Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe. Reichstagsakten unter Kaiser Karl V., XIV. Band. Der Reichstag zu Nürnberg 1543 bearbeitet von Silvia Schweinzer-Burian, mit Vorarbeiten von Friedrich Edelmayer

A Wien HHStA, MEA RTA 8/Konv. 2, fol. 13r–14v (Kop.); DV fol. 14v: An die fursten und der andern stende des Hl. Reichs bottschaften, rethe und gesanten, unsere gnedige und gunstige herren. Wirtzburgische rethe. Reg. 14. Aprilis anno 43.

B Würzburg StA, Wzbg. RTA 21, fol. 399v–400v (Kop.); ÜS: Die wirtzburgischen gesante rethe aufm reichstage zu Nurmberg suppliciren an die röm. kgl. Mt. und die ksl. commissarien von wegen der visitation des ksl. cammergerichts.

C Würzburg StA, Wzbg. RTA 21, fol. 403r–404r (Kop.); ÜS fol. 403r: An der churfursten rethe etc.

Sie erinnern die Reichsstände, an die im Regensburger Reichsabschied 1541 (RTA JR Bd. XI, Nr. 941, § 38) für den 14. Jan. 1542 festgesetzte Visitation des Reichskammergerichts durch ksl. und reichsständische Kommissare gemäß der im Reichsabschied von 1532 festgelegten Ordnung2. Diese Visitation wurde auf den 16. Juni 1542 verschoben.

Wiewoll nun der hochwurdig furst, unser gnediger her von Wurtzburg, sein statt darvor – als sein Gn. zu der gemelten visitation, uff den 14. Januarij ausgeschriben, erfordert worden – mit schickung und aufwendung aines namhaften uncostens gehorsamlich vertretten und damit der gemelten ordnung, zu Regennspurg im 32. aufgericht, ain genuegen gethan, derwegen billich mit verordnung aines andern geistlichen furstens furgeschritten, wie in gleichem faal mit andern darvor auch geschehen und sein Gn. weiter damit unbeschwert pliben, sein doch sein fstl. Gn. – sollichs unbedacht – uff dem jungstgehalten reichstage zu Speiera[RTA JR Bd. XII, Nr. 285, § 132] wider verordnet worden. Dieweil dann sein fstl. Gn., wie beschwerlich ir das immer gewesen, der kgl. Mt., unserem allergnedigsten herren, den ksl. comissarien und euern fstl. Gnn. zu unterthannigstem, unterthännigem und freuntlichem gefallen, furderung dises wercks und gemeinen nutzs solche burdin als der gehorsam wider uff sich genomen und ain andern geistlichen fursten an ir statt (nachdem sie leibs und ander ehaft halber selbst nit erscheinen mögen) zu der bemelten jungst angesätzten und ausgeschriben visitation und reformation des camergerichts mit grossem uncosten dahin vermögt und verordnet und also der ordnung des regenspurgischen und speierischen abschiedts und sonderlich der zeit des jars, darin sein fstl. Gn. die ordnung begriffenb hat, zwifach ain genuegen gethan.

Dem allem nach, damit die gleichait under den stenden und die oft gedacht regenspurgisch ordnung [von 1532] wie billig gehalten werden, ist an euer fstl. Gnn., Gnn. und Gg. unser unterthänig, unterdienstlich und freuntliche bit und gesinnen, mit verordnung und beschreibung der gaistlichen furstenpersonen zu itzet bewilligter und abgeretter visitation nach ordnung der session furzuschreitten und unsern gnedigen herrn weiter wider die ordnung unbeschwert lassen, dan wir ane das vermog derwegen außtruckenlichen empfangen bevelchs darein nit wisten noch konten willigen oder gehellen3.

Anmerkungen

1
Die Supplikation wurde mutatis mutandis auch an Kg. Ferdinand und die ksl. Kommissare sowie an die Kurfürsten übergeben (siehe B und C).
2
Der RAb von 1532 sah vor, dass das RKG alljährlich am 1. Mai visitiert werden sollte. Neben zwei ksl. Kommissaren sollten sieben reichsständische Kommissare die Visitation durchführen: Kurmainz als Erzkanzler sollte beständiges Mitglied der Kommission sein, zusätzlich ein weiterer Kurfürst, je ein geistlicher und ein weltlicher Fürst sowie ein Vertreter von Prälaten, Grafen und Städten. Die Reichsstände sollten zur Visitation jährlich der Reihe nach, und zwar nach ihrer Session im Reich, durch den Erzkanzler berufen werden. Siehe dazu den RAb 1532, in RTA JR Bd. X, Nr. 303, S. 1068f., und K. Mencke, Die Visitationen am Reichskammergericht, S. 49–51.
a
In B folgt danach: zu gemelter visitation, uff den 16. Junij des 42. jars außgeschriben.
b
In B: betreffen.
3
Da dem Wunsch des Bf. von Würzburg nicht stattgegeben wurde und er im RAb (Nr. 404, § 33) abermals zum Visitator bestimmt wurde, allerdings mit der Möglichkeit, sich durch einen anderen geistlichen Fürsten vertreten zu lassen, protestierten die würzburgischen Gesandten im Namen ihres Herrn gegen den RAb: siehe Nr. 412. Zur Haltung Bf. Konrads von Würzburg zu der ihm 1542 und 1543 auferlegten Funktion eines Visitators des RKG siehe: S. Mühlhofer, Die Politik der fränkischen Reichsstände auf den Reichstagen von 1521–1555, S. 68f. In der Folge ersuchte Bf. Konrad von Würzburg seinen geistlichen Mitfürsten und obersten Kommissar der Visitationskommission, Bf. Philipp von Speyer, ihn aus gesundheitlichen Gründen bei der im Nürnberger RAb für 3. Juli 1543 festgesetzten Visitation als Kommissar zu vertreten. Bf. Philipp teilte dem Kaiser in einem Schreiben am 9. Juli 1543 mit, dass er dem Wunsch des Bf. von Würzburg auf Vertretung bei der Visitation nachkommen wolle. Das Schreiben Bf. Philipps an Karl V. gedr. bei: K. Lanz, Correspondenz des Kaisers Karl V., Bd. 2, Nr. 507, S. 393f.