Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe. Reichstagsakten unter Kaiser Karl V., XIV. Band. Der Reichstag zu Nürnberg 1543 bearbeitet von Silvia Schweinzer-Burian, mit Vorarbeiten von Friedrich Edelmayer
A Frankfurt ISG, Reichssachen II 965, fol. 223r–227v (Kop. mit marg. Nota und Korr. v.d.Hd. Lambs); AS unfol.: Kgl. Mt. und der ksl. commissarien erinnerung an die aynigungsverwandtn stende. DV fol 227v: Fridstandt zu Normberg ufgericht. AV fol. 223r: 18. Aprilis.
B Stettin AP, AKW Sign. 95, fol. 108r–112v (Konz. mit Korr. und Erg. v.d.Hd. Zitzewitz’); AV fol. 108r: Ahm 18. Aprilis von der kgl. Mt. den protestierenden zugestellet.
C Weimar HStA, EGA, Reg. E 148, fol. 391r–398v (Kop.); AS fol. 391r: Des fridens und rechtens halben gethan bedencken und vorschlag der kgl. Mt. und [der] ksl. commissarien.
D Berlin StaBi, Handschriften Abt. Ms. germ. Fol. 212, fol. 94r–99r (Kop.); AS fol. 94r: Kgl. Mt. furschlag, wie frid und rechtens halben der abschied gestelt solt werden, den protestirenden stenden ubergeben 18. Aprillis.
E München HStA, KBÄA 3159, fol. 450r–451v (Kop.); ÜS: Kgl. Mt. articl, in den abschid zu setzen.
F Nürnberg StA, Fürstentum Ansbach, RTA 23, fol. 562r–566v (Kop.); AS fol. 562r wie in D.
G Stuttgart HStA, A 262 Bd. 23, fol. 453r–458v (Kop.); AS fol. 453r: Der babistischen stend furschlege und ubergebnen nottel fridens und rechtens, auch anderer nottwendiger artikel halben, durch sie beratslagt und von der kgl. Mt. und ksl. commissarien disen stenden, der augspurgischen confession verwandt, zugestellt. Nurmberg 1543, den 18. Apprilis.
Die Artikel zu Friede und Recht wurden nach einem ersten grundlegenden Gutachten Kg. Ferdinands (Nr. 175) einerseits vom König und seinen Räten (Nr. 178), andererseits von den altgläubigen Reichsständen (Nr. 177) ausgearbeitet und in jene definitive Form gebracht, die Aufnahme in den Reichsabschied fand. Die evangelischen Reichsstände nahmen an diesen Beratungen nicht teil, sondern erhielten lediglich die ausgehandelten Artikel in der unten abgedruckten Form. Die Formulierungen wurden meist wörtlich in die entsprechenden Paragraphen des Reichsabschieds übernommen, worauf in eckigen Klammern hingewiesen wird. Die Protestanten berieten in ihrem Ausschuss über die vom König übergebene Vorlage der strittigen Artikel zu Friede und Recht. Ihre Bedenken zu den vorgeschlagenen Formulierungen finden sich zum Teil in den marg. Kommentaren und Ergänzungen, die den textkritischen Anmerkungen zu A und B zu entnehmen sind. Von den Altgläubigen wurden diese Einwände jedoch nicht berücksichtigt.
[Art. 1: vgl. RAb Nr. 404, § 32] Damit auch im Hl. Reich teutscher nation fried und einigkhait gepflantzt und erhalten werden muge, so bewilligen, zusagen und versprechen gemeine stend und der abwesenden botschaften der röm. kgl. Mt. und ksl. commissarien anstat und in namen der ksl. Mt. und zwischen inen selbs gegeneinander bei iren fstl. ehren und wurden, auch gueten, wharen, threuen an geschwornen aidtstat, daß khainer den andern hoheß oder nider stands weder der religion noch anderer sachen oder ursachen halb, wie die namen haben mochten, befheden, bekriegen, berauben, fehen, uberziehen, belegerna, dartzu auch weder durch sich selbs oder jemandt andern dienen, noch einig schloß, stett, marck, bevestigung, dörfer, hoff oder weiler absteigen oder frevenlich innemen, dergleichen kheiner den andern, was religion der sei, seine zinß, renth oder einkhomen vorhalten noch eintziehen, besonder ain jeder sich allenthalb dem gemeinen landtfrieden gemeß halten sollen und wollen, bei peen und kraft in dem ksl. publicirten und außgekhundten landtfrieden gesetzt, inmassen dan von dem friede und friedtstandt in den vorigen deß Hl. Reichß abschieden und sonderlich in dem jungsten speirischen reichsabschiedt [RTA JR Bd. XII, Nr. 285, § 130, S. 1201f.] weither begriffen und verordnet istb.
[
[
[
[
[
[
[
[
[