Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe. Reichstagsakten unter Kaiser Karl V., XIV. Band. Der Reichstag zu Nürnberg 1543 bearbeitet von Silvia Schweinzer-Burian, mit Vorarbeiten von Friedrich Edelmayer

Kap. VIII.D.2 ist dem Konflikt zwischen zwei Bundesmitgliedern, den Hgg. von Pommern und Kg. Christian III. von Dänemark, um Besitzrechte an geistlichen Gütern des Bf. von Roeskilde auf Rügen gewidmet1. Dieser seit mehr als fünf Jahren schwelende ungelöste Streit2ließ die pommerschen Gesandten die Sitzungen der Schmalkaldener gemäß ihrer Instruktion (Nr. 63d) meiden und veranlasste die altgläubigen Reichsstände, Pommern zur Mitberatung über die Türkenhilfe im Fürstenrat aufzufordern, was jedoch erfolglos blieb. Es gelang den pommerschen Gesandten nicht, die von ihnen gewünschte Erklärung der Bündner in diesem Konfliktfall in Nürnberg herbeizuführen, da die Causa abermals auf die nächste Zusammenkunft der Schmalkaldener verschoben wurde.

In ihrer Eingabe vom 29. Jan. 1543 (Nr. 286) und in einem den Schmalkaldenern übergebenen ausführlichen Bericht schilderten die Gesandten im Namen der Hgg. von Pommern zum wiederholten Mal den Verlauf des Konflikts und die Nachteile, welche ihre Untertanen durch Handelssperren von Seiten des Kg. von Dänemark erleiden müssten, und baten um Hilfe und Schutz der Einungsverwandten. Die anwesenden Räte der Schmalkaldener wollten sich laut ihrer Antwort vom 4. Febr. bei den Bundeshauptleuten dafür einsetzen, dass Kg. Christian III. den zu Hamburg ausgehandelten Vertrag (1542 Aug. 27) ratifizieren bzw. seine Gesandten zur gütlichen Erledigung der Causa nach Nürnberg abfertigen sollte (Nr. 287). In ihrer mündlichen Replik vom 8. Febr. erklärten die Pommern diese Antwort für unzureichend und wenig hilfreich und lehnten eine weitere Vertröstung ab (Nr. 288). Ein Gutachten des Ausschusses empfahl allen schmalkaldischen Räten, den pommerschen Bericht über den Konflikt mit Dänemark mit der Bitte um Instruktionen an ihre Auftraggeber zu schicken, damit entweder während der Versammlung in Nürnberg oder auf einem nach Ostern anzusetzenden Verhandlungstag eine Entscheidung getroffen werden könne (Nr. 289). Kf. Johann Friedrich von Sachsen forderte die Hgg. von Pommern am 14. Febr. auf, ihren Räten die Teilnahme an den Sitzungen der Schmalkaldener zu befehlen, und stellte im Falle unannehmbarer Bedingungen von Seiten des Kg. von Dänemark eine baldige Entscheidung der Bündner in Aussicht (Nr. 290). Die Hgg. von Pommern beteuerten in ihrer Antwort an Kursachsen vom 1. März, die zu Beginn des Reichstags den Räten gegebenen Instruktionen nicht abändern zu können, da sie dazu die Zustimmung der Landstände benötigen würden. (Nr. 291). Bei der Sitzung der Schmalkaldener am 12. April 1543 bat der Gesandte Hg. Philipps von Pommern, Jakob von Zitzewitz, die Bündner nochmals um eine Deklaration in der Causa Pommern gegen Dänemark (Nr. 292). Als diese nicht erfolgte, protestierte Zitzewitz am 25. April und erklärte, dass Pommern sich wegen unterlassener Hilfeleistung des Schmalkaldischen Bundes diesem nicht mehr verpflichtet fühle und künftig nicht willens sei, die Bundesanlagen zu leisten (Nr. 293).

Nr. 286 Eingabe der pommerschen Gesandten zum Konflikt der Hgg. von Pommern mit Kg. Christian III. von Dänemark um Besitzrechte des Bistums Roeskilde auf Rügen – Nürnberg, 1543 (Jan. 29)

Nr. 287 Antwort der Schmalkaldener auf die Eingabe der pommerschen Gesandten betr. den Konflikt mit Dänemark (ad Nr. ) – actum Nürnberg, 1543 sonntags Esto mihi (Febr. 4)

Nr. 288 Mündliche Replik der pommerschen Gesandten auf die Antwort der Schmalkaldener von 1543 Febr. 4 (ad Nr. ) – Nürnberg, 1543 Febr. 8

Nr. 289 Antwort des Ausschusses der Schmalkaldener auf den von den pommerschen Gesandten übergebenen Bericht zum Konflikt zwischen den Hgg. von Pommern und dem Kg. von Dänemark – Nürnberg, 1543 Febr. 10

Nr. 290 Kf. Johann Friedrich von Sachsen an Hg. Philipp bzw. an Hg. Barnim von Pommern wegen Teilnahme der pommerschen Gesandten an den Verhandlungen der Schmalkaldener – Torgau, 1543 mitwochs nach Invocavit (Febr. 14)

Nr. 291 Antwort der Hgg. Barnim und Philipp von Pommern auf das Schreiben Kf. Johann Friedrichs von Sachsen vom 14. Febr. 1543 (ad Nr. ) – Stettin, 1543 donnerstags nach Oculi (März 1)

Nr. 292 Bitte des pommerschen Gesandten Jakob von Zitzewitz an die Schmalkaldischen Bundesstände um eine Deklaration zum Konflikt der Hgg. von Pommern mit dem Kg. von Dänemark – Nürnberg, 1543 April 12

Nr. 293 Protestation Jakobs von Zitzewitz wegen der nicht erfolgten Deklaration zum Konflikt Pommern gegen Dänemark – Nürnberg, 1543 April 25

Anmerkungen

1
Zu den Ursachen des Konflikts und zu dessen Einfluss auf das Verhältnis Pommerns zum Schmalkaldischen Bund siehe ausführlich: H. Heyden, Zur Geschichte der Reformation in Pommern, S. 15–19; R. Heling, Pommerns Verhältnis zum Schmalkaldischen Bund, S. 23–67; M. Wehrmann, Geschichte Pommerns, Bd. 2, S. 44f.; M. Wehrmann, Geschichte der Insel Rügen, Teil 1, S. 100f; H. Branig, Geschichte Pommerns, Teil I, S. 104.
2
Sowohl auf dem RT in Regensburg 1541 (RTA JR Bd. XI, Nr. 44a: Entwurf für die Instruktion Hg. Barnims von Pommern, S. 398f.; Nr. 961: Schmalkaldischer Bundesabschied, S. 3671) als auch auf dem RT in Speyer 1542 (RTA JR Bd. XII, Nr. 120, S. 725; Nr. 298, S. 1239f.) stand der Konflikt zwischen Dänemark und Pommern auf der Tagesordnung der Beratungen der Schmalkaldener. Da es weder in Regensburg 1541 noch in Speyer 1542 zu einer Entscheidungen der Bündner in dieser Causa kam, findet sich das Thema in zwei Instruktionen und einem Gutachten für den Nürnberger RT 1542 wieder: RTA JR Bd. XIII, Nr. 46, hier S. 267 (Instruktion Hg. Ulrichs von Württemberg); RTA JR Bd. XIII, Nr. 51a, hier S. 278f. (Frankfurter Gutachten); RTA JR Bd. XIII, Nr. 51b, hier S. 282 (Frankfurter Instruktion). Die pommerschen Gesandten erschienen jedoch nicht auf dem Nürnberger RT von 1542, weshalb diese Frage erst auf dem Bundestag in Braunschweig (1542 Sept. 12) weiter beraten und schließlich auf den Nürnberger RT 1543 verschoben wurde.
1
Zur Datierung siehe das CA-Protokoll Lambs zum 29. Jan. 1543 (Nr. 86c fol. 215r).
2
Die Beurteilung des Konflikts aus Sicht der Hgg. von Pommern erhellt aus einem Entwurf für die Instruktion Hg. Barnims IX. von Pommern für den RT Regensburg (1541 Febr. ca. 13), in: RTA JR Bd. XI, Nr. 44a, hier S. 398f.: [...] Ferrer sollen die gesanten auch berichten, das in dem konigreich Dennemarcken ein bischoflich stift und kirch ist, Roschildt genant. Diß bischofliche stift aber oder kirch hat aus altem gebrauch die geistliche jurisdition oder den sprengel uber das furstenthumb Rugen, so wir ane alle mittel von dem Hl. Röm. Reich zu lehen tragen, gehabt, auch etliche dorfer und guter solcher geistlicher jurisdition halben uf dem furstenthumb Rugen besessen. Es haben aber alle und jede bischoffe zu jeder zeit irer aufnemung in das bischofthumb alwege der geistlichen jurisdition, auch guter halben, so inen in dem furstenthumb Rugen zugestanden, unsere herrn fureltern und uns als patronen bekannt, vorehret und sich mit undertheniger erpietung gegen unsere furfaren und uns vorwandt gemacht. So seint auch von den gutern, so die bischoffe in dem furstenthumb Rugen besessen, unsern fureltern, furfaren und uns allwege die landtschoße, hilfe, dienst, auch ablager und andere bekentnußen der underthenikeit gereicht worden. Unser landtvogt uf Rugen hat auch in unserm namen uber diejenigen, so unter dem Bf. zu Roschildt gesessen gewesen, die jurisdition, appelation und andere furstliche gepott bis dohere gehabt. Nachdem aber jetzige kgl. Wd. zu Denmarcken das bischofliche stift und kirchen Roschildt in weltlichen brauch genomen, understehet dieselbe kgl. Wd. auch die guter, in unserem furstenthumb Rugen gelegen, daran wir die furstliche hoheit und die kirche Roschildt die proprietet gehabt, ane mittel an sich zu ziehen, und, nochdem nicht alleine uns, sondern auch der ksl. Mt. und dem Hl. Röm. Reich furfenglich und sorglich zu gestaten, das solch ein gewaltig konig uber mehr sein fuß in das Hl. Reich und unser furstenthumb setzet [...], haben wir solchem einbrechen geweret, dasselbe nicht gestaten wollen, dawider die kgl. Wd. die unsern mit iren schiffen und gutern in der[sic!] konigreich Denmarcken arrestiren und behemmen lassen. Und ob die sache bis anhere zu einem anstandt gebracht, befaren wir uns gleichwol, wo wir in der kgl. Wd. handt die vorigen guter, so dem Hl. Reich und uns [...] tzustendig und daran die prophanerede kirche Rotschilt die propriet[sic!] gehabt, nicht zustellen wurden, das daraus kunftiglich weiterung und unrath erfolgen mocht [...].
3
Zum Hamburger Verhandlungstag von 1542 Aug. 27 siehe Nr. 63d, Anm. 3.
4
Kg. Christian III. ließ im Konflikt mit den Hgg. von Pommern im Mai 1538 pommersche Schiffe, die mit Getreide an Bord auf der Fahrt nach Holland unterwegs waren, beschlagnahmen. Diese für Pommern bedrohliche Maßnahme entwickelte sich zu einem Handelskrieg mit Dänemark, der mehrere Jahre andauerte und erst mit der Lösung des Konflikts um Rügen im Kieler Vertrag von 1543 Sept. 4 (siehe Nr. 293, Anm. 4) sein Ende fand. Siehe dazu: H. Heyden, Untersuchungen und Anmerkungen zur Kirchengeschichte der Insel Rügen, S. 212f.
5
Abschied der Schmalkaldischen Verbündeten, Regensburg, 1541 Aug. 1, in: RTA JR Bd. XI, Nr. 961, hier S. 3733f.
6
Abschied des Schmalkaldischen Bundestages, Speyer, 1542 April 14, in: RTA JR Bd. XII, Nr. 298, Art. 2, S. 1239f.
7
Ein ausführlicher schriftlicher Bericht mit historischer und juristischer Argumentation zu den Ursachen und zum Verlauf des Konflikts mit Dänemark wurde von den pommerschen Gesandten bald nach ihrer Ankunft in Nürnberg am 13. Jan. 1543 übergeben. Zu Anfang des Berichts wird der Kern der Auseinandersetzung umrissen: Die summa dieser sache stehet darauf, das kgl. Dt. zu Denmarcken unter dem nahmen der dhenischen kirchen Roschildt die guter, so in der pomrischen insel Rhugen zu underhaltung der pomrischen kirchendiener verordenet, an das konigreich und kgl. camer Denmarcken durch hemmung, arrest und anderen drangsal und verwaltigern zu bringen willens. Zu diesem ersten Hauptartikel lautet die Argumentation Pommerns: Das die insula Rhugen an dem pomrischen strande und in den pomrischen strömen gelegen und zum theil von denselben strömen umbringet wirt und das dieselbe insel deutscher art, sitte und sprache ist. [...]. In: Weimar HStA, EGA, Reg. H pag. 421–434, Nr. 154/4, fol. 259r–330r (Kop.); AS fol. 259r: Bericht der sachen zwuschen meinen gnedigen herrn zu Pomeren contra kgl. Dt. zu Denmarck. Ebenso in: Straßburg AM, AA 504, fol. 97r–153r (Kop.).
1
Die Antwort beruht auf einem Gutachten des Ausschusses der Schmalkaldener, welchem die Bundesstände wörtlich folgten. Das Ausschussgutachten enthält folgenden Anfangssatz: Auf der pomerischen gesanthen werbung bedenckt der außschuß, das denselbigen gesanthen nach geburlicher dancksagung des beschehenen zuentpitens diß antzuzaigen sein sollte. [...]. In: Frankfurt ISG, RTA 54, fol. 98rv (Kop.); ebenso in: Weimar HStA, EGA, Reg. H pag. 519–525, Nr. 175, fol. 112r–113v (Kop.).
2
Der Kf. von Sachsen forderte seine Räte zur Zurückhaltung gegenüber den Forderungen der Hgg. von Pommern auf, die den Schmalkaldischen Bund durch den internen Konflikt mit dem Kg. von Dänemark ebenso zu schwächen drohten wie der Hg. von Württemberg durch seine Haltung in der braunschweigischen Frage. In einer Weisung aus Torgau vom 30. Jan. 1543 äußerte sich Kf. Johann Friedrich ausführlich zum Konflikt zwischen Pommern und Dänemark. Dort heißt es u.a.: [...] Unser oheimen und schweger von Pommern rethe antzeigung und bevelh belangend ist gut gewest, das ir vorkommen habt, das sie anne vorgehende sunderliche unterrede von gesanten, rethen und botschaften nit seint gehort worden. Haben auch gerne vornommen, das ir bei inen erhalden, euch ire werbung ad partem zu vormelden. Das sich aber dieselbe dohin gelendet, das sie der irrung halben zwuschen kgl. Wd. zu Dennemarcken und iren herrn umb entliche declaration und erkentnus suchen sollen, sich auch uber euer antzeige gewegert, mitler zeit die andern furstehenden sachen der einung zu beratschlagen helfen, solchs haben wir nit gerne vornohmen. Und wo sie uff berurten irem bevelh verharren, so werden sie, zudeme das sich Wirtennberg der braunschweigischen sachen auch entschlagen tut, vielen stenden der einung ein gros nachdencken machen. Hetten uns zu unserm schwager solchs bevelhs nit vorsehen. [...] In: Weimar HStA, EGA, Reg. E 150, fol. 222r–228v, hier fol. 223v (Ausf.).
1
Es handelt sich bei D um eine etwas anders formulierte Zusammenfassung der Antwort der pommerschen Räte, die von den kursächsischen und hessischen Gesandten verfasst wurde.
a
In B folgt danach: muntlich.
2
Kg. Christian III. von Dänemark wurde als Inhaber des Herzogtums Holstein durch Vertrag vom 9. April 1538 assoziiertes Mitglied des Bundes.
3
Die pommerschen Gesandten lehnten eine Teilnahme an den Sitzungen der Schmalkaldener vor Ergehen einer Erklärung (= declaration) der Einungsverwandten zum Konflikt mit Dänemark ab. Die katholischen Fürsten und der Mainzer Kanzler nutzten diese Situation, um die Pommern zur Teilnahme an den Beratungen über die Türkenhilfe aufzufordern. Sie erhofften sich davon ein Aufbrechen des protestantischen Junktims zwischen Friede und Recht einerseits und der Türkenhilfe andererseits. Siehe dazu die Berichte des pommerschen Gesandten Jakob von Zitzewitz: (Nr. 186–187), das Schreiben Kf. Johann Friedrichs von Sachsen an die Hgg. von Pommern (Nr. 290) sowie die Ausführungen von F. Edelmayer, Kursachsen, Hessen und der Nürnberger RT von 1543, S. 201.
4
Siehe dazu den Abschied des Schmalkaldischen Bundestages, Speyer, 1542 April 14, in: RTA JR Bd. XII, Nr. 298, Art. 2.
1
Lgf. Philipp von Hessen gab seinen Räten in einer Weisung aus Kassel vom 29. Jan. 1543 eindeutig zu verstehen, dass für ihn der Konflikt zwischen den beiden Mitgliedern des Schmalkaldischen Bundes, nämlich Kg. Christian III. von Dänemark und den Hgg. von Pommern, nicht als Religionssache zu betrachten sei: [...] Wollen nun die Pommern solchs auch nit thun oder kein andern mittel, dardurch der handel in der gute entscheiden werden mocht, leiden, sonder strack uf das vodiren dringen, sovil wir dan biß auf diesen tag der sachen halben berichts entpfangen haben, so konnen wir nicht anders erkennen, urteln oder vodirn, dan das dise angemaste beschwerung der Hgg. zu Pommern kein religionsache sey, noch von pillicheit wegen als ein religionsach von gemeiner christlichen verstendtnus beschirmpt werden mochte. Diesse meynung sollet ir den kfl. sechsischen furhalten; wollen dieselbigen dero mit euch einig sein oder mogen des churfursten und unser meynung einander tollerirn oder vergleicht werden, so handlet solchs neben und mit den churfurstischen. Wurden aber dieselbigen ein ander meynung haben, die diser unser zuwider were, als wir uns nach gestalt der sachen ghar nicht versehen, so hapt ir hie unser meynung. Dabey so mussen wir unsers gewissens halben verharren und ir von unsertwegen solche unsere meynung in sonderheit also furbringen. [...]. In: Marburg, StA, PA 650, fol. 74r–79v, hier fol. 77rv (Konz.).
a
–aIn BC: zudeme auch etzliche der stimstende.
2
Kf. Johann Friedrich von Sachsen wandte sich nach dem Nürnberger RT in einem Schreiben an Kg. Christian III. von Dänemark (datum Altenburg, 1543 Mitwoch nach Corporis Christi Mai 30), in welchem er diesen ersuchte, seine Räte zum künftigen Bundestag nach Schmalkalden abzufertigen, den Hamburger Vertrag zu ratifizieren und einer endgültigen Einigung zwischen Dänemark und Pommern nicht im Wege zu stehen. In: Kopenhagen RA, TKUA Spec. Del, Sachsen A I 2, unfol. (Ausf.).
b
–bIn B nachträgl. erg.
1
Der kursächsische Kanzler Dr. Melchior von Ossa berichtete aus Nürnberg, 1543 sonabends nach Esto mihi (Febr. 10), an Kf. Johann Friedrich über das Verhalten der pommerschen Gesandten: [...] Weitter gebe euer fstl. Gn. ich zue erkennen, das ein grosse frolockung bey den papisten gewest, das sich die pommerischen rethe in radtschlegen von uns gesondert, und als in heut dato die schriftliche antwort im ausschus geben, wie euer kfl. Gn. auch mitte [= mit] uberschickt wirdet [Nr. 289], haben sie siche vornemen lassen, das sie stracken bevelch hetten, nicht ehe in der vorein radt zue kommen, biß die declaracion wircklich ergangen, des musten sie sich als die dyner vorhalden. Ich habe in auch dorauf angezceigt, das es ire herrn dissmals weitter nicht brengen [!] konten [...]. Sie solten bedencken, was nachteil der einigung aus solcher trennung sollte ervulgen und sich gleich andern gesanten auf dissen guten erlangten beschidt bei der handlung der vorein finden lassen. [...] Darauf haben sich die pomerischen gesanten einer eynhelligen antwort nicht vorgleichen konnen, sondern H[g.] Philips gesanter [= Jakob von Zitzewitz] hat auf solche anzceige gewilliget, bei den handlungen, idoch unvorpintlicher weysse, bis ehr von seinem hern uff diß schreiben antwort erlangt, zue sein; verhoffte auch, die herzcogen wurden solchen beschidt annemen. Aber H[g.] Barnims geschickter, Dr. Philips[Ösler], zceigt an, ehr were im lande Pomern ein frembder man, konte sich leichtlich vorgreiffen und mher befremdt des orts wi der ander gesante, der von Zubitz [= Zitzewitz]. Sie wollten es aber gleichwoll meniglich darvor haben lassen sein: Ginge der von Zubitz von beyder hern wegen in radt und wollten sich der angehengten condicion kegen nymands vornemen lassen, auch nicht in gemeinem radte der eynigungsverwanten, dan diß geschah alles vorm ausschus. Dis underpauen ist not gewesen auch disser stende halben, die solcher sonderung hohe beschwerung tragen. H[g.] Moritz rethe komen auch nicht zue dissen handlungen, aber gleichwoll haben sie sich in beratschlagung der ubergebenen supplication von den papisten auch gesondert. [...]. In: Weimar HStA, EGA, Reg. E 149, fol. 429r–433r, hier fol. 431r–432r (Ausf. v.d.Hd. Ossas).
2
Kf. Johann Friedrich von Sachsen und Lgf. Philipp von Hessen an Kg. Christian III. von Dänemark: Aufforderung zur Beilegung des Konflikts mit Pommern, in: Weimar HStA, EGA, Reg. H pag. 421–434, Nr. 154/3, fol. 121r–123v (Kop.).
3
Siehe Nr. 288, Anm. 3.
4
In: Straßburg AM, AA 500, fol. 3r–35v (Kop.).
1
Dr. Jakob Philipp Ösler, Gesandter Hg. Barnims von Pommern.
2
Bgm. und Rat von Straßburg reagierten auf das Drängen der pommerschen Gesandten auf eine Deklaration der Bündner in der Streitsache mit Dänemark durch Übersendung eines Rechtsgutachtens von Dr. Ludwig Bebion (datum 1543 April 20). Bebion erklärte den Steit um die geistlichen Güter auf Rügen eindeutig zur Religionssache. Jakob Sturm sollte sich bei einer Abstimmung danach richten und empfehlen, die Sache dem Schiedsspruch des Bundes zu unterbreiten. Siehe dazu: O. Winckelmann, Politische Correspondenz, Bd. 3, Nr. 330, S. 348, Anm. 4. Der letzte Absatz des Gutachtens von Bebion lautet: [...] Dieweil nuhn die sach dermassen geschaffen, gunstig, gnedig hern, bedunckt mich den rechten und einhelliger verstentnus der christlichen ainigungsverwanten nach, das dißer streit vor ein religionsach zu halten oder zum wenigsten derselbigen anhengig sey und daraus fließe. Salvo iuditio melius sentientis. In: Straßburg AM, ad AA 503, unfol. (Kop.); AS: Consilium Dr. Ludovici Bebionis in sachen Pommern contre Dennmarck. Siehe dazu auch: G. Haug-Moritz, Der Schmalkaldische Bund, S. 78–92, S. 183f.; G. Schlütter-Schindler, Der Schmalkaldische Bund, passim.
1
Laut dem Schmalkaldischen Bundesabschied (Nr. 418, Art. 3), war der nächste Bundestag in Frankfurt geplant, fand aber schließlich von 25. Juni bis 21. Juli 1543 (Abschied) in Schmalkalden statt.
2
Die Ablehnung der weiteren Beteiligung an den Kosten des Bundes wegen unterlassener Hilfeleistung der Bündner im Konflikt mit Dänemark war verbunden mit der Androhung des Bundesaustritts. De facto blieben die Hgg. von Pommern bis zur Auflösung des Schmalkaldischen Bundes dessen Mitglieder und scheuten vor dem entscheidenden Schritt eines Austritts zurück. Siehe: R. Heling, Pommerns Verhältnis zum Schmalkaldischen Bund, S. 25–67. Die kompromisslos formulierte Protestation Zitzewitz’ war wahrscheinlich als Druckmittel gegenüber den Schmalkaldenern gedacht; sie wurde jedoch nicht in den Schmalkaldischen Bundesabschied [Nr. 418] aufgenommen. Nicht zuletzt diente sie dazu, den unbotmäßigen Gesandten Zitzewitz, der sich entgegen dem Befehl der Herzöge in die Versammlungen des Bundes begeben hatte, vor seinen Auftraggebern zu rechtfertigen. Der Name Jakobs von Zitzewitz findet sich sowohl unter dem Reichsabschied (Nr. 404) als auch unter dem Schmalkaldischen Bundesabschied (Nr. 418). Ein ausführlicher Lebenslauf Zitzewitz’ bei M. von Stojentin, Jacob von Zitzewitz, ein Pommerscher Staatsmann aus dem Reformationszeitalter, S. 143–288, zu 1543 vor allem S. 147–149. Siehe auch M. Wehrmann, Geschichte Pommerns, Bd. 2, S. 45f.
3
Das Eingeständnis seines eigenmächtigen Handelns zeigt Zitzewitz einmal mehr als den führenden pommerschen Rat in Nürnberg. Am 10. Febr. und am 26. März 1543 (aus diesem Schreiben stammt das folgende Briefzitat) berichtete er Hg. Philipp von Pommern in fast gleichlautender Weise über das Drängen der Schmalkaldischen Bundeshäupter auf Teilnahme Pommerns an den Sitzungen. Die Bündner hatten sich allerdings im Konflikt zwischen Pommern und Dänemark zu der von Pommern erhofften Erklärung noch nicht durchgerungen, weshalb die Herzöge für diesen Fall in ihrer Instruktion für die Gesandten (Nr. 63d) die Teilnahme an den Versammlungen untersagt hatten: [...] Nachdem aber sie, die stende, und sunderlich Sachsen und Hessen, es darvor achteten, das iren hern an dem, ob wir mit zu rade gingen oder nicht szo viel gelegen und ich euer fstl. Gn. gemuet dahin gericht wuste, das euer fstl. Gn. nichts liebers sehe, dan das es iren kfl. und fstl. Gnn. in allen sachen wol ginge, und nichts ungerners hoerte, dan das die vorfolger des gotlichen worts [d.h. die Altgläubigen] in irem vorhaben solt[en] gesterckt werden, wolte ich mich vor meine person alße euer fstl. Gn. gesanter darzu erbotten haben, das ich je zu zeitten, wan ich gefordert wurde, mit inen in die radtschlege gehen wolte, aber nichts vorbindtligherweise darzu reden oder raten, viel weiniger schliessen helfen, damit das kegentheil nicht anders mercken oder spueren mochte, dan das wir mit in die radtslege uns begeben ausserhalb der brunsweichischen kreigsubung [!], darin wir zu seiner zeit (hoc est nach ergangner declaration) der sachen halben unß unsers befehelichs erkleren wollten. Und wolte offentlich dennoch bedingt und protestiert haben, das ich damit wider und kegen die furigen protestationes, bedingungen und vorbringen in nicht wolte gehandelt haben, welchs der ausschueß mit grosser dancksagung angenommen und sich erbotten, und in sunderheit die sechsischen, bei irem hern zu beforderen, das mich sein kfl. Gn. derhalben bey euer fstl. Gn. entschuldigen solte, wie ich den auch vormals an euer fstl. Gn. gesrieben habe, untertheniglich bittende, es wolte mir solchs euer fstl. Gn. in keinen ungnaden aufheben, sonder gnediglich vormercken. Dan ich in warheit es auf szo vielfaltig bitten, weil es euer fstl. Gn. doch unschedtlich, alleine darumb gethan, das euer fstl. Gn. szo viel meher glimpfs bey den stenden, und sonderlich Sachsen und Hessen erhielte [...].In: Stettin AP, AKW Sign. 95, fol. 42r–48v, hier fol. 43r (Ausf. v.d.Hd. Zitzewitz’). Siehe auch seine Berichte über die Verhandlungen mit den Altgläubigen im Reichsrat: Nr. 186–187, Nr. 193. Er war ein überzeugter Anhänger des neuen Glaubens und betrachtete die Distanzierung und den drohenden Austritt Pommerns aus dem Schmalkaldischen Bund kritisch, weil er befürchtete, die Altgläubigen könnten daraus Kapital schlagen. Aus diesem Grund nahm er nach der Antwort der Schmalkaldener vom 10. Febr. 1543 (Nr. 289), die eine baldige Entscheidung der Bündner in diesem Konflikt in Aussicht stellte, gelegentlich als einfacher Zuhörer an den Beratungen der Schmalkaldener teil. Im Gegensatz dazu hielt sich sein von Hg. Barnim abgefertigter Mitgesandter, Dr. Jakob Philipp Ösler, strikt an die Vorgaben der Herzöge und erschien bei den Versammlungen des Bundes nicht; sein Name findet sich auch nicht unter dem Schmalkaldischen Bundesabschied [Nr. 418], was aber auf eine frühere Abreise aus Nürnberg hindeuten könnte. Hg. Barnim war über das Verhalten Jakobs von Zitzewitz auf dem Nürnberger RT ungehalten, während Hg. Philipp das eigenmächtige Vorgehen seines Gesandten nicht tadelte, da er sich nicht aus dem Schmalkaldischen Bund zurückziehen wollte. Siehe dazu: R. Heling, Pommerns Verhältnis zum Schmalkaldischen Bund, S. 44–52; M. von Stojentin, Jacob von Zitzewitz, S. 147–149. Kf. Johann Friedrich von Sachsen versuchte in seinem Schreiben von 1543 Febr. 14 (Nr. 290), die Hgg. von Pommern zur Abänderung ihrer Befehle an die Räte betr. die Teilnahme an den Sitzungen der Schmalkaldener zu bewegen, allerdings vergeblich, wie der Antwort der Hgg. von Pommern von 1543 März 1 (Nr. 291) zu entnehmen ist.
4
Ein Kompromiss im Streit zwischen Pommern und Dänemark um die geistlichen Güter auf Rügen kam erst im Vertrag von Kiel (1543 Sept. 4) zustande. Die Hgg. von Pommern verzichteten auf die Stiftsgüter und Einkünfte des Bf. von Roeskilde auf Rügen mit Ausnahme eines kleinen Restbetrags. Dafür erhielten sie das Recht, für die Insel einen Superintendenten zu bestellen. Siehe dazu: H. Branig, Geschichte Pommerns, Teil I, S. 104; R. Heling, Pommerns Verhältnis zum Schmalkaldischen Bund, S. 52; H. Heyden, Untersuchungen und Anmerkungen zur Kirchengeschichte der Insel Rügen, S. 213.