Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe. Reichstagsakten unter Kaiser Karl V., XIV. Band. Der Reichstag zu Nürnberg 1543 bearbeitet von Silvia Schweinzer-Burian, mit Vorarbeiten von Friedrich Edelmayer

A Weimar HStA, EGA, Reg. H pag. 463–466, Nr. 163, fol. 134r–143v (Kop.); ÜS fol. 134r: Unser von Gots genaden Johans Fridrichen [...] a und von derselben gnaden unsers Philipßen Lgf. zu Hessen [...] –aantwort, so wir dem hochgelarten, unserm lieben besondern Andresen von Konneritz, der rechten doctor etc., auf die werbung, so er von wegen der röm. kgl. Mt., unsers gnedigsten herrn, an uns gethan, gegeben. DV fol. 143v: Antwort, dem Khonneritz uf sein antragen gegeben 1543.

B Weimar HStA, EGA, Reg. H pag. 463–466, Nr. 163, fol. 124r–133v (Reinkonz.); ÜS wie in A; DV fol. 133v: Des Kf. zu Sachssen und Lgf. zu Hessen antwort auf Dr. Andreß von Konneritzs, kgl. Mt. geschickten, werbung, freytags nach pfingsten zu Cassel gegeben anno 1543.

Danken dem König für sein Wohlwollen und senden ihm ihre besten Wünsche.

Zum andern, nachdeme ire röm. kgl. Mt. an uns gnediglichen begert, das wir aus etzlichen furgewanten ursachen den abschied, so auf nechstgehaltenem reichstag zu Nurmberg gemacht sein soll, bewilligen und die hulf wider den Turcken, so von den reichsstenden inhalts desselbigen abschieds bewilliget sein und mit geldt erlegt werden soll, leisten undt auch andern angeregten und in bemeltem abschied verleibten artickeln mit beschickung des angesatzten tags zu Passau und auch der furhabenden reformation und visitation des chammergerichts und anderm mit volge geleben, uns auch in craft des gemeinen landfridens fridlich halten wollten, in betrachtung, daß unser und unser ainigungsverwanten furgewante beschwerung frides und rechtens halben durch ire kgl. Mt. mit bewilligung der andern stende auf solche mitel und wege gericht, dardurch wir samt unsern verwanten stenden gnugsam versichert, mit diesem gnedigstem erbieten, do hiran ainicherley mangel befunden, daß ire Mt. denselbigen durch notturftige urkunden und nebenbrieffen notturfticlich wollten erstatten, wie dan solchs alles durch beschehene werbung weiter nach der leng furbracht worden ist etc.

Als wissen wir dem kgl. gesanten hirauf nicht zu verhalten, das wir nichts lieber wollten, dann daß sich die sachen auf itztgehaltenem reichstag dohin gelendet, darmit die stende des Hl. Reichs zu einem einhelligen abschied und auch zu semptlicher beratschlagung und laistung einer fruchtbarlichen hulf wider den erbfeindt cristliches nhamens und glaubens hetten kommen mugen, wie dann solchs die hohe, treffenliche notturft wolh erfordert. Das aber das gegenspil und die schedliche trennung zwischen den stenden in deme furgefallen, das haben wir nicht mit geringer beschwerung vernomen, dan wir konnen wol erachten, was grosser vorteil dem erbfeind daraus ervolget, zu was beschwerlichem, verderblichem nachteilh auch diß der gantzen cristenheit, sonderlich aber deutscher nation will gereichen.

Wir wissen uns aber des frei, daß wir zu solcher furgefallenen sonderung kein ursach gegeben, daß auch der mangel semptlicher beratschlagung und leistung der turckenhulf nicht an uns, sondern sind alleweg erbottig gewesen, solche hulf durch unsere gesanten neben den andern stenden zu beratschlagen helfen, doch das zuvorn im Hl. Reich ein bestendiger frid und gleichmessig recht aufgericht wurde und kein stand sich unfridens oder wegerung geburlichs, gleichmessigs rechtens zu befarn hette, wie man dann auch ane das zu eintrechtiger undt fruchtbarer hulf wider den erbfeindt nicht kommen mag. Und auch die beharliche turckenhulf durch die stende des Reichs anderst nicht gewilliget, dan under anderm mit der außdrucklichen condition, soferne vor allen dingen im Hl. Reich ein bestendiger frid und ein gleichmessig recht aufgericht werde, damit ein itzlicher bei dem seinen ruiglich und unbedrangt pleiben, auch gegen dem andern geburlich, außtreglich recht erlangen moge, wie dann die antwort, so alle stende semptlich der röm. ksl. Mt. zu Regenspurg solcher turckenhulf halben gegeben, diß in irem buchstaben clerlich vermag [RTA JR Bd. XI, Nr. 204].

Dieweil dann nun solche condition, darauf die turckenhulf bewilliget, bißher volkomenlich nicht erlediget und aber nicht allein uns, sondern auch sonsten vil stenden gantz beschwerlich sein wollte, vor des weitere hulf zu leisten, als ist umb erledigung solcher beider artickel fridens und rechtens bei der kgl. Mt. und auch den ksl. comissarien mermals ansuchen beschehen, mit bestendiger, deutlicher antzeigung, waß mengel wir und auch unsere ainungsverwante stende beide fridens und rechtens halben befunden, sonderlich under anderm daß die stende des Hl. Reichs dieser beider artickel halben ungleichen verstandt hetten. Nachdeme die stende des andern teils die fridstende und auch die visitation und reformation des chammergerichts stracks auf die vorigen abschiedt, die stende aber der augspurgischen confession auf die ksl. declaration uber den nechsten regenspurgischen reichsabschied gegeben verstunden, und daß derwegen aus solchem zweihelligem verstandt ervolget, das ein teilh vilh handlung vor unpillich, fridbruchig und den vorigen abschieden ungemeß heldet, des doch der ander teilh craft der ksl. declaration befuget; daß man auch in solchem werendem zweihelligem verstandt zu fruchtbarlicher visitation und reformation des chammergerichts nicht kommen mag, wie dan auch solche visitation auf zwene angesetzte termin verblieben und die unreformirten personen des chammergerichts – gleichwol und ungeachtet, das ire personen inhalts der ksl. declaration nicht qualificirt – wider uns und unsere verwante stende, auch uber das vorgewante rechtmessige mittel der recusation biß anher heftiger, auch ungewonlicher weiß, wiewolh nichtiglich, vortgefharen.

Und obwohl die röm. kgl. Mt. und auch die ksl. comissarien uff solche underthenigste und notwendige, unser und unser mitverwanten stende suchung diese resolution geben, das der fridstandt und gleichmessig recht auf die hiebevorn gemachte reichsabschiede und ordnung, auch die ksl. declaration uber den jungsten regenspurgischen reichsabschied gegeben, gedeutet und verstanden werden soll, so haben doch die stende des andern teils solche gegebene antwort in dem reichsabschied nicht wollen wissen, auch der ksl. declaration offentlich contradicirt, mit antzaig, daß sie dieselbigen nicht wusten zu bewilligen. Darauß wir und die andern unsere mitverwanten stende und allerseits rethe und potschaften woll zu befinden gehabt, daß wir uns der andern stende halben keins bestendigen fridens oder auch gleichmessigen, außtreglichen rechtens zu getrosten, sondern das wir der andern stende halben zu irer bequemigkeit allerley gefhar musten gewarten.

Dann nachdeme der regenspurgische reichsabschied den augspurgischen abschied (welcher anno 30 aufgericht und das wormische edict verneuert) bestettigt, so haben wir sampt andern der augspurgischen confessionverwanten stenden denselben regenspurgischen abschied anders nicht bewilliget dann auf die ksl. declaration, darin der augspurgische abschied, sovil die religion belanget, aufgehoben, auch versehung beschehen, welcher gestalt das chammergericht hinforder bestellt, auch die beisitzer desselbigen veraidet werden sollen.

Dieweil nun aber die andern stende solcher ksl. declaration offentlich contradicirn, dieselbigen nicht bewilligen wollen, so volget auch, daß wir und andere unsere mitverwanten stende der andern stende halben nicht befridet, sondern das wir derselbigen halben in der geferlicheit des wormischen edicts und augspurgischen reichsabschieds einen weg als den andern steen musten. Daß wir auch aus mangelung geburlicher visitation und reformation des chammergerichts, so der ksl. declaration gemeß, mit achten und unpillichen processen konten beschwert und zu des andernteils gelegenheit in unfriden und beschwerung gedrungen werden.

Dem allen nach haben wir und andere unsere ainungsverwante stende in dieser vorstehenden geferligkeit keine hulf wider den Turcken bewilligen, auch nicht fur ratsam erachten konnen, unsere vermugen an gelde oder leuten an andere orter zu wenden, sondern das unsere unmeidliche notturft vilmer sein wolle, darauf bedacht zu sein, do wir uber der ksl. Mt. declaration und derselbigen zuwider mit achten oder andern beschwerungen betrangt wurden, wie wir uns und unsere underthanen und verwante in solchem falh vor gewalt und uberlast mit Gottes hulf mugen schutzen und handthaben. Und zweiveln nicht, die ksl. und kgl. Mtt. werden uns und unsere mitverwanten stende darumb nicht verdencken, sondern gnedigst entschuldigt wissen.

Und obwoll auch die stende der andern parthei zum teilh sich hiruber, und ane das die beide articel fridens und rechtens erlediget, angemast, auf jungstgehaltenem reichstag [Nürnberg 1543] ein abschied auftzurichten und darin ein hulf wider den Turcken zu bewilligen, so haben doch unser und unser mitverwanten stende rethe, potschaften und gesanten der kgl. Mt., auch den ksl. comissarien, statliche, gegrunte ursachen angetzeigt, welcher halben wir und unsere verwanten stende in solchen abschied nicht wusten zu bewilligen. Daß wir auch durch solchen abschied nicht konnten verbunden werden und dernwegen auch geburliche protestation furgewant, under anderm furnemlich darumb, daß durch daß merer beide in churfursten- und furstenrath beschlossen, wie dann auch solcher beschlus den stedten angetzeigt worden ist, die in solchs haben gefallen lassen, daß man fur allen dingen die artickel beratschlagen und erledigen sollte, welche der semptlichen beratschlagung der turckenhulf verhinderlich, darunter dann die beide artickel fridens und rechtens auch begriffen, in betracht, das man ane samptliche beratschlagung und leistung solcher hulf nichts fruchtbarlichs wider diesen gewaltigen feyndt außrichten konnte, wie dann auch solcher gemeiner beschlus der antwort, so sich die stende gegen der röm. ksl. Mt. zu Regenspurg der turckenhulf halben, wie oben erwenth, haben vernehmen lassen, gemeß. Und alß man sich versehen, man wurde solchem gemeinem beschlus der stende nachkommen, so haben sich etzliche unversehenlich abgesondert und, ane das diese der samptlichen beratschlagung der turckenhulf verhinderliche artickel jemals beratschlaget oder auch diese stende dartzu erfordert, sich understanden, ad partem von einer hulf wider den Turcken zu ratschlagen, die auch zu schliessen und daruber einen reichsabschied aufzurichten, darinn sie nicht allein vermeinen, unß und unsere verwanten stende zu deme, wes inen ad partem beliebet, zu verbinden, sondern auch das diejenigen, so irem vermeinten beschlus mit volge nicht gelebten, wie sie dann wol gewust, das wir und unsere verwanten stende auß obberurten verhinderungen dergestalt dartzu nicht kommen konnen, mit der acht und verlierung habender privilegien und anderm – wie in irem ubergebenen bedencken [Nr. 94], darauf der abschied gericht, zu befinden – zu drauen.

Dieweil es dann dermassen im Hl. Reich nicht herkommen, das etzliche von stenden den andern in grosser antzalh zu solchen hendeln hetten mugen furschreiben, was sie nach derselben willen und bedencken thun sollten oder musten, so ist es von unsers dieses teils wegen uber vorberurte, auch andere dergleichen mer beschwerungen nechst zu Nurmberg dafur angesehen, das uns keinswegs thunlich sein wolt, in solche neuerung und den particulariter gemachten und beratschlagten abschied als in einen gemeinen reichsabschied zu bewilligen und dafur antzunemen. Dann hette man dem gemeinen beschlus nach die artickel fridens und rechtens erledigt, so were unser oder unser mitverwanten halben an semptlicher beratschlagung, auch leistung treglicher und muglicher hulf wider den Trucken kein mangel gewest.

So ist auch unvernamlich, das der mererteilh der reichsstende diesen abschied nicht angenomen, dan es haben je nicht allein wir sampt andern stenden der augspurgischen confession, sondern auch sonsten etzliche churfursten und fursten sampt allen reichsstedten darwider ire bedingung und protestation vorwenden lassen, derhalben solcher abschied fur keinen gemeinen reichsabschied oder fur verpintlich geacht mag werden. Sollten wir uns auch uber der andern beschehen contradiction und nichtbewilligung der ksl. declaration in solchen vermeinten abschied einlassen, darin die ksl. declaration ubergangen, so wurde es bei meniglich dafur geacht werden, das wir solcher contradiction statgeben und stilschweigend davon abgestanden weren.

Und obwolh die röm. kgl. Mt. in dieser beschehenen werbung antziehen hat lassen, das unsere, auch unserer mitverwanten stende beschwerung fridens und rechtens halben durch irer Mt. beschehene furschlege gnugsam erledigt sein solten, so werden sich doch ire röm. kgl. Mt. gnedigst zu erinnern wissen der ursachen, so unsere und der andern unserer mitverwanten rethe und gesanten irer Mt. zu Nurmberg angetzeigt, welcherhalben uns und unseren mitverwanten durch solche mittel nicht geholfen. Dann obgleich darinnen des fridens etzlichermaß meldung beschicht, so wirdet doch dasselbige alles uff vorige abschiede angetzogen, dardurch dann die stende von beiden teiln nochmals in hiebevor angetzogenen zweihelligen verstandt, wie hievor stunden, und nichts weniger alle obberurte unbequemigkeiten ervolgen wurden.

Dergleichen auch die visitation und reformation des chammergerichts ane erwehnung der ksl. declaration gesetzt und die mißverstende, ob der in zeit der visitation vorfylen, uff fordere der röm. ksl. Mt. erclerung gestellt wurden. Dieweil aber in der ksl. regenspurgischen declaration albereit versehen, wie und welcher gestalt solche visitation und reformation des chammergerichts vorgenomen werden soll, so were es je ein uberfluß, dieselbigen artickel, sovil der in der ksl. regenspurgischen declaration albereit erortert, uff fordere erclerung zu stellen, zudeme das uns auch nicht will gelegen sein, itzt erwente declaration in ichten zu begeben oder aber auch in zweivel oder andere ungewißheit fhuren zu lassen.

Und obwolh die kgl. Mt. bei diesem artickel des chammergerichts das wort „und handlung“ zu den abschieden gesetzt2, so konnen doch ire kgl. Mt. leichtlich ermessen, daß die andern stende solch gemein wort auf die ksl. declaration keinswegs wurden deuten lassen, sondern die hetten allewegen zu sagen, daß sie sich offentlich erclert, die ksl. declaration nicht zu willigen oder aber auch in abschied kommen zu lassen, derwegen dann auch solche gemeine wort uber ire, der andern stende, offentliche contradiction, der wir und unsere mitverwanten gut wissen gehabt, auf die ksl. declaration nicht konnte verstanden werden. Und ist wolh zu erachten, do die andern stende die ksl. declaration halten wollten, daß inen je so wenig beschwerlich sein wurde, solchs mit claren worten im abschied außzutrucken lassen, alß daß hirzu zweivelhaftige wort solten gebraucht werden, die auf manicherlei verstandt zu deuten und nur weitleuftigern mißverstandt einfhurn.

Daraus dan meniglich wol hab abtzunemen, das durch die letzern von der kgl. Mt. beschehene furschlege, so auch an in selbst geringerer wirckung sein dan irer röm. kgl. Mt. und der ksl. comissarien gegebene hauptantworten, welche stracks und außdrucklich auf die ksl. declaration gericht, wir und unsere mitverwanten fridens und rechtens notturftiglich nicht versichert, sondern daß darin vilh beschwerliche mengel befunden. Und das sich die kgl. Mt. zu erstattung dieser mengel zu nebenbriffen gnediglich thut erbieten, so kann ire kgl. Mt. selbst gnediglich wol bedencken, das uns unsers teils der andern stende halben damit nit geholfen.

Dann dieweil die andern stende zum tail der ksl. hievor gegebenen declaration, und do doch der regenspurgische reichsabschied seiner ksl. Mt. declaration zu thun nachgibt, dergleichen auch der kgl. Mt. zu Speir gegebenen caution nicht stadtgeben, dieselbigen auch im abschied nicht wissen wollen, so ist leichtlich zu erachten, was sie sich anderer forderer nebenversicherung halben anmassen wurden.

So ist auch am tag, obwol wir und unsere mitverwanten unß auf die ksl. declaration am chammergericht beholfen, das doch solchs bei den beisitzern desselbigen kein ansehen gehabt, derhalben wolh zu gedencken ist, das gemelt chammergericht kgl. Mt. gnediglich angebotenen nebenbrifen ebensowenig stadtgeben wurden.

Derhalben von rethen und potschaften unser cristlichen ainung die sachen nicht unpillich jungst zu Nurmberg dahin bewogen sein worden, daß den dingen nicht fruchtbarlich geholfen sey, es werde dann die ksl. declaration von allen stenden bewilliget und der zweihellige verstandt fridens und rechtens halben und das schedliche mißtrauen zwischen den stenden gentzlich hinweggenohmen und also frid und recht im Hl. Reich bestendiglich und volkomlich gepflantzt. Und do man also einheimisch befridet und auch gleichmessigs rechtens, ane welchs der fride nicht besteen kann, versichert, so ist unser aller gemuet von kgl. Mt. und ksl. Mt. comissarien daselbst zu Nurmberg gnugsam vermarckt worden, daß wir es alle alßdann an muglicher und treglicher hulf nicht mangeln wollen lassen.

Und wiewol wir ksl. und kgl. Mtt. in allen muglichen sachen underthenigst zu gehorsamen und zu wilfharen willig und geneigt sein, so haben doch kgl. Mt., auch ksl. Mt. comissarien zu Nurmberg wol vermarckt, das aller unser ainungsverwanten rethe und potschaften in den handlungen, vilberurten friden und gleichmessig recht belangend, allewegen und biß zum ende desselben reichstag bei ain gestanden und plieben. Zudeme haben uns auch unsere rethe, die wir daselbst gehapt, itzt zu irer ankunft einen abschied furgetragen, den gedachte rethe und potschaften under sich selbst und von wegen gemeiner ainung nach geendetem reichstag dieser und anderer mer notwendigen puncten halben gemacht [Nr. 418], daß wir sollen und wollen der daselbst wider den abschied gethanen protestation [Nr. 409] halben beieinander pleiben, dieweil es unser aller und der ainung hohe und unvermeidliche notturft erfordert, biß das ein bestendiger frid und gleichmessigs recht uffgericht wirdet. Derhalben konnen kgl. Mt. gnediglichen bedencken, daß unß nicht geburn will, von solchen unsern und unser mitverwanten einhelligen handlungen und beschlus uns zu sondern und ein anders gegen irer kgl. Mt. zu bewilligen, wie wir auch fur uns selbst in keinen weg fur thunlich noch ratsam erachten konnen, daß wir und unsere mitverwanten den ane gemeine beratschlagung und bewilligung vermeinten gemachten abschied angenem haben [= für genehm halten, annehmen] oder ratificirn sollten. Bitten auch undertheniglichen, ire kgl. Mt. wolle unß auß den treffenlichen ursachen, so gemelte rethe und potschaften zu Nurmberg irer kgl. Mt. und ksl. Mt. comissarien furgetragen, auch zuletzt in der protestation furgewant, darumb nit verdencken, sondern unsere mitverwanten und uns darinn gnediglichen entschuldigt haben, auch nichtsdesterweniger unser gnedigster herr sein, welchs wir auch umb ire kgl. Mt. in underthenigkeit zu verdienen gantz gehorsamlich und willig wollen befunden werden.

Und begern gnediglich, obgedachter von Konneritz wolle diese unsere antwort hinwider an die kgl. Mt. mit bestem glimpf bringen und underthenigst biten, das ire kgl. Mt. dieselbige im besten wolten vermercken und unser gnedigster herr sein.

Anmerkungen

1
Kg. Ferdinand bemühte sich nach dem RT noch einmal um die Zustimmung der evangelischen Reichsstände zur Türkenhilfe und sandte zu diesem Zweck seinen Rat Dr. Andreas von Könneritz zu den Bundeshauptleuten Kursachsen und Hessen. In ihrer ablehnenden Antwort an Könneritz brachten die beiden Fürsten noch einmal ihre Gründe für die Verweigerung der Türkenhilfe vor und fassten alle Argumente zusammen, die während des RT von den evangelischen Ständen zu Friede und Recht erfolglos vorgebracht worden waren. Die Antwort an Könneritz wird deshalb als Schlussbetrachtung zu Kap. V.B abgedruckt.
a
–aAus B, A om.
2
Siehe diese Ergänzung in der Zusammenstellung der Artikel zu Friede und Recht für den RAb, 1543 April 18 (Nr. 179, Art. 2).