Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe. Reichstagsakten unter Kaiser Karl V., XIV. Band. Der Reichstag zu Nürnberg 1543 bearbeitet von Silvia Schweinzer-Burian, mit Vorarbeiten von Friedrich Edelmayer

Stettin AP, AKW Sign. 95, fol. 196r–197v (Kop.); AV fol. 196r: Uberreicht den stenden zu Nurmberg, den 12. Aprilis anno 1543.

Es ist nicht nötig, den Verlauf des Konflikts zwischen den Hgg. von Pommern und dem Kg. von Dänemark nochmals zu erörtern, da die pommerschen Gesandten seit mehr als fünf Jahren in dieser Causa bei den Bundeshauptleuten und den Schmalkaldischen Bundesständen vorstellig sind und auf fast allen Bundestagen darüber beraten wurde.

Und ich auch zusampt meinem mitgesanten1 im anfange des itzigen tags euer Gg. schriftlich [Nr. 286]  auch mundtlich [Nr. 288] neben zustellung eines berichts [Nr. 286, Anm. 7], der auch lengst zuvor den stenden der cristlichen verein ubergeben ist worden, der sachen und darin bis zu der zeit gepflogener handlung erinnert, auch umb die oft vertroste erklerung aus habendem bevehl angehalten, gesucht und gebethen haben.

Der Ausschuss der Schmalkaldener antwortete darauf am 10. Febr. (Nr. 289), dass jeder Gesandte seinem Auftraggeber eine Kopie des pommerschen Berichts mit der Bitte um Vollmachten und Instruktionen zukommen lassen solle. Danach sei auf einem von den Bundeshauptleuten ausgeschriebenen Versammlungstag nach Ostern oder im Rahmen der Nürnberger Versammlung selbst ein Schiedsspruch des Bundes in der Causa Pommern gegen Dänemark zu fällen. Dartzu die chur- und fursten Sachsen und Heßen, sobaldt man alhie den vertzug der sachen bis uf ostern wurde vernehmen, die abwesenden stymmen auch hieher verschreiben solten. Und es erscheinen uf solcher zusamenkunft oder noch hie die stymmen der einigung all oder zum theil, so solte doch nichtdestoweniger durch die gegenwertigen in der handlung und mit erkantnus furgegangen werden.

Dieweil nuhn, gunstige herrn und freunde, die benante und bestimpte zeit verfloßen und hochgedachter meiner gnedigen fursten und herrn undersaßen albereit diß jhar der sachen halben mercklichen schaden genommen und, da sie iren gewhonlichen handel zu treiben sich understehen wurden, großers schadens teglichs wider alle pillichkeit, auch gegen die verwant- und buntnus von der kgl. Wd. zu Denmarcken sich befharen mussen, wil ich mich gentzlich zu euer Gg. versehen und vertrosten, es werden dieselben ane weitern vertzug und aufhalten vermuge der gegebenen antwurt [Nr. 287] und bescheenen vertrostung [Nr. 289] die erkantnus oder declaration ergehen laßen oder, was sonst euer Gg. in dieser sachen weiter alhie zu handeln oder zu thun bedacht sein, mir unvertzuglich vermelden. Darumb ich auch in namen und von wegen hochgedachter meiner gnedigen fursten und herrn empsigs fleiß will gebethen haben, damit ich mich meins entpfangenen bevelchs (den ich bis doher angestelt) weiter in dieser sachen nach notturft und gelegenheit derselben zu richten habe.

Solchs werden hochgedachte meine gnedigen fursten und herrn umb die stende der cristlichen verein freuntlich beschulden und in gnaden erkennen, auch gegen euer Gg. in gutem nit vergeßen2.

[US:] Meiner gnedigen herrn zu Stettin-Pomern etc. diener Jacob Citzewitz.

Anmerkungen

1
Dr. Jakob Philipp Ösler, Gesandter Hg. Barnims von Pommern.
2
Bgm. und Rat von Straßburg reagierten auf das Drängen der pommerschen Gesandten auf eine Deklaration der Bündner in der Streitsache mit Dänemark durch Übersendung eines Rechtsgutachtens von Dr. Ludwig Bebion (datum 1543 April 20). Bebion erklärte den Steit um die geistlichen Güter auf Rügen eindeutig zur Religionssache. Jakob Sturm sollte sich bei einer Abstimmung danach richten und empfehlen, die Sache dem Schiedsspruch des Bundes zu unterbreiten. Siehe dazu: O. Winckelmann, Politische Correspondenz, Bd. 3, Nr. 330, S. 348, Anm. 4. Der letzte Absatz des Gutachtens von Bebion lautet: [...] Dieweil nuhn die sach dermassen geschaffen, gunstig, gnedig hern, bedunckt mich den rechten und einhelliger verstentnus der christlichen ainigungsverwanten nach, das dißer streit vor ein religionsach zu halten oder zum wenigsten derselbigen anhengig sey und daraus fließe. Salvo iuditio melius sentientis. In: Straßburg AM, ad AA 503, unfol. (Kop.); AS: Consilium Dr. Ludovici Bebionis in sachen Pommern contre Dennmarck. Siehe dazu auch: G. Haug-Moritz, Der Schmalkaldische Bund, S. 78–92, S. 183f.; G. Schlütter-Schindler, Der Schmalkaldische Bund, passim.