Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe. Reichstagsakten unter Kaiser Karl V., XIV. Band. Der Reichstag zu Nürnberg 1543 bearbeitet von Silvia Schweinzer-Burian, mit Vorarbeiten von Friedrich Edelmayer

Hannover NLA, Celle Br. 1, Nr. 22, fol. 263r–265v (Ausf.).

Uff euer hinder euch gelassen verzeichnus etlicher artikel, daruff ihr weitern befelch begert, wollen wir euch nicht verhalten:

Zerstörung des Klosters Riddagshausen und Einführung der Reformation wird durch Hg. Ernst gebilligt, vorbehaltlich seiner Rechte am Kloster.

Den Hg. von Gulich betreffende: So die gemeinen verwanten stende oder sunst eine statliche antzal von churfursten und fursten eine vorbit vor ihnen thun wurden, das der krieg abgestelt und seine sache vor die stende des Reichs oder sunst zu recht gestattet moge werden, so moget ihr von unsertwegen solch vorbitt auch helfen thun, aber ihr solt euch in keine hilf, ime zu leisten, einlassen, sonder, das ihr deshalb keinen befelch habt, entschuldigen.

Goßlar halben habt ihr in euer instruction befelch, innen nichts weiters, dan zu Braunswig [1542 Sept.] geschehen, zu bewilligen. Des gehaltet euch.

Der unerledigte artikel halben im speirischen reichsabschide hapt ihr auch bereit bevelich [Nr. 55a] und wollet dieselbige artikel mit vleiß furdern.

Die Schmalkaldischen Bundesanlagen müssen von allen Bundesständen erlegt werden, sonst entstehen Nachteile für die gehorsamen Stände.

Von austreglichen rechten [= Schlichtungsverfahren] under den vorwanten standen wollen wir uns vorsehen, es werde in gemein im Reich ein unparteisch, geleichmessig gericht verordnet. Wo aber das in kurtz nicht geschehen wurde und dan von austreglichen rechten, under diesen stenden uffzurichten, geredet wolte werden, so mag solichs uff ein form und weiter bedencken gestalt werden, als so ein furst den andern besprechen [= rechtlich vorladen] wolte, das der beclagte solte zwein vorwanten fursten erwelen, vor denselbigen die sache ausgefürt solte werden, dergeleichen, so ein stat die andere besprechen wollte. So aber ein stat und ein furst partheien weren, das dan ein furst und ein stat, die der beclagte erwellet, richter weren.

Wir achten es aber noch nicht zeitlich sein, solche vorfassung in gemein zu machen, dan soll das Reich bestehen, so mus ein unparteiisch gericht verordnet werden. Das man sich auch von diesen stenden solte erpieten, den andern zu recht zu stehen und wir haben hinwider kein recht jegen sie, das ist nicht zu thun. Sie nemen es auch wol allezeit also ahn und wurde ein hinderung sein, das kein gemein unparteiisch gericht verordnet wurde, wan der widerteil recht ahn uns, wir aber hinwider an ihnen nicht bekomen konthen. [...].

Das die sechssischen sehe- und ansehestette sich nicht wollen in die turckensteur mit einlassen, das ist eine sache, die nicht vor die verwanten, sonder des gantzen Reichs stende gehorig ist1. Wir achten es aber darfur, wan die kgl. commission2 revocirt und hinfurdert nachpleiben wirdet, sie werden wol dasjenige, was uff dem reichstag beschlossen und gewilligt wirdet, leisten und volnpringen, dan sie die gedrautten peen und achte nicht leiden konden. Und ist bisher nichts dan die kgl. comission im wege gestanden.

Solchs haben wir euch nicht wollen unangezeigt lassen und sein der zuvorsicht, ihr wirdet euch in dem allen und andern, was furfallet, vleissig und der gepur zu richten wissen. [...].

Anmerkungen

1
Siehe das Schreiben der niedersächsischen Kreisfürsten an die Reichsstände wegen der Nichtbezahlung der Türkenhilfe durch die Hansestädte (Nr. 105).
2
Siehe Nr. 55a, Anm. 3.