Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe. Reichstagsakten unter Kaiser Karl V., XIV. Band. Der Reichstag zu Nürnberg 1543 bearbeitet von Silvia Schweinzer-Burian, mit Vorarbeiten von Friedrich Edelmayer

Die Maßnahmen und Vorbereitungen der Reichsstadt Nürnberg und des Reichserbmarschalls Wolfgang von Pappenheim vor und während des Reichstags waren vielfältig: Quartiere für die Reichstagsteilnehmer waren bereitzustellen und herzurichten (Nr. 30, Nr. 32), ein Mandat von Bgm. und Rat der Reichsstadt mit Bestimmungen für die geordnete Abhaltung des Reichstags (Nr. 31) und die Reichstagsordnung (Nr. 34) wurden erlassen. Wolfgang von Pappenheim war in Zusammenarbeit mit der Reichsstadt mit allen Vorbereitungen für den Reichstag betraut und erstellte ein Verzeichnis der nötigen Maßnahmen  (Nr. 33). Über das Recht des Judengeleits kam es während der gesamten Versammlungsdauer zu Zwistigkeiten zwischen dem Erbmarschall und der Reichsstadt Nürnberg (Nr. 35).

Nr. 30 Kg. Ferdinand an Bgm. und Rat von Nürnberg: Abfertigung des kgl. Quartiermeisters Hans Kinsler nach Nürnberg – Schloss Pressburg, 1542 Nov. 17

Nr. 31 Mandat von Bgm. und Rat von Nürnberg: Verhaltensmaßregeln für den Reichstag – Nürnberg, 1542 Dez. 8

Nr. 32 Kg. Ferdinand an Bgm. und Rat von Nürnberg: Vollmacht für Kammerfurier Leopold Heuberger zur Vorbereitung der Quartiere in der Burg – Wien, 1542 Dez. 16

Nr. 33 Verzeichnis des Reichserbmarschalls Wolfgang von Pappenheim über die Vorbereitungen für den Reichstag – o.O., o.D. (Nürnberg, 1543 Jan.)

Nr. 34 Reichstagsordnung – Nürnberg, 1543 Jan. 24

Nr. 35 Konflikt betr. das Judengeleit zwischen Reichserbmarschall Wolfgang von Pappenheim und Bgm. und Rat von Nürnberg

Nr. 35a Überblick über die Verhandlungen zwischen den Reichserbmarschällen von Pappenheim und Bgm. und Rat von Nürnberg betr. das Geleitrecht für Juden auf den Reichstagen 1542 und 1543

Nr. 35b Bericht des Reichserbmarschalls Wolfgang von Pappenheim über die Verhandlungen mit dem Rat von Nürnberg betr. das Geleitrecht für die Juden – o.O., o.D. (Nürnberg, 1543 Febr. 7 bis April 27)

Anmerkungen

1
Zu den städtischen Vorbereitungen für einen Reichstag siehe R. Aulinger, Das Bild des Reichstages, S. 183–190.
2
Wöhrd/Weerd: östliche Vorstadt Nürnbergs.
3
Gostenhof: südwestliche Vorstadt Nürnbergs.
1
Zur Quartierfrage auf den Reichstagen siehe: A. Kohler, Wohnen und Essen auf den Reichstagen, hier S. 234–243 und R. Aulinger, Das Bild des Reichstages, S. 131f., S. 173, S. 183–186.
2
Ehgg. Maximilian und Ferdinand.
3
Quartiere mussten natürlich auch für alle anderen RT-Teilnehmer bestellt werden. So übernahm z.B. der Nürnberger Patrizier Martin Pfinzing von Henfenfeld auf Ersuchen des sächsischen Rates Christoph von Carlowitz die Quartierbestellung für die sächsischen Räte. Am 18. Jan. 1543 berichtete Pfinzing aus Nürnberg an Hg. Moritz: [...] Und fueg demnach eurn fstl. Gn. undertheniglich zu wissen, das hochgedachtem meinem gnedigen fursten und herrn, Hg. Augusto etc. [= Bruder von Hg. Moritz, im kgl. Hofdienst], seiner fstl. Gn. vorige herberg alhie dermassen bestellt, das die denselben sein fstl. Gn., wann sy ankomen, allermassen wie zuvor wirdt eingerheümbt werden. So hab ich auch euer fstl. Gn. räthen ein vhast gelegne herberg am marckt alhie und zunechst bei dem rathauß uf zwölf pferdt, nach lauth ermelten Carlewitz schreiben beschlagen und eingenomen, das sy also zu baiden thailn meins versehens dißvhals versorgt und wol zefrieden sein soln. [...] In: Dresden HStA, 10024, GA, Loc. 10184/5, fol. 14r–16v, hier fol. 14rv (Ausf. v.d.Hd. Pfinzings).
1
Es handelt sich um eine Beilage zum Bericht Wolfgangs von Pappenheim über die Verhandlungen mit dem Rat von Nürnberg betr. das Judengleit während des RT (Nr. 35b). Das Verzeichnis wurde von Wolfgang von Pappenheim erstellt, der seinen Untermarschall Sixtus Sommer damit zum Nürnberger Ratsmitglied Paul Grundherr abfertigte, um die RT-Vorbereitungen gemeinsam mit den städtischen Organen in Angriff zu nehmen.
2
Mit dem Obersthofmarschall ist wahrscheinlich Melchior von Lamberg gemeint, der auch für den Nürnberger RT 1542 in dieser Position bezeugt ist: RTA JR Bd. XIII, S. 167. Im Hofstaatsverzeichnis Kg. Ferdinands I. bei: T. Fellner/H. Kretschmayr, Die österreichische Zentralverwaltung, I. Abt., 2. Bd.: Aktenstücke 1491–1681, S. 156–160, scheint Lamberg in den Jahren 1539 und 1541 in dieser Funktion auf.
3
Ein von Kg. Ferdinand unterzeichnetes und gesiegeltes Exemplar der Reichstagsordnung war nicht auffindbar. Es handelt sich ausschließlich um gedruckte Exemplare ohne Unterschrift (Nr. 34).
1
Zu den Reichstagsordnungen siehe ausführlich: R. Aulinger, Reichsstädtischer Alltag und obrigkeitliche Disziplinierung, S. 258–290; R. Aulinger, Das Bild des Reichstages, S. 174–183.
2
Zu den Preisregelungen für die Mahlzeiten siehe: A. Kohler, Wohnen und Essen auf den Reichstagen, hier S. 231.
3
In der Reichstagsordnung von Juli 1542 betrug der für eine Fleischmahlzeit angenommene Preis 36 d., jener für eine Fischmahlzeit 48 d., während ein halbes Jahr später diese Mahlzeiten bereits 42 d. bzw. 50 d. kosteten.
1
Georg von Pappenheim, Vertreter des Reichserbmarschalls Wolfgang auf dem Nürnberger RT 1542, und der in Nürnberg 1543 anwesende Wolfgang von Pappenheim.
2
Zur Rolle der Juden auf den Reichstagen Karls V. siehe: E. Wolgast, Juden als Subjekt und Objekt auf den Reichstagen Karls V., S. 165–194. Dem Reichsmarschall von Pappenheim war das Geleit jüdischer Kaufleute für die Dauer eines Reichstags gestattet. Die meisten Reichsstädte betrachteten das Recht des Marschalls, Juden in die Stadt zu geleiten, jedoch äußerst kritisch, da sie häufig um die Ausweisung und Vertreibung der Juden aus ihrem Stadtgebiet gekämpft hatten. Während andere Städte sich mit dem Recht des Marschalls auf den Geleitschutz für die Juden während des Reichstags scheinbar arrangierten, kam es in Nürnberg 1542 und 1543 zum offenen Konflikt der Stadtregierung mit den Marschällen von Pappenheim. Zu diesen Zwistigkeiten siehe ausführlich R. Aulinger, Reichsstädtischer Alltag und obrigkeitliche Disziplinierung, S. 285f.; R. Aulinger, Das Bild des Reichstages, S. 127–132, S. 177, S. 182.
3
Beiname von Sixtus Sommer, Sekretär und Untermarschall des Reichserbmarschalls Wolfgang von Pappenheim.
4
Im Gegenzug für den Verzicht auf das Recht des Judengeleits erhielt Georg von Pappenheim von Bgm. und Rat von Nürnberg einen Revers, 1542 Aug. 2, in: RTA JR Bd. XIII, Nr. 15.
5
Kf. Johann Friedrich von Sachsen erteilte in seiner Funktion als Reichserzmarschall im Konflikt zwischen dem Reichserbmarschall Wolfgang von Pappenheim und der Stadt Nürnberg folgende Weisung an seine Gesandten, 1543 dinstags nach Letare (März 6): [...] Aber betreffende, was Wolf von Pappenheim, erbmarschal, an euch gelanget von wegen ainer offenen schrift, so vom ratt zu Nurmbergk ausgangen, vergleitung halben der juden und judin. Dieweil dan in solcher schrift undter anderm verleibt, das es mit euerm und gedachts von Pappenhaims wissen gescheen, do wir doch vermercken, das ir dorumb von denen von Nurmbergk nit angesprochen worden seit, so hetten wir uns zu inen, denen von Nurmberg, nit versehen, dan solche gerechtickeit uns als des Reichs ertzmarschal und dem von Pappenhaim als des Reichs erbmarschal und sonsten nimand anders zustehet. Do sich aber die von Nurmbergk durch berurte schrift solcher gerechtikeit antzumassen vermeynen, welchs uns aber nit leidlich ist, dorumb begeren wir, ir wollet den von Pappenhaim zu euch erfordern und ime solches antzaigen, mit diesem bevhel: Dieweil es an dem, das dieser zeit sorglich ist des Turcken halben und sonst, juden oder judin zu vergleiten, das er es undterlasse und das solches von ime chraft seines ambts und nit uff der von Nurmbergk bedencken, die des nit zu thun haben, geschee. Aber der straf halber muste denen von Nurmberg nichts eingereumbt werden des gefenglichen eintziehens halbe noch sonsten, dann dieweil das ambt nit ir ist, konnen sie auch die straff nit haben. Und das es derselben straff halben also gesetzt werde, welcher jude oder judin doruber wurden ubertreten, so solte durch den von Pappenhaim widder sie mit straff verfaren werden, wie die Gulden Bulle vermöchte und solches herkommen where. [...]. In: Weimar HStA, EGA, Reg. E 149, fol. 164r–170v, hier fol. 166v–167r (Ausf.).
1
Zur Datierung und zum Verlauf der Verhandlungen, die zwischen Wolfgang von Pappenheim und dem Rat von Nürnberg während des RT iimmer wieder stattfanden, siehe die Aufzeichnungen der Nürnberger Ratsbücher (Nr. 89b, fol. 167v–168r, fol. 185v).
2
Der nicht datierte Entwurf dieses auf Wolfgang von Pappenheim ausgestellten Reverses ist laut Nürnberger Ratsbüchern (Nr. 89b, fol. 167v) Kg. Ferdinand am 9. Febr. 1543 vorgelegt worden. Mit Ausnahme einer Passage entspricht der Revers wörtlich jenem vom 2. Aug. 1542 für Georg von Pappenheim, der damals seinen Vetter Wolfgang in allen Funktionen vertrat. Die im Vergleich zum Reverstext von 1542 geänderte Passage betrifft die Dauer der Gültigkeit der Abmachung: [...] in zeyt dises jetzigen reichstags und so lang derselb weren oder, wo der nicht zu ende abgehandelt, sonder erstreckt oder von neuem hieher angesetzt wurde, keynen juden oder judin, jung oder alt, in diese stat zu verglaytten bewylliget [...].Letztendlich wurde der Revers 1543 nicht ausgefertigt, da Wolfgang von Pappenheim – im Gegensatz zu seinem Vetter Georg 1542 – nicht auf das Geleitrecht für die Juden verzichtete. Durch Vermittlung der kursächsischen Gesandten wurde erreicht, dass die Stadt Nürnberg alle gefangen genommenen Juden ohne finanzielle Abgeltung frei lassen musste und dass der Erbmarschall in der Ausübung seines Geleitrechts nicht behindert werden durfte: siehe Nr. 35a.
3
Paul Grundherr, Nürnberger Ratsherr.
4
Revers von Bgm. und Rat der Stadt Nürnberg für Georg von Pappenheim betr. dessen Verzicht auf das Judengeleit für die Dauer des Reichstags, Nürnberg, 1542 Aug. 2, in: RTA JR Bd. XIII, Nr. 15, S. 153f.
5
Wolfgang von Pappenheim erbat während des RT 1543 in einem Schreiben an Kf. Johann Friedrich von Sachsen weitere Instruktionen, wie er sich in der Frage des Geleitrechts für die Juden gegenüber dem Rat von Nürnberg verhalten solle. Das Schreiben liegt lediglich als nicht datiertes Konz. vor, in: Wien HHStA, RK RTA 10/Konv. 1, fol. 73r–74v.
6
Siehe oben die Beilage zu Nr. 35b sowie Anm. 2.
7
Georg von Pappenheim waren auf dem Nürnberger RT 1542 vom Rat der Stadt 60 fl. für den Verzicht auf das Recht des Judengeleits angeboten worden, seinem Sekretär (Sixtus Sommer) 4 fl. als „verehrung“: siehe RTA JR Bd. XIII, S. 146.