Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 12. Die Reichstage zu Worms 1513 und Mainz 1517 bearbeitet von Reinhard Seyboth
Anmerkungen
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Am Rand daneben von einer zweiten Hand und durchgestrichen: Der hat sich nie erpoten zu kommen, darumb dasselb herauszulassen; darunter: Und das er nit ausbleib, sonder auf den reichstag komm, dan im die statt Augspurg wol gelegen sey, und daz er wol komenlich [= bequem] darauf kommen möge, das auch ksl. Mt. in sonderhait disen reichstag von seinen wegen und seiner gelegenhait auch her angesetzt haben, damit er persondlichen darauf erschein.
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Zu den Vorbereitungen des Ks. für den Feldzug nach Mailand vgl. Nr. 551, Anm. 1.
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Im Mai 1515 fanden am ksl. Hof in Augsburg Verhandlungen über den hessischen Vormundschaftsstreit statt. Am 24. Mai gab der Ks. bekannt, dass die Entscheidung darüber auf den 10. Juli in Gelnhausen vertagt werde, wo nochmals ein gütlicher Ausgleich versucht werden solle. Vgl. Scheepers, Regentin, S. 198–202.
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Folgt gestrichen: Darnach sollen unser rete seiner lieb anzaigen die merglichen kriegsleuf und beschwerung, so uns in Italien obligen und mit was schweren costen und darlegen wir Bressa erret und entschut und wieviel kriegsfolk wir zu Bern [= Verona], Bressa und andern enden halten muessen. Darumb wir dann an gelt merglichen entploest und geursacht sein, allenthalben gelt aufzupringen. Und daruf aus dem gn. und fruntlichem willen und vertrauen, so wir zu seiner lieb fur ander tragen, begern, das uns sein lieb zu solher notdurft 6000 fl. rh. ytzo gegen unser obligation leihen und antwurten. So wollen wir sein lieb derselben auf dem obbestimpten reichstag genzlich vergnugen und zufridenstellen und das uns sein lieb das nit abschlahen oder verzeihen, in massen wir uns des und anders zu ime fur andern versehen und verlassen. Und was inen begegent, das sollen sy uns eylends berichten.
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Mit Schreiben aus Halle vom 7. Februar 1516 (donnerstag nach dem sontag esto michi) antwortete EB Albrecht, da am 11. Februar (montag nach invocavit) eine Versammlung des Schwäbischen Bundes in Augsburg stattfinden werde, zu der er seine Räte geschickt habe, könnten diese zwar nicht zusammen mit den Erfurter Delegierten reisen, doch habe er sie angewiesen, die Vertreter Erfurts zu beraten, diesen außerdem einen ksl. Geleitbrief zu verschaffen und ihn an sie zu übersenden. Er selbst habe die Hgg. von Sachsen um Geleit für die Delegierten aus Erfurt ersucht, obwohl er nicht glaube, dass sie es benötigten, da sie ja vom Ks. geladen seien. Nachdem in der ksl. Zitation kein Ort angegeben sei, an dem die Anhörung stattfinden solle, könne er dazu keine eindeutige Aussage machen, gehe aber davon aus, dass sie in Augsburg erfolgen werde, wo sich der Ks. aufhalte und weil dorthin sowohl eine Versammlung des Schwäbischen Bundes als auch ein Reichstag ausgeschrieben seien. Die Erfurter Gesandten sollten deshalb ebenfalls nach Augsburg kommen. Dr. Hartmann von Windeck habe er angewiesen, die Vertreter Erfurts auf dem Gerichtstag zu unterstützen. Erfurt, StadtA, 1–0/A IX-6a vol. 5, Orig. Pap. m. S. Hierauf antworteten Bm. und Rat von Erfurt am 13. Februar 1516 (mitwochen nach invocavit), da der Termin des anberaumten Gerichtstages nahe, sie aber in Ermangelung eines Geleits nicht sicher reisen könnten, bäten sie EB Albrecht flehentlich, ihnen sowohl bei den Ff. von Sachsen als auch beim Ks. einen Geleitbrief zu verschaffen. Letzterer solle ihnen durch einen ksl. Herold oder eine andere zuverlässige Person zugebracht werden, wie dies bereits früher geschehen sei. Beilage: Nachdem sie bei niemandem sonst Beistand erwarten können, bitten sie darum, in Augsburg durch führende Kurmainzer Räte unterstützt zu werden. Ebd., 1–1/XXI-1a-1c vol. 1/1, fol. 164b–165a, Konz.
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In einem Schreiben an Kf. Friedrich und Hg. Johann von Sachsen vom selben Tag (sonnabents nach dem sontage letare) erklärten Bm. und Rat von Erfurt, die beiden Hgg. hätten in der Vergangenheit den Erfurter Verordneten zum Reichstag dankenswerterweise Geleit gewährt. Sie bäten nunmehr darum, auch ihren derzeitigen Gesandten (zum ksl. Gerichtstag in Augsburg) für ihren Rückweg von Bamberg über Coburg bis nach Erfurt einen Geleitbrief auszustellen und ihn direkt an sie zu übersenden. Erfurt, StadtA, 1–1/XXI-1a-1c vol. 1/1, fol. 176b–177a, Kop.
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In diesem am 12. März 1516 (mittwoch nach dem sonntag [im Archivale fälschlich: freitag] judica) ausgestellten Geleitbrief gewährt Hg. Johann von Sachsen, auch im Namen seines Bruders Kf. Friedrich, der Erfurter Delegation zum (Augsburger) Reichstag bis zu einer Gesamtzahl von 18 Personen freies Geleit für die Heimreise und weist alle seine Amtsinhaber an, die Reisenden entsprechend zu schützen. Erfurt, StadtA, 1–1/Ia-11g vol. II, Prod. 9, spätere Kop.
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Laut Beyer/Biereye, Geschichte, S. 344 nahmen einige Mitglieder des Erfurter Rats das ksl. Mandat (Nr. 570) aus der Hand eines ksl. Abgesandten (ob es sich um Wilhelm von Wolfstein oder Martin von Heusenstamm handelte, wird nicht gesagt) entgegen, erklärten jedoch, wegen der späten Stunde könnten sie die Gemeinde nicht mehr zusammenrufen. Eine weitergehende Antwort erfolgte nicht mehr.
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Am 25. Oktober 1516 schlossen die Hgg. von Sachsen in Naumburg mit Erfurt einen Vertrag, in dem sie auf die Nachzahlung des Schutzgeldes, das die Stadt ihnen in den letzten Jahren nicht mehr entrichtet hatte, verzichteten und den Betrag für die kommenden zehn Jahre auf die Hälfte reduzierten. Im Gegenzug versprachen die Erfurter, die 1509 vertriebenen Bürger wieder aufzunehmen und ihnen ihren konfiszierten Besitz zurückzugeben. Mit dem Naumburger Vertrag kehrte Erfurt „in das kursächsische Schutzverhältnis von 1483 zurück.“ Press, Zwischen Kurmainz, Kursachsen und dem Kaiser, S. 391. Zum Zustandekommen, zum Ergebnis und zur Bewertung der Schiedsverhandlungen und des Vertrags vgl. auch Beyer/Biereye, Geschichte, S. 342–346; U. Weißs, Das tolle Jahr, S. 35f.; Ders., Erwartung und Enttäuschung, S. 168f.; Bünz, Wettiner und Erfurt, S. 256.