Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe. Reichstagsakten unter Kaiser Karl V., XIV. Band. Der Reichstag zu Nürnberg 1543 bearbeitet von Silvia Schweinzer-Burian, mit Vorarbeiten von Friedrich Edelmayer

A Salzburg LA, Geh. Archiv IV/4 1/5, unfol. (Druck); ÜS: Ordnung und satzung, wie es auf yetzigem reychßtag zu Nürmberg soll gehalten werden.

B Hannover NLA, Hild. Br. 1, Nr. 80, fol. 3r–4r (Druck); ÜS wie in A.

Die gedruckte Reichstagsordnung1entspricht wörtlich jener vom Nürnberger Reichstag 1542 (RTA JR Bd. XIII, Nr. 14). Der einzige Unterschied zu 1542 besteht in den Preisangaben für die Mahlzeiten2:

[...] Zum fünften, auf disem reychßtag durch die von Nürmberg mit der zerung gehalten werden, wie hernach volgt: Von erst soll ein yeder gast macht haben, sich mit seinem wirt nach beder gelegenheyt und willen zu vergleychen umb die mal in höherem oder minderm gelt dann hernach gemelt wirdet. Wo sie sich aber keins sundern geding gebrauchten, so soll ein yeder wirt und gasthalter denen vom adel und andern ein flayschmal von dreyen gutten gerichten und zymlichen getranck umb 42 d. und ein zymlich gut vischmal umb 50 d. zalen [= zählen, in Rechnung stellen]3. [...].

Und ist ir kgl. Mt. vorbehalten, diese ordnung und satzung allezeyt nach gelegenheyt der sachen zu endern, zu mindern und zu meren.

Geschehen und geben zu Nürmberg, den 24. tag Jenner[im] 1543. jar.

Anmerkungen

1
Zu den Reichstagsordnungen siehe ausführlich: R. Aulinger, Reichsstädtischer Alltag und obrigkeitliche Disziplinierung, S. 258–290; R. Aulinger, Das Bild des Reichstages, S. 174–183.
2
Zu den Preisregelungen für die Mahlzeiten siehe: A. Kohler, Wohnen und Essen auf den Reichstagen, hier S. 231.
3
In der Reichstagsordnung von Juli 1542 betrug der für eine Fleischmahlzeit angenommene Preis 36 d., jener für eine Fischmahlzeit 48 d., während ein halbes Jahr später diese Mahlzeiten bereits 42 d. bzw. 50 d. kosteten.