Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe. Reichstagsakten unter Kaiser Karl V., XIV. Band. Der Reichstag zu Nürnberg 1543 bearbeitet von Silvia Schweinzer-Burian, mit Vorarbeiten von Friedrich Edelmayer

Wien HHStA, RK RTA 10/Konv. 1, fol. 69rv (Kop.).

Erstlich bey den von Nurnberg anzuhalten, ime [= dem Marschall von Pappenheim] leut zu ordnen, die in rumoren oder feursnotten auf in warten thetten. Und das dieselbigen aufs erst in seyne beherberg in beschuchten [!].

Weytter, wo sich solchs zutrueg, das Gott verhueten wolle, wo er doch aller sachen gelegenhayt erfarn mochte, solchs die röm. kgl. Mt., auch Kff., Ff. und stende des Reichs im fhal der notturft genugsamen bericht zu thun.

Item das die von Nurnberg verordnen wolten, ob die zugeordneten ine nit weytters volgen mochten oder sunst auß ursachen merer bedorfen, das die virtelmaister oder rotmeyster dem erbmarschalkh auf seyn begeren und ansinnen andere oder mehr zu ordnen bevelh hetten.

Item die zu Nurnberg zu bitten, das sye bey den thoren, auch statwachtern verschaffen wollen, jedem von dem erbmarschalk unvergleytten juden gefencklich anzunemen und dem erbmarschalkh anzuzaigen, darmit sich der erbmarschalh der billichhayt und altem gebrauch nach zu erzaigen wysse. Darvon sollen die gewacht jederzeyt ainen fachgulden [= Fanggulden, Fanggeld] haben von einem.

Item bey der röm. kgl. Mt. anzuhalten zu der ordnung, wie es auf yetzigen reichstag alhie zu Nurmberg soll gehalten werden, zu ordnen lassen, nemlich irer Mt. hoffmarschalk2 oder ander, der irer Mt. gevellig, und eine oder zwen des raths zu Nurnberg neben einem erbmarschalch. Und demnach dieselbig beschlossen, das ihr Mt. yetzliche aigner handt unterschreib, dieselbigen an die gebreuche ort anzuschlagen und derselbigen unterschribne behabt der erbmarschalckh3.

Item, wo sich der Kff., Ff. und stende des Hl. Reichs und derselbigen abwesenden potschaften diener bey tag oder nächtlicher weyl sich ungeburlich zu hauß oder gassen hielten und darumb von irn statdienern in gefengknuß gebracht, das sie es dem erbmarschalh anzeigen wollen, damit sich der erbmarschalh der röm. kgl. Mt. bevelch nach vermog der ordnung gegen ubertrettern wyssen zu erzaigen.

Item zu verordnen der kgl. Mt. stuel und die stuben und bancksession und alles, was auf das rathhauß gehorig: gemeiner rath stuben, churfursten stuben, fursten und stet stuben, protestirenten stuben, auschus stuben, steedt stuben, session fur die ksl. commissarien.

Anmerkungen

1
Es handelt sich um eine Beilage zum Bericht Wolfgangs von Pappenheim über die Verhandlungen mit dem Rat von Nürnberg betr. das Judengleit während des RT (Nr. 35b). Das Verzeichnis wurde von Wolfgang von Pappenheim erstellt, der seinen Untermarschall Sixtus Sommer damit zum Nürnberger Ratsmitglied Paul Grundherr abfertigte, um die RT-Vorbereitungen gemeinsam mit den städtischen Organen in Angriff zu nehmen.
2
Mit dem Obersthofmarschall ist wahrscheinlich Melchior von Lamberg gemeint, der auch für den Nürnberger RT 1542 in dieser Position bezeugt ist: RTA JR Bd. XIII, S. 167. Im Hofstaatsverzeichnis Kg. Ferdinands I. bei: T. Fellner/H. Kretschmayr, Die österreichische Zentralverwaltung, I. Abt., 2. Bd.: Aktenstücke 1491–1681, S. 156–160, scheint Lamberg in den Jahren 1539 und 1541 in dieser Funktion auf.
3
Ein von Kg. Ferdinand unterzeichnetes und gesiegeltes Exemplar der Reichstagsordnung war nicht auffindbar. Es handelt sich ausschließlich um gedruckte Exemplare ohne Unterschrift (Nr. 34).