Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe. Reichstagsakten unter Kaiser Karl V., XIV. Band. Der Reichstag zu Nürnberg 1543 bearbeitet von Silvia Schweinzer-Burian, mit Vorarbeiten von Friedrich Edelmayer

A Frankfurt ISG, Reichssachen II 964, unfol. (Kop.); ÜS: An eins jeden stants procuratorem. AV: Lectum [Frankfurt], 23. Januarij 1543.

B Ludwigsburg StA, B 189 II, Bü. 54, unfol. (Kop.)

C Stuttgart HStA, A 262, Bd. 24, unfol. (Kop.); ÜS: Revocation der procuratorn. An dieselben.

Nachdem wir von dem tag uß, welhen wir zu verrichtung unser und unser mitverwanthen gescheft und sachen des vergangen 42. jars zu Schweinfurt gehalten [1542 Nov. 15], den personen, welche sich des ksl. cammergerichts zu verwesen anmassen, ein recusationlibell durch unsere verordenten bevelchhaber ubergeben und sie in kraft desselben recusirn lassen, welche recusation wir auch von neuem ratificirn und also in allen unsern sachen, die wir bißher an dem cammergericht gehabt, im rechten vor inen als recusirten richtern zu verfahrn nit schuldig, so wollen wir euch in allen und jeden unsern sachen, denen ir uß entpfangen unserm bevelch vorgewesen, hiemit sampt denselben mandaten und bevelhen revocirt und widerruffen haben. Begeren demnach, euch derselben zu entschlagen und euch alles einlassens zu enthalten3.

Anmerkungen

1
Prokuratoren und Advokaten bildeten zusammen die Anwaltschaft des RKG, wobei die Prokuratoren die unmittelbaren Prozessbevollmächtigten der Parteien waren. Außer den Prokuratoren, die dem Kaiser oder einzelnen Reichsstädten verpflichteten waren, gab es auch solche, die von Reichsfürsten bevollmächtigt wurden. Meist waren die Prokuratoren hoch qualifizierte bürgerliche Juristen, es gab unter ihnen aber auch altadelige Vertreter. Mit dem Fortschreiten der Reformation profilierten sich mehrere Prokuratoren als „protestantische Anwälte“. In dieser Zeit entwickelte sich das Prokuratorenamt von einer Nebentätigkeit zu einer Lebensstellung. Zu den protestantischen Prokuratoren zur Zeit des Nürnberger RT von 1543 zählten: Dr. Christoph Hoß/Hose (Prokurator 1517–1544); Dr. Simeon Engelhardt (Prokurator 1523–1544, vor allem Vertretung von Reichsstädten); Lic. Johann Helfmann (seit 1524 hessischer Prokurator am RKG, offenes Bekenntnis zum Protestantismus, 1535–1544 auch Prokurator für den Hg. von Württemberg, Mgf. Georg von Brandenburg-Ansbach, die Hgg. von Mecklenburg, Resignation 1544); Dr. Friedrich Reifsteck/Reifstock (Prokurator 1521–1544, enge Verbindungen zur Stadt Straßburg, ebenso zu Hamburg, Goslar, Augsburg, den Bff. von Eichstätt und den Gff. von Hohenlohe, große Kanzlei, Aufbau einer Prokuratorendynastie). Allgemeine Informationen zum Prokuratorenamt und biographische Details zu den einzelnen Prokuratoren bei: A. Baumann, Die Prokuratoren am RKG, S. 161–196; R. Smend, Das Reichskammergericht, Teil 1, S. 244–374 (zum Personal des RKG).
2
Datierung laut dem CA-Protokoll Lambs zum 13. Jan. 1543: Nr. 86c, fol. 208r.
3
Hg. Ernst von Braunschweig–Lüneburg widerrief bereits am 1. Dez. 1542 die Vollmacht für seinen Prokurator am RKG, Dr. Christoph Hoß. In: Hannover NLA, Celle Br. 1, Nr. 22, fol. 168r–169r (Kop.). Im Laufe der im Jan. 1543 stattfindenden Nürnberger Verhandlungen der Schmalkaldener wurde beschlossen, dass die Protestation gegen das Vorgehen des RKG und die Abberufung der evangelischen Prokuratoren in Form einer gemeinsamen Aktion aller Bundesstände stattfinden sollte. Deshalb schrieb Hg. Ernst von Braunschweig am 12. Febr. 1543 aus Celle an seinen RKG-Prokurator Dr. Hoß: [...] Wiewol wir euch hiebevor [1542 Dez. 1] eine revocation euers gewalts und bevelhs, als ihr in unsern sachen am camergericht zu handeln gehapt, zugeschickt, so ist doch itz durch der christlichen verwandten stenden rethe und gesandten vor gutt angesehen, eine einhellige protestacion, ratificacion und revocation respective vor dem camergericht zu thun [Nr. 263], und das daneben ein ider standt seinem procuratori schreiben und den gewalt, als er in sachen am camergericht zu handlen hat, revociren soll [Nr. 264]. Demnach wollen wir hiemit abermals unsern gewaldt und bevelch, als wir euch in unsern sachen am camergericht zu handlen gegeben haben, revocirt und vernichtigt haben, in bester gestalt als solchs gescheen soll und kann, [...]. In: Hannover NLA, Celle Br. 1, Nr. 22, fol. 170rv (Kop.).