw. seinen Mündeln zugesprochene jährliche Einkommen deutlich unterschritten wird. Man hat daraufhin im kgl. Rat erwogen, dem bisherigen Obmann, Bf. Georg von Trient, jeweils einen durch die beiden Parteien zu benennenden Schiedsrichter aus dem Fürstenstand oder aus dem Kreis der adligen kgl. Hofräte beizuordnen. In deren Anwesenheit sollen die sechs Taxatoren alle Güter erneut besichtigen und nach dem üblichen Anschlag taxieren. Einhellige Berechnungen sind von beiden Seiten ohne weiteres zu akzeptieren. Wo die Taxatoren der beiden Parteien erneut zu abweichenden Ergebnissen gelangen, sollen die drei kgl. Obmänner, die nach eigener Besichtigung entweder einer Partei zustimmen oder einen Kompromiß ausarbeiten, den Ausschlag geben. Ihre Entscheidung haben beide Parteien anzunehmen.

[2.] Pfgf. Friedrich soll das Unterpfand wieder an Hg. Albrecht abtreten. Im Gegenzug soll Hg. Albrecht nördlich der Donau gelegene Schlösser und Städte aus dem georgianischen Erbe oder ggf. aus seinen eigenen Besitzungen im Wert von 5000–6000 fl. jährlichen Ertrags an die drei Obleute übergeben. Falls bei der neuen Taxation festgestellt wird, daß das Pfgf. Friedrich zugesprochene Einkommen durch die 33 Güter noch nicht gewährleistet ist, soll die Differenz aus diesen Besitzungen ausgeglichen werden; falls diese nicht ausreichen sollten, werden weitere nördlich der Donau gelegene Besitzungen dazugeschlagen. Falls die Taxation zu einem höheren Ergebnis als 24 000 fl. gelangt, sollen die drei Obleute Güter im entsprechenden Wert an Hg. Albrecht übergeben.

[3.] Pfgf. Friedrich behauptet, daß der Nordgau nach den kriegsbedingten Verwüstungen ein unfruchtbares Land bleiben wird, während Hg. Albrecht entgegenhält, daß das Land bei guter Bewirtschaftung nach kurzer Zeit wieder ertragreich sein wird. Beide Parteien sollen deshalb hinsichtlich der verwüsteten Güter einer Anrechnung nur der Hälfte des durchschnittlichen Ertrags zustimmen; bei der neuen Taxation dieser Güter ist entsprechend zu verfahren. Dabei soll es dann auch unbefristet bleiben, wobei jede Partei gleichermaßen für sich das Risiko einer Benachteiligung trägt.

[4.] Falls bezüglich dieses neuen Schiedsvertrages erneut Streitigkeiten zwischen den Parteien ausbrechen, soll der Kg. gemäß Kölner Spruch darüber entscheiden.

[Konstanz], s.d., jedoch 11. Juni 1507 (freitag vor Viti).1

München, HStA, Neuburger Kopialbücher 47, fol. 301–303 (Kop.).

Nr. 400 Antwort Pfgf. Friedrichs an Kg. Maximilian

[1.] Vorschlag Kg. Maximilians zur Erweiterung der bestehenden Taxationskommission um zwei Schiedsleute und zur erneuten Besichtigung und Taxierung der an Pfgf. Friedrich zu übergebenden Besitzungen; Gegenvorschlag zur Bildung einer neuen Taxationskommission; [2.] Vorschlag zur Abtretung des Unterpfands und zur Sequestrierung anderer Besitzungen Hg. Albrechts von Bayern zu Händen der kgl. Obleute; [3.] Taxierung der im Landshuter Erbfolgekrieg verwüsteten Landstriche; [4.] Erneuerung der Forderung nach Übergabe der Güter mit allem Zubehör und insbesondere den obrigkeitlichen Rechten.

[Konstanz], s.d., jedoch 11. Juni 1507 (freitag vor Viti).

München, HStA, Neuburger Kopialbücher 47, fol. 303–307 (Kop. mit imit. Unterz. Pfgf. Friedrich).

[1.] Er kann den Bf. von Trient keinesfalls weiterhin als Obmann akzeptieren, da dieser auf seinen früheren Entscheidungen zugunsten der Gegenpartei beharren wird. Abgesehen davon sieht er sich außerstande, den Unterhalt für den Bf. und die beiden anderen Schiedsrichter zu bestreiten. Ebenso werden die sechs Taxatoren auf ihrer Meinung beharren. Darüber wird erneut Streit ausbrechen, so daß nur die Kosten weiter anwachsen und das Verfahren in die Länge gezogen wird.

Die vorgeschlagene erneute Besichtigung und Taxierung aller Güter nach gewonlichem anschlag verstößt offensichtlich gegen den kgl. [Kölner] Spruch und die [Ennser] Deklaration und ist auch für ihn selbst nicht akzeptabel. Die Wälder, Städte und Schlösser würden nur wieder nach der bisherigen Methode veranschlagt, was mit dem kgl. Spruch nicht vereinbar ist. Denn dieser besagt, daß 24 000 fl. Ertrag nach landesüblicher Berechnungsweise auf Schlösser, Städte und Flecken verwiesen werden1, nicht jedoch, daß die Güter geschätzt oder nach ihrem Wert angeschlagen werden sollen.

Er wäre jedoch einverstanden, wenn der Kg., wie schon erbeten, die bisherigen Ergebnisse der Taxation und die Entscheidungen des Obmannes kassiert, beide Parteien jeweils einen Schiedsrichter aus dem Kreis der Fürsten bzw. ihrer Gesandten oder der adligen kgl. Hofräte auswählen und der Kg. mit seinem Vorwissen einen weiteren Obmann, nicht jedoch den Bf. von Trient, bestimmt. Diese drei sollen als Taxatoren den Auftrag erhalten, das Getreide nicht in der Weise wie zuvor die Bevollmächtigten Hg. Albrechts, sondern nach dem landesüblichen Verfahren wie im Handel, bei Erbschaftsangelegenheiten oder bei anderen Rechtsgeschäften gebräuchlich zu veranschlagen. Die Wälder sollen aufgrund der vorliegenden Rechnungsregister und Kastenrechnungen der Hgg. von Bayern und nicht höher taxiert werden. Im übrigen sind unregelmäßige bzw. unsichere Einkünfte wie im Lande üblich auch als solche zu behandeln und nicht neue Gülten zu erfinden.

[2.] Was die vorgeschlagene Abtretung des Unterpfands durch ihn und die Übergabe weiterer Gebiete nördlich der Donau im Wert von 5000–6000 fl. durch Hg. Albrecht an die Obleute anbelangt: Laut kgl. Spruch sollen die 24 000 fl. auf zum georgianischen Erbe gehörige Gebiete nördlich der Donau und, falls diese nicht ausreichen sollten, auch auf transdanubische Besitzungen Hg. Albrechts verwiesen werden.2 Sollten nördlich der Donau gelegene Besitzungen Hg. Georgs wie Wemding, Kösching, Gerolfing, Gaimersheim, Stammham und Etting (Oting), die ihm laut kgl. Spruch als Teil des georgianischen Erbes im Oberland vor anderen Gütern aus dem Besitz Hg. Albrechts zustehen, in die Summe der 5000–6000 fl. einbezogen werden, so würden sie als Pfandschaft und nicht als Eigengut angesehen und er müßte überdies bis zum Abschluß des Verfahrens darauf verzichten. Dies wäre zu seinem Nachteil und verstieße gegen den kgl. Spruch. Denn Hg. Albrecht hat nördlich der Donau mit Ausnahme Ingolstadts keine anderen Besitzungen aus dem georgianischen Erbe als die genannten Orte.

Ebenso ist es für ihn nachteilig, daß dieses Unterpfand bis zum Abschluß des Verfahrens in die Hände Dritter übergehen soll und nicht an ihn. Überdies würde der Wert nur bis zu 6000 fl. betragen, während das jetzige Unterpfand mit Wasserburg und anderen Orten jährlich ca. 8000 fl. einbringt und er dennoch gegenüber der im kgl. Spruch genannten Summe immer noch ein Defizit von 3000 fl. verbuchen muß. Außerdem bewilligte ihm der kgl. Spruch den Besitz des Unterpfands bis zum Abschluß des Verfahrens.3 

Falls Hg. Albrecht ihm jedoch weitere nicht zum georgianischen Erbe gehörige Gebiete nördlich der Donau mit einem laut Rechnungsregister jährlichen Ertragswert von 8000 fl. übergibt, so wird er – obwohl er dazu nicht verpflichtet ist – im Gegenzug das jetzige Unterpfand abtreten.

[3.] Die kriegsbedingten Verwüstungen erstrecken sich nicht nur auf den Nordgau, sondern betreffen auch die Ämter Heideck, Hilpoltstein, Allersberg, Neuburg und Graisbach. Letztere beide Ämter liegen in einer fruchtbaren Gegend und werden sich mit der Zeit wieder erholen, die übrigen Ämter jedoch auch in vielen Jahren und trotz aller Maßnahmen nicht. Er fordert, in allen diesen Ämtern lediglich die Hälfte des in den Rechnungsregistern ausgewiesenen Jahreseinkommens zu Zeiten Hg. Georgs und Hg. Albrechts zu veranschlagen.

[4.] Erneuert seine Forderung nach Einsetzung in die von Hg. Albrecht bisher vorenthaltenen oder wieder eingezogenen obrigkeitlichen und sonstigen Rechte an den übergebenen Gebieten gemäß kgl. Spruch.4 

Nr. 401 Auszug aus einem Vermittlungsvorschlag Kg. Maximilians

A. Der Bf. von Trient fungiert beim Taxationsverfahren weiterhin als einer von künftig drei Obleuten.

B. Pfgf. Friedrich als Vormund muß nur für den Unterhalt des von ihm bestellten Obmanns aufkommen.

C. Beide Parteien sollen neue Taxatoren einsetzen.

D. Es sollen, wie von Pfgf. Friedrich gefordert, nur Einkünfte nach dem landesüblichen Anschlag berücksichtigt werden.

E. Ist eben mit dem von Trient verantwort.

F. Alle Posten sollen nach dem landesüblichen Anschlag taxiert werden.

G. Das Unterpfand ist an die drei Obleute zu übergeben.

Bezüglich der mit + bezeichneten [hier fehlenden] Artikel bleibt es beim letzten Vorschlag.

H. Die Veranschlagung niedergebrannter Güter auf den halben Ertragswert soll sich nicht auf den Nordgau beschränken, sondern auf alle betroffenen Gebiete.

K. Vorschlag: Der röm. Kg. überstellt das Unterpfand für ein halbes Jahr oder – wenn dies bei Hg. Albrecht zu erreichen ist – länger an einen Treuhänder. Hg. Albrecht verpflichtet sich, das Unterpfand an Pfgf. Friedrich zu übergeben, wenn die Taxation innerhalb dieses Zeitraums nicht abgeschlossen ist. Zugleich soll er Deggendorf, Donaustauf und andere Besitzungen an die Obleute übergeben. Wenn bei der Taxation festgestellt wird, daß die bisher abgetretenen 33 Güter zur Deckung der 24 000 fl. nicht ausreichen, soll das Defizit aus diesen Besitzungen ausgeglichen werden.

Wo der mitl kains gefunden mag werden, so muß kgl. Mt. der billichait nach, nachdem es auch kgl. Mt. Hg. Albrechten zugesagt hat, das die tax fur sich gee, wie sie angefangen ist, und weß sich beed Ff. wilkurlich fur den Pund geben haben, dabei pleiben lassen des underpfands halben.

[Konstanz], s.d., jedoch am 13. Juni 1507 an Pfgf. Friedrich übergeben.

München, HStA, Neuburger Kopialbücher 47, fol. 307’-308’ (Kop.).

Nr. 402 Stellungnahme Pfgf. Friedrichs zum Vermittlungsvorschlag Kg. Maximilians1

[1.] Vorschläge Kg. Maximilians zur Einsetzung einer neuen Taxationskommission, zur Berechnungsgrundlage für das Taxationsverfahren und zur Sequestrierung des Unterpfands; [2.] Erneuerung der Forderung nach Übergabe der Güter mit allem Zubehör, insbesondere den obrigkeitlichen Rechten; [3.] Ablehnung des kgl. Vermittlungsvorschlags bzgl. des Unterpfands, Angebot zur Überstellung des Unterpfands an Kg. Maximilian bzw. an diesen und die in Konstanz versammelten Reichsfürsten gemeinsam.

s.l., s.d., jedoch Konstanz, 13. Juni 1507.

München, HStA, Neuburger Kopialbücher 63, fol. 32–34 (Kop. mit imit. Unterz. Pfgf. Friedrichs).

[1.] Antwortet auf die ihm am heutigen 13. Juni (sontag vor Viti) übergebenen kgl. Artikel: Bezüglich der Artikel 2 und 3 bzw. B und C2 bleibt er bei seiner bisherigen Position, den Obmann und neue Taxatoren nicht akzeptieren zu können. Zu den Artikeln 4 und 6 bzw. D und F gibt er seine Einwilligung, wenn die Bestimmung: mit gewonlichem anschlag, ausdrücklich so definiert wird, wie er dies in seiner letzten Erklärung getan hat.3 Sollte es dagegen bei einer allgemeinen Redewendung bleiben und diese weiterhin im Sinne Hg. Albrechts und seiner Taxatoren ausgelegt werden, wird es erneut Streit geben. Bezüglich Art. 7 bzw. G hat er bereits dargelegt, daß er ohne das Unterpfand lediglich Besitzungen mit einem jährlichen Ertragswert von nicht über 13 000 fl. innehabe [Nr. 395, Pkt. 2] und er gemäß kgl. [Kölner] Spruch, kgl. [Ennser] Deklaration und den Schiedsverträgen nicht verpflichtet sei, das Unterpfand vor Abschluß des Verfahrens zurückzugeben. Sollte er das Unterpfand vorzeitig zurückgeben müssen, würde dies gegen den kgl. Spruch verstoßen und seinen Interessen schaden. Zum 8. und folgenden, jeweils mit einem + bezeichneten Artikel hat er bereits erklärt, daß diese ebenfalls gegen den kgl. Spruch verstießen und Hg. Albrecht ihm demgemäß zustehende, zum georgianischen Erbe gehörende Orte nördlich der Donau im Oberland noch nicht übergeben habe [Nrr. 395, Pkt. 3; 400, Pkt. 2]. Diesen Aspekt will er samt seinem Angebot noch einmal angesprochen haben. Mit dem in Art. 9 bzw. H gemachten Vorschlag bzgl. der im Krieg verwüsteten Besitzungen erklärt er sich einverstanden. Doch sind auch diese nach dem landesüblichen Anschlag zu taxieren, wie er bereits in seiner letzten Erklärung gefordert hat [Nr. 400, Pkt. 3].

[2.] Er hat bereits beklagt, daß Hg. Albrecht Güter ohne die zugehörigen obrigkeitlichen und andere Rechte und Einkünfte übergeben oder ihm solche nach bereits erfolgter Übergabe gewaltsam wieder entzogen habe [Nr. 400, Pkt. 4]. Da der Kg. darauf nicht geantwortet hat, bittet er erneut, beim Hg. diesbezüglich zu intervenieren.

[3.] Der Kg. ließ ihm neben den Artikeln auf einem eigenen Zettel einen Vorschlag [Nr. 401, Pkt. K] bezüglich des Unterpfands übermitteln. Er hat bereits dargelegt, daß eine solche Regelung unannehmbar sei [Nr. 400, Pkt. 2]. Er würde sonst gegen den Kölner Spruch verstoßen; dies kann nicht die Absicht des Kg. sein.

Am Schluß des besagten Zettels heißt es: Falls der Vorschlag abgelehnt wird, wird das Taxationsverfahren wie bisher fortgesetzt, wie dies der Kg. auch Hg. Albrecht zugesagt hat. Ebenso bleibt es bei den Ergebnissen der vor der Schwäbischen Bundesversammlung [in Augsburg] geführten Schiedsverhandlungen bezüglich des Unterpfands. – Er erwartet hingegen, daß der Kg. es beim Kölner Spruch belassen wird, wonach Hg. Albrecht ihm Besitzungen mit einem jährlichen Ertragswert von 24 000 fl. nach dem üblichen Anschlag zu übergeben hat. Er hat dem Kg. bereits ausführlich dargelegt, daß er vor den Bundesständen bezüglich des Unterpfands keine Zugeständnisse gemacht hat. Führt die vom Bund vermittelte Abrede4 als Beweis an und erklärt sich bereit, auf Wunsch eine Abschrift davon vorzulegen. Er hat auch dargelegt, wie es zu dieser Vereinbarung kam5, die ganz im Einklang mit dem kgl. [Kölner] Spruch steht. Er hat bereits die Übergabe des Unterpfands an den Kg. angeboten, der dann beide Parteien anhören und nach Maßgabe des Kölner Spruches entscheiden soll. Dieses Angebot erneuert er hiermit. Falls der Kg. dies ablehnt, bietet er alternativ an, das Unterpfand gemeinsam an den Kg. und die in Konstanz versammelten Kff. und Ff. zu übergeben und deren Entscheid zu akzeptieren.

Nr. 403 Stellungnahme Pfgf. Friedrichs zum Vermittlungsvorschlag Kg. Maximilians

[1.] Ablehnung Bf. Georgs von Trient als Obmann; [2.] Ablehnung der Ernennung neuer Taxatoren, Gegenvorschlag für die Wiederaufnahme des Taxationsverfahrens; [3.] Ablehnung des Vorschlags zur Rückgabe des Unterpfands an Hg. Albrecht von Bayern; [4.] unzutreffende Behauptung Hg. Albrechts über den Wert der übergebenen Orte; [5.] Ablehnung des kgl. Vorschlags zur Rückgabe des Unterpfands; [6.] Festhalten Pfgf. Friedrichs am Kölner Spruch; Rechtfertigung des Schiedsverfahrens vor dem Schwäbischen Bund; Vorschlag zur Beendigung des Streits.

[Konstanz], s.d., jedoch 14. Juni 1507.

München, HStA, Neuburger Kopialbücher 47, fol. 312’-317’ (Kop. mit imit. Unterz. Pfgf. Friedrichs) = Textvorlage A. München, HStA, Neuburger Kopialbücher 63, fol. 25–27’ (unvollständige Kop., erster Absatz, die Punkte 4 und 5 sowie die erste Hälfte von Punkt 6 [Am Schluß ... Spruch steht.] fehlen) = B.

[1.] Antwortet auf die ihm am Vortag, dem 13. Juni (sontag vor Viti), übergebenen kgl. Artikel [Nr. 401]: Er hat bereits erklärt [Nr. 400, Pkt. 1], daß er den bisherigen Obmann keinesfalls weiterhin akzeptieren kann, da dieser das Verfahren in der früheren Weise weiterführen wird. Der Bf. wird seine einmal getroffenen Entscheidungen nicht revidieren und auch nicht seine Verstöße gegen den kgl. [Kölner] Spruch und gegen seine Kommission eingestehen. Werden die bisherigen Taxatoren ausgetauscht, dann billigerweise auch der Obmann. Der Auftrag des Bf. lautete, die zu taxierenden Orte nach dem dort üblichen Verfahren zu veranschlagen. Bereits elf Tage nach Eingang der kgl. Kommission fällte der Obmann jedoch seine Entscheidung zu seinen Ungunsten. Man wird nicht davon ausgehen können, daß er sich in so kurzer Zeit an allen Orten über den dort üblichen Anschlag erkundigt hat. Die pfgfl. Anwälte haben ihm angeboten, Belege für die gängige Berechnungsweise vorzulegen. Davon wollte der Bf. jedoch nichts hören. In Anbetracht dieser Umstände kann er den Bf. nicht länger als Obmann akzeptieren. Er geht zudem davon aus, daß der Bf. auch selbst angesichts dieser Vorwürfe diese Kommission nicht länger übernehmen will.

[2.] Bezüglich der drei neuen Taxatoren, die jede Partei den drei kgl. Obleuten zuordnen soll [Nr. 401, Pkt. C], wiederholt er seine vorige Antwort [Nr. 400, Pkt. 1]. Wenn jedoch die bisherige Taxation für ungültig erklärt und mit Hinblick auf die künftige Taxation geregelt wird, daß das Getreide nach dem üblichen Anschlag zu taxieren ist und die Wälder anhand der hgl. bayerischen Register und Kastenrechnungen zu bewerten sind, auch wie es bezüglich der Scharwerke und anderer unsicherer Einkünfte gehalten werden soll, dann will er zustimmen, daß mit seinem Vorwissen ein kgl. Obmann eingesetzt wird, dem die beiden Parteien je einen Beisitzer aus dem Kreis der Fürsten oder deren Gesandten bzw. der adligen kgl. Hofräte zuordnen. Die Einsetzung von sechs neuen Beisitzern lehnt er dagegen ab, da diese zweifellos wieder durch ihre Uneinigkeit das Verfahren verzögern und unnütze Kosten verursachen würden. Die Taxation soll vielmehr durch die drei Obleute gemäß dem Kölner Spruch durchgeführt werden, mit der Maßgabe, daß dieser auch in den übrigen Punkten – z. B. der Übergabe der nördlich der Donau gelegenen und zum georgianischen Erbe gehörigen Orte oder der ihm bei der Übergabe der Orte gemäß seinem zuvor überreichten Verzeichnis [Nr. 395, Anm. 14] vorenthaltenen Rechte und Einkünfte – vollzogen wird.

[3.] Er hat bereits dargelegt, daß er gemäß kgl. [Kölner] Spruch und [Ennser] Deklaration vor Abschluß des Verfahrens zur Abtretung des Unterpfands nicht verpflichtet sei, da er bezüglich der 24 000 fl. noch nicht zufriedengestellt sei, was zu beweisen er angeboten hat. Wie er dargelegt hat, betragen die jährlichen Einkünfte aus den bisher abgetretenen Gebieten und dem Unterpfand keine 21 000 fl. [Nrr. 394, Pkt. 2; 395, Pkt. 2]. Falls er das Unterpfand abtreten würde, hätte er nicht viel mehr als das halbe Einkommen gegenüber dem ihm zugesprochenen Anteil – zum großen Nachteil seiner Mündel. Da Hg. Albrecht jedoch darauf insistiert, hat er in seiner letzten Antwort aus Sorge vor weiteren Übergriffen der Gegenseite die Abtretung des Unterpfandes unter der Bedingung angeboten, daß der Hg. aus seinen Gebieten nördlich der Donau Besitzungen im Wert von 8000 fl. ausweist, die für die Dauer des Verfahrens an ihn, Pfgf. Friedrich, übergeben werden sollen.1 

[4.] Die Gegenseite versucht, Kg., und Ff. davon zu überzeugen, daß er 33 bedeutende Orte innehat. Dies trifft jedoch nicht zu, da Hg. Albrecht dabei auch etliche Dörfer und Märkte mitzählt, die eigentlich zu anderen Schlössern und Städten gehören und nicht als selbständige Güter angesehen werden können.

[5.] Der Kg. hat ihm auch einen Zettel mit einem Vorschlag bezüglich des Unterpfands [Nr. 401, Pkt. K] übergeben lassen. Er hat bereits zuvor angezeigt, warum dieser Vorschlag für ihn unannehmbar ist, da er dadurch gegen den Kölner Spruch verstoßen würde. Er hofft doch, daß dies nicht in der Absicht des Kg. liegt.

[6.] Am Schluß des besagten Zettels heißt es: Falls der Vorschlag abgelehnt wird, wird das Taxationsverfahren wie bisher fortgesetzt, wie dies der Kg. auch Hg. Albrecht zugesagt hat. Ebenso bleibt es bei den Ergebnissen der vor der Schwäbischen Bundesversammlung geführten Schiedsverhandlungen bezüglich des Unterpfands. – Er erwartet, daß der Kg. es beim Kölner Spruch belassen wird, wonach Hg. Albrecht ihm Besitzungen mit einem jährlichen Ertragswert von 24 000 fl. nach dem üblichen Anschlag zu übergeben hat. Er hat dem Kg. bereits ausführlich dargelegt, daß er vor den Bundesständen bezüglich des Unterpfands keine Zugeständnisse gemacht hat. Führt die vom Bund vermittelte Abrede2 als Beweis an und erklärt sich bereit, auf Wunsch eine Abschrift davon vorzulegen. Er hat auch bereits dargelegt, wie es zu dieser Vereinbarung kam3, die ganz im Einklang mit dem kgl. [Kölner] Spruch steht.

Falls die Gegenseite seine bisherigen Zugeständnisse nicht akzeptieren will, wäre er um des Friedens willen einverstanden, nach Annullierung des bisherigen Taxationsverfahrens und nach Vorlage des Kölner Spruchs, der [Ennser] Deklaration und aller Schiedsverträge die Entscheidung darüber, wie Hg. Albrecht die ihm zugesprochenen jährlichen Einkünfte in Höhe von 24 000 fl.nach gewonlichem anschlag laut e. kgl. Mt. spruchs, es sein besetzt oder onbesetzt gült und nutzung an gelt, an getraid, an holz und allem anderm gewährleisten soll, Kg., Kff. und Ff. anheimzustellen. Dieser Entscheidung will er sich unterwerfen und ohne weiteren Verzug das Unterpfand im Gegenzug zu den ihm laut Kölner Spruch und der neuen Entscheidung zustehenden Gütern abtreten. Und ob ich mich ichts weiter erbieten sollt, das will ich hiemit auch getan haben, wie das durch e. kgl. Mt., auch Kff. und Ff. erkennt wirdet.

Nr. 404 Hg. Albrecht von Bayern an Lgf. Wilhelm von Hessen

Bestätigt den Empfang seines Schreibens [vom 28.5.]1. Er hat den hessischen Boten einige Tage in Konstanz aufgehalten, um ihm mitteilen zu können, wieviel er bezahlen kann. Dies war aber bislang nicht möglich, da die täglichen Verhandlungen des röm. Kg. für einen Ausgleich zwischen ihm und Pfgf. Friedrich und zur Verhinderung eines weiteren Krieges bislang erfolglos geblieben sind. Deshalb weiß er noch nicht, ob man Frieden haben oder es zu einem neuen Krieg kommen wird. Er konnte dem Boten also noch keine verbindliche Antwort wegen der Bezahlung geben, wollte diesen aber auch mit der Abfertigung seiner Antwort nicht länger aufhalten. Er will ihm schreiben, sobald die Verhandlungen abgeschlossen sind und damit die Entscheidung über Krieg oder Frieden gefallen ist.2 

Konstanz, 16. Juni 1507 (mitichen nach St. Veits tag). 

München, HStA, KÄA 4571, fol. 44 (Konz.).

Nr. 405 Dr. Matthäus Neithart (Altbürgermeister zu Ulm, Hauptmann der Schwäbischen Bundesstädte) an Schwäbische Bundesstädte, hier an Bürgermeister und Rat der Stadt Nördlingen

Er hat ihnen schriftlich die Verschiebung der vom Schwäbischen Bund beschlossenen Hilfe für Hg. Albrecht von Bayern auf den 4. Juli (St. Ulrichstag) mitgeteilt [Nr. 88, Anm. 1]. Der röm. Kg. hat Verhandlungen in dieser Sache aufgenommen und soviel erreicht, daß die Bundeshilfe derzeit unnötig ist. Teilt ihnen dies mit der Bitte mit, ihre Bundeshilfe abis auf weiteres Ersuchen bereitzuhalten.

[PS] bBittet sie, die beiliegenden Schreiben auf Kosten der Bundesstädte an die Adressaten weiterzuleiten.1

Konstanz, 22. Juni 1507 (aftermontags vor Johannis baptiste). 

Nördlingen, StdA, Missiven 1507–1508, Fasz. 1, fol. 227–228 (Or. m. S., Adressat: Bürgermeister und Rat der Stadt Nördlingen) = Textvorlage A. Augsburg, StdA, Lit. 1505–1507, Fasz. [18] Schwäbischer Bund (Jan.-Dez. 1507), unfol. (Or. m. S., Adressat: Bürgermeister und Rat der Stadt Augsburg) = B. Stuttgart, HStA, H 53, Bü. 156, Fasz. 46, unfol. (Or. m. S., Adressat: Bürgermeister und Rat der Stadt Heilbronn) = C.

Nr. 406 Nicht übergebene Erklärung Pfgf. Friedrichs an Kg. Maximilian

[1.] Er muß feststellen, daß er bei seinem Angebot, die endgültige Entscheidung über seinen Streit mit Hg. Albrecht dem Kg. und dem auf dem Reichstag versammelten Kff. und Ff. zu überlassen, nicht bleiben kann, ohne das Unterpfand abzutreten, obwohl dies gegen Recht und Gesetz verstößt und insbesondere mit dem Kölner Spruch unvereinbar ist, wonach er das Unterpfand erst dann zurückgeben muß, wenn der ihm zugesprochene jährliche Ertrag von 24 000 fl. nach dem üblichen Anschlag gewährleistet ist. Bietet erneut an, den Beweis anzutreten, daß diese Summe noch nicht erreicht ist. Falls dies nicht bewilligt wird, ist er – um einen Krieg im Hl. Reich und weiteres Unrecht an seinen Mündeln zu verhindern – als Vormund bereit, das Unterpfand mit Zustimmung des Kg. als obersten Vormunds unverzüglich an Hg. Albrecht abzutreten, doch unter der Bedingung, daß dieser sich im Gegenzug in ein Verfahren vor Kg., Kff. und Ff. einläßt. Diese sollen auf der Grundlage des Kölner Spruchs, der [Ennser] Deklaration und der Schiedsverträge nach Anhörung beider Parteien eine endgültige Entscheidung fällen, wie Hg. Albrecht die 24 000 fl. jährlichen Ertrags, nämlich 20 000 fl. aus nördlich der Donau gelegenen Besitzungen und vorzugsweise aus der Verlassenschaft Hg. Georgs sowie 4000 fl. gemäß Ausweisung durch den röm. Kg., zu gewährleisten hat. Im übrigen soll der Kölner Spruch in allen Punkten, ausgenommen den Artikel über das Unterpfand, in Kraft bleiben.

[2.] Falls dieses Angebot nicht angenommen wird und er seine Mündel also nicht vor Unrecht schützen kann, befiehlt er diese dem Schutz des Kg. als obersten Vormunds und Richters.1 Er bittet auch zu bedenken, daß er seine wichtigsten Städte Landshut und Burghausen bereitwillig abgetreten hat, in der Hoffnung auf den Vollzug des Kölner Spruches auch durch die Gegenpartei.

[3.] Er sieht sich jedoch gezwungen, vor Kg., Kff. und Ff. und allen Ständen des Hl. Reichs zu beklagen, daß ihm und seinen Mündeln Unrecht geschehen soll. Er hofft darauf, daß der Kg. dem entgegentreten und sein Angebot an die Gegenseite annehmen wird.

[Konstanz], s.d., jedoch wohl vor der – wahrscheinlich am 27. Juni 1507 oder kurz davor erfolgten – Eröffnung des Entwurfs zur Konstanzer Deklaration [Nr. 410 (C)].

München, HStA, Neuburger Kopialbücher 47, fol. 318–320 (Kop., Überschr.: Daneben ist auch mein gn. H. diser nachvolgenden schrift, der kgl. Mt. zu uberantworten, beratig worden. Ist nit uberantwort.).

Nr. 407 Supplikation Pfgf. Friedrichs an Kg. Maximilian

[1.] Die vom Kg. beabsichtigte Deklaration soll regeln, daß die Getreidegülten nicht nach dem überhöhten Anschlag Hg. Albrechts, sondern gemäß kgl. [Kölner] Spruch nach dem üblichen Anschlag, also dem in Bayern und Schwaben üblichen Verfahren bei Käufen, Erbschaften und anderen Rechtsgeschäften bewertet werden. Das Holz soll nicht danach taxiert werden, wie es vom Stamm verkauft werden kann, sondern gemäß dem durchschnittlichen jährlichen Ertrag der Wälder laut den Rechnungsregistern Hg. Georgs und Hg. Albrechts. Die unsicheren Einkünfte, wie Siegelgelder, Verspruchgelder, die Lieferung von Brennholz, das Schlagen und der Transport von Holz, Kornrenten, die Lieferung von Schlachtvieh und Wildbret und andere Scharwerke und ungewisse Einkünfte, die die Untertanen nicht durch Geldzahlungen ablösen und die auch nicht bei anderen Rechtsgeschäften veranschlagt werden, dürfen nicht angerechnet werden, da der Kölner Spruch die Bewertung nach gewonlichem anschlag vorschreibt. Die Küchendienste (Lieferung von Gänsen, Hühnern, Lämmern, Eiern, Erbsen, Hanf usw.) sollen so veranschlagt werden, wie es bislang laut den Salbüchern und Rechnungsregistern gehalten wurde.

[2.] Er bittet, Hg. Albrecht dazu zu bewegen, daß er gemäß Kölner Spruch zuerst diejenigen Orte an ihn übergibt, die Hg. Georg abgesehen von Ingolstadt nördlich der Donau im Oberland hinterlassen hat: Wemding, Kösching, Gerolfing, Gaimersheim, Etting (Oting) und Stammham. aEr bittet weiter, daß Hg. Albrecht alle obrigkeitlichen und sonstigen Rechte und alle Einkünfte an den bereits übergebenen Orten gemäß dem vorgelegten Verzeichnis [Nr. 395, Anm. 14] an ihn abtritt. Der Hg. darf die Einkünfte des Klosters Niederaltaich aus Bayern nicht länger sperren und soll den Abt [Kilian Weybeck] zur Rückkehr veranlassen.1 Er soll ebenfalls die in Landshut zurückgelassenen Geschütze und andere bewegliche Güter an ihn, Pfgf. Friedrich, übergeben. Hg. Albrecht soll außerdem gemäß dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag die Gegenlieferung oder Bezahlung für das ihm in Burghausen überlassene Getreide leisten.

[Konstanz], s.d., jedoch wohl vor der – wahrscheinlich am 27. Juni 1507 oder kurz davor erfolgten – Eröffnung des Entwurfs zur Konstanzer Deklaration [Nr. 410 (C)].

München, HStA, Neuburger Kopialbücher 47, fol. 320–321’ (Kop., Überschr.: Hg. Friderichs bitt der declaration halben, so die kgl. Mt. tun will.) = Textvorlage A. München, HStA, Neuburger Kopialbücher 63, fol. 31’-32, 31 (Kop., Überschr. wie A) = B.

Nr. 408 Vermittlungsvorschlag Kg. Maximilians

[1.] Laut der künftigen Deklaration sollen etliche transdanubische Besitzungen Hg. Albrechts mit allen Rechten bis zum Abschluß der Angelegenheit an die drei Kommissare übergeben werden. Der Hg. hat Einspruch gegen die Bestimmung erhoben, daß die Kommissare auch die obrigkeitlichen Rechte ausüben sollen, unter anderem weil seine Feinde in Böhmen seinen Untertanen Schaden zufügen könnten und diese einstweilen ohne rechtlichen Schutz dastünden. Er schlägt vor, dem Hg. für den Notfall ein Öffnungsrecht – jedoch vorbehaltlich der kgl. Deklaration in allen übrigen Punkten – einzuräumen. So könnten die Untertanen vor Gewalt geschützt werden. Um die Rechtsprechung nicht zu behindern, soll Hg. Albrecht auch weiterhin alle Appellationen annehmen dürfen.

[2.] Er will jetzt den kgl. Obmann ernennen. Die beiden Parteien sollen ihre Beisitzer auch benennen.

[3.] Der Bf. von Trient soll alle Taxationsunterlagen aushändigen.

[4.] Die drei Obleute werden einen Tag nach Augsburg anberaumen, um zur Ausweisung der 4000 fl. die Erkundigung der Renten und Gülten vorzunehmen. Da Hg. Albrecht den Kommissaren Güter mit einem Ertragswert von jährlich 4000 fl. übergeben soll, schlägt er vor, daß ein entsprechender Anteil daran an den Hg. zurückgegeben wird, falls die in der Deklaration aufgeführten Orte gemäß Feststellung der Kommissare diesen Ertragswert übersteigen.

[5.] Der Kg. will noch hier in Konstanz über das Kloster Niederaltaich verhandeln und im Streit zwischen Hg. Albrecht und Pfgf. Friedrich wegen des Getreides, der Geschütze und andere Punkte vermitteln.

[Konstanz], s.d., jedoch nach der – wahrscheinlich am 27. Juni 1507 oder kurz davor erfolgten – Eröffnung des Entwurfs zur Konstanzer Deklaration [Nr. 410 (C)].

München, HStA, Neuburger Kopialbücher 47, fol. 311–312 (Kop.).

Nr. 409 Stellungnahme Pfgf. Friedrichs zum Vermittlungsvorschlag Kg. Maximilians

[1.] Gegen die Forderung Hg. Albrechts hinsichtlich der Wahrnehmung seiner obrigkeitlichen Rechte wendet er ein, daß er viel größere Einwände gegen den kgl. Deklarationsentwurf erheben könnte als der Hg., da er auf das Unterpfand samt Einkünften und obrigkeitlichen Rechten verzichten muß, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten. Sollte Hg. Albrecht obrigkeitliche Befugnisse und das Öffnungsrecht in den an die Obleute zu übergebenden Orten behalten, wäre dies eine gegen die Deklaration verstoßende Ungleichbehandlung. Es wäre auch ein Anlaß für Verzögerungen und für ihn und die betroffenen Ortschaften von Nachteil. Würde die Öffnung gestattet, würden die Orte in etwaige Konflikte hineinbezogen, woraus ihnen nur Schaden erwachsen könnte. Würden sie aber zu Händen der drei Kommissare sequestriert, blieben die Ortschaften unbeteiligt und stünden unter kgl. Schutz und Schirm. Auch die Rechtswahrung wäre den Untertanen garantiert, da sie ihre Untergerichte haben, von denen sie an die Kommissare oder an das kgl. Kammergericht appellieren können.

[2.] Die Ernennung des Obmanns durch den Kg. und der beiden Beisitzer jeweils durch die Parteien steht im Widerspruch zur Bestimmung der kgl. Deklaration, wonach durch den Kg. und die beiden Parteien drei gleichberechtigte Kommissare eingesetzt werden sollen. Dabei will er es bleiben lassen, ist jedoch bereit, eine anderslautende Interpretation des Kg. zu akzeptieren. Je rascher der Kg. seinen Kommissar benennt, um so lieber ist es ihm. Er selbst wird dann mit der Benennung des dritten Kommissars keine Zeit verlieren.

[3.] Die Herausgabe der Akten durch den Bf. von Trient versteht sich von selbst.

[4.] Er würde Regensburg als Tagungsort Augsburg vorziehen, da es näher an den fraglichen Orten in Niederbayern und im Vorwald gelegen ist. Doch stellt er diesen Punkt der Entscheidung durch den Kg. anheim.

[5.] Dem Vorschlag, daß Hg. Albrecht die Differenz erstattet werden soll, falls die Orte mehr als 4000 fl. wert sind, stimmt er zu, sofern die Ergänzung: laut der Salbücher und Rechnungsregister nach dem üblichen Anschlag, hinzugefügt wird. Die Erstattung eines eventuellen Defizits durch Hg. Albrecht bleibt davon unberührt.

[6.] Er bittet, die Verhandlungen wegen Niederaltaichs möglichst bald durchzuführen, da dies im Interesse des Klosters liegt.

[7.] Die ihm zugesprochenen Geschütze hat er in gutem Glauben in Landshut zurückgelassen. Es wurde verabredet, daß er sie jederzeit abtransportieren lassen kann. Die Geschütze werden also von Hg. Albrecht zu Unrecht zurückgehalten. Ebenso hat er dem Hg. auf dessen Bitte in Burghausen gelagerte 4000 Schaff Getreide überlassen; im Gegenzug sollte dieser Getreide in gleichem Wert liefern oder dafür bezahlen. Die hgl. Räte haben für die baldige Gegenlieferung bzw. Bezahlung gebürgt. Jedoch wurde nur ein Viertel des Getreides bezahlt. Diese Forderung von seiner Seite besteht zu Recht. Dennoch stellt er diesen Punkt in die Entscheidung des Kg.

[8.] Beantragt, wegen Wemdings hier in Konstanz eine Anhörung durchzuführen und dann eine Entscheidung zu fällen.

[Konstanz], s.d., jedoch nach dem 27. Juni 1507.

München, HStA, Neuburger Kopialbücher 47, fol. 335’-338 (Kop.) = Textvorlage A. München, HStA, Neuburger Kopialbücher 63, fol. 167–169 (Kop.) = B.

Nr. 410 Konstanzer Deklaration Kg. Maximilians

[1.] Entscheidungskompetenz Kg. Maximilians bei Streitigkeiten über den Vollzug des Kölner Spruchs von 1505; [2.] Zusammensetzung und Aufgaben der Taxationskommission; [3.] Entscheidungskompetenz Kg. Maximilians bei Auftreten neuerlicher Streitigkeiten; [4.] Abtretung des Unterpfands an Hg. Albrecht von Bayern; [5.] Sequestration transdanubischer Besitzungen Hg. Albrechts mit einem jährlichen Ertragswert von 4000 fl. zu Händen der Taxationskommission; [6.] Gehorsamseid der Amtleute und Untertanen des neuen Unterpfands an die Kommissare; Vorbehalt eines Öffnungsrechts für Hg. Albrecht im Kriegsfall und Aufrechterhaltung des gerichtlichen Instanzenzugs; [7.] Regelung für die Einkünfte aus dem Unterpfand; [8.] Termin für die Taxation des Unterpfands; Regelung für den Fall der Über- bzw. Unterschreitung des vorgesehenen jährlichen Ertragswerts; [9.] Regelung für den Fall der Nichtdeckung von 24 000 fl. jährlichen Ertrags durch die Pfgf. Friedrich zugewiesenen Besitzungen; [10.] Regelung für den Fall der Überschreitung dieses Ertragswerts; [11.] Verpflichtung der im Unterpfand beheimateten Untertanen zur Hilfe bei der Abwehr von Angriffen aus Böhmen; [12.] Regelung für an Pfgf. Friedrich übergebene, im Landshuter Erbfolgekrieg verwüstete Besitzungen; [13.] Rückerstattung zu Unrecht einbehaltener Einkünfte Pfgf. Friedrichs aus von Hg. Albrecht gemäß Kölner Spruch abgetretenen Besitzungen; [14.] Regelung für die Taxation der Pfgf. Friedrich zugesprochenen böhmischen Pfandschaften; [15.] Regelung bzgl. der von Hg. Albrecht Pfgf. Friedrich vorenthaltenen ehemaligen Besitzungen Hg. Georgs von Bayern nördlich der Donau; [16.] Regelung bzgl. der Pfgf. Friedrich vorenthaltenen obrigkeitlichen Rechte und anderer Zugehörungen der von Hg. Albrecht übergebenen Besitzungen; [17.] Entscheidung der Kommissare über den künftigen Eigentümer Wemdings; [18.] Diensteid der Kommissare; [19.] Ersetzung ausgefallener Kommissare; [20.] künftige Entscheidung des Streits um das Kloster Niederaltaich durch Kg. Maximilian; [21.] künftige Entscheidung über die Forderung Pfgf. Friedrichs wegen seiner in Landshut zurückgelassenen Geschütze und des Hg. Albrecht zur Verfügung gestellten Getreides in Burghausen; [22.] künftige Entscheidung über nicht spezifizierte Forderungen Hg. Albrechts an Pfgf. Friedrich; [23.] Unerheblichkeit dieser drei Streitpunkte für das weitere Taxationsverfahren; [24.] Aufhebung der Feindschaft zwischen den Parteien; [25.] Verpflichtung Hg. Albrechts und Pfgf. Friedrichs zum Vollzug der Konstanzer Deklaration; [26.] Garantie dieser Verpflichtung durch Bürgen; [27.] Geltung der Konstanzer Deklaration für Hg. Wolfgang von Bayern; [28.] Ausfertigung jeweils eines Exemplars der Deklaration für die Parteien.

Konstanz, 2. Juli 1507. Pfgf. Friedrich am 11. Juli zugestellt.

München, HStA, PNU, Landschaft 85 (Or. Perg. Libell m. S., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein, Registraturverm. S. Ölhafen, Verm.: Kgl. declaration uber der verordneten taxatorn und willkuerner taxiern, darin irrung und unverstendnus eingefallen sind, zu Costenz auf[gericht].) = Textvorlage A. München, GHA, HU 865 (Or. Perg. Libell m. S., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein, Registraturverm. S. Ölhafen) = B. München, HStA, Neuburger Kopialbücher 63, fol. 332–339’ (Kop. eines den Parteien [am 27.6. oder kurz davor1] vorgelegten Entwurfs; Aufschr.: Item, das ist die copey der kgl.Mt. declaration, zue Costenz ausgangen, die daselbs offenlich vor kgl. Mt., auch Kff., Ff. und andern des Reichs stenden verlesen, meinem gn. H., Hg. Fridrichen, durch H. Niclasn Ziegler uberantwort, aber nachmals in des Sernteiners canzley betrüglich in funf haubtarticuln verkert worden ist und also mein gn. H. die declaration darnach hat muessen annemen.) = C. München, HStA, Neuburger Kopialbücher 47, fol. 321’-332’ (Kop. mit imit. Vermm. prps./amdrp. und Gegenz. Serntein). München, HStA, KÄA 2017, fol. 379–384’ (Kop. mit Randvermm.). München, HStA, KÄA 1238, fol. 298–308’ (Kop.). München, HStA, KÄA 1209, fol. 190–194’ (Kop.). München, HStA, KÄA 1210, fol. 63–69 (Kop.). München, HStA, KÄA 1212, fol. 40–47’ (Kop.). München, HStA, KÄA 1239, fol. 265–271 (Kop.). München, GHA, Pfalz-Neuburger Akten 2379a, fol. 75–82’ (Abschr. zweite Hälfte 16. Jh. mit Randvermm., die den Inhalt kennzeichnen; imit. Vermm. prps./amdrp. und Gegenz. Serntein).

Druck: Krenner, Landtagshandlungen XVI, S. 200–215.

[1.] Er, der Kg., hat auf dem Kölner RT den Streit zwischen den Hgg. Albrecht und Wolfgang von Bayern auf der einen und Pfgf. Friedrich (als Vormund der Söhne seines Bruders Pfgf. Ruprecht) auf der anderen Seite um das Erbe Hg. Georgs von Niederbayern durch kgl. Spruch entschieden. Dieser besagt unter anderem, daß Pfgf. Friedrich als Vormund Gebiete mit einem jährlichen Ertragswert von 24 000 fl. erhalten soll; über Streitigkeiten bezüglich einzelner Punkte des Spruches soll der Kg. entscheiden.2 Diese Kompetenz erstreckt sich auch auf die bei der Taxation der fraglichen Besitzungen entstandenen Streitigkeiten, bei denen keine gütliche Einigung möglich war. Er hat deshalb nach ausreichender Informierung über den Sachverhalt kraft der genannten Bestimmung des Kölner Spruches und mit dem Rat der auf dem RT versammelten Stände und der kgl. Räte über diese Streitigkeiten folgendes entschieden:

[2.] Noch in Konstanz sollten durch ihn selbst sowie durch Hg. Albrecht und Pfgf. Friedrich jeweils ein Kommissar aus dem Ff.-, Gff.- oder Ritterstand bzw. aus dem Kreis der kgl. Hofräte benannt werden. aDer von ihm ernannte Kf. Friedrich von Sachsen soll gemeinsam mit dem von Hg. Albrecht berufenen Dr. Ludwig Vergenhans und dem von Pfgf. Friedrich beauftragten Ernst von Welden alle Einkünfte erkunden, die Parteien dazu anhören und bin Augsburg, von wo aus die Taxatoren auch bislang operierten, im Namen des Kg. gemäß Kölner Spruch über alle beim bisherigen Taxationsverfahren entstandenen Streitpunkte entscheiden. Sie sollen auch alle noch nicht erfaßten Besitzungen nach gewondlichem anslag taxieren, cund an den orten, allda die fordern sechs taxatores ir taxation verbracht sollt haben .

[3.] Falls dabei oder bei einem der folgenden Artikel neue Streitigkeiten entstehen, so steht ihm als röm. Kg. entsprechend dem Kölner Spruch die Entscheidung darüber zu.

[4.] Pfgf. Friedrich soll das Unterpfand am 10. August (St. Larenzen tag) an Hg. Albrecht abtreten.

[5.] Dieser wiederum soll am gleichen Tag Besitzungen nördlich der Donau mit einem jährlichen Ertragswert von 4000 fl. einschließlich der obrigkeitlichen Rechte als Unterpfand an die drei kgl. Kommissare übergeben, im einzelnen: Stadt und Landgericht Deggendorf, Schloß, Markt und Gericht Donaustauf (Thumbstauff), Schloß, Markt und Gericht Falkenstein, Schloß und Landgericht Mitterfels, beide Landgerichte im Viechtreich samt den beiden Märkten Viechtach und Regen, Schloß, Markt und Landgericht Kötzting samt Schloß und Stadt Furth, die ebenfalls im Landgericht Kötzting gelegenen Schlösser und Märkte Neukirchen (Neunkirchen) und Eschlkam sowie Stadt und Gericht Dietfurt.3 

[6.] Die im Unterpfand ansässigen Amtleute und Untertanen sollen den Kommissaren für die Zeit bis zum Abschluß des Taxationsverfahrens den Gehorsamseid leisten, sich auch verpflichten, derjenigen Partei, der sie durch die Kommissare zugesprochen werden, als ihrer Obrigkeit zu huldigen, und niemandem sonst verpflichtet sein – d allain ausgenomen, das all und yede sloss, stet und flecken des yetzbenennten underphands Hg. Albrechten und seinen haubtleuten in und zu der kriegsnotdurft land und leut und dasselb underphand zu retten auf Hg. Albrechts schaden offen sein und die ambtleut desselben underphands zu solher kriegsnotturft ine getreu, gewertig und gehorsam beleiben; auch die appellation der inwoner solhs underphands und yedes seins eingehorens von den gerichten daselbs fur Hg. Albrechts vitztumb und rate zu Straubing wie bisher irn gang haben sollen, damit die undertan der ende nit rechtlos beleiben, doch in all ander weg diser unser kgl. declaration und entschid unabbruchig und on schaden .

[7.] Die Kommissare sollen bis zum Ende der Taxation die Einkünfte aus dem Unterpfand einnehmen und verwahren.

[8.] Die Taxatoren sollen bis zum 10. August (St. Larenzen tag) verbindlich feststellen, ob das Unterpfand ein jährliches Einkommen von 4000 fl. garantiert. Falls diese Summe nicht gewährleistet ist, soll Hg. Albrecht bis zum genannten Termin die Differenz durch Ausweisung von weiteren Schlössern, Städten und Ortschaften gemäß der Veranschlagung durch die Taxatoren ausgleichen. eFalls das Einkommen aus dem Unterpfand 4000 fl. übersteigt, ist Hg. Albrecht befugt, nach eigenem Gutdünken und gemäß der Veranschlagung der Taxatoren Besitzungen in diesem Wert einzubehalten. Die Parteien sollen zur Klärung und Regelung dieser Fragen am 30. Juli (freitag vor vincula Petri) in Augsburg als einem für beide Seiten günstig gelegenen Tagungsort erscheinen, damit die gegenseitige Abtretung des Unterpfands gemäß dieser Deklaration am 10. August (St. Larenzen tag) erfolgen kann.

[9.] Falls die Taxatoren feststellen, daß die 33 Güter, die Pfgf. Friedrich bereits von Hg. Albrecht übernommen hat, zusammen mit dem Unterpfand für die 4000 fl. den jährlichen Ertrag von 24 000 fl. nicht gewährleisten, soll Hg. Albrecht die Differenz durch Ausweisung weiterer nördlich der Donau gelegener Güter innerhalb einer von den Kommissaren zu setzenden Frist ausgleichen und diese nach erfolgter Taxation einschließlich der eingebrachten Einkünfte an Pfgf. Friedrich übergeben.

[10.] Falls die Taxatoren feststellen, daß die 33 Güter zusammen mit dem Unterpfand den Wert von 24 000 fl. übersteigen, so soll Hg. Albrecht Güter in entsprechendem Wert samt der Einkünfte bis zu einem von den Taxatoren gesetzten Termin zurückerhalten. Die bayerischen Amtleute sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr an ihre Eide gegenüber den Kommissaren gebunden. Doch sollen die von Hg. Albrecht eingesetzten Amtleute, die den Kommissaren gegenüber, wie im obigen Artikel [6] festgesetzt, den Treueid geleistet haben, bis zum Abschluß der Taxation auf ihren Posten bleiben.

[11.] Da Hg. Albrecht wegen seiner an der böhmischen Grenze gelegenen Gebieten ständig in Konflikte verwickelt wird, sind die Kommissare gehalten, die Amtleute und Untertanen des Unterpfandes zur Hilfe bei der Abwehr eventueller Angriffe zu veranlassen.

[12.] Um zu verhindern, daß wegen der verödeten und niedergebrannten Ortschaften und Güter künftig Streit entsteht, sollen die drei Kommissare deren Einkommen in der Weise taxieren, daß die betroffenen, von Hg. Albrecht an Pfgf. Friedrich übergebenen Besitzungen mit hilf und furdrung desselben Hg. Friderichs durch denselben Hg. Albrechten und die seinen wider gestift und besetzt werden sollen. Falls die Kommissare feststellen, daß der Schaden nicht wiedergutzumachen ist, soll Hg. Albrecht Pfgf. Friedrich den Verlust gemäß kgl. Spruch durch Ausweisung anderer Güter ersetzen; falls der Schaden befristeter Natur ist, soll Pfgf. Friedrich der Verlust für die entsprechende Dauer ersetzt werden, wie dies die bisherigen Taxatoren in Augsburg vereinbart haben.

[13.] Hg. Albrecht hat sich darüber beschwert, daß Pfgf. Friedrich Einkünfte aus den ihm gemäß Kölner Spruch zuerkannten Besitzungen über die darin gesetzte Frist hinaus4 eingezogen habe. Falls die Taxatoren zum gleichen Ergebnis kommen, sollen sie Pfgf. Friedrich veranlassen, die zu Unrecht einbehaltenen Einkünfte an Hg. Albrecht auszuhändigen oder das derselb Hg. Friderich von den vierundzwainzigtausent fl. nutz und gelts demselben Hg. Albrechten sovil, nemlich funf fl. vom hundert ze rechen, an gulten widerumb herausgebe, doch auf ablosung.

[14.] Hg. Georg von Niederbayern hatte seinerzeit böhmische Pfandschaften inne, die kraft Kölner Spruch auf Pfgf. Friedrich übergegangen sind.5 Die Gülten daraus sind vermutlich höher als die üblichen fünf Prozent. Die drei Kommissare sollen diese Einkünfte ebenfalls taxieren, den Überschuß über die üblichen fünf Prozent hinaus jedoch nur zur Hälfte in die 24 000 fl. mit einberechnen, da man nicht weiß, wie bald die Pfandschaften ausgelöst werden. Falls die Kommissare aber Urkunden finden, die eine künftige Ablösung ausschließen, sollen sie die Pfandschaften wie die anderen Güter auch gemäß den Bestimmungen des Kölner Spruches veranschlagen.

[15.] Die Kommissare sollen aufgrund vorliegender Register und durch Erkundigungen bei den Magistraten klären, ob die von Pfgf. Friedrich benannten Ortschaften6 zu Ingolstadt gehören oder nicht. Falls dies nicht der Fall ist, sollen sie, da sie nördlich der Donau liegen, gemäß Kölner Spruch an den Pfgf. übergeben werden.

[16.] Die Kommissare sollen sich erkundigen, welche obrigkeitlichen Rechte, Güter etc., die Pfgf. Friedrich laut Kölner Spruch zustehen, diesem durch Hg. Albrecht wieder entzogen wurden oder vorenthalten werden, und ggf. für die Übergabe an Pfgf. Friedrich sorgen.

[17.] Die Kommissare sollen nach Anhörung beider Seiten gemäß Kölner Spruch entscheiden, wem die Stadt Wemding zufallen soll. Falls Pfgf. Friedrich der künftige Besitzer ist, sollen sie ihm die Stadt übergeben und diesen Posten mit den 24 000 fl. verrechnen.

[18.] Die nicht-ftl. Kommissare sollen dem Kg. gegenüber jetzt einen Eid leisten, daß sie ihr Amt nach bestem Wissen und Gewissen, unparteilich und unbestechlich gemäß dem Kölner Spruch und der Konstanzer Deklaration ausüben werden. Ftl. Kommissare sollen dies bei ihren Pflichten gegen Kg. und Reich schwören.

[19.] Falls einer der drei Kommissare vor Abschluß der Taxation stirbt, soll die Partei, die ihn präsentiert hat, unverzüglich einen neuen Kommissar aus dem geistlichen oder weltlichen Fürstenstand, Grafenstand, aus der Ritterschaft oder aus dem Kreis der geschworenen kgl. Hofräte benennen. Dieser soll dann in gleicher Weise wie die anderen Kommissare einen Eid ablegen und seine Aufgaben erfüllen.

[20.] Wegen der Streitigkeiten zwischen Hg. Albrecht und Pfgf. Friedrich um das Kloster Niederaltaich und aber deshalben mit dem abt ein sonder spann ist, will der Kg. den Abt jetzt und hier [in Konstanz] anhören und dann nach Billigkeit verfahren.7

[21.] Pfgf. Friedrich beklagt sich über Hg. Albrecht wegen Geschützen und Getreides. fDie drei Kommissare sollen beide Seiten anhören und einen gütlichen Vergleich herbeiführen oder ggf. durch Mehrheit rechtlich entscheiden.

[22.] gEntsprechend soll bezüglich der Forderungen Hg. Albrechts gegen Pfgf. Friedrich verfahren werden.

[23.] Die letzten drei Artikel [20–22] dürfen aber den Vollzug dieser Deklaration und die Taxation nicht behindern oder verzögern.

[24.] Alle Feindschaft zwischen den beiden Parteien und ihren Anhängern und Verbündeten ist hiermit aufgehoben.

[25.] Hg. Albrecht und Pfgf. Friedrich haben sich dem Kg. gegenüber bei der im Kölner Spruch verfügten Strafe8 für Zuwiderhandlung und dazu der Ungnade von Kg. und Reich urkundlich verpflichtet, die Deklaration in allen Punkten und ohne jede Verzögerung oder Ausflucht zu vollziehen. Darüber hinaus wird er als Kg. dafür Sorge tragen, daß die beiden Parteien und die Kommissare die Konstanzer Deklaration vollziehen.

[26.] Als zusätzliche Garantie sollen beide Seiten sich gegenseitig durch zwei oder drei Kff. oder Ff. Bürgschaft leisten, alle durch die kgl. Kommissare oder ihn selbst gemäß der Deklaration getroffenen Entscheidungen in allen Punkten zu vollziehen.

[27.] Zwar ist Hg. Wolfgang am Beginn der Deklaration neben Hg. Albrecht benannt, so betrifft ine doch in kraft des vertrags, zwischen inen baiden aufgericht und durch uns als röm. Kg. bestetigt9, diser handel nit mer zu gleicher weise, als wer er hierin nit benennt.

[28.] Von dieser Urkunde wurde den beiden Parteien jeweils ein gesiegeltes Exemplarh zugestellt. [Datum]i.

Nr. 411 Supplikation Gf. Wolfgangs von Oettingen an Kg. Maximilian

Seiner Kenntnis nach hat er den Streit zwischen Hg. Albrecht von Bayern und Pfgf. Friedrich als Vormund beigelegt und dabei verfügt, daß die von Hg. Albrecht für die Deckung der 24 000 fl. ausgewiesenen Ländereien erneut taxiert werden sollen; falls die Summe noch nicht gedeckt ist, soll Pfgf. Friedrich auch Wemding erhalten. Dies wäre für ihn nicht akzeptabel, da er die Stadt von Hg. Albrecht gekauft und die Kaufsumme zum Teil bereits bezahlt hat.1 Zwar ist er noch nicht im Besitz Wemdings, doch ist das vor den Richtern des Schwäbischen Bundes gegen Hg. Albrecht anhängige Verfahren2 soweit gediehen, daß er zuversichtlich ist, Recht zu bekommen. Wenn die Stadt kraft der kgl. Deklaration inzwischen an Pfgf. Friedrich abgetreten würde, würde dies gegen die Bundesordnung und das gemeine Recht verstoßen, dessen Wahrung ihm als röm. Kg. mehr als anderen obliegt. Die Deklaration erging zweifellos in Unkenntnis dieses Sachverhalts. Bittet ihn, dafür zu sorgen, daß sein Recht an der Stadt gewahrt und die Rechtsprechung des Bundes nicht mißachtet wird.

s.l., jedoch Konstanz, 3. Juli 1507 (sampstag nach visitationis Marie virginis). 

Wien, HHStA, Maximiliana 18, Konv. 1, fol. 28–28’ (Or.).

Nr. 412 Bürgschaftserklärung Hg. Ulrichs von Württemberg über den Vollzug der kgl. Deklaration durch Hg. Albrecht von Bayern

Bürgt auf Bitte Hg. Albrechts gegenüber Kg. Maximilian für den Vollzug der Konstanzer Deklaration durch den Hg. Falls die Kommissare einhellig oder mehrheitlich feststellen, daß der Hg. in einem oder mehreren Artikeln säumig ist, wird er sich nach Aufforderung durch die Gegenpartei binnen Monatsfrist gemeinsam mit zehn Rittern als Geisel je nach Wahl der Gegenseite nach Straßburg, Regensburg, Augsburg oder Nürnberg begeben. Falls er nicht als Geisel zur Verfügung steht, werden ihn fünf weitere Ritter vertreten. Sollte er ihrer Aufforderung nicht Folge leisten, sind die Gegenpartei und ihre Helfer befugt, sein Land und seine Untertanen so lange anzugreifen, bis er seiner Verpflichtung nachkommt, wogegen keine gewaltsame oder rechtliche Gegenwehr zulässig ist. Diese Bürgschaft gilt, bis die kgl. Deklaration durch Hg. Albrecht vollzogen wurde.1 

Konstanz, 5. Juli 1507 (montag nach St. Ulrichs tag). 

München, HStA, Kurbay. Urk. 11877 (Kop.) = Textvorlage A. München, HStA, Neuburger Kopialbücher 49, fol. 139–140’ (Kop.) = B.

Nr. 413 Schadlosbrief Hg. Albrechts von Bayern für Hg. Ulrich von Württemberg

aSein Schwiegersohn Hg. Ulrich von Württemberg hat auf seine Bitte hin gegenüber dem Kg. dafür gebürgt, daß er die Konstanzer Deklaration in allen Punkten vollziehen wird. Er sagt zu, daß er oder seine Erben unverzüglich und ausnahmslos für jegliche Kosten und Schäden aufkommen werden, die dem Hg. oder seinen Erben aus dieser Bürgschaft entstehen. bFalls er dabei säumig sein sollte, verspricht er für sich und seine Nachkommen, daß er sich binnen eines Monats nach erfolgter Mahnung gemeinsam mit zehn Rittern als Geisel nach Reutlingen, Esslingen, Weil der Stadt oder Schwäbisch Gmünd begeben wird; falls er nicht selbst als Geisel zur Verfügung steht, werden ihn fünf weitere Ritter vertreten. Sollte er dabei säumig sein oder weiterhin den Schadensersatz nicht leisten, hat der Hg. von Württemberg das Recht, die Schuld im Hm. Bayern gewaltsam einzutreiben, wogegen keine bewaffnete oder rechtliche Gegenwehr zulässig ist -b.1 

Konstanz, 5. Juli 1507 (montag nach St. Ulrichs tag). 

München, HStA, Kurbay. Urk. 11861 (Or. Perg. m. S., Unterz.: Wir, obgenanter Hg. Albrecht etc., bestäten disen brief mit unser aigen hantschrift.) = Textvorlage A. München, HStA, KÄA 1238, fol. 310 (Abschrift eines abweichenden Entwurfs) = B. München, HStA, KÄA 1238, fol. 312–313’ (Kop.).

Nr. 414 Bürgschaftserklärung Ebf. Jakobs von Trier (bzw. Hg. Georgs von Sachsen) über den Vollzug der kgl. Deklaration durch Pfgf. Friedrich

Bürgt gegenüber dem röm. Kg. für den Vollzug der Konstanzer Deklaration durch Pfgf. Friedrich. Falls die Taxatoren einhellig oder mehrheitlich feststellen, daß der Pfgf. in einem oder mehreren Artikeln säumig ist, wird er sich nach Aufforderung durch die Gegenpartei binnen Monatsfrist zusammen mit zehn Rittern als Geisel je nach Wahl der Gegenseite nach Straßburg, Regensburg, Augsburg oder Nürnberg begeben. Sollte er nicht als Geisel zur Verfügung stehen, werden ihn fünf weitere Ritter ersetzen. Falls er der Aufforderung nicht oder unvollständig Folge leistet, sind die Gegenpartei und ihre Helfer berechtigt, sein Land und seine Untertanen so lange anzugreifen, bis er seiner Verpflichtung nachkommt, wogegen keine bewaffnete oder rechtliche Gegenwehr zulässig ist. Diese Bürgschaft gilt, bis die kgl. Deklaration durch Pfgf. Friedrich vollzogen wurde.

Konstanz, 7. Juli 1507 (mittwoch nach St. Ulrichs tag). 

I. (Bürgschaftserklärung Ebf. Jakobs): Koblenz, LHA, 1 A, Nr. 9207 [= Afi. Nr. 83], unfol. (Or. Perg. m. S.; Insert des Schadlosbriefes Pfgf. Friedrichs für Ebf. Jakob) = Textvorlage A. München, HStA, KÄA 1238, fol. 319–320’ (Kop.).

II. (Bürgschaftserklärung Hg. Georgs): Dresden, HStA, Ältere Urkunden 9728 (Or. Perg. m. S.; Insert des Schadlosbriefes Pfgf. Friedrichs für Hg. Georg). München, HStA, Neuburger Kopialbücher 49, fol. 147–148’ (Reinkonz. C) = B.1

III. (Entwürfe): München, HStA, Neuburger Kopialbücher 49, fol. 137–138’ (Reinkonz. B der Bürgschaftserklärung eines ungenannten Fürsten für Pfgf. Friedrich). Ebd., fol. 135–136’ (Reinkonz. A der Bürgschaftserklärung eines ungenannten Fürsten für Hg. Albrecht, korrigiert zu Pfgf. Friedrich).

Nr. 415 Schadlosbrief Pfgf. Friedrichs für Ebf. Jakob von Trier bzw. Hg. Georg von Sachsen

Ebf. Jakob von Trier/Hg. Georg von Sachsen hat laut der (inserierten) Urkunde gegenüber Hg. Albrecht von Bayern dafür gebürgt, daß er die Konstanzer Deklaration vollziehen wird. Er sagt für sich und die ihm nachfolgenden Vormünder sowie für seine beiden Mündel [Philipp und Ottheinrich] zu, dem Ebf./Hg. alle aus dieser Bürgschaft entstehenden Kosten und Schäden zu ersetzen. Falls dies nicht geschieht, haben der Ebf./Hg. und seine Helfer das Recht, die Schuld gewaltsam einzutreiben, wogegen keine bewaffnete oder rechtliche Gegenwehr zulässig ist.

Konstanz, 7. Juli 1507 (mitwoch nach St. Ulrichs tag). 

I. (Schadlosbrief für Ebf. Jakob): Koblenz, LHA, 1 A, Nr. 9207 [= Afi. Nr. 83], unfol. (Or. Perg. m. S.) = Textvorlage A. München, HStA, Neuburger Kopialbücher 49, fol. 143–144 (Reinkonz.). Koblenz, LHA, 1 C, Nr. 21 [= Afi. Nr. 375], pag. 107–115 (Kop.).

II. (Schadlosbrief für Hg. Georg): Dresden, HStA, Ältere Urkunden 9728 (Or. Perg. m. S.) = B. München, HStA, Neuburger Kopialbücher 49, fol. 141–142 (Reinkonz.).

Nr. 416 Supplikation Pfgf. Friedrichs an Kg. Maximilian

Verweist auf seine an ihn übergebene schriftliche Antwort1 auf die Forderung des Bf. von Trient gegen ihn. Er hätte erwartet, daß dieser daraufhin von seiner Forderung zurückgetreten wäre oder sein Angebot zum rechtlichen Austrag angenommen hätte. Auf die erneute kgl. Anfrage hin wird er hiermit jedenfalls einen Teil der Gründe darlegen, warum er glaubt, dem Bf. nichts mehr schuldig zu sein, obwohl damit Nachteile für ihn verbunden sein könnten: Er hat dem Bf. von dessen Aufbruch von Trient an und während dessen Aufenthalt in Augsburg bis zum 25. Dezember 1506 (hl. cristag nechstverschinen) seine Hälfte an dessen übermäßigen Zehrungskosten bezahlt. Der Bf. hat jedoch gegen den kgl. Spruch und seine Kommission verstoßen, als er mit seiner Entscheidung den bayerischen Taxatoren beipflichtete, ihren Berechnungen nicht den üblichen Anschlag zugrundezulegen. Er hatte sich zuvor nicht einmal danach erkundigt und das Angebot, ihn darüber zu informieren, zurückgewiesen. So weilte der Bf. 19 Wochen lang untätig in Augsburg. Der Bf. hatte zur Wahrung eigener Belange ein übermäßig großes Gefolge von 24 Knechten und Pferden bei sich und unterhielt in der teuren Reichsstadt ein offenes, gastfreundliches Haus. Er hat sich darüber beschwert und seine Klagen auch dem Kg. vorgetragen. Er ist bereit, der Forderung des Bf. auf dem Rechtsweg zu begegnen.

Konstanz, 7. Juli 1507 (mitwoch [nach] Udalrici). 

München, HStA, Neuburger Kopialbücher 63, fol. 170’-171 (Kop. mit imit. Unterz. Pfgf. Friedrich).

Nr. 417 Ergänzende Bestimmungen Kg. Maximilians zur Konstanzer Deklaration

Er hat mit dem Rat der in Konstanz versammelten Reichsstände eine Deklaration zwischen Hg. Albrecht von Bayern und Pfgf. Friedrich als Vormund über den Kölner Spruch und die daraufhin durchgeführte Taxation verabschiedet und dabei verfügt, daß die kgl. Kommissare bis zum 10. August (St. Laurenzen tag) feststellen sollen, ob die aufgeführten Besitzungen einen jährlichen Ertrag von 4000 fl. gewährleisten oder nicht; falls nicht, soll Hg. Albrecht die Differenz durch Ausweisung weiterer Güter ausgleichen, so daß die Übergabe zum genannten Termin sichergestellt ist [Nr. 410, Pkt. 8]. Da die Taxation der Güter durch die drei Kommissare wegen wichtiger anderer Angelegenheiten des Kg. bis dahin nicht möglich ist, verlängert er mit Zustimmung beider Parteien den Termin bis zum 24. August (St. Bartholomes tag). aBis dahin soll alles vollzogen werden, was gemäß der Konstanzer Deklaration bis zum ursprünglichen Termin vorgesehen war. In allen übrigen Punkten bleibt die Deklaration unverändert gültig. Ebenso soll Pfgf. Friedrich dessenungeachtet am 10. August (St. Laurenzen tag) das Unterpfand an Hg. Albrecht abtreten und dieser wiederum die Amtleute und Untertanen der Städte, Schlösser und Ortschaften, die er laut Deklaration an die drei Kommissare zu übergeben hat, zur Eidesleistung diesen gegenüber veranlassen. Da die Kommissare nicht an allen zum Unterpfand gehörigen Orten die Eide entgegennehmen können, ist dies mit Zustimmung beider Parteien auch durch Stellvertreter zulässig.

Konstanz, 10. Juli 1507. An Pfgf. Friedrich am 15. Juli übergeben.

München, GHA, HU 866 (Or. m. S., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Innsbruck, TLA, Maximiliana XIV (1507), fol. 63–64 (Reinkonz.) = B. München, HStA, KÄA 1238, fol. 321–322 (Kop. mit imit. Vermm. prps./amdrp. und Gegenz. Serntein)= C. München, HStA, Neuburger Kopialbücher 47, fol. 333–335 (Kop.) = D. München, HStA, Neuburger Kopialbücher 63, fol. 169–170’ (Kop.) = E.

Nr. 418 Supplikation Pfgf. Friedrichs an Kg. Maximilian

Die Konstanzer Deklaration wurde öffentlich vor dem Kg., sowie Kff., Ff. und anderen Anwesenden verlesen. Anschließend erhielt er aus der kgl. Kanzlei eine Abschrift der Deklaration [Nr. 410 (C)] ausgehändigt. Am gestrigen Sonntag [11.7.]1 hat er die auf Pergament geschriebene Originalausfertigung mit anhängendem kgl. Siegel erhalten, die jedoch gegenüber der öffentlich verlesenen und ihm zugestellten Fassung zu seinem Nachteil geändert wurde. Seine Kritikpunkte sind den beiliegenden Artikeln2 zu entnehmen. Bittet um eine mit der ersten Fassung übereinstimmende Ausfertigung.

[Konstanz], s.d., jedoch 12. Juli 1507.

München, HStA, Neuburger Kopialbücher 63, fol. 166 (Kop.).

Nr. 419 Supplikation Pfgf. Friedrichs an Kg. Maximilian

[1.] Er, der Kg., hat ihm auf seine mündliche Beschwerde über die an der besiegelten Deklaration gegenüber dem Entwurf vorgenommenen Änderungen mitteilen lassen, daß er vor der Ausfertigung der Urkunde darüber in Kenntnis gesetzt worden und ihm versichert worden sei, daß die Abweichungen unerheblich seien. Er sei deshalb der Ansicht gewesen, daß er, Pfgf. Friedrich, die Änderungen auch so bewerte und überdies um seine Einwilligung ersucht worden sei. Sollte dies unterblieben sein, handle es sich um ein Versehen. Er bitte ihn um Vortrag seiner Beschwerden, damit er angemessen verfahren könne.

[2.] Versichert, daß er über die Modifikationen nicht informiert wurde. Indessen hat er, der Kg., ihn vor einigen Tagen durch seinen Sekretär Niklas Ziegler über Einwände Hg.Albrechts gegen die Deklaration informieren lassen. Er hat jedoch seine Einwilligung zu entsprechenden Änderungen nicht gegeben und ihn, den Kg., über seine diesbezüglichen Einwände informiert. Dabei ist es bislang geblieben.

[3.] In der ausgefertigten Deklaration wurden außer den mündlich monierten Abweichungen drei weitere Punkte verändert, worüber er am vergangenen Montag [12.7.] schriftlich Mitteilung machte [Nr. 418]. Die Deklaration wurde mit mit dem Rat der versammelten Kff., Ff. und Stände verabschiedet, ihr Entwurf in der Versammlung öffentlich verlesen. Er selbst und am folgenden Tag Hg. Albrecht erhielten gleichlautende Abschriften. Auf deren Grundlage leisteten der Ebf. von Trier (Trient [!]) und Hg. Georg von Sachsen Bürgschaften. Er bittet deshalb, zwei mit dem verlesenen Exemplar übereinstimmende Deklarationen auszufertigen und an die Parteien zu übergeben.

[Konstanz], s.d., jedoch zwischen dem 12. und 15. Juli 1507.

München, HStA, Neuburger Kopialbücher 63, fol. 166–167 (Kop. mit imit. Unterz. Pfgf. Friedrichs).

Nr. 420 Stellungnahme Pfgf. Friedrichs an Kg. Maximilian

[1.] Er hat darauf hingewiesen, daß die Änderungen an der mit dem Rat der in Konstanz versammelten Reichsstände verabschiedeten kgl. Deklaration, welche ihm in Anwesenheit der Stände und Hg. Albrechts eröffnet wurde, ohne sein Wissen erfolgten und für ihn nachteilig sind. Die Gründe hat er ihm schriftlich mitgeteilt [Nrr. 418f.] und gebeten, es bei der ursprünglichen Fassung zu belassen und den beiden Parteien entsprechende Ausfertigungen zu übergeben. Darum bittet er erneut. Er hat seinen Bürgen den Entwurf der Deklaration, wie er in der Reichsversammlung verlesen und ihm ausgehändigt wurde, gegeben; diese haben auf dieser Grundlage die Bürgschaft übernommen.

[2.] Am gestrigen Donnerstag [15.7.] übergab ihm der kgl. Sekretär Niklas Ziegler auf kgl. Befehl ein Schriftstück [Nr. 417]. Er sollte einwilligen, den Termin für die Taxation des neuen Unterpfands auf den 24. August (St. Barthlmestag) zu verschieben, dennoch aber das bisherige Unterpfand zum 10. August (St. Lorenzen tag) an Hg. Albrecht abzutreten; außerdem sollten die Kommissare die Eide der Amtleute und Untertanen durch Stellvertreter entgegennehmen können. In die Verlängerung des Termins bis zum 24. August (Bartholomei) will er dem Kg. zu Gefallen einwilligen. Doch soll dieser Termin dann auch für die Rückgabe des Unterpfands an Hg. Albrecht gelten, da in der Konstanzer Deklaration die gleichzeitige Übergabe vorgesehen ist. Auch in die Vertretung der Kommissare bei der Entgegennahme der Eide willigt er ein. Doch sollen diese Änderungen der Deklaration in allen übrigen Punkten nichts benehmen.

Konstanz, 15. Juli 1507 (donerstags post Margrethe).

München, HStA, Neuburger Kopialbücher 47, fol. 293–294’ (Kop. mit imit. Unterz. Pfgf. Friedrichs) = Textvorlage A. München, HStA, Neuburger Kopialbücher 63, fol. 22–23’ (Kop mit imit. Unterz. Pfgf. Friedrichs, Datumverm.) = B.

Nr. 421 Pfgf. Friedrich an Georg von Wispeck

1. [Verhandlungen Wispecks mit dem Regensburger Domkapitel; Nr. 560, Anm. 3].

2. Laut seinem Bericht1 hat er, Wispeck, den Hauptmann [David von Nußdorf] und den Rentmeister zu Wasserburg [Hans von Dachsberg] schriftlich über die Abtretung des Unterpfandes gemäß der Deklaration informiert und mit deren Verkündung an die Einwohner des Unterpfandes beauftragt. Er erklärt sein Einverständnis, doch behält er sich die an Laurentii [10.8.] fälligen Getreidegülten vor.

3. Er weiß noch nicht, ob Hg. Albrecht ihm die Geschütze aus Landshut übergeben wird oder nicht. Der Kg. hat verfügt, diesen Punkt gütlich zu regeln. Befiehlt, die Geschütze aus Wasserburg abzutransportieren. Er wird die Geschütze im Nordgau dringender benötigen als in Neuburg.

[4.] Die Entlassungen sollen bis zu seiner Heimkehr aufgeschoben werden, da er bereits reisefertig ist.

[5.] Die Abtretung Wasserburgs und des übrigen Unterpfands ist bis zum 10. August (St. Lorenzn tag) zu vollziehen. Er soll dafür Sorge tragen, daß die Geschütze und sein übriges Eigentum abtransportiert und der Hauptmann und andere pfgfl. Diener mit der Übergabe beauftragt werden. Den Wasserburgern und anderen Einwohnern des Unterpfands ist die Befreiung von ihrem Untertaneneid mitzuteilen.

[6.] Kf. Friedrich von Sachsen beabsichtigt, noch diese Woche aus Konstanz abzureisen und die Verhandlungen in Augsburg zu eröffnen. Es wurde vereinbart, daß beide Parteien ihre Räte zum Freitag in acht Tagen [30.7.] dorthin bescheiden sollen. Leonhard von Egloffstein und Florenz von Venningen stehen ihm zwar nicht zur Verfügung. Sie sollen jedoch schriftlich konsultiert werden. Er will deshalb Ludwig von Habsberg, wenn es dessen Gesundheitszustand erlaubt, für 14 Tage nach Augsburg entsenden.

[7.] Über seine Verhandlungen in Konstanz wird er nach seiner Heimkehr berichten.

Konstanz, 19. Juli 1507 (montag nach Margarethe).

München, HStA, Fürstensachen 218/I, fol. 72–73 (Kop.).

Nr. 422 Mandat Kg. Maximilians an die Städte Wasserburg und Traunstein sowie an alle übrige Orte des an Pfgf. Friedrich übergebenen Unterpfands

Er hat auf dem RT zu Konstanz mit dem Rat der versammelten Reichsstände und mit der Zustimmung der beiden Parteien, Hg. Albrechts von Bayern und Pfgf. Friedrichs als Vormund, eine kgl. Deklaration verabschiedet, die unter anderem zum 10. August (St. Laurenzen tag) die Abtretung des in den Händen Pfgf. Friedrichs befindlichen Unterpfands an Hg. Albrecht vorsieht. Befiehlt ihnen, zum besagten Termin den Hg. als Landesfürsten und rechtmäßigen Erbherren bzw. seine Vertreter einzulassen und den Untertaneneid zu leisten.

Konstanz, 19. Juli 1507.

München, HStA, Kurbay. Urk. 7090 (Or. m. S., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Wien, HHStA, Maximiliana 18, Konv. 1, fol. 49–49’ (Reinkonz. mit ex.-Verm., Verm.: Und des ainen offen brief aufzurichten an alle ort, hiervorgemelt, lautend.) = B. München, HStA, KÄA 1238, fol. 326–327 (Kop. mit imit. Vermm. und Gegenz. wie Or.).

Nr. 423 Mandat Kg. Maximilians an alle Reichsuntertanen

Pfgf. Friedrich hat sich beklagt, daß sie ungeachtet mehrerer Mahnungen ihre bei Hg. Georg von Niederbayern gemachten und gemäß kgl. Entscheid1 seinen Mündeln, den Pfgff. Ottheinrich und Philipp, zugesprochenen Schulden nicht begleichen würden. Der Pfgf. müsse selbst beträchtliche Schuldforderungen bedienen und könne das Geld nicht länger entbehren. Der Pfgf. hat deshalb ihn als röm. Kg. und obersten Vormund um seine Hilfe gebeten. Befiehlt allen, denen dieses Mandat vorgelegt wird, die unverzügliche Begleichung ihrer Schulden bei Pfgf. Friedrich.

Konstanz, 24. Juli 1507.2 

München, HStA, PNU, Landschaft 33 (Or. Perg., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein).

Nr. 424 Dietrich von Plieningen an Hg. Albrecht von Bayern

Bf. Georg von Trient hat die ihm vom Kg. vor einigen Tagen befohlene Herausgabe der von den Parteien eingereichten Unterlagen wegen der bislang durch Pfgf. Friedrich verweigerten Bezahlung seines Unterhalts abgelehnt. Diese Akten werden im bevorstehenden Taxationsverfahren benötigt. Er empfiehlt, Kf. Friedrich von Sachsen und seine Beisitzer bei Beginn der Verhandlungen um ein Schreiben an den Bf. in dieser Sache zu bitten. Er, Hg. Albrecht, hätte nach erneuter Ablehnung durch den Bf. einen Grund, um in einem Schriftsatz die Verpflichtung Pfgf. Friedrichs zur Auslösung der Akten festzustellen. In der Konstanzer Deklaration heißt es, daß Kf. Friedrich von Sachsen und seine beiden Beisitzer über zwischen den bisherigen Taxatoren strittige Punkte zu befinden haben [Nr. 410, Pkt. 2]. Dies ist jedoch ohne diese Akten nicht möglich. Wenn Pfgf. Friedrich das Verfahren also durch Verweigerung der Unterhaltszahlung für Bf. Georg verhindert, müssen ihn die Kommissare zur Zahlung veranlassen. Sperrt er sich gegen ihre Entscheidung, sollten unverzüglich die Bürgen gemahnt werden.

Konstanz, 28. Juli 1507 (mitwoch nach Jacobi).

München, HStA, KÄA 1238, fol. 330–330’ (eh. Or.).

Anmerkungen

53
 Das überlieferte Aktenmaterial zu diesen Verhandlungen ist lückenhaft. Die Resolutionen Kg. Maximilians bzw. der deputierten Stände liegen nur vereinzelt vor, Stellungnahmen Hg. Albrechts von Bayern fehlen völlig und sind nur indirekt aus den Erwiderungen Pfgf. Friedrichs zu erschließen.
1
 Liegt nicht vor.
1
 Reversbrief Pfgf. Friedrichs vom 24.7.1505 (Heil, RTA-MR VIII/1, Nr. 447, S. 738f.).
2
 Kölner Spruch Kg. Maximilians vom 30.7.1505 (ebd., Nr. 476, S. 771–779).
3
 Das Taxationsregister Hg. Albrechts von 1507 bezifferte das Bruttoeinkommen der jungen Pfalz auf 26 917 fl.rh. (Rankl, Staatshaushalt, S. 77–134, hier 134).
4
 Nach anschließender Beratung antwortete die Reichsversammlung mündlich, daß sie den Vortrag angehört und die schriftliche Erklärung angenommen habe, dann er leidenlich und zimlich gestellt. Die Stände erklärten sich einverstanden, mit dem Kg.sovil in gebürn mög – über die Angelegenheit zu verhandeln. Sie forderten den Pfgf. zu Kompromißbereitschaft auf, um nicht einen Krieg im Reich zu riskieren, und kündigten an, das Schriftstück auch an die Räte Hg. Albrechts weiterzuleiten. Pfgf. Friedrich ließ antworten, er nehme die Antwort bzw. das Angebot an und werde es weiterhin von seiner Seite an nichts fehlen lassen. Als die Räte Hg. Albrechts später ebenfalls in der Reichsversammlung vorstellig wurden, bat Pfgf. Friedrich, ihn zu informieren. Johannes von Emershofen sagte dies zu. Dem Pfgf. wurden Abschriften der Kredenz und Instruktion für die Gesandten Hg. Albrechts [Nr. 82 mit Anm. 2] übergeben (HStA München, Neuburger Kopialbücher 47, fol. 243’-244).
1
 Kölner Spruch vom 30.7.1505, § 24 (Druck: Heil, RTA-MR VIII/1, Nr. 476, hier S. 777).
2
 Gemäß Nr. 591 [Pkt. 3].
1
 Vermutlich handelt es sich nur um die Abschrift eines Entwurfs, dessen Realisierung dann unterblieben ist. Diese Frage ist aber anhand des vorliegenden Aktenmaterials nicht sicher zu entscheiden. Schriftlich vorgelegt wurde jedenfalls Nr. 395.
2
 Der Pfgf. wird im vorliegenden Stück ausschließlich in der dritten Person genannt.
3
 Vgl. Nr. 82 [Pkt. 7, mit Anm. 15].
4
 Kölner Spruch Kg. Maximilians vom 30.7.1505, §§ 7, 8, 21 (Heil, RTA-MR VIII/1, Nr. 476, hier 775, 777).
5
 Nachweis s. Nr. 395, Anm. 1.
6
 An dieser Stelle wechselt im fortlaufenden Text die Anrede. War die Resolution bis dahin an e. kgl. Mt. gerichtet, wendet sie sich jetzt an: e. kgl. Mt., eur Gnn. und gunsten.
7
 = Ablösung in Geld (Deutsches Rechtswörterbuch VI, Sp. 93).
8
 Im Taxationsregister Hg. Albrechts von 1507 sind 100 fl. angegeben (Rankl, Staatshaushalt, hier S. 101).
9
 Im folgenden wendet sich die Resolution wieder ausschließlich an den röm. Kg.
1
 Vermerkt, was die nachvolgenden flecken bey weiland Hg. Georgen etc., auch Hg. Albrechten vor dem vergangen krieg inhalt der ambtrechnungen, so der getraid in gewonlichem anschlag besteet, mitsambt den zollen, glaiten, leibsteuern von aigenleuten und todfällen, handlang, hoch und nider strafen, ungelt, jager- und hundleger, jarlich verkauft holz, vorstmaisterstraf und anderm, des vil nach gewonlichem landsgebrauch nit angeschlagen werden sollt, des jars ertragen haben (Kop.; HStA München, Neuburger Kopialbücher 47, fol. 280’-289’, 290’). Diese und die im weiteren Text angeführten Beilagen wurden den [am 4.6.] deputierten sechs Ff. verlesen und anschließend übergeben (ebd., fol. 299’).
2
 Laut einem Rechtsgutachten der Universität Tübingen vom 7.1.1507 hatte der Kölner Spruch diese Orte aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Pflege Ingolstadt Hg. Albrecht IV. zugewiesen (Or. m. S., dornstag nach der hl. dry Kgg. tag, Unterz. Dr. Johannes Vergenhans [Kanzler der Universität], Dr. Johannes Lupfdich (Dekan), Dr. Ludwig Truchseß von Höfingen [außerordentlicher Professor für Kirchenrecht; Haller, Anfänge I, S. 127–129; Finke, Juristenfakultät, S. 104–107], Dr. Konrad [Blicklin, genannt] Ebinger (Ordinarius für kanonisches Recht), Dr. Andreas Trostel (Lektor), Dr. Kaspar Forstmeister (außerordentlicher Professor für kanonisches Recht) und Dr. Ambrosius Widmann (Ordinarius für Zivilrecht); GHA München, HU 868).
3
 Liegt nicht vor.
4
 Kölner Spruch Kg. Maximilians vom 30.7.1505, § 24 (Heil, RTA-MR VIII/1, Nr. 476, hier S. 777).
5
 Entscheid Bf. Georgs von Trient, Augsburg, 31.8.1506 (Or.; HStA München, Kurbay. Urk. 7109. Krenner, Landtagshandlungen XVI, S. 55).
6
 Gegenüberstellung des gängigen Verkaufswerts verschiedener Getreidesorten und der von den bayerischen Taxatoren zugrundegelegten Zahlen (Kop.; HStA München, Neuburger Kopialbücher 47, fol. 289’-290).
7
 Die Formulierung der Vorlage ist nicht ganz klar, bezieht sich jedoch zweifellos auf den Verkauf des halben Anteils Pfgf. Ottos am Kondominat Parkstein-Weiden für 16 000 fl.rh. an den Pfandinhaber Hg. Ludwig IX. von Bayern-Landshut am 22.6.1475 (Wagner, Regesten, Nr. 384; Sturm, Neustadt, S. 68f.; Stauber, Herzog, S. 686; Ziegler, Staatshaushalt, S. 217).
8
 Aufstellung über die Veranschlagung durch die bayerischen Taxatoren und über die realen Einkünfte aus der Holznutzung in den Ämtern Reichertshofen, Neuburg, Höchstädt, Gundelfingen, Hagel und Staufen, Graisbach, Monheim, Heideck, Hilpoltstein (Stain), Allersberg, Bärnstein, Diessenstein, Ranfels, Hilgartsberg, Egg, Heilsberg, Regenstauf, Burglengenfeld, Schwandorf, Sulzbach, Velburg (Veldorf), Hemau (Hembaur), Laaber, Weiden und Floß (Kop., HStA München, Neuburger Kopialbücher 47, fol. 295–299).
9
 = Schutzzins, Entschädigung für die Ausübung des Patronats (Grimm, Deutsches Wörterbuch XII/1, Sp. 1503; Haberkern/Wallach, Hilfswörterbuch II, S. 638).
10
 = Abgabe des Erben oder Käufers an den Lehnsherrn für die Überlassung eines nur auf Lebenszeit verliehenen Gutes (Grimm, Deutsches Wörterbuch IV/2, Sp. 403f.).
11
 = das Recht zur Erhebung einer Kopfsteuer von einem Zinspflichtigen (Grimm, Deutsches Wörterbuch IV/2, Sp. 625; Deutsches Rechtswörterbuch V, Sp. 337–339, III.).
12
 = Geldbuße am Gericht (Deutsches Rechtswörterbuch IV, Sp. 387; Anderson/Goebel/Reichmann, Frühneuhochdeutsches Wörterbuch VI, Sp. 1117).
13
 = Geldstrafe für Kapitalverbrechen (Schmeller, Bayerisches Wörterbuch I/1, Sp. 852).
14
 Vermerkt, was stuck, nutzungen und obrigkaiten Hg. Friderichen durch Hg. Albrechten widerumb einzogen und etlich seinen ftl. Gn. noch nit einhendig gemacht sein (Kop.; HStA München, Neuburger Kopialbücher 47, fol. 278–280).
1
 Zur Salzburger Deklaration vom 9.12.1506 siehe Nr. 82, Anm. 13.
2
 An diesem Tag wurden die genannten Fürsten von der Reichsversammlung mit den Vermittlungsverhandlungen betraut [Nr. 148, Pkt. 38].
1
 Das Stück weist weist formal den röm. Kg. als Verantwortlichen für den Vermittlungsvorschlag aus. Auch im Text heißt es, daß die Antwort Pfgf. Friedrichs an den Kg. zu erfolgen hat (Soll Hg. ... anzaigen). Im zweiten Vermittlungsvorschlag [Nr. 399, Pkt. 1] wird der kgl. Rat als Urheber erwähnt. Doch ist hier und im folgenden davon auszugehen, daß jeweils die Vermittler gemeint sind, die im Namen des Kg. agierten, wie dies vergleichbar bei Schriftstücken des RKG der Fall ist.
2
 Vermutlich war dieser Vorschlag ein Ergebnis der Ende Mai/Anfang Juni in Überlingen geführten Verhandlungen zwischen Kg. Maximilian und Hg. Albrecht von Bayern. Vgl. den Bericht Ulrich Strauß’ vom 2.6.1507 [Nr. 607, Pkt. 5].
1
 Noch am gleichen Tag wie Nr. 397 übergeben.
1
 Laut Hinweis in der Antwort Pfgf. Friedrichs [Nr. 400].
1
 Kölner Spruch vom 30.7.1505, §§ 7f. (Heil, RTA-MR VIII/1, Nr. 476, hier S. 774f.).
2
 Kölner Spruch vom 30.7.1505, § 7 (ebd.).
3
 Kölner Spruch vom 30.7.1505, § 22 (ebd., hier S. 777).
4
 Kölner Spruch vom 30.7.1505, §§ 7, 19, 22 (ebd., hier S. 774f., 776f.).
1
 Gemeint ist Nr. 401. Wahrscheinlich handelt es sich hier um einen nicht realisierten Entwurf und statt dessen wurde die Stellungnahme vom 14.6. [Nr. 403] übergeben. Ein Indiz dafür ist die dortige [Pkt. 6] wörtliche Wiedergabe von Pkt. 3 [Am Schluß ... kgl. Spruch steht.].
2
 Die alphanumerische Zählung korreliert mit Nr. 401.
3
 Nr. 400 [Pkt. 1 – Diese drei sollen ... zu erfinden.].
4
 Augsburger Vertrag vom 22.6.1506 (Or.; HStA München, Kurbayern Urk. 13218. Druck: Krenner, Landtagshandlungen XV, S. 324–337).
5
 Vgl. Nr. 77, Anm. 10.
1
 Nr. 400 [Pkt. 2 – Falls Hg. Albrecht ... abtreten.].
2
 Augsburger Vertrag vom 22.6.1506 [Nachweise wie Nr. 402, Anm. 4].
3
 Vgl. Nr. 77, Anm. 10.
1
 Lgf. Wilhelm hatte Hg. Albrecht darin informiert, daß ihn sein Gesandter Peter von Treisbach über die Verhandlungen wegen der Begleichung der aus dem Landshuter Erbfolgekrieg herrührenden Schulden des Hg. [vgl. dazu Heil, RTA-MR VIII, Nrr. 195, 699, 710 [fol. 273–273’], 853] unterrichtet hatte. Demnach hatte Hg. Albrecht erklärt, wegen des Streits mit Pfgf. Friedrich über das Unterpfand im Moment keine Zahlung leisten zu können. Für den Fall des Scheiterns der Vermittlungsverhandlungen auf dem Konstanzer RT glaubte er, erhebliche Geldmittel zur gewaltsamen Besetzung des Unterpfands zu benötigen. Er bat den Lgf. deshalb um die Gewährung eines Aufschubs bis zum 11.11.1507 (St. Martins tag) und stellte dafür die Zahlung der vollständigen (Rest-)Summe von 25 000 fl. in Aussicht. Im Falle einer Einigung der Konfliktparteien durch den Kg., also das des herzugs nit noit sein wurde, wollte der Hg. bis Mitte Juni 4000–5000 fl. aufbringen und diese in Anrechnung auf die Restschuld überweisen. Lgf. Wilhelm monierte in seinem Schreiben, die Bezahlung fest einkalkuliert zu haben. Die Dringlichkeit wegen seiner Kosten für die Ablösung des Wittums der Mgfin. [Elisabeth] von Baden (vgl. Stauber, Herzog, S. 736–738) hatte Treisbach nach seinem Dafürhalten ausreichend verdeutlicht. Der Lgf. lehnte deshalb den erbetenen Aufschub ab. In der sicheren Erwartung einer zufriedenstellenden Konfliktlösung bzgl. des Unterpfands durch Kg. Maximilian ersuchte er diesen um Zahlung wenigstens der überfälligen Tranche von 10 000 fl. spätestens bis zum 24.6. (St. Johanns des teufers tag) oder höchstens 14 Tage später und bat um eine verbindliche Antwort (Lgf. Wilhelm von Hessen an Hg. Albrecht von Bayern, Or. Kassel, frietags in der pfingstwochen [28.5.]1507, Gegenz. J. Cherubim, Kanzleiverm. A. Alberti; HStA München, KÄA 4571, fol. 43–43’).
2
 In weiteren Verhandlungen einigten sich Hg. Albrecht und Lgf. Wilhelm auf den 29.9 (Michaelis) als Zahlungstermin. Doch entschuldigte der Wittelsbacher mit Schreiben vom 3.10. seine erneute Säumigkeit mit seinem persönlichen Aufenthalt auf dem Konstanzer RT, wo er lange von Kg. und Reichsständen aufgehalten worden sei, und mit einer anschließenden Erkrankung, weshalb er den Landtag erst zum 1.9. (Egidi) habe einberufen können. Da laut dessen Beschluß [vom 19.9.; vgl. Krenner, Landtagshandlungen XVI, S. 240–258] die bewilligte Landsteuer bis Weihnachten eingebracht werden sollte, bat Hg. Albrecht um weiteren Aufschub bis dahin (Konz. München, sontag nach Michaelis; HStA München, KÄA 4571, fol. 48). Lgf. Wilhelm erklärte sich damit einverstanden. Doch mußte Hg. Albrecht in der Folge wiederholt um weitere Stundung bitten (ebd., fol. 49; 52; 58–58’; 67’). Im Sommer 1508 wurden immerhin 20 000 fl. bezahlt. In einem Schreiben Hg. Albrechts vom 2.8. ist nur noch eine Restschuld von 5000 fl. erwähnt (Konz. München, mitichen inventionis Stephani; ebd., fol. 61). Vgl. Rankl, Staatshaushalt, S. 69 Anm. 229.
a
–a bis ... Ersuchen] In B Einfügung am Rand.
b
–b Bittet ... weiterzuleiten] Fehlt in B, C.
1
 Nördlingen informierte wie üblich die beiden Städte Bopfingen und Dinkelsbühl sowie Donauwörth über das Schreiben des Hauptmanns (Eintrag im Botenregister der Stadt unter dem 26.6.1507 (sampstags nach Johannis baptiste); StA Augsburg, Rst. Nördlingen, Mü. Best. Lit. 946, unfol.).
1
 Kg. Maximilian hatte bereits am 11.5.1506 in einem Ausschreiben in das Reich verkündet, daß die minderjährigen Pfgff. Ottheinrich und Philipp unter seinem Schutz stünden (Kop. Eisenerz;StA Nürnberg, Rst. Nürnberg, Ratskanzlei, A-Laden Akten A 84, Nr. 8, fol. 2–2’).
a
–a Er ... abtritt] Einfügung am Rand.
1
 Vgl. Stadtmüller, Niederaltaich, S. 193. Vgl. auch Nrr. 83, Anm. 1; 410, Anm. 7.
1
 Erwähnung in den Berichten Vincenzo Querinis vom 27.6. [Nr. 686, Pkt. 1] und Hans Ungelters vom 28.6. [Nr. 599, Pkt. 1].
2
 Kölner Spruch vom 30.7.1505, §§ 7f., 24 (Druck: Heil, RTA-MR VIII/1, Nr. 476, hier S. 774f., 777).
a
–a Der ... Welden] Fehlt in C. B wie A.
b
–b in ... operierten] Fehlt in C. B wie A.
c
–c und ... haben] Fehlt in C. B wie A.
3
 Übereinstimmend mit der Salzburger Deklaration vom 9.12.1506 [Nr. 82, Anm. 13]. Zurück in München befahl Hg. Albrecht in Vollzug dieser Bestimmung den betroffenen Gemeinden, gegenüber den kgl. Kommissaren die entsprechenden Eide zu leisten (jew. Or. München, 1./6.8.1507; HStA München, Kurbay. Urk. 7046–7060, 7075–7081). Kuno von Wallbrunn (hgl. Oberrichter) und Christoph Süß (hgl. Rentmeister zu Straubing) wurden bevollmächtigt, die Orte an die pfgfl. Vertreter zu übergeben (jew. Or. München, 1.8.1507; HStA München, Kurbay. Urk. 7082f.). Die kgl. Kommissare entschieden am 2.9., daß Deggendorf und Donaustauf wieder Hg. Albrecht unterstellt werden sollten (Or. Augsburg; HStA München, Kurbay. Urk. 7086), und erteilten den beiden Orten am 6.9. entsprechende Befehle (Or. Augsburg; HStA München, Kurbay. Urk. 7070f.).
d
–d allain ... schaden] Fehlt in C. B wie A.
e
–e Falls ... kann] Fehlt in C. B wie A.
4
 Kölner Spruch vom 30.7.1505, § 20 (Heil, RTA-MR VIII/1, Nr. 476, hier S. 776).
5
 Gemeint ist die ehemals brandenburgische Hälfte des Kondominats Parkstein-Weiden.
6
 Siehe Nr. 395 [Pkt. 3].
7
 Am 12.9. stellte Kg. Maximilian fest, daß der Konvent unter Mißachtung des Willens des Abtes einen Administrator [Johannes Pramhaas] ernannt hatte und die Geschicke des Klosters nach seinem eigenen Gutdünken lenkte. Er befahl deshalb den niederösterreichischen Zöllnern, Mautnern und Amtleuten, die Einkünfte des Klosters aus den Erblanden zu beschlagnahmen (Kop. mit imit. Vermm. prps./amdrp. und Gegenz. Serntein, Innsbruck; HStA München, KÄA 4119, fol. 43–43’). In einem späteren Mandat an Pfgf. Friedrich erinnerte der Kg. an seine aufgrund der unterstellten Reichsunmittelbarkeit des Klosters ergangene Weisung an die Taxatoren Kf. Friedrich von Sachsen, Ludwig Vergenhans und Ernst von Welden, diesen zur Übergabe des Klosters an den kgl. Diener Christoph Jörger als Vertreter von Kg. und Reich zu veranlassen. Der Kg. befahl dem Pfgf., die bis dahin verzögerte Überantwortung des Klosters an Jörger binnen 15 Tagen zu vollziehen. Für den Fall, daß aufgrund dieser Maßnahme die laut Kölner Spruch zugesicherten 24 000 fl. nicht mehr gewährleistet sein würden, sah der Kg. eine anderweitige Erstattung durch Hg. Albrecht vor (Kop. mit imit. Vermm. prps./amdrp. und Gegenz. Serntein, Mindelheim, 1.12.1507; HStA München, KÄA 4119, fol. 41–41’).
f
–f Die ... entscheiden] In C: Der Kg. will beide Parteien anhören und einen Schiedsversuch unternehmen. Falls dies nicht gelingt, sollen die Kommissare ihm eine Stellungnahme für einen rechtlichen Entscheid vorlegen. B wie A.
g
–g Entsprechend ... werden] In C: Entsprechend will er die Parteien wegen der Beschwerden Hg. Albrechts gegen Pfgf. Friedrich anhören und nach Billigkeit verfahren. B wie A.
8
 Kölner Spruch vom 30.7.1505, § 28 (Druck: Heil, RTA-MR VIII/1, Nr. 476, hier S. 778).
9
 Gemeint ist die durch Kg. Maximilian am 21.8.1506 bestätigte Primogeniturordnung vom 8.7.1506 (Druck: Gebert, Primogeniturordnung, S. 97–112; Ay, Altbayern, Nr. 139, S. 186–194; Krenner, Landtagshandlungen XV, S. 355–381).
h
 Exemplar] In C zusätzlich: in geleicher laut. B wie A.
i
 Datum] Fehlt in C. 
1
 Vgl. dazu Heil, RTA-MR VIII/2, Nr. 852, S. 1328f. [Pkt. 4], mit Anm. 3.
2
 Vgl. dazu Ackermann, Reuchlin, S. 129–139.
1
 Eine nicht vorliegende entsprechende Bürgschaftserklärung vom gleichen Datum stellte auch Mgf. Kasimir von Brandenburg-Ansbach aus. Vgl. Nr. 413, Anm. 1.
a
–a Sein ... Württemberg] In B hier und entsprechend im folgenden: N.
b
–b Falls ... ist] Fehlt in B.
1
 Einen entsprechenden Schadlosbrief stellte Hg. Albrecht auch für den zweiten Bürgen, Mgf. Kasimir von Brandenburg, aus. Im erhaltenen Entwurf fehlt ebenfalls der Passus über die Geiselstellung (Konz. Konstanz, montag nach St. Ulrichs tag [5.7.]1507; HStA München, KÄA 1238, fol. 314–315’).
1
 Nach Berücksichtigung der darin enthaltenen Ergänzungen und Korrekturen stimmt B mit der Textvorlage A überein. Ursprünglich fehlten im Konzept Aussteller und Datum. Als Nutznießer der Bürgschaft war ursprünglich Hg. Albrecht angegeben, was zu Pfgf. Friedrich korrigiert wurde.
1
 Liegt nicht vor.
a
–a Bis ... war] In B, D, E: Dann sollen die Kommissare mit der Taxation beginnen. Bis zum genannten Termin soll Hg. Albrecht, der bis dahin wegen des Kg. verhindert sein wird, seine Verordneten zur Taxation entsenden; falls es ihm früher möglich ist, soll er dies tun. C wie A.
1
 Laut Nr. 574 [Pkt. 4].
2
 Liegt nicht vor. Vgl. jedoch Nr. 410 [App. a-a – h (Abweichungen im Entwurf C gegenüber A)] und die Aufstellung bei Krenner, Landtagshandlungen XVI, S. 216f.
1
 Liegt nicht vor.
1
 Kölner Spruch vom 30.7.1505, § 15 (Druck: Heil, RTA-MR VIII/1, Nr. 476, hier S. 776).
2
 Das Mandat ist anscheinend rückdatiert. Kg. Maximilian übersandte es erst mit Schreiben vom 11.8. an Pfgf. Friedrich, versehen mit der Auflage, es nicht gegen den Bf. und das Domkapitel von Passau einzusetzen. Darüber wollte der Kg. erst mit dem Pfgf. verhandeln (Kop. Konstanz; HHStA Wien, Maximiliana 18, Konv. 1, fol. 57).