Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe. Reichstagsakten unter Kaiser Karl V., XIV. Band. Der Reichstag zu Nürnberg 1543 bearbeitet von Silvia Schweinzer-Burian, mit Vorarbeiten von Friedrich Edelmayer

In den am 6. Jan. 1543, vier Wochen vor Eröffnung des Reichstags, beginnenden Beratungen des Ausschusses der Schmalkaldener1ging es vor allem um die Frage, wie sich die Evangelischen gegenüber dem am 4. Dez. 1542 in weltlichen und geistlichen Angelegenheiten rekusierten Reichskammergericht verhalten sollten. Der Entschluss zur Generalrekusation erfolgte, weil die von den Protestanten geforderte Visitation und Reformation des Reichskammergerichts mehrmals aufgeschoben worden war. Das Reichskammergericht verwarf die Rekusation am 13. Dez. 1542 mit gravierenden Folgen für die betroffenen Reichsstände, die sich nun je einzeln genötigt sahen, Stellung zu der von den Bundeshauptleuten vorgegebenen Linie zu beziehen2.

Kap. VIII.A enthält mehrere Vorschläge des Ausschusses, wie mit der durch die Rekusation entstandenen Situation umzugehen sei. Kursachsen und Hessen sollten den Gff. von Hohenlohe mitteilen, dass ihre gerichtsanhängigen Streitsachen mit dem Bundesmitglied Schwäbisch Hall wegen der Rekusation des Reichskammergerichts durch die Stadt vor unabhängigen Richtern auszutragen seien, auf die sich die Streitparteien zu einigen hätten (Nr. 259).

Über den Verlauf und die Ergebnisse der Beratungen der Schmalkaldener zur Rekusation des Reichskammergerichts bis Mitte Januar 1543 liegen die Berichte von Dr. Lukas Ulstett an die Bgmm. von Augsburg (Nr. 260) sowie von Ogier von Melem und Dr. Hieronymus zum Lamb an Bgm. und Rat von Frankfurt vor (Nr. 265).

Da die Schmalkaldischen Bundesmitglieder in der Generalrekusation vom 4. Dez. 1542 nicht namentlich angeführt waren, wurde beschlossen, dass jeder rekusierende Reichsstand zur Ratifizierung der Rekusation eine eigene Gesandtschaft an das Reichskammergericht nach Speyer abfertigen sollte. Der Ausschuss verfasste Textvorlagen für die in Speyer vorzulegenden Aktenstücke, die mutatis mutandis zur Anwendung kommen sollten. Es waren dies eine Bevollmächtigung (Nr. 261) und eine Instruktion (Nr. 262) der Gesandten, die Ratifikation der Rekusation, verbunden mit der Revokation der Prokuratoren (Nr. 263) und Revokationsschreiben an die Prokuratoren (Nr. 264).

Am 22. Jan. 1543 beriet der Ausschuss der Schmalkaldener über weitere Artikel betr. die Rekusation des Reichskammergerichts (Nr. 266). Auch die adeligen Befehlshaber des braunschweigischen Feldzuges von 1542 sollten sich explizit der Rekusation anschließen (Nr. 267).

Bgmm. und Rat von Augsburg, deren Haltung zur Rekusation des Reichskammergerichts in geistlichen und weltlichen Angelegenheiten anfänglich zögerlich gewesen war, erklärten sich schließlich doch bereit, sich der Rekusation aller Bundesmitglieder anzuschließen, wie einer Weisung an die Gesandten zu entnehmen ist (Nr. 268). Dr. Claudius Pius Peutinger wurde zu den Verhandlungen über das Reichskammergericht nach Nürnberg entsandt (Instruktion Nr. 71b). Er berichtete seinen Auftraggebern über die Haltung der anderen evangelischen Städte zur Rekusation (Nr. 269) und bezog im Auftrag Augsburgs Stellung im Städterat (Nr. 270).

Da die Rekusation der Schmalkaldener vom Reichskammergericht nicht angenommen wurde, erließ Kf. Johann Friedrich von Sachsen am 29. Jan. 1543 ein Schreiben an mehrere Bundesstände mit Vorschlägen, wie in dieser Situation weiter vorzugehen sei (Nr. 271). Der Ausschuss der Schmalkaldener erarbeitete am 16. Febr. 1543 ein Gutachten für den Fall der Fortführung der Prozesse durch das Reichskammergericht in Missachtung der Rekusation (Nr. 272), wobei den Bundesmitgliedern zur Nichtannahme der Mandate des Reichskammergerichts geraten wurde (Nr. 273).

Ein Gutachten des Ausschusses auf eine Anfrage der Stadt Augsburg bestätigte die Gültigkeit der Rekusation nicht nur für städtische Obrigkeiten (Bgm. und Rat), sondern auch für Stadtgemeinden und Privatpersonen (Nr. 274).

Nr. 259 Vorschlag des Ausschusses der Schmalkaldener für ein Schreiben der Bundeshauptleute an die Gff. von Hohenlohe: Austragung der Streitsachen mit Schwäbisch Hall vor unparteiischen Richtern – o.O., o.D (Nürnberg, 1543 Jan. 10 bis 12)

Nr. 260 Bericht von Dr. Lukas Ulstett an Bgmm., Baumeister und geheime Räte von Augsburg über einen Vorschlag der Schmalkaldener vom 12. Jan. 1543 zur Durchführung der Rekusation des Reichskammergerichts – Nürnberg, 1543 Jan. 13

Nr. 261 Vorschlag des Ausschusses der Schmalkaldener für eine Bevollmächtigung der Gesandten zu einer Werbung am Reichskammergericht – o.O., o.D (Nürnberg, 1543 Jan. 13)

Nr. 262 Vorschlag des Ausschusses der Schmalkaldener für eine Instruktion der Gesandten zu einer Werbung am Reichskammergericht – o.O., o.D. (Nürnberg, 1543 Jan. 13)

Nr. 263 Vorschlag des Ausschusses der Schmalkaldener für ein Schreiben an Kammerrichter und Beisitzer des Reichskammergerichts – o.O., o.D. (Nürnberg, 1543 Jan. 13)

Nr. 264 Vorschlag des Ausschusses der Schmalkaldener für ein Revokationsschreiben an die evangelischen Prokuratoren am Reichskammergericht – o.O., o.D. (Nürnberg, 1543 Jan. 13)

Nr. 265 Bericht der Frankfurter Gesandten Ogier von Melem und Dr. Hieronymus zum Lamb an Bgm. und Rat von Frankfurt betr. die Verhandlungen über die Rekusation des Reichskammergerichts und das Problem von Friede und Recht – Nürnberg, 1543 Jan. 15

Nr. 266 Vom Ausschuss der Schmalkaldener beratene Artikel zur Rekusation des Reichskammergerichts – o.O., o.D. (lectum Nürnberg, 1543 Jan. 22/23)

Nr. 267 Vorschlag des Ausschusses der Schmalkaldener für eine Rekusationsschrift der Befehlshaber des braunschweigischen Feldzuges an das Reichskammergericht – o.O., o.D. (Nürnberg, 1543 Jan. 22)

Nr. 268 Weisung von Hans Welser und Mang Seitz, Bgmm. von Augsburg, an die Gesandten in Nürnberg betr. die Rekusation des Reichskammergerichts durch Augsburg – (Augsburg), 1543 Jan. 26

Nr. 269 Bericht von Dr. Claudius Pius Peutinger an Hans Welser und Mang Seitz, Bgmm. von Augsburg, über die Haltung der evangelischen Reichsstädte zur Rekusation des Reichskammergerichts – Nürnberg, 1543 Jan. 29

Nr. 270 Stellungnahme von Dr. Claudius Pius Peutinger im Städterat zur Rekusation des Reichskammergerichts im Auftrag von Bgmm. und Rat von Augsburg – Nürnberg, 1543 Jan. 28/Jan.29

Nr. 271 Kf. Johann Friedrich von Sachsen an die Schmalkaldischen Bundesstände wegen des weiteren gemeinsamen Vorgehens in Fragen der Rekusation des Reichskammergerichts – Torgau, 1543 Jan. 29

Nr. 272 Gutachten des Ausschusses der Schmalkaldener für den Fall der Fortführung der Prozesse durch das Reichskammergericht – Nürnberg, 1543 Febr. 16

Nr. 273 Gutachten des Ausschusses der Schmalkaldener zur Nichtannahme von Mandaten des Reichskammergerichts – Nürnberg, 1543 Febr. 16

Nr. 274 Gutachten des Ausschusses der Schmalkaldener auf eine Anfrage der Augsburger Gesandten zur Rekusation des Reichskammergerichts – o.O., o.D. (Nürnberg, ca. 1543 Febr. 22)

Anmerkungen

1
In den Ausschuss wurden die Gesandten des Kf. von Sachsen, des Lgf. von Hessen, Hg. Ernsts von Braunschweig-Lüneburg, Hg. Ulrichs von Württemberg und der Städte Straßburg, Frankfurt und Schwäbisch Hall entsandt. Siehe dazu das CA-Protokoll Lambs Nr. 86c, fol. 206r. Augsburg war ursprünglich auch als Ausschussmitglied vorgesehen gewesen, wozu es jedoch wegen Unerfahrenheit des Gesandten Jörg von Stetten nicht kam: siehe Nr. 269, Anm. 4.
2
Zur den Folgen der Rekusation des RKG für die Schmalkaldener siehe R. Smend, Das Reichskammergericht, 1. Teil, S. 157–160 (zu 1541–1543); ausführlich G. Schlütter-Schindler, Der Schmalkaldische Bund, S. 216–241; I. Haas, Reformation- Konfession – Tradition, S. 199–202.
1
Wegen der Rekusation des RKG war für die Schmalkaldener das Problem des Zugangs zur Rechtsprechung entstanden. Es erhob sich die Frage, wie und wo sie bei Konfliktfällen innerhalb des Bundes oder gegenüber anderen Reichsständen zu ihrem Recht gelangen sollten, weshalb der Ausschuss von beiden Streitpartein zu akzeptierende, unparteiische Richter vorschlug. Das entsprach dem Vorschlag, den Lgf. Philipp von Hessen in seiner Zusatzinstruktion in Angelegenheiten des Schmalkaldischen Bundes (Nr. 57b) gemacht hatte: [...] Aber unterdes, da die verordnung eines neuen, unpartheyischen chammergerichts nicht so baldt ervolgte, deucht uns, were ein recht unter unsern stenden also zu ordnen, das man sich etzlicher personen vergliche, vor welichen wir, diese stende, einander zu recht stehen und dafur recht geben und nemen wollten. [...]. Siehe dazu: G. Schlütter-Schindler, Der Schmalkaldische Bund, S. 234f.
2
Laut dem CA-Protokoll Lambs wurde zwischen dem 6. und 12. Jan. (Nr. 86c, fol. 205r–207r) über die am RKG anhängigen Klagen von Bgm. und Rat von Schwäbisch Hall gegen die Gff. von Hohenlohe in Zusammenhang mit der Rekusation des RKG verhandelt. Offensichtlich entstand damals der Entwurf für das Schreiben der Bundeshauptleute an die Gff. von Hohenlohe.
3
Über den Vortrag des Gesandten von Schwäbisch Hall (Matern Wurtzelmann) vor den Schmalkaldenern berichtete Dr. Lukas Ulstett am 9. Jan. 1543 an Bgmm. und Rat zu Augsburg: Auf anhalten des gesandten der stat Schwebischen Hall haben die sachssischen und hessischen räte allen ankhomenden geschickten der cristlichen verain uff datum dits uffs rathaus zu kumen ansagen lassen. Daselbst der hallisch gesandt von wegen seiner hern erschinen und uns mundtlich furgetragen: Nachdem seine herrn und obern wider die Gff. zu Hohenloe und die Frhn. zu Limpurg, auch ander vom adel, ritterschaft und burgern 17 rechtsachen (darunder in zwelf sachen seine herrn cläger weren) am camergericht anhengig gemacht und unerörtert steenden, so weren seine obern endtschlossen gewesen, in denselbigen stilzusteen und von wegen der itz ingelegten recusation am camergericht (darin von inen all prophansachen recusirt worden) nit ferrer procedirn oder im rechten furfaren wollen. So hab sich doch kurtzverschiner zeit zugetragen, das ire widersacher obgemelt in etlichen obbestimpten sachen am camergericht furgeschritten und in den nechstgehalten audientzen die beysitzer am camergericht seinen herrn kurtz termin angesetzt und prefigirt hetten, darin sie uff irer gegentail furwenden antwurten und im rechten furfaren, auch in etlichen sachen beschliessen sollten. Des inen hochbeschwerlich und nit thon konten, so sie das camergericht in prophansachen recusiert und derselbigen anhengig bleiben solten. Derhalben wer sein begern, dieweil obangeregte sachen vermög des schweinfurtischen abschids gemain sachen weren, die gesandten der cristlichen verstendtnus wolten seinen herrn helfen und rathen, wie sie sich ferrer darin halten und was sie thun oder daruff handln solten, mit angehengtem erpietten etc. Daruff der stend gesandte den abschid geben: Dieweil die furgetragen sachen hochwichtig und der stend gesandte noch in klainer anzall hie ankhomen weren, so solt er zwen tag ungevärlich verziehen, der hoffnung, das in solher zeit mer räthe solten kumen. Alsdan wolten sie die sachen furhanden nemen und der stat Hall ir bedencken mittailen etc. Daruff beruet dise sachen noch. Was ferrer darin gehandelt wirt, sol euer Ft. on verzug zugeschriben werden. [...]. In: Augsburg StadtA, Lit. 1543, unfol. (Ausf. v.d.Hd. Ulstetts). In ähnlicher Weise schilderten die kursächsischen Räte gegenüber Kf. Johann Friedrich die Werbung des Gesandten von Schwäbisch Hall in der Schmalkaldischen Bundesversammlung, Nürnberg, 1543 Jan. 8, in: Weimar HStA, EGA, Reg. E 150, fol. 98r–105v, hier fol. 99r–101v (Ausf.).
1
Mit den beiden Bürgermeistern von Augsburg sind Hans Welser und Mang Seitz gemeint.
2
Der Beschluss fiel bereits am 13. Jan. 1543, offensichtlich nach Abfassung des obigen Schreibens, denn Dr. Lukas Ulstett berichtete am 14. Jan. an Bgmm., Baumeister und geheime Räte von Augsburg: [...] Auf der stat Schwebische Hall jungst den 9. Jenner von mir zugeschriben beschehen anbringen und begern haben die gesandten der cristlichen verain all demselben geschickten iren rat und gutbeduncken den 13. dits monats eröffnet und angezaigt: Nemlich, das der rat zu Hall fur sich ausserhalb der andern mitverwandten stend durch iren darzu sonderlich constituirten anwaldt uffs eehest am camergericht protestirn und die hievor aller stend inkomne recusation ratificirn und erhollen soll. Furs ander, so soll der rat zu Hall seine procuratores, die er am camergericht in seinen rechtsachen constituirt, revocirn, alles nach inhalt [der] beygesandten schriften [Nr. 260–264], welche die gesandten gemainen stenden zugut vergriffen haben. [...]. In: Augsburg StadtA, Lit. 1543, unfol. (Ausf. v.d.Hd. Ulstetts).
3
Mang Seitz war zwischen 1531 und 1543 abwechselnd Bürgermeister und Baumeister des Augsburger Rates. Siehe: A. Göß ner, Weltliche Kirchenhoheit und reichsstädtische Reformation, S. 68. Der Rat instruierte seine Gesandten in Nürnberg am 14. Febr. 1543, an wen sie sich mit ihren Berichten wenden sollten: [...] Wann ir hinfuran hiehere in den schwebenden der ainigung- und reichssachen schreibt, so stellets an ain erbern rat oder, wa es etwas besonders, an die 13 oder, wa es gar eng und gehaimbd, an bede unsere lieben burgermaistere im ampt, es sei durch ingelegte zedul oder sonder brieff. [...]. In: Augsburg StadtA, Lit. 1543, unfol. (Konz.).
1
Datierung des Vorschlags gemäß dem CA-Protokoll Lambs zum 13. Jan. 1543 (Nr. 86c, fol. 208r). Die Vollmachten wurden von den einzelnen evangelischen Reichsständen in den Wochen nach dem 13. Jan. 1543 entsprechend dem obigen Entwurf ausgefertigt und galten mutatis mutandis für alle Reichsstände, die sich der Rekusation des RKG angeschlossen hatten: z.B. Vollmacht Lgf. Philipps von Hessen für eine Mission seiner Gesandten beim RKG, actum Kassel, 1543 Febr. 12, in: Marburg StA, PA 650, fol. 124r (Kop.) oder Vollmacht Hg. Ernsts von Braunschweig-Lüneburg für seinen Gesandten Dr. Nikolaus Holstein, o.O., 1543 montags post Reminiscere (Febr. 19), in: Hannover NLA, Celle Br. 1, Nr. 22, fol. 166rv (Ausf.). Bgmm. und Rat von Augsburg entsandten den Stadtadvokaten Dr. Konrad Hel an das RKG in Speyer und erwogen ein gemeinsames Vorgehen mit Ulm, wie sich aus einem Schreiben von Bgmm. und Rat von Augsburg an Bgm. und Rat von Ulm ergibt, (Augsburg), 1543 Febr. 19: Uff eur Ft. zugeschrieben wolgefallen, das unser bederseits gesandten, zur recusacion an das ksl. chamergericht verordent, miteinander reiten und iren actum nebenainander thun sollten, haben wir eur Ft. uß besondern ursachen bishere kein gewiesen beschaid geben konnen, aber yetzt unsern advocaten, H. Cunraden Heln, sampt ainem syndico und notario abgefertigt, bemelte handlung zu verrichten. Und dhweil von ansehens wegen nit unfruchtbar sein möchte, das eur Ft. und wir samentlich durch einen syndicum unsern actum theten, so stellen wir zu eur Ft., ob sie sich unsers syndici in dieser sachen auch geprauchen und iren gewalt uff ine stellen wollen oder nit, dann es unsers erachtens wol sein. [...].In: Augsburg StadtA, Lit. 1543, unfol. (Konz.). Dr. Hel erstellte für Bgmm. und Rat von Augsburg eine Abrechnung seiner Reise- und Aufenthaltskosten in Speyer (von 1543 Febr. 19 bis März 6), in: Augsburg StadtA, Lit. 1543, unfol. (Konz.).
a
–aIn B: Von Gots gnaden wir, Hg. zu N. In D: Von Gots gnaden wir, Ernst Hg. zu Braunschweig und Lunenburg.
b
In B: rethe. In D: unsern rath und lieben getreuen Nicolaum Holstain, der rechten doctoren.
c
In B und D folgt: auch andere anwalten und bevelhabere, einen ader mehr, von unsern wegen ferner und an ire[bzw. seine] stadt zu verordenen und zu substituiren.
d
In B: unsere rethe oder ire substittuirten. In D: unsern rath und lieben getreuen Dr. Nicolaum Holstein oder seine substituierten.
1
Laut dem CA-Protokoll Lambs (Nr. 86c, fol. 208r) wurde der Text für die Instruktion in der Versammlung der Schmalkaldener am 13. Jan. 1543 ausgearbeitet. Der Entwurf diente den Schmalkaldischen Bundesständen als Muster für die einige Wochen später mutatis mutandis erstellten Instruktionen für die Werbung ihrer Gesandten am RKG. Siehe z.B. die Instruktion Hg. Ernsts von Braunschweig-Lüneburg für seinen Gesandten Dr. Nikolaus Holstein, Celle, 1543 Febr. 12, in: Hannover NLA, Celle Br. 1, Nr. 22, fol. 163r–164v (Ausf.); ÜS fol. 163r: Instruction, was sich unser von Gots gnaden Ernsten, Hg. zu Brunschwig und Luneburg, rhat und lieber getreuer Nicolaus Holstein, der rechten doctor, oder seine substituirten sollen uff unser ime zugestalte mandat und gewaldt vor denjenigen, die sich das ksl. camergericht zu verwesen anmassen, zu Speir, Wormbs oder wo sie sein antzutreffen, ze halten.
2
Die ÜS ist in allen Überlieferungen gleichlautend.
1
Laut dem CA-Protokoll Lambs vom 13. Jan. 1543 (Nr. 86c, fol. 208rv) wurde über die Protestation an diesem Tag verhandelt und ein Textvorschlag fertiggestellt. Diesem Entwurf folgend, fertigten die einzelnen Bundesstände einige Wochen später ihre Gesandten zum RKG mit entsprechenden Schriftstücken ab. Über diesen Vorgang unterrichtet ein Schreiben Hg. Ernsts von Braunschweig-Lüneburg an seinen Gesandten Dr. Nikolaus Holstein, Celle, 1543 montags post Invocavit (Febr. 12), in: Hannover NLA, Celle Br. 3, Nr. 20I, fol. 51r–52v (Ausf.): [...] Es ist unß ein schreiben von unserm freuntlichen, lieben vettern, dem Kf. zu Sachssen, zukomen, wie ihr ab der copey mit A zu sehen habt [Nr. 271]. Daruff haben wir ein protestacion, ratificacion und revocation [Nr. 263], auch ein instruction und mandat [Nr. 262] uff euch stellen lassen, die wir euch hineben zuschicken. So haben wir auch an unsern procuratorn Dr. Christoff Hoßen geschrieben, wie ihr auch ab beiligender copey [Nr. 264, Anm. 3] vernehmen werdet. Und moget ihr nhun diejenigen, so von wegen der gemeinen stende in das camergericht geschickt werden, in kraft euers mandats substituiren, damit also an unß in nichten, das zu thun vor gut angesehen, mangel erscheine.
2
Das Konz. (B) ist im Namen von Bgm. und Rat von Frankfurt formuliert und weist einige Abweichungen zu den anderen Überlieferungen auf. Die von Dr. Hieronymus zum Lamb eighd. angebrachten Korrekturen und Ergänzungen enthalten Hinweise auf die am RKG anhängigen Prozesse der Stadt Frankfurt.
3
Kf. Johann Friedrich von Sachsen war bestrebt, das Rekusationslibell vom 4. Dez. 1542 möglichst vielen Reichsständen in Nürnberg zur Kenntnis zu bringen. So schrieb er am 5. Jan. 1543 aus Torgau an seine Räte: [...] Nachdeme wier aus etzlichen bewegenden ursachen bedacht und vor gut angesehen, das die recusation, so jungst gegen und wider das camergericht furgewant und in druck gegeben, sunderlich aber uff itzigem reichstage zu Nurmberg unter die reichsstende doselbst ausgeteilt wurde, so senden wier euch hirneben etzliche exemplaria solcher recusation. Und ist unser begern, ir wollet dieselben furder zu Nurmberg, wie ir dan werdet zu thun wissen, austeilen. Wyer wollen euch auch derselben furderlich mehr hinach schicken. So haben wier auch unserm vettern und brudern, dem Lgf. zu Hessen, deren auch etzliche zugefertigt. Vorsehen uns, es werde den stenden der christlichen vorein nit misfallen. [...]. In: Weimar HStA, EGA, Reg H Pag. 421–434 Nr. 154/3, fol. 7r–8v, hier fol. 7r (Ausf.).
4
Mit Urteil vom 13. Dez. 1542 verwarf das Kollegium des RKG die Rekusation und lud die Teilnehmer am braunschweigischen Feldzug vor das Gericht zur Verantwortung auf die Klage Hg. Heinrichs von Braunschweig wegen Landfriedensbruchs. Bei Nichtbefolgung dieser Ladung drohte auf Antrag des Klägers die Reichsacht. Siehe dazu: G. Schlütter-Schindler, Der Schmalkaldische Bund, S. 234.
a
In A marg.: Notum: Die stett sollen dieses orts solche protestation [und] ratification in namen irer und der gemeinen[stett] samenthaft thun.
5
Nicht alle Mitglieder des Schmalkaldischen Bundes schlossen sich der Rekusation des RKG an. Vor allem die Hgg. von Pommern, die sich am braunschweigischen Feldzug nicht beteiligt hatten, sprachen sich gegen die Rekusation des RKG aus. Hg. Barnim schrieb dazu an Hg. Philipp von Pommern, Stettin, 1543 sonnabens nach Estomihi (Febr. 10), in: Stettin AP, AKW Sign. 14, fol. 2rv (Ausf.): [...] Was der Kf. zu Sachsen etc. von wegen der recusation des camergerichts an euer L. und uns geschrieben [Nr. 271], desgleichen was sich die rethe, gesandten und potschaften der christlichen verein itzt zu Nurmberg deshalben ferner entschlossen, hat euer L. auß beiliegend abschriften und noteln zu erlesen, die wir euer L. hiemit ubersenden, unß derselben radt und gutbeduncken darauf zu eroffnen. Weil wir aber unß bedachter der braunschweigischen vheide nicht anhengig gemacht, können wir nicht vor guth oder gelegen ansehen, das wir uns itzt mit in die recusation des camergerichts, die zu mhern theil deshalben geschicht, einlassen, das dan nichts anders als ein ratification derselben vheide kont oder mocht angesehen und geachtet werden. So ist auch unser gelegenheit nicht, wissen auch ohn radt und furwissen unser furnehmisten landtrethe in die recusation nicht zu willigen oder aber unsern rethen, so itzt zu Nurmberg seint, daruber andern bevehl, dan als sie bereit deshalben, als sie von uns gescheiden, empfangen [Nr. 63], nicht zu thun. [...]. Zur Haltung Pommerns betr. die Rekusation des RKG siehe auch R. Heling, Pommerns Verhältnis zum Schmalkaldischen Bund, S. 47f.
b
In B ist Dr. Friedrich Reifsteck als Prokurator genannt. Es folgt danach die Auzfzählung aller Causen, welche die Stadt Frankfurt am RKG anhängig hat.
1
Prokuratoren und Advokaten bildeten zusammen die Anwaltschaft des RKG, wobei die Prokuratoren die unmittelbaren Prozessbevollmächtigten der Parteien waren. Außer den Prokuratoren, die dem Kaiser oder einzelnen Reichsstädten verpflichteten waren, gab es auch solche, die von Reichsfürsten bevollmächtigt wurden. Meist waren die Prokuratoren hoch qualifizierte bürgerliche Juristen, es gab unter ihnen aber auch altadelige Vertreter. Mit dem Fortschreiten der Reformation profilierten sich mehrere Prokuratoren als „protestantische Anwälte“. In dieser Zeit entwickelte sich das Prokuratorenamt von einer Nebentätigkeit zu einer Lebensstellung. Zu den protestantischen Prokuratoren zur Zeit des Nürnberger RT von 1543 zählten: Dr. Christoph Hoß/Hose (Prokurator 1517–1544); Dr. Simeon Engelhardt (Prokurator 1523–1544, vor allem Vertretung von Reichsstädten); Lic. Johann Helfmann (seit 1524 hessischer Prokurator am RKG, offenes Bekenntnis zum Protestantismus, 1535–1544 auch Prokurator für den Hg. von Württemberg, Mgf. Georg von Brandenburg-Ansbach, die Hgg. von Mecklenburg, Resignation 1544); Dr. Friedrich Reifsteck/Reifstock (Prokurator 1521–1544, enge Verbindungen zur Stadt Straßburg, ebenso zu Hamburg, Goslar, Augsburg, den Bff. von Eichstätt und den Gff. von Hohenlohe, große Kanzlei, Aufbau einer Prokuratorendynastie). Allgemeine Informationen zum Prokuratorenamt und biographische Details zu den einzelnen Prokuratoren bei: A. Baumann, Die Prokuratoren am RKG, S. 161–196; R. Smend, Das Reichskammergericht, Teil 1, S. 244–374 (zum Personal des RKG).
2
Datierung laut dem CA-Protokoll Lambs zum 13. Jan. 1543: Nr. 86c, fol. 208r.
3
Hg. Ernst von Braunschweig–Lüneburg widerrief bereits am 1. Dez. 1542 die Vollmacht für seinen Prokurator am RKG, Dr. Christoph Hoß. In: Hannover NLA, Celle Br. 1, Nr. 22, fol. 168r–169r (Kop.). Im Laufe der im Jan. 1543 stattfindenden Nürnberger Verhandlungen der Schmalkaldener wurde beschlossen, dass die Protestation gegen das Vorgehen des RKG und die Abberufung der evangelischen Prokuratoren in Form einer gemeinsamen Aktion aller Bundesstände stattfinden sollte. Deshalb schrieb Hg. Ernst von Braunschweig am 12. Febr. 1543 aus Celle an seinen RKG-Prokurator Dr. Hoß: [...] Wiewol wir euch hiebevor [1542 Dez. 1] eine revocation euers gewalts und bevelhs, als ihr in unsern sachen am camergericht zu handeln gehapt, zugeschickt, so ist doch itz durch der christlichen verwandten stenden rethe und gesandten vor gutt angesehen, eine einhellige protestacion, ratificacion und revocation respective vor dem camergericht zu thun [Nr. 263], und das daneben ein ider standt seinem procuratori schreiben und den gewalt, als er in sachen am camergericht zu handlen hat, revociren soll [Nr. 264]. Demnach wollen wir hiemit abermals unsern gewaldt und bevelch, als wir euch in unsern sachen am camergericht zu handlen gegeben haben, revocirt und vernichtigt haben, in bester gestalt als solchs gescheen soll und kann, [...]. In: Hannover NLA, Celle Br. 1, Nr. 22, fol. 170rv (Kop.).
1
In: Frankfurt ISG, Reichssachen II 963, unfol. (Ausf. mit Siegel).
2
Vom Lateinischen „cavillari“ abgeleitet = verhöhnen, sophistisch argumentieren. Der Begriff bezieht sich auf die Rekusation des RKG vom 4. Dez. 1542, die am 13. Dez. 1542 vom RKG mit juristischen Vorwänden verworfen und abgelehnt wurde.
3
Über diese Vorschläge des Ausschusses der Schmalkaldener berichtete in ähnlicher Weise der Heilbronner Gesandten Dr. Jakob Ehinger an Bgm. und Rat von Heilbronn am 14. Jan. 1543: siehe Nr. 385.
4
Bgm. und Rat von Frankfurt hielten die Gesandten davon ab, als erster Reichsstand die Ratifikation der Rekusation und die Revokation der Prokuratoren am RKG einzubringen. Sie sprachen sich dafür aus zuzuwarten und behielten diese abwartende Haltung während des gesamten RT bei. In der Weisung vom 26. Jan. 1543 an die Gesandten in Nürnberg heißt es dazu: [...] Der Rat erhielt das obige Schreiben der Gesandten (Nr. 265) und weiß nun, wes der anwesenden ainigungsverwandten stende räte und gesandten rat auf des verordenten ausschus bedencken, auch H. Jacob Sturmen und euer gutbeduncken sei. Und wiewol wir nach gestalt alles wesens selbs nit wol erachten kunden, das ime anderst zu thun sein wolle, so haben wir doch etwas bedencken, das wir mit der beratschlagten ratification, protestation und revocation die ersten sein solten, dweil der ainigungsverwandten stend rätte und gesandten ain geringe anzall bei diser beratschlagung gewesen, und villeicht daruff steen mochte, das solcher ratt und beschlus nach ankunft der andern geendert werden oder uns in solchem niemant nachvolgen, dardurch der unglimpf allein uf uns erwachsen mochte. Und weren demnach bedacht, soverr es den verzug erleiden wolt, damit zu verziehen, bis wir vernemen, ob es die uberigen zu Nurmberg ankomenden gesandten bei solcher ratschlagung gelassen und imand anders solchen actum am camergericht vor uns getan hette. Darumb begeren wir, hiemit bevelhend, das ir uns zum furderlichsten verstendiget, ob inen die gesandten der ainigungsverwandten, so nach berurter beratschlagung der ratification, protestation und revocation biß uf uberantwurtung dis unsers schreibens zu Normberg ankomen, dieselb gefallen lassen und versehenlich sei, das es dapei pleiben, auch deren also nachkomen werde, und sonderlich, ob ainicher standt den actum, also wie er bedacht und in seine formen gestelt ist, alberait gethan oder in kurtz zu thun gewißlich furhab, uns nach gelegenheit darin auch desto schicklicher wissen zu halten. [...]. In: Frankfurt ISG, Reichssachen II 963, unfol. (Ausf.). Schließlich verzichtete die Stadt Frankfurt im Gegensatz zu den meisten anderen oberländischen Bundesstädten am 26. Febr. 1543 darauf, die Ratifikation der Generalrekusation am RKG in Speyer einzubringen. Siehe: I. Haas, Reformation – Konfession – Tradition, S. 202.
5
Bgm. und Rat von Frankfurt empfahlen den Gesandten in einer Weisung vom 8. Febr. 1543 in puncto der Rekusation abwartend und vorsichtig vorzugehen: [...] Befinden auch täglich, das der erbaren stett halben die hochst unvermeidlich notdurft ist, nach wegen und miteln zu trachten, wie die stend der ainigung nit allein gegen andern, sonder auch under inen selbs zu recht komen und dapei pleiben möchten, wie ir dan deshalben neben euer instruction unser sonder bedencken und bevelh durch euch, Iheronimum, gestelt von uns entphangen. So habt ir uns in euerm schreiben des datum den 15. Januarij [Nr. 265] zu erkennen gegeben, welchermassen bedacht sei, nit allein bei der kgl. Mt. und ksl. comissarien, sonder auch bei gemeinen reichsstenden umb remotion der itzigen beisitzer und neuer besetzung des cammergerichts anzuhalten und das die stende der ainigung in solchem fur ainen man steen sollen, unerlangt des allen in kein weiter hilf noch anders zu bewilligen. Das auch deshalben etlichen bevolhen, solchs in ein statliche schrift ze stellen, welche dan, wie wir aus euerm jungsten schreiben vernemen, algerait gefertigt ist [Nr. 152). Dweil dan solch bedencken euer instruction hierin gleichmessig, so lassen wirs nachmals dapei beruhen und bevelhen euch von neuem, das ir derselben vleissig nachgeet, auch bei der oberlendischen stett gesandten anreget, damit also bei solchem suchen der remotion und neuen besetzung beharlich bestanden werde, wo das dermassen statlich und von allen stenden so treulich, als die notturft ervordert, beschicht. So zweifeln wir nit, es werde des cammergerichts halben etwas zu erhalten und dardurch die mittel und wege zum tail schon funden sein, wie diese stende under inen und gegen andern recht bekomen mogen, doch mogen wir unsers tails auch wol leiden, das mitler zeit davon unverpundtlich auch geredt werde, darin ir euch dan euer habenden instruction woll werdet wissen zu halten. [...]. In: Frankfurt ISG, Reichssachen II 963, unfol. (Ausf.).
6
D.h. des Nürnberger Bundes von 1538.
1
Zur Datierung der Verhandlungen betr. die Rekusation des RKG siehe das CA-Protokoll Lambs: Nr. 86c, fol. 206r–210v.
2
Das Aktenstück wurde irrtümlich unter den Lit. 1542 abgelegt, obwohl es inhaltlich zweifelsohne zu den Verhandlungen der Schmalkaldener von Jan./Febr. 1543 gehört.
1
Datierung laut dem CA-Protokoll Lambs zum 22. Jan. 1543 (Nr. 86c, fol. 210v).
2
Bei diesen Personen handelt es sich um die adeligen Befehlshaber, Rittmeister und Hauptleute des braunschweigischen Feldzuges von 1542, die wegen Friedbruchs vor das RKG zitiert wurden und sich der allgemeinen Rekusation des RKG durch die evangelischen Reichsstände anschließen wollten. Dr. Lukas Ulstett berichtete dazu an Bgmm. und Rat von Augsburg, Nürnberg, 1543 Jan. 23, in: Augsburg StadtA, Lit. 1543, unfol. (Ausf. v.d.Hd. Ulstetts): [...] Nachdem und auch in der brunschwickische exequirte citation etlich privat vom adel, als Bernhart von Mula [!], Herman von der Maltzburg und ander ritmaister und hauptleut mer, und erst neulich Gf. Wilhelm von Furstenberg, in ainer sondern ladung an das camergericht von wegen des obangeregten vermeinten fridpruchs citirt worden, so begern dieselbigen der stend gutbedencken, mit nebenmeldung, das sie das camergericht auch gern recusiern wolten und das inen schriftlicher bericht zugeschickt werd, wie sie sich der gethonen recusation anhengig und tailhelftig machen mochten. Uff solchs begern die gesandten egemelten hauptleuthen etc. gerathen und beschlossen: Erstlich, das sie sich der stend beschehener recusation anhengig machen nach inhalt der verzaichnus Nr. 1 [= Nr. 267], auch ain gewalt irem anwaldt nach laut der copy Nr. 2[in Stuttgart HStA, A 262, Bd. 24, unfol.; ÜS: Gewalt auf di bevelchhaber der sondern citierten personen ubergeben sollen und demselbigen anwaldt instruction zustellen und zu exequirn bevelhen nach ausweisung der schriften Nr. 3 signirt [in: Stuttgart HStA, A 262, Bd. 24, unfol.; ÜS: Instruction der bevelhaber der sondern personen auf die adhesion beschehener recusation an das camergericht. [In: Augsburg StadtA, Lit. 1543, unfol. (Ausf.).
1
Dr. Claudius Pius Peutinger (1509–1551) war der älteste Sohn von Dr. Konrad Peutinger, 1534 wurde er Augsburger Syndikus und Stadtadvokat und avancierte in vielen amtlichen Geschäften zum Nachfolger seines Vaters. Siehe: A. Göß ner, Weltliche Kirchenhoheit und reichsstädtische Reformation, S. 70, Anm. 34.
2
Augsburg StadtA, Lit. 1543, unfol. (Ausf. eighd.).
3
Dr. Lukas Ulstett und Jörg von Stetten.
4
Laut dem CA-Protokoll Lambs vom 9. Jan. 1543 (Nr. 86c, fol. 206r) gehörte ein Gesandter der Stadt Augsburg dem Ausschuss an, der über die Rekusation des RKG beraten sollte. Offensichtlich kam es jedoch nicht dazu, denn Jörg von Stetten berichtete in einem Schreiben vom 4. Febr. 1543 (siehe den beigefügten Zettel) an Hans Welser und Mang Seitz: Under anderm in euerm schreiben verstand ich, das ir ein gesanten gern im ausschuß unser verwandtnus gesehen, wellichs aber von den erwelten sollichs außschuß deßhalb uberschritten [= übersprungen, ausgelassen], umb das ich meinsteils bey kainer handlung der verstentnus nie geweßt und aber zum ausschuß gewonlich die mer wissenden fur ander angesehen werden. In: Augsburg StadtA, Lit. 1543, unfol. (Ausf.).
1
Der mündliche Vortrag Peutingers im Städterat erfolgte am 28. Jan. 1543. Über die schriftliche Fassung der Stellungnahme wurde in der Sitzung der Schmalkaldener am 29. Jan. 1543 beraten: siehe Nr. 269.
a
In der Vorlage irrtümlich: allen.
2
Augsburg beschloss, das RKG nicht nur im Namen des Rates zu rekusieren, sondern auch im Namen der Stadtgemeinde. Dies ist einem Schreiben von Bgmm. und Rat von Augsburg an Bgm. und Rat von Ulm zu entnehmen, (Augsburg), 1543 Febr. 3, in: Augsburg StadtA, Lit. 1543, unfol. (Konz.): [...] Wir haben der sachen, die recusacion des ksl. chamergerichts belangend, unserm clainen verstand und der handlung wichtigkeit nach mit vleiß bedacht und bedencken lassen, synd auch entschlossen, sollicher recusation nachzekomen. Und dhweil nit allain rat und oberkait, sonder auch darnach die gemaind in sonderhait ungezweiflt nit on verdachtlich ursach citirt werden, so will unsers erachtens die notdorft erfordern, dest sicherer hierin ze handlen. Demnach seien wir bedacht, fur uns von rats und gemain wegen zu recusirn und den gewalt auch in Speir[am RKG] von rats und gemain wegen durch clainen und grossen rat ze stellen. [...].
1
Zum Urteil des RKG vom 13. Dez. 1542 siehe Nr. 263, Anm. 4.
a
In A irrtümlich: Schweinfurt.
1
Zur Datierung siehe das CA-Protokoll Lambs Nr. 86c, fol. 225r.
a
Bedeutung unklar.
2
Frankfurt war nicht damit einverstanden, die Stadt Speyer durch ein Schreiben der Bundeshauptleute Kursachsen und Hessen in dieser Form in die Auseinandersetzung mit dem RKG hineinzuziehen und zu belasten. Deshalb erhielten die Frankfurter Gesandten von Bgm. und Rat am 5. März 1543 die Weisung, das Ansuchen an Speyer gemeinsam mit anderen Städtegesandten möglichst zu verhindern: [...] Das aber auch an die statt Speyer auf solche meynung solt geschrieben und an sie begert werden, die personen des camergerichts bey sich lenger nit zu dulden, konnen wir nit erachten, wie es den stetten gepurn wollt, die von Speier ires thails mit einer solchen schrift zu beschweren, dieweil den stenden der aynigung und meniglich wol bewust, das es in irer, deren von Speyer, macht nit steet, sich des cammergerichts solcher gestalt zu entschlagen. Und wissen demnoch in dieselb schrift, an die von Speyer dieser weiß zu thun, unsers theyls nit zu willigen, sunder bevelhen euch, das ir dasselb, so fuglich als es beschehen mag, neben und sampt anderer stett gesanthen understeet zu verhindern. [...] In: Frankfurt ISG, Reichssachen II 963, unfol. (Ausf.).
b
In BC besser verständlich: darumb das [= weil].
3
Ein solches Schreiben richteten Kf. Johann Friedrich von Sachsen und Lgf. Philipp von Hessen an die Gff. von Hohenlohe betr. deren Streitigkeiten mit Schwäbisch Hall: Nr. 259.
c
In BC: sam [= als].
4
Einer Ausdehnung der Verfassung des Schmalkaldischen Bundes auf weltliche Angelegenheiten standen Bgm. und Rat von Frankfurt äußerst skeptisch gegenüber, wie sie am 8. Febr. 1543 in ihrer Weisungen an die Gesandten in Nürnberg zum Ausdruck brachten: [...] Das aber noch zur zeit, auch ehe und zuvor man wisse, was bei der kgl. Mt., den ksl. commissarien, auch gemainen reichsstenden erhalten wirdt, davon solt geredt werden, wie die verstendtnuß auch uff die prophansachen ze stellen, das bedengkt uns vil zu frue und ain unzeittig dieng sein, auch ein anzeigen sein, warumb die oberhauptleutte uf gemaine recusation so heftig getrungen und das inen villeicht nit grosser ernst sein wirdt, bei der kgl. Mt., den ksl. commissarien und gemainen stenden obbemelter massen anhalten zu helfen, sonder ist hochlich zu besorgen, das hierunder ain anders gesucht werde, darauß gemainer erbarn stett, sonderlich der ainigung verwandt, ewigs verderben gewißlich ervolgen wurde. Derhalben sovil desto mehr vonnöten, das sich der oberlendischen gesandten hiruber gleichwol und ernstlich besprechen und vergleichen, damit von disem puncten noch zur zeit wenig noch vill nit geredt werde, dan bei uns hat es noch gar ainen grossen zweifel, ob einiche verstendtnuß mit den fursten in prophansachen anzunemen. Wir geschweigen, das allgeraidt davon geredt werdt, wie dieselb ze stellen sein solle, sonder wir achten hievon zu frue, unzeittig und gantz unnottig ze reden und lassen es pei vorigem bevelh nochmals pleiben. Dieweil sich auch solche unversehene ding zuetragen wollen, so seint wir unbedacht [= nicht gewillt], den actum der protestation, ratification und revocation am camergericht von unsern wegen volnpringen ze lassen, sonder gedencken hierin zum wenigsten der kgl. Mt. antwurdt zu erwarten. [...]. In: Frankfurt ISG, Reichssachen II 963, unfol. (Ausf.). Die Gesandten Ogier von Melem und Dr. Hieronymus zum Lamb berichteten zu dieser Frage am 18. März 1543 an Bgm. und Rat von Frankfurt: [...] Es haben auch alle gesandten diesser stende, so der recusation anhengich, ausserhalb unser, die wirs auf hintersichpringen genomen, inen dieselben als pillich und notwendig also lassen gefallen. Das aber dardurch die verstenthenus auf die prophansachen gezogen oder gestelt seye, ist keins gesandten meinong oder vorsorg nie gewesen, dan zu demselben wolte ein anders gehoren, nemlich daß diesse stende sich aller ding halben von neuem miteinander verbunden, ein sondern pundtsrath und außtrag machten und in soma gahr ein andern verstandt und pundtnus miteinander hetten, dan sie bisher in der verstentnus gehapt, von welchem gleichwol die sechsischen und hessischen gehrn geredt hetten. Aber das hat die uberigen, und sonderlich der stet gesandten, gahr nyhe vor rathsam ansehen wollen, wie wir euer W. das hiebevor einmol zu erkennen geben, derhalben dan zu ende obgemelts bedenckens [siehe den letzten Absatz des oben abgedruckten Gutachtens Nr. 272] ein sonder artikel angehangt worden, daraus der untherschiedt disser beyder puncten wol abzunemen. Darumb sein obgemelte mittel und weg allein dahin bedacht, das disse stende sich dardurch in den itzt rechthengigen sachen bey gethoner recusation, bis das gericht wie sich gepurt reformirt wirt, handthaben. [...]. In: Frankfurt ISG, Reichssachen II 962, unfol. (Ausf. v.d.Hd. Melems).
1
Das Aktenstück wurde irrtümlich unter den Lit. 1542 abgelegt, obwohl es inhaltlich zweifelsohne zu den Verhandlungen der Schmalkaldener von Jan./Febr. 1543 gehört.
2
Die von den Augsburger Gesandten an die Schmalkaldener gerichtete Frage wurde einem Schreiben des Rates an die Gesandten Jörg von Stetten und Dr. Lukas Ulstett vom 19. Febr. 1543 beigelegt: Zedl im namen ains ersamen rats: Daneben fuegen wir euch zu vernemen, das sich bei uns ain frag erregt, ob die privatpersonen und underthanen der evangelischen fursten, stett und stende uff die ußgangen des chamergerichts citacion, ungeacht der recusacion, die von rats und gemein wegen zu thun entschlossen ist, sich mögen am chamergericht in sachen den brunschwigischen krieg belangend einlassen, fur ire personen durch exceptiones dilatorien und ander wege handlen und versuchen, sich vor der acht zu verwaren, obgleich sunst rat und gemain in die acht erclert wurden oder werden sollten etc. Welchs bei uns eines zweiffels waltet, ob es die maynung der sondern personen halb zu Nuremberg beschlossen also sei oder ob es der gemainen recusation abpruchig und widerwertig sei. Dann wir seien sunst wol resolvirt, das ain sondere person in iren sondern sachen sich des chamergerichts wol prauchen möge, aber in diesem fall, die hauptsach – das ist den brunschwigischen krieg als ain gemaine sach der verstentnus – belangend, nit. Darumb und dhweil dieses ain articul und frag, daran uns und gemainer stat viel gelegen, so ist unser befelch, ir wollend den evangelischen stenden oder usschuß solliche frag furderlich mit vleiß furlegen, beschaid doruff bitten und, was euch doruff zu antwurt gefallt, uns dasselb so bald möglich zukomen lassen. In: Augsburg StadtA, Lit. 1543, unfol. (Konz.).
3
Am 26. Febr. 1543 sollten sich die braunschweigischen Defensionsverwandten vor dem RKG in Speyer auf die Klage Hg. Heinrichs d. J. wegen Landfriedensbruchs verantworten.
4
Um die Position Augsburgs in der Frage des Zugangs von Privatpersonen zum RKG zu verdeutlichen, fertigten Bgmm. und Rat von Augsburg den Juristen Dr. Claudius Pius Peutinger abermals zu Verhandlungen mit den Schmalkaldenern in Nürnberg ab. Als Peutinger am 21. Febr. 1543 in Nürnberg ankam, erfuhr er, dass die Schmalkaldener das obige Ausschussgutachten (Nr. 274) bereits fertiggestellt und an den Rat von Augsburg geschickt hatten. Darüber berichtete er an die Bgmm. Hans Welser und Mang Seitz am 22. Febr. 1543: [...] Als ich nun allhie ankummen, hab ich bey den hern gesanten befunden, das euer Ft. des außschutz antwurt schon zugeschickt und darumb all mein handlung nach demselben beschlus vergebenlich. Es bedarf auch nit fragens, wie es mit den rhatspersonen gehalten werden soll. Demnach euer Ft. verstanden, das der außschutz nit fur geraten acht, das die privaten sich in Hg. Heinrichs sach fur ir interesse einlassen sollen. Und hab mich in den allegierten ursachen ersehen, beschicht mir gar nit gnug. Und wurdt furnemblich deren argument, so ein ersamer rhat von Dr. Hälen [= Dr. Konrad Hel] und mir gehort, kheins angeregt: Die ungelegenheiten, so der stat Augspurg fur andern stenden daher entsteen und das der recusation nichts damit benommen noch darwider gehandelt, also das dieselb minder wurckung dann den andern weg haben sollt, und lestlich, das euer Ft. als ein burgerliche oberkeit iren burgern das recht zusperren oder weren, ordenlicher weyß nit wol darzu kommen mag, und das ein ersamer rhat in sollichem val mer dann ain gedancken haben mueß etc. Darwider des außschutz argument gar nit schliessendt etc. Ob nun euer Ft. und ainen ersamen rhat fur gut ansehen wollt, aus denen jetz gehorten und andern mer argumenten, so hierzu dienlich, weytter mit den stenden zu handlen und auf sollichen weg, das, ob sye, die stendt, aus nochmaln gethanem bericht angesehen der stat Augspurg und der iren gelegenheit leiden mochten, das sich etliche der iren privatpersonen unabpruchlich der gemeinen recusation auf ir gewär in recht inlassen mochten etc., oder wie und was uber den gegebnen bescheid hierinn weyter zu handlen. Seint die andern gesanten, die ich diß schreiben lesen lassen, auch ich, bevelch gewertig und urbuttig, in dem und allem das best wir mugen zu handlen etc. In: Augsburg StadtA, Lit. 1543, unfol. (Ausf.). Bgm. und Rat erteilten den Gesandten in Nürnberg am 27. Febr. 1543 Weisung, den Artikel über die Privatpersonen durch alle Schmalkaldener beraten zu lassen und nähere Erläuterungen zu verlangen. In: Augsburg StadtA, Lit. 1543, unfol. (Konz.)