Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe. Reichstagsakten unter Kaiser Karl V., XIV. Band. Der Reichstag zu Nürnberg 1543 bearbeitet von Silvia Schweinzer-Burian, mit Vorarbeiten von Friedrich Edelmayer

Ravensburg StadtA, Bü. 152b/1.1, unfol. (Kop. mit marg. Anm. v.a.Hd.)2; DV: Articul, so auf dem reichßtag zu Nürnberg zu berathschlagen den erbaren stätten zuvor zu bedenckhen communiciert worden. ÜS: Artickel, so auf den nechstkonftigen reichstag zu Nyernberg zu beratschlagen den erbern stetten zu bedencken stunden.

1. Aufzählung mehrerer Paragraphen des Speyerer Reichsabschieds von 1542 (RTA JR Bd. XII, Nr. 285) betr. die beharrliche Türkenhilfe.

2. Bestimmungen des Speyerer Städtetagsabschieds von 1542 (RTA JR Bd. XII, Nr. 299).

a) Die Protestation der Reichsstädte gegen den Speyerer Reichsabschied (RTA JR Bd. XII, Nr. 287) ist in zweifacher Ausführung zu hinterlegen (Kopie bei der Stadt Ulm, Original bei der Stadt Speyer): Disen artickel wil ain radt beliben lassen und, was die von Ulm gehandlet haben, ratificiert haben.

b) Zu den Beschwerden wegen Session und Stimme soll jede Stadt in ihrer Kanzlei alle Akten zusammensuchen und den ausschreibenden Kommunen zusenden, damit die städtischen Rechtsgelehrten auf Basis dieser Akten bis zum nächsten Reichstag ihre Gutachten erstellen können: Dissen artickel acht ain radt, ander erber stett haben dess mer wissen dann er, darbey lassen sy es auch beliben.

c) Die Reichsstädte sollen auf der in Speyer vorgebrachten Protestation (RTA JR Bd. XII, Nr. 287) beharren: Bewiliget ain radt allitzo.

d) Bestimmungen betr. die geschenkten Handwerke: Disen artickel laßt ain radt auch zu, wie die erbern stett darvon geredt hand [= haben].

e) Betr. Esslingen: In disem artickel wollend sich meine herren auch von den erbern stetten nit sundern.

3. Nürnberger Reichsabschied von 1542 (RTA JR Bd. XIII, Nr. 198).

a) (ad §§ 1–4) Fortsetzung der bewilligten Türkenhilfe: Acht ain radt, diser artickel werde an gemainen ständen gelegen sein.

b) (ad § 5) Angebot des Kaisers zu nochmaligen Verhandlungen über die Religionsfrage: Disen artickel stelt ain radt ksl. Mt. haym.

c) (ad §§ 14–15, § 24) Strafen des ksl. Fiskals für die ungehorsamen Reichsstände, die ihren Beitrag zum Türkenzug nicht geleistet haben: Laßt ain radt auch beliben.

d) (ad § 17) Zu den Landtagen sollen jeweils vier reichsständische Räte (einer davon von den Reichsstädten) verordnet werden: Laßt ain radt auch beliben.

e) (ad § 20) Wenn der in die Kreiskisten einbezahlte Gemeine Pfennig nicht ausreicht, soll ein jeder Reichsstand sein Kriegsvolk bis zum Beschluss über eine neue Anlage selbst erhalten: Laßt ain radt auch sten.

f) (ad §§ 21–22) Den Reichsständen sollen die ausgelegten Kosten wieder erstattet werden: Laßt ain radt auch sten.

g) Bewilligung einer neuerlichen Anlage, Verbot fremden Kriegsdienstes, Winterlager, Visitation des Reichskammergerichts.

h) (ad §§ 41–42) Bez. der Irrungen in der Session wollen sich König und Reichsstände um einen gütlichen Vergleich bemühen: Laßt ain radt sten.

4. Nürnberger Städtetagsabschied von 1542 (RTA JR Bd. XIII, Nr. 209).

a) Beratungen des städtischen Rates und der Gelehrten über die Beschwerden der Reichsstädte betr. Session und Stimme: Disen artickel hat ain radt nit beratschlaget bey den gelerten. Achten, ander erber stett habend sollichs hoecher bedacht.

b) Geschenkte Handwerke.

c) Verhalten der Reichsstädte im Fall von Prozessen des ksl. Fiskals gegen die Städte.

d) Betr. Bewilligung bzw. Ablehnung des Nürnberger Reichsabschieds von 1542 und die Bezahlung des Kriegsvolks in Ungarn bis zum nächsten Reichstag: Laßt es ain radt auch darbey beliben.

e) Konflikt zwischen Ulm und Überlingen betr. das Leibgedinge für eine Ulmer Bürgerin.

f) Konflikt zwischen der Stadt Esslingen und Hg. Ulrich von Württemberg: Wyl ain radt sich von den erbern stetten nit sundern.

[5.] Sunder artickel, gemainer statt Revennspurg zu bedenckhen.

a) Überlingen sonderte sich auf den Tagen zu Speyer und Nürnberg 1542 vom Städtecorpus ab. Sollen die Ravensburger Gesandten für Überlingen Partei ergreifen oder sich der Mehrheit der Städte anschließen? Wil ain radt bey den stetten beliben.

b) Soll sich Ravensburg bei Besiegelung des Abschieds und der Protestation von den anderen Städten absondern?

c) Wie soll sich der Gesandte bei Verhandlungen über weitere Anlagen verhalten?

d) Verhalten des Ravensburger Gesandten im Falle von Religionsverhandlungen: Soll der gesandt sollichs hinder sich bringen oder ainem radt zuschreyben, derglichen auch des nachgeenden artickels halb.

e) Verhalten bez. des Schmalkaldischen Bundes: siehe Punkt d.

f) Klagen der Reichsstädte über zu hohe Veranlagung: Sol der gesandt neben andern erbern stetten umb ringerung anhalten.

g) Ansuchen um Sonderprivilegien und Zollfreiheiten bei Kg. Ferdinand: Disen artickel laßt ain radt diser zeyt sten, doch mag ainer dannocht darumb anhalten.

h) Etwaige Beschwerden der Stadt Ravensburg sind dem König von den Gesandten vorzutragen.

i) Item, ob in obvermelten reichsartickeln sich die ständ wöllten trennen und in sunderhait, so die statt Uberlingen und dergleichen mer sich wollten von den andern absundern, wie sich hierin die gesandten halten sollten und was weitter hierinn zu bedencken, ist euer erbar W.[zu] bevelchen.

Anmerkungen

1
Eine Instruktion von Bgm. und Rat von Ravensburg für die Gesandten Konrad Goltrich und Gabriel Krötlin wurde in den einschlägigen Beständen nicht gefunden.
2
Die marg. Kommentare von Bgm. und Rat von Ravensburg zu den beratenen Artikeln werden im aufrechten Druck wiedergegeben.