Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe. Reichstagsakten unter Kaiser Karl V., XIV. Band. Der Reichstag zu Nürnberg 1543 bearbeitet von Silvia Schweinzer-Burian, mit Vorarbeiten von Friedrich Edelmayer

Dresden HStA, 10024, GA, Loc. 10184/6, fol. 156r–158r (Kop.); ÜS fol. 156r: Ungeferlicher bericht der artickel des abschidts zu Norimberg, sovil mir1 auf dismal eingefallen.

[Vgl. RAb § 4] Das jar kein feldtzug zu thun. Die peß in Hungern zu besetzen.

[Vgl. RAb § 6] Das volck an frembden orten zu bestellen.

[Vgl. RAb § 7] Die einfach hulfe zu leisten uf 6 monet.

[Vgl. RAb § 8] Der kgl. Mt. die bestellung und verordnung des volcks heimzustellen.

[Vgl. RAb § 9] Den babst umb hulf ungeferlich uf 5000 man zu ersuchen.

[Vgl. RAb § 10] Das die armada auf der Donaw zugerustet.

[Vgl. RAb § 11] Die Venediger zu bitten, das sie ein starcke armada uf das mär an den windischen landen ordnen wolten. Das die ksl. Mt. auch ire statliche armada an die ende fertigen wolde.

[Vgl. RAb § 12] Ob der feindt uberhandt nehmen ader die besetzten peß zu sehr dringen wurde, das ein gewaltiger zuzug verordnet solle werden.

[Vgl. RAb § 13] Das etliche lande und kreyß zu Passau derhalben zusamenkommen sollen.

[Vgl. RAb § 14] Das die kgl. Mt. guete kuntschaften in des Turcken leger und hoffe bestellen solle.

[Vgl. RAb § 16] Ringerung der anschlege.

[Vgl. RAb § 17] Zu ringerung der anschlege in iden kreis zusammenzukommen und etliche personen zu vorordnen, die sich der stende vermogens erkunden und der ksl. Mt. commissarien hernach zu Speier davon bericht thun und neben denselbigen die ringerung machen sollen.

[Vgl. RAb § 19] Das ider standt 2 monet soldt seinem anteil nach auf den 15. tag Maij erlegen solle.

[Vgl. RAb § 20] Die vermuglichsten sollen ir gelt alsbaldt erlegen.

[Vgl. RAb § 21] Uff den 15. tag Julij abermals zwene monet soldt zu erlegen. Uf den 15. tag Septembris aber also.

[Vgl. RAb § 22] Ab nach endung der hulf etwas ubrig davon und von dem alten rest der ungehorsamen soll denen, die in den anschlegen zu hoch beschwerdt, ir zuvil ausgegeben gelt wider erlegt werden.

[Vgl. RAb § 23] Das zu den obersolden und anderer unkost auch auf yedes pferdt 1½ fl. und auf iden knecht ½ fl. ubermaß gegeben soll werden.

[Vgl. RAb § 24] Das die obrikeit derhalben ire underthanen belegen mugen.

[Vgl. RAb § 25] Das die obrikeit sich auch selbst angreiffen solle. Das die capittel den bischoffen gleiche anlage thun sollen ungeachtet irer freiheit.

[Vgl. RAb § 26] Das die kgl. Mt. die reichsstende, in Osterreich begutert, mit der anlage doselbst uf dismal vorschonen wolle.

[Vgl. RAb § 27] Das die stende in dieser hulfe niemants ausziehen sollen.

[Vgl. RAb § 28] Das solche bewilligte hulf die weltlichen bei peen der acht, die geistlichen bei vorlust ihres schutzes und freiheit leisten sollen.

[Vgl. RAb § 29] Und das keiner aus solcher straffe gelassen, er hab dan seine gebur, auch schaden und interesse erlegt.

[Vgl. RAb § 31] Das zu einnehmung des geldes, musterung und bezallung ein commissarius solle ernent werden.

[Dieser Passus fehlt im RAb] Das 1. Septembris zu Speier ein reichstag wider angesetzt, den ksl. Mt. eigener person besuchen werde, von den artickeln, so itzo nit gar erledigt haben konnen werden, zu handeln.

[Vgl. RAb § 32] Der landfride und zuvorn ufgerichte fridtstende werden erneuert.

[Vgl. RAb § 33] Das cammergericht sol N. Julij visitirt und reformiert werden vormoge der vorigen abschidt und handlung, dabei man nach vortrostung der kgl. Mt. und ksl. commissarien die regenspurgische declaration auch vorsehen mog, wiewol es nit in dem abschidt stehet2. Und solche visitation sol zum lengsten in 6 monet nach vorlesenem abschidt ir entschaft erreichen3.

[Vgl. RAb § 34] Mitler zeit sollen alle proceß gegenwertig und kunftig in religion- und prophansachen wider die protestirenden suspendirt werden, ausgenohmen die ungehorsamen in der vorigen eilenden und jungsten beharlichen turckenhulfe.

[Vgl. RAb § 35] Aber der ausstehenden underhaltung des cammergerichts halben sol mit den protestirenden bis nach endt der visitation gedult getragen werden.

[Vgl. RAb § 36] Ab die sachen wider die protesirenden nach gescheener visitation in dem stande, wie sie vor der jungst gethanen recusation gewest, der protestirenden bith nach reassumirt sollen werden, das sol zu ksl. Mt. erkantnus gestelt sein.

[Vgl. RAb § 37] Die kgl. Mt. wollen auch dem [!] von Brunschwig vormogen, in seiner sachen so lange stille zu stehen.

[Vgl. RAb § 35] Doch sol die ksl. Mt. in sachen, die nit vorzug leiden konnen, mitler zeit commissarien zu geben haben, vor den solche sachen rechtlich ader gutlich gehandelt mogen werden.

Darnach volgen etliche artickel der ungehorsamen in erlegung der vorigen zweier turckenhulfen, item den [!] kreyßrechnungen halben und dergleichen.

In solchem abschidt haben etliche aus vierlei ursachen nit willigen wollen:

1. Das sie bei beratschlagung desselbigen nit gewest.

2. Das wider die mehrern stimmen solche beratschlagung furgenohmen, so doch die mehrern stimmen gewolt, das man ane hinlegung des julischen kriegs zu keiner fruchtbarn hulfe kommen konde.

[3.] Das der misvorstant frides und rechtes halben uff ir bith noch nit erledigt, sich auch die gemeinen stende geweigert, die ksl. erklerung derselbigen artickel in den abschidt bringen zu lassen.

[4.] Das etliche zu hoch angeschlagen und die anschlege noch nit geringert.

[5.] Item die stette haben auch ane das nit willigen wollen, weil man inen keine stimme wold lassen, welches irem angeben nach wider des Reichs alt herkommen sein solde.

Aber die gemeinen stende haben des mehrer teils gewilliget, die hulfe zu leisten, doch ein yeder seine beschwerung daneben angezeigt. So vorsehet sich die kgl. Mt., die andern, so gleich dawider protestirt, werden es an irem anteil auch nit erwinden lassen.

Anmerkungen

1
Es ist nicht klar, welcher der beiden sächsischen Gesandten, Dr. Johann Stramburger oder Christoph von Carlowitz, die Kurzfassung erstellte. Beide Gesandten waren bis zum Ende des RT in Nürnberg anwesend; ihre Namen finden sich unter dem RAb.
2
Die Aufnahme der Regensburger Deklaration von 1541 Juli 29 in den RAb von 1543 war eine Forderung der evangelischen Stände, welche diese gegen den Willen der Altgläubigen nicht durchsetzen konnten.
3
Im RAb § 34 wird die Dauer der Visitation auf drei Monate beschränkt. Da die Visitation ungefähr drei Monate nach dem RAb beginnen sollte, macht das insgesamt sechs Monate.