Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe. Reichstagsakten unter Kaiser Karl V., XIV. Band. Der Reichstag zu Nürnberg 1543 bearbeitet von Silvia Schweinzer-Burian, mit Vorarbeiten von Friedrich Edelmayer
A Stettin AP, AKS I/113, S. 59–66 (Kop.); ÜS S. 59: Beschwerungen der Hgg. zu Pomern contra die kgl. Wd. zu Denmarcken.
B Weimar HStA, EGA, Reg. H pag. 421–434, Nr. 154/3, fol. 87r–90v (Kop.); DV fol. 90v: Copei der Hgg. von Pommern rethe werbung an die stende cristlicher verain zu Nurmberg, den 29. Januarij 1543.
Trotz der Vermittlung Kursachsens und Hessens und der Bemühungen der Hgg. von Pommern konnte zwischen dem Kg. von Dänemark und den Hgg. von Pommern im Konflikt um Rügen2bisher keine Einigung erzielt werden. Auf dem letzten Versammlungstag in Hamburg (1542 Aug. 27) einigten sich die pommerschen und dänischen Räte mit Ausnahme eines Artikels auf einen Vertrag3, der vom Kg. von Dänemark bisher nicht ratifiziert wurde, weshalb die gütliche Einigung fehlschlug.
Dieweil nun unsere gnedigen herrn zu Stettin-Pomern ihrer beschwerungen durch die guthliche handlung nicht abgeholfen und entledigt werden mugen und ihr fstl. Gnn. sich zu besorgen haben, das ihrer fstl. Gnn. undersassen von der kgl. Wd. durch hemmung und versperung der handtierung mochten beschweret, bemuhet und beleidigt werden, als den auch vorhin dieselben in viel tausent fl. beleidigt und beschedigt worden seint4, suchen und bitten wir auß habendem bevehlich gantz fleissiglich, die oberheuptleute und stende der einigung wollen numehr, als zu Regenspurg5 vorabscheidet, zu Speir6 vertrostet, zu Braunschweig [1542 Sept. 12] auch uf diesen fal der nichtbeliebung der handlung durch gemeinen der einigung rath zur negstvolgenden zusamenkunft die erklerung ergehen zu lassen beschlossen und vorabschiedet worden, ohne lengern vertzug und aufhalten endtlich erkleren, ob diese sache des schutzes der einigung geniessen solle und darein zu ziehen sey oder nicht. Und im fal, wo erklert wurde, das die vorangeregte sache des schutzes der eynigung, wie unsere gnedige hern zu Stettin und Pomern gar nichts zweifeln, geniessen solte, das alsdan die stende ferner solchs der kgl. Wd. wollten verkundigen und antzeigen, das unsere gnedigen herrn zu Pomern diese sache mit allem ihrem umbstande und anhange, auch daraus hergeflossen irrungen zu endtlichen und volnkomner erkantnus und orterung der oberheuptleute und stende der einigung gestellet, mit erpietung, waß ihren fstl. Gnn. derhalben auferlegt wirt, auszufuhren und demselben nachtzusetzen und darauf die kgl. Wd. verwarnen, das sie unsere gnedigen herrn zu Pomern und ihrer fstl. Gnn. undersassen mit feiden, kriegen, hemmungen oder versperrungen der handtirung oder dergleichen unruhe nicht beschweren, sondern ihr fug und recht dieser sachen auch zu erkentnus und spruch der einigungsverwandten stellen wolt. Wo nicht, und von kgl. Wd. unsere gnedigen herrn zu Stettin-Pomern etc. oder derselben undersassen beschweret wurden, das sie, die oberheuptleute und stende, ihrer eynungsverwandtnus nach ihren fstl. Gnn. mit hulf und rath zu entschutzen, auch die zugefugte beleidigung zu widerbringen nicht unterlassen konten. Und so uber solche verwarnung die kgl. Wd. unsere gnedigen herrn zu Stettin-Pomern oder derselben undersassen und verwandten beleidigen wurde, das alsdan die oberheuptleute und stende der einigung mit wirglicher entsetzung, rettung und defension vermuge der einigung zu ihren fstl. Gnn. setzen wolten.
Wir zweiffeln nicht, es werden sich unsere gnedigsten und gnedigen herrn, die oberheuptleuthe, und andere stende der einigung hirin kegen unsere gnedigen herrn zu Stettin-Pomern vermuge der einigungsverfassung dermassen ertzeigen, wie dieselben wollen, das sich ihre fstl. Gnn. hinwiderumb in sachen der einigung halten und ertzeigen sollen, damit ihre fstl. Gnn. nicht getrungen, genottigt und verursacht werden, sich der beschwerungen und neuen infuhrungen, so ihren fstl. Gnn. an den furstentumben Stettin und Rugen durch die kgl. Wd. zu Denmarcken beschicht, an geburlichen orthern zu beclagen. Solchs werden ihr fstl. Gnn. gegen die einigungsvorwandten ihrer verwandtnus nach treulich zu vordienen geflissen sein.
Und wiewol wir zweivelsanich sein, es werden die stende der einigung des schriftlichen underrichts dieser gantzen sache7, so zuvor durch unserer gnedigen herrn gesandten uberreicht ist worden, sich wissen zu erinnern, den auch bey handen haben, so sein wir dennoch in mangel desselben zu furderung der sachen erpottig, ufs furderligste eine abschrift desselben den stenden der eynung, so es vor notwendig geacht wirt, zuzustellen.