Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 12. Die Reichstage zu Worms 1513 und Mainz 1517 bearbeitet von Reinhard Seyboth

Weimar, HStA, EGA, Reg. C Nr. 491, fol. 15a–16a, Kop.

Hat gemäß ksl. Aufforderung seine Vertreter termingerecht (zum Kreistag) nach Leipzig entsandt, um dort die Absichten des Ks. zu erfahren, doch ist niemand in dessen Auftrag erschienen. Hierüber wird Renner den Ks. zu unterrichten haben.

Hat sich, wie Renner sicherlich weiß, wegen des Vorgehens des Reichskammergerichts gegen ihn in Sachen Zahlung der Beiträge zum Unterhalt des Gerichts an den Ks. gewandt, worauf dieser den Reichskammerrichter (Gf. Sigmund zum Haag) und die Gerichtsbeisitzer angewiesen hat [Nr.585], den dingen bis uf schirstkünftigen reichstag anstand zu geben. Alsdan wolt ir Mt. dem abschied des negstgehalten reichstags zu Augspurg nach entschied machen.1Ungeachtet dessen haben der Reichskammerrichter und die Beisitzer weitere Mandate und Mahnbriefe gegen ihn ergehen lassen. Daraufhin hat (Degenhard) Pfeffinger auf Renners Vermittlung hin erreicht, dass der Ks. eine erneute nachdrückliche Weisung erteilt hat, gegen ihn (Kf. Friedrich) stillzuhalten. Dennoch soll das Reichskammergericht dem Vernehmen nach ein weiteres Mandat vorbereiten mit dem Befehl, binnen sechs Wochen das ausstehende Geld einschließlich der verhängten Strafen zu zahlen. Geschehe dies nicht, werde die Acht und Aberacht gegen ihn verhängt. Dieses Mandat soll in wenigen Tagen eintreffen. Bittet Renner nochmals, sich beim Ks. dafür einzusetzen, dass dieser dem Gericht Stillstand gebietet.2

Anmerkungen

1
 Es muss offen bleiben, ob hier der Augsburger Reichstag 1510, in dessen Abschied (Seyboth, Reichstagsakten 11, Nr.125) allerdings von Unterhaltszahlungen für das Reichskammergericht nicht die Rede ist, oder die zum 25. Februar 1516 nach Augsburg einberufene, aber nicht zustande gekommene Reichsversammlung gemeint ist. Für letztere gibt es zudem auch gar keinen Abschied.
2
 In seinem Antwortschreiben aus Breda vom 8. April 1517 teilte Renner mit, er habe beim Ks. erreicht, dass dieser einen weiteren Befehl an das Reichskammergericht habe ergehen lassen, wie aus der durch (Hans von) Berlepsch übersandten (nicht vorliegenden) Kopie zu ersehen ist. Ich find warlich ksl. Mt. ganz gutwillig und gnaigt gegen euer ftl. Gn., und ir Mt. hat aus getreuer maynung von euer ftl. Gn. wegen verwilligt, das euer ftl. Gn. die kunftigen ansleg zu underhaltung des camergerichtz bezalen solle, damit sy [= Reichskammerrichter und Beisitzer] sich nit beclagen, das sy euer Gn. halb an irer underhaltung mangl haben. Darumb rat ich alweg, das es euer ftl. Gn. an demselben auch nit erwinden laß. Was den (Kreis-)Tag in Leipzig betrifft, liegt die Schuld bei den ksl. Kommissaren, die erst nach dem Eröffnungstermin (3. Februar) mitgeteilt haben, dass sie nicht kommen können. Geht aber davon aus, dass der Ks. nochmals Vertreter schicken wird. Franziscus [von Sickingen] handlt warlich verachtlich wider ksl. Mt. Ich wolt, das er sich bas bedacht hett, dan im were wol geholfen worden. […] Weimar, HStA, EGA, Reg. C Nr. 491, fol. 15, Orig. Pap. m. S. Mit Schreiben aus Altenburg vom 24. April 1517 dankte Kf. Friedrich Gf. Hoyer von Mansfeld und Renner für ihre Bemühungen in Sachen Reichskammergericht. Wir haben auch uf die naste citation gen Wormbs zu camerrichter und beysitzern geschickt gehabt und unser gelegenheit und erbieten in dem wellen anzeigen lassen, domit uns kein ungehorsam mocht zuerkant werden. Allerdings sei seinem Beauftragten beschieden worden, daz camergericht were aufgeschoben, weshalb nicht alle Beisitzer anwesend seien. Wenn dies wieder der Fall sei, werde das Gericht Antwort geben. Er bitte Gf. Hoyer und Renner, dafür zu sorgen, dass ihm bis dahin keine weitere Belastung auferlegt werde. Was den (Kreis-)Tag in Leipzig angehe, könne er mitteilen, dass Philipp Schenk von Limpurg hier sei und verschiedene Mandate übergeben habe, wonach er anstelle seines Vaters Schenk Friedrich verordnet und angewiesen sei, zu erkunden, waz ein yeder in dieser sachen tun will [vgl. Nr.667, 669]. Und wiewol wir ksl. Mt. uf yr Mt. begeren zuvor in schriften und durch euch, Gf. Hoyer, unsers lb. bruder [Hg. Johann] und unser gemut zu erkennen geben, so ist doch darauf kein antwort wurden. Darumb wir nit wissen, ob ksl. Mt. an demselben unserm erbieten gefallen hat oder ob yr Mt. gemut und meynung sey, daz wir etwas weyters tun sollten. Ebd., fol. 36a–37a, Konz.