Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

Nr. 615 Weisung der Nürnberger Hh. Älteren an Dr. Erasmus Topler

[1.] Verhandlungen mit Kg. Maximilian über ein Appellationsprivileg für Nürnberg und über die kgl. Bestätigung der böhmischen Lehen Nürnbergs; [2.] Finanzierung der Mission Toplers; [3.] Unterstützung einer Angelegenheit Dr. Johann Letschers; [4.] Beschwerde Mgf. Friedrichs von Brandenburg-Ansbach über neue Nürnberger Wehranlagen; [5.] Beschwerde Kf. Philipps von der Pfalz über Nürnberger Übergriffe.

Nürnberg, 27. April/2. Mai 1507 (eritag nach jubilate/suntag cantate); präs. Konstanz, 6. Mai.

Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Briefbücher 59, fol. 41–42, 55–57 (Kop., Verm. auf dem Zettel: Item wiewol der brief auf zeit seins datumbs [= 27.4.] gefertigt, ist er doch biß auf datum dieser zettel [= 2.5.] verzogen.).

Regest: Gümbel, Berichte, S. 288 Anm. 2 und 4.

[1.] Bestätigen den Empfang seines durch den Boten Erhard Goller (Göler)1  zugestellten Berichts vom 16. April [Nrr. 53/59/98]. Stimmen seinem Vorschlag zu, sich um zwei getrennte Gerichtsprivilegien zu bemühen. Übersenden ihm beiliegend zwei entsprechende Entwürfe.2 Er ist bevollmächtigt, dafür und für die Konfirmation der böhmischen Lehen bis zu 1200 fl.rh. bar auszugeben. Falls er eine Verrechnung mit den kgl. Schulden gegenüber Nürnberg erreicht, so sind sie mit dem Abzug von bis zu 1500 fl. einverstanden; zusätzlich ist er in diesem Fall ermächtigt, dem Kg. die noch ausstehende Stadtsteuer vom vergangenen Jahr in Höhe von 900 fl. bar auszubezahlen. Falls die allgemein für Gerichtssachen geltende Appellationsfreiheit auf 200 fl. begrenzt bleiben sollte, sind sie in Erwägung der in seinem Bericht angesprochenen Aspekte damit einverstanden. Doch die Gerichtsfreiheit bezüglich Handelsangelegenheiten, Immobilien und Ratsdekreten (gepot) soll gemäß dem Entwurf ohne Beschränkung hinsichtlich des Streitwerts gelten.

[2.] Wider Erwarten konnte die Stadt Straßburg ihm keine 2000 fl. für seinen Unterhalt und andere Ausgaben auszahlen. Sie können dort auch nicht anderweitig Geld aufbringen. Deshalb haben sie beschlossen, mit der nächsten Warenlieferung einige hundert fl. zu schicken. An dem für seine Angelegenheiten notwendigen Geld soll es nicht fehlen. Ersuchen ihn, sich wie bisher nach Kräften für die Nürnberger Angelegenheiten einzusetzen.

[3.] [PS] Dr. Johann Letscher hat sie über eine Angelegenheit informiert, wegen der er bereits mit ihm, Topler, korrespondierte. Weisen ihn an, sich neben Sixtus Ölhafen für Letscher zu verwenden und ihm das in der [kgl.] Kanzlei oder sonst benötigte Geld vorzustrecken.3

[4.] [Zettel vom 2. Mai] Auf dem Schwäbischen Bundestag in Augsburg erhoben Gesandte Mgf. Friedrichs Beschwerde, daß Nürnberg den Entscheid des Bundes4 über die Niederlegung der Landwehr vor der Stadt nicht vollzogen habe, und beantragten zum 24. Mai (pfingstfeiertag) die Bewilligung einer Bundeshilfe.5 Die Nürnberger Vertreter eröffneten der Bundesversammlung daraufhin, daß der Kg. die Nürnberger Appellation vom Entscheid des Bundes nicht angenommen, sondern durch ein Mandat [Nr. 616, Anm. 1] die Umsetzung des Urteils gefordert habe. Da dies inzwischen geschehen sei, sei der Antrag Brandenburgs unnötig. Daraufhin wurde die Angelegenheit bis zum Überlinger Bundestag vertagt. Sie befürchten, daß Mgf. Kasimir auf Veranlassung seines Vaters [Mgf. Friedrich] die Angelegenheit gegenüber dem Kg. zur Sprache bringen oder der Schwäbische Bund eine kgl. Deklaration über die Niederlegung der Schranken und Verfüllung der Gräben verlangen könnte. Bitten ihn, den Nürnberger Gesandten [zum Bundestag] in dieser Sache zu unterstützen und auch selbst diskret tätig zu werden; und doch die sachen in solchem und anderm nachvolgenden artikeln dermassen furnemen, uf das eur erwird nit hoch verargwont und in raten gesundert, dann das were nachgeenden unseren handlungen am kgl. hof nit dinstlich. Voraussichtlich wird der Bund den Vollzug seiner Entscheidung zur Abtragung der Nürnberger Anlagen durch Kommissare überprüfen lassen. Sie sind der Meinung, die Entscheidung darüber nicht den Kommissaren zu überlassen, denn diese werden nicht feststellen können, ob der Schiedsspruch umgesetzt wurde oder nicht. Bitten ihn deshalb, sich mit vertrauenswürdigen Bundesräten ins Einvernehmen zu setzen, damit die Kommissare instruiert werden, vor Ort die von Nürnberg benannten Zeugen zu befragen. Ein entsprechender Auftrag erging an Holzschuher.

[5.] Die kurpfälzischen Gesandten beklagten auf dem Schwäbischen Bundestag in Augsburg Übergriffe Nürnbergs während des Waffenstillstandes und in der Folge, brachten den Streit um Velden, Betzenstein, Haimburg, Heinzburg und Deinschwang vor und beschwerten sich über Angriffe Heinz Kerlings vom Nürnberger Territorium aus. Die Vertreter Nürnbergs auf dem Bundestag lehnten jegliche Debatte und auch ein gütliches oder rechtliches Verfahren vor dem Bund ab, indem sie seine Nichtzuständigkeit geltend machten. Sie legten jedoch ausführlich alle Umstände dieser Angelegenheiten dar [Nr. 556, Anm. 1]. Die Bundesversammlung faßte keinen Beschluß. Sie wurden jedoch informiert, daß der Kf. beabsichtigt, Nürnberg beim Kg. zu verklagen. Holzschuher hat für diesen Fall Anweisung, sich in keine Verhandlungen einzulassen.6

Nr. 616 Bericht Dr. Erasmus Toplers an die Nürnberger Hh. Älteren

[1.] Verhandlungen mit Kg. Maximilian über ein Appellationsprivileg für Nürnberg und über die kgl. Bestätigung der böhmischen Lehen Nürnbergs; [2.] Konflikt Nürnbergs mit Mgf. Friedrich von Brandenburg-Ansbach wegen Nürnberger Befestigungsanlagen; [3.] Konflikt Nürnbergs mit Kf. Philipp von der Pfalz; [4.RT zu Konstanz; [5.] Vermittlungsverhandlungen zwischen habsburgischen Untertanen im Elsaß auf der einen und Basel und Mülhausen auf der anderen Seite; eidgenössischer Tag in Schaffhausen; [6.] Angelegenheit Dr. Johann Letschers; [7.] Nürnberger Stadtsteuer.

Konstanz, 9. Mai 1507; präs. Nürnberg, 13. Mai.

Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, D-Laden-Akten 219, Stück-Nr. 42 (eh. Or.).

Druck: Gümbel, Berichte, Nr. 10, S. 288–291.

[1.] Bestätigt für den 6. Mai den Eingang ihrer durch den Boten Erlein überbrachten Weisung vom 27. April (eretag nach jubilate) mit den Entwürfen der gewünschten kgl. Urkunden sowie eines Zettels vom 2. Mai (süntag cantate) [Nr. 615]. Er wird sich um ein Privileg gemäß dem ersten Entwurf bemühen, bezweifelt aber, ein Appellationsprivileg bis zu einem Streitwert von 600 fl. zu erlangen. Und so ich solchs nit erlangen mag mitsambt der confirmacion der behamischen lehen, wil ich versuchen, die jungst geschickten copi zu behaben, nemlich die gemainen sachen auf die summa 200 fl. und die sachen, kaufhendel und gebeu und gebot betreffend, an masse, wiewol ich sorgfeltig bin, das ich die kaufhendel und gebot an maß, davon nit zu appelliren, minder dann die copi deß ersten begrifs behalten werde. Doch wil ich kein fleis nit sparen und den begriff derselben mit der klauselen, das die laute nit allein in gestalt einer begnadung, sunder auch eines geseczes, [zu erlangen suchen], wie dann die erste copi durch H. Dr. Johann Lezscher gebessert ist auß merklichen ursachen; darbei ich wol merke, das er diese copi nicht besichtigt hat. Aber dannoch wolt ich geren wissen von e. W., wo ich solch freihait in allen artikeln uber 200 fl. nit brengen mocht, sunder die allein auf 200 fl. behaben und den artikel, die gebeu betreffend, nachdem ir des in gebrauch gewest seit, allein an masse und je nit anderst, ob ich mich dannoch euers gegebens befelhes mechtigen mocht, auch das best, als mich der markt leren wurde, auf die maß handelen. Wolt ich mich auch auf das beste darinnen bemuen, dardurch ich solchs auf das geringst erlangte.

[2.] Jörg Holzschuher hat ihn über die Verhandlungen auf dem Schwäbischen Bundestag in Augsburg bezüglich des Mgf. informiert. Sie teilen beide ganz die Auffassung des Rates, daß laut dem Urteil des Bundes und dem kgl. Mandat1 nicht mehr rückgebaut werden muß, als zuvor schon die kgl. Kommissare veranlaßt haben. Es ist deshalb notwendig, diesbezügliche Erkundigungen einzuziehen. Küchenmeister als damaliger Kommissar teilt die Auffassung Nürnbergs. Auch der Schwager des Bf. von Gurk, Dr. [Hans] Schad, der ebenfalls als Kommissar fungierte und auf der Seite Nürnbergs steht, hält sich hier [in Konstanz] auf. Er hofft also, in dieser Angelegenheit guten Rat zu finden.

[3.] Er und Holzschuher werden weisungsgemäß darauf achten, daß Nürnberg aus den pfälzischen Intrigen am kgl. Hof kein Nachteil erwächst.

[4.] Über die Geschehnisse und Verhandlungen hier in Konstanz braucht er nicht zu berichten, da Holzschuher ohnehin anwesend ist. Er hat ihn über alles informiert; Holzschuher stellt überdies gerne seine eigenen Beobachtungen an und schätzt es, lange Berichte zu verfassen. [Datum].

[5.] Ich hab vorlangst euer W. geschriben, das ich am herziehen gen Costniz zu Basel gewest bin von wegen kgl. Mt. mitsambt Gf. Heinrich von Hardeck. Da haben wir alle irr zwischen Basel, Mulhausen und den Sunckauern und den kungischen hingelegt und gegeneinander aufgehebt und zukunftig felle auf austrege des rechten gestelt2, also das wir uns gutes frides versehen. Und ich glaub, woe wir nit so schidlich gewest weren, der krieg were von stund an angangen, dan auf beden teilen ursach genueg gegeben worden. Morgen so ist der tag zu Schaffhusen mit den Schweizern. Sollen wir antwort von der ganzen Aidgenoschaft aller ander handlung und unser ainigung halben empfahen. Got geb uns gluck.

[6.] Er will die ihm gemäß beiliegendem Zettel aufgetragene Angelegenheit mit Dr. Letscher verfolgen, sobald der [kgl.] Rat zusammentritt. Es ist in acht tagen kein rechter rate gewest.

[7.] [Beiliegender Zettel:] Weist darauf hin, daß die dem Kg. schuldige Stadtsteuer lediglich 800 fl. beträgt. Die restlichen 100 fl. stehen gemäß kgl. Verschreibung3 ihm als Ratssold zu.

Nr. 617 Weisung der Nürnberger Hh. Älteren an Dr. Erasmus Topler

[1.] Bestätigen für den 13. Mai den Eingang seines durch den Boten Peter Leupold zugestellten Berichts vom 9. Mai [Nr. 616]. Er ist bezüglich des gewünschten Privilegs und der kgl. Konfirmation über die böhmischen Lehen ausreichend instruiert: Er soll sich zuerst um ein Appellationsprivileg gemäß dem Entwurf bis zu einem Streitwert von 600 fl. bemühen. Falls dies nicht zu erreichen ist, soll es für die gemainen sachen wenigstens 200 fl. umfassen. Dafür soll die Gerichtsfreiheit bei Handelssachen, Ratsdekreten (gepot) und Immobilienangelegenheiten unbegrenzt sein. Sollte auch dies nicht möglich sein, sollen die 200 fl. bei gemainen sachen und Handelsangelegenheiten gelten, nicht jedoch bei Ratsdekreten und Immobilien. Dann dieselbigen zwey stuck, gepot und gepeu betreffend, wollen, wie euer erwird selbs versteen, ainich estimacion oder anschlag nit erleiden. Er ist ermächtigt, dafür – einschließlich der böhmischen Belehnung – so viel auszugeben, wie sie in ihrer letzten Weisung [Nr. 615, Pkt. 1] bewilligt haben. Er soll darauf achten, daß das Privileg nicht in Form einer Begnadung, sondern eines gesecz ergeht.

[2.] Mit der Stadtsteuer verhält es sich so, wie er geschrieben hat. 800 fl. jährlich stehen dem Kg., 100 fl. ihm zu. Wie sie ihn bereits angewiesen haben, soll er die 800 fl. bei den Verhandlungen über die Privilegien einsetzen.

Nürnberg, 14. Mai 1507 (freitag nach ascensionis Domini).

Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Briefbücher 59, fol. 78’-79 (Kop.).

Nr. 618 Weisung der Nürnberger Hh. Älteren an Jörg Holzschuher

[1.] Bestätigen für den 13. Mai den Eingang seines durch den Boten Peter Leupold zugestellten Berichts aus Konstanz vom 8. Mai (samstag nach cantate)1  mit der beigelegten Abschrift der Instruktion für die Reichsgesandtschaft zu den Eidgenossen [Nr. 216]. Er hat unter anderem berichtet, daß auf kgl. Mt. furtrag und begeren dits gegenwurtigen Reichs tag zu Costenz durch Kff., Ff. und stend des Reichs geratschlagt, durch einen außschuß unvergriffenlich von denselben /79’/ sachen ze handeln und demnach an die stet begert, zwen zu solchem ausschuß zu verordnen, das von den stetten, so gegenwurtig, bewilligt sey etc. Das sicht uns gemainer stet halben fur ein grosse notturft an, als du des zum tail in deinem schreiben meldest. Und ist darumb an dich unser gutlich begeren, wollest bey den stetten vleiß ankeren und furdern, das auß inen zum außschuß etlich verordent werden. Und ob du fur derselben ainen angesehen, deß trugen wir nicht beschwerung, wollten das unsernthalben gern sehen. Dann bey solchem außschuß mag den stetten die ungleichait und beschwerung, als jungst zu Coln beschehen2, leichtlich verhutet und grosser nutz geschafft werden, das on ir beysein sunst nicht mocht beschehen.

[2.] Wie er weiß, hat der letzte Bundestag in Augsburg Hg. Albrecht von Bayern zum 30. Mai (suntag trinitatis) eine Bundeshilfe zur Einnahme Wasserburgs bewilligt [Nr. 81, Pkt. 1]. Seinem Bericht konnten sie entnehmen, daß der Kg. Hg. Albrecht durch Eilboten zum persönlichen Erscheinen auf dem RT aufgefordert hat. Sie wissen nicht, wie es nun mit der bewilligten Hilfe steht. Sie wurde ihnen jedenfalls bislang nicht abgekündigt. Er soll sich bei den in Überlingen versammelten Ständen danach erkundigen.

Nürnberg, 14. Mai 1507 (freitag nach dem hl. auffartstag).

Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Briefbücher 59, fol. 79–80 (Kop., Hinweis auf Siegelung durch den Altbürgermeister Jakob Groland).3

Nr. 619 Bericht Dr. Erasmus Toplers an die Nürnberger Hh. Älteren

[1.] Bestätigt den Eingang ihrer durch den Boten Spensetzer überbrachten Weisung vom 8. Mai (samstag nach cantate)1  am 13. Mai (donerstag unsers Herren auffartstag). Verweist bezüglich der Verhandlungen wegen des Konflikts Nürnbergs mit Mgf. Friedrich von Brandenburg-Ansbach und bezüglich der Verhandlungen auf dem RT auf den Bericht Jörg Holzschuhers.2 Klaus im Steinhaus hat ihm die 1500 fl. bereits drei Tage vor Eintreffen ihrer Weisung ausgehändigt.

[2.] Er sprach am Vortag [16.5.] in Gegenwart kgl. Räte mit Veit von Lentersheim, der die militärische Bautätigkeit der Nürnberger, darunter die jeweils ohne Erlaubnis Mgf. Friedrichs von Brandenburg erfolgte Errichtung einer steinernen Befestigungsanlage gegenüber St. Johannis und einer Landwehr, kritisierte. Er, Topler, bestritt die von Mgf. Friedrich beanspruchten obrigkeitlichen Befugnisse und verwies auf die erfolgte Niederlegung der Blockhäuser und Schranken. Die Nachricht von der angeblichen Anlegung weiterer Befestigungsanlagen deklarierte er als von denjenigen Personen verbreitetes Gerücht, die ein Interesse am Streit zwischen dem Mgf. und Nürnberg hätten. Er legte dar, daß mit dem angesprochenen Steinbau wohl das aus dem Erbe Konrad Toplers finanzierte Spital gemeint sei, mit dem die Stadt Nürnberg nichts zu tun habe. Der Bf. von Bamberg habe der Stiftung zugestimmt und den keineswegs erst jetzt, sondern schon vor zehn Jahren begonnenen Bau befohlen.3 Er begründete die von den Vormündern Konrad Toplers und ihm selbst zu verantwortende und vom Nürnberger Magistrat kritisierte Massivität des Baues mit dem Nutzungszweck einer ewigen Stiftung und der notwendigen Sicherung gegen das Wasser. Empfiehlt, über den von mgfl. Brandenburger Seite erhobenen Anspruch, daß die Nürnberger ohne Erlaubnis der Mgff. vor den Toren der Stadt nicht bauen dürften, zu beraten.

Konstanz, 17. Mai 1507 (montag vor pfingsten).

Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, D-Laden-Akten 219, Stück-Nr. 42 (eh. Or.).

Druck: Gümbel, Berichte, Nr. 11, S. 291–294.

Nr. 620 Weisung der Stadt Nürnberg an Jörg Holzschuher

[1.] Bestätigung über den Eingang eines Berichts und Hinweis auf eine ergangene Weisung; [2.] Konflikt mit Mgf. Friedrich von Brandenburg wegen Nürnberger Befestigungsanlagen; [3.] Konflikt Nürnbergs mit Kf. Philipp von der Pfalz; [4.] Auseinandersetzungen zwischen Straßburger Bürgern und Angehörigen des kgl. Gefolges; [5.] Rechtfertigung des Vorgehens Nürnbergs gegen den Ächter Hans Thoman.

Nürnberg, 22. Mai 1507 (sambstag vigilia pentecoste).

Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Briefbücher 59, fol. 89’-91 (Kop.).

[1.] Bestätigen für den Vortag [21.5.] den Eingang seines durch den Boten Erhard Goller zugestellten Berichts aus Konstanz vom 16. Mai (suntags exaudi)1  über seine Verhandlungen in den Nürnberger Angelegenheiten sowie über den RT und den Schwäbischen Bundestag. Verweisen auf die in zweifacher Ausfertigung ausgegangene Weisung zu gemeinsam mit Topler zu führenden Verhandlungen über die Konflikte Nürnbergs mit dem Mgf. von Brandenburg und dem Kf. von der Pfalz [Nr. 615, Anm. 6].2 

[2.] Falls die Bundesversammlung eine Besichtigung der Wehranlagen beschließt, sollen die früheren Kommissare Hermann von Sachsenheim, Dr. Küchenmeister und Dr. Schad erneut beauftragt werden. Andere würden wohl wenig ausrichten.

[3.] Am Ende der beigefügten kgl. Instruktion an die Bundesversammlung [Nr. 273, Pkt. 8] wird dargelegt, daß der Kg. durch Kff. und Ff. gebeten worden sei, sich mit dem pfälzischen Kf. in einen vertraglichen Ausgleich einzulassen und die Acht aufzuheben, wozu der Kg. geneigt sei, sich indessen ohne Zustimmung Hg. Ulrichs von Württemberg und Lgf. Wilhelms von Hessen in nichts einlassen wolle. Er, Holzschuher, weiß, daß der Kg. der Stadt eine Verschreibung ausgestellt hat, die einen diesbezüglichen Passus (Und ob wir dieselben Pfgf. [Philipp] und Hg. Ruprechten)3 enthält. Er soll deshalb Württemberg und Hessen vertraulich die Position Nürnbergs eröffnen, in dieser Frage gemeinschaftlich zu agieren und kein separates Abkommen mit Kurpfalz zu schließen. Er soll sich auch mit Unterstützung Toplers dafür einsetzen, daß der Kg. Kf. Philipp nicht aus der Acht löst, solange er nicht den Verzicht auf seine vom Kg. an Nürnberg überschriebenen Besitzungen erklärt hat. Dazu hat sich der Kg. in seiner Verschreibung berechtigterweise verpflichtet.

[4.] Er soll Erkundigungen anstellen, was es mit dem in der kgl. Instruktion ebenfalls angesprochenen Vorgängen in Straßburg [Nr. 273, Pkt. 2] auf sich hat.

[5.] In der Kriegsstube gingen Berichte ein, wonach sich ein Helfer des Nürnberger Feindes Heinz Baum4 etliche Male in dem Balthasar von Seckendorff gehörenden Dorf Weisendorf aufgehalten hat. Die daraufhin ausgesandten Nürnberger Diener trafen dort einen gewissen Hans Thoman an, der als Helfer Baums auf Schloß Wallburg gewesen und auch sonst straffällig geworden war. Dieser wurde gefangengenommen und zum Tode verurteilt. Der Bamberger Amtmann zu Herzogenaurach, Wilhelm von Wiesenthau, hat sie jedoch durch ein heute eingegangenes Schreiben5 aufgefordert, Thoman an das zuständige Halsgericht in Herzogenaurach zu überstellen und dem Bf. Schadenersatz zu leisten. Sie beabsichtigen, dieses Ansinnen zurückzuweisen, da Thoman als offenkundiger Landfriedensbrecher der kgl. Acht verfallen ist und sich überdies bei Heinz Baum als erklärtem Ächter aufgehalten hat. Die Stadt war deshalb gemäß der Reichsordnung, wonach Landfriedensbrecher und Ächter überall gefangengenommen und von niemandem unterstützt werden dürfen, zu ihrem Vorgehen befugt. Sie teilen dies mit, damit er die Stadt gegebenenfalls gegenüber dem Bf. von Bamberg und anderen rechtfertigen kann.

Nr. 621 Weisung der Stadt Nürnberg an Jörg Holzschuher

[1.] Bestätigung des Eingangs von Berichten; [2.] Session der Reichsstädte auf RTT; [3.] Unterlagen über die Veranschlagung Nürnbergs auf früheren RTT; [4.] unterbliebene Beschlüsse Nürnbergs zur Romzughilfe; [5.] Kredit für Jobst Sutter; [6.] Ergebnis der Recherchen wegen des gestohlenen Trinkgeschirrs Hg. Georgs von Sachsen; [7.] Bitte der Stadt Worms um Unterstützung ihrer Vertreter in Konstanz.

Nürnberg, 7. Juni 1507 (secunda post Bonifacii).

Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Briefbücher 59, fol. 120’-122 (Kop.).

[1.] Bestätigen den Eingang seines durch den Boten Spensetzer überbrachten Berichts aus Konstanz vom 27. Mai (pfinztags vormittags nach Urbani)1  über die Vorgänge auf dem RT mit den beigelegten Abschriften der bei der französischen Gesandtschaft gefundenen Instruktion [Nr. 154], der vom Kg. an die Reichsstände in Konstanz übergebenen Artikel [Nr. 152] und der Antworten der Reichsstände [Nr. 158] und der Bundesversammlung darauf.2 Der Ratsherr Hieronymus Ebner erstattete auf seine Veranlassung hin ebenfalls bereits Bericht. Achten dafur, das solche sachen kgl. Mt. und deß Reichs dannocht guts aufsehens, vleiß und nachgedenkens nit unwirdig seien. Was nun die gewünschten Informationen hinsichtlich der Session der Städte auf früheren RTT, die Veranschlagung der Reichsstände und deren frühere Beiträge zur Erlangung der Kaiserkrone angeht:

[2.] Sie konnten aus den Unterlagen früherer RTT keine eindeutigen Erkenntnisse bezüglich der Session gewinnen, mußten jedoch feststellen, daß es zwischen den Städten deswegen viel Streit gab. Darumb uns nit fur not oder fruchpar ansicht, dich mit yemand darumb in disputacion zu geben oder unterrichtung derhalben zu tun. Dann wir wissen, das es verschiner zeit etlichen stetpoten, die sich mit unterrichtung in dergleichen sachen guter maynung bey anderen stenden des Reichs haben eingelassen, zu ungutem hat gelangt. Das zufurkommen waist du dich nun unserm bevelh gemeß wol zu halten. 

[3.] Übersenden ihm ein Verzeichnis über frühere Reichsanschläge Nürnbergs und der wichtigsten Reichsstädte. Dieses soll er ungeachtet ihrer Bitte weder dem Bundeshauptmann [Matthäus Neithart] noch anderen Interessenten zeigen, sondern bei sich verwahren. Dann wir bewegen, das wir nit allein jungst zu Coln3, sunder auch vor vil jaren gleicher weyße beschwerlich und ungleich mit der auflag unser hilf sind bedacht. Solte sich nun begeben, das wir gegen andern steten, uns gemeß, yczo in Costniz abermalen ungleich wolten beschwert werden, alsdann ist unsers bedunkens not zu bitten, die alten anschleg zu erschauen. Darauß werd sich erfinden, das wir vormalen gegen andern steten inen gleich in der hilf bewogen sind. 

[4.] Weisungen bezüglich des Romzuges sind ihres Erachtens derzeit noch nicht nötig; es wurden diesbezüglich auch noch keine Beschlüsse gefaßt.

[5.] Sie haben nolens volens Jobst Sutter (Sutor) (von Sidwald) eine Stundung seiner Schuld für weitere sechs Monate bewilligt. Ihr entsprechendes Antwortschreiben an den Landvogt liegt zur Weiterleitung an diesen bei.4 

[6.] Sie konnten zwei Teile aus dem Hg. Georg [von Sachsen] während seines Aufenthalts in Nürnberg gestohlenen Trinkgeschirr zurückbekommen. Einen vergoldeten Becher hatte der Nürnberger Bürger Hans Lochhauser für 26 fl.rh. erstanden. Dieser erklärte, auf dem Becher sei kein Wappen oder sonstiger Hinweis gewesen und er habe daher nicht gewußt, daß der Becher gestohlen worden sei. Lochhauser bat, ihm wenigstens ein Teil seines Schadens zu ersetzen. Er soll darüber Mitteilung an Hg. Georg machen.5 

[7.] [PS] Die Stadt Worms bat laut beiliegendem Schreiben [Nr. 93] um Unterstützung in ihrem Streit mit dem Klerus. Dem wollen sie willfahren. Befehlen ihm demnach, den Wormser Gesandten zur Tagsatzung auf deren Bitte hin beizustehen.

Nr. 622 Weisung der Stadt Nürnberg an Jörg Holzschuher

[1./3.] Streit mit Bf. Georg von Bamberg wegen des Nürnberger Vorgehens im Fall Hans Thoman; [2.] Maßnahmen gegen das Räuberunwesen auf der Nürnberger Reichsstraße; [4.] Streit mit Brandenburg-Ansbach wegen Nürnberger Wehranlagen; Beschwerde des Nürnbergers Jörg Koler gegen Brandenburg-Ansbach; [5.] Verhandlungen auf dem Konstanzer RT über die Veranschlagung Nürnbergs zum Romzug; [6.] Messinghandel Benedikt Katzenlohers; [7.] Schreiben Nürnbergs an Georg Kammerer.

Nürnberg, 11./12. Juni 1507 (freytag vor Viti/samstag vor Viti).

Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Briefbücher 59, fol. 133–135’ (Kop.).

[1.] Erinnern an die Mitteilung bezüglich Hans Thomans in ihrem Schreiben vom 22. Mai (hl. pfingstabend) [Nr. 620, Pkt. 5]. Auf die Nürnberger Stellungnahme an den bfl.Bamberger Amtmann in Herzogenaurach, Wilhelm von Wiesenthau, haben die weltlichen Räte des Bamberger Bf. erneut geschrieben. Die Antwort Nürnbergs liegt in Abschrift bei.1 Da zu befürchten ist, daß die Bamberger sich damit nicht zufrieden geben, und um mit Hinblick auf den derzeitigen Konstanzer RT einen Streit zu vermeiden, soll er dem Bf. von Bamberg die Umstände darlegen und versichern, daß Nürnberg seine obrigkeitlichen Rechte nicht mißachten wollte und seinerseits dem Bf. in solchen Fällen aufgrund der Landfriedensordnung das Recht zubilligt, in gleicher Weise vorzugehen. Er soll den Bf. um Weisung an seine Räte bitten, die Stadt in dieser Angelegenheit nicht weiter zu behelligen. Falls die Gegenseite kein Entgegenkommen zeigt, soll er den Sachverhalt auch den Bff. von Würzburg und Eichstätt darlegen und um Interzession beim Bf. von Bamberg bitten.

[2.] Seit Jahren nimmt das Räuberunwesen auf der Reichsstraße bei Nürnberg zu. Auch das Geleit der benachbarten Ff. und insbesondere Mgf. Friedrichs von Brandenburg bietet keinen Schutz. Sie haben deshalb mit Hinblick auf die bevorstehende Nördlinger Messe die mgfl. Statthalter in Ansbach ersucht, die Geleitzüge besser zu schützen.2 Deren Antwort kann er aus beiliegender Abschrift entnehmen.3 Gleichwohl haben die Nürnberger Kaufleute dem brandenburgischen Geleit vertraut. Vor kurzem wurden jedoch der Nürnberger Bürger Ludwig Münzer bei Kammerstein und ein anderer Bürger unweit von Wassermungenau ausgeraubt. Die Nürnberger sind auf dem flachen Land vor den Räubern nicht sicher; Überfälle sind an der Tagesordnung. Sie können dies nicht länger dulden und hätten genug Grund, mehr als bisher mit bewaffneten Streifen gegen die Räuber vorzugehen, befürchten indessen Schwierigkeiten mit den Ff. und Adligen, wie jetzt durch den Bf. von Bamberg im Fall Hans Thomans. Befehlen ihm deshalb, das Problem des Räuberunwesens den Bff. von Würzburg und Eichstätt und, falls ihm das wie ihnen auch aussichtsreich erscheint, dem Ausschuß der Reichsstände in Konstanz vorzubringen und um Verabschiedung einer Ordnung gegen das Räuberunwesen zu bitten. Auch soll es geduldet werden, wenn die Stadt in ihrer Umgebung Streifen durchführt und diese Verbrechen ahndet.

[3.] [PS] Vor Siegelung des Schreibens überbrachte am Vortag [11.6.] der Bote Peutler seinen Bericht aus Konstanz vom 6. Juni (sontag nach corporis Cristi)4 . Die Antwort des Bf. von Bamberg in der Sache Hans Thoman, die Stadt solle sich ihm gegenüber nachbarschaftlich verhalten, so wolle er dies auch tun, interpretieren sie wie er, daß sie in dieser Sache nicht weiter behelligt werden. Weitere Verhandlungen mit dem Bf. in dieser Angelegenheit sind deshalb unnötig. Doch soll er privatim den Bf. von Eichstätt darüber informieren, damit dieser gegebenenfalls die Stadt gegenüber dem Bf. von Bamberg rechtfertigen kann.

[4.] Sie stimmen seinem Vorgehen bei der von Mgf. Kasimir von Brandenburg erlangten Anhörung und in der Angelegenheit Kolers5 zu. Bitten um Mitteilung, sowie der Schwäbische Bund eine Entscheidung gefällt hat. Falls die Besichtigung der Schranken und Gräben beschlossen wird, soll er darauf drängen, die früheren kgl. Kommissare Hermann von Sachsenheim, Dr. Schad und Dr. Küchenmeister damit zu betrauen. Es soll vermieden werden, daß sie beauftragt werden, alle Anwohner zu befragen, sondern es sollen lediglich die mit der Niederlegung der Bauten betrauten Arbeiter zu Zeugenaussagen herangezogen werden. Falls Brandenburg nicht auf eine Entscheidung des Bundes drängt, soll er dies auch unterlassen; eine Verzögerung käme der Stadt zupaß.

Ihrer Auffassung nach geschieht Koler Unrecht. Doch soll er sich gemäß dem Rat Toplers um eine Einstellung bis zum nächsten Bundestag bemühen. Inzwischen wollen sie über die notwendigen Schritte beraten.

[5.] Er hat berichtet, daß im Ausschuß über den Reichsanschlag erwogen worden sei, den Nürnberger Anteil zu erhöhen, da es einen Teil des von Pfgf. Otto [von Mosbach] hinterlassenen Landes innehabe.6 Seine Erwiderung war wohlbedacht. Denn diese Gebiete wurden unter großen Kosten erobert. Das Einkommen daraus ist gering, noch auf Jahre hinaus sind eher Verluste zu erwarten. Dies soll er gegebenenfalls geltend machen.

[6.] Er hat außerdem über das ihm vertraulich zur Kenntnis gelangte Vorhaben [Benedikt] Katzenlohers bezüglich der Messingherstellung, und daß dieser dafür benötigte Erden auf dem Grund des Müncheners [Heinrich] Barth gefunden habe, berichtet.7 Dagegen können sie nichts unternehmen, auch nicht, indem sie Part das Gut abkaufen, das dann auch unsers fugs nicht ist. Die übrigen Punkte in seinem Bericht bedürfen keiner Stellungnahme.

[7.] Übersenden einen Brief zur Übergabe an Georg Kammerer8, falls dieser sich am kgl. Hof aufhält.

Nr. 623 Weisung der Stadt Nürnberg an Erasmus Topler

Sie haben ihn in ihrem letzten Schreiben instruiert, wegen des Streits um die von Christina von Lentersheim in Nürnberg deponierten Besitztümer beim röm. Kg. eine Kommission zu erlangen und dabei nichts zu verabsäumen, da ihnen angesichts der Forderungen beider interessierter Parteien viel an einer Beilegung des Streits gelegen sei.1 Heinz Marschalk, der Vertreter der Erben, hat inzwischen beantragt, ein Verfahren gegen den Nürnberger Bürger Jobst Haller [d. J.] anhängig zu machen, was sie nicht abschlagen konnten. Der Prozeß vor dem Stadtgericht soll laut Antrag des Anwalts Marschalks in acht Tagen beginnen. Es ist deshalb nötig, der Kommission eine Derogationsklausel zu inserieren, wonach diese ungeachtet eines bereits anhängigen Verfahrens durchzuführen ist. Doch soll dies den Parteien hinsichtlich ihrer gegenseitigen Ansprüche in der Hauptsache nichts benehmen.2

Nürnberg, 17. Juni 1507 (donrstag nach Viti).

Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Briefbücher 59, fol. 141–142 (Kop.).

Nr. 624 Weisung der Stadt Nürnberg an Jörg Holzschuher

Erinnern ihn an ihre letzte Weisung bezüglich des Streits um die Verhaftung und Hinrichtung des Ächters und Landfriedensbrechers Hans Thoman [Nr. 622, Pkt. 1/3]. Inzwischen ging erneut ein scharfes Schreiben der bfl. Räte ein.1 Ihre Antwort liegt der vorliegenden Weisung bei.2 Er soll von sich aus nichts weiter unternehmen. Falls er jedoch vom Bamberger Bf. in dieser Sache angesprochen wird, soll er wie zuvor um bfl. Befehl an seine Räte bitten, ihre unbegründeten Anwürfe zu unterlassen. Er soll insgeheim bei den Bff. von Würzburg und Eichstätt in Erfahrung bringen, ob der Bf. von Bamberg mit ihnen über diese Sache gesprochen hat, und – falls er dies für erforderlich hält – dazu Stellung nehmen.

Nürnberg, 17. Juni 1507 (donerstag nach Viti).

Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Briefbücher 59, fol. 142–142’ (Kop.).

Nr. 625 Bericht Dr. Erasmus Toplers an Anton Tetzel

[1.] Er kann über den Bericht Holzschuhers1 hinaus nicht viel Neues schreiben. Am Nachmittag ließ der Kg. gemeinsam mit den Reichsständen Hg. Albrecht von Bayern eröffnen, daß sie seinen Streit [mit Pfgf. Friedrich] durch einen Rechtsspruch entscheiden wollten, da eine gütliche Einigung nicht möglich sei. Hg. Albrecht bekundete seinerseits die Erwartung, daß dieser Spruch im Einklang mit dem von beiden Seiten bewilligten Kölner Spruch und der kgl. Deklaration2 stehen werde. Der Kg. ließ daraufhin durch den Gf. [Eitelfriedrich] von Zollern erklären, daß er gemeinsam mit den verordneten Kff. und Ff. beraten und ihm das Ergebnis mitteilen werde.

[2.] Er sprach mit dem Bf. von Eichstätt über dessen Angelegenheit und kam dann auch auf die Plackerei zu sprechen. Der Bf. äußerte, es wäre recht, wenn Mörder, Räuber und Mordbrenner auß einem gericht mochten genummen werden und gestraft. Seiner, Toplers, Meinung nach täte die Stadt gut daran, gegen die Plackerei vorzugehen und dabei nicht zu vorsichtig zu sein. Kein Reichsstand könnte sie eines Unrechts beschuldigen, da die Verhältnisse so unsicher sind und auch das mgfl. Geleit keinen Schutz darstellt.3

Konstanz, 20. Juni 1507.

Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, D-Laden-Akten 219, Stück-Nr. 42 (eh. Or.).

Druck: Gümbel, Berichte, Nr. 12, S. 294f.

Nr. 626 Weisung der Stadt Nürnberg an Jörg Holzschuher

[1.] Bestätigen den Empfang seines Berichts vom 19. Juni (samstags nach Viti) durch den Boten Peter Leupold und des Berichts vom 23. Juni (mitwoch St. Johansen abend)1  durch den geschworenen Boten Endres Rattler. Sie werden ihm so bald wie möglich eine Weisung zuschicken, der du dich, ob du umb antwurt und handlung von wegen kgl. Mt. oder der stende deß Reichs2 wirdest angevordert, gegen inen magst geprauchen.

[2.] [PS] Übersenden ihm zwei Schreiben zur Übergabe an Hg. Ulrich von Württemberg und den württembergischen Kanzler [Gregor Lamparter] [Nr. 277, Anm. 5].

Nürnberg, 28. Juni 1507 (montag nach St. Johans tag babtiste).

Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Briefbücher 59, fol. 163–163’ (Kop.).

Nr. 627 Instruktion der Stadt Nürnberg für Anton Tetzel (Nürnberger Ratsherr)

[1.] Lösung Kf. Philipps von der Pfalz aus der Reichsacht; [2.] Streit mit Bf. Georg von Bamberg wegen des Nürnberger Vorgehens im Fall Hans Thoman; [3.] Klage gegen Nürnberg wegen der Tötung des Hans von Egloffstein; [4.] Streit um die in Nürnberg deponierten Wertsachen Christinas von Lentersheim.

[Nürnberg], s.d., jedoch 28. Juni 1507.1 

Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Briefbücher 59, fol. 169’-174 (Kop., Überschr.: Instruction, was unser lb. ratsfreund Anthoni Tezel uf das ervordern, so die röm. kgl. Mt., unser allergnst. H., an uns zu irer Mt. reichstag gein Costniz getan hat, bey derselben irer Mt. und anderen nachbemelten orten von unseren wegen handeln und furnemen soll.).

[1. Lösung Kf. Philipps aus der Reichsacht; Nr. 433].

[2.] Der Bf. von Bamberg hat Nürnberg beim Kg. wegen des Vorfalls in Weisendorf verklagt. Tetzel soll dem Bf. ihr Befremden über den von ihm erhobenen Vorwurf ausdrücken, die Stadt sei zu ihrem Vorgehen nicht berechtigt gewesen und habe schon früher gewaltsame Übergriffe gegen ihn und seine Amtsvorgänger verübt. Sie erachten in Anbetracht ihrer den bfl. Räten in Bamberg gegebenen Antwort [Nr. 624, Anm. 2] seine Klage auch als unnötig, denn bislang gab es in dergleichen Fällen keinerlei Streitigkeiten, sondern nur dann, wenn Nürnberg die Hochgerichtsbarkeit beanspruchte. Die bfl. Räte haben fälschlicherweise behauptet, Nürnberg sei zu seinem Vorgehen nicht berechtigt gewesen. Tatsächlich ist es gemäß Reichsrecht jedermann überall erlaubt, Reichsfeinde und Ächter zu töten. Ist die Tötung erlaubt, dann um so mehr die Gefangensetzung. Die Landfriedensordnung des Reiches besagt eindeutig, daß die Tat gegen einen Ächter kein Unrecht gegen den Kg. oder einen Dritten darstellen kann. Überdies ist es Brauch im Hl. Reich, daß man seinem Feind sagt, wo man ihn antreffen kann. Falls der Bf. einwendet, daß man nicht weiß, ob Hans Thoman ein Ächter war, da er im Achtbrief2 nicht explizit mitaufgeführt ist, so ist dagegen dessen Beteiligung an vielen Untaten Heinz Baums anzuführen, die Thoman auch selbst zugegeben und weshalb er den ihm gebührenden Lohn erhalten hat. Zwar ist dieser nicht als Person benannt worden, doch war er allgemein als Helfer in die Achterklärung einbezogen. Tetzel soll den Bf. bitten, seine Klage zurückzuziehen. Ansonsten wäre Nürnberg gezwungen, dem Kg. in dieser Angelegenheit alle Umstände darzulegen, was für den Bf. vielleicht nicht wünschenswert ist. Falls der Bf. von seiner Klage nicht zurücktreten will, soll Tetzel die Bff. von Würzburg und Eichstätt um eine Intervention beim Bf. bitten.

Falls auch dies nicht nützt, soll er zu der Klage Stellung nehmen, wie folgt: Die Stadt weist die Beschuldigung des Bf. als unberechtigt zurück, da Hans Thoman ein offenkundiger Landfriedensbrecher, Ächter und Feind Nürnbergs war, gegen den man kein Unrecht verüben konnte. Die Reichsordnung und das Gemeine Recht sanktionieren das Vorgehen Nürnbergs. Der Bf. war nicht dazu befugt, sie an ihrem Vorgehen zu hindern, was sich indessen auch andere benachbarte Ff. zuschulden kommen lassen. Der Kg. weiß, wie gnädig sich sein Vater Ks. Friedrich – wie vor ihm andere Kss. und Kgg. auch – in dergleichen Fällen gegenüber der Stadt erzeigt und ihr das Privileg verliehen hat, Verbrecher auf der Reichsstraße gefangenzunehmen.3 Dies zeigen sie dem Kg. vertraulich an. Dann solt man nach der spiz und scherpf deß rechten in diesem fal handeln, das wurd merklicher, unleidlicher beschwerd walten, auch umb Nurmberg, das mitten unter den wolfen lege, ain solche mordersgrub [schaffen], das nymand davon oder zu kommen möcht. Sie setzen deshalb ihr Vertrauen in den Kg., daß er die Folgen bedenkt und in dieser Angelegenheit nicht ungnädiger sein wird als seine Vorgänger.4 Sie wären der Notwendigkeit zu diesem kostspieligen Vorgehen lieber enthoben. Tetzel soll den Kg. ersuchen, die Klage Bambergs abzuweisen, und den Bf. davon überzeugen, daß sie nicht notwendig ist.

Falls die Einreichung eines Schriftsatzes unumgänglich ist, soll Tetzel das ihm mitgegebene Schriftstück übergeben und, wenn sich die Möglichkeit ergibt, gemäß den obigen Darlegungen mündlich mit dem Kg. verhandeln.

[3.] Der Bruder [Jörg] und Freunde des getöteten Hans von Egloffstein zu Henfenfeld klagten vor dem Kg. gegen die Stadt Nürnberg.5 Tetzel soll darlegen, daß die Stadt das Vorgehen ihrer Knechte nicht bewerten will; diese sind indessen keineswegs der Reichsacht verfallen. Denn es ist Rechts- und Landesbrauch, wo ainer in besuchung seiner veind oder widerwertigen oder sunst zu seiner notturft im veld uf yemand stesst und dieselben umb beschaid ansucht, auch derselb ungegeben deß begerten beschids wirdet abgeleibt, so ist derselb darumb nit pflichtpar. Die Knechte handelten also keineswegs mutwillig, wie dies die von Tetzel für den Propst von St. Sebald [Erasmus Topler] mitzubringende Stellungnahme zeigt; sie haben somit nicht den Landfrieden verletzt und sind auch nicht der Acht verfallen, noch weniger die Stadt Nürnberg, die daran weder beteiligt war noch dies befohlen hat. Zudem haben sie bereits Jörg von Egloffstein auf dessen Schreiben hin den Rechtsweg angeboten, was sie hiermit erneuern. Dieser hat es bislang darauf beruhen lassen, weswegen die Klageerhebung vor dem Kg. jetzt unnötig ist. Falls Egloffstein seine Absicht weiterverfolgt, um den Kg. zu Schritten gegen Nürnberg zu veranlassen, soll Tetzel selbst oder durch Mittelsmänner den Kg. über die zu Lebzeiten verübten Untaten des Hans von Egloffstein informieren.

[4.] Tetzel soll sich um die Erlangung des bewußten Privilegs6 und der Kommission in Sachen Christoph von Lentersheim bemühen.

Nr. 628 Weisung von Bürgermeistern und Rat der Stadt Nürnberg an Anton Tetzel und Jörg Holzschuher

[1.] Sixtus Ölhafen (kgl. Sekretär) hat den Nürnberger Bürger Martin Tucher, als dieser auf seinem Rückweg aus Frankreich in Konstanz bei ihm war, angewiesen, nach seiner Rückkehr nach Nürnberg zu melden, daß Paul von Liechtenstein sich wegen des Vorfalls mit seinem Bruder Eustachius (Pfleger zu Hilpoltstein) im kgl. Hofrat um ein kgl. Pönalmandat gegen Nürnberg bemühe [Nr. 452]. Dem werde stattgegeben, doch nicht in der von Liechtenstein gewünschten, sondern in einer milderen Form. Ölhafen hat gebeten, ihm möglichst bald nach Eingang des Mandats eine Stellungnahme zuzusenden, die er dann bei einer günstigen personellen Konstellation des Hofrates vortragen werde, in der Hoffnung, daß die Sache damit ausgestanden sei. Inzwischen ist das kgl. Mandat eingetroffen. Übersenden ihre Stellungnahme [Nr. 453] zur Weiterleitung an Ölhafen. Falls sie wegen dieser Sache angesprochen werden, können sie das Vorgehen der Stadt rechtfertigen. Sie sollen sich mit Ölhafen dafür einsetzen, daß Nürnberg wegen dieser Angelegenheit nicht weiter behelligt wird.

[2.] Sie haben jüngst die Antwort Hans’ von Sachsenheim1 auf ihr Schreiben [Nr. 277, Anm. 5] erhalten, wonach er die Besichtigungskommission übernehmen wird, wenn ihn die Bundesversammlung damit beauftragt. Sie sollen sich bei den Bundesständen darum bemühen.

[3.] [PS] Übersenden ihnen einen Bericht über einen am Vortag bei Roth verübten Raubüberfall auf einen kgl. Diener. Sie sollen dies bei Gelegenheit dem Kg. oder im Zusammenhang mit den Verhandlungen bezüglich Liechtensteins, Egloffsteins oder mit Bamberg anzeigen, um den Kg., der ohnehin solchen pößen hendeln hessig ist, noch mehr dagegen einzunehmen.

Nürnberg, 5./10. Juli 1507 (montag nach St. Ulrichs tag/sabbato post Kiliani).

Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Briefbücher 59, fol. 181–181’ (Kop., Hinweis auf Siegelung durch den älteren Bürgermeister Endres Tucher).

Nr. 629 Weisung von Bürgermeistern und Rat der Stadt Nürnberg an Anton Tetzel und Jörg Holzschuher

Übersenden die Abschriften eines Schreibens der Stadt Windsheim an die Stadt Nürnberg und ihre Antwort darauf.1 Weisen sie an, sich zu erkundigen, ob Hans von Landau mit der Einsammlung der Ausstände an der Kölner Reichshilfe beauftragt wurde, und diesem gegebenenfalls mitzuteilen, daß der Windsheimer Anteil in Höhe von 180 fl. in Nürnberg deponiert wurde. Sie sind bereit, das Geld gegen Quittung auszuhändigen.

Nürnberg, 6. Juli 1507 (eritag nach St. Ulrichs tag).

Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Briefbücher 59, fol. 182–182’ (Kop.).

Nr. 630 Weisung der Stadt Nürnberg an Jörg Holzschuher

[1.] Beschwerde Bf. Gabriels von Eichstätt gegen Nürnberg; [2.] eventuelle Dienstverpflichtung des Nürnberger Herolds Hans Schneider durch Kg. Maximilian; [3.] Streit mit Bf. Georg von Bamberg wegen des Vorgehens Nürnbergs im Fall Hans Thoman; [4.] Nürnberger Pfründe für den kgl. Hofkaplan Eberhard Senft; [5.] Nachforschungen über Hans Roßtaler; [6.] Geheimhaltung in bezug auf den Konstanzer RT; [7.] Sendung für den Hofmeister der röm. Kgin., Niklas von Firmian.

Nürnberg, 9. Juli 1507 (freitag nach Kiliani).

Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Briefbücher 59, fol. 191–192 (Kop.).

[1.] Bestätigen den Empfang seines durch Jakob Spensetzer zugestellten Berichts über die Verhandlungen und Vorgänge auf dem RT.1 Bezüglich der Beschwerde des Bf. von Eichstätt wegen der Gefangennahme von drei Personen bei Allersberg verhält es sich in Wahrheit so, daß es sich um drei Landfriedensbrecher, darunter einen abgesagten Feind des Bf., gehandelt hat. Zwei der Gefangenen wurden am vergangenen Dienstag [6.7.] hingerichtet2, der dritte noch sehr junge und minderbelastete Täter befindet sich noch in der Fronveste. Das Nürnberger Vorgehen ist damit hinreichend gerechtfertigt, falls wegen dieser Sache etwas gegen die Stadt vorgebracht werden sollte.

[2.] Ob der Herold Hans Schneider die ihm vom Kg. in Aussicht gestellten Ämter annimmt oder nicht, überlassen sie dessen Entscheidung.

[3.] Sie haben am vergangenen Freitag [2.7.] eine Weisung an Anton Tetzel [Nr. 627] für Verhandlungen mit dem Bf. von Bamberg und, falls notwendig, mit den Bff. von Würzburg und Eichstätt sowie dem Kg. wegen des Vorfalls in Weisendorf und in anderen Angelegenheiten abgeschickt. Über die Vorfälle, die die [mit Bamberg strittige] Blutgerichtsbarkeit zu Lonnerstadt und Hausen betreffen, ist Tetzel ohnehin informiert.

[4.] Sie sind aufgrund ihres Wohlwollens Eberhard Senft gegenüber willens, diesem eine Pfründe zukommen zu lassen. Der Kg. und Kf. Friedrich von Sachsen haben darum gebeten. Er weiß jedoch, wie es mit den Pfründen in Nürnberg gehalten wird und daß die Kaplane und Priester der beiden Pfarren [St. Lorenz und St. Sebald] diese lange Zeit innehaben, weshalb sie keine sichere Zusage machen können. Sobald jedoch eine Pfründe frei wird, wollen sie sich für eine Berücksichtigung Senfts einsetzen.3 

[5.] Sie wollen Erkundigungen über [Hans] Roßtaler einholen und dann auf seine Bitte antworten.

[6.] Und wiewol wir hievor der franzosischen instruction [Nr. 154], auch deß anschlags aufgelegter Reichs hilf4 durch dein schriften wissen empfangen haben, ist doch solchs vor zukunft derselben deiner schriften durch unser kaufleut und ander hantirer, so unser stat besuchen, gelautmert und allenthalben erschollen, deßhalben nun zu spat, solchs laut deins schreibens in der federn zu behalten. Wir wollen aber dannocht das sovil muglich niderdrucken und von der instruction, die wir bißhere haben, verhalten, ainich anzaigung oder außschreiben niemand geben.

[7.] [PS] Sie haben den Boten zum Haus Christoph Schenks [von Geyern] beschieden, um von dort die für Niklas von Firmian bestimmten Gegenstände nach Konstanz mitzunehmen.

Nr. 631 Weisung von Bürgermeistern und Rat der Stadt Nürnberg an Anton Tetzel und Jörg Holzschuher

[1.] Da der Termin der Frankfurter Herbstmesse naht, müssen ihre Besucher aus Nürnberg nach alter Gewohnheit bei den benachbarten Obrigkeiten um Geleit ersuchen. Da der Ebf. von Mainz, der Bf. von Würzburg und Friedrich Schenk von Limpurg persönlich auf dem Konstanzer RT anwesend sind, sollen sie beide diese um die Bewilligung des Geleits bis zum Kalten Loch und die Ausstellung entsprechender Weisungen an ihre Amtleute ersuchen und diese unverzüglich nach Nürnberg schicken.

[2.] Auf Bitten des kgl. Boten Hans Laurer haben sie den Anschlag der kgl. Achterklärung gegen Hans und Wolf Linck [Nr. 469] gestattet. Bereits acht Tage vorher bat der bfl. Eichstätter Kastner zu Spalt1 ebenfalls um Erlaubnis zur Veröffentlichung der Achterklärung, was sie gleichermaßen bewilligt hatten. Fünf Tage später fiel Wolf Linck mit seinen Helfern in das eichstättische Dorf Veitsbronn ein. Dabei wurden auch Hintersassen des Neuen Spitals in Mitleidenschaft gezogen. Teilen dies mit, um die Nachricht an geeigneter Stelle verlauten zu lassen.

Nürnberg, 20. Juli 1507 (eritag nach Alexii).

Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Briefbücher 59, fol. 203–203’ (Kop., Verm. über die Siegelung durch den älteren Bürgermeister Endres Tucher).

Nr. 632 Weisung von Bürgermeistern und Rat der Stadt Nürnberg an Anton Tetzel und Jörg Holzschuher

[1.] Eingang eines Gesandtenberichts über den Konstanzer RT; [2.] Streitigkeiten Nürnbergs mit Kf. Philipp von der Pfalz und Bf. Georg von Bamberg; [3.] Klage Jörgs von Egloffstein gegen Nürnberg; [4.] Bitte um Berichterstattung über die Haltung der Eidgenossen bezüglich des geplanten Romzugs, vorbehaltlich der Geheimhaltungspflicht der RT-Gesandten; [5.] Schulden Friedrich Molls bei der Stadt Nürnberg.

Nürnberg, 22. Juli 1507 (donerstag St. Marien Magdalenen tag).

Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Briefbücher 59, fol. 207–208 (Kop., Verm. über die Siegelung durch den älteren Bürgermeister Endres Tucher).

[1.] Bestätigen den Empfang ihres durch den Boten Hemmerlein überbrachten Berichts vom 16. Juli (freytag nach divisionis apostolorum)1 . Sie tragen gleichwol der leufd diß reichstags, das sich die so wunderlich ereugen, nit wenig verwunderns und nachgedenkens; mussen doch das Got und der zeit bevelhen. 

[2.] Bezüglich der Verhandlungen wegen der Kurpfalz und der Beschwerde Bambergs wurde er, Tetzel, hinreichend instruiert [Nrr. 432f.; 627, Pkt. 2].

[3.] Hinsichtlich der mit starkem Beistand durch adlige Standesgenossen bey dem Reichs rat vorgebrachten Klage Jörgs von Egloffstein wegen seines getöteten Bruders [Hans] wurde er, Tetzel, ebenfalls bereits schriftlich und mündlich instruiert [Nr. 627, Pkt. 3] und ist ohnehin über den ganzen Vorgang, insbesondere über die Untaten der beiden Egloffstein, gut informiert. Er soll mit Unterstützung Toplers den Kg., seiner Mt. und deß Reichs ret und einzelne geeignete Personen mündlich und schriftlich darüber in Kenntnis setzen und das Nürnberger Vorgehen rechtfertigen. Zu diesem Zwecke übersenden sie ihnen Aussagen, die belegen, in welch’ vielfältiger Weise gegen Nürnberg vorgegangen wird und daß diese Übergriffe von Hilpoltstein und anderen pfälzischen und mgfl. brandenburgischen Orten aus verübt werden. Falls sich ein ungünstiger Ausgang der Verhandlungen abzeichnet, soll er, Tetzel, sich um eine Privataudienz beim Kg. bemühen und diesem das ständig zunehmende Räuberunwesen in der Umgebung Nürnbergs ausführlich schildern und damit die Unumgänglichkeit von Maßnahmen wie eben gegen Hans von Egloffstein erklären. Dann on das wurd umb uns ein ganze mördersgrub. Ein sicherer Verkehr von und nach Nürnberg ist sonst nicht mehr zu gewährleisten. Er soll den Kg. bitten, die Klage Egloffsteins abzuweisen und Nürnberg vor diesen Anfeindungen, die allein aus der Bestrafung von Verbrechen resultieren, zu schützen. Zum mindesten soll der Kg. das Verfahren unter dem Vorwand, die Parteien persönlich anhören zu wollen, bis zu einer besseren Gelegenheit verschieben. Sie erwarten, daß der gemeine Adel und die Ritterschaft alles daran setzen, Nürnberg unter dem Vorwand dieser Angelegenheit zu schaden. Doch hoffen sie, daß die vielen Feinde der Stadt ihr Ziel nicht erreichen werden.

[4.] Und sover es fuglich beschehen, mochten wir geleiden, uns in gehaim, sovil euch gezimen wil, zu eroffnen, wie sich die sachen der hilf mit den Aidgenossen noch halten und ob man noch trost oder nit hab, das sie der kgl. Mt. iren furgenommen romzug werden vollenden helfen. Doch wollen wir euch damit zu dem, das euch auß schuldiger pflicht zu verschweigen gepurt, nit verpunden haben. Wissen, das uns das in solchen sachen nit zusteet.

[5.] Wenn Nürnberg nicht eine Verschreibung des Kg. akzeptiert, wird in Anbetracht der finanziellen Situation Friedrich Molls (Bürgermeister zu Laufenburg) aus der Rückzahlung seiner Schulden nichts werden. Falls Moll eine Verrechnung dieser Schuld mit der Nürnberger Stadtsteuer erreicht, sollen sie dies akzeptieren.2 

Nr. 633 Weisung der Nürnberger Hh. Älteren an Anton Tetzel

Sie haben seit ihrer letzten Weisung [Nr. 632] über die im kgl. Hofrat in Sachen Hans von Egloffstein eingereichte Klage weiter beraten und sind zu dem Ergebnis gelangt, daß eine Behandlung der Angelegenheit durch den Hofrat für Nürnberg nachteilig wäre, auß gunst der kgl. rate, damit sie dem andern tail und gemainem adel gewogen, auch das sie sunst dergleichen hendeln hessig sein. Erneuern deshalb ihren Befehl, im Falle eines negativen Verlaufs der Verhandlungen dem Kg. in einer geheimen Audienz die Gründe für das Nürnberger Vorgehen darzulegen, darauf hinzuweisen, daß die Stadt lediglich ein kgl. Mandat umgesetzt habe, und das adlige Räuberunwesen auf der Reichsstraße bei Nürnberg zu schildern. Er soll den Kg. bitten zu bedenken, daß die Landfriedensordnung hier nicht greift, weil keine Arglist vorlag, und die Klage abzuweisen. Falls dies nicht zu erreichen ist, soll er sich darum bemühen, daß sich nicht der kgl. Hofrat, sondern der Kg. persönlich mit der Klage befaßt oder das Verfahren bis zum nächsten RT oder einer anderen für den Kg. günstigen Gelegenheit verschoben wird. Er soll vor allem den Nürnberg besonders gewogenen Bf. von Gurk, aber auch Serntein und andere Räte bitten, sich für die Stadt einzusetzen, und ist zu diesem Zweck ermächtigt, Geschenke in Höhe von bis zu 600 fl. in Aussicht zu stellen.

Nürnberg, 24. Juli 1507 (samstags vor Jacobi).

Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Briefbücher 59, fol. 212’-213’ (Kop.).

Anmerkungen

1
 Vermutlich identisch mit dem bei Fleischmann (Reichssteuerregister, Nr. 2675) aufgeführten Eberhard Goller.
2
 Liegen nicht vor.
3
 Die Hh. Älteren baten auch den kgl. Sekretär Sixtus Ölhafen, Letscher weiterhin in der bewußten Angelegenheit beim Kg. zu unterstützen, und verwiesen ihn bzgl. des dafür benötigten Geldes auf Topler (Kop. Nürnberg, eritag nach dem sonntag jubilate [27.4.]1507;StA Nürnberg, Rst. Nürnberg, Briefbücher 59, fol. 42–42’).
4
 Durch den Augsburger Spruch vom 17.1.1507 wurde Nürnberg zum Abbau der umstrittenen Stöcke [zur Zurschaustellung von Körperteilen hingerichteter Verbrecher] innerhalb von drei Monaten verpflichtet, erhielt aber zugleich die Genehmigung, erforderlichenfalls im Bereich des Hochgerichts neue Anlagen zu errichten. Die von Mgf. Friedrich kritisierten Blockhäuser sollten niedergelegt und die Gräben verfüllt werden. Bei Nichterfüllung dieser Auflagen sollte auf dem nächsten Bundestag auf Antrag Brandenburg-Ansbachs gemäß der Bundesordnung [über eine Bundeshilfe gegen Nürnberg] beraten werden. Die Geleitrechte Mgf. Friedrichs wurden bestätigt, doch sollte dieser seinerseits auch die von den Hgg. von Bayern herrührenden Nürnberger Geleitrechte respektieren (Or. Perg. mit 3 Ss., St. Anthonis tag;StA Nürnberg, Rst. Nürnberg, Päpstl. und ftl. Privilegien, Nr. 454. Druck: Wölckern, Historia II, Nr. CCCCXVI, S. 767–769; Lünig, Reichs-Archiv XIV (Part. Spec. Cont. IV, 2. Teil), S. 158f.; Moser, Handbuch II, S. 391f.). Vgl. Gümbel, Berichte I, S. 257–260; Reicke, Nürnberg, S. 538; Schubert, Spengler, S. 83–85.
5
 Vortrag Hans von Seckendorffs (Amtmann zu Cadolzburg) vor der Bundesversammlung am 25.4.1507 (Kop., sonntag jubilate;StA Nürnberg, Rst. Nürnberg, Ratskanzlei, A-Laden Akten, A 84, Nr. 9, fol. 68–78). Vgl. auch die Korrespondenz Nürnbergs mit seinen Gesandten auf dem Bundestag (Reicke/Reimann, Briefwechsel I, Nrr. 164167, S. 526–534).
6
 Eine den Pkt. [4] und [5] entsprechende, in langen Passagen wörtlich übereinstimmende Weisung ging an Jörg Holzschuher aus. Dieser wurde zusätzlich instruiert, den wegen des Streits mit Brandenburg zu kontaktierenden Vertrauenspersonen den Hergang des Streits darzulegen. Demnach fällte Kg. Maximilian zwar ein Urteil über die Niederlegung der Nürnberger Wehranlagen, doch wurde dieser durch das Schiedsverfahren vor dem Schwäbischen Bund nicht rechtskräftig. Der Bund entschied indessen entsprechend dem kgl. Bescheid. Diesen Spruch nahm Mgf. Friedrich an, während Nürnberg davon appellierte, die Appellation (Kop., s.d.; StA Marburg, Best. 2, Nr. 134, Fasz. Brandenburg-Ansbach (1459–1513), unfol.; StA Meiningen, GHA I, Nr. 1693, unfol.; Druck: Wölckern, Historia II, Nr. CCCCXVII, S. 769f.) jedoch später zurückzog [vgl. Nr. 616, Anm. 1] und ebenfalls einwilligte. Der anschließende Streit ging darum, ob Nürnberg den Spruch umgesetzt hatte oder nicht. Darüber stand nach dem Dafürhalten des Nürnberger Magistrats dem Kg. keine Entscheidungsbefugnis zu (Kop., suntag cantate [2.5.]1507; ebd., fol. 57’-59’). Am 8.5. übersandte man Holzschuher sicherheitshalber noch einmal eine Abschrift der Weisung (Kop., sambstag nach cantate; ebd., fol. 71). Vgl. Fischer, Kaiser, S. 81–85; Schmid, König, S. 221–225.
1
 Kg. Maximilian hatte durch Mandat vom 4.3. die Appellation der Stadt an Kg. und Kammergericht zurückgewiesen und befohlen, dem Schwäbischen Bundesabschied Folge zu leisten, mit der Begründung: So haben wir doch erwogen, wo solh abschied nit volzogen, daz weiter aufrur, unwillen und emperung im Hl. Reich erwachsen und uns an andern unserm furnemen verhindern wurde, und aus denselben und andern merglichen ursachen, uns darzu bewegende, solh beruefung diser zeit nit annemen mugen (Or. Hagenau, 4.3.1507, Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein; präs. Nürnberg, 18.3.1507;StA Nürnberg, Rst. Nürnberg, Päpstl. und ftl. Privilegien, Nr. 455; Druck: Wölckern, Historia II, Nr. CCCCXVIII, S. 771f. Vgl. Gümbel, Berichte, S. 277 Anm. 3; Seyboth, Markgrafentümer, S. 285).
2
 Vgl. Nrr. 53, 722 [Pkt. 2].
3
 Mitteilung Kg. Maximilians an Nürnberg vom 23.6.1505 (Heil, RTA-MR VIII/1, Nr. 646, S. 927; Gümbel, Berichte, S. 290 Anm. 1).
1
 Liegt nicht vor.
2
 Gemeint ist die unverhältnismäßig hohe Belastung der Reichsstädte beim Kölner Reichsanschlag von 1505. Vgl. Heil, RTA-MR VIII/2, Nr. 913, hier S. 1379f.
3
 Vermerk über die Beschlußfassung durch den Nürnberger Rat am 14.5. (sexta post ascensionis Domini) (StA Nürnberg, Rst. Nürnberg, Ratsverlässe 477, fol. 9).
1
 Die Hh. Älteren verwiesen darin auf ihre mit dem letzten Schreiben [vom 27.4./2.5.; Nr. 615] mitgeteilten Beschlüsse hinsichtlich der Appellationsfreiheit, der Beschwerde Mgf. Friedrichs von Brandenburg und der Finanzierung der Mission Toplers. Sie übersandten ihm eine Anweisung des Faktors der Ravensburger Humpis-Gesellschaft in Nürnberg an Klaus im Steinhaus in Konstanz zur Auszahlung von 1500 fl. für seinen Unterhalt. Wegen des Konflikts mit Mgf. Friedrich sollte Topler zusammen mit Jörg Holzschuher am kgl. Hof und mit dem Schwäbischen Bund verhandeln (Kop. Nürnberg, sambstag nach cantate [8.5.]1507;StA Nürnberg, Rst. Nürnberg, Briefbücher 59, fol. 71–72. Teilregest: Gümbel, Berichte, S. 291 Anm. 2).
2
 Liegt nicht vor.
3
 Gemeint ist das Sebastiansspital in der Vorstadt St. Johannis. Vgl. zu dem Vorgang Gümbel, Berichte, S. 292 Anm. 5, 293 Anm. 2, 294 Anm. 1, 2.
1
 Liegt nicht vor.
2
 Mit Schreiben vom 26.4. beklagte Nürnberg gegenüber Kf. Philipp von der Pfalz und seinem Statthalter in Amberg, Ludwig von Eyb, die Pflichtverletzungen des Landrichters zu Auerbach, Balthasar von Seckendorff, gegenüber den städtischen Bürgern und Untertanen. Demnach duldete Seckendorff unter Mißachtung des seinerzeit zwischen der Stadt und Pfgf. Otto II. von Mosbach geschlossenen Vertrages [vom 20.1.1468; Müllner, Annalen II, S. 572f.] und ungeachtet seines eigenen nach dem Landshuter Erbfolgekrieg in Nürnberg publizierten Geleitbriefes Übergriffe gegen am Landgericht weilende Nürnberger und benachteiligte sie in unrechtmäßiger Weise bei ihren Verfahren. Kf. Philipp und Eyb wurden aufgefordert, dies abzustellen. Wo aber diesem unserm zimlichen begeren, des wir uns doch bey euren Gn. ungezweivelt wellen versehen, nicht volg getan und verschafft, kan eur ftl. Gn. wol bedenken, wie beschwerlich solchs den unseren sein und waß uns derhalben ze handeln gezimen wurd (Kop., montag nach St. Georgen tag;StA Nürnberg, Rst. Nürnberg, Briefbücher 59, fol. 43–44’. Beilage: Aufzeichnung über Vorfälle am Landgericht Auerbach, Kop., s.d.; ebd., fol. 44’-49’).
3
 Verschreibung Kg. Maximilians vom 7.7.1504 (Druck: Wölckern, Historia, Nr. CCCCXIV, S. 763–765, hier 764; Popp, Darstellung, S. 35–39, hier 37f.; Ay, Altbayern, Nr. 106, S. 149f. Regest: Wiesflecker, Regesten IV/1, Nr. 18936, S. 529f.).
4
 Zur Baumschen Fehde vgl. Müllner, Annalen III, S. 239f.; Reicke, Geschichte, S. 506f.
5
 Liegt nicht vor.
1
 Liegt nicht vor.
2
 Eine entsprechende Stellungnahme des Schwäbischen Bundes liegt nicht vor.
3
 Zur Haltung Nürnbergs wegen des überhöhten Kölner Reichsanschlags von 1505 siehe Heil, RTA-MR VIII/2, bes. Nrr. 913, 918, 922, 925, 926.
4
 Die Stadt Nürnberg informierte den Landvogt der Gft. Toggenburg, Johann Schenkli, daß sie auf seine und die gegenüber dem Nürnberger Gesandten Jörg Holzschuher ausgesprochene Bitte der Gesandten aus Schwyz und Glarus hin Sutter (Sutor) die weitere Stundung seines längst überfälligen Kredits für weitere sechs Monate bewilligt habe (Kop. Nürnberg, montag nach Bonifacii [7.6.]1507;StA Nürnberg, Rst. Nürnberg, Briefbücher 59, fol. 119).
5
 Mit Schreiben vom 8.5. hatte der Nürnberger Magistrat Albrecht Gotzmann, Bgf. zu Rothenberg, informiert, daß Hg. Georg von Sachsen während seines Aufenthaltes in Nürnberg ein innen und aussen vergulter kopf mitsampt zweien silberen hofpechern gestohlen worden war. Der Hg. hatte bei seiner Abreise seinen Wirt Sebald Rabentaler (Ramtaler) mit der Wiederbeschaffung beauftragt. Auf Ersuchen Rabentalers bat Nürnberg, bei den Schnaittacher Juden Nachforschungen nach den Bechern anzustellen und sie ggf. zurückzuschicken (Kop., sabato nach Johannis ante portam latinam, Verm. über entsprechende Schreiben an Hans von Seckendorff (Amtmann zu Baiersdorf) und Christoph von Seckendorff (Amtmann zu Erlangen);StA Nürnberg, Rst. Nürnberg, Briefbücher 59, fol. 72’-73).
1
 Nürnberg beantwortete das – nicht vorliegende – Schreiben der Räte vom 1.6. (dinstags nach dem suntag trinitatis) am 8.6. unter Hinweis auf die erfolgte Rechtfertigung gegenüber Wiesenthau und machte das Reichsrecht geltend, wonach es jedermann freistand, mit dem Leben und Gut von Ächtern und Friedbrechern nach eigenem Gutdünken zu verfahren. Den Vorwurf, damit eine Beeinträchtigung der bfl. Gerichtsbarkeit intendiert zu haben, wies die Stadt zurück (Kop., eritag nach Bonifacii;StA Nürnberg, Rst. Nürnberg, Briefbücher 59, fol. 124–124’). Das Todesurteil gegen Thoman war bereits am 1.6. vollstreckt worden (Müllner, Annalen III, S. 394)
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 Liegt nicht vor.
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 Liegt nicht vor.
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 Liegt nicht vor.
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 Gemäß einem Gutachten der Nürnberger Ratsherren Anton Tetzel, Jörg Holzschuher, Willibald Pirckheimer, Kaspar Nützel und Sigmund Groß vom 12.4.1507 sollte Nürnberg darauf bestehen, daß der Mgf. Friedrich Jörg Koler nicht im Besitz eines – ungenannten – Lehnsgutes behindere. Sie machten dabei geltend, daß gemäß dem Lehnrecht die Lehnserben befugt seien, sich eines hinterlassenen Lehens zu bemächtigen, um es erst dann als solches zu empfangen, und daß das Vorgehen Kolers keine Verletzung des durch Dietrich von Harras [zwischen Brandenburg-Ansbach und Nürnberg] vermittelten Vertrages [vom 6.1.1496; Druck: Wölckern, Historia II, Nr. CCCCIX, S. 750–758; Lünig, Reichs-Archiv XIV (Part. Spec. Cont. IV, 2. Teil), S. 157f.; Moser, Handbuch II, S. 384–391. Vgl. Müllner, Annalen III, S. 146–148; Reicke, Geschichte, S. 466f.; Franz, Nürnberg, S. 50f.; Seyboth, Markgraftümer, S. 146–148] darstelle (StA Nürnberg, Rst. Nürnberg, Ratskanzlei, A-Laden Akten, A 84, Nr. 9, fol. 83).
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 Es handelt sich um von Nürnberg im Landshuter Erbfolgekrieg eroberte Gebiete des nach dem Tod Pfgf. Ottos II. von Mosbach (8.4.1499) an Kf. Philipp von der Pfalz übergegangenen Territoriums Pfalz-Mosbach-Neumarkt. Vgl. Cohn, Government, S. 37f.; Wüst, Pfalz-Mosbach, S. 239–242; Schaab, Geschichte I, S. 159.
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 Vgl. dazu Nr. 548 mit Anm. 1.
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 Bürgermeister und Rat forderten den für den kgl. Dienst abgestellten Georg Kammerer mit Schreiben vom 12.6. auf, nach Nürnberg zurückzukehren und seine Pflichten wahrzunehmen; andernfalls werde man das Dienstverhältnis beenden (Kop., sabbato post Bonifacii; Verm. über die Siegelung durch den älteren BM Peter Harsdörffer;StA Nürnberg, Rst. Nürnberg, Briefbücher 59, fol. 132’-133).
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 Christoph von Lentersheim hatte, anders als von den Nürnbergern erhofft, einen Rechtsstreit gegen Marschalk um die in Nürnberg deponierten Wertsachen seiner verstorbenen Frau vor dem Stadtgericht [vgl. Nr. 97, Anm. 3] als nicht zuständig abgelehnt. Der Vorschlag seines Vaters Wilhelm von Lentersheim, alle mit dieser Angelegenheit zusammenhängenden Forderungen einer gütlichen Vermittlung durch Mgf. Friedrich von Brandenburg anheimzustellen, wurde von Nürnberg akzeptiert (Nürnberg an Wilhelm von Lentersheim, Kop., freitag nach Urbani [28.5.]1507;StA Nürnberg, Rst. Nürnberg, Briefbücher 59, fol. 97–97’. Entsprechendes Schreiben Nürnbergs an Mgf. Friedrich von Brandenburg und Mitteilung darüber an Heinz Marschalk vom 27.5.; jew. Kop., donerstag nach Urbani; ebd., fol. 98; 98–99). Auf Antrag Christophs von Lentersheim verschob Mgf. Friedrich den anberaumten Schiedstag auf den 25.7., während Nürnberg sich gezwungen sah, Marschalk die Anhängigmachung eines Verfahrens gegen Jobst Haller [d. J.] beim Stadtgericht zu gestatten. Die Stadt ersuchte deshalb am 11.6. den Mgf., die Zustimmung Marschalks zur Aussetzung des Prozesses bis zum Abschluß des Schiedsverfahrens zu erwirken (Kop., freytag nach Bonifacii;StA Nürnberg, Rst. Nürnberg, Briefbücher 59, fol. 128’-129). Am gleichen Tag informierte der Magistrat Erasmus Topler – das oben erwähnte Schreiben – über das Scheitern der Bemühungen um die Einwilligung Christophs von Lentersheim in eine gütliche Einigung. Infolgedessen erschien eine kgl. Kommission alternativlos. Topler sollte allerdings nicht, wie ursprünglich vorgesehen, Mgf. Friedrich von Brandenburg, sondern den Komtur zu Ellingen [= Wilhelm von Neuhausen. Gemeint ist aber wahrscheinlich der Landkomtur Wolfgang von Eisenhofen; Weiss, Geschichte, S. 425] als Nürnberger Wunschkandidaten benennen. Er erhielt eine entsprechend geänderte schriftliche Supplikation zur Übergabe an Kg. Maximilian zugeschickt. Bei Auftreten von Schwierigkeiten sollte er die Unterstützung des kgl. Kammermeisters [Balthasar Wolf von Wolfsthal] und Sixtus Ölhafens suchen (Kop., freytag nach Bonifacii;StA Nürnberg, Rst. Nürnberg, Briefbücher 59, fol. 131’-132’).
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 Mit Schreiben vom 8.7. ersuchte Nürnberg Mgf. Friedrich von Brandenburg noch einmal, Marschalk dazu zu bewegen, auf die Fortsetzung des Prozesses bis zum Abschluß des auf den 25.7. vertagten Schiedsverfahrens zu verzichten, und informierte ihn, daß man sich bei Kg. Maximilian um die Bewilligung einer Kommission bemühe (Kop., donerstag Kiliani;StA Nürnberg, Rst. Nürnberg, Briefbücher 59, fol. 186’-188). Dem von Christoph von Lentersheim nun doch angestrengten Vermittlungsverfahren stand Nürnberg indessen wegen des gegen Haller anhängig gemachten Prozesses ablehnend gegenüber. Bezüglich der von Lentersheim alternativ erwogenen kgl. Kommission verwies Nürnberg auf die eigene Initiative beim Kg. (Nürnberg an Mgf. Friedrich von Brandenburg, Kop., freytags nach assumptionis Marie [20.8.]1507;StA Nürnberg, Rst. Nürnberg, Briefbücher 59, fol. 249’-250’), verschwieg jedoch, daß man nicht Mgf. Friedrich, sondern den Komtur zu Ellingen als Kommissar wünschte.
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 Liegt nicht vor.
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 Der Nürnberger Magistrat erinnerte die Bamberger Räte daran, die Rechtmäßigkeit seines Vorgehens gegen Thoman gemäß kgl. Landfrieden und Reichsordnung bereits in einem früheren Schreiben dargelegt zu haben, und machte erneut geltend, daß, anders als behauptet, keine Verletzung von obrigkeitlichen Rechten oder der Gerichtshoheit des Bf. vorliege. Es habe bei früheren ähnlichen Vorgängen ihrer Erinnerung nach keine Schwierigkeiten gegeben. Im übrigen verwahre man sich gegen den scharfen Ton des Schreibens (Kop., montag vor Viti [14.6.]1507;StA Nürnberg, Rst. Nürnberg, Briefbücher 59, fol. 142’-143; StA Bamberg, B 46b, Nr. 4036/7). Die bfl. Statthalter und Räte in Bamberg bekundeten in ihrer dann anscheinend nicht ausgegangenen Erwiderung ihr Befremden, daß ir uns so eins geringen verstands haltet und euch untersteht uns zu unterrichten, als solt gemelter euer unpillicher frevenlicher, gewaltiger eingrief kgl. landfriden, auch des Hl. Reichs ordnung und gemeinem rechten gemess und nit wider sein (Or. [Bamberg], freitag nach Viti [18.6.]1507; StA Bamberg, B 46b, Nr. 3574, unfol.).
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 Liegt nicht vor.
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 Kölner Spruch vom 30.7.1505 (Druck: Heil, RTA-MR VIII/1, Nr. 476, S. 771–779] und Ennser Deklaration Kg. Maximilians vom 18.1.1506 [Nachweise s. Nr. 82, Anm. 6].
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 Laut einer vertraulichen Mitteilung Toplers an die Nürnberger Hh. Älteren befahl Kg. Maximilian Mgf. Kasimir von Brandenburg bei seiner Verabschiedung am 8.8., seinen Vater Mgf. Friedrich nachdrücklich zu ermahnen, das Räuberunwesen nicht länger zu dulden, oder ir Mt. wolle ine fur keinen oheim erkennen und ime ganz ungnedig werden. Nach den Informationen Toplers erwog der Kg., Mgf. Friedrich an seinen Hof zu berufen und Mgf. Kasimir in die Regierung der Mgft. einzusetzen, damit dieser der Plackerei Herr werde (eh. Or. Konstanz, 10.8.1507;StA Nürnberg, Rst. Nürnberg, D-Laden-Akten 219, Stück-Nr. 42. Druck: Gümbel, Berichte, Nr. 13, S. 295–299, hier 295).
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 Die beiden Berichte liegen nicht vor.
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 Die Nürnberger Ratskonsulenten hatten am 25.6. (feria sexta post Johannis baptiste) über einen Bericht Holzschuhers beraten, wonach einige Kff. und Ff. Kg. Maximilian um die Lösung Kf. Philipps aus der Acht gebeten hatten. Damit hatte sich der Kg. – unter der Bedingung einer vorherigen Einigung Kf. Philipps mit ihm selbst und den übrigen Gegnern im Landshuter Erbfolgekrieg über die gemachten Eroberungen – einverstanden erklärt. Die Ratskonsulenten empfahlen, sich mit den ehemaligen Verbündeten zu verständigen; auch sollte Holzschuher die Verhandlungen in Konstanz nicht allein führen (StA Nürnberg, Rst. Nürnberg, Ratskanzlei, A-Laden, Akten A 84, Nr. 9, hier fol. 86–86’).
1
 Datierung gemäß der Nürnberger Vollmacht für Anton Tetzel vom 28.6. [Nr. 432, Anm. 1].
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 Achtbrief Kg. Maximilians vom 29.11.1503 (Wiesflecker, Regesten IV/1, Nr. 17945, S. 366).
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 Privileg Ks. Friedrichs III. vom 18.6.1464 (Druck: Lünig, Reichs-Archiv XIV (Part. Spec. Cont. IV, 2. Teil), S. 123f.; Wölckern, Historia II, Nr. CCCLXV, S. 675–677; Kurzregest: Chmel, Regesta, Nr. 4077, S. 414) und Erläuterung Ks. Friedrichs über das Nürnberger Straßenräuber-Privileg vom 27.7.1476 (Druck: Lünig, ebd., S. 149f.; Wölckern, ebd., Nr. CCCXCV, S. 722–724; Kurzregest: Chmel, ebd., Nr. 7060, S. 681).
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 Im Gutachten eines Nürnberger Ratskonsulenten – vermutlich Dr. Sixtus Tucher – vom 26.6., das der Instruktion bzgl. des Konflikts mit Bamberg zugrundelag, wurde darauf hingewiesen, daß die Stadt von Ks. Friedrich III. und anderen Reichsoberhäuptern mit einem Privileg ausgestattet wurde (siehe vorige Anm.), das ihr das Vorgehen gegen das Räuberunwesen erlaubt (StA Nürnberg, Rst. Nürnberg, Ratskanzlei, A-Laden, Akten A 84, Nr. 9, fol. 87’-88).
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 Jörg von Egloffstein hatte sich gegenüber der Stadt Nürnberg beklagt, daß sie die für den Tod seines Bruders Hans am 8.4.1506 (mitwuch in der marterwochen) Verantwortlichen (vgl. Egloffstein, Chronik, S. 168) aufgenommen habe und somit mitschuldig geworden sei. Nürnberg lehnte im Antwortschreiben vom 3.4. die geforderte Wiedergutmachung ab. Der Magistrat machte geltend, daß der Vorfall zwischen Hans von Egloffstein und Nürnberger Söldnern ohne seinen Willen geschehen sei. Da gegen die Söldner bislang kein Vorwurf erhoben worden sei, hätten sich diese bislang auch unbehelligt in der Stadt aufhalten können (Kop., hl. osterabent;StA Nürnberg, Rst. Nürnberg, Briefbücher 58, fol. 245’).
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 Gemeint ist die Erhöhung der Appellationsfreiheit für Nürnberg.
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 Liegt nicht vor.
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 Nürnberg bestätigte Windsheim den Empfang ihres Schreibens samt der beigelegten Mahnung des kgl. Schatzmeisters Hans von Landau an Windsheim zur Zahlung der noch ausstehenden 180 fl. Kölner Reichshilfe. Man glaube, daß ein Nachlaß der Zahlungsverpflichtung illusorisch sei, sondern aus weiterem Verzug nur Ungnade und Schaden folge. Nürnberg bot an, sich durch seine Gesandten auf dem Konstanzer RT zu erkundigen, ob Kg. Maximilian Landau zur Einsammlung der Restanten der Kölner Reichshilfe von 1505 ermächtigt habe. In diesem Fall sollten die Gesandten die Zahlung der in Nürnberg deponierten 180 fl. anbieten (Kop., eritag nach St. Ulrichs tag [6.7.]1507;StA Nürnberg, Rst. Nürnberg, Briefbücher 59, fol. 182).
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 Liegt nicht vor.
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 Müllner (Annalen III, S. 394) erwähnt unter diesem Datum die Enthauptung Georg Larers und Hans Haubers, genannt Weber, als Helfer Contz Keltschs und Heinz Baums sowie wegen Straßenraubs und Unterstützung von brandenburgischen Edelleuten gegen Nürnberg.
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 Vgl. Nr. 541.
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 Möglicherweise ist Nr. 270 gemeint.
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 = Hans Mumpach (StA Nürnberg, Rst. Nürnberg, Briefbücher 59, fol. 208).
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 Liegt nicht vor.
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 Moll hatte Kg. Maximilian während des Landshuter Erbfolgekrieges Truppenkontingente aus vier Städten, darunter Nürnberg, zugeführt und persönlich für die Soldzahlung gehaftet. Er versuchte in der Folge, den Kg. zur Übernahme dieser Schuld zu bewegen, um seinerseits von der Stadt Nürnberg aufgenommene 200 fl. begleichen zu können. Doch akzeptierte die Stadt weder die Verweisung der Schuld auf den Zoll zu Engelhartszell noch eine andere von Moll erwirkte kgl. Verschreibung und machte eine Klage gegen den Laufenburger Bürgermeister anhängig. Moll hielt sich laut der von ihm vorgelegten Abrechnung in seiner Angelegenheit insgesamt 19 Wochen in Konstanz auf. Der kgl. Zahlmeister Dionysius Braun bewilligte ihm währenddessen die Auszahlung von 17 fl. Nürnberg löste den zahlungsunfähigen Moll bei seinen Wirten in Konstanz aus, nachdem dessen von Kg. Maximilian übernommene Schuld auf die jährliche Stadtsteuer verwiesen worden war (Abrechnung Molls, Or., s.d.; HHStA Wien, Maximiliana 45, Fasz. X/2, fol. 20–21). Vgl. Nrr. 987 [Pkt. 4 mit Anm. 4], 988 [Pkt. 1], 989 [Pkt. 3].