Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe. Reichstagsakten unter Kaiser Karl V., XIV. Band. Der Reichstag zu Nürnberg 1543 bearbeitet von Silvia Schweinzer-Burian, mit Vorarbeiten von Friedrich Edelmayer
A Wien HHStA, MEA RTA 8/Konv. 1, fol. 590r–607v (Kop. mit Beilagen); DV fol. 606v: Hildeshaim [supplication], gemainer reichßversamblung umb irn rat und gutbedunkhn furzebringen. Actum in consilio regis 25. Februarij 1543. Lectum in consilio catholicorum 27. Februarij anno 1543.
B München HStA, KBÄA 3159, fol. 209r–226v (Kop.); AV fol. 209r: Prima Martij anno etc. 43 zu Nurnberg. ÜS fol. 209r: H. Valentins Bf. zu Hildeshaim supplication und clagschrift an die röm. kgl. Mt., ksl. commissarien und stend deß Hl. Reichs zu Nurmberg versamlt.
C Berlin GStAPK, XX. HA, StA Königsberg, Ostpr. Fol. 86, fol. 504r–522v (Kop. mit Beilagen); DV fol. 522v: H. Valentins Bf. zu Hyldeßheym supplication samt miteingelegtem bebstlichen executorial [1540 Dez. 15] contra [Hgg. von] Braunschweyck, Sachsen und Hessen etc., verlesen im reichsrath, den 27. Februarij anno 1543. Item ist auch dabey die visitacion und reformation des closters Reyffenberg, im stift Hyldeßheim durch Sachsen und Hessen vorgenommen etc. Das bebstlich executorial ist anno 1540 gedruckt worden und man kans, weyl es numehr veraltet, nit mehr alhie zu kauf bekommen etc.
D Hannover NLA, Hild. Br. 1, Nr. 80, fol. 28r–47r (Kop.); AS fol. 28r: Supplication des Bf. zu Hildensheim an die röm. kgl. Mt. und der röm. ksl. Mt. commissarien: 1. Super restitutionem bonorum ecclesiae Hildesemensis tam a statibus protestantibus quam a duce Erico juniore duce Brunsvicensi recuperandorum. 2. Super restitutionem religionis in civitate et ducatu Hildesemensi turbatae et sublatae. 3. Super etiam solutionem proventuum cleri Hildesemensi in ducatu Brunsvicensi. Marg. AV fol. 29r: Geschrieben zu Nhurmberg, den 28. Februarij.
Liste der Beilagen 1–3 am Ende des Aktenstücks.
Die Supplikation enthält drei Hauptanliegen des Hildesheimer Bf. Valentin von Tetleben2, die im Sinne einer inhaltlichen Gliederung mit entsprechender Nummerierung versehen werden: 1. Forderung nach Restitution der Stiftsgüter. 2. Klagen über die Einführung der Reformation in der Stadt Hildesheim. 3. Forderung nach Freigabe der dem Hildesheimer Klerus vorenthaltenen Renten und Gülten.
1. Der Bf. von Hildesheim erinnert an seine in Regensburg 1541 (RTA JR Bd. XI, Nr. 268, Nr. 273–278) und in Speyer 1542 (RTA JR Bd. XII, Nr. 250) vorgebrachten Supplikationen wegen Restitution seiner durch die Hgg. von Braunschweig okkupierten Stiftsgüter. Diese Supplikationen wurden wegen der auf diesen Reichstagen vordringlichen Glaubensfrage und der Dringlichkeit der Türkenhilfe nicht behandelt. Allerdings beauftragte Kg. Ferdinand in Speyer den Kf. von Mainz und Kf. Ludwig von der Pfalz mit Vergleichsverhandlungen zwischen dem Bf. von Hildesheim und den Hgg. von Braunschweig3, auf die sich Hg. Heinrich jedoch nicht einließ.
Im Sommer 1542 änderte sich die Lage wegen des von Kursachsen und Hessen angekündigten Feldzugs gegen Hg. Heinrich von Braunschweig. Und mich dan kurtz darnach angelangt, wie das die obgemelthe chur- und fursten gedachten Hg. Heinrichs von Braunschweig furstenthumb, dergleichen auch die schlosse, stedte, guether und anders, mir und meinem stift Hildesheim zukhomend und durch gemelthen Hg. Heinrichen occupiert, eingenhomen hetten. Also hab ich ongesaumbt an itzgedachten churfursten und den landgraven, als sie noch in der stadt und furstenthumb Braunschweig sich mit ihrem kriegsvolck erhalten, der bemelthen meines stifts ingenhomenen guether halb geschriben, mit verinnerung der erlangten meiner urtheil4 und urtheilbrive [Beilage 3] und darauf gebetten, das sie in erwegung berurther urtheil und urtheilbrive, [...] mich zu denselbigen meines stifts ingenhomenen schlossen, stedten und guethern khomen lassen wolten.
Hab volgents auch nit underlassen, gedachten churfursten und landgraven selb personlich, nachdem sie ihr kriegsvolck widrumb beurlaubt, zu ersuchen, umb die restitution der gemelthen meines stifts guether antzulangen und mit ihnen deshalb in notturftige und geburliche underreddung zu begeben. Und also in dem nichts underlassen, das mir meynes erachtens gebueren mocht und bedencken hab können.
Mir ist aber von gedachten churfursten und landgraven in antwort worden, das sie beyde sollicher sachen ingenhomenen furstenthumbs und meins stifts schlossen, stedten, gebiethen und herschaften nit allein, sonder das auch die andern der augspurgischen confession und religion ainungsverwhandten stend dero mit zu thuen hetten und sie on dieselbigen hierinn nichts thuen khönten, und also auf dieselbigen ihre mitainungsverwanthen stend gewissen, gleichwoll mit freundtlichem erbietten, sich mit zuthat derselbigen gegen mir in sollicher sachen geburlicher weiß zu ertzeugen.
Also und demnach ich itzertzelter gestalt von dem churfursten und landgraven beantwort, hab ich die itzgemelthe ainungsverwandte stend, als dieselbigen jungst zu Schweinfurth [Nov. 1542] versambleth gewest, deshalb in schriften auch ersucht. Volgents itzo alhye zu Nhurnberg [1543], dweyl ich jhensmals [= damals] von ihnen auß angetzeugter verhinderung ihres eylenden verruckens on antwort geblieben, widrumb bey ihnen, als occupatorn meines stifts guether und auch etlicher ander ursachen halber, als nhemlich der ingedrungenen ihrer predicanten und ingefurther nheuer religion in mein stadt und stift Hildesheim und dan auch der renthe, zinß und gulthe halb meiner clerisey zu Hildesheim, so ihnen durch die geordnethe stadthalter zu Wulffenbuttel furenthalten und verhindert werden, mundtlichs und schriftlichs ansuchen5 gethan, in zuversicht, bey denselbigen die pilliche restitution mein und meines stifts guether etc., abfurderung ihrer ingedrungenen vermeinthen predicanten in meiner stadt Hildesheim und offenung oder abstellung vermeinther onpillicher verhinderung meiner clerisey zins und einkhomen etc. zu erlangen.
Aber mir ist von denselbigen churfursten und ainungsverwandten stenden nit allein die begerthe restitution meins stifts guether entstanden [= entgangen], sonder bin auch ghar on antwort von ihnen gelassen, on das sie mich derselbigen von Schweinfurth auß und auch itzo alhie vertröstet und ich lenger als monatszeit darauf gewartet, auch fur und fur vleissigs anhalten bey ihnen selb gethan und thuen lassen. Dardurch ich dan geursacht und wider meynen willen gedrungen, euer röm. kgl. Mt. und ksl. commissarien dise sachen und beschwerliche handlungen clagweiß furtzupringen und als ein underthenigs, gehorsambs glid der ksl. und kgl. Mtt. und des Hl. Reichs bey euer röm. kgl. Mt. und ksl. comissarien instadt der röm. ksl. Mt., meins allergnedigsten herren, als vogten, advocaten und schirmer der kirchen und beschwerthen und ordenlichen executorn babstlicher urtheil im Hl. Reich, umb geburliche hulf underthenigst und dienstlichen antzuruffen.
2. Entgegen den Regensburger Beschlüssen von 1541 führten Kursachsen und Hessen die Reformation in der Stadt Hildesheim ein6. Die Bürger von Hildesheim und andere geistliche Untertanen des Stifts, konvertierten zum neuen Glauben und ließen protestantische Prediger in die Stadt. Kursächsische und hessische Räte warben bei Bgm. und Rat von Hildesheim für die Annahme der evangelischen Religion und den Beitritt zum Schmalkaldischen Bund. Obwohl sich der Rat von Hildesheim anfänglich weigerte und auf das bevorstehende Konzil verwies, wurde die Stadt schließlich unter Androhung militärischen Zwanges von Seiten der Schmalkaldener und durch Intervention einiger evangelischer Städte wie Magdeburg, Braunschweig, Goslar, Einbeck und Hannover dazu gebracht, sich den Neugläubigen und dem Schmalkaldischen Bund anzuschließen7.
Die protestantischen Prediger schafften die alte Religion in den Kirchen ab, gingen gegen deren Anhänger vor, untersagten katholische Predigten und begingen Akte der Blasphemie. Den Untertanen Tetlebens im Domstift Hildesheim wurde der freie Kirchgang verboten, das Kleinod der Kirchen und Klöster war dem Zugriff der Neugläubigen ausgesetzt.
Tetleben warnte bereits vor dem Eindringen der Reformation in Hildesheim die Bürger der Stadt mehrmals schriftlich und mündlich vor den Neuerungen der Religion und verwies sie auf das Konzil. Nach Einführung der Reformation hielt er dem Rat von Hildesheim persönlich seine und des Stiftes Notsituation vor Augen, erhielt aber keine Antwort. Das unbotmäßige Verhalten der Bürger führte so weit, dass sich der Bischof und die Seinen in der Stadt bedroht fühlten.
Auf die durch Einführung der Refomation entstandenen Missstände machte der Bf. von Hildesheim die Verursacher des Übels, den Kf. von Sachsen und den Lgf. von Hessen, sowie die Statthalter und Räte zu Wolfenbüttel sowohl persönlich als auch durch schriftliche Eingaben mehrmals aufmerksam und ersuchte um Ausweisung der protestantischen Prediger, da er sich andernfalls mit der Bitte um Hilfe an den Kaiser wenden müsse. Auch in Nürnberg sprach Tetleben bei den Schmalkaldischen Bundesständen vor (siehe oben Anm. 5) und bat um Wegweisung der protestantischen Prediger und Aufrechterhaltung der katholischen Religion bis zu einer Entscheidung durch das Konzil. Auf dieses Ansuchen erhielt er ebenso wenig Antwort wie auf jenes um Restitution der Stiftsgüter.
3. Die den Domkapiteln, Stiften, Klöstern und dem Klerus im eroberten Fürstentum Braunschweig-Wolfenbüttel zustehenden Einkünfte, Renten und Gülten werden von den Statthaltern in Wolfenbüttel eingezogen, was gegen alle Reichsordnungen und Abschiede verstoße. Dieses Vorgehen widerspreche auch den mündlichen Versprechungen des Kf. von Sachsen und des Lgf. von Hessen, die Tetleben zusagten, dass die Räte in Wolfenbüttel den Geistlichen ihre Einkommen ungehindert zukommen lassen würden. Durch Verlust seiner Einkommen und seiner Unterhaltung werde der Klerus zur Annahme der neuen Religion gezwungen. Auch diesen Klagepunkt brachte Tetleben den Schmalkaldenern in Nürnberg ohne Erfolg vor.
In den drei oben angeführten Klagepunkten, auf welche keine Reaktion der Schmalkaldischen Bundesstände erfolgte, wendet sich Tetleben nun an den König und die ksl. Kommissare, mit der Bitte, den unträglichen, hochbeschwerlichsten, langwirigen, onpilichen verdruck, verderb und fall meines armen stifts und desselbigen – beyd geistlich und weltlich – verwanthen und underthanen zu verhindern und ihm zur Restitution der Stiftsgüter gemäß dem päpstlichen Exekutorial (Beilage 3) zu verhelfen und sie, die protestierenden, itzige meins stifts guther occupatores und detentatores mit ernst dahin vermögen und anhalten, [dass] sie mich on ferrer aufhalten oder vertziehen zu den gemelthen meins stifts guethern khomen lassen. Sollte das nicht gelingen, so solle Kg. Ferdinand im Namen des Kaisers als Vogt der Kirche auf andere Weise für Restitution der Hildesheimer Stiftsgüter an den Bischof sorgen. Außerdem sollen König und ksl. Kommissare bei Kursachsen und Hessen die Wiedereinführung des alten Glaubens in der Stadt Hildesheim und die Ausweisung der protestantischen Prediger betreiben. Desgleichen seien den Geistlichen in Hildesheim von den Wolfenbütteler Räten ihre Renten und Gülten ungehindert auszufolgen.
Schlussformel.
[US:] Euer röm. kgl. Mt. underthenichster capellan Valentin, Bf. zu Hildensemense.
8Und dweyl dann auch, allergnedigister konigk, ich und mein armer stift Hildesheim nit allein der hievor gemelthen guether durch Hg. Heinrichen von Braunschweig occupiert gewest und nhun in der obberurthen chur- und fursten Sachssen und Hessen und ihrer mitainungsverwanthen handen sein, wie obgeclagt, wider erwonnen urtheil und recht in mangel stehe, sonder auch dero guetter, welliche der junger Hg. Erich von Braunschweig und die vormhunder desselbigen occupiern und under handen haben, auch wider angeregts mein erwonnen urtheil und recht geradten mueß und gleicherweiß onpillich furenthalten werden, ist zu euer röm. kgl. Mt. und euch, den ksl. commissariis, mein unterthenigst, dienstlichs bitten, sie geruhen, bey den angeregten des jungern Hg. Erichs vhormundern, als nhemlich H. Joachim Mgf. zu Brandenburg Kf., H. Philipsen Lgf. zu Hessen und frau Elitzabethen, gepornen Mgfn. zu Brandenburg, weyland Hg. Erichs nachgelassenen witwen und des gemelthen jungern Hg. Erichs mutter, allergnedigst und sonst zu beschaffen und zu bevelhen, [dass] dieselbig mich und meynen stift zu den angeregten meynes stifts guethern, durch sie mir furenthalten, on ferrer ufftziehen vermöge und außweysung oft angeregter erhaltener urthel und executorialbrive restituirn und khomen lassen.
Schlussformel.
[US:] Euer röm. kgl. Mt. underthenigster caplan Valentin, Bf. zu Hildesemense.
Beilagen: alle aus Wien HHStA, MEA RTA 8/Konv. 1.
1. fol. 608r–611r (Kop.); AS fol. 608r: Des closters Reiffenberg, auch andere lutterische reformation, von den verordenten der chur- und fursten Sachssen und Hessen im stift Hildesheim vorgenommen. Actum Goslar, 1542 Nov. 6.
2. fol. 612r–613r (Druck): RKG-Mandat Karls V. an Bgm. und Rat von Hildesheim: Ausweisung der lutherischen Prediger und Wiedereinführung der alten Religion binnen vierzehn Tagen bei Androhung der Acht, Speyer, 1542 Dez. 19.
3. fol. 614r–623v (Druck): Päpstl. Bulle (= Exekutorial) zur Vollstreckung des päpstl. Urteils vom 27. Aug. 1540 über die Restitution der Hildesheimer Stiftsgüter durch die Hgg. von Braunschweig an den Bf. von Hildesheim, Rom, 1540 Dez. 15.