Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

6.1. Verhandlungen zwischen Kurpfalz und König Maximilian über Fragen im Zusammenhang mit dem Landshuter Erbfolgekrieg

6.1.1. Eroberungen König Maximilians

Nr. 425 Vortrag der kurpfälzischen Gesandten Dr. Florenz von Venningen (kurpfälzischer Kanzler) und Johann Landschad (kurpfälzischer Rat und Bgf. zu Alzey) an Kff. und Ff.

Nr. 426 Verzeichnis der im Landshuter Erbfolgekrieg eroberten kurpfälzischen Besitzungen

Nr. 427 Supplikation der kurpfälzischen Gesandten Dr. Florenz von Venningen und Johann Landschad an Kg. Maximilian

Nr. 428 Supplikation der kurpfälzischen Gesandten Dr. Florenz von Venningen (kurpfälzischer Kanzler) und Johann Landschad (Bgf. zu Alzey) an Kg. Maximilian

Nr. 429 Bescheid Kg. Maximilians an die kurpfälzischen Gesandten Dr. Florenz von Venningen und Johann Landschad

Nr. 430 Konsensbrief der Kff. von Mainz, Trier und Sachsen für Gf. Wolfgang von Fürstenberg (kgl. Hofmarschall)

6.1.2. Lösung Kurfürst Philipps aus der Reichsacht

Nr. 431 Kg. Maximilian an Lgf. Wilhelm von Hessen

Nr. 432 Erste Instruktion von Bürgermeistern und Rat der Stadt Nürnberg für Anton Tetzel (Nürnberger Ratsherr)

Nr. 433 Zweite Instruktion von Bürgermeistern und Rat der Stadt Nürnberg für Anton Tetzel (Nürnberger Ratsherr)

Nr. 434 Supplikation der Gesandten der Stadt Nürnberg an Kg. Maximilian

6.2. Erzbischof Leonhard von Salzburg gegen König Maximilian

Nr. 435 Supplikation des ebfl. Salzburger Gesandten Andreas von Trauttmansdorff an Kg. Maximilian

6.3. Erzbischof Leonhard von Salzburg gegen Wolfgang von Polheim

Nr. 436 Mandat Kg. Maximilians an Wolfgang von Polheim (oberster Hauptmann des niederösterreichischen Regiments)

6.4. Maßnahmen zur Landfriedenssicherung in Franken

Nr. 437 Bf. Georg von Bamberg, Bf. Lorenz von Würzburg, Mgf. Kasimir von Brandenburg-Ansbach und Bf. Gabriel von Eichstätt an Kg. Maximilian

6.5. Graf Asmus von Wertheim gegen Bischof Lorenz von Würzburg

Nr. 438 Entscheid Kg. Maximilians zwischen Bf. Lorenz von Würzburg und Gf. Asmus von Wertheim

6.6. Bischof Georg von Bamberg gegen Nürnberg

Nr. 439 Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg an Kg. Maximilian

6.7. Bischof Hugo von Konstanz gegen die Stadt Konstanz

Nr. 440 Beschlüsse des Rates der Stadt Konstanz

6.8. Graf Wilhelm von Henneberg gegen Landgraf Wilhelm d. M. von Hessen

Nr. 441 Bericht Georgs von Schaumberg (Landrichter zu Bamberg) an Gf. Wilhelm von Henneberg

6.9. Wetterauer Grafen gegen Landgraf Wilhelm d. M. von Hessen

Nr. 442 Gf. Adolf von Nassau-Wiesbaden, Gf. Johann von Nassau-Dillenburg, Gf. Philipp von Nassau-Wiesbaden, Gf. Ludwig von Isenburg-Büdingen, Gf. Bernhard von Solms-Braunfels, Gf. Philipp von Solms-Lich, Gf. Michael von Wertheim, Gf. Reinhard von Hanau-Münzenberg, Gf. Eberhard von Eppstein-Königstein, Eberhard und Valentin Schenken von Erbach, Supplikation an Kg. Maximilian

Nr. 443 Kg. Maximilian an Bf. Lorenz von Würzburg

6.10. Valentin Schenk von Erbach gegen Landgraf Wilhelm d. M. von Hessen

Nr. 444 Kg. Maximilian an Kf. Friedrich von Sachsen, Dr. Ludwig Vergenhans (Propst zu Stuttgart) und Ernst von Welden (kgl. Rat)

6.11. Nördlingen gegen Grafen Wolfgang und Joachim von Oettingen

Nr. 445 Antwortschreiben Gf. Wolfgangs und Gf. Joachims von Oettingen an Kg. Maximilian

6.12. Graf Wolfgang von Castell

Nr. 446 Absolution Gf. Wolfgangs von Castell und anderer Landfriedensbrecher von der Reichsacht

6.13. Stauffer zu Ehrenfels

Nr. 447 Mandat Kg. Maximilians an Sigmund von Rorbach (kgl. Hauptmann) sowie an Kämmerer, Inneren und Äußeren Rat der Stadt Regensburg

Nr. 448 Supplikation Bernhardins und Hieronymus’ Stauffer von Ehrenfels an Kg. Maximilian

Nr. 449 Gegendarstellung der kurpfälzischen Gesandten an Kg. Maximilian

6.14. Reichsstadt Straßburg

Nr. 450 Inhibitionsmandat Kg. Maximilians an Gf. Rudolf von Sulz (Hofrichter) und die Beisitzer des Hofgerichts zu Rottweil

Nr. 451 Mandat Kg. Maximilians an Gf. Rudolf von Sulz (Hofrichter) und die Beisitzer des Hofgerichts zu Rottweil

6.15. Jörg und Wilhelm von Liechtenstein gegen Nürnberg

Nr. 452 Supplikation Jörgs und Wilhelms von Liechtenstein an Kg. Maximilian

Nr. 453 Stadt Nürnberg an Kg. Maximilian

6.16. Schwäbisch Gmünd gegen Giengen

Nr. 454 Mandat Kg. Maximilians an Bürgermeister und Rat der Stadt Giengen

6.17. Überlingen

Nr. 455 Beschlüsse des Rates der Stadt Überlingen

6.18. Frankfurt a.M. gegen Wigant von Luttern

Nr. 456 Supplikation Frankfurts an Kg. Maximilian

Nr. 457 Mandat Kg. Maximilians an Wigant von Luttern und seine Unterstützer

6.19. Frankfurt a.M. gegen Ludwig von Ottenstein

Nr. 458 Mandat Kg. Maximilians an Ludwig von Ottenstein und seine Unterstützer

6.20. Claus Keller gegen Zürich

Nr. 459 Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich an Kg. Maximilian

6.21. Ortenberg gegen Offenburg

Nr. 460 Entscheid Kg. Maximilians (RHR) zwischen der Hft. Ortenberg und der Stadt Offenburg

6.22. Angelegenheiten von Reichsmittelbaren

Nr. 461 Inhibitionsmandat Kg. Maximilians (RHR) an Bürgermeister und Rat der Stadt Köln

Nr. 462 Inhibitionsmandat Kg. Maximilians (RHR) an Gf. Rudolf von Sulz (kgl. Hofrichter zu Rottweil)

Nr. 463 Prozeßvollmacht des St. Margarethenklosters/Straßburg für Arbogast Mor (Schaffner des Klosters)

Nr. 464 Supplikation der Gemeinde Markdorf an Kg. Maximilian

Nr. 465 Kg. Maximilian an Heinrich Reitzmann (Stiftskanoniker zu Aschaffenburg) und Batt von Horneck (Amtmann zu Darmstadt)

Nr. 466 Mandat Kg. Maximilians an Bürgermeister und Rat der Stadt Memmingen

Nr. 467 Weisung Kg. Maximilians an Gf. Andreas von Sonnenberg

Nr. 468 Inhibitionsmandat Kg. Maximilians an Bürgermeister und Rat der Stadt Memmingen

Nr. 469 Achterklärung Kg. Maximilians gegen Hans und Wolfgang Linck

Nr. 470 Supplikation von Bürgermeistern und Rat der Stadt Köln an Kg. Maximilian

Nr. 471 Supplikation Hans Feyerabends (aus Heilbronn) an Kg. Maximilian

Nr. 472 Supplikation Wolfgang Lincks an Kg. Maximilian

Nr. 473 Absolutionsbrief Kg. Maximilians für Vincenz Gamper

Nr. 474 Kg. Maximilian an Bürgermeister und Rat der Stadt Memmingen

Nr. 475 Hans d. J. und Eitelhans Halder von Mollenberg an Gf. Ulrich von Montfort-Tettnang

Nr. 476 Achterklärung Kg. Maximilians gegen Karl von Schaumberg und seine Helfer

Nr. 477 Supplikation N.N. an Kg. Maximilian

Nr. 478 Supplikation Hans Hofwarts von Kirchheim an Kg. Maximilian

Nr. 479 Stadt Nürnberg an Kg. Maximilian

Nr. 480 Kg. Maximilian an Bürgermeister und Rat der Stadt Nördlingen

Nr. 481 Achterklärung Kg. Maximilians gegen Hartwig Eckbrecht von Dürkheim

Nr. 482 Kommission Kg. Maximilians für Gf. Wolfgang von Fürstenberg und die vorderösterreichische Regierung zu Ensisheim

Anmerkungen

1
 Spruch Kg. Maximilians vom 1.8.1505 (Druck: Heil, RTA-MR VIII/1, Nr. 414, S. 622–624).
2
 Gemeint sind die anwesenden Söhne Kf. Philipps, die Pfgff. Philipp (Administrator von Freising), Friedrich und Heinrich [Nr. 555, Pkt. 1].
3
 Gemäß Nr. 555 [Pkt. 1].
a
 Berstheim] In B danach zusätzlich: Rottelsberg (richtig: Rottelsheim).
b
–b Dunßdorf ... Wildbann] Einfügung am Rand, fehlt in B.
1
 Lokalisierung nicht möglich.
c
–c mit ... Wildbann] Einfügung am Rand, fehlt in B.
d
–d mit... verpflichtet] Einfügung am Rand, fehlt in B.
e
–e mit ... Höfen] Einfügung am Rand, fehlt in B.
2
 Diese Notiz wurde durch die nachträglich eingefügte Auflistung der Dörfer eigentlich überflüssig.
f
 Kleeburg] Danach gestrichen: Schloß und Amt Landeck (dessen kurpfälzischen Anteil Pfgf. Alexander von Zweibrücken gemäß Vertrag vom 11.2.1507 an Kf. Philipp zurückgegeben hatte; Bachmann, Staats-Recht, S. 119; Lehmann, Geschichte I, S. 298; Heil, RTA-MR VIII/1, S. 582 Anm. 14). In B Notaverm. von anderer Hd.: Cleburg, schloß und ampt, wiewol wir mit Hg. Alexander deßhalben in handelung sten, wie ir wist, so ist es uns doch durch die kgl. Mt. im krieg auch angewonnen worden und mag jars umb VIc fl. gelts ertragen. Doch solt ir es unverzeychent geben us ursachen der handlung mit Hg. Alexander. – Pfgf. Alexander bescheinigte Kg. Maximilian am 14.7. die Übergabe des im Landshuter Erbfolgekrieg auf der Grundlage der gegen Kf. Philipp verhängten Acht eroberten Amtes Kleeburg vorbehaltlich einiger obrigkeitlicher Rechte. Er verpflichtete sich, das Amt ohne seine Zustimmung nicht zu verkaufen und zur Landvogtei im Unterelsaß sowie zur Stadt Weißenburg gute nachbarschaftliche Beziehungen zu pflegen (spätere Abschrift, mitwoch nach St. Margrethen dag. Der Pfalz-Zweibrückener Kanzler vermerkte am 16.9.1624 auf einem beigelegten Zettel, daß der Reversbrief keinerlei Bedeutung habe, da es seit der Übergabe Kleeburgs an Pfgf. Alexander vor über 117 Jahren niemalß im geringsten zu einiger observanz kommen sei; HStA München, PZU 2378. Lehmann, Vollständige Geschichte, S. 245f.).
g
–g Eigengut ... Ritterschaften] Fehlt in B, statt dessen Notaverm.: Hoengeroltzeck mit syner zugehord ist uns nit angewonnen worden, sunder stet damit, wie ir wissent, darumb wir es auch herin nit angeslagen haben wollen. – Gemeint ist die Übergabe Hohengeroldsecks als Pfand an Mgf. Christoph von Baden gemäß dem Waffenstillstandsvertrag vom 10.9.1504 (Heil, RTA-MR VIII/1, S. 338 Anm. 1).
3
 = Verpflegung oder Geldabgabe dafür (Deutsches Rechtswörterbuch I, Sp. 844f.; Anderson/Goebel/Reichmann, Frühneuhochdeutsches Wörterbuch II, Sp. 291–295).
4
 Die Übergabe des Verzeichnisses wird in einem von diesem Tag datierenden Gesandtenbericht erwähnt [Nr. 560, Pkt. 2].
1
 Vgl. dazu den Bericht Venningens und Landschads vom 28.5.1507 [Nr. 565].
2
 Vgl. den Bericht Toplers vom 31.3.1507 [Nr. 56, Pkt. 2].
3
 Verzeichnis über die jährlichen Einkünfte Kf. Philipps von der Pfalz aus der Landvogtei Hagenau und dem Amt Ortenberg (Kop.; HStA München, Fürstensachen 963, fol. 188–191’).
1
 Liegt nicht vor.
2
 = Eichel- und Bucheckernernte (Deutsches Rechtswörterbuch II, Sp. 1188f.).
3
 Für den Vortag war die Ankunft Armstorfers in Konstanz avisiert [Nr. 565]. Der Abgleich der Zahlen dürfte einige Tage in Anspruch genommen haben.
1
 Vgl. Nr. 577 [Pkt. 3].
1
 Urkunde Kg. Maximilians vom 7.8.1504 (Druck: Baumann/Riezler, Urkundenbuch IV, S. 343, Nr. 365. Regest: Wiesflecker, Regesten IV/1, Nr. 19035, S. 552).
2
 Urkunde Kg. Maximilians vom 5.5.1505 (Or. Perg. m. S., Gegenz. B. Hölzl, Registraturverm. J. Villinger; GLA Karlsruhe, D 1103).
3
 Am 4.11.1507 erklärte auch Kf. Joachim von Brandenburg seine Zustimmung (Or. Perg. m. beschädigtem S.; GLA Karlsruhe, Abt. 30 Urkk. Gengenbach-Offenburg-Zell, Nr. 77). Kg. Maximilian hatte den Kf. bereits am 3.3.1507 darum ersucht (Or. Hagenau, Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein; GStA Berlin, I. HA, Repos. 1, Nr. 2 A, fol. 1–1’).
1
 Vgl. Nr. 97, Anm. 4.
1
 Vollmacht für den RT-Gesandten Anton Tetzel zu Verhandlungen im Zusammenhang mit der vom Kg. erwogenen Lösung Kf. Philipps aus der Acht vom 28.6.1507 (Or. Perg. m. S., montag nach St. Johanns des hl. taufers tags;StA Nürnberg, Rst. Nürnberg, Ratskanzlei, A-Laden Urk. Nr. 136. Kop.;StA Nürnberg, Rst. Nürnberg, Briefbücher 59, fol. 168’-169’).
1
 Spruch Kg. Maximilians vom 1.8.1505 (Druck: Heil, RTA-MR VIII/1, Nr. 414, S. 622–624).
2
 Vgl. Heil, RTA-MR VIII/2, Nrr. 735 [Pkt. 2], 738 [Pkt. 4], 849, 850.
3
 In einem Gutachten von Nürnberger Ratskonsulenten vom 26.6. (sabbati post Johannis baptiste), das teilweise der Instruktion für Tetzel zugrundelag, sind aufgeführt: Altdorf, ein halber Anteil an der Stadt Lauf, Velden, Betzenstein, Haimburg und Deinschwang (StA Nürnberg, Rst. Nürnberg, Ratskanzlei, A-Laden, Akten A 84, Nr. 9, fol. 86’-87, hier 87).
4
 Gemeint sind die Schlösser Reicheneck und Hohenstein sowie die Stadt Hersbruck (Heil, RTA-MR VIII/2, Nr. 721, S. 1017 Anm. 10, 11; Müllner, Annalen III, S. 318; Reicke, Geschichte, S. 522; Franz, Nürnberg, S. 63f.).
5
 Im Gutachten der Nürnberger Ratskonsulenten [wie Anm. 3] wurde eine Ausgleichszahlung an Kurpfalz von bis zu 13 000 fl. empfohlen, um dafür die hohen Kosten für die Behauptung der im Landshuter Erbfolgekrieg eroberten Orte zu sparen.
6
 Kölner Spruch Kg. Maximilians vom 30.7.1505, § 7 (Heil, RTA-MR VIII/1, Nr. 476, hier S. 775 – doch ausgenommen ... hingegeben ist.).
7
 Vgl. das diesbezügliche Gutachten der Nürnberger Ratskonsulenten vom Jan. 1512 (Gümbel, Berichte, S. 208 Anm. 1).
8
 Datierung gemäß der Nürnberger Vollmacht für Anton Tetzel vom 28.6. [Nachweis s. Nr. 432, Anm. 1].
1
 Augsburger Entscheid Kg. Maximilians vom 23.4.1504 (Druck: Krenner, Landtags-Handlungen XIV, S. 672f.; DuMont, Corps IV, Nr. XXIV, S. 49; Lünig, Reichs-Archiv VIII (Partis specialis continuatio II, 4. Abt., 1. Abs.), Nr. XXXVI, S. 58; Harpprecht, Reichs-Archiv II, S. 178; Ay, Altbayern, Nr. 137, S. 183f.).
2
 Kgl. Mandat vom 18.5.1504. Vgl. Müllner, Annalen, S. 270.
1
 Laut einem Schreiben Ebf. Leonhards an Kg. Maximilian vom 18.3.1507 ging es um die Beeinträchtigung der ebfl. Strafgerichtsbarkeit in den beiden Hftt. Der Ebf. erneuerte darin seine frühere Bitte, Bf. Heinrich von Augsburg oder Bf. Georg von Trient als Kommissar zur Klärung des Sachverhalts einzusetzen, und bot an, das Bergwerk zu Rattenberg wie schon zu Zeiten Hg. Georgs von Niederbayern gegen Bezahlung mit Holz zu beliefern (Reinkonz. Salzburg, pfinctag nach letare; LA Salzburg, Hofrat Catenichl 1507, fol. 38’-39’).
1
 Vgl. Nr. 581 mit Anm. 3.
2
 Polheim hatte den Kanzler Zyprian von Serntein mit Schreiben vom 26.3. zum wiederholten Mal um Mitteilung gebeten, ob der Kg. mit der Ablösung Wildenecks durch ihn einverstanden sei (Nachschrift, Kop. Wartenburg, freitag nach unser lb. Frauen tag anunciationis; HHStA Wien, Maximiliana 17, Konv. 4, fol. 100–101). Serntein hatte Polheim daraufhin das Einverständnis Kg. Maximilians eröffnet und mitgeteilt, daß entsprechende Schreiben an den Ebf. von Salzburg und an die Untertanen bereits verfaßt, jedoch aus triftigen Gründen noch nicht abgeschickt worden seien; nemlich, nachdem ir kgl. Mt. yetzo einen Reichs tag gen Costenz, als ir wisst, ausgeschriben und die Kff., Ff. des Hl. Reichs persondlich auf solhen Reichs tag zu komen beschreiben und ervordern lassen, in maynung, der obberurten ir kgl. Mt. treffenlichen obligenden sachen halben, daran irer Mt. und teutscher nation merklich und gross gelegen ist, mit denselben Kff. und Ff. zu handlen, versehe sich ir kgl. Mt., gemelter mein gn. H. von Salzburg werde in aigner person daselbs erscheinen. Wo nu ir Mt. im zuvor die abtretung umb bestimbte Hft. Wildenegk verkunden, mocht er im ainen unwillen darab nemen und ir kgl. Mt. sachen und furnemen in handlung des vorangezaigten Reichs tag mer hindern als furdern. Demnach ir kgl. Mt. sölh abtretung diser zeit und bis zu ende des obberurten tags ruen und ansteen lassen; welle aber die bestimbten brief nach ausgang sölhen Reichs tag euch zu stund zuschicken. Der Kg. werde es so einrichten, daß Polheim für die – vertragsgemäß ein halbes Jahr vor Lichtmeß [2.2.] anzukündigende – Ablösung noch genügend Zeit bleibe (Fragment; HHStA Wien, Maximiliana 17, Konv. 4, nach fol. 99). Kg. Maximilian hatte die ihm von Hg. Albrecht am 8.2.1506 überschriebene Hft. Wildeneck samt der Vogtei über das Kloster Mondsee am 25.5.1506 auf Wiederablösung für 10 000 fl. an Ebf. Leonhard von Salzburg verkauft (Kop.; HHStA Wien, Maximiliana 16, Konv. 2, fol. 212–214’; LA Linz, Kopienarchiv, Schachtel 2, Nr. 9b. Verschreibung Ebf. Leonhards, Wildeneck und die Vogtei gegen Bezahlung der 10 000 fl. zurückzugeben, Kop. Salzburg, 9.7.1506; ebd., Nr. 9e; HHStA Wien, AUR 9 VII 1506. Dopsch, Geschichte I, S. 579, 582, 926; Wiesflecker, Maximilian III, S. 204).
1
 Gemäß einer bei dessen Abreise aus Konstanz mit Bf. Lorenz von Würzburg getroffenen Vereinbarung sollte Bf. Georg von Bamberg einen Termin für die Beratungen finden. Mit Eichstätt und Brandenburg bestand Einigkeit, das Treffen möglichst lange hinauszuzögern. Dies war jedoch bei Kg. Maximilian nicht durchsetzbar, der die baldige Rückkehr Mgf. Kasimirs für dessen Teilnahme am Romzug wünschte. Der Tag wurde deshalb auf den 1.9. nach Windsheim anberaumt. Das oben wiedergegebene, möglicherweise rückdatierte Schreiben ging dem kgl. Sekretär Sixtus Ölhafen mit der Bitte um Mitteilung an den Kg. zu. Ölhafen hatte laut eigenem Bekunden den Auftrag, die Einladung an Mgf. Friedrich zu schreiben (Bf. Georg von Bamberg an Bf. Lorenz von Würzburg, Or. Bamberg, mitwochen nach Laurenti; StA Würzburg, G-Akten 9705, fol. 9–9’). Vgl. im weiteren Nrr. 957966.
1
 Schiedsspruch vom 16.5.1505 (Heil, RTA-MR VIII/1, S. 881 Anm. 1).
2
 Vgl. Heil, RTA-MR VIII/1, Nrr. 576589, S. 880–891; Toifl, Friede, S. 212.
3
 Kg. Maximilian übersandte ein Exemplar des kgl. Spruches an Gf. Michael von Wertheim zur Weiterleitung an seinen Bruder Gf. Asmus. Gf. Michael sollte außerdem für den Vollzug der kgl. Entscheidung Sorge tragen (Kop. Konstanz, 30.6.1507; StA Würzburg, WU 7/76b; StA Würzburg, Libri diversarum formarum 22, pag. 122). Der Konflikt dauerte dessenungeachtet fort. Ebf. Uriel von Mainz unternahm im Januar 1509 einen weiteren Vermittlungsversuch. Demnach sollten sich die Parteien bei der im Konstanzer Spruch festgelegten Strafe zur Umsetzung seiner Entscheidung verpflichten: Gf. Asmus durfte Hans von Saunsheim und andere Feinde Würzburgs nicht länger beherbergen oder in anderer Weise unterstützen; die Gefangenen auf beiden Seiten sollten freigelassen werden (Or. Perg. m. S., Miltenberg, mitwoch nach der hl. dreyer Kgg. tag [10.1.]1509; StA Würzburg, WU 33/71c. Entscheid Gf. Eberhards von Eppstein-Königstein und des Kurmainzer Hofmeisters Thomas Rüdt von Collenberg vom 10.1.1509, Or. Perg. m. 4 Ss.; ebd., WU 33/71a. Verpflichtungserklärung Gf. Asmus’ zur Einhaltung des durch den Mainzer Ebf. vermittelten Vergleichs, Or. Perg. m. S.; ebd., WU 33/71b. Entsprechende Verpflichtungserklärung Bf. Lorenz’ vom 22.1.1509; Druck: Aschbach, Geschichte II, Nr. CCVI, S. 313f.). Vgl. Aschbach, Geschichte I, S. 285f.
1
 Liegt nicht vor.
2
 In dieser Angelegenheit hatten bereits die Bff. von Würzburg und Eichstätt zu vermitteln versucht. Ein angesetzter Schiedstag kollidierte terminlich jedoch mit dem Konstanzer RT. Da der Nürnberger Ratsherr Anton Tetzel Verhandlungen in Abwesenheit der Bff. für wenig aussichtsreich hielt, schlug er am 12.4. vor, den Tag nach Konstanz zu verlegen und sich vorab lediglich zu verständigen, wie bis dahin die Hochgerichtsbarkeit betreffende Vorfälle behandelt werden sollten (Tetzel an Bf. Lorenz von Würzburg bzw. Bf. Gabriel von Eichstätt, jeweils Kop. Nürnberg, montag nach quasimodogeniti;StA Nürnberg, Rst. Nürnberg, Briefbücher 59, fol. 15–15’; 16–16’).
1
 Zu Vermittlungsverhandlungen zwischen Bf. Hugo und der Stadt kam es während des RT nicht mehr. Vgl. Nr. 981.
2
 Gemeint ist der Vertrag zwischen Bf. Hugo und der Stadt Konstanz vom 17.2.1498. Vgl. Maurer, Konstanz, S. 216; Rublack, Einführung, S. 2.
1
 Man wird davon ausgehen können, daß es dabei zum einen um die Rückforderung der von Lgf. Wilhelm von Hessen im Landshuter Erbfolgekrieg eingezogenen hennebergischen Lehen Dornberg und Groß-Gerau, zum anderen um das von Henneberg bestrittene Recht Lgf. Wilhelms zur Erhebung des Guldenweinzolls in der geteilten Hft. Schmalkalden und um die Einrichtung von Zollstätten in Benshausen, Herrenbreitungen und Schmalkalden ging (Henning, Grafschaft, S. 73f.).
1
 Weinzollprivileg Kg. Maximilians für Lgf. Wilhelm d. M. von Hessen vom 24.6.1505 (Druck: Kleinschmid, Sammlung II, S. 352f.; Regest: Heil, RTA-MR VIII/1, Nr. 517, S. 839f.).
2
 Eine Instruktion Gf. Adolfs von Nassau-Wiesbaden, Gf. Johanns von Nassau-Dillenburg, Gf. Ludwigs von Isenburg-Büdingen, Gf. Philipps von Nassau-Wiesbaden, Gf. Bernhards von Solms-Braunfels, Gf. Michaels von Wertheim, Gf. Reinhards von Hanau-Münzenberg, Gf. Eberhards von Eppstein-Königstein, Eberhards und Valentins Schenken von Erbach sowie der Gesandten Gf. Philipps von Solms-Lich zu Verhandlungen mit Kg. Maximilian stimmt inhaltlich, passagenweise auch wörtlich mit der Supplikation überein (Kop., s.d., Überschr.: Instruction bey röm. kgl. Mt. anzubrengen uf beswernus des neuwen ufgerichten zolls; StA Marburg, Best. 86, Nr. 33, unfol.).
1
 Gf. Philipp von Hanau, Gf. Johann von Nassau-Beilstein und Gf. Reinhard von Leiningen sind in der gemeinschaftlichen Supplikation an Kg. Maximilian nicht mitaufgeführt. Vielleicht schlossen sie sich mündlich der Klage an oder übergaben eigene, nicht überlieferte Bittschriften.
2
 Auf einem Wetterauer Grafentag in Mainz wurde am 24.9.1507 beschlossen, daß Dr. Adam [Werner] auf einem weiteren, auf den 8.10. nach Frankfurt anberaumten Tag die Beschwerden der einzelnen Gff. sammeln und die Vorschläge für die von den Klägern zu stellenden Beisitzer sowie für die Anwälte und Sprecher entgegennehmen sollte. Gleichzeitig wurde Friedrich von Dorfelden zu Gf. Michael von Wertheim abgeordnet. Dieser sollte mit Johann von Schwarzenberg verhandeln, neben Dr. Hartmann von Windeck, der bereits zugesagt hatte, die Funktion eines der beiden Beisitzer zu übernehmen. Außerdem sollte Gf. Michael die Anwälte und Sprecher bestellen – laut der Instruktion für Dorfelden waren Dr. [Engelhard] Funck [Dekan zu Neumünster] und Dr. [Eucharius] Steinmetz als Advokaten vorgesehen. Als Sprecher vor der Schiedskommission wurden der Würzburger Jörg Marquardt und der ehemalige Landschreiber zu Ansbach und jetzige Stadtschreiber zu Rothenburg [Hans Besserer; Schnurrer, Zweifel, S. 74] in Betracht gezogen. Als weitere Anwälte wurden der Vogt zu Wertheim, Philipp von Uissigheim (Wyßkem), und der Schreiber Eberhards Schenken von Erbach vorgeschlagen. Neben Hans von Schwarzenberg wurden Johann von Breitbach, Johann Landschad und Dieter Kämmerer von Dalberg als Beisitzer gehandelt (Instruktion für Dorfelden, Kop., s.d., jedoch vermutlich Frankfurt, ca. 8.10.1507; StA Marburg, Best. 86, Nr. 33, unfol.). Dr. Philipp Siegwein sollte ebenfalls an den Verhandlungen vor Bf. Lorenz teilnehmen und dafür sowie für seine Bemühungen auf dem Konstanzer RT 30 fl. erhalten (Abschied des Wetterauer Grafentages zu Mainz, Kop., sexta post Mauricii; ebd., unfol.). Über die Würzburger Kommission liegen sonst keine Unterlagen vor. Entweder hat Bf. Lorenz die Angelegenheit nicht weiter verfolgt oder er ist gescheitert. Am 8.4.1508 beschlossen die in Mainz versammelten Gff., den Königsteiner Rat Dr. Philipp Siegwein mit einer erneuten, inhaltlich im wesentlichen die Argumente und Beschwerden von 1507 wiederholenden Supplikation (Kop., s.d.; ebd., unfol.) zu Ks. Maximilian abzufertigen. Gegebenenfalls sollte die Instruktion aufgrund etwaiger Ergebnisse von Verhandlungen Gf. Adolfs von Nassau auf einem Tag zu Wesel (Wieszel) nach dessen Weisungen modifiziert oder sogar ein neuer Grafentag nach Mainz oder Frankfurt einberufen werden (Kop.; ebd., unfol.). Erst auf dem Augsburger RT von 1510 verbot Ks. Maximilian die Erhebung des Weinzolls außerhalb des Fm. Hessen (Ksl. Deklaration, Druck Augsburg, 11.3.1510, Vermm. per regem proprium/amdip.; HHStA Wien, MEA Zollsachen 1, unfol. Regest: Demandt, Regesten II/2, Nr. 2050, S. 782. Meinardus, Erbfolgestreit I/1, S. 39). Vgl. Henning, Grafschaft, S. 74f.; Rommel, Geschichte III, S. 165f.; Kulenkampff, Einungen, S. 67–69, 75–80; Schmidt, Grafenverein, S. 29–31; Krüger, Finanzstaat, S. 103f.
1
 Erbach machte in seiner Supplikation an Kg. Maximilian geltend, zwar Diener Pfgf. Ruprechts gewesen zu sein, sich jedoch nicht an den Kampfhandlungen Kf. Philipps von der Pfalz gegen Lgf. Wilhelm von Hessen beteiligt zu haben, weshalb die Wegnahme der beiden Schlösser unrechtmäßig gewesen sei. Die fortgesetzte Enteignung verstoße außerdem gegen die Restitutionsverfügung des Kölner Spruches (Heil, RTA-MR VIII/1, Nr. 476, S. 777, § 25). Er beantragte deshalb die Ausstellung eines kgl. Restitutionsmandats an den Lgf. Über etwaige Rechtsansprüche von dessen Seite sollten Ebf. Jakob von Mainz, Bf. Lorenz von Würzburg und Bf. Georg von Bamberg oder andere kgl. Kommissare befinden (Druck: Schneider, Stamm-Tafel, S. 600f., Nr. 60).
2
 In einem weiteren Kommissionsbrief beauftragte Kg. Maximilian die Adressaten, die Parteien wegen der Wegnahme und Brandschatzung einiger Eberhard, Katharina und Anna von Erbach gehörigen Dörfer durch Lgf. Wilhelm anzuhören (Ebd., S. 602f., Anhang zu Nr. 61). Eberhard und Valentin von Erbach erschienen zum angesetzten Termin und legten unter Beibringung von Dokumenten den jeweiligen Sachverhalt noch einmal dar, die hessische Seite dagegen ignorierte die Tagsatzung (Bericht Vergenhans’ und Weldens an Kg. Maximilian, Augsburg, 26.8.1507; ebd., S. 603f., Nr. 63). Kf. Friedrich und die Herzöge Johann, Georg und Heinrich von Sachsen als Vormünder sowie die hessischen Regenten bewilligten schließlich am 20.1.1510 die Rückgabe der Schlösser Schönberg und Habitzheim als hessische Lehen. Das ebenfalls im Landshuter Erbfolgekrieg eroberte Bickenbach sollte dagegen bei Hessen verbleiben, doch erhielt Erbach als Entschädigung das Zehnfache des Jahreseinkommens aus seinem früheren Anteil zugesprochen (ausführliches Regest: Demandt, Regesten II, Nr. 1997). Die Rückgabe erfolgte schließlich am 23.7.1510 (ebd., Nrr. 2001f.).
1
 Liegt nicht vor.
3
 Offenbar glückte der Nachweis. Die zuletzt von Kg. Ruprecht 1407 implizit bestätigte Verpfändung der jährlichen Nördlinger Steuer von 300 Pfd. Heller und der Reichskorngülte von 700 Malter an die Gff. von Oettingen (Lang, Materialien III/1, S. 55f.; Oberndorff, Regesten II, Nr. 4707, S. 345) wurde 1518 von Ks. Maximilian konfirmiert. Vgl. Kudorfer, Nördlingen, S. 137f.
1
 Das ebenfalls von 1507 datierende Achtmandat (Stein, Geschichte, S. 150) liegt nicht vor.
2
 Kg. Maximilian informierte am gleichen Tag Gf. Johann von Castell über die Aufhebung der Acht und befahl ihm die Rückgabe sämtlicher kraft des kgl. Achtmandats eingezogenen Besitzungen (Auszug; HHStA Wien, Reichsregisterbuch TT, fol. 45’).
1
 Mandat Kg. Maximilians an den Reichshauptmann Sigmund von Rorbach, Kämmerer und Rat der Stadt Regensburg vom 22.12.1506 (Or. Innsbruck; HStA München, Rst. Regensburg Lit., Nr. 311½, fol. 27–27’); Mitteilung von Kämmerer und Rat der Stadt Regensburg an Bernhardin von Stauff über den Eingang des kgl. Mandats zur Aushändigung des Kolbergerschen Hauses an Strattner mit Einräumung einer einmonatigen Frist (Kop., montags vor unser lb. Frauen liechtmeß tage [1.2.]1507; HStA München, Gemeiners Nachlaß 27, unfol.).
2
 Urkunde Hg. Albrechts von Bayern über die Übereignung des zu Regensburg in der Oberen Bachgasse (im bach) beim Bruderhaus gelegenen Hauses Wolfgang Kolbergers an Bernhardin von Stauff vom 14.4.1504 (Kop. München, suntag quasimodigeniti; HStA München, Gemeiners Nachlaß 27, unfol.).
3
 Die Stadt Regensburg informierte Stauff mit Schreiben vom 23.9. über das kgl. Mandat und bat ihn, das Haus zu räumen (Konz., pfintztag nach Emerami 1507; HStA München, Gemeiners Nachlaß 27, unfol.). Dieser weigerte sich erneut. Stauff erklärte, dem von Strattner falsch informierten Kg. den Sachverhalt darlegen und erneut den Rechtsweg anbieten zu wollen (Bernhardin von Stauff an Kämmerer und Rat der Stadt Regensburg, Or., sambstag nach St. Heimrans tag [25.9.]1507; ebd., unfol.). Er machte geltend, daß das strittige Haus gar nicht Eigentum Kolbergers gewesen sei und er es Elsbeth Fischberger abgekauft habe (Ders. an dies., Or. m. S., sontag nach Remigii [3.10.]1507; ebd., unfol.). Auf ein weiteres Ersuchen der Stadt hin, das Haus bis zum 12.10. zu räumen, akkreditierte er zwei Emissäre zu weiteren Verhandlungen (Or. m. S., mitwochen nach Dionisy [13.10.]1507; präs. Regensburg, 14.10.1507; ebd., unfol.). Der Regensburger Magistrat informierte den Kg. darüber, daß Stauff durch seine Gesandten gedroht habe, die Stadt haftbar zu machen, wenn sie sein Eigentumsrecht verletze. Dennoch habe man das Haus Strattner mit der Auflage übergeben wollen, der Stadt für diesen Fall ein Inventar über das darin befindliche Eigentums Stauffs anzulegen. Dies habe Strattner jedoch abgelehnt und angekündigt, den Kg. zu informieren. Keinesfalls liege seitens der Stadt Ungehorsam gegenüber dem kgl. Mandat vor. Man bitte sicherzustellen, daß Regensburg von Stauff wegen der Übergabe des Hauses nicht in Regreß genommen werde, oder eine gütliche bzw. rechtliche Klärung der Angelegenheit herbeizuführen (Stadt Regensburg an Kg. Maximilian, Konz., fritag nach Galli [22.10.]1507; ebd., unfol.).
1
 In einem wohl auf 1503 zu datierenden Mandat an Kf. Philipp stellte Kg. Maximilian den Vorgang in gleicher Weise dar wie die beiden Stauff noch einmal vier Jahre später und machte geltend, daß diese die Nichtbefolgung früherer kgl. Mandate beklagt hätten. Er befahl dem Kf. unter Androhung der Reichsacht die Auslieferung des Schlosses samt der Einkünfte daraus (Kop., s.d.; HHStA Wien, Maximiliana 40, Fasz. II/3, fol. 23–24).
2
 Die kurpfälzischen Gesandten Venningen und Landschad übersandten die Supplikation mit Schreiben vom 18.7. an Kf. Philipp (Or. Hd. Landschad, Konstanz, sontags nach Alexii; präs. Heidelberg, 23.7.1507; HStA München, Fürstensachen 963, fol. 171–171’).
1
 Mandat Kg. Maximilians an Kf. Philipp von der Pfalz vom 28.12.1503 (Kop. mit imit. Vermm. prps./amdrp.; HStA München, Fürstensachen 963, fol. 170. Wiesflecker, Regesten IV/1, Nr. 18034, S. 384).
2
 Die kurpfälzischen Gesandten Venningen und Landschad übersandten ihre Gegendarstellung mit Schreiben vom 18.7. an Kf. Philipp [wie Nr. 448, Anm. 2].
1
 Urkunde Kg. Maximilians vom 9.5.1494 (Wiesflecker, Regesten I/1, Nr. 663, S. 77).
2
 Das Mandat wurde dem Hofgericht am 12.8. durch eine Straßburger Gesandtschaft vorgelegt und anschließend vor dem Gerichtsgebäude und im Gericht öffentlich verlesen. Auf Antrag der Gesandten wurde ein Vidimus des Mandats ausgefertigt (Vidimus Gf. Erhards von Nellenburg in Vertretung des Kammerrichters Gf. Rudolf von Sulz, Or. Perg. m. S., donrstag vor unser lb. frauentag [12.8.]1507; AV Straßburg, Chartes 7735). Am gleichen Tag wurde ein weiteres von den Straßburger Gesandten vorgelegtes kgl. Mandat (Konstanz, 7.8.1507) verlesen, worin dem Hofgericht unter Berufung auf das Mandat vom 20.7. geboten wurde, auf Antrag der Stadt jede Mißachtung ihrer Gerichtsprivilegien zu ahnden und sich daran weder von Melchior von Schaumberg noch anderen Personen hindern zu lassen (Vidimus Gf. Erhards von Nellenburg als Vertreter Gf. Rudolfs von Sulz, Or. Perg. m. S., donrstag vor unser lb. frauen tag [12.8.]1507; AV Straßburg, Chartes 7736).
1
 Das Mandat liegt nicht vor. In einem – wohl nicht ausgegangenen – ersten Schreiben vom gleichen Datum hatte Nürnberg lediglich eine Stellungnahme zu dem Vorfall durch einen eigenen Boten angekündigt (Kop., montag nach visitacionis Marie [5.7.]1507;StA Nürnberg, Rst. Nürnberg, Briefbücher 59, fol. 177’-178).
2
 Den Vorgang schildert irrtümlich unter falschem Datum auch Müllner (Annalen III, S. 395f.). Vgl. Reicke, Geschichte, S. 540.
3
 Ratsbeschluß vom 5.7., auf das kgl. Mandat wegen Liechtensteins unsern glimpf an den kgl. Hof zu schreiben (StA Nürnberg, Ratsverlässe 479, fol. 3).
1
 Laut Hinweis im Gesandtenbericht J. Froschs vom 20.7. [Nr. 648, Pkt. 1].
1
 Vgl. Nr. 648, Anm. 2.
2
 Die Übergabe des Mandats in Lindheim durch den kgl. Boten Wolfgang Hegele am 10.9.1507 – nach erfolgter Verlesung – scheiterte. Die beiden Mitganerben Veltin von Büches und Konrad von Rheinberg (Rynspurg) lehnten die Annahme in Abwesenheit Lutterns ab. Der Bote hinterlegte das Schriftstück deshalb in Frankfurt (ISG Frankfurt, Reichssachen II, Nr. 184, Stück-Nr. 42d, Dorsalverm.).
1
 Vgl. Nr. 648, Anm. 2.
1
 Liegt nicht vor.
1
 Entsprechende Weisung an Abt Johann von Schuttern und Jakob von Schauenburg (Schaunberg), Konstanz, 5.5.1507 (Kop.; HHStA Wien, Reichsregisterbuch TT, fol. 27’); Mandat an Bürgermeister und Rat der Stadt Offenburg bzw. an die Leute der Hft. Ortenau [!] zum Vollzug des kgl. Entscheids (Kop., ebd., fol. 27’-28).
1
 Vgl. zum Prozeßgegenstand und zum weiteren RKG-Verfahren Kordes, Reichskammergericht II, Nrr. 925f., S. 395f.
1
 Konfirmationsbrief Kg. Maximilians für Abt Johann von Kempten bzgl. der Zuständigkeit des Landgerichts für alle Einwohner der Gft. Kempten vom 6.11.1495 (Or. Perg. m. S.; StA Augsburg, Stift Kempten Urkunden 1527. Wiesflecker, Regesten I/1, Nr. 2620, S. 325).
2
 Aus der Gerichtsurkunde geht hervor, daß das Landgericht Kempten Gaysser wegen des an Ulrich Graf begangenen Totschlags verurteilt hatte. Gaysser hatte an das Hofgericht wegen Rechtsverweigerung appelliert und überdies Cunlin Graf der Falschaussage bezichtigt. Das kgl. Inhibitionsmandat wurde dem Gericht während einer Sitzung am 18.5. vorgelegt. Am 17.8. fällte es die Entscheidung, das Verfahren an das Landgericht Kempten zu remittieren, mit der Auflage, binnen sechs Wochen ein Urteil zu fällen und Gaysser freies Geleit zu gewähren.
1
 Entsprechende kgl. Zitation an Batt von Pfirt und Verena von Endingen vom 21.4.1507 (Or. Offenburg, Verm. amdrp., Gegenz. Serntein; TLA Innsbruck, Maximiliana XIV (1507), fol. 33); Notariatsinstrument über die gescheiterte Zustellung der Zitation an Endingen am 4.5. (Or., Unterz. Johannes Lupfried aus Thann, Notar; ebd., fol. 34).
2
 Die Verhandlungen wurden vor dem kgl. Hofrat geführt. Mor supplizierte, nachdem er nach dem Abschluß des Verfahrens vergeblich darauf gewartet hatte, an Kg. Maximilian um Ausfertigung des Urteils (Druck: Chmel, Urkunden, Nr. CCXCVIII, S. 436f.).
1
 Urkunden Kg. Sigmunds vom 22.6.1415 (Rieder, Regesta III, Nrr. 8472f., S. 203) und 12.8.1422 (Altmann, Urkunden, Nr. 4969, S. 350).
a
–a Konstanz ... 1507] Korrigiert aus: Augspurg, am XIIII. tag May etc. Ao. 5o . – Kg. Maximilian hielt sich an diesem Tag nicht in Augsburg auf, doch residierte dort das kgl. Kammergericht.
1
 Mit Schreiben vom 25.6. akkreditierte Kg. Maximilian seinen Rat Adam von Frundsberg zu weiteren Verhandlungen mit der Stadt, nachdem er erfahren hatte, daß Part die Strafe nicht erlassen worden war (Or. m. S., Konstanz, Verm. amdric., Gegenz. Serntein; StdA Memmingen, A 1/1, unfol.).
1
 Unterlagen dazu: StA Augsburg, Fürststift Kempten, A 487 und B 123.
1
 Der Nürnberger Ratsherr Anton Tetzel informierte Eberhard von Thürheim (bfl. Landvogt auf der Willibaldsburg) und Pankraz Schenk (bfl. Kammermeister zu Eichstätt) auf deren Anfrage mit Schreiben vom 23.4. ausführlich über die bei Kornburg geschehene Gefangennahme und Schatzung Ulrich Seherleins aus Greding durch Hans Linck (Kastner zu Schwabach) (Kop. Nürnberg, freytag St. Jorgen tag;StA Nürnberg, Rst. Nürnberg, Briefbücher 59, fol. 33’-34).
2
 Die bfl. Statthalter und Räte zu Eichstätt übersandten am 10.7. unter anderem der Stadt Nördlingen eine kollationierte Kopie der Achterklärung mit Bitte um deren Befolgung (Or. m. S., sambstag nach Willibaldi; StdA Nördlingen, Missiven 1507, fol. 123–123’).
1
 Liegt nicht vor.
2
 Vgl. Kordes, Reichskammergericht III, Nr. 1363, S. 165f.; Heil, RTA-MR VIII/1, Nr. 626, S. 916f. mit Anm. 1.
3
 Wahrscheinlich ist der kgl. Sekretär Sixtus Ölhafen gemeint.
1
 Die Stadt Heilbronn hatte nach der Ankündigung seiner Vermittlungsbemühungen durch Liebenstein darauf hingewiesen, daß die kgl. Kommission auf der Grundlage einer falschen Darstellung des Sachverhaltes bewilligt worden sein mußte. Demnach lag kein Totschlag im Affekt vor, sondern das Stadtgericht hatte Feyerabend wegen heimtückischen Mordes zum Tode verurteilt. Die Stadt lehnte deshalb eine Beteiligung an der Vermittlung ab, zeigte sich aber zuversichtlich, daß die Familie und Freunde Weinläders den anberaumten Termin aus Gehorsam gegenüber dem röm. Kg. wahrnehmen würden (Or. Heilbronn, abend ascensionis [12.5.]1507; TLA Innsbruck, Maximiliana XIV (1507), fol. 38–38’, 42–42’ ). Am 27.5. mußte die Stadt dem kgl. Kommissar allerdings mitteilen, daß die Partei des getöteten Hans Weinläder gütliche Verhandlungen ablehnte (Or., dornstag nach dem pfingsttag; ebd., fol. 41–41’).
1
 Hirsdorf klagte, daß Pienzenau ihn unrechtmäßigerweise von seinem Erbhof in Woringen vertrieben und ihn als Leibeigenen bezeichnet hatte. Er erlangte dagegen am Hofgericht Rottweil am 4.3.1505 ein – der Supplikation beiliegendes – Urteil, das Pienzenau die Rückgabe seines Eigentums auferlegte und die Behauptung über die Leibeigenschaft als unwahr qualifizierte. Von diesem Urteil appellierte Pienzenau, um das Verfahren zu verzögern, an das kgl. Kammergericht, das am 4.4.1505 ein Inhibitionmandat an das Hofgericht erließ, mit dem Vollzug seines Urteils bis zur Entscheidung über die Appellation zu warten. Währenddessen gab die Gegenpartei seinen Hof weg und verkaufte sein Vieh, Getreide und andere Güter. Er selbst ist in der Gegend nicht sicher. Er bittet deshalb, Pienzenau unter Strafandrohung die Rückgabe seines Hofes und die Ersetzung seiner verkauften Habe zu gebieten. Außerdem bittet er, ihm einen Geleitbrief auszustellen und zu seiner Sicherheit zusätzlich Gf. Haug von Montfort zu seinem Schirmherrn zu ernennen (Supplikation an Kg. Maximilian, Or., s.d.; StdA Memmingen, A 1/1, unfol.).
2
 Laut der Gegendarstellung Pienzenaus hatte sein zuvor schon wiederholt unbotmäßiger Leibeigener Hirsdorf auf dem ihm auf Lebenszeit übergebenen Hof in Woringen eine Dienstmagd versteckt, die sich geweigert hatte, eine gerichtlich verhängte Strafe zu bezahlen, und deshalb aus dem Dorf gewiesen worden war. Nachdem er ihn aufgefordert hatte, die Frau aus dem Haus zu weisen oder die Strafe zu bezahlen, verließ Hirsdorf Woringen mit seiner Habe heimlich, um sich unter eine andere Herrschaft zu begeben. Pienzenau bestritt, daß dieser verjagt worden sei. Hirsdorf habe nicht mehr sein Leibeigener sein wollen und ihn am Hofgericht Rottweil verklagt. Da sein eigener Anwalt die Angelegenheit nachlässig behandelt habe, sei gegen ihn das von der Gegenpartei geltend gemachte Urteil ergangen, wovon er an den Kg. appelliert habe. Daraufhin sei ihm in Rottweil die Acht angedroht worden. Er habe jedoch ein Inhibitionsmandat erlangt. Das Rottweiler Urteil, Hirsdorf wieder in seine Güter einzusetzen, sei indessen gegen die in Woringen ansässigen Hans Mägglin (Gerichtsammann) und Jörg Mangolt ergangen, die Hirsdorf wegen des Strafgelds für die Magd ebenfalls verklagt habe und die sich nachlässig verteidigt hätten. Diese hätten aber ebenfalls an den röm. Kg. appelliert und eine Inhibition erlangt. Weder sie noch er selbst hätten indessen weiter prozessieren können, da das Kammergericht nicht getagt habe. Keineswegs habe Hirsdorf ein an ihn gerichtetes Restitutionsurteil des Hofgerichts Rottweil erlangt. Er habe Hirsdorf mehrfach aufgefordert, auf seinen Hof zurückzukehren, ihn zu bewirtschaften und die Abgaben zu entrichten. Vor Zeugen habe er ihm freies Geleit zugesagt. Da Hirsdorf den Hof drei Jahre lang nicht bewirtschaftet habe, habe er sich selbst darum kümmern müssen, jedoch verfügt, daß der Bauer nach seiner Rückkehr erhalten solle, was ihm rechtmäßig zustehe. Das Vieh Hirsdorfs habe er verkauft, weil es nach dessen Flucht nicht mehr versorgt worden sei; der Erlös sei noch vorhanden. Niemals seien gegen ihn Gewalttaten verübt worden. Dieser ungehorsame, frevelhafte Mensch habe vielmehr alle Angebote von seiner Seite ignoriert. Dennoch sei er mit einem rechtlichen Verfahren vor dem Bf. von Augsburg als zuständigen Gerichtsherrn einverstanden. Er sei zuversichtlich daß es der Kg. nicht erlauben werde, daß ein Bauer unter Mitnahme des Eigentums seines Herren fliehe, und diesem keinen neuen Schirmherrn gebe (Supplikation des Ritters Hans von Pienzenau zu Kemnat an Kg. Maximilian, Kop., s.d.; StdA Memmingen, A 1/1, unfol.).
3
 Bürgermeister und Rat der Stadt Memmingen luden die beiden Prozeßgegner für den 18.8. (mittwoch nach unser lb. Frauen tag assumpcionis) zum Rechtstag in ihre Stadt (Schreiben an Hans von Pienzenau, Konz. mit ex.-Verm., mittwoch nach Jacobi apostoli [28.7.]1507; StdA Memmingen, A 1/1, unfol.).
1
 Liegt nicht vor.
1
 Nachdem Bf. Lorenz von Würzburg einen Ausgleich mit den Erben Rotenhans herbeigeführt hatte, löste Bf. Georg die drei Täter aus der vom Zentgericht zu Bamberg ausgesprochenen Mordacht (Kop. Bamberg, dinstag nach dem sonntag reminiscere in der hl. vasten [21.3.]1508; StA Bamberg, B 21, Nr. 48, fol. CCCXXXVII- CCCXXXVII’). Eine Urkunde über deren Absolution von der kgl. Acht liegt jedoch nicht vor. – Ebenfalls während des Konstanzer RT erwirkte der Bamberger Bf. ein kgl. Mandat, den Friedbrechern Eustachius und Bernhard von Thüngen keine Hilfe zu leisten (Kleiner, Georg, S. 73).
1
 Gemeint ist: während der Belagerung Kufsteins im Landshuter Erbfolgekrieg im Oktober 1504.
2
 Urkunde Kg. Maximilians vom 25.7.1494 (Wiesflecker, Regesten I/1, Nr. 904, S. 97).
3
 Dr. Haring Sinnama, gen. Fries, Assessor am kgl. Kammergericht (Kuyk, Sinnama, Sp. 1180), der sich während des Hagenauer Tages (Ende März/Anf. April 1505) am kgl. Hof aufhielt.
4
 Der Besitz des Schlosses wurde von Margarethe von Sickingen, geb. Puller von Hohenburg, angefochten. Vgl. Heil, RTA-MR VIII/1, Nr. 632, S. 919.
1
 Liegt nicht vor.
1
 Weyler schilderte in einer Supplikation an Kg. Maximilian, daß ihm die Nördlinger Schaumeister – vermutlich aus Neid – zwei angeblich minderwertige Tuche zerrissen und ihm den Verkauf solcher Tuche in der Stadt untersagt hätten. Er sei wegen Mißachtung dieses Verbotes beim Rat angezeigt, daraufhin festgenommen und peinlich befragt worden, habe jedoch kein Unrecht eingestanden. Dennoch habe der Rat ihm und seiner Familie die Ausübung seines Handwerks verboten und sie aus der Stadt gewiesen. Bittet, den Rat zur Aufhebung der Strafe zu veranlassen (Or., s.d., Verm. über den Beschluß des kgl. Hofrates: Fiat ein zimliche furbitt mit einsliessung der supplication; StdA Nördlingen, Missiven 1507, fol. 98–98’). Bernhard Behaim (Nürnberger Bürger und Münzmeister zu Hall), der seinen Freund Weyler gemeinsam mit seinem Neffen Johann Sachs (kgl. Hofsekretär der röm. Kanzlei) beim Kg. unterstützt hatte, bat den Magistrat am 27.7., Weyler und seiner Familie die Rückkehr zu gestatten (Or. m. S., aftermontag nach Jacobi; StdA Nördlingen, Missiven 1507–1508, Fasz. 1, fol. 266–266’).
1
 Laut der vorliegenden Urkunde hatte Rotberg in seinem Streit um die vier genannten reichsunmittelbaren Dörfer ein Urteil Ehg. Sigmunds von Tirol (Mandat Ehg. Sigmunds an die Gff. von Thierstein zu deren Rückgabe vom 2.9.1488; Christ, Kooperation, S. 329 Anm. 559) erlangt, das aber ungeachtet der Bemühungen Rotbergs bis zum Konstanzer RT nicht umgesetzt worden war. Während des RT übergab er deshalb erneut eine Supplikation, die noch in Konstanz der Gegenpartei zugestellt wurde. Diese bot den rechtlichen Austrag an, was Rotberg annahm. Daraufhin erteilte Kg. Maximilian obige Kommission. Gf. Heinrich von Thierstein kam jedoch der richterlichen Ladung mit dem Argument nicht nach, daß der Streit vor dem röm. Ks. entschieden werden müsse, da die Dörfer Eigentum des Reiches seien. Der Rechtsstreit dauerte noch bis 1512. Vgl. dazu Christ, Kooperation, S. 319f.