Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth
4.7.1. Bischof Georg von Bamberg gegen Markgraf Friedrich von Ansbach-Kulmbach
Nr. 230 Bf. Georg von Bamberg an den ksl. Sekretär Gabriel Vogt
Nürnberg, 31. Mai 1510 (freytag nach corporis Christi)
Bamberg, StA, Hst. Bamberg, Geheime Kanzlei Nr. 6, fol. 293b, Konz.
Ks. Maximilian hat kürzlich Kf. Friedrich von Sachsen beauftragt, in den Streitigkeiten zwischen ihm (Bf. Georg) und Mgf. Friedrich von Ansbach-Kulmbach wegen des Schlosses Streitberg gütlich zu handeln, und Gabriel Vogt angewiesen, hierfür eine Kommission zu erstellen.1 Da ihm an dieser Sache viel liegt, ersucht er Vogt, die Kommission für Kf. Friedrich unverzüglich auszufertigen und sie ihm durch den Überbringer dieses Briefes zustellen zu lassen.
4.7.2. Bf. Hugo von Konstanz gegen Abt Markus von Reichenau
Nr. 231 Ratschlag EB Jakobs von Trier und ksl. Räte zum Konflikt zwischen Bf. Hugo von Konstanz und Abt Markus von Reichenau
[1.] Auftrag des Ks. an EB Jakob von Trier und ksl. Räte zur Erstellung eines Ratschlags, um den Konflikt zwischen Bf. Hugo von Konstanz und Abt Markus von Reichenau zu lösen; [2.] Problematische Auswirkungen der Zuständigkeit des Heiligen Stuhls für das Kloster Reichenau in geistlichen Dingen; [3.] Lösungsvorschläge vor dem Hintergrund einer drohenden Hinwendung der Rst. Konstanz zu den Eidgenossen.
[Augsburg], 12. März 1510
Innsbruck, TLA, Parteibriefe 2586, fol. 7a-10a, Orig. Pap.
[1.] Als uwer ksl. Mt. mir, Jacoben, EB zu Trier etc., zusambt iren zugeordenten reten, die irronge, so sich zuschen [= zwischen] dem Bf. von Costents [Hugo von Hohenlandenberg] an eynem und dem erwelten abt in der Reichenauwe [Markus von Knöringen] andern teiln halten, an derselben uwer ksl. Mt. statt zu verhoren, beyde teile vor uns zu erfordern und von der clagender partey, dergleichen von dem andern teiln die antwort in schryften zu empfahen und die parteyen sunst gegeneynander müntlich ader in reden wyter nit zu verhoren, sunder, so die sachen in schryften ubergeben, eynen raitschlag daruber zu machen und zu fassen und denselben uwer ksl. Mt. furzuprengen, durch eyne commission bevolhen hait, darauf geben derselben uwer ksl. Mt. wir underteniglich zu vernemen, das wir in craft solicher commission die schryften von beyden teiln empfangen, dieselbigen mit vleis uberlesen, uns daruf underredt und nachgeschrieben meynonge und raitschlage uwer ksl. Mt. anzuzeigen entschlossen haben:
[2.] Nachdem das vurgenannt goitzhuys Richenauwe in der geistlicheid an mittel dem Hl. Stule zu Rome underworfen und der erwelter abt daselbs den kriege und rechtfertigonge wider den Bf. zu Costents angefangen hait, daselbs dann die sache noch ungeendet hanget, dahyn sich der Bf. zu remittiern und zu pleiben begeret, das dan soliche rechtfertigonge zu Rome usgetragen und geendet werden moege. Doch dweile das gedachte gotzhuys Reichenauwe in der weltlicheid uwer ksl. Mt. und dem hl. Reiche, auch huys Osterreich als castenvoigt und herre sunder mittel underworfen ist, so erwegen wir guter, underteniger meynonge, woe die sachen dermaiß in anegefangener rechtfertigonge zu Rome pleiben und daselbs geendet werden sulten, besorgen wir, das der erwelte abt die mit den gotzhuys- und nit synen eygenen gutern verteidingen und die sachen us viel gegrundten ursachen, die woil anezuzeigen weren, verlieren [wird]. Das dann dem gotzhuys, das gar verdorben ist, zu mehrem verderblichen schaden kommen und langen wurde.
[3.] Und soliches zu furkommen, dweile euer ksl. Mt., dem hl. Reiche und huys Osterreich an diesem handel viel gelegen wyl syn, des dieselben euer ksl. Mt. vor uns gut wissens tregt, woe dan der Bf. von Costents mitsampt syme capitel dahyn zu vermoegen weren, das slosse, stette und alles das, so er am Bodensehe hait, darzu die Reichenauwe in uwer ksl. Mt. und des huys Osterreichs schirme, vereynunge und büntnis verpflichtet und getan würden, als hoffenlich ist, und darzu der Bf. eyne bevestigonge uf der Reichenauwe machet und buwet und uwer ksl. Mt. dieselbige als castenvogt und herre alweg nach noitturft besetzen moecht, das dan uwer ksl. Mt. unsers bedunkens woil annemlich und zu bedenken syn wyl, us ursachen, so uwer ksl. Mt. gut wissens tregt, wie es umb die von Costents eyn gestalt hait und zu besorgen ist, dweile man inen alzeit gelt vur dasjene, so sie uwer ksl. Mt. und dem hl. Reiche schuldig syn, geben und bezalen muß, dieselbige ire eyde und pflicht mit gelde zu underhalten, was grunds daruf zu setzen sy. So nu die Reichenauwe dermaiß bevestigt, darzu der Bf., Merspurg und anders, so am Bodensehe lygt, in uwer ksl. Mt., des Reichs und huys Osterreiche schirme, vereynongen, büntnis und des Reichs anschlegen weren, achten wir, das die von Costents eher damit zu behalten [sind], das sie nit zu den Eydgnossen fallen, dan mit den andern vur anegezeigten wegen, us der ursachen, das sie des landes hie dieseits Bodensehe in kainen weg geraten moegen.
Darumb erwegen wir auch, das uwer ksl. Mt. wole wege moege finden, den erwelten abt und syne conventbruder zu stillen mit pfarren und provisionen, so sie noch haben, und gemelten Bf. und capitel zu yrer Mt., dem hl. Reiche und huys Osterreich, wie vor anegezeigte, zu ziehen und zu verfassen, damit die marken gegen den Eydgnossen und Switzer dermaß mit noitturft versehen [werden], das uf der von Costents teglich trauge [= Bedrohung] vurtracht [= Vorsorge getroffen] und versehen werde. Dan zu besorgen, das Costents die lengde als wenig als Basel zu behalten, es ist dan mit markten und festinonge dermaiß versorgt und bevestigt, deren sie nit entraten konnen, ire naronge, als nemlich am undern und obern sehe, teglichs zu haben.
Dis alles geben derselben uwer ksl. Mt. wir als die gehorsame uf ire bevelhe underteniglich zu vernemen, die diese handlong wyter dan wir woil zu bedenken weiß. Actum am 12. tag Marcii Ao. etc. decimo.
Nr. 232 Vertrag Ks. Maximilians mit Bf. Hugo von Konstanz über die Abtei Reichenau
Augsburg, 20. Juni 1510
Orig. Perg. m. S. ( p.r.p.s.; a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: Serntein): Karlsruhe, GLA, Abt. D Nr. 1132.
Kop.: Wien, HHStA, AUR 1510 VI 20.
[1.] Ks. Maximilian bekundet, daß er in Würdigung der treuen Dienste, die Bf. Hugo von Konstanz und das dortige Domkapitel ihm und früheren Ehgg. von Österreich geleistet haben und wohl noch leisten werden, sowie in Anbetracht der gutnachbarschaftlichen Beziehungen beider Seiten folgenden Vertrag mit dem Bf. geschlossen hat:
[2.] Stimmt angesichts der Differenzen zwischen ihm als Kastenvogt der Abtei Reichenau und Bf. Hugo von Konstanz zu, daß dieser in den kommenden zehn Jahren die Abtei Reichenau mit sämtlichen Zugehörungen völlig ungehindert innehaben und gebrauchen, zudem dort einen ihm unterstehenden Konvent unterhalten darf. Ksl. Kommissare werden bei der Übergabe der Abtei an den Bf. deren Zustand protokollieren. Die beiden Konventmitglieder (N.) von Knöringen und (N.) Reisacher werden auf Kosten der Abtei angemessen versorgt, müssen aber dafür auf alle weiteren Ansprüche verzichten. Über ihre unverglichenen Differenzen mit Bf. Hugo wird ein ksl. Schiedsspruch entscheiden, dem der Bf. Folge zu leisten hat.
[3.] Im Gegenzug hat sich Bf. Hugo zusammen mit dem Konstanzer Domkapitel und der Abtei Reichenau mit ihren sämtlichen Besitzungen, die sie in der Rst. Konstanz, auf der Insel Reichenau und diesseits von Rhein und Bodensee haben oder noch erlangen werden, in den unbefristeten Schutz und Schirm des Ks. und seiner Erben als regierenden Ehgg. von Österreich sowie Inhaber der Gft. Tirol und der vorderösterreichischen Länder begeben. Sie müssen für immer auf den Ks. und dessen Erben ihr Aufsehen haben und dürfen keinen anderen Schutz und Schirm und kein Burgrecht annehmen, das diesem Schutz zuwiderläuft. Sollte irgendjemand den Ks. oder seine Erben in der Gft. Tirol oder in Vorderösterreich gewaltsam attackieren, müssen die Genannten und ihre Verwandten auf Ersuchen sofort zuziehen und nacheilen, als seien sie selbst betroffen. Dabei zurückgewonnenes Gut fällt an seine früheren Besitzer. Erwächst aus dem Konflikt ein täglicher Krieg, müssen die Genannten auf eigene Kosten fünfzig Fußknechte drei Monate lang als Zusatz stellen. Werden diese länger benötigt, übernimmt der Ks. ihren Unterhalt. Feinde des Ks. dürfen nirgendwo beherbergt werden, sondern sind zu bestrafen.
[4.] Bf., Domkapitel und Abtei haben in allen ihren Städten, Schlössern und Ortschaften diesseits von Rhein und Bodensee dem Ks. und seinen Erben auf deren Kosten jederzeit und in allen Angelegenheiten unbeschränkten Zugang zu gewähren.
[5.] Der Ks. hat den Papst, jeden anderen röm. Ks. und Kg. sowie den Schwäbischen Bund ausgenommen, während Bf. und Domkapitel ebenfalls den Papst, ferner das Reich sowie ihre gegenwärtige Vereinigung mit den Eidgenossen ausgenommen haben.
[6.] Der Ks. und seine Erben werden für alle Zeiten als Schirmherren Bf. Hugos, des Domkapitels und der Abtei Reichenau sowie aller ihrer Besitzungen in der Rst. Konstanz, auf der Insel Reichenau und diesseits von Rhein und Bodensee fungieren, ihnen drei Monate lange mit fünfzig Berittenen beistehen, ihnen gleichfalls Öffnung von Schlössern und Städten gewähren, sie im Gebrauch ihrer sämtlichen Freiheiten, Rechte und alten Gewohnheiten handhaben, ihrer in weltlichen Angelegenheiten vor dem Innsbrucker Regiment oder, falls dieses nicht tätig ist, vor dem Ks. und dessen Räten mächtig sein und sie grundsätzlich vor jeglicher Gewaltanwendung schützen. Hierüber soll ein entsprechender Schirmbrief erstellt werden.
[7.] Bei auftretenden Differenzen zwischen beiden Parteien soll der Beklagte dem Kläger binnen Monatsfrist drei unparteiische, redliche Männer benennen, unter denen der Kläger einen auswählt. Vor diesem soll die Angelegenheit innerhalb von sechs Monaten entschieden werden. Für geistliche oder Lehenssachen ist hingegen das weltliche Gericht zuständig. Was das geistliche Gericht in Konstanz betrifft, soll gemäß dem entsprechenden Vertrag zwischen den Ftt. des Ks. und dem Hst. Konstanz verfahren werden. Bei Differenzen von Untertanen beider Parteien ist das Gericht des Beklagten zuständig. Bei Appellationen sind die entsprechenden Freiheiten beider Seiten zu beachten.
[8.] Bei all dem sollen dem Ks. als regierendem Ehg. von Österreich und seinen Erben die Öffnung in der Abtei Reichenau, ebenso dem Reich und den Bff. von Konstanz ihre Gerechtigkeit und ihr Interesse gemäß altem Herkommen vorbehalten sein.
[9.] Wenn der Ks. und seine Erben gemäß ihrer Befugnis innerhalb von sechs Jahren nach Ablauf der genannten zehn Jahre die Abtei Reichenau wieder zu ihren und des Reiches Händen bringen wollen, sollen Bf. Hugo und seine Nachfolger dies gestatten. In diesem Fall soll der vereinbarte unbefristete Schirm gänzlich hinfällig sein. Nach Empfang ihres Interesses und Erstattung ihrer nachgewiesenen Kosten und Schäden sollen sie die Abtei ohne weiteres abtreten und sie dem Benediktinerorden übergeben, bei dem sie künftig bleiben soll, unbeschadet der Obrigkeit, der Kastenvogtei, der Öffnung und des Interesses des Hauses Österreich und des Bf. von Konstanz.
[10.] Jeder Abt oder Prior der Abtei Reichenau soll künftig seine Konfirmation vom Bf. von Konstanz empfangen und diesem, wie andere nicht exemte Prälaten des Benediktinerordens auch, in geistlichen Belangen unterworfen sein. Zudem sollen allen Konstanzer Bff. sämtliche Jurisdiktion und andere bfl. Obrigkeiten vorbehalten sein, doch darf in den sechzehn Jahren ohne Zustimmung des Ks. und seiner Erben das geistliche Gericht nicht von Konstanz auf die Reichenau verlegt werden.
[11.] Innerhalb dieses Zeitraums sind die Konstanzer Bff. verpflichtet, dem Ks. oder dem Innsbrucker Regiment auf Verlangen über alle Verhältnisse in der Abtei Reichenau zu berichten.
[12.] Bringen der Ks. oder seine Erben nach Ablauf der sechzehn Jahre die Abtei Reichenau nicht wieder zu ihren und des Reiches Händen, so sind der Bf. und seine Nachkommen nicht mehr zu deren Abtretung verpflichtet, sondern können völlig ungehindert darüber verfügen. In diesem Fall bleibt der Schirm unbefristet in Kraft.
[13.] Zur gütlichen Beilegung der gegenwärtigen Differenzen zwischen Bf. Hugo und der Rst. Konstanz wird der Ks. seine Räte nach Konstanz schicken. Was in diesen oder künftigen Konflikten durch ihn oder seine Erben als Obleute gütlich, rechtlich oder gemäß der Billigkeit entschieden wird, hat der Bf. zu akzeptieren. Darüber hinaus wird der Ks. versuchen, die Rst. Konstanz unter seinen unbefristeten oder zumindest eine gute Weile währenden Schutz und Schirm zu bringen. Er ist zuversichtlich, daß dies gelingen wird.1
[14.] So schnell wie möglich, spätestens aber bis zum 24. August ( St. Bartholomäustag) sollen die Parteien alle zu diesem Vertrag gehörenden Verschreibungen ausfertigen und dann in Innsbruck die Vertragsexemplare austauschen.
[15.] Der Ks. hat sich mit Zustimmung Bf. Hugos vorbehalten, daß das Innsbrucker Regiment bei den Artikeln Schirm [13.], Hilfszusatz [6.] und rechtlicher Austrag [7.] nach Bedarf und mit Billigung beider Parteien Änderungen, Kürzungen und Hinzufügungen vornehmen darf. Hierfür erhält das Regiment Vollmacht.
4.7.3. Kurfürst Ludwig von der Pfalz und Pfalzgraf Friedrich gegen
Graf Ludwig von Löwenstein
Nr. 233 Entscheidung Bf. Wilhelms von Straßburg im Konflikt Kf. Ludwigs V. von der Pfalz und Pfalzgf. Friedrichs mit Gf. Ludwig I. von Löwenstein
[1.] Scheitern einer gütlichen Einigung im Konflikt Kf. Ludwigs von der Pfalz und Pfalzgf. Friedrichs mit Gf. Ludwig von Löwenstein wegen dessen territorialer Verluste im Landshuter Erbfolgekrieg; [2.] Einsetzung Gf. Michaels von Wertheim als Obmann eines Rechtsverfahrens.
Augsburg, 23. Mai 1510
Orig. Perg. m. S.: München, Geheimes HausA, Hausurkunden 2906.
Kop.: Wertheim, StA, G-Rep. 55 Nr. 21, o. Fol.; Ebd., G-Rep. 55 Nr. 22, fol. 66b-69a (Vermerk am Rand: Der anlaß).
[1.] Bf. Wilhelm von Straßburg bekundet, daß Gf. Ludwig von Löwenstein, H. zu Scharfeneck, gegen Kf. Ludwig von der Pfalz und Pfalzgf. Friedrich als Erben ihres Vaters Kf. Philipp vordrung und zuspruch furgenomen und zu haben vermeynt beruren solichen verlust, so ime in verrucktem beyrischen krige zugestanden mit entweltigung der Gft. Lewenstein, auch Wildeck, Abstätt und Ingersheim mit ir yedes zugehörungen, und nemlich, als er vermeynt, das berürte Ff. sampt oder sunderlich ime solichen verlust widerkeren solten, ime zu der Gft. Lewenstein und anderm, wie obstet, zu verhelfen oder in ander wege verglychung und vervugung zu tun. Dazu sahen sich jedoch Kf. Ludwig und Pfalzgf. Friedrich aus verschiedenen Gründen nicht verpflichtet. Weil keine gütliche Einigung zwischen den Streitparteien zustande kam, haben wir zuletst sie zu allen teyln solicher irer vermelter irrungen halb mit irem guten wissen, willen und gehell vertragen und zu endlichem ustraglichem rechten beteydingt und veranlaßt, in massen hernachvolgt und also:
[2.] Nemlich und zum ersten, daß Gf. Ludwig von Lewenstein zu ervolgung der Gft. Lewenstein und fur allen andern verlust 11 000 fl. und nit mer fordern und begern soll, usgnomen costen und schäden, so in dieser rechtfertigung uflaufen werden. Heruf so sollen sie zu allen teylen sampt und sunder für sich, ire erben und nachkomen zu endlichem und usträglichem rechten komen uf den wolgebornen unsern lb. oheym Michel, Gf. zu Wertheim, als obman mit glychem zusatz, deren Gf. Ludwig als cleger einen und gemelte unsere Hh. und frunde, die Pfalzgff., den andern geben und setzen sollen, die beyde von der ritterschaft und nit doctores sind. Und sol gnanter obman von allen teylen sunderlichen in sechs wuchen nach dato diß briefs hersucht und gebeten werden, sich solicher sachen anzunemen und zu beladen. So er sich deren auch also annympt und beladet, alsdan soll Gf. Ludwig der cleger in sechs wuchen nach des obmans zusagen oder zuschreyben, ime, dem obman, sein fordrung und clage gegen obgemelten unsern Hh. und frunden under synem sigil mit einer gloublichen collacionierten copyen zusenden, und soll der obman die versigelten clage zu usfurung des rechten behalten und die collacionirten copyen in die canzly gein Heydelberg one verzug uberschicken. Auch die beiden Pfalzgff. sollen binnen sechs Wochen ihre Antwort dem Obmann zusenden, der sie an Gf. Ludwig nach Scharfeneck übermitteln wird. Ebenso soll mit der Nach- und Gegenrede verfahren werden. Anschließend soll der Obmann die Parteien an einen geeigneten Ort laden und einen oder mehrere Kommissare bestellen, die nach eingehender Prüfung aller eingereichten Schriftstücke sämtliche Streitigkeiten gütlich beilegen oder, falls dies nicht gelingt, rechtlich entscheiden sollen. Die Parteien sind verpflichtet worden, die vorliegende Entscheidung ohne weiteres zu akzeptieren, was sie auch getan haben.
Nr. 234 Ksl. Kommission für Gf. Michael II. von Wertheim zur Entscheidung des Konflikts Kf. Ludwigs V. von der Pfalz und Pfalzgf. Friedrichs mit Gf. Ludwig I. von Löwenstein
Augsburg, 24. Mai 1510
Kop. ( a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: Serntein): Wertheim, StA, G-Rep. 55 Nr. 20, fol. 2b-4a; Ebd., G-Rep. 55 Nr. 21, o. Fol.; Ebd., G-Rep. 55 Nr. 22, fol. 2b-3b (Vermerk am Rand: Copia commissionis imperialis).
Ks. Maximilian bekundet, Kf. Ludwig von der Pfalz und Pfalzgf. Friedrich hätten sich der spruch und vorderung halb, so der edel unser und des Reichs lb. getruwer Ludwig, Gf. zu Lewenstein, gegen inen zu haben vermeint, auf etliche handlung, derhalben zwischen inen auf unsern bevelhe und in unserm namen geübt, zu entlichem ustrag uf iglichs teil zusetze und eynen obman compromittirt und veranlaßt. Beide Parteien hätten sich auf Gf. Michael von Wertheim als Obmann geeinigt und darum gebeten, an diesen einen entsprechenden Befehl ergehen zu lassen. Beauftragt und bevollmächtigt demgemäß den Gf. zur Durchführung des Rechtsverfahrens und erteilt ihm dafür (im einzelnen erläuterte) Handlungsanweisungen.1
4.7.4. Pfalzgraf Friedrich gegen Vormünder Herzog Wilhelms von Bayern
Nr. 235 Klagen der Anwälte Pfalzgf. Friedrichs gegen die Vormünder Hg. Wilhelms IV. von Bayern
[1.] Erhebung der Forderungen auf der Grundlage des Ingolstädter Vertrages; [2.] Erfüllung von Zahlungspflichten aus dem Kölner Spruch; [3.] Bezahlung von geliefertem Getreide; [4.] Rückgabe entzogenen Gutes an Hans Thumer; [5.] Entbindung des pfalzgfl. Dieners Erhard Reich von seiner Dienstpflicht; [6.] Ungerechtfertigte Belastung von Gütern im Gericht Rain mit Scharwerksdiensten und dem Jägergeld; [7.] Rückgabe eines Gutes an Andreas Wielsen; [8.] Verständigung mit Erhard Reich wegen seines Solds; [9.] Leistung ausstehender Zins- und Gültzahlungen.
Augsburg, 11. März 1510
München, HStA, KÄA 1243, fol. 59b-64b, Orig. Pap. (auf dem Deckblatt fol. 59a: Auf montag nach letare zu Augspurg uberantwort 1510 [11.3.10]. Clag der anwelde unsers gn. H. Hg. Friderichs von Baiern wider unsern gn. H. Hg. Wolfgangen und ander verordnet vormündern etc.).
[1.] Vor uch, edln und gestrengen Hh., wilkürten schidsrichter vor- und nachgeender irrung und geprechen, erscheinen wir, des durchleuchtigen F., unsers gn. H. Hg. Fridrichen in Bairen etc., vormunders, anwäld und bringen uch in namen und anstat seiner ftl. Gn. in craft und vermögen des vertrags und receß, zu Ingolstat gemacht,1 hiemit clagend für:
[2.] 1. Erstens, das seit des abtretens des unterpfands zu Wasserburg bis auf zeit des vertrags zu Ingolstat – tut ungeverlich zway jar – dem genanten unserm gn. H. Hg. Friderichen etc. an den 24 000 fl. rh. jerlicher gült laut des cölnischen spruchs,2 dieweil sein ftl. Gn. derselben in der angezaigten zeit nit vergnuegt, ein merkliche soma ausstendig und in mangl gewesen und noch. Welhen mangl und ausstand wir dem vertrag zu Ingolstat gemäß, wiewol es ein merers erheischt, yedes jars auf 5000 fl. anschlahen, tut zesamen 10 000 fl. Darumben so begeren wir von seiner Gn. wegen, den gegenteil gütlich oder, wo es nit sein wolt, rechtlich daran ze weisen und zu entschaiden, sein ftl. Gn. desselben ausstands und mangls entrichtung und bezalung ze tun mit abtrag erlitener cost und scheden.
[3.] 2. Zum andern bringen wir clagweis fur, das genannter unser gn. H. Hg. Friderich etc. dem durchleuchtigen F., weylund unserm gn. H. Hg. Albrechten in Baiern etc. loblicher gedechtnus, aus frundlichem willen zu Burghausen ob 4000 schaff getraids inhendig gelassen, der gestalt, das sein Gn. denselben traid gemeltem unserm gn. H. an andern gelegen enden vergleichen solle inhalt und ausweysung etlicher urkunden, von beder Ff. reten aufgericht und underschriben, darüber begriffen und vorhanden. Daran sein ftl. Gn. noch bey 3000 schaff traids oder was sich ungeverlich in rechnung erfynden wirdet, unbezalt aussteen, das aber sein ftl. Gn. über manigfaltigs ervodern bisher nit bekomen mögen. Darumb so ist von seiner ftl. Gn. wegen unser beger, den gegenteil gütlich daran ze weisen und wo es nit sein wollt, rechtlich zu entschaiden, sein ftl. Gn. solhs traids zu entrichten mit abtrag erlitten cost und scheden.
[4.] 3. Zum dritten, als in dem vertrag, zu Ingolstat gemacht, ein artikel begriffen ist, inhaltend, das unsers gn. H. Hg. Wilhelms in Baiern etc. vormunder bewilligt und zuegesagt haben, das sy für sich selbs darobsein, auch vitzdumb und reten zu Landshut bevelhen und schaffen wellen, das mit Hansen Tumer von der ausgebrochen stuben zu Kolberg ausser rechtens nichts verschafft, sonder der clager von solher ansprach gegen ime an das recht gewisen und die sach mit recht ertragen solle etc. So ist aber unserm gn. H. von gemelts Thumars wegen vor mermalen und ytzt anpracht, wiewol er auf solhen vertrag gegen Thoman Löffelholz furnemen das recht aufs höchst angeruefen, ine dabey pleiben zu lassen und ime sein gut, das ime auf desselben Löffelholz anrufen derselben stuben halb on recht entwert und genomen worden sey, widerumb zu geben, so hab er aber solhs nit bekomen mugen und mueßt also des seinen wider recht und pillicheit nachsechen, das nu dem vorangezaigten vertrag widerwertig und ungemäß ist. Darumben von unsers gn. H. wegen begerend, den gegenteil gütlich zu vermögen, dem Thumar sein entwert und genomen gut mitsambt der abnutzung verfolgen und einantburten und ine bey recht laut des vertrags pleiben zu lassen, wo aber solhs nit sein wollt, das mit rechtlichem spruch zu erkennen mit abtrag erlittner cost und schaden.
[5.] 4. Zum vierden, so hat unsers gn. H. Hg. Friderichs diener Erhart Reich seiner Gn. statthalter, H. Adam von Torring, ritter, zu verschiner zeit mit clag anpracht, wiewol er, als er auf den vertrag zu Ingolstat die pfleg Hengersperg unsers gn. H. Hg. Wilhelms etc. vormundern überantburten sollen auf etlich fürsorg, so er dazemal gehabt und angezaigt, und in sonderhait, das er sich bey genantem unserm gn. H. Hg. Wilhelmen und seiner Gn. vormunder ungenad besorgt hab, dasselbig ambt verrer nit annemen, sonder sich der ende wegtun wollen, durch den vitzdumb zu Straubing erbeten worden sey, die bis auf liechtmeß vergangen [2.2.10] zu verwesen, und er ime dazmal in beywesen etlicher vom adel und ander glaublich zugesagt, das er in seinem abstien [= Wegzug] mit seinem leib und gut unverhindert abziehen möge, und er darauf die pfleg verwesen und sich solhs zuesagens versehen. So hab aber der genannt vitzdumb über solh sein zuesagen nach verscheinung der liechtmeß ine in pflicht nemen lassen, dem abte zu Nidernaltaig umb etlich sein vermeint zuespruch vor ime, dem vitzdumb, rechtens ze sein. Und wiewol auch derselb stathalter dem vitzdomb darauf geschriben und an ine begert, ine der pflicht, dweil des abts persöndlich sprüch sein und sich die bey unsers gn. H. inhaben begeben haben, die sich auch vor ime zu rechtfertigen nit gebüren, ledig zu zelen, mit dem anhang, wo der abte ine spruch und vordrung zu erlassen nit vermain, so sey unser gn. H. sein zu recht und aller pillicheit mächtig. Das aber beym vitzdumb nit verfangen, sonder er hat ime anhengig antburt geben, das also di sach unertragen hanget und der Reich noch in seiner pflicht stet. Darauf ist auch von unsers gn. H. wegen unser beger, den gegenteil daran ze weisen, zu verschaffen, den Reichen seiner gelübd on entgelt ledig zu zelen und, wo ine der abt spruch und vordrung zu erlassen nit vermain, ine darumb vor genantem unserm gn. H. als seinem ordenlichen richter mit recht furneme.
[6.] 5. Zum fünften, wiewol unserm gn. H. Hg. Friderichen als vormunder die sloss, stet, land, leut und gult laut des cölnischen spruchs mit der manschaft und aller ander oberkeit, herrlicheit, gerechtigkeit und zugehorung zugesprochen sind,3 so understeen sich aber di ambtleut zu Rain, die gueter, so im gericht daselbs zu Rain gelegen und in den casten gen Nuburg gehörig sind, mit der scharberch und dem jägergelt zu beswären, halten sy darzue, die scharberch ze tun und das jägergelt ze geben. Das demselben vertrag ungemäß und unserm gn. H. ganz beswärlich, dann wo es gleich on den spruch were, so ist der gemain landsprauch, das den edelleuten ire gueter weder mit scharberch noch jägergelt beswärt, auch, so ain edlman von ainem prelaten oder bürger gueter kauft, so mit scharberch und jägergelt beladen gewesen, das dieselben solcher beswärden absein und darumb nit weiter angezogen werden. Warumb sollte dann unser gn. H. als ein F. des hl. Reichs hierinnen nit auch angesehen werden? Von seiner ftl. Gn. wegen begerend, den gegentail gütlich zu vermögen, solh furgenomen beswärden abzeschaffen.
[7.] 6. Zum sechsten, so hat unser gn. H. Hg. Friderich durch seiner Gn. rete von Andre Wielsen bey unsers gn. H. Hg. Wilhelmens etc. vormündern und reten von des guts wegen, so ime Gf. Wolfgang von Ortenberg im vergangen crieg genomen und er ime das über den ausgangen cölnischen spruch vorhalt, etwovil handlung haben lassen, demselben Wielsen solh guet widerumb zu verschaffen. Darauf dann seiner Gn. reten zu antwurt worden, das solhs verschafft werden solle. Das aber bisher nit volzogen ist. Darauf von seiner ftl. Gn. wegen unser begeren, den Wielsen in sein genomen gut nochmalen on lengern verzug widerumb einzusetzen.
[8.] 7. Zum sibenden, als zu Ingolstat im übergeben der ambtleut vor dem wald bestallung vorgemeltz Erhart Reichen sold auf zway pferd gesetzt, mit dem anhang, das man sich umb die überigen zway pfärd mit ime vertragen solle, hat der rentmeister zu Straubing in nächster rechnung solhs nit tun wollen. Dweil aber im vertrag zu Ingolstat herkumen ist, das die ambtleut von unsers gn. H. Hg. Wilhelms wegen entricht und unser gn. H. Hg. Friderich derhalb on schaden gehalten werden solle, darumben anstat seiner Gn. begerend, das von unsers gn. H. Hg. Wilhelms wegen mit dem Reichen von derselben zwaier übrigen pfärd wegen gehandelt und er deshalb unclagbar gemacht werde.
[9.] 8. Und zum achten, so sein unsers gn. H. Hg. Wilhelms vormünder schuldig, Hansen von Dachsperg der 250 fl. zyns, von den 5000 fl. herrürent, von den renten der ambt zu bezalen und unserm gn. H. Hg. Friderichen von den 85 000 fl. gült zu geben. Das bis auf quatember vor weinachten bezalt, aber von weyhenachten bis auf liechtmeß nit. Und tut das, [das] unserm gn. H. noch ausligt, bey 30 fl. rh., begerend, das sein Gn. ditz ausstands auch entricht werde.
Nr. 236 Replik der Anwälte der Vormünder Hg. Wilhelms IV. von Bayern auf die Klagen der Anwälte Pfalzgf. Friedrichs
[1.] Negation von Zahlungsverpflichtungen aus dem Kölner Spruch; [2.] Weiteres Bedenken in Sachen Getreidelieferung; [3.] Einholen zusätzlicher Informationen in der Sache Hans Thumer; [4.] Bereitschaft zu korrektem Verhalten gegenüber Erhard Reich; [5.] Einholen weiterer Informationen zur Belastung der Güter im Gericht Rain; [6.] Erkundigung in Sachen Rückgabe eines Gutes an Andreas Wielsen; [7.] Rückfrage zum Sold Erhard Reichs; [8.] Wiederholung der Antwort zu den ausstehenden Zins- und Gültzahlungen.
Augsburg, 18. März 1510
München, HStA, KÄA 1243, fol. 74a-75b, Konz. (Vermerk am Rand: Ist dise antwort uberantwort worden den commissarien auf montag nach judica 1510 [18.3.10]).
Unsers gn. H. Hg. Wolfgangs und verordenter formonder anweld antwort auf unsers gn. H. Hg. Fridrichs vermaint clagen [Nr. 235].
[1.] Erstlichen, das der widerteil begert 10 000 fl., so ir abgang zwaye jar, yedes 5000, an der vergnugung der 24 000 fl. nutz und gelts laut des kolnischen spruchs etc. solle gewesen sein etc. [Nr. 235 [2.]], ist unser antwort, das uns solcher forderung nit wenig befrembt, dann im kolnischen spruch ist unserm gn. H. Hg. Fridrichen, die nutzung an nachfolgenden flecken in underpfandsweys pis zu der vergnugung der 24 000 fl. inzuhaben, zugelassen, namlichen schloß und statt Wasserburg, ausgenomen das rentmaisterampt, schloß und statt Traunstain, schloß Wald mit Otinger forst, schloß Drosberg [= Trostberg], schloß Mermos [= Mörmoosen], schloß Marquartstain, schloß Cling mitsampt seinem ampt, das sich jarlicher nutzung ungefarlicher auf die 8000 fl. rh. louft.1 Die habend sye genossen ongefarlichen auch zway jare, also das sye dieselben zeyt sich keins abgangs zu beclagen haben, sonder habend ausserhalb Wasserburg wol 16 000 fl. die zway jare eingenomen. Wo wir nun die vergleychung laut des widertails clag, das wir aus nachfolgenden ursachen nit gestend, zu tun schuldig gewest wern, so hetten sye doch irn abgang von demselben underpfand schier zwyfach eingenomen. Aber wir sagend, das wir solch vergleychung der 10 000 fl. die zway jar aus nachfolgenden ursachen zu tun nit schuldig sind: [Folgt die Begründung.]
[2.] 2.a Zum andern, antreffend den uberliverten getraid zu Burkhausen [Nr. 235 [3.]], erhayscht unser nottorft auch ains weytern bedochts.b
[3.] 3.c In sachen zwischen dem Tumer und Loffelholz [Nr. 235 [4.]] ist uns warlich nit wissend, was seyder des vertrags zu Ingolstat mit Loffelholz gehandelt ist; tut erfarens not.
[4.] 4.d Erhart Reychen halben [Nr. 235 [5.]] haben wir jungst unsers gn. H. Hg. Fridrichs raten zugesagt, haben auch des in unser instruction befelch gehabt zu tun, unser gn. H. Hg. Wolfgang und ander unsere gn. Hh., die formonder, wollen sich im handel gegen Erharden Reychen onverwissenlichen und dermassen halten, dodurch er sich onpillicher beschwarden nit beclagen mog.
[5.] 5.eAuf die funft clag, antreffend die scharwerk und jagergelt, so die ampleut zu Rayn auf die guter, im gericht doselbst gelegen und doch in den casten Nuburg gehorig, beschwerlich tuend legen [Nr. 235 [6.]], in dem ist uns auch verrer erkundung und bedachts not.
[6.] 6.f Auf die sechst clag, das mit Gf. Wolfgang von Ortenberg verschafft solt werden, dem Andre Welsen sein gut wider zu geben, sey auch zugesagt zu Ingolstat, aber noch nit volnfert [Nr. 235 [7.]], ist unser anwelt rat, das wir es dofur halten, es sey zugesagt zu Ingolstat. Was aber seyderhere verschafft oder darin gehandelt, ist uns onwissend. Wollends gern anpringen und uns erfaren, warumb doch die volziehung, wo die noch nit geschechen, also verzogen werde.
[7.] 7. Erhart Reychen sold betreffend [Nr. 235 [8.]] kunden wir auch kein antwort geben, aber wollend uns erfaren, wie es der rentmaister zu Straubing gehalten hab.
[8.] 8. Dachspergs 250 fl. atzung, von den 5000 fl. herrürend, das unser gn. H. die auf sich solle nemen, an den 85 000 fl. abzuziehen etc. [Nr. 235 [9.]], haben wir diser tag aus befelch in unser instruction unsers gn. H. Hg. Fridrichs raten zugesagt, das pishere entlich nit gehandelt sey worden. Aber in kurz und noch vor nachst quotember soll das volzogen werden und alles, das der vertrag zu Ingolstat inhalt, daran solle kein mangel unsers tayls erscheynen. Ist noch unser antwort, lassend sich auch des pillich benugen.
Item der 30 fl. halber wellen wir unser anwelde erfaren, ob man die dem Dacksperger schuldig sey oder nit.
Antwurt auf Hg. Fridrichs anweld clag zu Augspurg auf montag nach judica 1510.
Nr. 237 Gegenvorschlag der Anwälte der Vormünder Hg. Wilhelms IV. von Bayern zum Vorschlag der Anwälte Pfalzgf. Friedrichs
[1.] Ablehnung der von der Gegenpartei erhobenen Geldforderung; [2.] Legitimer Anspruch auf das Rentmeisteramt; [3.] Vorschlag für eine Entscheidung der Schiedsrichter zum Punkt Geldzahlungen; [4.] Verständigungsbereitschaft in allen anderen strittigen Punkten.
[Augsburg, Mitte März 1510]
München, HStA, KÄA 1243, fol. 77a-80a, Kop.
Guetlicher gegenfurschlag der räte und anwelde Hg. Wilhelms
in Bairn etc. regiments
[1.] Edel und gestreng, günstig, lb. Hh. und freunt, gütlich erkiest entscheider und in nachvolgenden spennen yetz untertädiger etc., ir sollet von uns reten und anwelden, hievor benennet, gueter meynung vernemen: Als die rät und anwäld unsers gn. H. Hg. Fridrichs, auch in Bairn etc., jüngst vor euch ein mittel, wie sich sein ftl. Gn. von unsers gn. H. Hg. Wilhelms regiments wegen, nemlich ime under 7000 fl. rh. ze sprechen entrichten lassen wollt, furgeslagen haben [liegt nicht vor] auf meynung, anders sey seinen Gn. nit leidlich, es werde dann durch euch erkannt etc., dawider geben wir, rät und anwelde vorgemelts regiments, euch hiemit zu erkennen, das yetzgemelts regiments meynung anders nit stet, sy auch ungezwe[i]felt dafür halten, das die anvordrung oder gegenspruch, so des gemelten regiments rät und anwäld getan haben und noch heut tun, vil höher laufen und merglicher seien dann die vordrung, so von wegen gemelts unsers gn. H. Hg. Fridrichs als gegenteils dargetan sind. Auf das inen solch des gegenteils furgeslagen mittel keinswegs leidlich sein welle und tragen ganz kein fürsorg, wir werden des gegenteils vermeint anvordrung der 10 000 fl. irs vermeinten versessens der 24 000 fl. nutz und gelts halben mit gegründten ursachen leichtlich und genugsamlich auf euren entlichen und pillichen spruch ablaynen [...], nachdem der taxacion halben und das die bis auf den ingolstetischen vertrag1 nit volendt worden ist, unserm teil kain unpillicher verzug noch mangel zugemessen werden mag. So seien wir dem gegenteil keinen abgang, ausstand oder verseß der 24 000 fl. nutz und gelts noch auch ainich interesse derhalb zu erstatten schuldig, zusambt dem, das auch nach vermög der kgl. declaration, zu Costenz ausgangen, in craft ains kurzen artikels, darin begriffen, also anhebend „Dieselben comissari etc.“,2 unser gn. H. Hg. Fridrich als gegenteil von dem neuen underpfand nach abtretung des ersten kein nutzung mer haben, sonder die comissari sollen die bey iren handen behalten bis zu ende der taxacion, als auch geschehen. Und nach ausgang desselben ingolstetischen vertrags, dadurch dann die taxacion ir ende empfangen hat, [ist] dieselb nutzung des neuen unterpfands mitsambt demselben unterpfande unserm gn. H. Hg. Wilhelm gevolgt und die baide seinen Gn. in craft solichs vertrags, von röm. ksl. Mt. nu bestetigt, wider haim und ze handen gangen. Wie könnt dann yemant mit grund sagen, das für zway jar versessner nutzung an den 24 000 fl. die 10 000 fl. unserm gn. H. Hg. Fridrichen pillich zuesteen sollten, dieweil doch sein Gn. nach abtretung des ersten unterpfands bis zu ende der taxacion und vor vergnuegung der 24 000 fl. nutz und gelts von dem andern underpfand laut vorgemelter kgl. declaracion nichts haben noch gewarten hat sollen, sonder solich unterpfand ist allain für ein vergwissung der mergedachten 24 000 fl. bis zu endung der taxacion, so nu, wie obstet, geschehen ist, und an empfahung des gegenteils, davon ainichs nutz den comissarien allein und nit unserm gn. H. Hg. Fridrichen zu handen gestellt. So nu sein ftl. Gn. von solchem underpfand nichts hat haben sollen, so mag sy auch dazwischen ainichs verseß halben kein vergleichung noch interesse pillich suechen, vordern noch haben. Und tut dawider nichts, das in dem ingolstetischen vertrag ine deshalb vordrung ze geschehen zuegelassen oder nit verboten ist, dann uns dagegen gegrundt widerred auch nit abgesprochen, sonder erlaubt sind, als wir auch die hiemit tun. Wiewol uns dannoch bei dem gegenteil, als er vermeint, nit furtragen wil, das wir mergemelts rentmeisterambt zu Wasserburg in gemeltem vertrag auch nit begeben, sonder ausgedruckt uns vorbehalten haben und wir nach aller pillichait uns mit allem ein- und zuegehören zuestendig ze sein auszefueren wissen. Das ermesse gegentail bey im selb, ainem teil als dem andern, wie die pillicheit ervordert. Und beslieslich mag gegenteil aus dem allen weder fueg noch recht haben, die 10 000 fl. an unsern teil ze fordern.
[2.] Als aber weiter die anwelde des gegenteils vorhaben [= behaupten], ir anvordrung des getreids, zu Burkhausen gelassen etc., sey unlaugenber und bekenntlich, bedürf keiner disputacion, mog auch durch unbekäntlichs nit verhindert noch vergleicht werden etc., darzue unser antbort, das rentmeisterambt sey geleich sowol bekänntlich auch pillich so unwidersprechlich ze achten als das vorgemelt getreid, dann das durch den kgl. cölnischen spruch weilent unserm gn. H. Hg. Albrechten und also durch kgl. brief und sigel, dawider kain nain stat hat, an mittel und erblich zuegehörig. 3 Welhs rentmeisterambt in seinen gülten und zueständen, nachdem nichts davon in kölnischem spruch besondert ist, vil mer tut, dann angeregts getreid. So würke auch die declaracion, zu Enns ausgangen, 4 dawider nichts, dann die von dem underpfand, darin das rentmeisterambt ausgenomen ist, in der gemein sagt und solich rentmeisterambt sonderlich nit einzeucht, sonder ausgeschlossen läßt. So bleibt uns auch das pillich mit allem, so jerlich, es sey in oder ausser Wasserburg, darein gefellt, sonst wär das ausnemen desselben ambts an nutz und frucht und also vergebens geschehen. Das nit ze gedenken noch der kgl. und nu ksl. Mt. also schimpflich zuzemessen ist und an allen zweifel irer Mt. meynung nit anders nach rechtem verstand hat sein mögen, dann dasselb ambt mit allem ein- und zuegehören, dieweil kein besonderung noch specificacion des zuegehörens gescheen ist, im underpfand genzlich auszesliessen, in achtung, der gegenteil hab an das in demselben underpfand vergwissung und nutzung mer dann genug, als er auch statlich gehabt, wie sich dann in rechnung seins eynemens, wo die geschähe, wol erfund. Dawider tut auch nichts, das solich rentmeisterambt nit ervordert, als gegenteil vermeint, sein sol, wiewol es dannoch unervordert nit beliben, dann der rentmeister mer dann ainest in die rechnung ervordert, aber der nit nachkomen ist, sonder auf unsern gn. H. Hg. Fridrichen als seinen herrn, wiewol in disem fall unpillich, unsern tail gewisen hat. Darauf dann der handel bis auf weiter freuntlich handlung, so ytz geschicht, stillgestanden ist. Uns ist aber durch solichen stillstand unser gerechtigkait zu solichem ambt in so kurzer zeit rechtlich nit benomen, und gesteen gar nit, das dardurch ainich widerwärtigkeit in dem chölnischen spruch, als gegenteil dartut, erschin. Darzue seien auch die frucht, gült und zuestend, unserm gn. H. Hg. Wilhelmen zuegehörig, so gegenteil wider angeregten chölnischen spruch und nachvolgend declaracion, zu Enns ausgangen, eingenomen hat, vil mer und höherschätzig, dann die frucht, gült und zueständ, dem gegenteil zuegehörig, so von unsers tails wegen eingenomen sind. Und mag das underhalten der sloß und flecken davon nit ziehen, als gegenteil vermeint, dann solich underhaltung vil zu gros und unnotturftig wider gemeinen brauch geschehen angezogen werden möchten, bevorab nach dem kgl. spruch und vertrag des kriegs. Dann dazemal keiner starken inhaltung der schlos und flecken mer not gewesen ist und weilent Hg. Albrecht all sein kriegsvolk zur selben zeit ab ime schob, als auch gegenteil getan haben sollt. Ist es aber nit geschehen, des sol unser gn. H. Hg. Wilhelm pillich nu nit entgelten. Was aber zimlicher underhaltung halben abzuziehen not und pillich ist, das wollen wir ze geschehen nit waigern.
[3.] Dem allen nach ist gegenteils furslag, nemlich euch, lb. Hh. und freunten, dergestalt geschehen, das ir under 7000 fl. ime ze sprechen macht haben sollet. Darin ir aber 6000 und etwovil hundert auch sprechen möcht, [ist] der pillicheit ganz ungemäß, und hat aus angezeigten ursachen vil mer pillichs ansehens, unserm teil nach grösse seiner gegründten anvordrungen ain vil merer summ vom gegenteil ze sprechen oder gütlich zu betedingen. Und wiewol wir von 10 000 fl. rh. nach gestalt der sachen wol sagen möchten, so wellen wir doch zu behaltung angefangner gueter, vetterlicher lieb und fruntschaft uns auch benuegen lassen, uns deshalb angeregts regiments anmechtigen und uch macht geben, das ir auch unserm tail zwischen 6[000] und 7000 fl. rh. guetlich ze sprechen macht haben sollet oder, wo nit, laut des ingolstetischen vertrags furfaren mögt. In welicher furfarung wir ungezweifelt dartun wollen, das ir unserm gn. H. Hg. Wilhelmen aus erayschung aller pillicheit vil ein merers, dann wir hiemit guetlich und freuntlich furschlahen, aus eurer wilkürten macht erkennen sollet und werdet.
[4.] Und soverr dise hievorgemelt spenn guetlich hingelegt würden, wollten wir uns in den und andern und myndern irrungen aller pillicher mittel befleissen und unsernhalben in keinen weg ursach geben, das über vor aufgerichten vetterlichen vertrag bed unser gn. Hh. in neuen unwillen oder unlust gegenburtiger spenn halben wachsen, sovil wir das indert leidlich verhueten sollten und möchten.
Nr. 238 Schiedsspruch des kurpfälzischen Hofmeisters Johann von Morsheim und Hans Landschads von Steinach (kurpfälzischer Rat) im Konflikt Pfalzgf. Friedrichs mit den Vormündern Hg. Wilhelms IV. von Bayern
[Augsburg], 23. Mai 1510 (dornstags nach dem hl. pfingsttag)
München, HStA, Kurbayern Urkunden 32484, Orig. Perg. m. S.
Druck: Krenner, Landtagshandlungen 17, S. 321-324.
Johann von Morsheim, Großhofmeister der Pfalz, und Hans Landschad von Steinach bekunden, daß sie im Konflikt Pfalzgf. Friedrichs als Vormund der Pfalzgff. Ottheinrich und Philipp mit Hg. Wolfgang von Bayern und den übrigen Vormündern Hg. Wilhelms von Bayern folgenden Vergleich zustande gebracht haben:
1. Die Brücke bei Marxheim einschließlich des Zolls und der Rechte, die Pfalzgf. Friedrich und seine Pflegsöhne dort seit altersher haben, soll in ihrem Besitz bleiben. Sie sollen die Brücke erneuern und instandhalten und die Untertanen Hg. Wilhelms dort mit keinen Neuerungen beschweren.
2. Das bei Baldern verbaute Baugeld, zu dessen Bezahlung die Gff. von Oettingen verpflichtet sind, soll Hg. Wilhelm erblich zustehen. Pfalzgf. Friedrich soll die Verschreibungen und Register über das Baugeld gegen Quittung herausgeben, damit Hg. Wilhelm sie für seine Zwecke verwenden kann.
3. Die Wiese zu Burgheim soll erblich im Besitz Pfalzgf. Friedrichs bleiben.
4. Von den 110 fl. Zehrung, die Hans Truchseß gefordert hat, sollen Hg. Wilhelm und Pfalzgf. Friedrich jeweils 55 fl. zahlen.
Die Räte und Anwälte beider Parteien haben versichert, daß sie bzgl. dieser Punkte keinerlei Forderungen an die Gegenseite mehr haben.
Die Abrede erfolgte bereits am 11. April (dornstags nach dem sontag quasimodogeniti), wurde aber erst heute in die vorliegende Form gebracht.
4.7.5. Herzog Wolfgang von Bayern gegen Wolf von Freyberg
Nr. 239 Kf. Friedrich III. von Sachsen an Hg. Wolfgang von Bayern
Empfehlung, dem Ks. die Tat Wolfs von Freyberg schriftlich darzulegen.
Augsburg, 6. Mai 1510
München, HStA, KÄA 1963, fol. 198, Orig. Pap. m. S.
Hat Hg. Wolfgangs (nicht vorliegendes) Schreiben mit dem Bericht über die durch Wolf von Freyberg gegen ihn verübte mutwillige Tat sowie der Bitte um Rat und Hilfe erhalten. Wiewol wir auch von cleinem rat und wenig unser rete bey uns haben und mit merklichen gescheften alhie beladen, so wollen wir doch euer lieb zu freuntlichem gefallen unser bedenken nit verhalten. Und ist der meynung, wu es euer lieb gefellig, so sehen wir für gut an, das euer lieb die sache mit notturftiger bericht, wie euer lieb wol zu tun weyß, in schriften an ksl. Mt., auch die stend des Reichs het gelangen lassen. Dann solt zuvor mit ksl. Mt. davon gehandelt werden und ir Mt. würd daraus vermerken, das es dafür gehalten, als solt die handlung mit irer Mt. verhengnus fürgenomen sein, des wir uns doch nit vermuten, und sonderlich, das euer lieb mit den ungnaden bey ksl. Mt. angesehen und sich dann auch dermassen nit befynden, so hat euer lieb zu achten, zu was nachteyl es ir gereichen würd. Wann aber die schrifte bescheen, so mag aus ksl. Mt. antwurt wol ermessen werden, warauf irer Mt. gemüt deshalb ruhet. Ist als ein guter Freund gerne bereit, Hg. Wolfgang in dieser Angelegenheit zu unterstützen. Datum aus dem ksl. reichstag zu Augspurg am montag nach dem sontag vocem jocunditatis Ao. etc. decimo.
Nr. 240 Hg. Wolfgang von Bayern an Hg. Wilhelm IV. von Bayern und dessen bei ihm in Augsburg befindliche Mitvormünder
Lichtenberg, 19. Mai 1510 ( hl. pfingsttag)
München, HStA, KÄA 1963, fol. 67, Orig. Pap. m. S.
Da seine (Hg. Wolfgangs) Räte bereits aus Augsburg abgereist sind, möge Hg. Wilhelm sich dort bei Ks. und Reichsständen dafür einsetzen, daß gegen Wolf von Freyberg und dessen Helfer gemäß dem Landfrieden und der Reichsordnung verfahren und er in die Acht erklärt wird. Dies sollte noch vor der Abreise des Ks. und der Stände geschehen, was diese seinen Räten bereits zugesagt haben.
Nr. 241 Kf. Friedrich III. von Sachsen an Hg. Wolfgang von Bayern
[1.] Weiterleitung von Hg. Wolfgangs Schreiben an den Ks.; [2.] Verzögerte Abreise Kf. Friedrichs aus Augsburg.
Augsburg, 21. Mai 1510
München, HStA, KÄA 1963, fol. 74, Orig. Pap. m. S.
[1.] Hat Hg. Wolfgangs (nicht vorliegendes) Schreiben in Sachen Wolf von Freyberg heute den Reichsständen übergeben. Die solch schrift alsbald ksl. Mt. rete behendet, mit anzeige, den ksl. Mt. ferrer fürzutragen und unterteniglich zu bitten, sich dermassen in diser bosen sach zu erzeigen, danne seiner Mt. mißfallen vermarkt werde. Das die ksl. rete also angenomen und wir uns versehen, das uf heut oder morgen [22.5.10] antwurt gefallen soll. Wird ihm diese übersenden.
[2.] Wäre auch gerne bereit, Hg. Wolfgangs Angebot, zu ihm zu kommen und als sein lb. freund freuntlich unterrede und ergetzlickeit zu halten, anzunehmen. So haben wir doch bis auf die zeit unsern abschied bey ksl. Mt. nit erlangen mogen, dann ksl. Mt. gedenkt, uns in dem abschied [Nr. 125] alhie und in andern iren sachen zu geprauchen und zu verschicken, wie euer lieb aus irer Mt. schrift [liegt nicht vor] alhie vernemen werd, derhalb freuntlich bittend, euer lieb wolle uns unsers aussenpleibens halb entschuldigt und des kein mißfallen haben, dann wir sind willens, mit Gots hilf in kurz wider in diese art [= Gegend] zu komen. Alsdann wollen wir bey euer lieb erscheinen, freuntlich ergetzligkeit mit ir zu haben, wie yetzo solt gescheen sein. [...] Datum aus dem ksl. reichstag zu Augspurg am dinstag in der hl. pfingstwochen Ao. domini 1510.
Nr. 242 Ks. Maximilian an Wolf und Albrecht von Freyberg
Augsburg, 28. Mai 1510
München, HStA, KÄA 1963, fol. 62a, Kop.
Hat gehört, daß sie Michael Haidenbücher auf der Reichsstraße ergriffen und nach wie vor gefangenhalten. Hat nach eingehender Erörterung dieser Angelegenheit mit den hier auf dem Reichstag versammelten Reichsständen beschlossen, sich Haidenbücher übergeben zu lassen und Kommissare zu bestellen mit dem Auftrag, den schwebenden Konflikt zwischen Hg. Wolfgang von Bayern und den beiden Freyberg gütlich beizulegen. Fordert sie demgemäß auf, ihm Michael Haidenbücher zu überstellen und sich an dem Vermittlungsverfahren der ksl. Kommissare zu beteiligen.
Nr. 243 Ksl. Achtbrief gegen Wolf von Freyberg
Augsburg, 20. Juni 1510
München, HStA, KÄA 1963, fol. 98, Orig. Perg. m. S. ( p.r.p.s.).
Ks. Maximilian bekundet, Wolf von Freyberg habe Hg. Wolfgang von Bayern wider die kgl. Reformation, die Goldene Bulle und den Wormser Landfrieden mutwillig die Fehde erklärt, etliche seiner Untertanen und Verwandten auf der freien Reichsstraße gefangengenommen und halte diese noch immer in Verwahrung. Dadurch seien er und seine Helfer der Acht und Aberacht sowie der anderen im Landfrieden genannten schweren Strafen verfallen. Gebietet allen Reichsuntertanen, Wolf von Freyberg, seinen Helfern und Anhängern keinerlei Unterstützung zu gewähren, vielmehr nach ihnen suchen zu lassen und, falls sie gefaßt werden, Hg. Wolfgang unverzüglich Recht gegen sie zu gestatten.1
4.7.6. Herzog Ulrich von Württemberg gegen Reichsstadt Rottweil
Nr. 244 Abschied der Versammlung des Schwäbischen Bundes
Ulm, 4. Februar 1510 (montag nach unser lb. Frauentag lichtmes)
Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Ratskanzlei A-Laden Akten 126 Nr. 2, fol. 40b-41a, Kop.
Hg. Ulrich von Württemberg hat sich des einfals halb, so seinen ftl. Gn. von den von Rotweil unwewart und unentsagt, auch wider den ksl. lantfriden, die einung des bunts und alle recht und pillykeit weschehen ist, an den Schwäbischen Bund gewandt und gemäß der Bundeseinung Hilfe verlangt. Nach eingehender Prüfung der Bundesartikel ist man zu dem Ergebnis gekommen, daß der Bund gegenüber Hg. Ulrich zur Hilfeleistung verpflichtet ist. Zu deren Festlegung wird die gegenwärtige Bundesversammlung auf den 24. Februar (suntag reminiscere in der vasten schirst) nach Augsburg verlegt. Zudem soll bis dahin Rottweil aufgefordert werden, die Hg. Ulrich zugehörigen Gefangenen ohne Zahlung freizulassen und für den Eingriff und die zugefügte Schmach Wiedergutmachung zu leisten, unter Hinweis darauf, daß im Weigerungsfall der Bund Hg. Ulrich die zugesagte Hilfe leisten wird.1
Nr. 245 Rottweil an den Schwäbischen Bund
Rottweil, 13. Februar 1510 (mitwoch nach estomihy)
Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Ratskanzlei A-Laden Akten 126 Nr. 2, fol. 45a, Kop.
Bestätigt den Empfang eines (nicht vorliegenden) Schreibens des Schwäbischen Bundes mit der Forderung, die in dem Dorf Weiler gemachten Gefangenen freizulassen, da der Ort, ebenso wie Fletzlingen, in den hohen und niederen Gerichten Hg. Ulrichs von Württemberg liege und dieser dort im ungehinderten Besitz des Geleits und aller Obrigkeit der hohen Gerichte sei. Bestreitet dies, da es in beiden Flecken in craft des hl. Reichs die Hochgerichtsbarkeit besessen hat, bis Hg. Ulrichs Vorfahren die Orte gekauft haben. Zudem hat Rottweil die Hochgerichtsbarkeit doppelt so lange besessen, wie dies laut gemeinem Recht notwendig ist. Aus diesem Grund konnte es die Gefangenen nicht freilassen.
Nr. 246 Abschied der Versammlung des Schwäbischen Bundes
Augsburg, 24. Februar 1510 (remeniscere)
Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Ratskanzlei A-Laden Akten 126 Nr. 2, fol. 83a u. b, Kop.
Auf der letzten Versammlung des Schwäbischen Bundes in Ulm wurde beschlossen, Hg. Ulrich von Württemberg gemäß der Bundeseinung Hilfe gegen Rottweil zu gewähren (Nr. 244). Diese Hilfe wurde auf gegenwärtigem Tag in Augsburg auf nachdrückliches Ersuchen des Hg. folgendermaßen festgelegt:
Jedes Bundesmitglied soll dem Hg. so viele Berittene und Fußsoldaten in ein Feldlager zuschicken, wie es laut Einungsvertrag zu stellen hat. Die Kontingente sollen zum 12. Mai (suntag exaudi) in Rosenfeld sein und danach weiterverwendet werden. Damit effektiver gehandelt und möglicher Schaden früher vermieden werden kann, sollen dem Hg. schon vor dem Feldlager 300 Berittene und 2000 Fußsoldaten als Zusatz geschickt werden, die sich am 14. April (suntag misericordia dominy) in Balingen einzufinden haben. Sie werden jedem Bundesmitglied von seiner Hilfe ins Feldlager abgezogen. Anteile der Bundesmitglieder am Zusatz: Ks. 45 Berittene, 246 Fußsoldaten; EB von Mainz 35 Berittene, 105 Fußsoldaten; Hg. von Bayern 45 Berittene, 215 Fußsoldaten; Mgf. von Ansbach-Kulmbach 45 Berittene, 215 Fußsoldaten; Hg. von Württemberg 33 Berittene, 258 Fußsoldaten; Bf. von Augsburg 14 Berittene, 62 Fußsoldaten; Prälaten, Gff. und Adelige 9 Berittene, 214 Fußsoldaten; Städte insgesamt 36 Berittene, 446 Fußsoldaten; Straßburg 14 Berittene, 52 Fußsoldaten; Nürnberg 14 Berittene, 126 Fußsoldaten. Jedes Bundesmitglied hat außerdem die zu einem Feldlager gehörenden Gerätschaften zu stellen.
Nr. 247 Dr. Matthäus Neithart, Ulmer Alt-Bm. und Hauptmann des Schwäbischen Bundes, an Nürnberg
[Augsburg], 8. April 1510 (montag nach quasimodogeniti)
Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Ratskanzlei A-Laden Akten 118 Nr. 6 1. Mappe, fol. 51, Orig. Pap. m. S. (Vermerk von anderer Hand unter dem Stück: Dise sachen sollen meine Hh. von Nürmberg den von Windshaim eylends verkunden mit zuschickung irs briefs der rechnung und wal halben.).
Die Rechnungslegung der Städte im Schwäbischen Bund für das vergangene Jahr sowie die Wahl des Hauptmanns und der Räte haben sich bislang wegen des Reichstags in Augsburg verzögert. Beruft nunmehr hierfür eine Versammlung zum 29. April (mentag nach dem sonntag cantate) nach Ulm ein und ersucht um deren Beschickung.1
Nachschrift: Lb. Hh., auf dem bemelten tag wellen die verordneten und ich des Reichs handlung und abschid halben zu Augspurg berichtung tun, als sich gepurt.
Beilage: Die Bundesversammlung hat Hg. Ulrich von Württemberg gegen Rottweil einungsgemäß Hilfe zugebilligt und diese anschließend so festgelegt, daß die Hilfe des Zusatzes und für den täglichen Krieg am 14. April (sonntag misericordia domini) in Balingen und die Hilfe des Feldlagers am 12. Mai (sonntag exaudi) in Rosenfeld sein soll. Da der Konflikt hier auf dem Augsburger Reichstag zwischen den Streitparteien verhandelt wird, ist von der Bundesversammlung mit Zustimmung Hg. Ulrichs beschlossen worden, daß kein Bundesverwandter derzeit mit seinen beiden Hilfen zuziehen, jedoch gerüstet bleiben und abwarten soll, bis er von seinem Hauptmann auf Ersuchen Hg. Ulrichs zum Zuzug aufgefordert wird. Dann soll er unverzüglich mit seiner Hilfe erscheinen.
Nr. 248 Kredenz Ks. Maximilians für seine Gesandten zu den Eidgenossen
Augsburg, 16. April 1510
Regest: Segesser, Abschiede, S. 488 Anm. zu Nr. 358m.
Beglaubigt Hans von Landau, Ulrich von Habsberg und Johann Storch als seine Gesandten zur eidgenössischen Tagsatzung in Zürich am 21. April 1510 (jubilate).
Nr. 249 Ks. Maximilian an Überlingen
Augsburg, 8. Mai 1510
Druck: Hoppeler, Kaiser Maximilian I., S. 412 ( a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: Serntein).
Hat erfahren, daß die drei eidgenössischen Orte Uri, Schwyz und Unterwalden offenkundig beabsichtigen, Rottweil in dessen gegenwärtigem Konflikt (mit Hg. Ulrich von Württemberg) zu unterstützen und einen Zusatz zu schicken. Dagegen müssen Vorkehrungen getroffen werden. Befiehlt deshalb Überlingen nachdrücklich, in der Eidgenossenschaft Erkundigungen über die Angelegenheit einzuziehen und ihm diese durch Christoph Schenk von Limpurg, Hauptmann des Schwäbischen Bundes, zu übermitteln, damit er und seine Lande gewarnt sind. Überlingen möge sich auch selbst vorsehen und rüsten, um keinen Nachteil zu erleiden.
Nr. 250 Ks. Maximilian an die in Zürich versammelten Eidgenossen
Augsburg, 11. Mai 1510
Zürich, StA, A 207.1, Nr. 27, Orig. Pap. m. S. ( p.r.p.s.; a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: Serntein; unter der Adresse: In abwesen Bm. und rate zu Zürich aufzubrechen).
Allen Eidgenossen sind sicherlich die Entstehung und die Hintergründe des Konflikts zwischen Hg. Ulrich von Württemberg und der Rst. Rottweil bekannt.1 Er als Ks., dessen Aufgabe es ist, Aufruhr und Krieg im Reich zu verhindern, forderte durch Mandat und durch Gesandte beide Streitparteien auf, mit der Tat gegeneinander stillzustehen und zu einer von ihm durchgeführten Schiedshandlung auf dem hiesigen Reichstag zu erscheinen. Rottweil wurde zudem befohlen, die Gefangenen bis auf weiteren Bescheid in ksl. Hände zu übergeben. Da sich jedoch im Rahmen der Augsburger Verhandlungen zeigte, daß die Gefangenen nicht überstellt worden waren und die Rottweiler Gesandten keine ausreichende Vollmacht hatten, konnte nichts zustande gebracht werden.2 Er befahl daraufhin in Absprache mit den Reichsständen den Rottweiler Gesandten, heimzukehren und den Rat von Rottweil zur Überstellung der Gefangenen und zur Abfertigung ausreichend bevollmächtigter Vertreter innerhalb von acht bis zehn Tagen aufzufordern. Er werde dann die Streitsache hier in Augsburg verhören und vor seiner Abreise gütlich oder nach Billigkeit entscheiden. All dies ließ er beiden Konfliktparteien auch durch Gesandte mitteilen. Daraufhin erschienen in Augsburg Hg. Ulrich persönlich sowie bevollmächtigte Vertreter Rottweils, die erklärten, die Gefangenen seien größtenteils freigelassen worden. Nach eingehender Verhandlung wurde ein akzeptabel erscheinender Vermittlungsvorschlag unterbreitet, den ksl. Gesandte nach Rottweil brachten und darum ersuchten, ihn anzunehmen und erneut Vertreter nach Augsburg zu schicken, damit dort die Sache zum Abschluß gebracht werden könne. Während Hg. Ulrich auf ksl. Ersuchen und unter hohen Kosten geraume Zeit in Augsburg wartete, kam die Nachricht, die Eidgenossen hätten für den 12. Mai (sonntag exaudi) einen Schiedstag nach Zürich anberaumt, vielleicht in der Absicht, daß Rottweil verschiedene eidgenössische Orte als Unterstützer gewinne, um mit ihnen gegen Hg. Ulrich vorzugehen. Dies würde allerdings sein gegenwärtig intensiv vorbereitetes Unternehmen in Italien, aus dem dem Reich und der Deutschen Nation hoffentlich große Ehre und viel Nutzen erwachsen werden, erheblich beeinträchtigen. Da er gewillt ist, in seinen Ausgleichsbemühungen nicht nachzulassen und sie zu einem guten Abschluß zu bringen, fordert er die Eidgenossen auf, Rottweil bei seinen Bestrebungen, vor allem, soweit sie gegen die ksl. Obrigkeit gerichtet sind, keinesfalls zu unterstützen, es vielmehr zu veranlassen, seine inakzeptablen Handlungen einzustellen, sich gemäß dem jüngst ergangenen ksl. Mandat aller Gewaltaktionen zu enthalten und nichts gegen Hg. Ulrich zu unternehmen, sondern sich durch eine Gesandtschaft am Abschluß der begonnenen Augsburger Schiedshandlung zu beteiligen. Mißachtet Rottweil diesen Befehl, sähe er sich als Ehg. von Österreich und Verwandter Hg. Ulrichs, gemäß der zwischen ihnen bestehenden Verträge, als Mitglied des Schwäbischen Bundes und vor allem aufgrund von Hg. Ulrichs Rechtserbieten auf ihn als röm. Ks. und obersten Richter veranlaßt, dem Hg. beizustehen. Daraus entstünde vermutlich ein großer Krieg, in dem das ganze Reich zu ihm (dem Ks.) hielte. In diesem Sinn mögen die Eidgenossen tätig werden und mithelfen, künftige Mißhelligkeiten zu verhindern.
Nr. 251 Die auf dem Reichstag versammelten Reichsstände an die Eidgenossen
Augsburg, 12. Mai 1510 (sonntag exaudi)
Zürich, StA, A 175.1, Nr. 31, Orig. Pap. m. S.
Den Eidgenossen ist sicherlich bekannt, daß Ks. Maximilian sich vor kurzem um die Beilegung des Konflikts zwischen Hg. Ulrich von Württemberg und Rottweil bemüht und verschiedene Ausgleichsvorschläge, die derzeit noch von den Streitparteien erwogen werden, unterbreitet hat. Zwischenzeitlich ist jedoch zu hören, daß Rottweil sich bei verschiedenen eidgenössischen Orten um Unterstützung bemüht hat, so daß für heute (sontag exaudi) ein Tag nach Zürich anberaumt sein soll. All dies ist ausführlich den vom Ks. übersandten Schriftstücken (Nr. 250) zu entnehmen. Da die Eidgenossen sicherlich selbst erkennen, daß aus einem handgreiflichen Konflikt zwischen Hg. Ulrich und Rottweil Krieg und Aufruhr erwüchsen, die das vom Ks. zur Ehre und zum Nutzen des Reiches und der Deutschen Nation geplante Unternehmen (d. i. der Krieg gegen Venedig) massiv gefährdeten, ersuchen die Reichsstände die Eidgenossen, Rottweil anzuweisen, seine ungebührlichen Aktionen einzustellen, im Rahmen der vom Ks. eingeleiteten Vermittlung eine bevollmächtigte Gesandtschaft nach Augsburg zu schicken und sich mit Hg. Ulrich entweder gütlich zu einigen oder einem im Reich üblichen rechtlichen Austrag zuzustimmen. Falls Rottweil dies ablehnt, sollen die Eidgenossen dafür sorgen, daß die Stadt von keinem eidgenössischen Ort Unterstützung erhält, damit weiterer Aufruhr vermieden wird.
Nr. 252 Abschied der eidgenössischen Tagsatzung
Zürich, 13. Mai 1510 (mentag nach dem sonntag exaudi)
Regest: Segesser, Abschiede, Nr. 358g, m.
Die erschienenen Gesandten Rottweils waren bevollmächtigt, die Eidgenossen in der Streitsache mit Hg. Ulrich von Württemberg gütlich handeln zu lassen und, falls dies ergebnislos sein sollte, die Sache auf die Eidgenossen zu Recht zu setzen. Die Gesandten Hg. Ulrichs hingegen waren weder zu einer gütlichen Verhandlung bevollmächtigt, da Rottweil diese früher abgelehnt hatte, noch zu einem Rechtsverfahren. Deshalb erklärten sie, die gemachten Vorschläge Hg. Ulrich unterbreiten zu wollen. Am 2. Juni (sonntag nach unsers Herrn fronleichnamstag) sollen beide Parteien wieder in Zürich erscheinen und bis dahin nichts gegeneinander unternehmen, was zu Unfrieden und Krieg führen könnte.
Jeder Bote soll zuhause die Schriften des Ks. (Nr. 250), der Reichsstände (Nr. 251) und Hg. Ulrichs (liegt nicht vor) vorzeigen, die nach Beendigung der Tagsatzung in der Rottweiler Angelegenheit noch eingegangen sind.
Nr. 253 Die eidgenössische Tagsatzung an Ks. Maximilian
Zürich, 16. Mai 1510 (dornstags vor dem hl. pfingsttag)
Zürich, StA, B IV.2, Nr. 148, Konz.
Die auf der Tagsatzung versammelten Eidgenossen antworten auf die den Konflikt zwischen Hg. Ulrich von Württemberg und Rottweil betreffenden Schreiben des Ks. (Nr. 250) und der Reichsstände (Nr. 251), daß sie einerseits die Auseinandersetzung in Anbetracht ihrer Verwandtschaft mit Hg. Ulrich sehr bedauern, andererseits aber auch aufgrund ihrer alten Freundschaft zu Rottweil dessen Belange unbeeinträchtigt sehen wollen. Aufgrund dessen boten sie, als sie erstmals von dem Konflikt erfuhren, den Streitparteien eine gütliche Vermittlung oder einen Rechtsentscheid an. Daß sie damit keinen Erfolg hatten, sahen sie mit Sorge und verfolgten die weitere Entwicklung, um eine Eskalation des Streits zu verhindern. Als nun eine offene Auseinandersetzung zwischen Hg. Ulrich und Rottweil drohte, lud Zürich als führender und nächstgelegener Ort beide Seiten auf diesen gegenwärtigen Schiedstag, auf dem ihnen verschiedene Vorschläge unterbreitetet wurden. Es ist zu hoffen, daß der Konflikt auf dieser Grundlage beigelegt werden kann. Für den 2. Juni (sonntag nach corporis Christi) ist ein weiterer Tag anberaumt. Aus all dem mag der Ks. erkennen, daß die Eidgenossen noch nie eine Neigung zu Aufruhr hatten. Wer dies behauptet, tut ihnen Unrecht. Keinesfalls haben sie in besagter Angelegenheit aus Mißachtung gegenüber dem Ks. gehandelt.
Nr. 254 Ks. Maximilian an die in Zürich versammelten Eidgenossen
Augsburg, 28. Mai 1510
Innsbruck, TLA, Maximiliana XIV/1510, fol. 47a, Konz.
Antwortet auf das Schreiben der Eidgenossen bzgl. des Konflikts zwischen Hg. Ulrich von Württemberg und Rottweil (Nr. 253), daß seine Räte zusammen mit ihnen in besagter Angelegenheit tätig werden würden.1
Nr. 255 Ks. Maximilian an Zürich
Augsburg, 23. Juni 1510
Zürich, StA, A 207.1, Nr. 30, Orig. Pap. m. S. ( p.r.p.s.; a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: Serntein).
Antwortet auf die (nicht vorliegende) Mitteilung Zürichs, daß auf der jüngsten Tagsatzung in Zürich wegen unzureichender Vollmacht der Gesandten Hg. Ulrichs von Württemberg über den Konflikt zwischen diesem und Rottweil nicht habe verhandelt werden können, so daß für den 28. Juli (sontag nach St. Jacobstag) ein weiterer Tag anberaumt worden sei, er habe seinen Statthalter und die Räte im Oberelsaß angewiesen, diesen Tag zu besuchen.
4.7.7. Graf Eberhard von Königstein gegen Erzbischof Uriel von Mainz
Nr. 256 Ks. Maximilian an Bf. Philipp von Speyer und in gleicher Form an den Reichskammerrichter Gf. Adolf III. von Nassau-Wiesbaden
Augsburg, 3. März 1510
Wien, HHStA, RK, Maximiliana 21 (alt 15a) 1510 Jan.-März, fol. 75a-76a, Konz.
Gf. Eberhard von Königstein hat dargelegt, daß ihm die Vogtei des Dorfes Kostheim mit allen Obrigkeiten, Herrlichkeiten, Ge- und Verboten zusteht und er diese seit geraumer Zeit unangefochten gebraucht. Allerdings ist er in Sorge, daß der Ks. im Rahmen der Streitigkeiten zwischen EB Uriel von Mainz und dem verstorbenen Landgf. Wilhelm (d. M.) von Hessen Bf. Philipp und Gf. Adolf angewiesen haben könnte, Kostheim im ksl. Namen einzunehmen und zu verwalten.1 Um mögliche aus dieser Angelegenheit erwachsende Konflikte zu vermeiden, gebietet er, Gf. Eberhard die Vogtei des Dorfes Kostheim zurückzugeben und ihn in ihrem ungestörten Besitz bleiben zu lassen.
4.7.8. Graf Eberhard von Königstein gegen hessisches Regiment
Nr. 257 Mandat Ks. Maximilians an das hessische Regiment
Augsburg, 3. März 1510
Wien, HHStA, RK, Maximiliana 21 (alt 15a) 1510 Jan.-März, fol. 77a-78b, Konz.
Hat bereits Landgf. Wilhelm (d. M.) von Hessen geboten, Gf. Eberhard von Königstein, H. zu Eppstein und Münzenberg, die Schlösser Eppstein und Burgschwalbach mit ihren Zugehörungen und sämtlichem Inventar, alle aufgehabner nutzung, costen und scheden, so im sein lieb abgedrungen und eingenumen hat, desgleichen die rent und gulten auf dem zoll zu St. Gewer [= Goar] mit allem ausstand zurückzugeben, da sie diesem aufgrund verschiedener Verträge und Verschreibungen, die er (der Ks.) zwischen ihm, Gf. Eberhard und Gottfried von Eppstein und Münzenberg aufgerichtet hat, zustehen. Da jedoch der Landgf. die Rückgabe verweigert hat, hat Gf. Eberhard um Hilfe gebeten. Gebietet deshalb unter Androhung schwerer Ungnade und Strafe sowie einer Buße von 20 Goldmark, dem Gf. alle genannten Güter unverzüglich zurückzugeben und ihm die Einhaltung der geschlossenen Verträge zu ermöglichen.
4.7.9. Graf Sigmund von Lupfen gegen Statthalter und Regiment
im Oberelsaß
Nr. 258 Gf. Sigmund II. von Lupfen an Zyprian von Serntein (ksl. Kanzler)
Stühlingen, 25. Juni 1510
Innsbruck, TLA, Maximiliana XIV/1510, fol. 60, Orig. Pap. m. S.
Hat Serntein, wie diesem sicher noch in Erinnerung ist, auf dem Augsburger Reichstag darüber informiert, daß der ksl. Landvogt und die Statthalter und Räte im Oberelsaß auf seine Hft. Landsberg ainen vermainten hilfspfenning gelegt und etlich meiner angehörigen gefangengenommen haben. Auf sein Rechtserbieten hin hat der Ks. das Innsbrucker Regiment angewiesen, beide Parteien vorzuladen, zu verhören und eine Entscheidung zu treffen. Außerdem hat der Ks. den Landvogt und die Räte im Oberelsaß in einem zweiten (nicht vorliegenden) Schreiben aus Augsburg aufgefordert, die Gefangenen bis zum Rechtsentscheid gegen Bürgschaft freizulassen. Der Weisung wurde allerdings bisher nicht Folge geleistet, vielmehr wurde dem Boten erklärt, selbst wenn der Gf. ein mit Briefen beladenes Pferd schicke, so kämen die Gefangenen doch nicht frei. Bittet Serntein, dafür zu sorgen, daß die Gefangenen unentgeltlich freigelassen und in ihren Rechten geschützt werden.
4.7.10. Grafen in der Wetterau gegen hessisches Regiment
Nr. 259 Ksl. Deklaration zum hessischen Güldenweinzollprivileg zugunsten der Gff. in der Wetterau
Augsburg, 11. März 1510
Orig. Druck m. S. ( p.r.p.s.; a.m.i.p.; Gegenzeichnung: Serntein): Meiningen, StA, GHA Sektion I Nr. 1574, fol. 105.
Kop.: Ebd., GHA Sektion I Nr. 3362, fol. 4a-5b; Dresden, HStA, GR, Loc. 8676/6, fol. 12a-14a; Weimar, HStA, EGA, Reg. C Nr. 220, fol. 9a-11b.
Regest: Battenberg, Solmser Urkunden, Nr. 2418; Demandt, Regesten, Nr. 2050.
Ks. Maximilian bekundet, daß die Gff. und Hh. sowie die Ritterschaft in der Wetterau und Umgebung sich beklagt hätten, Landgf. Wilhelm (d. M.) von Hessen gebrauche den ihm auf dem Reichstag in Köln (1505) verliehenen neuen Zoll in Höhe von 1 rh. fl. von jedem durch sein Ft. beförderten Fuder Wein1 zu ihrem großen Schaden und Nachteil. Sie würden gezwungen, den Zoll auch in den Gftt., Hftt., Schlössern, Städten, Dörfern und Märkten Katzenelnbogen, Diez, Eppstein2, Butzbach, Bickenbach, Umstadt, Schönberg und anderen ihren Zugehörungen, die nicht im Ft. Hessen lägen bzw. in denen sie selbst die Obrigkeit gehabt hätten, bevor die Besitzungen von den Ff. von Hessen gekauft worden seien, zu entrichten. Da sie in ihren Gftt., Hftt. und Gebieten seit Menschengedenken frei von derartigen Belastungen gewesen seien, hätten sie darum gebeten, besagte Zollverleihung zu erläutern. Erklärt demzufolge aus ksl. Machtvollkommenheit, daß seine Meinung nie eine andere gewesen ist, als daß Landgf. Wilhelm und seine Erben den Zoll nur in ihrem Ft. erheben sollen und nicht in denjenigen Gebieten, deren Obrigkeit den genannten Gff. und Hh. jeweils allein oder gemeinschaftlich zusteht. Wenn besagter Zoll an Stellen außerhalb des Ft. Hessen erhoben wird, soll dies unverzüglich abgestellt werden. Gebietet unter Androhung des Verlusts aller von Ks. und Reich verliehenen Gnaden und Freiheiten, diese Deklaration zu beachten.
4.7.11. Kapitel und Stadt Limburg gegen hessisches Regiment
Nr. 260 Ksl. Deklaration zum hessischen Güldenweinzollprivileg zugunsten von Kapitel und Stadt Limburg
Augsburg, 15. Mai 1510
Wien, HHStA, RK, Maximiliana 22 (alt 15a) 1510 April-Mai, fol. 131a-132b, Konz.
Kurzregest: Bahl, Kaiserurkunden, Nr. 13.
Ks. Maximilian bekundet, Dechant und Kapitel sowie Bm., Rat und Gemeinde von Limburg hätten dargelegt, Landgf. Wilhelm (d. M.) von Hessen und nach dessen Tod seine Regenten hätten aufgrund des kgl. Weinzollprivilegs (vgl. Nr. 259 Anm. 1) besagten Zoll in den Gftt. Katzenelnbogen und Diez aufgerichtet und von gaistlichen und weltlichen personen, so wein in die stat Limpurg oder daselbstumb fuern lassen, zu nemen understanden. Dies täten sie nach wie vor sehr konsequent, obwohl die Geistlichen gemäß kirchlichem und weltlichem Recht von der Zollzahlung befreit seien und die Bürger von Limburg von früheren Kss. und Kgg., insbesondere von Kaiser Karl IV., erlangt hätten, das sy und ir yeder mit seinen guetern, es seye kaufmanschaft oder ander ware, wie und in was gestalt die an sy kumen, daselbst zuschent Limpurg und in den stetten Menz, Frankfurt, Fridperg, Wetzflar, Gelnhausen, auch in den landen und stetten daselbstumb, wem die zusteen oder zugehoren, auf wasser und lande aller zoll und schatzung frey und unbekument furfurn mugen, doch das sy in vorgemelten stetten die alten schatzung, die man weggelt nennet, vom guet, kauf oder verkauf, wie von alter herkumen ist und ander kaufleut inen raichen und geben, [zahlen,] das sy also bisher getan und hinfur zu tun urputig seyen. Dies habe der verstorbene Gf. Gerhard von Diez als Inhaber besagter Lande, die danach an Landgf. Wilhelm gefallen seien, zugesagt und darüber hinaus versprochen, die Limburger mit keiner weiteren Begnadung zu beschweren. Da die genannte Zollerhebung den Limburgern zu großem Schaden und Nachteil gereicht, haben sie ihn um Hilfe gebeten. Weil es keinesfalls seine Absicht ist, durch die Zollverleihung ihre Freiheiten und ihr altes Herkommen zu beinträchtigen, erklärt er aus ksl. Machtvollkommenheit, daß der Landgf. Wilhelm von Hessen verliehene Zoll für Dechant und Kapitel sowie Bm., Rat und Gemeinde von Limburg nicht gilt und diese ihre Freiheiten und Privilegien ungeschmälert gebrauchen dürfen. Gebietet allen Reichsuntertanen unter Androhung einer Strafe von 20 Goldmark, dieser Erklärung keinesfalls zuwiderzuhandeln.
4.7.12. Reichsstädte Augsburg, Nürnberg, Ulm und Isny gegen
Heinrich von Guttenstein
Nr. 261 Mandat Ks. Maximilians an Hg. Wilhelm IV. von Bayern
Augsburg, 25. Juni 1510
Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Amts- und Standbücher Nr. 143, fol. 253a-254a, Kop.
Vor einiger Zeit haben der Schwäbische Bund für sich und im Namen Augsburgs, Nürnbergs, Ulms und Isnys einerseits sowie Heinrich von Guttenstein und zur Schwarzenburg andererseits Hg. Wilhelm gebeten, sich des Konflikts, der aus der durch Heinrich von Guttenstein, Heinz Baum und deren Zugewandte gegen die genannten Städte verübten Fehde, Nahme und Gewalttat resultierte, anzunehmen.1 Hg. Wilhelm hat daraufhin durch seine Vormünder Schiedsverhandlungen begonnen und eine vertragliche Vereinbarung beider Parteien zustande gebracht. Sie sieht vor, daß Heinrich von Guttenstein, Heinz Baum und die Rst. Nürnberg die haubtsach, daraus die vehdhandlung erflossen und erwachsen ist, mit recht bürgerlich austragen sollen vor Hg. Wilhelm und dessen verordneten Vormündern und Räten an einem vom Hg. zu bestimmenden Ort. Die Schatzung und die den Bürgern von Augsburg, Nürnberg, Ulm und Isny weggenommene Habe sollen diesen entsprechend der Entscheidung Hg. Wilhelms, seiner Vormünder und Räte zurückgegeben werden. Besagte Rechtshandlung und der Gütespruch sollen binnen Jahresfrist nach der vertraglichen Vereinbarung erfolgen. Er ist nun zwar durchaus für die Beilegung des Konflikts, hat jedoch auch erkannt, das gestrack, gestreng recht die parteien in den und dergleichen hendeln nit zu ende, ru noch friden, sonder etwo zu nachtail und mer unwillen und haß führt. Um zu einem dauerhaften friedlichen Ausgleich in der Angelegenheit zu kommen und auch deshalb, weil Heinrich von Guttenstein und sein Bruder im gegenwärtigen Reichskrieg (gegen Venedig) ksl. Militärdienst leisten und damit bis auf weiteres nicht zur Verfügung stehen, hat er den bevorstehenden Rechtsentscheid und die Güteverhandlung vier Monate lang ausgesetzt. Statt dessen soll am 10. August ( St. Laurenzentag nechstkünftig) vor ihm selbst an dem Ort, an dem er sich gerade aufhalten wird, ein Schiedstag stattfinden. Dabei wird er beide Streitparteien anhören und alles daransetzen, einen gütlichen Ausgleich herbeizuführen. Sollte dieser nicht gelingen, ist das in der vertraglichen Vereinbarung vorgesehene Prozedere umzusetzen. Gebietet Hg. Wilhelm, während der vier Monate nichts zu unternehmen und die Konfliktparteien an ihn zu verweisen.2
4.7.13. Reichsstadt Lübeck gegen König Johann von Dänemark
Nr. 262 Lübeck an Ks. Maximilian
Lübeck, [Ende Februar 1510]
Regest: Schäfer, Hanserecesse 5, Nr. 578.
Beschreibt die Bedrängnis und die Schäden, die es bisher durch Kg. Johann von Dänemark erlitten hat, und wie dieser trotz zweifacher ksl. Ermahnung sowie Lübecks Rechtserbieten vor dem Reichskammergericht im vorigen Sommer Travemünde zweimal angegriffen und dabei die umliegenden Lübecker Dörfer verwüstet hat.1 Bittet, die Hgg. Heinrich d. Ä. von Braunschweig-Wolfenbüttel und Magnus von Sachsen-Lauenburg zu Kommissaren für die Untersuchung des Streites zu ernennen und durch sie den Kg. von Dänemark zur Schadenersatzleistung anhalten zu lassen, den Reichskammerrichter Gf. Adolf von Nassau-Wiesbaden und die Beisitzer des Reichskammergerichts anzuweisen, gegen die Übertreter der ksl. Mandate vorzugehen, und schließlich die Kgg. von Frankreich, England und Schottland zu bitten, daß sie oder ihre Untertanen den Kg. von Dänemark nicht unterstützen.
Nr. 263 Weisung Ks. Maximilians an den Reichskammerrichter Gf. Adolf III. von Nassau-Wiesbaden und die Beisitzer des Reichskammergerichts
Augsburg, 27. März 1510
Regest: Schäfer, Hanserecesse 5, Nr. 583.
Hat die Hgg. Heinrich d. Ä. von Braunschweig-Wolfenbüttel und Magnus von Sachsen-Lauenburg beauftragt, den Konflikt zwischen Kg. Johann von Dänemark und Lübeck zu untersuchen und, wenn sich alles so verhält, wie ihm berichtet worden ist, mit dem Kg. zu verhandeln, damit er die Beeinträchtigungen Lübecks aufgibt, den Lübeckern ihr Hab und Gut zurückgibt, ihre Renten bezahlt und alles tut, was ihm durch ksl. Mandat geboten worden ist.1 Befiehlt, Lübeck auf dessen Ersuchen hin mit allen Rechtsmitteln zu unterstützen.
Nr. 264 Mandat Ks. Maximilians an alle Reichsuntertanen
Augsburg, 2. April 1510
Lübeck, A. der Hansestadt, Caesarea Nr. 231, Orig. Perg. m. S. ( p.r.p.s.; a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: Serntein).
Regest: Schäfer, Hanserecesse 5, Nr. 585.
Hat bereits im Vorjahr durch ein Generalmandat1 geboten, Kg. Johann von Dänemark und dessen Amtleute, Diener, Untertanen und Verwandte bei den Beschwerungen, die sie unter Bruch des Landfriedens gegen Lübeck durch Wegnahme von Schiffen, Entzug von Besitz, Vorenthaltung jährlicher Zinsen und Gülten sowie Verletzung von Privilegien, Freiheiten und Rechten auf vielfältige Weise und insbesondere unter Bruch bestehender Verträge verüben, keinesfalls zu unterstützen, vielmehr die Lübecker vor Gewalt zu schützen. Dem Vernehmen nach wird dieses Gebot jedoch von etlichen nicht beachtet, vielmehr werden die Lübecker weiterhin mit Raub, Brand und anderen Gewalttaten schwer geschädigt. Da er nicht gewillt ist, dies länger hinzunehmen, sondern Lübeck, das nicht zu den geringsten Städten des Reiches zählt, im Besitz seiner Freiheiten und Rechte schützen und es nicht vom Reich abziehen lassen will, gebietet er, alle Handlungen, die für Lübeck schädlich und für den Kg. von Dänemark und die Seinen von Vorteil sind, abzustellen und die Lübecker auf ihr Ersuchen hin vor Gewalttaten zu bewahren, damit er sich nicht genötigt sieht, die in seinem vorigen Mandat genannten Strafen zu verhängen.
Nr. 265 Ks. Maximilian an Kg. Ludwig XII. von Frankreich
[Augsburg, 6. April 1510]1
Regest: Schäfer, Hanserecesse 5, Nr. 586.
Erinnert an die schweren Schäden, die Kg. Johann von Dänemark zu Wasser und zu Land der ksl. Stadt Lübeck zugefügt hat, um sie vom Reich an seine Hft. zu bringen. Sieht sich dadurch genötigt, für den Schutz Lübecks einzutreten. Bittet darum, dem Hilfeersuchen des dänischen Kg. kein Gehör zu geben, vielmehr diesen mit seinen Ansprüchen an Ks. und Reich zu verweisen.2
Nr. 266 Lübeck an Kg. Johann II. von Dänemark
Lübeck, 21. April 1510
Druck: Schäfer, Hanserecesse, Nr. 569.
Kg. Johann kennt sicherlich die großen Schäden, Bedrückungen und gewaltsamen Übergriffe, die Lübeck, seinen Bürgern und insbesondere den seefahrenden Kaufleuten seit vielen Jahren im Kgr. Dänemark zugefügt werden, und zwar trotz gütlicher Vereinbarungen und mündlicher Zusagen, im Widerspruch zur kgl. Reformation und zum Reichslandfrieden und trotz Lübecks Rechtserbieten vor den Städten Hamburg und Lüneburg sowie dem Ks. Da es diese Beeinträchtigungen nicht länger hinnehmen kann, es auch als dem Reich mit Gelübden und Eiden verpflichtete Stadt nicht auf ewig unterdrückt und dem Reich abspenstig gemacht werden will, sieht es sich in seiner äußersten Not zur Gegenwehr gezwungen. Ist deshalb entschlossen, gemeinsam mit seinen Verwandten und Helfern Kg. Johann, seinen Landen und Untertanen mit Raub, Mord, Brand, Totschlag und auf andere Weise Schaden zuzufügen.
4.7.14. Reichsstadt Nürnberg gegen die Herren Wilhelm und Albrecht von Wolfstein
Nr. 267 Mandat Ks. Maximilians an Nürnberg
Augsburg, 7. März 1510
Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Ratskanzlei A-Laden Akten 145 Nr. 123, o. Fol., Orig. Pap. m. S. ( p.r.p.s.; a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: Serntein; Präs.vermerk: Presentatum 2a ante Gregorii, 11. Marcii, 1510 am abend).
Der ksl. Feldmarschall Wilhelm von Wolfstein und sein Bruder Albrecht, Pfleger zu St. Pölten, haben dargelegt, daß Adam von Frundsberg und Wilhelm Güss von Güssenberg (Hauptleute des Schwäbischen Bundes) für den 4. März (montag nechstvergangen) einen Schiedstag zur gütlichen oder rechtlichen Entscheidung der zwischen ihnen (den Hh. von Wolfstein) und Nürnberg bestehenden Differenzen anberaumt haben, der aber von Nürnberg nicht beschickt worden ist. Die Hh. von Wolfstein haben deshalb ihn um Hilfe angerufen. Da er beiden Parteien in gleicher Weise gewogen ist, hat er die erteilte Kommission wieder an sich gezogen. Lädt demgemäß Nürnberg auf den 12. Tag nach Empfang dieses Schreiben an seinen hier in Augsburg befindlichen Hof oder wo dieser dann sein wird. Wird dann einen gütlichen Ausgleich zwischen den beiden Streitparteien versuchen oder einen Rechtsspruch fällen. Sollte eine Partei nicht erscheinen, wird dennoch auf Anrufen des gehorsamen Teils Recht gegen sie ergehen.1
Nr. 268 Nürnberg an Ulm und in gleicher Form an Nördlingen
Nürnberg, 3. April 1510 (mitwoch pasce)
Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Briefbücher Nr. 65, fol. 3b-4a, Kop.
Die Brüder Wilhelm und Albrecht von Wolfstein haben gegen Nürnberg ein vermainte vordrung, der wir uns bey inen ganz nit versehen, furgenommen und dabei die Stadt beim Ks. und bei den Reichsständen erheblich verunglimpft. Schließlich haben sie durch ihre Hartnäckigkeit erreicht, daß der Ks. Nürnberg eine schriftliche Ladung zu rechtlichem Verhör in Augsburg (Nr. 267) übersandt hat. Hierzu hat Nürnberg eine bevollmächtige Gesandtschaft geschickt. Da es zudem gehört hat, daß die beiden Wolfsteiner sich bei den Ff., der Ritterschaft und beim Adel um Unterstützung auf dem Tag bemühen, bittet es darum, Ulm (bzw. Nördlingen) möge sein in Augsburg befindliches Ratsmitglied anweisen, der Nürnberger Gesandtschaft auf dem wohl am 8. April (nachstkomenden montag) stattfindenden Tag beizustehen.
Nr. 269 Ks. Maximilian an Nürnberg
Augsburg, 20. April 1510
Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Ratskanzlei A-Laden Akten 145 Nr. 13, o. Fol., Orig. Pap. m. S. ( p.r.p.s.; a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: Serntein).
Hat im Konflikt zwischen Nürnberg und den ksl. Räten Wilhelm und Albrecht von Wolfstein beide Seiten zu rechtlichem Verhör vor sich geladen, darauf auch etliche handlung durch euch bede tail zu recht geubt ist. So haben wir doch bey uns erwogen, das solh rechtvertigung villeicht in die lenge gezogen, auch zuversichtiglich, darab greme, unfreundschaft oder widerwillen under euch erwachsen möcht, und darumb furgenomen gehabt, in solher sachen gütlichen zu handlen. Dem hat allerdings der Nürnberger Anwalt in Ermangelung einer Vollmacht nicht zugestimmt. Ersucht deshalb Nürnberg, jenem eine ausreichende Vollmacht zu erteilen und ihn außerdem anzuweisen, sich im handl fuglich und schidlich zu halten. Wird versuchen, einen Ausgleich zwischen den Parteien zustandezubringen, damit ihnen keine weiteren Kosten durch Nachreisen entstehen.
Nr. 270 Nürnberg an Ks. Maximilian
[1.] Ksl. Vorladung Nürnbergs im Konflikt mit den Wolfsteinern; [2.] Bitte um Verweisung der Angelegenheit an das Reichskammergericht.
Nürnberg, 27. April 1510 (sambstag nach Geory)
Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Briefbücher Nr. 65, fol. 40a-41a, Kop.
[1.] Ist vom Ks. aufgefordert worden, zu der von ihm angestrebten Güteverhandlung im Streit zwischen Nürnberg und den Brüdern Wilhelm und Albrecht von Wolfstein einen bevollmächtigten Vertreter zu schicken (Nr. 267). Erklärt dazu, daß die Angelegenheit, wegen der es von den beiden Wolfsteinern verklagt und nunmehr durch den Ks. nach Augsburg vorgeladen wird, aus folgendem Grund bereits gütlich beigelegt ist:
[2.] Als Nürnberg vormals den Pfleger der beiden Wolfsteiner, Christoph Reicharter, aus gutem, nachweisbarem Grund ins Gefängnis gesteckt hat, haben der Eichstätter Dompropst Johann von Wolfstein, Bruder der beiden Wolfstein, und der ksl. Rat Dr. Erasmus Toppler nachdrücklich um die Freilassung des Gefangenen nachgesucht. Nürnberg hat diesem Wunsch in der Hoffnung, damit dem Ks. gefällig zu sein, entsprochen. Dabei hat Johann von Wolfstein versprochen, daß Nürnberg aus dieser Gefangennahme keinerlei Nachteil erwachsen soll. Und haben damit, wie euer ksl. Mt. versteen, dieselben sachen, auch die irrungen der vom Wolfstain, so als der haubtsach daraus geflossen, durch angezaigte gutliche underhandlung und unser darauf ervolgte wilnfarung ir entschaft. Deshalb uns nit will gelegen sein, von neuen in gutliche handlung einzulassen, aus ursachen, das uns solchs zu ainem beswerlichen eingang dienen, auch konftiglich in ervordrung der scheden, darein wir durch die vom Wolfstein verleibter sachen halben gefurt, in recht nachtail wurd gebern, sampt andern rechtmessigen bewegnussen, die wir euer ksl. Mt. hievor müntlich haben berichten lassen, zudem, das auch dise sachen furnemlich euer ksl. Mt. oberkeit und nit die geringsten belangen. Bittet demgemäß den Ks., diese abschlägige Mitteilung nicht ungnädig aufzunehmen, sonder uns gegen den gedachten vom Wolfstain angezaigter irer vordrung halb zu rechtlichem entschid und austrag fur irer Mt. camergericht, dahin wir als ain gehorsam glid des hl. Reichs mit der gerichtparkeit gehorig sein, gnediglich zu weisen, wie der Ks. dies vormals dem Nürnberger Ratsmitglied Leonhard Groland in Bozen zugesagt hat und euer Mt. gegen den stenden des hl. Reichs contractsweise verschriben ist.