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I. Kapitel Vorakten: Vorbereitung des Konstanzer Reichstages
II. Kapitel Der Reichstag zu Konstanz
III. Kapitel Nachakten: Vollzug der Reichstagsbeschlüsse und Folgen des Reichstages
Chronologisches Aktenverzeichnis
«2. Angelegenheiten von Reichsständen »
2.1. Kurmainz »
« Nr. 54 Beschlüsse des Mainzer Domkapitels (24. März-10. April) »
/530’/ [24. März] Einhelliger Beschluß, wegen der Reise des Ebf. nach Konstanz und damit zusammenhängender Punkte beim Ebf. vorstellig zu werden: Die Abgeordneten sollen einen im Namen des Kapitels ausgestellten Kredenzbrief erhalten. Der Domdekan Uriel von Gemmingen wird beauftragt, mit Unterstützung Ulrichs von Schechingen und Lorenz’ Truchseß [von Pommersfelden] die Instruktion zu erstellen. Mit dem Vortrag an den Ebf. werden die Domherren Johann von Hattstein und Lorenz Truchseß betraut.
Am gleichen Tag (mittwochen nach judica) wird über ein Schreiben des Ebf. an das Domkapitel beraten: Der erste Punkt handelt von der persönlichen Teilnahme des Ebf. am Konstanzer RT, auf die der röm. Kg. unablässig drängt. Der zweite Punkt betrifft eine kgl. Zitation an den Ebf. wegen der Beschwerden über den neuen hessischen Zoll. Zu diesen beiden Punkten erbittet der Ebf. den Rat des Domkapitels.
/531/ Das Domkapitel empfiehlt dem Ebf. die persönliche Teilnahme am RT, da viele bedenkliche Vorgänge die Interessen des Stifts tangieren; auch die kgl. Zitation an den Ebf. ist zu berücksichtigen. Der Ebf. soll von den Deputierten des Kapitels vernehmen, was bezüglich der Angelegenheiten des Stifts auf dem RT vorzubringen ist. Besonders hervorzuheben ist das Bemühen des Domkapitels bezüglich der Rechte des Erzstifts gegenüber der Stadt Mainz.1 Sie schlagen außerdem vor, für die Zeit seiner Abwesenheit eine geeignete Person damit zu beauftragen, die Abwehr eventueller Übergriffe des Lgf. von Hessen2 oder anderer gegen das Stift zu organisieren. Da der Kg. dem Ebf. bewilligt hat, den RT nur mit kleinem Gefolge zu besuchen, vertritt auch das Domkapitel die Ansicht, sich zur Vermeidung von Unkosten auf die notwendige Zahl von Dienern zu beschränken. Insbesondere sollte der Ebf. uß besondern ursachen auf die Begleitung durch den Dompropst3 verzichten. Das Domkapitel hat schon öfters die durch dienstunfähiges Personal entstandenen Kosten beklagt. /531’/ Es Šschlägt deshalb erneut vor, eine mit der bevorstehenden Reise zu rechtfertigende Neuordnung und Reduzierung des Hofgesindes vorzunehmen, bevor der Ebf. zum RT aufbricht. Insbesondere ist die Abstellung der kostspieligen Mißstände in der Kanzlei überfällig. Beim Regierungsantritt des Ebf. war nur wenig Bargeld vorhanden. Seither liefen durch die Verleihung des Palliums, den Ungarnzug und die Begleichung von Forderungen etlicher Adliger beträchtliche Kosten auf, die das Stift durch Anleihen finanzieren mußte. Das Domkapitel empfiehlt deshalb eine Weisung des Ebf., während seiner Abwesenheit wie bereits in Niederolm (Ulm) die Mißstände auch in anderen Kellereien und Ämtern abzustellen, um die jährliche Belastung durch die Anleihen leichter bewältigen zu können. /532/ a
–Ebenso muß für die Stadt Mainz, darinnen mein gn. Hh. vom capitel groisse widerwertikeyt und unwillen befinden, darab seynen ftl. Gn. und stift große beswerungen und unrait mechten erwachsen, eine Ordnung verabschiedet werden. Bitten den Ebf., dafür zu sorgen, daß künftige Auseinandersetzungen vermieden werden-a. Der Ebf. ist auch auf die zunehmenden Klagen über die Juden in Mainz, im Rheingau, in Weisenau, Neudenau und Lahnstein hinzuweisen; sie treten ohne Zeichen in der Öffentlichkeit auf und treiben zwar nicht offenkundigen Wucher, schädigen aber mit ihren üblen Geschäftspraktiken Arme wie Reiche. Dies zu tolerieren, können der Ebf. und das Domkapitel gegenüber Gott und der Welt nicht verantworten. Vermutlich dulden Amtleute des Stifts diese Mißstände zu ihrem eigenen Vorteil. Der Ebf. sollte auch die von kurpfälzischer Seite ausgehenden Verletzungen der Fischereirechte auf der Nahe bei Bingen abstellen. Das Kapitel hat außerdem Kenntnis von den zunehmenden Verletzungen der ebfl. Jurisdiktion und Rechte durch die Stadt Erfurt sowie von unpilligem bezwang und nachteil der dortigen Geistlichkeit, /532’/ wogegen der Ebf. vorgehen muß.4 Zu der von Caspar von Trohe (Drahe) herrührenden Forderung Sittichs von Ehringshausen waren bislang keine Unterlagen auffindbar; das Kapitel wird aber gegebenenfalls den Ebf. informieren.b
/533/ [26.3.] Verlesung der dem Ebf. vorzutragenden Artikel und Beschlußfassung darüber unter Ergänzung des folgenden Artikels: Der Ebf. soll auch an die Verstöße gegen die Mainzer Fischmarktordnung erinnert werden. Falls die Streitigkeiten nicht abzustellen sind, empfiehlt das Domkapitel die Aufhebung der Ordnung nach Ostern und die Erlaubnis zum Handel mit Fisch wie bisher.c
Vortrag folgender Artikel durch den ebfl. Kanzler5 im Namen Ebf. Jakobs: 1. Der H. von Königstein (Konst.) hat wegen der Forderungen des Gf. von Waldeck gegen Ebf. und Stift mit Wissen beider Parteien einen Vertrag aufgesetzt, den der Ebf. bis zum 18. April (sontag misericordia Domini) ratifizieren muß. Der Ebf. bittet um Begutachtung des ŠEntwurfs und Stellungnahme. 2. Der Ebf. beabsichtigt, für den Besuch des Konstanzer RT von Wolf Adel 2000 fl. zu leihen und diese Summe gemäß der vorgelegten Urkunde auf das Amt Gamburg zu verschreiben. 3. Da der Aufenthalt des Ebf. in Konstanz voraussichtlich länger dauern wird, ist zu beraten, wie zusätzlich Geld aufgebracht werden kann, so daß insgesamt 3000–4000 fl. zur Verfügung stehen. /533’/ 4. Der Ebf. ersucht in diesem Zusammenhang um die Bewilligung eines Subsidiums, was in solchen Fällen auch seinen Vorgängern genehmigt wurde. Seit seinem Regierungsantritt hat er kein Subsidium mehr eingenommen.
Das Kapitel vertagt sich zur Beratung darüber auf den 27. März.
/534/ [27.3.] Verlesung eines Schreibens des Ebf. samt der Abschrift eines kgl. Schreibens an diesen [Nr.
15] mit der Aufforderung zum persönlichen Erscheinen auf dem RT nach den Osterfeiertagen (post festa paschalia).
Beschlußfassung über die vom ebfl. Kanzler am Vortag vorgetragenen Artikel: 1. Der Vertragsentwurf des H. von Königstein wird gebilligt. 2./3. Der Revers für Wolf Adel über die Verschreibung von 2000 fl. auf das Amt Gamburg wird abgelehnt. Da der Ebf. unbestreitbar rasch Geld benötigt, bewilligt das Kapitel ihm den Zugriff auf Renten und Einkünfte des Stifts, jedoch ohne die Veräußerung oder Verpfändung von Eigentums- und obrigkeitlichen Rechten. 4. Mit dem Subsidium soll aus schwerwiegenden Gründen noch einige Zeit gewartet werden. Bis dahin kann sich der Ebf. damit behelfen, eine Landsteuer im Stift auszuschreiben oder von den Empfängern der hl. Kommunion für begrenzte Zeit einen Wochenpfennig einzufordern. Auf diese Weise müßte eine erhebliche Summe Geldes aufzubringen sein. Das Kapitel wird jedoch über diesen Punkt noch einmal beraten, wenn mehr Domherren anwesend sind.
/534’/ [30.3.] Das Domkapitel bewilligt die zuerst abgelehnte Verschreibung Wolf Adels auf Schloß und Stadt Gamburg für 2000 fl., um damit die Teilnahme Ebf. Jakobs am RT zu finanzieren, doch mit der Auflage, die Schuld binnen Jahresfrist zurückzuzahlen; dem Reversbrief ist ein entsprechender Passus einzufügen. Der ebfl. Kanzler nimmt diesen neuen Entwurf zur Ratifizierung durch den Ebf. mit nach Steinheim, ebenso den Vertragsentwurf zwischen dem Ebf. und dem Gf. von Waldeck.
[8.4.] Anwesend: Domscholaster6, Kantor7, [Ulrich von] Schechingen, [Johann von] Hattstein, [Adolf von] Stockheim, [Gf. Thomas von] Rieneck, [Dr. Johann] Küchenmeister, [Lorenz] Truchseß [von Pommersfelden], [Otto von] Langen, [Balthasar] Groschlag und der Sekretär [Johann Monster].
Die vom Ebf. ratifizierte Verschreibung für Wolf Adel auf Burg und Stadt Gamburg wird noch einmal verlesen. Die Domherren Johann von Hattstein und Lorenz Truchseß berichten über ihre Verhandlungen mit Ebf. Jakob in Steinheim.
/535/ [9.4.] Ulrich von Schechingen und [Gf. Thomas von] Rieneck erstatten dem Kapitel Bericht über ihre vergeblichen Verhandlungen mit Wolf Adel zur Abmilderung der Verschreibung auf das Schloß Gamburg. Der dann ratifizierte Entwurf des Reversbriefs wird vorgelegt und auf Weisung des Domscholasters durch den Protokollanten gegengezeichnet.
Š
/535’/ [10.4.] Persönlicher Vortrag Ebf. Jakobs vor den Domherren: Da er bis zum 12. April (montag nach quasimodogeniti) zum RT abreisen und eine Zeit lang vom Stift fernbleiben wird, ersucht er das Kapitel 1. um die Wahl der Statthalter neben dem Dompropst [Pfgf. Georg]. 2. Das Kapitel soll dafür Sorge tragen, unnötige Unkosten in den Ämtern und Kellereien zu vermeiden. 3. Es soll Streitigkeiten zwischen Viztumen, Kellermeistern und Amtleuten beilegen. 4. Die Juden sollen aus dem Erzstift vertrieben werden, soweit sie nicht mit besonderen Rechten ausgestattet sind. 5. Er bittet um den Rat der Domherren für den Fall, daß dem röm. Kg. auf dem RT ein Gemeiner Pfennig oder eine andere Reichssteuer bewilligt wird. 6. Das Kapitel soll angesichts der Entfernung und Dauer der Reise über weitere Geldquellen beraten. Dabei ist auch zu erwägen, diese Belastung nicht nur in Form von Verschreibungen dem Ebf. und dem Stift aufzuerlegen, sondern wie in anderen Fürstentümern durch ein Subsidium oder eine Landsteuer auch die Untertanen heranzuziehen.
Nach Beratung Antwort des Domkapitels durch den Scholaster [Adolf Rau]: /536/ 1. Das Domkapitel stellt es dem Ebf. anheim, für die Zeit seiner Abwesenheit die Statthalter zu benennen. 2.-4. Es sagt zu, sich um diese Angelegenheiten, die auch kürzlich durch Johann von Hattstein und Lorenz Truchseß gegenüber dem Ebf. angesprochen wurden, zu kümmern. 5. Item uf den artikel zukunftig beswerung, als, sich zu besorgen steet, uf obgemeltem Reichs tag werd furgenommen etc., haben mein gn. Hh. des capitels nit geringe anlygen, wes sein ftl. Gn. darinnen sey zu raten, ongnade und unwillen zu furkomen. Were aber ire gutbedunken, sein ftl. Gn. hett sich in diesem falle mit andern Kff., Ff., reten und stenden des Reichs getrulich besprochen, ire gemut, meynung und willen derhalb zu erlernen und vernemen, demnach fuglich antwort zu geben oder ziemlichen ufschub und berat zu begern. 6. Bezüglich des Vorschlags, Geld durch ein Subsidium oder eine Landsteuer aufzubringen, hat sich das Kapitel kürzlich gegenüber dem ebfl. Kanzler erklärt. Dabei soll es bleiben.
Mainz, 24./26./27./30. März, 8.-10. April 1507.
Würzburg, StA, Mainzer Domkapitelprotokolle 3, fol. 530’-536 passim (lat./dt. Reinschr. mit Randvermm., die den Inhalt kennzeichnen).
« Nr. 55 Bürgermeister, Schöffen und Rat der Stadt Trier an Ebf. Jakob von Trier »
Ihnen ging am vergangenen Montag [8.2.] ein kgl. Mandat [Nr. 5] zu, worin sie unter anderem aufgefordert wurden, am 7. März (sontagh oculi) neben anderen Reichsständen in Konstanz zu erscheinen. Die Stadt gehört zum Erzstift und wurde bislang durch die Ebff. von Trier vertreten. Bitten ihn, es ebenso zu halten.
Trier, 11. Februar 1507 (donnerßtags nah Scolastice virginis Ao. XVcVIto more trevirensi.)
Koblenz, LHA, 1 C, Nr. 738, fol. 3 (Or.).
Regest:
Rudolph
, Quellen I, Nr. 188, S. 459.
« Nr. 56 Bericht Dr. Erasmus Toplers an die Nürnberger Hh. Älteren »
[1.] Berichtet über Schwierigkeiten bei der Erlangung eines Privilegs für Nürnberg [Nr.
97, Anm. 1].
[2.] Er konnte aus einiger Entfernung einen Vortrag zweier kurpfälzischer Gesandter, Landschads und des Kanzlers [Venningen], mithören, was diese zu ihrem Schrecken erst am Schluß bemerkten. Soweit er dies mitbekam, baten die Gesandten, den Kf. aus der Acht zu lösen und die Landvogtei zurückzugeben; sie haben dafür Geld angeboten. Der Kg. erwiderte, daß er in dieser Sache ohne seine Verbündeten nichts unternehmen könne. Doch in Anbetracht der Notlage des Kf. und weil er diesem nicht ungnädig sei, wolle er ihm aus Gnaden und nicht etwa, weil ein Anspruch darauf bestünde, [für die beiden Landvogteien] 50 000 fl. geben1 und einen Vergleich mit den übrigen Kriegsgegnern vermitteln. Die Gesandten erwiderten, daß dieses Angebot zu niedrig sei, und nannten eine Summe von 80 000–100 000 fl. Anschließend beschwerten sie sich über Nürnberg: Die Pfalz könne sich schon zur Wehr setzen, befürchte aber ein Eingreifen des Schwäbischen Bundes, womit die Nürnberger beim Konflikt um Velden schon gedroht hätten. Jetzt sei eine Anhörung durch die Bundesversammlung angesetzt. Die Gesandten baten den Kg., seinen Vertreter zu den Schiedsverhandlungen abzuordnen. Dies lehnte der Kg. mit dem Hinweis, daß er unparteiisch bleiben müsse und ohnehin durch Räte auf dem Bundestag vertreten sei, ab, versicherte jedoch, keine bewaffneten Auseinandersetzungen zuzulassen. Damit wurden die Gesandten verabschiedet. Ob sie später noch etwas erreichen konnten, weiß er nicht, er wird jedoch darauf achtgeben. [Vorbereitung des RT; Nr.
133. Streit zwischen Hg. Albrecht von Bayern und Pfgf. Friedrichs wegen des Unterpfands; Nr.
78].
Straßburg, 31. März 1507 (mittichen in der hl. wochen).
Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, A-Laden-Akten 83, Nr. 10, unfol. (eh. Or. m. S.).
« Nr. 57 (Geheime) Instruktion Kf. Philipps von der Pfalz für Dr. Florenz von Venningen (Kanzler) und Hans Landschad als Gesandte zu Kg. Maximilian »
Verhandlungen mit Kg. Maximilian über Materien im Zusammenhang mit dem Landshuter Erbfolgekrieg.
s.l., s.d., jedoch Heidelberg, wahrscheinlich 6. April 1507.1
München, HStA, Fürstensachen 963, fol. 83–88 (Konz., Überschr.: Instruction, wes von unser, Pfgf. Philipsen Kf., wegen durch unsern canzler Florenz von Venningn, Dr., und Bgf. von Alzey Hans Lantschaden, ritter, uf unser hiebyligend credenz abermals und ferner by röm. kgl. Mt., unserm allergnst. H., gehandelt und anbracht werden solle.).
Š[1.] Die beiden Gesandten werden aufgrund eines Angebots Kg. Maximilians erneut abgefertigt. Er hat mehrmals durch eigene Schreiben an den Kg., dann durch Landschad und zuletzt durch sie beide, Venningen und Landschad, die [im Landshuter Erbfolgekrieg] erlittenen territorialen Verluste geschildert und um deren Rückgabe gebeten. Der Kg. hat mehrfach seinen geneigten Willen bekundet. Zuletzt ließ er durch seinen Kanzler Serntein erklären, daß er ihm und seinen Söhnen zugute einen Vertrag über seinen förmlichen Verzicht auf die Kriegsverluste und dann auch eine Erbeinung abschließen wolle. Der Kg. bat um Stellungnahme zu seinem Vorschlag.
Er bekundet für sich und seine Söhne seine Dankbarkeit. Die Gesandten sind bevollmächtigt, die Verhandlungen zu einem Abschluß zu bringen. Der Kg. hat erklärt, der Kf. solle sich nicht nur mit Worten, sondern auch mit Taten untertänig erzeigen und seinen Verzicht auf dessen Eroberungen erklären, sowohl bezüglich des Eigengutes als auch der Pfandschaften. Dafür bot er 50 000 fl. und forderte ein Gegenangebot.
Die angebotene Summe kompensiert nicht den Verlust der Landvogtei [im Elsaß] und der Ortenau; und wer die jerlich nutzung beder ort, aigens und pfantschaft, uns alweg lieber und nutzer gewest dan XVM fl. jerlichs gelts. Er kann jedoch kein Gegenangebot vorlegen, sondern stellt es dem Kg. anheim, den Verlust und den täglich wachsenden Schaden für ihn und seine Kinder zu ermessen. Dieser wird ihm für seinen Verlust und die entgangenen Einkünfte und gegen seine Verzichtserklärung sowie die Aushändigung der Urkunden sicherlich für nicht unter 120 000 fl. Verschreibungen ausstellen.
Natürlich sind die Landvogtei mit der Ortenau samt seinem Eigengut und dem jährlichen Einkommen viel mehr wert. Dies ist aus den ihnen mitgegebenen Unterlagen zu entnehmen, die die Gesandten jedoch, um Zeit zu sparen und im Vertrauen auf den röm. Kg., daß er den Kf. und seine Söhne wie zugesagt anderweitig bedenken wird, nicht vorlegen sollen. Die Gesandten sollen folgenden Vorschlag machen:
1. Der röm. Kg. übernimmt in Abschlag der oben genannten Hauptsumme die Bezahlung von Gülten; die Empfänger sollen dagegen die kurpfälzischen Verschreibungen herausgeben.
2. Falls der Kg. dies ablehnt, soll er Kf. Philipp die gesamte Summe auf Einkünfte aus seinen Erblanden und aus Reichsstädten verschreiben.
3. Falls der Kg. dies nicht oder nur für einen Teil der Summe tun will, soll die Zahlung in bar – wenn nicht sofort, so doch in absehbarer Zeit – erfolgen.
4. Falls der Kg. einwilligt, in Abschlag der 120 000 fl.
a Gültzahlungen Kf. Philipps zu übernehmen, sollen die Gesandten darauf achten, daß solichs an andern enden dan uf den, so wir zu Straßburg gulten geben, geschee, dan das ausgeben, wir vom hundert nemen vier und mussen V geben.
5. Falls der Kg. nicht bereit ist, 120 000 fl. zu geben, sollen sich die Gesandten mit Nachdruck um die Bewilligung von 100 000 fl. bemühen. Äußerstenfalls können sie sich, um erneuten Krieg und weiteren Schaden zu verhindern, und damit der Kg. sein Entgegenkommen auch in seinen Werken sieht, auf 80 000 fl. einlassen.
[2.] Zentrale Anliegen sind das Aushandeln eines möglichst hohen Summe, die Rückgabe des kfl. Titels und die Lösung aus der Reichsacht. Die Gesandten sollen außerdem auf das Šzunehmende Räuberunwesen in seinem verbliebenen Territorium und den benachbarten Gebieten hinweisen. Der Kf. will sich darum bemühen, dies durch eine berittene Streife zu unterbinden; diese Maßnahme soll vom Kg. und den benachbarten Ff. nicht als Vorbereitung zu einem neuerlichen bewaffneten Konflikt mißverstanden werden.
[3.] Notavermerke: Wegen der Gülten zu Straßburg wird Jakob von Landsberg mit den Gesandten sprechen. – Zu überlegen ist, ob mit [Niklas] Ziegler wegen Barr verhandelt werden soll2; ebenso, ob – wie dies der Landvogt [Jakob von Fleckenstein] angeregt hat – den zum kgl. Hofstaat gehörenden Inhabern von Rappoltsweiler (Raperßwiler)3
vorgeschlagen werden soll, gegen eine Geldzahlung den halben Anteil wieder an Kf. Philipp zurückzugeben, da dort jeder Zinsgulden mit 40 fl. abgelöst werden muß.
[4.] Die jüngst eingetroffenen Schreiben bezüglich Nürnbergs sollen auch an den kgl. Hof mitgenommen werden. Die Gesandten sollen dem Kg. über die tägliche Feindschaft der Stadt und deren Versuche, sich kurpfälzischer Besitzungen zu bemächtigen, berichten.
[5.] Die Gesandten sollen sich darum bemühen, eine Zusage über weitere 20 000 fl. nach dem Tod des Kg. zu erwirken, falls derzeit nur 80 000 fl. erreichbar sind. Doch sollen eher 60 000 oder sogar 50 000 fl. zuzüglich der Übernahme von 4000 fl. [auf die Landvogtei verschriebener] jährlicher Gülten akzeptiert werden, bevor überhaupt keine Einigung zustandekommt.
[6.] Notavermerk: Mit dem Kg. soll auch über die von Pfgf. Otto [von Mosbach] hinterlassenen böhmischen Lehen4 verhandelt werden, um dessen Haltung zu erkunden, wenn in dieser Angelegenheit etwas unternommen wird.
[7.] Außerdem soll mit dem Kg. wegen des Hst. Speyer verhandelt werden. Der Kanzler [Venningen] ist darüber informiert.
« ŠNr. 58 (Offene) Instruktion Kf. Philipps von der Pfalz für Dr. Florenz von Venningen (Kanzler) und Hans Landschad als Gesandte zu Kg. Maximilian »
Verhandlungen mit Kg. Maximilian über Materien im Zusammenhang mit dem Landshuter Erbfolgekrieg
s.l., s.d., jedoch Heidelberg, wahrscheinlich 6. April 1507.1
München, HStA, Fürstensachen 217/II, fol. 170–173’ (Kop.).
[1.] Der Vortrag der Gesandten erfolgt unter dem Vorbehalt, daß die dem röm. Kg. nicht zusagenden Punkte als gegenstandslos gelten sollen. Damit ist die Hoffnung verbunden, den Kg. milde zu stimmen, damit dieser der großen Zahl seiner Nachkommen und der Notwendigkeit ihrer fürstengemäßen Ausstattung Rechnung trägt. Die Gesandten sollen den Kg. seines Gehorsams versichern und seine Freude über dessen Wohlergehen bekunden. Anlass für die Gesandtschaft sind die durch Venningen und Landschad in Straßburg geführten Verhandlungen, die auf dem von Kg. Maximilian durch Landschad bei Verhandlungen in Österreich erlangten Bescheid gründeten. Er läßt die in Köln gemachte Zusage des Kg.
2 und die Berichte Landschads über seine Verhandlungen am kgl. Hof3 auf sich beruhen; entscheidend ist das Angebot einer Zahlung – vorgeschlagen wurden 50 000 fl. – im Gegenzug zu seiner Verzichtserklärung.
[2.] Die Gesandten sollen in untertänigster Weise darlegen, daß er zu Unrecht der kgl. Ungnade verfallen sei und er immer treu zum röm. Kg. und zum Haus Österreich gehalten habe. Seine Antwort auf das Angebot zu einer Abfindung von 50 000 fl. für den Verzicht auf die Landvogteien Hagenau und Ortenau sowie das dortige kurpfälzische Eigengut lautet wie folgt: Er besitzt ksl. und kgl. Urkunden unter anderem von Ks. Friedrich III. und Kg. Maximilian selbst, wonach die Reichspfandschaften bei der Kurpfalz verbleiben sollen4, doch läßt er dies auf sich beruhen. Falls der Kg. ihn wieder in Gnaden aufnimmt, ihn und seine Gefolgsleute aus der Acht löst, ihm seinen kfl. Titel wieder zuerkennt, ihm den Schutz des kgl. Landfriedens angedeihen läßt, ihn und seine vielen Söhne gnädig bedenkt und einen gewissen Schadenersatz leistet, ihm auch gegenüber seinen Kriegsgegnern bei der Restituierung der Kurpfalz sowie der kurpfälzischen Prälaten und Ritterschaft behilflich ist, so will er im Gegenzug seinen Verzicht auf die vom Kg. eroberten Pfandschaften und das kurpfälzische Eigengut in den Landvogteien Hagenau und Ortenau erklären.
[3.] Er kann nicht – wie vom Kg. gewünscht – die Höhe der Ausgleichszahlung beziffern. Pfandschaft und Eigengut umfassen zusammen 57 Schlösser, Städte, Dörfer und Flecken mit einem jährlichen Ertrag von über 12 000 fl., nach Abzug der davon verschriebenen Gülten netto 8000 fl. – das nicht vom Feind eroberte, sondern zu treuen Händen übergebene Schloß Hohengeroldseck5 nicht eingerechnet. Sein Verzicht würde sich Šaußerdem auf den Wildbann, Frondienste, obrigkeitliche Rechte und die dort ansässige Ritterschaft erstrecken; er müßte eine beträchtliche Reduzierung seines Territoriums und seiner Landstände akzeptieren. Die Bezahlung der Renten durch den Kg. abgerechnet, ist der Gesamtverlust für ihn auf mindestens 160 000 fl. zu veranschlagen.
[4.] Doch kann diese Summe dem Kg. nicht angegeben werden. Erachtet dieser sie als zu hoch, erhebt er Einwände; ist sie zu niedrig angesetzt, fällt dies ebenfalls zu seinem, Kf. Philipps, Nachteil aus. Er bekundet deshalb nur seine Hoffnung, daß der Kg. ihn und seine Söhne gnädig bedenken werde, damit sie dem Reich umso besser dienen könnten. Erklärt seinen Willen, seine Rechte an der Pfandschaft und an seinem Eigentum unbefristet an Kg. Maximilian und dessen Erben zu übertragen. Der Nutzen für das Haus Österreich wäre enorm. Die Landvogteien Hagenau und Ortenau sind seine bei weitem einträglichsten Reichspfandschaften. Ein gewisser Ausgleich für ihn – was auch der vom Kg. bekundeten Absicht, sich gnädig erzeigen zu wollen, entspräche – ist umso notwendiger.
[5.] Aus dem Vortrag kann der Kg. seinen guten Willen erkennen. Bittet erneut, sich ihm gegenüber gnädig zu zeigen. Die Gesandten sind bevollmächtigt, die Verhandlungen zum Abschluß zu führen. Er verpflichtet sich zur Einhaltung sämtlicher Vereinbarungen.
« Nr. 59 Bericht Dr. Erasmus Toplers an die Nürnberger Hh. Älteren »
Es heißt, Pfgf. Alexander von Zweibrücken werde seine Verschreibung1 abtreten. Der Kg. wird die darin benannten Orte bei der Landvogtei Hagenau behalten und dem Pfgf. dafür jährlich 300 fl. aus den Städtesteuern der Landvogtei geben. Dessen Leute haben ihm gegenüber bestätigt, daß Pfgf. Alexander dies bewilligt habe.2
Straßburg, 16. April 1507.
Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, D-Laden-Akten 219, Stück-Nr. 42 (eh. Or.).
Druck:
Gümbel
, Berichte, Nr. 9, S. 285–288, hier 287f.
« Nr. 60 Weisung Kf. Philipps von der Pfalz an Dr. Florenz von Venningen und Hans Landschad »
Bestätigt den Empfang ihres Berichts1 am 17. April. Er hat daraufhin noch einmal den Entwurf ihrer [geheimen] Instruktion studiert. Er befindet darin das jährliche Einkommen Šaus den [im Landshuter Erbfolgekrieg] verlorenen Orten in der Landvogtei und der Ortenau mit 15 000 fl. [Nr. 57, Pkt. 1] als etwas zu hoch angesetzt. Es wäre besser gewesen, wenn sie instruktionsgemäß 12 000 fl. [Nr. 58, Pkt. 3] geltend gemacht hätten, da eine höhere Summe nicht belegt werden kann. Sie sollen deshalb bei den weiteren Verhandlungen möglichst geschickt diese Summe ins Spiel bringen. Falls diese Angaben dann belegt werden müssen, ist er damit einverstanden. Er übersendet zu diesem Zweck ein Verzeichnis aller von der Gegenseite eroberten Schlösser, Städte und größeren Dörfer [Nr. 426] sowie ein Register der jährlichen Einkünfte daraus.2 Dies könnte durch Abrechnungen belegt werden. Doch soll das Register beim derzeitigen Stand der Verhandlungen keinesfalls übergeben werden. Da er ohnehin nicht vollständig restituiert oder entschädigt werden wird, reicht es vorläufig aus, bei den Verhandlungen daraus zu referieren. Selbst wenn der Kg. die Bezahlung der 4000 fl. Bodenrenten übernehmen und dazu 100 000 fl. bar bezahlen würde, ginge sein Verlust dennoch in die Tausende, abgesehen vom Gewinn des Hauses Österreich und dem Verlust der Kurpfalz an Frondiensten, Kriegsdiensten, obrigkeitlichen Rechten, Weiderechten, Wildbännen und anderen im Register nicht berücksichtigten Posten. Falls es ihnen dessenungeachtet erforderlich erscheint, das Register zu übergeben, ist er damit einverstanden. Seinem Schreiben liegt außerdem ein Verzeichnis über die jährlichen Ausgaben für die Amtleute3 bei. Sie sind nun einschließlich ihrer vorherigen Instruktionen und Weisungen für die Schlußverhandlungen ausreichend informiert. Dan ist der Mt. meynung und will, uns und unsere sone mit gnaden und truwen zu meynen, so stet unser will oder meynung, entlich mit ir gericht zu sein uf form und maß, ir von uns abgescheiden seint. Sie sollen sich darum bemühen, daß er die Gnade des Kg. wiedererlangt.
Heidelberg, 18. April 1507 (sontaig misericordias Domini).
München, HStA, Fürstensachen 963, fol. 94–94’ (Or.).
« Nr. 61 Weisung Kf. Philipps von der Pfalz an Dr. Florenz von Venningen und Hans Landschad »
Sein Freund, der Bf. von Würzburg, hat ihm mitgeteilt, daß er zum RT nach Konstanz geladen und auf dem Weg dorthin sei. Der Bf. hat angeboten, ihm dort behilflich zu sein, wenn er dies tun könne. Er hat dafür gedankt und ihn gebeten, sie beide zu unterstützen. Teilt dies zu ihrer Information mit. Der Bf. hat sich bislang immer als Šzuverlässiger Sachwalter pfälzischer Interessen erwiesen. Sie sollen ihn um Rat bitten und seine Unterstützung in Anspruch nehmen.
Heidelberg, 20. April 1507 (dinstaig nach misericordia Domini).
München, HStA, Fürstensachen 963, fol. 108 (Konz.).
« Nr. 62 Bericht Dr. Florenz’ von Venningen und Hans Landschads an Kf. Philipp von der Pfalz »
[1.] Rechtfertigen gegenüber dem letzten kfl. Schreiben [Nr.
60] die bei den Verhandlungen am kgl. Hof angegebene überhöhte Summe von 15 000 fl. mit fehlenden genauen Anweisungen diesbezüglich und der verhandlungstaktischen Notwendigkeit zu präzisen Angaben über das Ausmaß der pfälzischen Verluste. Sie haben zwei Instruktionen erhalten, eine zur Vorlage an Kg. Maximilian [Nr.
58], die andere [Nr.
57] für sie selbst, um damit nach ihrem Gutdünken zu verfahren. Sie haben aus triftigen Gründen keine der beiden Instruktionen vorgelegt. Da für die Verhandlungen wichtige Punkte darin fehlten, haben sie nach bestem Wissen und Gewissen einiges ergänzt und unter anderem das jährliche Einkommen auf 15 000 fl. veranschlagt. Bei Berücksichtigung aller in die – laut Instruktion angegebenen – 12 000 fl. nicht eingerechneten Posten erschien ihnen diese Zahl realistisch. In der [geheimen] kfl. Instruktion heißt es, daß dem Kf. das Einkommen aus den Landvogteien lieber wäre als 15 000 fl. Im kfl. Rat wurde sogar geäußert, daß das Einkommen durch die Eroberungen Kg. Maximilians und der übrigen Kriegsgegner um 18 000 fl. gesunken sei. Wenn sie gewußt hätten, daß das jährliche Einkommen, wie im Register angegeben, maximal 9000 fl. beträgt, wären sie natürlich anders vorgegangen. Der röm. Kg. will die Höhe seiner Zahlung ohnehin nicht daran bemessen, sondern bietet aus Gnade als gewissen Ausgleich für die erlittenen Verluste 50 000 fl. an. Sie haben bislang keine Mühe gescheut, eine möglichst hohe Summe herauszuschlagen. Für die weiteren Verhandlungen ist allerdings seine Entscheidung notwendig, welche Mindestsumme er äußerstenfalls akzeptieren will. In seinem Schreiben heißt es, wenn der Kg. die auf diesen Gütern liegenden Zahlungsverpflichtungen von jährlich 4000 fl. übernehmen und darüber hinaus 100 000 fl. bezahlen würde, wären dennoch viele tausend fl. nicht beglichen und vieles andere wäre nicht berücksichtigt. Vor ihrer Abreise hat dagegen der kfl. Rat in seiner Anwesenheit beschlossen, daß es wichtig sei, einen Ausgleich mit dem Kg. zu erreichen und dessen Gnade wiederzuerlangen; wenn man keine 100 000 fl. bekommen könne, so wären auch 80 000 fl. akzeptabel; wenn man die kgl. Ungnade abstellen könne, den kfl. Titel zurückerhielte und die – allerdings unrechtmäßige – Acht aufgehoben würde, so würde man sogar 50 000 fl. annehmen. Dies haben sie so verstanden, daß der röm. Kg. seinen Verzicht auf die eroberten Gebiete mit einer solchen Summe in bar und entsprechenden jährlichen Gülten bezahlen soll. Er, Venningen, besprach sich noch einmal mit ihm, dem Kf., und erhielt den Bescheid, daß es bei einer Mindestforderung von 80 000 fl. und der Übernahme der jährlichen Renten von 4000 fl. bleiben solle. Die Angabe in ihrer Nebeninstruktion – 50 000 fl. – interpretierten sie beide deshalb als Irrtum. In der jüngsten kfl. Weisung sind allerdings ähnlich wie in der Nebeninstruktion wieder 50 000 fl. und 4000 fl. angegeben. Bitten um eine von ihm selbst Šunterzeichnete, eindeutige und verbindliche Weisung diesbezüglich. Vorher werden sie nicht in die abschließenden Verhandlungen eintreten.
[2.] Der Kg. ist von Straßburg nach Konstanz aufgebrochen und hat sie zuerst nach Gengenbach, dann hierher nach Villingen beschieden. Für den nächsten Tag hat der Kg. weitere Verhandlungen in Engen in Aussicht gestellt. Falls diese sich verzögern, werden sie ihre Knechte und Pferde von Konstanz aus nach Hause schicken, um Kosten zu sparen.
s.l., jedoch Villingen, 24. April 1507 (samßtags nach misericordias Domini); präs. Heidelberg, 27. April (dinstags nach Marci).
München, HStA, Fürstensachen 217/II, fol. 179–179’, 177–178’, 180–180’ (Or. Hd. Venningen m. 2 Ss., Postverm.: Zu siner ftl. Gn. selbs handen. Stück z.T. in der falschen Reihenfolge abgelegt).
« Nr. 63 Weisung Kf. Philipps von der Pfalz an Dr. Florenz von Venningen und Hans Landschad »
[1.] Bestätigt für den 27. April den Eingang ihres Berichts vom 24. April [Nr.
62]. Er wurde ihm mehr als einmal vorgelesen. Die in Heidelberg erfolgte Beschlußfassung und die ihnen mitgegebenen Instruktionen sind eindeutig; seine vorige Weisung stimmt ebenfalls damit überein. Deshalb bestand kein Grund für ihre Irritation bezüglich seiner letzten Weisung [Nr.
60]. Er hat sie als Räte seines besonderen Vertrauens zum Kg. entsandt. Wenn sie bei den Verhandlungen mit dem Kg. zu dem Ergebnis kommen, daß dieser seine Ungnade gegen ihn, seine Kinder sowie die pfälzischen Prälaten und Adligen abstellt, ihn und sie wieder in die Würden einsetzt, die sie vor dem Bayerischen Krieg innehatten, und sich für die Rückerstattung ihrer Verluste durch die übrigen Kriegsgegnern einsetzt, so will er sich wegen Kleinigkeiten nicht beirren lassen. Wenn sie eine solche Zusage des Kg. erhalten, sollen sie für seinen Verzicht eine möglichst hohe Summe herausschlagen – 120 000 fl. oder mehr. Falls dies nicht zu erlangen ist, 110 000 fl., andernfalls 90 000–100 000 fl., 80 000 fl. oder wenigstens 70 000 fl. Doch soll der Kg. auf jeden Fall die obigen Punkte erfüllen. Diesbezüglich waren sie bereits zuvor bevollmächtigt. Er hofft, daß die Summe 80 000 fl. – in bar oder jedenfalls mit möglichst kurzen Zahlungsfristen – nicht unterschreitet. Falls Barzahlung nicht möglich ist, soll der Kg. ihm für 4000 fl. jährlich Verschreibungen ausstellen. Zumindest aber sollen die Räte 70 000 fl. ggf. mit einer jährlichen Verschreibung von ebenfalls 4000 fl. herausschlagen. Sie sind bevollmächtigt, die Verhandlungen mit diesem Ergebnis abzuschließen, in der Hoffnung, der Kg. wird ihn oder seine Söhne dereinst in anderer Weise bedenken. Es bleibt somit bei den Beschlüssen des Rates. Er geht allerdings davon aus, daß sie sich um ein besseres Verhandlungsergebnis bemühen, sowie sie eine Möglichkeit dafür sehen. Das Geld wird dringend benötigt. Vielleicht können sie eine Verschreibung über eine weitere Erstattung durch das Haus Österreich nach dem Tode Kg. Maximilians erreichen.
[2.] [Notavermerk:] Dem Schreiben ist ein Zettel beizulegen, wonach die beiden Gesandten den Bf. von Würzburg um Vermittlung bitten sollen, falls die Verhandlungen scheitern.
Š[3.] [PS] Sie sollen diesen Befehl niemandem zeigen, bevor sie nicht zu dem Ergebnis gelangt sind, daß mehr nicht zu erreichen ist. Sie sind gehalten, sich bei den Verhandlungen mit dem Kg. an dieser Weisung zu orientieren.
[4.] [PPS] Informiert sie über ein Schreiben seines Sohnes Pfgf. Johann an ihn1. Sie sollen sich beim Kg. und bei geeigneten anderen Personen dafür einsetzen, daß Johann im Bm. [Regensburg] bleiben kann.
Heidelberg, 28. April 1507 (mitwuch zu abent nach dem sontag jubilate).
München, HStA, Fürstensachen 963, fol. 104–105’, 106, 107 (Konz.).
« Nr. 64 Nachschrift zu einer Weisung Kf. Philipps von der Pfalz an Dr. Florenz von Venningen und Hans Landschad »
Er hat ihren Zettel bezüglich des RT zu Konstanz mit ihrer Stellungnahme dazu1 erhalten und bekundet seine Zustimmung. Dweyl uns dann noch nit geschriben oder wir zu solichem dag erfordert sint, wissen wir nit wol, was zu tun sy. Aber wie dem, ob ir kgl. Mt. gen Kostenz nachfolgen musten, so dan uf die red, ir deshalben mit dem röm. canzler [Zyprian von Serntein] geton haben, ansynnen an uch, von unsern wegen unser stat zu verdreten, gescheen, so wollent solichs uß ursach, in uwerm schryben gemelt, [ablehnen], dan wir den nutz, so uns on das daruß entspringt, nit groß achten konnen. Darumb, so nemen es selbst zum besten fur und wie es uch fur gut ansicht.
s.l., s.d., jedoch Heidelberg, wohl Ende April 1507.
München, HStA, Fürstensachen 963, fol. 97 (Or.).
« Nr. 65 Bf. Johann von Naumburg an Kf. Friedrich III. und Hg. Johann von Sachsen »
Vor kurzem ging ihm das kgl. Ausschreiben (Zeiring, 27.10.1506) zum RT nach Konstanz zu. Die Kff. von Sachsen als Schutzherren des Bistums haben die Bff. von Naumburg bislang von allen Anforderungen seitens des Hl. Röm. Reiches eximiert. Bittet darum, es auch weiterhin so zu halten und ihn gegenüber dem röm. Kg. zu entschuldigen.
s.l., 23. Januar 1507 (sonnabents noch St. Fabiani und Sebastiani).
Weimar, HStA, Reg. E, Nr. 54, fol. 1–1’ (Or.).
«2.5. Herzog Georg von Sachsen gegen Bischof Friedrich von Utrecht: Streit um Groningen »
« Nr. 66 Zitationsmandat Kg. Maximilians an Bf. Friedrich von Utrecht »
a –Der Bf. hat mehrfach auf seine Rechte an der Reichsstadt Groningen hingewiesen-a und um einen rechtlichen Austrag zwischen ihm und Hg. Georg von Sachsen gebeten, der als von Kg. und Reich bestellter Statthalter in Friesland ebenfalls Ansprüche auf die Stadt geltend macht. Er benennt ihm deshalb wie schon Hg. Georg den 15. Mai als Termin für einen Rechtstag in Konstanz, wo zu dieser Zeit ein RT abgehalten wird. Der Bf. soll selbst erscheinen oder sich durch bevollmächtigte Anwälte vertreten lassen. Er selbst oder kgl. Räte werden die Parteien gemeinsam mit Kff., Ff. und Ständen anhören und eine Entscheidung fällen. Falls eine Partei den Termin ignoriert, wird das Verfahren dennoch durchgeführt.
Hagenau, 6. März 1507.
Wien, HHStA, Maximiliana 17, Konv. 4, fol. 58–58’ (niederdt. Kop. mit imit. Vermm. prps./amdrp.) = Textvorlage A. Dresden, HStA, Geheimer Rat, Loc. 8182/7, fol. 233’-234’ (Kop.) = B.
Kurzregest:
Baks
, Inventaris, Nr. 803, S. 204; Nr. 2344, S. 473.
« Nr. 67 Vollmacht Bf. Friedrichs von Utrecht für Gesandte zum Konstanzer Tag »
Verkündet, daß er Johann Krisch (Friss) (Dekan zu St. Severin/Köln, Domherr zu Utrecht) und Lic. Gerhard de Sucgerode (Kanoniker zu St. Salvator/Utrecht) als seine Prokuratoren zu Verhandlungen im Namen von Bf. und Hochstift vor Kg. Maximilian, Kff., Ff. und den übrigen Ständen des Reichs, vor den kgl. Räten totoque senatu Imperii per regiam maiestatem et Imperium deputato seu deputando sowie vor den kgl. Richtern und Kommissaren in Konstanz abgeordnet hat. Gegenstand des Verfahrens ist die bfl. Stadt Groningen, die länger als Menschengedenken dem Hst. Utrecht untersteht, und deren ŠSpoliation. Die beiden Prokuratoren sind zu allen für das Verfahren erforderlichen – im einzelnen aufgeführten – Handlungen bevollmächtigt.
Schloß Duurstede, 28. April 1507; präs. Konstanz, 27. Mai1.
Dresden, HStA, Geheimer Rat, Loc. 8194/10, fol. 7–9’ (lat. Kop., Überschr.: Mandatum episcopi Traiectensis.).
«2.6. Herzog Georg von Sachsen gegen Groningen »
« Nr. 68 Zitationsmandat Kg. Maximilians an Bürgermeister und Rat der Stadt Groningen »
Hg. Georg von Sachsen, Reichsstatthalter in Friesland, hat geklagt, daß sie ihn bei der Durchführung des ihm von Kg. und Reich erteilten Auftrags unrechtmäßigerweise behindert hätten. Wegen der ihm daraus entstandenen erheblichen Kosten und Schäden erhebt der Hg. rechtliche Ansprüche gegen die Stadt.
Er lädt sie deshalb binnen 63 Tagen nach Aushändigung des Ladungsschreibens zu einem Rechtstag vor ihm oder seinen Vertretern auf den RT nach Konstanz, um sich durch ihre bevollmächtigten Anwälte gegen die Klage Hg. Georgs zu verteidigen. Falls sie dieser Vorladung nicht Folge leisten, wird dessenungeachtet das Verfahren auf Antrag der erschienenen Partei eröffnet.
Hagenau, 4. März 1507.
Innsbruck, TLA, Maximiliana VI/33, fol. 80–80’ (Kop.) = Textvorlage A. Ebd., fol. 123–124 (Konz. mit ex.-Verm.) = B. Dresden, HStA, Geheimer Rat, Loc. 8194/10, fol. 10–10’ (Kop.) = C.
« Nr. 69 Vollmacht der Stadt Groningen für Gesandte zum Konstanzer Tag »
Erklären gegenüber Kg. Maximilian, daß sie Dr. Hendrik Elderwolt und Magister Gelmar Kanter als ihre Prokuratoren bevollmächtigt haben, die Stadt in Konstanz vor ihm oder seinen Räten wegen der Ansprüche Hg. Georgs von Sachsen auf Schadenersatz und Kostenerstattung zu vertreten und ihrerseits gegenüber dem Hg. die der Stadt entstandenen Kosten und Schäden geltend zu machen. Die beiden Prokuratoren haben uneingeschränkte Handlungsvollmacht, doch behält sich der Magistrat vor, die vorliegende Vollmacht zu widerrufen.
Groningen, 4. Mai 1507 (dinstag vor dem sontag vocem jocunditatis); präs./lect. Konstanz, 1. Juni.1
Dresden, HStA, Geheimer Rat, Loc. 8194/10, fol. 11–12’ (Kop. mit lat. Randvermm., die den Inhalt kennzeichnen).
Kurzregest:
Baks
, Inventaris, Nr. 2115, S. 429.
« Š2.7. Stadt Konstanz gegen Bischof Hugo von Konstanz »
« Nr. 70 Kg. Maximilian an Bürgermeister und Rat der Stadt Konstanz »
Er hat den Vortrag ihrer Gesandtschaft wegen des Konflikts zwischen Bf. und Stadt angehört. Bezüglich ihrer Bitte, ihre Freiheiten und Rechte zu schützen, versichert er ihnen, daß er als röm. Kg. und – gemäß den zwischen ihnen verabredetena Verträgen1 – als Schirmherr der Stadt nach wie vor die Meinung vertritt, die er ihnen unlängst schriftlich mitgeteilt hat2, nämlich daß sie eine Einschränkung ihrer Freiheiten und Rechte nicht hinnehmen dürfen und er diese schützen wird. Er ist geneigt, in dem Konflikt gütlich zu vermitteln. Da die Gegenpartei nicht anwesend ist und er in Konstanz einen RT abhalten wird, will er bei dieser Gelegenheit ihren Streit mit dem Bf. beilegen. Er geht davon aus, daß dieser aufgrund eines kgl. Mandats [Nr. 71] bis dahin nichts gegen die Stadt unternehmen wird. Sie sollen sich ihrerseits ebenfalls aller weiteren Schritte gegen Bf. und Stift enthalten.3
Rottenmann, 20. Oktober 1506.
Karlsruhe, GLA, 209/85, unfol. (Or., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Innsbruck, TLA, Maximiliana XIV (1506), fol. 96–96’ (Konz. mit ex.-Verm., Registraturverm. G[abriel Kramer], Verm. über ein entsprechendes Schreiben an Bf. Hugo von Konstanz) = B. Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 2 (Kop.).
« Nr. 71 Mandat Kg. Maximilians an Bf. Hugo von Konstanz »
Er hat sein Schreiben1 sowie den Vortrag einer städtischen Gesandtschaft wegen des Konflikts zwischen ihm und der Stadt vernommen. Er ist jedoch nicht in Vermittlungsverhandlungen eingetreten, da er noch nicht beide Seiten angehört und auch den Bericht der kgl. Räte, die zuvor in Konstanz in dieser Sache verhandelt haben, noch nicht erhalten hat. Er wird jedoch Šeinen RT in Konstanz abhalten, unter anderem, um diesen Konflikt beizulegen. Befiehlt ihm, bis dahin nichts weiter gegen die Stadt zu unternehmen, wie er ihm auch beiliegend geschrieben hat [Nr. 72]. Davon hat er auch die städtischen Gesandten unterrichtet, ebenfalls mit der Maßgabe, daß die Stadt bis dahin auf weitere Schritte gegen Bf. und Stift verzichte.
Rottenmann, 22. Oktober 1506.
Innsbruck, TLA, Maximiliana XIV (1506), fol. 99–99’ (Konz. mit Verm.: Expeditum per [Jörg] Kofer, Registraturverm. Gab[riel Kramer], Dorsalverm.: Lb. Kesinger, ich bitt euch, den brief zu schreiben und, sobald der H. aus dem rat kombt, den sigeln lassen.) = Textvorlage A. Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 2’ (Kop.) = B.
« Nr. 72 Mandat Kg. Maximilians an Bf. Hugo von Konstanz »
Bürgermeister und Rat der Stadt Konstanz haben geklagt, daß er neuerdings von ihren Bürgern Zehnten einzutreiben versuche und auch den bfl. Untertanen gestatte, gegen ihre Bürger in weltlichen Angelegenheiten vor geistlichen Gerichten zu prozessieren. Die Stadt hat ihn um Hilfe gebeten. Da er in Kürze wegen dieser und anderer Streitigkeiten vermitteln will, befiehlt er ihm, bis dahin die Eintreibung der Zehnten und das Prozessieren an geistlichen Gerichten einzustellen.
Rottenmann, 22. Oktober 1506.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 2’ (Kop.) = Textvorlage A. Innsbruck, TLA, Maximiliana XIV/Misc., Kart. 34 (Schuber 58), fol. 298’ (Kop.) = B.
« Nr. 73 Inhibitionsmandat Kg. Maximilians an [den bfl. Konstanzer Offizial Georg Schütz] »
Bürgermeister und Rat der Stadt Konstanz haben geklagt, daß der Priester Ulrich Frey gegen die Stadt in einer Erbschaftsangelegenheit vor einem geistlichen Gericht prozessiert habe. Die Stadt habe gegen das Urteil an ihn, den Adressaten, appelliert und dies mit der Zuständigkeit der weltlichen Gerichtsbarkeit begründet. Da wegen dieser und anderer Angelegenheiten Streitigkeiten zwischen Bf. und Stadt entstanden sind und diese Angelegenheit die kgl. Obrigkeit betrifft, weshalb ihm als röm. Kg. die Entscheidung obliegt, befiehlt er ihm, das Verfahren einzustellen und die Parteien an ihn zu verweisen.
s.l., s.d., jedoch Rottenmann, 22. Oktober 1506.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 2’-3 (Kop.).
« Nr. 74 Beschlüsse des Konstanzer Domkapitels »
[9.4.] Anwesend: Johann Bletz von Rotenstein (Dekan), Johannes Zwick (Kustos), Gf. Heinrich von Montfort, Johann Konrad von Bodman, Johann von Randegg, Lukas Conrater, Peter von Hertenstein, Gf. Johann von Lupfen, Dr. Matthäus von Bubenhofen, Hieronymus ŠSchenk von Limpurg, Georg Vergenhans; abwesend: Roland Göldlin und Wolfgang von Hewen.
Der Streit zwischen Johann von Lupfen und Konrad Blarer soll bis zur Ankunft des röm. Kg. ruhen und dann zusammen mit anderen Artikeln behandelt werden. Ebenso soll es mit dem Streit zwischen dem Domkapitel und der Stadt über das Weinvisieren und den Zwischenhandel [mit Wein] gehalten werden. Die Angelegenheit wurde inzwischen vor die kgl. Räte gebracht, die den städtischen Magistrat damit konfrontiert haben. Es besteht keine Notwendigkeit, sich auf die Forderung der Stadt hin noch einmal zu rechtfertigen.1
[30.4.] Über die Streitigkeiten im Amt Esslingen soll mit den württembergischen Räten gesprochen werden, wenn sie [zum RT] nach Konstanz kommen.2
Konstanz, 9./30. April 1507.
Karlsruhe, GLA, 61/7237, fol. 63’.
Regest:
Krebs
, Protokolle des Konstanzer Domkapitels, Nrr. 2979f., 2995.
«2.8. Herzog Albrecht IV. von Bayern gegen Pfalzgraf Friedrich: Streit um das niederbayerische Erbe »
« Nr. 75 Kg. Maximilian an Hg. Albrecht IV. von Bayern »
Er hat die Darlegungen seiner Räte über den Streit zwischen ihm und Pfgf. Friedrich angehört. Er ist aber derzeit mit wichtigen Angelegenheiten befaßt, die ihn selbst, das Hl. Reich und die Niederlande betreffen, und konnte deshalb in seiner Sache bislang nichts unternehmen. Er wird sich aber unverzüglich darum kümmern.
Hagenau, 1. März 1507.
Wien, HHStA, Maximiliana 17, Konv. 4, fol. 50 (Konz. mit ex.-Verm.).
« Nr. 76 Bericht Dr. Sebastian Ilsungs 1 an Hg. Albrecht IV. von Bayern »
Unterredung mit Matthäus Neithart über die Streitigkeiten beim Taxationsverfahren und die mögliche Blockierung der Schwäbischen Bundeshilfe für Hg. Albrecht durch Kg. Maximilian.
ŠAugsburg, 19. März 1507 (freitag vor judica).
München, HStA, KÄA 1238, fol. 224–226’ (Or.).
[1.] Berichtet über eine am Vortag [18.3.] in Aichach geführte Unterredung mit dem Schwäbischen Bundeshauptmann Matthäus Neithart: Er schilderte diesem detailliert die Behinderung der Taxation durch die Vertreter Pfgf. Friedrichs und kündigte an, daß die Taxatoren Hg. Albrechts die drei Bundeshauptleute um eine Aufforderung an Dr. [Augustin] Lösch bitten wollten, seine Aufgaben zügig zu erledigen.2
[2.] Laut Neithart äußerte der Bf. von Trient, daß die Taxation bis Pfingsten abgeschlossen sein könne, wenn sich die pfalzgräflichen Vertreter so konstruktiv verhielten wie die bayerischen. Gibt Mitteilungen Neitharts über dessen Gespräche mit Adam von Törring3 und mit dem Bf. von Gurk, Matthäus Lang, wieder. Letzterer kündigte ein Schreiben Kg. Maximilians an die Bundeshauptleute wegen des Taxationsstreits an. Neithart erwartet von diesem Schreiben nicht viel Gutes. Denn er wurde von etlichen Mitglieder des kgl. Hofes, die wohl Eigeninteressen vertreten, heftig attackiert; vermutlich verfolgen sie die Absicht, das Unterpfand zu Händen des Kg. zu sequestrieren, der dann Wasserburg und andere Orte mit Hauptleuten besetzen würde.4 Neithart vertrat den kgl. Räten gegenüber die ŠAuffassung, daß der Bund die Hilfszusage für Hg. Albrecht einhalten werde und daß der Kg. zur Umsetzung seines eigenen Urteils verpflichtet sei; nur Hg. Albrecht selbst könne den Bund von seiner Hilfspflicht entbinden. Laut Neithart wird am kgl. Hof gegen Hg. Albrecht intrigiert.
[3.] Neithart befürchtet, daß der Kg. den nächsten Bundestag nach Konstanz verlegen will, um dort mit den Bundes- und Reichsständen über den Konflikt zwischen Hg. Albrecht und Pfgf. Friedrich zu verhandeln. Pfgf. Friedrich und Kf. Philipp bedrängen Kff. und Ff., auf den RT zu kommen und dort einen Ausgleich herbeizuführen. Dies geschieht in der Absicht, die Bundeshilfe für Hg. Albrecht zu hintertreiben. So könnte es sich bei dem von Lang avisierten Schreiben an die Bundeshauptleute um eine Aufforderung handeln, den Bundestag nach Konstanz und nicht nach Augsburg auszuschreiben. Der Kg. sagte persönlich zu Neithart, daß er nicht in die Niederlande, sondern zuerst nach Konstanz ziehen wolle, jedoch erst nach den Osternfeiertagen.
[4.] Er wies Neithart darauf hin, daß seines Wissens eine Vertagung der Bundesversammlung nur mit Einwilligung Hg. Albrechts erfolgen dürfe. Neithart stimmte dem zu. Der Kg. könne aber die drei Hauptleute ohne Angabe von Gründen zur Zeit des Bundestages zu sich berufen, ebenso etliche Bundesräte; die übrigen Teilnehmer würden dann abreisen wollen. So könnte der Bundestag aufgelöst werden. Der Kg. hätte dann einen Grund, auch die übrigen Bundesstände einschließlich Hg. Albrechts zu sich zu laden. Er erinnerte Neithart daran, daß Hg. Albrecht gute Gründe habe, nicht nach Konstanz zu kommen. Der Hg. könne in dieser Situation nicht ohne weiteres sein Land verlassen. Einzig Augsburg sei als Tagungsort akzeptabel. Neithart erwiderte, daß er aus diversen Äußerungen und Geschehnissen schlußfolgern müsse, daß Pfgf. Friedrich so vorgehen werde; was der Kg. tun werde, könne er nicht wissen. Der Pfgf. bemühe sich aber beim Kg., die Bundeshilfe für Hg. Albrecht zu hintertreiben und diesen zu Verhandlungen zu zwingen.
« Nr. 77 Bericht Bf. Georgs von Trient und Wolfgangs von Zülnhart an Kg. Maximilian »
[1.] Verhandlungen mit Hg. Albrecht von Bayern über seine persönliche Teilnahme am Konstanzer RT; [2.] Schilderung der Verhandlungen Hg. Albrechts wegen der Verzögerung des Taxationsverfahrens durch Verschulden Pfgf. Friedrichs, Bitte Hg. Albrechts um die Erlaubnis zum Fernbleiben vom RT; [3.] Kriegsgefahr wegen des Konflikts zwischen Pfgf. Friedrich und Hg. Albrecht.
Ingolstadt, 28. März 1507.
Innsbruck, TLA, Maximiliana XIV (1507), fol. 25–26’ (Or.).
[1.] Bestätigen für den 24. März den Eingang einer kgl. Weisung, sich unverzüglich zu Hg. Albrecht von Bayern zu begeben und mit diesem gemäß Instruktion zu verhandeln.1 Sie haben sich am folgenden Tag nach Ingolstadt verfügt, dem Hg. der cristenhait, des pabstumbs, des Reichs und teutscher nation furfallend beswerung, irrung, obligen und hendl dargelegt und ihn im Namen des Kg. aufgefordert, sich unverzüglich zu Beratungen mit dem Kg. und anderen Reichsständen nach Konstanz zu verfügen.
Š[2.] Heute erfolgte die Antwort des Hg.: Er habe sich mit dem Nachreisen und anderem gegenüber dem Kg. immer nach seinem Vermögen, manchmal auch darüber hinaus willfährig erzeigt und wolle dies auch künftig tun. Er sei aber mit wichtigen Angelegenheiten befaßt, derenthalben er bereits zum Kg. nach Salzburg gereist sei. Dort habe er ihn ersucht, die zu taxierenden Güter im Wert von 4000 fl. südlich der Donau auszuweisen, und ihn über den Beschluß des Schwäbischen Bundes informiert, ihn bei der Wiedererlangung des Unterpfands zu unterstützen, wenn durch ein Verschulden Pfgf. Friedrichs – anders als in dem um Pfingsten [1506] mit Zustimmung beider Parteien in Augsburg vermittelten Vertrag vorgesehen2 – das ursprünglich bis zum 23. April (St. Jorgen tag) [1506] terminierte Taxationsverfahren3 bis zum 6. Dezember (Nicolay) [1506] nicht abgeschlossen sein sollte.4 Auf dem letzten Bundestag am 6. Januar (trium regum) habe er der Gegenpartei die Schuld für die Verzögerung des Verfahrens angelastet.5
Er habe den Kg. gebeten6, ihn in seinem legitimen Vorgehen nicht zu behindern. Dieser habe erklärt, er wolle noch einen Vermittlungsvorschlag machen. Falls Pfgf. Friedrich diesen nicht annehme, so werde er ihn gewähren lassen und sich Pfgf. Friedrichs nicht weiter annehmen, dyweil er sich in ander hendl ausserhalb eur Mt. spruch7 geben hat. Auf Nachfrage Hg. Albrechts habe ihm der Kg. seinen Vermittlungsvorschlag mitgeteilt, wonach Pfgf. Friedrich das Unterpfand an den Hg. übergeben solle, jedoch die Amtleute alle anfallenden Einkünfte einbehalten sollten. Sollte sich der Pfgf. Friedrich zugewiesene Anteil am Erbe zur Deckung der 20 000 fl. als unzureichend erweisen, werde die Differenz aus dem Unterpfand ergänzt. Diesen Vorschlag habe Hg. Albrecht akzeptiert. Der Kg. habe daraufhin den Hg. zum 6. Januar (trium regum) nach Augsburg beschieden, wohin er selbst kommen und auch Pfgf. Friedrich einladen habe wollen, um diesem ebenfalls den Vorschlag zu eröffnen. Der Hg. habe sich daraufhin nach Augsburg verfügt und [wie oben schon gesagt] vor der Versammlung in dessen Gegenwart Pfgf. Friedrich die Schuld daran angelastet, daß die Taxation nicht bis zum 6. Dezember (Nicolay) abgeschlossen worden sei. Der Bund habe dem Hg. daraufhin die in Aussicht gestellte Hilfe bewilligt.8 Da der Kg. nicht selbst nach Augsburg gekommen sei9, habe er den Vermittlungsvorschlag Pfgf. Friedrich Šdurch seine Räte eröffnen lassen, der ihn aber abgelehnt habe.10 Paul von Liechtenstein, einer der Räte, habe Hg. Albrecht die Nachricht des Kg. übermittelt, daß er seine [in Salzburg gemachte] Zusage einhalten werde, falls Pfgf. Friedrich den Vorschlag nicht annehme.11 Zum Š18. April (misericordias Domini) sei ein weiterer Bundestag zum Vollzug der Bundeshilfe anberaumt worden; der Hg. habe auf den 7. April (mitwoch in den osterfeirtagen) einen Landtag zu Beratungen über diese Angelegenheit ausgeschrieben.12 Deshalb könne er dem Wunsch des Kg. nur unter beträchtlichen Nachteilen für sich selbst, seine Erben und sein Land nachkommen. Dann solt sein Gn. aus dem land sein und dy Hg. Fridrichischen nit feyern, durch manicherlay practiken unrat zu stiften und zu machen, so mocht sich geben, wann sein Gn. wider ins land kome, das es wol stuend oder villeicht dermassen gestallt sein, daz sein Gn. dy hend ob dem haubt zusamenslagen wurd. Der Hg. bitte, dies zu bedenken und ihm die persönliche Teilnahme am RT zu erlassen. Er werde jedoch eine Gesandtschaft nach Konstanz abordnen, mit der Vollmacht, das durch eur Mt., Kff., Ff. und ander stend des Hl. Reychs fur nutz und guet angesehen werd, zu schliessen; und well auch dasselb nach seiner Gn. vermogen helfen volziehen.
[3.] Sie sind der Meinung, daß es zu einem Krieg kommen werde, wenn er den Streit nicht bald beilegt.
« Nr. 78 Bericht Dr. Erasmus Toplers an die Nürnberger Hh. Älteren »
[Verhandlungen über Privilegien für Nürnberg; Nr. 97 Anm. 1. Verhandlungen über die Restitution Kf. Philipps von der Pfalz; Nr. 56. Vorbereitung des Konstanzer RT; Nr. 133]. Der Kg. ist entschlossen, Wasserburg zu sequestrieren. Dazu soll Hg. Albrecht weitere Gebiete mit einem jährlichen Ertragswert von insgesamt 4000 fl. an den Kg. übergeben, um die Versorgung der Kinder Pfgf. Ruprechts zu sichern. Der Kg. hat neue Kommissare ernannt und will selbst als Obmann fungieren. Dies alles wird für Hg. Albrecht nicht akzeptabel sein. Der Kg. indessen hofft, dadurch die dem Hg. zugesagte Bundeshilfe zu unterbinden, in der Erwartung, daß der Bund nichts gegen seinen ausdrücklichen Willen unternehmen wird. Der Bf. von Trient und der Domdechant von Augsburg [Wolfgang von Zülnhart] wurden zu Hg. Albrecht entsandt, um diesen zum Einlenken zu bewegen. Er, Topler, erwartet, daß der Kg. auf seiner Absicht beharren wird, da er diese bereits hier den Räten Hg. Albrechts sowie Pfgf. Friedrich eröffnet hat.1
Straßburg, 31. März 1507 (mittichen in der hl. wochen).
Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, A-Laden-Akten 83, Nr. 10, unfol. (eh. Or. m. S.).
« Nr. 79 Kg. Maximilian an den Schwäbischen Bundestag in Augsburg »
Er hat im Konflikt zwischen Hg. Albrecht von Bayern und Pfgf. Friedrich um die im Kölner Spruch vorgesehene Zuweisung von Ländereien im Wert von 24 000 fl. an letzteren Šbeide Parteien angehört und beschlossen, das an Pfgf. Friedrich übergebene Unterpfand bis zur Beilegung des Streits zu sequestrieren. Eine kgl. Gesandtschaft bemüht sich derzeit um die Annahme dieses Beschlusses durch Hg. Albrecht. Er erwartet deren Rückkehr und Berichterstattung. Weist sie an, sich bei seinem Schwager Hg. Albrecht darum zu bemühen, seinem Beschluß zuzustimmen und nichts gegen Pfgf. Friedrich oder hinsichtlich des Unterpfands zu unternehmen. Dann uns, als ir selbs abnemen mugt, dem furnemen nach, darin wir dem Hl. Reiche und deutscher nacion zu eren und gut in ubung und arbeit steen, aufrur in dem Hl. Reiche zu gedulden swer und unleidlichen wer.
Straßburg, 13. April 1507.
Innsbruck, TLA, Maximiliana XIV (1507), fol. 28–29 (Konz. mit ex.-Verm.) = Textvorlage A. München, HStA, KÄA 3136, fol. 277–277’, 278’ (Kop. mit imit. Vermm. prps./amdrp. und Gegenz. Serntein) = B.
« Nr. 80 Instruktion Hg. Albrechts IV. von Bayern für Kaspar von Winzer (hgl. Rat) als Gesandten zu Kg. Maximilian »
[1.] Kaspar von Winzer hat ihm ein eigenhändiges kgl. Schreiben mit der Aufforderung, persönlich zu ihm nach Überlingen zu kommen, überbracht. Dies ist jedoch aus schwerwiegenden Gründen nicht möglich: Er hat seinen in der Osterwoche in Landshut versammelten Landständen die unter Bruch des Kölner Spruches und aller weiteren Abkommen erfolgte Behinderung der Taxationsverhandlungen bezüglich der 20 000 fl. jährlichen Einkommens durch Pfgf. Friedrich dargelegt, wodurch die Rückgabe des Unterpfands und die Auszahlung der inzwischen eingegangenen Einkünfte an ihn verzögert werde. Die Landstände baten nach erfolgter Beratung, das Vorgehen der Gegenseite nicht länger zu tolerieren und sich des Unterpfands ohne weiteren Verzug, notfalls mit Gewalt, zu bemächtigen, wozu sie ihre Hilfe angeboten haben. Hinsichtlich der kgl. Ladung zum persönlichen Erscheinen auf dem Konstanzer RT haben ihn die Stände dringend ersucht, das Land vor Rückgabe des Unterpfands keinesfalls zu verlassen und alle für dessen Rückgewinnung notwendigen Schritte einzuleiten.1 In Erwägung aller Umstände bewilligte er dies. Er sagte weiterhin zu, sich nach Abschluß der derzeitigen Beratungen des Schwäbischen Bundes über die Bundeshilfe zur Rückgewinnung des Unterpfands, an denen er persönlich teilnimmt, unverzüglich zum Landschaftsausschuß nach Landshut zu begeben, um gemeinsam eine endgültige Entscheidung zu treffen. Er kann demzufolge derzeit keinesfalls zum Kg. nach Überlingen kommen.
Falls er ihm jedoch, wozu er gemäß der Anheimstellung durch die Gegenseite befugt ist, das Unterpfand übergibt und Pfgf. Friedrich zur Annahme des in Salzburg gemachten Š
kgl. Vorschlags veranlaßt, so will er trotz seiner gesundheitlichen Probleme nach Überlingen reisen.
[2.] Der Kg. hat die in Augsburg versammelten Bundesstände aufgefordert, ihn zur Zustimmung zur Sequestration des Unterpfands bis zum Abschluß der Verhandlungen zu bewegen [Nr.
79]. Er hat den entsprechenden Antrag des Bundes an ihn abgewiesen; er würde damit die Vereinbarungen mit seinen Landständen brechen. Dies wäre überdies mit dem kgl. [Kölner] Spruch und der kgl. Deklaration2 wie auch mit den bisherigen Verhandlungsergebnissen nicht vereinbar.
s.l., s.d., jedoch Augsburg, 16. April 1507.3
München, HStA, KÄA 3136, fol. 213–214’ (Konz.).
« Nr. 81 Abschied des Schwäbischen Bundes »
[1.] Aufgrund der ausreichenden Begründung Hg. Albrechts von Bayern für seine Bitte um Vollzug der auf dem letzten Bundestag bewilligten Hilfe gegen Pfgf. Friedrich1 wurde beschlossen, zum 30. Mai (suntag trinitatis) 300 Reiter und 1200 Fußsoldaten nach Friedberg zu entsenden, die der Hg. gemäß der Bundesordnung zur Besetzung des Unterpfandes einsetzen kann. Jeder Bundesstand ist außerdem verpflichtet, seinen gemäß Einungsurkunde über die jetzt beschlossene Hilfe hinausgehenden Anteil an der Bundeshilfe in Bereitschaft zu halten. Falls die Verhandlungen des Bundes mit Pfgf. Friedrich, gegen die Besetzung keinen Widerstand zu leisten, scheitern sollten, der Pfgf. seine Zusage nicht einhalten würde oder dessen Untertanen gegen Hg. Albrecht oder andere Bundesstände vorgehen würden, sollen die drei Bundeshauptleute unverzüglich die Bundesräte versammeln und die bereitgehaltenen Kontingente aufmahnen. Diese Hilfe ist dann unverzüglich zu leisten.
[2.] Auf die einzelnen Stände entfallen anteilig an der bis Trinitatis zu leistenden Hilfe: röm. Kg. 52 Reiter, 192 Fußsoldaten2; Ebf. von Mainz 29a Reiter, 69 Fußsoldaten; Bf. von Augsburg 15 Reiter, 42 Fußsoldaten; Mgf. von Brandenburg 52 Reiter, 137 Fußsoldaten; Hg. von Württemberg 39 Reiter, 165 Fußsoldaten; Mgf. von Baden 15 Reiter, 42 Fußsoldaten; Prälaten, Gff. und Adel 13 Reiter, 137 Fußsoldaten; Straßburg 15 Reiter, Š33 Fußsoldaten; Nürnberg 15 Reiter, 80 Fußsoldaten; übrige Bundesstädte 39 Reiter, 306 Fußsoldaten3.
[3. Rechnungslegung des Bundeshauptmannes der Ff., Wilhelm Güss von Güssenberg; 4. Unterhalt der Bundesämter; 5. Sold Georgs von Vohenstein].
Augsburg, 18. April 1507 (sonntag misericordia Domini).
Wien, HHStA, Maximiliana 17, Fasz. 4, fol. 112–113’ (Kop.) = Textvorlage A. München, HStA, KÄA 2013, fol. 205–206 (Kop.) = B. Stuttgart, HStA, J 9, Nr. 25, Stück-Nr. 42 (Kop., Provenienz Ulm) = C. Augsburg, StdA, Lit. 1505–1507, Fasz. [15] 1507, Augsburg (Febr.-Dez.), unfol. (Kop.).
« Nr. 82 Instruktion Hg. Albrechts IV. von Bayern für Dietrich von Plieningen (hgl. Rat), Georg Eisenreich (Dechant zu St. Peter/München) und Johannes von Emershofen (Pfleger zu Aichach) als Gesandte zu Kg. Maximilian nach Überlingen bzw. zum RT nach Konstanz 1 »
Verhandlungen wegen der Verschleppung des Taxationsverfahrens durch Pfgf. Friedrich.
s.l., s.d., jedoch Augsburg, 24. April.2
München, HStA, K.schwarz 15060 (Or. m. S.) = Textvorlage A. München, HStA, Kurbay. Geheimes Landesarchiv 1241, fol. 132–139 (Or.) = B. München, HStA, KÄA 3136, fol. 206–209’, 211 (unvollständiges Konz.) = C. Ebd., fol. 210–210’, 212–212’ (Fragment eines Reinkonz.) = D. München, HStA, Neuburger Kopialbücher 47, fol. 245–253, 256’-260’ (Kop.)3.
Druck:
Krenner
, Landtagshandlungen XVI, S. 175–194.
[1.] a
–Die Gesandten sollen gemeinsam mit den bereits in Konstanz anwesenden bayerischen Gesandten und den Gesandten des Schwäbischen Bundes agieren. Sie sollen dem Kg. seinen Gehorsam bekunden b
–und den auf dem RT zu Konstanz versammelten Ständen, insbesondere dem Ebf. von Mainz, dem Hg. von Württemberg und dem Lgf. von Hessen als ihm nahestehenden Fürsten, freundliche Grüße bestellen-b.
[2.] Nach Übergabe ihres Kredenzbriefs4 sollen sie folgendes vortragen: Kg. Maximilian fällte auf dem Kölner RT einen Spruch über das Erbe Hg. Georgs von Niederbayern (Beilage ŠA), wonach er Pfgf. Friedrich unter anderem zwölf im Spruch benannte Schlösser und Städte abtreten sollte. Im Gegenzug hatte dieser bis zum 29. September 1505 (Michaelis) alle anderen Schlösser, Städte und Flecken – mit Ausnahme Wasserburgs und dem übrigen Unterpfand – zu übergeben.5 Doch kam Pfgf. Friedrich dieser Verpflichtung nicht nach. Auf dessen mehrmalige Beschwerde hin verabschiedete der Kg. eine Deklaration (Beilage B)6 über den Kölner Spruch, wonach zusätzlich zu den darin benannten zwölf Schlössern und Städten weitere einundzwanzig nördlich der Donau gelegene Schlösser, Städte und Orte an Pfgf. Friedrich zu übergeben waren. Auf Drängen des Kg. akzeptierte er diese Deklaration, worin der 17. Januar [1506] (Antonii)7
als Termin für die Abtretung und den Abschluß des Taxationsverfahrens festgesetzt war. Doch unterblieb wiederum die Umsetzung durch Pfgf. Friedrich. Die kgl. Kommissare vermittelten daraufhin in Freising einen neuen Vertrag (Beilage C)8, zu dessen Durchführung sich beide Seiten verpflichteten. Die gegenseitige Abtretung der Schlösser, Städte und Orte wurde während der Fastenzeit vollzogen. Doch die Taxation und Feststellung der Einkünfte unterblieb; ebensowenig wurde ihm das Unterpfand, ausgehändigt, was gemäß dem Kölner Spruch bis zum 23. April 1506 (Georgii) bzw. gemäß dem Freisinger Vertrag bis zum 31. Mai (pfingsten) hätte geschehen sollen. Statt dessen verzögerten die Anwälte Pfgf. Friedrichs die Taxation zuerst und verweigerten deren Durchführung schließlich ganz. Sie rechtfertigten dies mit der Unklarheit der Worte „nutz und gelts“ im Kölner Spruch9, worüber sie eine Entscheidung des Kg. forderten. Doch steht gemäß Kölner Spruch, [Ennser] Deklaration [vom 18.1.1506] und Freisinger Vertrag [vom 25.2.1506] die Feststellung der Einkünfte den sechs Taxatoren zu, bei Uneinigkeit entscheidet das Votum des Obmanns. Auch ist das allgemeine Rechtsverständnis bezüglich der Bedeutung dieser beiden Begriffe eindeutig.
[3.] Pfgf. Friedrich erhält aus den übergebenen 33 Gütern deutlich mehr als die ihm gemäß Kölner Spruch zustehenden 24 000 fl.; das Unterpfand bringt ihm zusätzliche 10 000 fl. jährlich ein. Die Verschleppung des Taxationsverfahrens verschafft ihm also, zu seinem, Hg. Albrechts, Nachteil ein jährliches Einkommen von bis zu 40 000 fl. Auf seine Beschwerde hin befahl der röm. Kg. den Taxatoren die unverzügliche Fortsetzung des Verfahrens und lehnte es ab, auf die Einwände Pfgf. Friedrichs einzugehen (Beilage D)10.
[4.] Er erhob wegen der unrechtmäßigen Verzögerung des Verfahrens durch die Gegenseite auf dem Schwäbischen Bundestag in Augsburg nach dem 7. Juni 1506 (suntag trinitatis) Klage. Aufgrund der daraufhin erfolgten Anhörung beider Seiten wurde die Verschleppung der Taxation durch Pfgf. Friedrich festgestellt. Der Schwäbische Bund wäre infolgedessen Šsowohl berechtigt als auch verpflichtet gewesen, ihm zum Unterpfand und den ihm vorenthaltenen Einkünften zu verhelfen. Er stimmte jedoch auf Bitten der Bundesversammlung dem Kg. zu Ehren, zur Erhaltung des Friedens im Reich, und um den Ungarnfeldzug des Kg. nicht zu gefährden, einem weiteren Vertrag zum Vollzug des Kölner Spruches, der [Ennser] Deklaration und des Freisinger Vertrages zu, den neben den Bundesständen auch beide Parteien besiegelten (Beilage E)11. Darin wurde der 6. Dezember 1506 (Nicolai) als Frist für den Abschluß der Taxation und die Aushändigung der einschlägigen Unterlagen festgelegt. Für den Fall, daß der Vertrag infolge eines Verschuldens Pfgf. Friedrichs nicht vollzogen würde, bewilligte die Bundesversammlung ihm eine Hilfe (Beilage F)12.
[5.] Dessenungeachtet verzögerte die Gegenseite die Taxation weiterhin, weshalb das Verfahren bis zum gesetzten Termin kaum Fortschritte machte. Ebenso hält Pfgf. Friedrich bis heute unter Verletzung des Kölner Spruches, der kgl. Deklaration [von Enns], des Freisinger und des Augsburger Vertrags das Unterpfand zurück, das gemäß dem Kölner Spruch bereits am 23. April 1506 (Georii), also vor einem Jahr, hätte zurückgegeben werden müssen. Einziger Grund für die Verzögerung ist, daß Pfgf. Friedrich möglichst lang Einkünfte aus dem Unterpfand beziehen will.
[6.] Er reiste deshalb zum Kg. nach Salzburg, legte diesem die Sachlage dar und bat ihn, die zusätzlichen 4000 fl. gemäß Kölner Spruch ausweisen und den Spruch diesbezüglich zu präzisieren. Dies tat der Kg. gemäß in Abschrift beiliegender Urkunde (G)13. Der Kg. und seine Räte sprachen außerdem über die Rückgabe des Unterpfands mit ihm und eröffneten folgenden Vermittlungsvorschlag–a: Demnach sollte Pfgf. Friedrich das Unterpfand abtreten und er im Gegenzug Deggendorf, Donaustauf und alle übrigen in der Salzburger Deklaration aufgelisteten Orte zur Ausweisung der 4000 fl. – vorbehaltlich seiner landesfürstlichen Obrigkeit und Rechte – bis zum Abschluß der Taxation an den Bf. von Trient als kgl. Obmann übergeben; die Amtleute sollten bis dahin die Einkünfte einbehalten. Falls sich die bereits an Pfgf. Friedrich übergebenen 33 Güter als nicht ausreichend zur Deckung der 24 000 fl. erweisen sollten, sollte die Differenz mittels der an den Bf. übergebenen Ländereien beglichen und die bis dahin eingebrachten Einkünfte Šan Pfgf. Friedrich übergeben werden. Die nicht zur Deckung der Summe erforderlichen Güter sollte er unter Erstattung aller Einkünfte zurückerhalten.
[7.] Er erklärte sich bereit, diesen Vorschlag zu realisieren, sofern sich auch Pfgf. Friedrich dazu verpflichten würde. Der Kg. sagte zu, am 6. Januar 1507 (hl. dreyer Kgg. tag) persönlich zum Schwäbischen Bundestag nach Augsburg zu kommen, um dort mit Pfgf. Friedrich über die Annahme des Vorschlags zu verhandeln. Für den Fall, daß der Pfgf. ablehnen sollte, versprach der Kg., ihn an der Rückgewinnung des Unterpfands nicht zu hindern, und begründete dies damit, daß Pfgf. Friedrich sich ohne seine Einwilligung in das Vermittlungsverfahren des Bundes eingelassen hatte. Der Kg. konnte wegen wichtiger Angelegenheiten nicht zum Bundestag reisen, seine Räte verhandelten indessen vergeblich mit Pfgf. Friedrich. Da dieser den Augsburger Vertrag insbesondere bezüglich der Taxation nicht vollzogen hatte, beantragte er gemäß dem Bundesabschied vom 7. Juni eine Bundeshilfe. Um jeden Verdacht einer Benachteiligung des Pfgf. auszuschließen, beschloß die Versammlung in der Woche nach Hl. Drei Kgg. [6.1.]: Falls der Konflikt nicht bis Pfingsten [23.5.] durch die Vermittlung des Kg. oder seiner Räte bzw. durch die Taxatoren und den Obmann samt Rückgabe des Unterpfands beigelegt ist, erhält er, Hg. Albrecht, auf weiteres Ersuchen hin die zugesagte Hilfe.14 Aus diesem Grund kamen die Hauptleute und Räte des Bundes am 18. April (suntag misericordia Domini) erneut in Augsburg zusammen und berieten über die Bundeshilfe. Gemäß dem Bundesabschied trat in der gleichen Woche die Bundesversammlung wieder zusammen, der er die fortgesetzte Verschleppung der Taxation durch die Gegenseite darlegen ließ (Beilage H)15. Die Bundesversammlung verabschiedete daraufhin einen Beschluß bezüglich der Hilfe [Nr.
81].
[8.] Der Kg. hat ihn schriftlich und durch Gesandte, zuletzt durch Kaspar von Winzer, der ein eigenhändiges Schreiben des Kg. überbrachte, aufgefordert, zu ihm nach Überlingen zu kommen, was er als gehorsamer Fürst gerne tun würde. Doch wird er aus den angezeigten und auch dem Kg. durch Winzer mitgeteilten Gründen [Nr.
80] daran gehindert: Er Šhat seinen in der Osterwoche in Landshut versammelten Landständen c
–die unter Bruch des Kölner Spruches und aller weiteren Abkommen erfolgte Behinderung der Taxationsverhandlungen d
–bezüglich der 20 000 fl. jährlichen Einkommens durch Pfgf. Friedrich dargelegt, wodurch die Rückgabe des Unterpfands und die Auszahlung der inzwischen eingegangenen Einkünfte an ihn verzögert werde. Die Landstände baten nach erfolgter Beratung, das Vorgehen der Gegenseite nicht länger zu tolerieren und sich des Unterpfands ohne weiteren Verzug, notfalls mit Gewalt, zu bemächtigen, wozu sie ihre Hilfe angeboten haben. Hinsichtlich der kgl. Ladung zum persönlichen Erscheinen auf den Konstanzer RT haben ihn die Stände dringend ersucht, das Land vor Rückgabe des Unterpfands keinesfalls zu verlassen und alle für dessen Rückgewinnung notwendigen Schritte einzuleiten.16 In Erwägung aller Umstände bewilligte er dies. Er sagte weiterhin zu, sich nach Abschluß der derzeitigen Beratungen des Schwäbischen Bundes über die Bundeshilfe zur Rückgewinnung des Unterpfands, an denen er persönlich teilnimmt, unverzüglich zum Landschaftsausschuß nach Landshut zu begeben, um gemeinsam mit diesem eine endgültige Entscheidung zu treffen. Er kann demzufolge derzeit keinesfalls zum röm. Kg. nach Überlingen kommen.
Falls der Kg. jedoch, wozu er gemäß der Anheimstellung durch die Gegenseite befugt ist, ihm das Unterpfand übergibt und Pfgf. Friedrich zur Annahme e
–des in Salzburg gemachten kgl. Vorschlags-e veranlaßt, so will er trotz gesundheitlicher Probleme nach Überlingen reisen.
[9.] f
–Der Kg. hat die in Augsburg versammelten Bundesstände aufgefordert, ihn zur Zustimmung zur Sequestration des Unterpfands bis zum Abschluß der Verhandlungen zu bewegen [Nr.
79]. Er hat den entsprechenden Antrag des Bundes abgewiesen; er würde damit die Vereinbarungen mit seinen Landständen brechen-f. Dies wäre überdies mit dem kgl. [Kölner] Spruch und der kgl. Deklaration [von Enns] wie auch mit den bisherigen Verhandlungsergebnissen nicht vereinbar–c –d.
« Nr. 83 Weisung Hg. Albrechts IV. von Bayern an Georg Eisenreich und Johannes von Emershofen »
[1.] Übersendet ihnen einen an den röm. Kg. adressierten Kredenzbrief [Nr.
138] und eine Instruktion [Nr.
84]. Sie sollen sich unverzüglich zum Kg. begeben, sich vorher jedoch des Beistandes Pauls von Liechtenstein versichern. Sie sollen Liechtenstein auch die beiliegenden, den Abt [Kilian Weybeck] von Niederaltaich betreffenden Unterlagen vorlegen1 und um Rat Šbitten, was diesbezüglich beim Kg. zu unternehmen ist. Auch in dieser Angelegenheit soll Liechtenstein sie unterstützen und insbesondere den Kg. über das unrechtmäßige Vorgehen der Gegenseite gegen den Abt und das Kloster informieren und ihn darauf hinweisen, daß Pfgf. Friedrich Geschütze und Truppen nach Niederaltaich verlegen läßt, vielleicht in der Absicht, seinen Besitz gewaltsam zu behaupten. Dies soll der Kg. erwägen und die notwendigen Maßnahmen – am besten vor seinem Aufbruch nach Rom – einleiten, um als Schutzherr das Kloster vor weiterem Schaden zu bewahren und es nicht der Gegenseite zu überlassen.
[2.] Der Oberrichter zu Straubing und bayerische Rat Kuno von Wallbrunn beschwerte sich bereits des öfteren, daß ihm ungeachtet des Kölner Spruches das von Kf. Philipp im Landshuter Erbfolgekrieg besetzte und an Hans Landschad übergebene Schloß Partenheim vorenthalten werde2, und bat um Hilfe. Der Kf. lehnte auf sein Schreiben hin die Rückgabe jedoch ab. Kraft kgl. Spruches muß Wallbrunn sein Eigentum zurückgegeben werden. Der Kg. soll um eine schriftliche Aufforderung an Landschad und den kurpfälzischen Kanzler [Florenz von Venningen] – nachdem ir Mt. dem Pfgf. selb villeicht noch nit schreibt – gebeten werden, das Schloß mit allem Zubehör und den vorenthaltenen Einkünften unverzüglich an Wallbrunn zurückzugeben.
s.l., s.d., jedoch wohl Augsburg, 24. April 1507 oder kurz danach.3
München, HStA, KÄA 3136, [nach fol. 228’] (Konz.).
« Nr. 84 Instruktion Hg. Albrechts IV. von Bayern für Georg Eisenreich und Johannes von Emershofen als Gesandte zu Kg. Maximilian und zum Konstanzer RT »
Nach Übergabe des Kredenzbriefs [Nr. 138] sollen sie erklären, daß er der schriftlichen Aufforderung des Kg., unverzüglich zum RT nach Konstanz zu kommen, wie auch in allen anderen Dingen gerne willfahren würde, wenn er nicht wegen wichtiger Angelegenheiten in seinem Fürstentum bleiben müßte. Die Gründe konnte der Kg. bereits seiner Antwort an dessen Gesandte, den Bf. von Trient und den Domdechant zu Augsburg [Wolfgang von Zülnhart], entnehmen [Nr. 77, Pkt. 2]. Abgesehen davon hat er vor Eintreffen der beiden kgl. Gesandten seine Landstände einberufen, die derzeit noch beratschlagen. Die Stände haben ihn dringend ersucht, im Land zu bleiben. Er hat deshalb die beiden im Kredenzbrief Šbenannten Gesandten abgefertigt, damit sie in seinem Namen am RT teilnehmen. Er hofft, daß der Kg. sich damit begnügen wird. Bekundet für sich, seine Gemahlin [Kunigunde] und ihre gemeinsamen Kinder ihren Gehorsam ihm gegenüber. Nach erfolgter Werbung an den Kg. sollen die Gesandten zu den anderen Ständen treten und sich halten, als sy wol ze tun wissen, auch in all weg guet aufsehen auf ander stende haben und sich in sonderhait für ander der kgl. Mt. zuwider nit merken lassen. Die Gesandten sollen über die Reaktion des Kg. auf ihren Vortrag sowie über alles Weitere Bericht erstatten.
s.l., s.d., jedoch wohl 24. April 1507 oder kurz danach.1
München, HStA, KÄA 3136, [nach fol. 230½] (Konz.).
« Nr. 85 Dr. Matthäus Neithart (Altbürgermeister zu Ulm, Hauptmann der Schwäbischen Bundesstädte) an Schwäbische Bundesstädte, hier an Bürgermeister und Rat der Stadt Nördlingen »
Hg. Albrecht von Bayern bat auf dem Bundestag in Augsburg um Vollzug der von der letzten Bundesversammlung zugesagten Hilfe gegen Pfgf. Friedrich. Die Bundesstände bewilligten daraufhin, zum Abend des 30. Mai (sonntag trinitatis) 300 Reiter und 1200 Fußsoldaten nach Friedberg bei Augsburg zu entsenden, die der Hg. für die Besetzung des Unterpfands einsetzen kann [Nr. 81]. Der Anteil Nördlingens an der Bundeshilfe beläuft sich auf a –2 Reiter und 17-a Fußsoldaten. Die Bundesversammlung hat außerdem beschlossen, daß jeder Bundesstand Truppen in dem Umfang bereithalten soll, wie es ihm über die jetzt bewilligte Hilfe hinaus gemäß dem Einungsvertrag obliegt. Falls Pfgf. Friedrich als Vormund die Forderung des Bundes ablehnt, die Besetzung des Unterpfands widerstandslos hinzunehmen, eine solche Zusage nicht einhält oder durch seine Gefolgsleute oder in seinen Städten, Schlössern und Flecken bewaffnet gegen Hg. Albrecht oder andere Bundesstände vorgegangen wird, sollen die drei Bundeshauptleute die Bundesräte unverzüglich zusammenrufen und die bereitgehaltenen Bundeskontingente zur bewaffneten Gegenwehr abrufen. Bittet sie in seiner Eigenschaft als Bundeshauptmann, ihre Truppen zum angegebenen Termin nach Friedberg zu entsenden und das restliche Kontingent bereitzuhaltenb.
s.l., jedoch wohl Ulm, 29. April 1507 (dornstag vor St. Philip und Jacobstag).
Nördlingen, StdA, Missiven 1507–1508, Fasz. 1, fol. 237–237’, 238’ (Or. m. S.) = Textvorlage A. Straßburg, AV, AA 351, fol. 16–16’, 17’, 18 (Or.) = B. Stuttgart, HStA, H 53, Bü. 156, Fasz. 44, unfol. (Or., Adressat: Heilbronn) = C.
Regest:
Rauch
, Urkundenbuch III, Nr. 2076, S. 152.
« ŠNr. 86 Gf. Heinrich [Prüschenk] von Hardegg an Hg. Albrecht IV. von Bayern »
Kaspar von Winzer hat ihn über seine, Hg. Albrechts, Position informiert. Empfiehlt ihm dringend, so rasch wie möglich zum Kg. nach Konstanz zu kommen. Winzer hat ihm mitgeteilt, daß Liechtenstein und der Bf. von Gurk in zehn Tagen auch hier eintreffen werden.1
Konstanz, 2. Mai 1507 (sunntag nach Vilippe und Jakob).
München, HStA, KÄA 1238, fol. 289–289’ (eh. Or.).
« Nr. 87 Schwäbische Bundesversammlung in Überlingen an Hg. Albrecht IV. von Bayern »
[1.] Etliche Teilnehmer am Bundestag, die zuvor in Konstanz waren, haben berichtet, daß der Kg. ihm erneut geschrieben habe und ihn durch Gesandte habe auffordern lassen, persönlich zum RT nach Konstanz zu kommen, verbunden mit dem Angebot, seine Angelegenheiten vorrangig zu behandeln und zu einem für ihn günstigen Ende zu bringen. Sie, die Bundesstände, haben ebenfalls erfahren, daß die Kff. und Ff. in Konstanz, sowohl Bundesstände als auch Nichtmitglieder, sich im Falle seines Erscheinens darum bemühen wollen, daß euer ftl. Gn. sachen vor allen dingen und eer, als kain handlung in des Reichs sachen furgenomen, euern ftl. Gn. zu eern und gutem ausgetragen und beschlossen werden.
[2.] Die Bundesstände haben darüber beraten und sind zu dem Schluß gelangt, falls er das Erscheinen auf dem RT aus triftigen Gründen ablehne und sich mithilfe des Bundes des Unterpfandes bemächtige, so sei damit für ihn dennoch die Angelegenheit noch nicht erledigt, zumal da die Ungnade des Kg. zu befürchten sei. Dem kann er durch den persönlichen Besuch des RT vorbeugen, worum sie ihn hiermit bitten. Sagen ihre Unterstützung zu. Falls er zum RT kommt, bitten sie, den Termin für die Bundeshilfe um einen Monat zu verlängern und dies durch den Überbringer dieses Schreibens mitzuteilen, damit sich die Bundeshauptleute danach richten können. Keinesfalls geht es ihnen darum, die Bundeshilfe zu verzögern.1
Überlingen, 10. Mai 1507 (montags nach vocem jocunditatis).
München, HStA, KÄA 2017, [nach fol. 376] (Or.).
« ŠNr. 88 Antwortschreiben Hg. Albrechts IV. von Bayern an die Schwäbische Bundesversammlung in Überlingen »
Bestätigt den Empfang ihrer Aufforderung, nach Überlingen zu kommen. Er hat sich ungeachtet seines Gesundheitszustands und wichtiger obliegender Angelegenheiten, auch gegen den Rat des Landschaftsausschusses dazu entschlossen. Er wird unverzüglich aufbrechen und bis zum 27. Mai (pfintztag nach dem hl. pfingstag) bei ihnen eintreffen. Er hat auch den Termin für die Sammlung der bayerischen Truppen vom 30. Mai (sonntag trinitatis) auf den 4. Juli (St. Ulrichs tag) verschoben. Teilt dies mit, damit sie seine Ankunft abwarten und die Bundeshauptleute über den neuen Termin informieren können.1
München, 13. Mai 1507 (hl. auffarttag); präs. Überlingen, 17. Mai.2
München, HStA, KÄA 2017, fol. 377 (Kop.) = Textvorlage A. Ebd., fol. 378 (Konz.) = B.
«2.9. Konflikt zwischen den Herzögen von Mecklenburg und der Hansestadt Lübeck »
« Nr. 89 Mandat Kg. Maximilians an Bürgermeister und Rat der Stadt Lübeck »
Er hat auf die Klage der Hgg. Heinrich und Balthasar von Mecklenburg hin1 Hg. Bogislaw von Pommern sowie Bürgermeister und Rat der Stadt Lüneburg mit gütlichen Verhandlungen im Konflikt zwischen Mecklenburg und Lübeck beauftragt.2 Befiehlt ihnen, Šderen Vermittlung anzunehmen und das Verfahren nicht zu verschleppen, um den Erfolg der Kommission zu gewährleisten und unnötige Kosten zu vermeiden.3
Straßburg, 15. März 1507; präs. Lübeck, 16. Mai.
Lübeck, StdA, ASA Ex. 5390, unfol. (Or. m. Siegelrest, Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Schwerin, LHA, Urkunden, Verträge mit Lübeck, Nr. 54, unfol. (undat. Konz.) = B.
« Nr. 90 Dr. Hartmann Bgf. von Kirchberg (Koadjutor des Stifts Fulda) an Bürgermeister und Rat der Stadt Lübeck »
Bestätigt den Empfang ihres Schreibens1. Er hat die Unterlagen über ihre Verhandlungen mit Kg. Maximilian wegen des Konflikts mit Mecklenburg studiert. Er wird wegen dieser Angelegenheit früher als geplant zum Kg. reisen und mit diesem gemäß ihrem Schreiben verhandeln.
[PS] Er wurde am 26. März (freitag nach judica) zum Koadjutor und künftigen Herrn des Stifts Fulda gewählt, uß dem wir in dem Hl. Röm. Reiche sonderlich beampt und der röm. Kgin. erzcanzler sein. Er dankt ihnen für ihr Entgegenkommen wegen der 600 fl.; er kann ihnen am kgl. Hof nun weitaus dienlicher sein, als dies aufgrund seiner Armut zuvor der Fall war. Das Geld wird er, wie sie geschrieben haben, bei einem Kaufmann aufnehmen.2 Seine Abreise zum Kg. ist für den 2. Mai (sonntag cantate) vorgesehen. Ihm ging eine Nachricht zu, daß die Reichsstände noch nicht vollständig in Konstanz versammelt sind.
Neuhof, 29. April 1507 (donnerstage nach dem sonntag jubilate); präs. Lübeck, 12. Mai.
Lübeck, StdA, ASA Ex. 4337, unfol. (Or. m. S.).
« ŠNr. 91 Hgg. Heinrich V. und Balthasar von Mecklenburg an Dr. Johannes Mogenhofer (kursächsischer Kanzler und Domherr zu Naumburg) »
Der Entscheidung im Konflikt zwischen den Hgg. von Mecklenburg und der Stadt Lübeck wurde dem röm. Kg. zum rechtlichen Austrag anheimgestellt. Sie werden der Stadt mit dem heutigen Datum eine kgl. Vorladung an den kgl. Hof1 zuschicken und außerdem Räte zu Hg. Albrecht (VII.) an den kgl. Hof entsenden, die als ihre Anwälte in dem Verfahren fungieren sollen. Sie haben Kf. Friedrich von Sachsen um die Erlaubnis gebeten, daß er sie in dieser Angelegenheit berät, auch wenn der Kf. selbst vorzeitig vom kgl. Hof abreisen sollte.2 Bitten ihn, diese Aufgabe zu übernehmen und ihrem Bruder Hg. Albrecht sowie ihren Anwälten zur Seite zu stehen.
Güstrow, 16. Juni 1507 (mitwoch nach Viti).
Schwerin, LHA, Urkunden, Verträge mit Lübeck, Nr. 54, unfol. (Konz./Kop.).
«2.10. Stadt Worms gegen Bischof Reinhard und den Wormser Stiftsklerus »
« Nr. 92 Zitationsmandat Kg. Maximilians an Dechanten, Kapitelherren und Angehörige des Domstifts, der Stifte St. Paul, St. Andreas und St. Martin sowie des Liebfrauenstifts »
[1.] Er hat wegen des langjährigen Streits über den Weinausschank und den Getreideaufschlag als oberster Richter alle Parteien angehört und mit deren Zustimmung in Augsburg kgl. Kommissare mit der Fortsetzung des Verfahrens beauftragt. Diese haben das Verfahren wiederum an ihn remittiert1, wo es noch anhängig ist. Laut Beschwerde der Stadt würden sie – ungeachtet der in diesem Zusammenhang wiederholt an sie ausgegangenen Mandate, gegen die Stadt nicht mit dem geistlichen Recht zu verfahren, sondern seine jurisdiktionelle Zuständigkeit zu respektieren –, yetzo dieselben burgermeister und rat abermalen auf den vorergangen legatischen process vor eurm vermainten executor [Anton Leist] furgenommen haben, zu sehen und zu horen ein rechtmessig absolution, so ir vormals, wie sich gepurt, frey bewilligt habet, widerumb abzutun und zu cassieren, in mainung, die gedachten von Worms abermals in pan zu bringen und dardurch in schein geistlicher Šfreyheiten eurn willen, des ir gegen inen im rechten nit fug zu haben besorgt, zu erlangen.2
Die Stadt hat ihn deshalb um seine Hilfe gebeten.
[2.] Für ihn als röm. Kg. ist es nicht akzeptabel, daß im Reich weltliche Angelegenheiten vor geistliche Gerichte gebracht werden. Er befiehlt ihnen deshalb bei Androhung des Verlusts ihrer vom Reich herrührenden Privilegien und Freiheiten und einer Geldstrafe von 40 Mark lötigen Goldes, das Verfahren am geistlichen Gericht einzustellen. Lädt sie binnen 45 Tagen zu einem Rechtstag an den kgl. Hof. Falls keine gütliche Einigung möglich ist, wird er festlegen, welche Teile des Streits vor ein weltliches und welche vor ein geistliches Gericht gehören, und dann entsprechend verfahren.3
Fürstenberg, 13. Mai 1507.
Worms, StdA, 1 B, 1921/3, unfol. (Kop. und Or. m. S., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein; Verm.: Terminus comparendi 12. Julii, vigilia Margarethe.).
Druck:
Harpprecht
, Staats-Archiv II, Nr. CXXXVII, S. 440f.
Der Kg. hat wegen des Streits der Stadt mit Bf. Reinhard und den fünf in der Stadt gelegenen Stiften einen Rechtstag anberaumt. Bitten deshalb um Befehl an ihre RT-Gesandten, den Anwälten der Stadt während der Verhandlungen beizustehen.
ŠWorms, 29. Mai 1507 (samstags nach dem hl. pfingstag).
Straßburg, AV, IV 42/24, unfol. (Or. m. S.). Köln, HAStd, K+R 36/1, fol. 6–6’ (Or. m. Siegelrest, Verm.: 14. Juni).
« Nr. 94 Zitationsmandat Kg. Maximilians an die Gff. Edzard und Uko von Ostfriesland »
Da wichtige Angelegenheiten zur Erledigung anstehen, an denen ihm, dem Reich, auch ihnen und allen übrigen Angehörigen des Reiches viel gelegen ist, befiehlt er ihnen beiden – oder Gf. Edzard allein, jedoch mit ausreichender Vollmacht – unter Androhung schwerer Ungnade und Strafe, binnen 28 Tagen nach Übergabe des Ladungsschreibens vor ihm oder seinen beauftragten Räten in Konstanz zu erscheinen. Dort will er gemeinsam mit den Reichsständen in unsern und des Reichs sachen mit euch handeln und besliessen.1 Sie Šsollen sich gehorsam erzeigen, damit er nicht mit der Hilfe des Reiches gegen sie vorgehen muß. Fordert sie auf, dem kgl. Herold eine schriftliche Antwort mitzugeben.2 Gewährt ihnen für die Verhandlungen in Konstanz freies Geleit.
Straßburg, 29. März 1507.
Innsbruck, TLA, Maximiliana VI/33, fol. 78–78’ (Kop. mit Verm.: Sic signatum per regem, Sernetiner.) = Textvorlage A. Dresden, HStA, Geheimer Rat, Loc. 8194/10, fol. 5–5’ (Kop.) = B.
Kurzregest:
Baks
, Inventaris, Nr. 2111, S. 428.
« Nr. 95 Otto von Langen zu Beverförde (Mainzer Domherr) an Zyprian von Serntein »
Gf. Edzard von Ostfriesland entsendet Räte1 zum röm. Kg., die allerdings weder den kgl. Hof, noch die Räte und das Hofgesinde kennen. Auf deren Wunsch bittet er ihn, ihnen bei der Anhörung vor dem Kg. behilflich zu sein.
s.l., 10. Mai 1507.
Wien, HHStA, Maximiliana 17, Konv. 4, fol. 137–137’ (Or.).
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Anmerkungen
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Registereinträge, die auf die Seite(n) dieses Dokuments verweisen.
Erneute Fassung des Dokuments zum parallelen Lesen.
«2. Angelegenheiten von Reichsständen »
2.1. Kurmainz »
« Nr. 54 Beschlüsse des Mainzer Domkapitels (24. März-10. April) »
/530’/ [24. März] Einhelliger Beschluß, wegen der Reise des Ebf. nach Konstanz und damit zusammenhängender Punkte beim Ebf. vorstellig zu werden: Die Abgeordneten sollen einen im Namen des Kapitels ausgestellten Kredenzbrief erhalten. Der Domdekan Uriel von Gemmingen wird beauftragt, mit Unterstützung Ulrichs von Schechingen und Lorenz’ Truchseß [von Pommersfelden] die Instruktion zu erstellen. Mit dem Vortrag an den Ebf. werden die Domherren Johann von Hattstein und Lorenz Truchseß betraut.
Am gleichen Tag (mittwochen nach judica) wird über ein Schreiben des Ebf. an das Domkapitel beraten: Der erste Punkt handelt von der persönlichen Teilnahme des Ebf. am Konstanzer RT, auf die der röm. Kg. unablässig drängt. Der zweite Punkt betrifft eine kgl. Zitation an den Ebf. wegen der Beschwerden über den neuen hessischen Zoll. Zu diesen beiden Punkten erbittet der Ebf. den Rat des Domkapitels.
/531/ Das Domkapitel empfiehlt dem Ebf. die persönliche Teilnahme am RT, da viele bedenkliche Vorgänge die Interessen des Stifts tangieren; auch die kgl. Zitation an den Ebf. ist zu berücksichtigen. Der Ebf. soll von den Deputierten des Kapitels vernehmen, was bezüglich der Angelegenheiten des Stifts auf dem RT vorzubringen ist. Besonders hervorzuheben ist das Bemühen des Domkapitels bezüglich der Rechte des Erzstifts gegenüber der Stadt Mainz.1 Sie schlagen außerdem vor, für die Zeit seiner Abwesenheit eine geeignete Person damit zu beauftragen, die Abwehr eventueller Übergriffe des Lgf. von Hessen2 oder anderer gegen das Stift zu organisieren. Da der Kg. dem Ebf. bewilligt hat, den RT nur mit kleinem Gefolge zu besuchen, vertritt auch das Domkapitel die Ansicht, sich zur Vermeidung von Unkosten auf die notwendige Zahl von Dienern zu beschränken. Insbesondere sollte der Ebf. uß besondern ursachen auf die Begleitung durch den Dompropst3 verzichten. Das Domkapitel hat schon öfters die durch dienstunfähiges Personal entstandenen Kosten beklagt. /531’/ Es Šschlägt deshalb erneut vor, eine mit der bevorstehenden Reise zu rechtfertigende Neuordnung und Reduzierung des Hofgesindes vorzunehmen, bevor der Ebf. zum RT aufbricht. Insbesondere ist die Abstellung der kostspieligen Mißstände in der Kanzlei überfällig. Beim Regierungsantritt des Ebf. war nur wenig Bargeld vorhanden. Seither liefen durch die Verleihung des Palliums, den Ungarnzug und die Begleichung von Forderungen etlicher Adliger beträchtliche Kosten auf, die das Stift durch Anleihen finanzieren mußte. Das Domkapitel empfiehlt deshalb eine Weisung des Ebf., während seiner Abwesenheit wie bereits in Niederolm (Ulm) die Mißstände auch in anderen Kellereien und Ämtern abzustellen, um die jährliche Belastung durch die Anleihen leichter bewältigen zu können. /532/ a
–Ebenso muß für die Stadt Mainz, darinnen mein gn. Hh. vom capitel groisse widerwertikeyt und unwillen befinden, darab seynen ftl. Gn. und stift große beswerungen und unrait mechten erwachsen, eine Ordnung verabschiedet werden. Bitten den Ebf., dafür zu sorgen, daß künftige Auseinandersetzungen vermieden werden-a. Der Ebf. ist auch auf die zunehmenden Klagen über die Juden in Mainz, im Rheingau, in Weisenau, Neudenau und Lahnstein hinzuweisen; sie treten ohne Zeichen in der Öffentlichkeit auf und treiben zwar nicht offenkundigen Wucher, schädigen aber mit ihren üblen Geschäftspraktiken Arme wie Reiche. Dies zu tolerieren, können der Ebf. und das Domkapitel gegenüber Gott und der Welt nicht verantworten. Vermutlich dulden Amtleute des Stifts diese Mißstände zu ihrem eigenen Vorteil. Der Ebf. sollte auch die von kurpfälzischer Seite ausgehenden Verletzungen der Fischereirechte auf der Nahe bei Bingen abstellen. Das Kapitel hat außerdem Kenntnis von den zunehmenden Verletzungen der ebfl. Jurisdiktion und Rechte durch die Stadt Erfurt sowie von unpilligem bezwang und nachteil der dortigen Geistlichkeit, /532’/ wogegen der Ebf. vorgehen muß.4 Zu der von Caspar von Trohe (Drahe) herrührenden Forderung Sittichs von Ehringshausen waren bislang keine Unterlagen auffindbar; das Kapitel wird aber gegebenenfalls den Ebf. informieren.b
/533/ [26.3.] Verlesung der dem Ebf. vorzutragenden Artikel und Beschlußfassung darüber unter Ergänzung des folgenden Artikels: Der Ebf. soll auch an die Verstöße gegen die Mainzer Fischmarktordnung erinnert werden. Falls die Streitigkeiten nicht abzustellen sind, empfiehlt das Domkapitel die Aufhebung der Ordnung nach Ostern und die Erlaubnis zum Handel mit Fisch wie bisher.c
Vortrag folgender Artikel durch den ebfl. Kanzler5 im Namen Ebf. Jakobs: 1. Der H. von Königstein (Konst.) hat wegen der Forderungen des Gf. von Waldeck gegen Ebf. und Stift mit Wissen beider Parteien einen Vertrag aufgesetzt, den der Ebf. bis zum 18. April (sontag misericordia Domini) ratifizieren muß. Der Ebf. bittet um Begutachtung des ŠEntwurfs und Stellungnahme. 2. Der Ebf. beabsichtigt, für den Besuch des Konstanzer RT von Wolf Adel 2000 fl. zu leihen und diese Summe gemäß der vorgelegten Urkunde auf das Amt Gamburg zu verschreiben. 3. Da der Aufenthalt des Ebf. in Konstanz voraussichtlich länger dauern wird, ist zu beraten, wie zusätzlich Geld aufgebracht werden kann, so daß insgesamt 3000–4000 fl. zur Verfügung stehen. /533’/ 4. Der Ebf. ersucht in diesem Zusammenhang um die Bewilligung eines Subsidiums, was in solchen Fällen auch seinen Vorgängern genehmigt wurde. Seit seinem Regierungsantritt hat er kein Subsidium mehr eingenommen.
Das Kapitel vertagt sich zur Beratung darüber auf den 27. März.
/534/ [27.3.] Verlesung eines Schreibens des Ebf. samt der Abschrift eines kgl. Schreibens an diesen [Nr.
15] mit der Aufforderung zum persönlichen Erscheinen auf dem RT nach den Osterfeiertagen (post festa paschalia).
Beschlußfassung über die vom ebfl. Kanzler am Vortag vorgetragenen Artikel: 1. Der Vertragsentwurf des H. von Königstein wird gebilligt. 2./3. Der Revers für Wolf Adel über die Verschreibung von 2000 fl. auf das Amt Gamburg wird abgelehnt. Da der Ebf. unbestreitbar rasch Geld benötigt, bewilligt das Kapitel ihm den Zugriff auf Renten und Einkünfte des Stifts, jedoch ohne die Veräußerung oder Verpfändung von Eigentums- und obrigkeitlichen Rechten. 4. Mit dem Subsidium soll aus schwerwiegenden Gründen noch einige Zeit gewartet werden. Bis dahin kann sich der Ebf. damit behelfen, eine Landsteuer im Stift auszuschreiben oder von den Empfängern der hl. Kommunion für begrenzte Zeit einen Wochenpfennig einzufordern. Auf diese Weise müßte eine erhebliche Summe Geldes aufzubringen sein. Das Kapitel wird jedoch über diesen Punkt noch einmal beraten, wenn mehr Domherren anwesend sind.
/534’/ [30.3.] Das Domkapitel bewilligt die zuerst abgelehnte Verschreibung Wolf Adels auf Schloß und Stadt Gamburg für 2000 fl., um damit die Teilnahme Ebf. Jakobs am RT zu finanzieren, doch mit der Auflage, die Schuld binnen Jahresfrist zurückzuzahlen; dem Reversbrief ist ein entsprechender Passus einzufügen. Der ebfl. Kanzler nimmt diesen neuen Entwurf zur Ratifizierung durch den Ebf. mit nach Steinheim, ebenso den Vertragsentwurf zwischen dem Ebf. und dem Gf. von Waldeck.
[8.4.] Anwesend: Domscholaster6, Kantor7, [Ulrich von] Schechingen, [Johann von] Hattstein, [Adolf von] Stockheim, [Gf. Thomas von] Rieneck, [Dr. Johann] Küchenmeister, [Lorenz] Truchseß [von Pommersfelden], [Otto von] Langen, [Balthasar] Groschlag und der Sekretär [Johann Monster].
Die vom Ebf. ratifizierte Verschreibung für Wolf Adel auf Burg und Stadt Gamburg wird noch einmal verlesen. Die Domherren Johann von Hattstein und Lorenz Truchseß berichten über ihre Verhandlungen mit Ebf. Jakob in Steinheim.
/535/ [9.4.] Ulrich von Schechingen und [Gf. Thomas von] Rieneck erstatten dem Kapitel Bericht über ihre vergeblichen Verhandlungen mit Wolf Adel zur Abmilderung der Verschreibung auf das Schloß Gamburg. Der dann ratifizierte Entwurf des Reversbriefs wird vorgelegt und auf Weisung des Domscholasters durch den Protokollanten gegengezeichnet.
Š
/535’/ [10.4.] Persönlicher Vortrag Ebf. Jakobs vor den Domherren: Da er bis zum 12. April (montag nach quasimodogeniti) zum RT abreisen und eine Zeit lang vom Stift fernbleiben wird, ersucht er das Kapitel 1. um die Wahl der Statthalter neben dem Dompropst [Pfgf. Georg]. 2. Das Kapitel soll dafür Sorge tragen, unnötige Unkosten in den Ämtern und Kellereien zu vermeiden. 3. Es soll Streitigkeiten zwischen Viztumen, Kellermeistern und Amtleuten beilegen. 4. Die Juden sollen aus dem Erzstift vertrieben werden, soweit sie nicht mit besonderen Rechten ausgestattet sind. 5. Er bittet um den Rat der Domherren für den Fall, daß dem röm. Kg. auf dem RT ein Gemeiner Pfennig oder eine andere Reichssteuer bewilligt wird. 6. Das Kapitel soll angesichts der Entfernung und Dauer der Reise über weitere Geldquellen beraten. Dabei ist auch zu erwägen, diese Belastung nicht nur in Form von Verschreibungen dem Ebf. und dem Stift aufzuerlegen, sondern wie in anderen Fürstentümern durch ein Subsidium oder eine Landsteuer auch die Untertanen heranzuziehen.
Nach Beratung Antwort des Domkapitels durch den Scholaster [Adolf Rau]: /536/ 1. Das Domkapitel stellt es dem Ebf. anheim, für die Zeit seiner Abwesenheit die Statthalter zu benennen. 2.-4. Es sagt zu, sich um diese Angelegenheiten, die auch kürzlich durch Johann von Hattstein und Lorenz Truchseß gegenüber dem Ebf. angesprochen wurden, zu kümmern. 5. Item uf den artikel zukunftig beswerung, als, sich zu besorgen steet, uf obgemeltem Reichs tag werd furgenommen etc., haben mein gn. Hh. des capitels nit geringe anlygen, wes sein ftl. Gn. darinnen sey zu raten, ongnade und unwillen zu furkomen. Were aber ire gutbedunken, sein ftl. Gn. hett sich in diesem falle mit andern Kff., Ff., reten und stenden des Reichs getrulich besprochen, ire gemut, meynung und willen derhalb zu erlernen und vernemen, demnach fuglich antwort zu geben oder ziemlichen ufschub und berat zu begern. 6. Bezüglich des Vorschlags, Geld durch ein Subsidium oder eine Landsteuer aufzubringen, hat sich das Kapitel kürzlich gegenüber dem ebfl. Kanzler erklärt. Dabei soll es bleiben.
Mainz, 24./26./27./30. März, 8.-10. April 1507.
Würzburg, StA, Mainzer Domkapitelprotokolle 3, fol. 530’-536 passim (lat./dt. Reinschr. mit Randvermm., die den Inhalt kennzeichnen).
« Nr. 55 Bürgermeister, Schöffen und Rat der Stadt Trier an Ebf. Jakob von Trier »
Ihnen ging am vergangenen Montag [8.2.] ein kgl. Mandat [Nr. 5] zu, worin sie unter anderem aufgefordert wurden, am 7. März (sontagh oculi) neben anderen Reichsständen in Konstanz zu erscheinen. Die Stadt gehört zum Erzstift und wurde bislang durch die Ebff. von Trier vertreten. Bitten ihn, es ebenso zu halten.
Trier, 11. Februar 1507 (donnerßtags nah Scolastice virginis Ao. XVcVIto more trevirensi.)
Koblenz, LHA, 1 C, Nr. 738, fol. 3 (Or.).
Regest:
Rudolph
, Quellen I, Nr. 188, S. 459.
« Nr. 56 Bericht Dr. Erasmus Toplers an die Nürnberger Hh. Älteren »
[1.] Berichtet über Schwierigkeiten bei der Erlangung eines Privilegs für Nürnberg [Nr.
97, Anm. 1].
[2.] Er konnte aus einiger Entfernung einen Vortrag zweier kurpfälzischer Gesandter, Landschads und des Kanzlers [Venningen], mithören, was diese zu ihrem Schrecken erst am Schluß bemerkten. Soweit er dies mitbekam, baten die Gesandten, den Kf. aus der Acht zu lösen und die Landvogtei zurückzugeben; sie haben dafür Geld angeboten. Der Kg. erwiderte, daß er in dieser Sache ohne seine Verbündeten nichts unternehmen könne. Doch in Anbetracht der Notlage des Kf. und weil er diesem nicht ungnädig sei, wolle er ihm aus Gnaden und nicht etwa, weil ein Anspruch darauf bestünde, [für die beiden Landvogteien] 50 000 fl. geben1 und einen Vergleich mit den übrigen Kriegsgegnern vermitteln. Die Gesandten erwiderten, daß dieses Angebot zu niedrig sei, und nannten eine Summe von 80 000–100 000 fl. Anschließend beschwerten sie sich über Nürnberg: Die Pfalz könne sich schon zur Wehr setzen, befürchte aber ein Eingreifen des Schwäbischen Bundes, womit die Nürnberger beim Konflikt um Velden schon gedroht hätten. Jetzt sei eine Anhörung durch die Bundesversammlung angesetzt. Die Gesandten baten den Kg., seinen Vertreter zu den Schiedsverhandlungen abzuordnen. Dies lehnte der Kg. mit dem Hinweis, daß er unparteiisch bleiben müsse und ohnehin durch Räte auf dem Bundestag vertreten sei, ab, versicherte jedoch, keine bewaffneten Auseinandersetzungen zuzulassen. Damit wurden die Gesandten verabschiedet. Ob sie später noch etwas erreichen konnten, weiß er nicht, er wird jedoch darauf achtgeben. [Vorbereitung des RT; Nr.
133. Streit zwischen Hg. Albrecht von Bayern und Pfgf. Friedrichs wegen des Unterpfands; Nr.
78].
Straßburg, 31. März 1507 (mittichen in der hl. wochen).
Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, A-Laden-Akten 83, Nr. 10, unfol. (eh. Or. m. S.).
« Nr. 57 (Geheime) Instruktion Kf. Philipps von der Pfalz für Dr. Florenz von Venningen (Kanzler) und Hans Landschad als Gesandte zu Kg. Maximilian »
Verhandlungen mit Kg. Maximilian über Materien im Zusammenhang mit dem Landshuter Erbfolgekrieg.
s.l., s.d., jedoch Heidelberg, wahrscheinlich 6. April 1507.1
München, HStA, Fürstensachen 963, fol. 83–88 (Konz., Überschr.: Instruction, wes von unser, Pfgf. Philipsen Kf., wegen durch unsern canzler Florenz von Venningn, Dr., und Bgf. von Alzey Hans Lantschaden, ritter, uf unser hiebyligend credenz abermals und ferner by röm. kgl. Mt., unserm allergnst. H., gehandelt und anbracht werden solle.).
Š[1.] Die beiden Gesandten werden aufgrund eines Angebots Kg. Maximilians erneut abgefertigt. Er hat mehrmals durch eigene Schreiben an den Kg., dann durch Landschad und zuletzt durch sie beide, Venningen und Landschad, die [im Landshuter Erbfolgekrieg] erlittenen territorialen Verluste geschildert und um deren Rückgabe gebeten. Der Kg. hat mehrfach seinen geneigten Willen bekundet. Zuletzt ließ er durch seinen Kanzler Serntein erklären, daß er ihm und seinen Söhnen zugute einen Vertrag über seinen förmlichen Verzicht auf die Kriegsverluste und dann auch eine Erbeinung abschließen wolle. Der Kg. bat um Stellungnahme zu seinem Vorschlag.
Er bekundet für sich und seine Söhne seine Dankbarkeit. Die Gesandten sind bevollmächtigt, die Verhandlungen zu einem Abschluß zu bringen. Der Kg. hat erklärt, der Kf. solle sich nicht nur mit Worten, sondern auch mit Taten untertänig erzeigen und seinen Verzicht auf dessen Eroberungen erklären, sowohl bezüglich des Eigengutes als auch der Pfandschaften. Dafür bot er 50 000 fl. und forderte ein Gegenangebot.
Die angebotene Summe kompensiert nicht den Verlust der Landvogtei [im Elsaß] und der Ortenau; und wer die jerlich nutzung beder ort, aigens und pfantschaft, uns alweg lieber und nutzer gewest dan XVM fl. jerlichs gelts. Er kann jedoch kein Gegenangebot vorlegen, sondern stellt es dem Kg. anheim, den Verlust und den täglich wachsenden Schaden für ihn und seine Kinder zu ermessen. Dieser wird ihm für seinen Verlust und die entgangenen Einkünfte und gegen seine Verzichtserklärung sowie die Aushändigung der Urkunden sicherlich für nicht unter 120 000 fl. Verschreibungen ausstellen.
Natürlich sind die Landvogtei mit der Ortenau samt seinem Eigengut und dem jährlichen Einkommen viel mehr wert. Dies ist aus den ihnen mitgegebenen Unterlagen zu entnehmen, die die Gesandten jedoch, um Zeit zu sparen und im Vertrauen auf den röm. Kg., daß er den Kf. und seine Söhne wie zugesagt anderweitig bedenken wird, nicht vorlegen sollen. Die Gesandten sollen folgenden Vorschlag machen:
1. Der röm. Kg. übernimmt in Abschlag der oben genannten Hauptsumme die Bezahlung von Gülten; die Empfänger sollen dagegen die kurpfälzischen Verschreibungen herausgeben.
2. Falls der Kg. dies ablehnt, soll er Kf. Philipp die gesamte Summe auf Einkünfte aus seinen Erblanden und aus Reichsstädten verschreiben.
3. Falls der Kg. dies nicht oder nur für einen Teil der Summe tun will, soll die Zahlung in bar – wenn nicht sofort, so doch in absehbarer Zeit – erfolgen.
4. Falls der Kg. einwilligt, in Abschlag der 120 000 fl.
a Gültzahlungen Kf. Philipps zu übernehmen, sollen die Gesandten darauf achten, daß solichs an andern enden dan uf den, so wir zu Straßburg gulten geben, geschee, dan das ausgeben, wir vom hundert nemen vier und mussen V geben.
5. Falls der Kg. nicht bereit ist, 120 000 fl. zu geben, sollen sich die Gesandten mit Nachdruck um die Bewilligung von 100 000 fl. bemühen. Äußerstenfalls können sie sich, um erneuten Krieg und weiteren Schaden zu verhindern, und damit der Kg. sein Entgegenkommen auch in seinen Werken sieht, auf 80 000 fl. einlassen.
[2.] Zentrale Anliegen sind das Aushandeln eines möglichst hohen Summe, die Rückgabe des kfl. Titels und die Lösung aus der Reichsacht. Die Gesandten sollen außerdem auf das Šzunehmende Räuberunwesen in seinem verbliebenen Territorium und den benachbarten Gebieten hinweisen. Der Kf. will sich darum bemühen, dies durch eine berittene Streife zu unterbinden; diese Maßnahme soll vom Kg. und den benachbarten Ff. nicht als Vorbereitung zu einem neuerlichen bewaffneten Konflikt mißverstanden werden.
[3.] Notavermerke: Wegen der Gülten zu Straßburg wird Jakob von Landsberg mit den Gesandten sprechen. – Zu überlegen ist, ob mit [Niklas] Ziegler wegen Barr verhandelt werden soll2; ebenso, ob – wie dies der Landvogt [Jakob von Fleckenstein] angeregt hat – den zum kgl. Hofstaat gehörenden Inhabern von Rappoltsweiler (Raperßwiler)3
vorgeschlagen werden soll, gegen eine Geldzahlung den halben Anteil wieder an Kf. Philipp zurückzugeben, da dort jeder Zinsgulden mit 40 fl. abgelöst werden muß.
[4.] Die jüngst eingetroffenen Schreiben bezüglich Nürnbergs sollen auch an den kgl. Hof mitgenommen werden. Die Gesandten sollen dem Kg. über die tägliche Feindschaft der Stadt und deren Versuche, sich kurpfälzischer Besitzungen zu bemächtigen, berichten.
[5.] Die Gesandten sollen sich darum bemühen, eine Zusage über weitere 20 000 fl. nach dem Tod des Kg. zu erwirken, falls derzeit nur 80 000 fl. erreichbar sind. Doch sollen eher 60 000 oder sogar 50 000 fl. zuzüglich der Übernahme von 4000 fl. [auf die Landvogtei verschriebener] jährlicher Gülten akzeptiert werden, bevor überhaupt keine Einigung zustandekommt.
[6.] Notavermerk: Mit dem Kg. soll auch über die von Pfgf. Otto [von Mosbach] hinterlassenen böhmischen Lehen4 verhandelt werden, um dessen Haltung zu erkunden, wenn in dieser Angelegenheit etwas unternommen wird.
[7.] Außerdem soll mit dem Kg. wegen des Hst. Speyer verhandelt werden. Der Kanzler [Venningen] ist darüber informiert.
« ŠNr. 58 (Offene) Instruktion Kf. Philipps von der Pfalz für Dr. Florenz von Venningen (Kanzler) und Hans Landschad als Gesandte zu Kg. Maximilian »
Verhandlungen mit Kg. Maximilian über Materien im Zusammenhang mit dem Landshuter Erbfolgekrieg
s.l., s.d., jedoch Heidelberg, wahrscheinlich 6. April 1507.1
München, HStA, Fürstensachen 217/II, fol. 170–173’ (Kop.).
[1.] Der Vortrag der Gesandten erfolgt unter dem Vorbehalt, daß die dem röm. Kg. nicht zusagenden Punkte als gegenstandslos gelten sollen. Damit ist die Hoffnung verbunden, den Kg. milde zu stimmen, damit dieser der großen Zahl seiner Nachkommen und der Notwendigkeit ihrer fürstengemäßen Ausstattung Rechnung trägt. Die Gesandten sollen den Kg. seines Gehorsams versichern und seine Freude über dessen Wohlergehen bekunden. Anlass für die Gesandtschaft sind die durch Venningen und Landschad in Straßburg geführten Verhandlungen, die auf dem von Kg. Maximilian durch Landschad bei Verhandlungen in Österreich erlangten Bescheid gründeten. Er läßt die in Köln gemachte Zusage des Kg.
2 und die Berichte Landschads über seine Verhandlungen am kgl. Hof3 auf sich beruhen; entscheidend ist das Angebot einer Zahlung – vorgeschlagen wurden 50 000 fl. – im Gegenzug zu seiner Verzichtserklärung.
[2.] Die Gesandten sollen in untertänigster Weise darlegen, daß er zu Unrecht der kgl. Ungnade verfallen sei und er immer treu zum röm. Kg. und zum Haus Österreich gehalten habe. Seine Antwort auf das Angebot zu einer Abfindung von 50 000 fl. für den Verzicht auf die Landvogteien Hagenau und Ortenau sowie das dortige kurpfälzische Eigengut lautet wie folgt: Er besitzt ksl. und kgl. Urkunden unter anderem von Ks. Friedrich III. und Kg. Maximilian selbst, wonach die Reichspfandschaften bei der Kurpfalz verbleiben sollen4, doch läßt er dies auf sich beruhen. Falls der Kg. ihn wieder in Gnaden aufnimmt, ihn und seine Gefolgsleute aus der Acht löst, ihm seinen kfl. Titel wieder zuerkennt, ihm den Schutz des kgl. Landfriedens angedeihen läßt, ihn und seine vielen Söhne gnädig bedenkt und einen gewissen Schadenersatz leistet, ihm auch gegenüber seinen Kriegsgegnern bei der Restituierung der Kurpfalz sowie der kurpfälzischen Prälaten und Ritterschaft behilflich ist, so will er im Gegenzug seinen Verzicht auf die vom Kg. eroberten Pfandschaften und das kurpfälzische Eigengut in den Landvogteien Hagenau und Ortenau erklären.
[3.] Er kann nicht – wie vom Kg. gewünscht – die Höhe der Ausgleichszahlung beziffern. Pfandschaft und Eigengut umfassen zusammen 57 Schlösser, Städte, Dörfer und Flecken mit einem jährlichen Ertrag von über 12 000 fl., nach Abzug der davon verschriebenen Gülten netto 8000 fl. – das nicht vom Feind eroberte, sondern zu treuen Händen übergebene Schloß Hohengeroldseck5 nicht eingerechnet. Sein Verzicht würde sich Šaußerdem auf den Wildbann, Frondienste, obrigkeitliche Rechte und die dort ansässige Ritterschaft erstrecken; er müßte eine beträchtliche Reduzierung seines Territoriums und seiner Landstände akzeptieren. Die Bezahlung der Renten durch den Kg. abgerechnet, ist der Gesamtverlust für ihn auf mindestens 160 000 fl. zu veranschlagen.
[4.] Doch kann diese Summe dem Kg. nicht angegeben werden. Erachtet dieser sie als zu hoch, erhebt er Einwände; ist sie zu niedrig angesetzt, fällt dies ebenfalls zu seinem, Kf. Philipps, Nachteil aus. Er bekundet deshalb nur seine Hoffnung, daß der Kg. ihn und seine Söhne gnädig bedenken werde, damit sie dem Reich umso besser dienen könnten. Erklärt seinen Willen, seine Rechte an der Pfandschaft und an seinem Eigentum unbefristet an Kg. Maximilian und dessen Erben zu übertragen. Der Nutzen für das Haus Österreich wäre enorm. Die Landvogteien Hagenau und Ortenau sind seine bei weitem einträglichsten Reichspfandschaften. Ein gewisser Ausgleich für ihn – was auch der vom Kg. bekundeten Absicht, sich gnädig erzeigen zu wollen, entspräche – ist umso notwendiger.
[5.] Aus dem Vortrag kann der Kg. seinen guten Willen erkennen. Bittet erneut, sich ihm gegenüber gnädig zu zeigen. Die Gesandten sind bevollmächtigt, die Verhandlungen zum Abschluß zu führen. Er verpflichtet sich zur Einhaltung sämtlicher Vereinbarungen.
« Nr. 59 Bericht Dr. Erasmus Toplers an die Nürnberger Hh. Älteren »
Es heißt, Pfgf. Alexander von Zweibrücken werde seine Verschreibung1 abtreten. Der Kg. wird die darin benannten Orte bei der Landvogtei Hagenau behalten und dem Pfgf. dafür jährlich 300 fl. aus den Städtesteuern der Landvogtei geben. Dessen Leute haben ihm gegenüber bestätigt, daß Pfgf. Alexander dies bewilligt habe.2
Straßburg, 16. April 1507.
Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, D-Laden-Akten 219, Stück-Nr. 42 (eh. Or.).
Druck:
Gümbel
, Berichte, Nr. 9, S. 285–288, hier 287f.
« Nr. 60 Weisung Kf. Philipps von der Pfalz an Dr. Florenz von Venningen und Hans Landschad »
Bestätigt den Empfang ihres Berichts1 am 17. April. Er hat daraufhin noch einmal den Entwurf ihrer [geheimen] Instruktion studiert. Er befindet darin das jährliche Einkommen Šaus den [im Landshuter Erbfolgekrieg] verlorenen Orten in der Landvogtei und der Ortenau mit 15 000 fl. [Nr. 57, Pkt. 1] als etwas zu hoch angesetzt. Es wäre besser gewesen, wenn sie instruktionsgemäß 12 000 fl. [Nr. 58, Pkt. 3] geltend gemacht hätten, da eine höhere Summe nicht belegt werden kann. Sie sollen deshalb bei den weiteren Verhandlungen möglichst geschickt diese Summe ins Spiel bringen. Falls diese Angaben dann belegt werden müssen, ist er damit einverstanden. Er übersendet zu diesem Zweck ein Verzeichnis aller von der Gegenseite eroberten Schlösser, Städte und größeren Dörfer [Nr. 426] sowie ein Register der jährlichen Einkünfte daraus.2 Dies könnte durch Abrechnungen belegt werden. Doch soll das Register beim derzeitigen Stand der Verhandlungen keinesfalls übergeben werden. Da er ohnehin nicht vollständig restituiert oder entschädigt werden wird, reicht es vorläufig aus, bei den Verhandlungen daraus zu referieren. Selbst wenn der Kg. die Bezahlung der 4000 fl. Bodenrenten übernehmen und dazu 100 000 fl. bar bezahlen würde, ginge sein Verlust dennoch in die Tausende, abgesehen vom Gewinn des Hauses Österreich und dem Verlust der Kurpfalz an Frondiensten, Kriegsdiensten, obrigkeitlichen Rechten, Weiderechten, Wildbännen und anderen im Register nicht berücksichtigten Posten. Falls es ihnen dessenungeachtet erforderlich erscheint, das Register zu übergeben, ist er damit einverstanden. Seinem Schreiben liegt außerdem ein Verzeichnis über die jährlichen Ausgaben für die Amtleute3 bei. Sie sind nun einschließlich ihrer vorherigen Instruktionen und Weisungen für die Schlußverhandlungen ausreichend informiert. Dan ist der Mt. meynung und will, uns und unsere sone mit gnaden und truwen zu meynen, so stet unser will oder meynung, entlich mit ir gericht zu sein uf form und maß, ir von uns abgescheiden seint. Sie sollen sich darum bemühen, daß er die Gnade des Kg. wiedererlangt.
Heidelberg, 18. April 1507 (sontaig misericordias Domini).
München, HStA, Fürstensachen 963, fol. 94–94’ (Or.).
« Nr. 61 Weisung Kf. Philipps von der Pfalz an Dr. Florenz von Venningen und Hans Landschad »
Sein Freund, der Bf. von Würzburg, hat ihm mitgeteilt, daß er zum RT nach Konstanz geladen und auf dem Weg dorthin sei. Der Bf. hat angeboten, ihm dort behilflich zu sein, wenn er dies tun könne. Er hat dafür gedankt und ihn gebeten, sie beide zu unterstützen. Teilt dies zu ihrer Information mit. Der Bf. hat sich bislang immer als Šzuverlässiger Sachwalter pfälzischer Interessen erwiesen. Sie sollen ihn um Rat bitten und seine Unterstützung in Anspruch nehmen.
Heidelberg, 20. April 1507 (dinstaig nach misericordia Domini).
München, HStA, Fürstensachen 963, fol. 108 (Konz.).
« Nr. 62 Bericht Dr. Florenz’ von Venningen und Hans Landschads an Kf. Philipp von der Pfalz »
[1.] Rechtfertigen gegenüber dem letzten kfl. Schreiben [Nr.
60] die bei den Verhandlungen am kgl. Hof angegebene überhöhte Summe von 15 000 fl. mit fehlenden genauen Anweisungen diesbezüglich und der verhandlungstaktischen Notwendigkeit zu präzisen Angaben über das Ausmaß der pfälzischen Verluste. Sie haben zwei Instruktionen erhalten, eine zur Vorlage an Kg. Maximilian [Nr.
58], die andere [Nr.
57] für sie selbst, um damit nach ihrem Gutdünken zu verfahren. Sie haben aus triftigen Gründen keine der beiden Instruktionen vorgelegt. Da für die Verhandlungen wichtige Punkte darin fehlten, haben sie nach bestem Wissen und Gewissen einiges ergänzt und unter anderem das jährliche Einkommen auf 15 000 fl. veranschlagt. Bei Berücksichtigung aller in die – laut Instruktion angegebenen – 12 000 fl. nicht eingerechneten Posten erschien ihnen diese Zahl realistisch. In der [geheimen] kfl. Instruktion heißt es, daß dem Kf. das Einkommen aus den Landvogteien lieber wäre als 15 000 fl. Im kfl. Rat wurde sogar geäußert, daß das Einkommen durch die Eroberungen Kg. Maximilians und der übrigen Kriegsgegner um 18 000 fl. gesunken sei. Wenn sie gewußt hätten, daß das jährliche Einkommen, wie im Register angegeben, maximal 9000 fl. beträgt, wären sie natürlich anders vorgegangen. Der röm. Kg. will die Höhe seiner Zahlung ohnehin nicht daran bemessen, sondern bietet aus Gnade als gewissen Ausgleich für die erlittenen Verluste 50 000 fl. an. Sie haben bislang keine Mühe gescheut, eine möglichst hohe Summe herauszuschlagen. Für die weiteren Verhandlungen ist allerdings seine Entscheidung notwendig, welche Mindestsumme er äußerstenfalls akzeptieren will. In seinem Schreiben heißt es, wenn der Kg. die auf diesen Gütern liegenden Zahlungsverpflichtungen von jährlich 4000 fl. übernehmen und darüber hinaus 100 000 fl. bezahlen würde, wären dennoch viele tausend fl. nicht beglichen und vieles andere wäre nicht berücksichtigt. Vor ihrer Abreise hat dagegen der kfl. Rat in seiner Anwesenheit beschlossen, daß es wichtig sei, einen Ausgleich mit dem Kg. zu erreichen und dessen Gnade wiederzuerlangen; wenn man keine 100 000 fl. bekommen könne, so wären auch 80 000 fl. akzeptabel; wenn man die kgl. Ungnade abstellen könne, den kfl. Titel zurückerhielte und die – allerdings unrechtmäßige – Acht aufgehoben würde, so würde man sogar 50 000 fl. annehmen. Dies haben sie so verstanden, daß der röm. Kg. seinen Verzicht auf die eroberten Gebiete mit einer solchen Summe in bar und entsprechenden jährlichen Gülten bezahlen soll. Er, Venningen, besprach sich noch einmal mit ihm, dem Kf., und erhielt den Bescheid, daß es bei einer Mindestforderung von 80 000 fl. und der Übernahme der jährlichen Renten von 4000 fl. bleiben solle. Die Angabe in ihrer Nebeninstruktion – 50 000 fl. – interpretierten sie beide deshalb als Irrtum. In der jüngsten kfl. Weisung sind allerdings ähnlich wie in der Nebeninstruktion wieder 50 000 fl. und 4000 fl. angegeben. Bitten um eine von ihm selbst Šunterzeichnete, eindeutige und verbindliche Weisung diesbezüglich. Vorher werden sie nicht in die abschließenden Verhandlungen eintreten.
[2.] Der Kg. ist von Straßburg nach Konstanz aufgebrochen und hat sie zuerst nach Gengenbach, dann hierher nach Villingen beschieden. Für den nächsten Tag hat der Kg. weitere Verhandlungen in Engen in Aussicht gestellt. Falls diese sich verzögern, werden sie ihre Knechte und Pferde von Konstanz aus nach Hause schicken, um Kosten zu sparen.
s.l., jedoch Villingen, 24. April 1507 (samßtags nach misericordias Domini); präs. Heidelberg, 27. April (dinstags nach Marci).
München, HStA, Fürstensachen 217/II, fol. 179–179’, 177–178’, 180–180’ (Or. Hd. Venningen m. 2 Ss., Postverm.: Zu siner ftl. Gn. selbs handen. Stück z.T. in der falschen Reihenfolge abgelegt).
« Nr. 63 Weisung Kf. Philipps von der Pfalz an Dr. Florenz von Venningen und Hans Landschad »
[1.] Bestätigt für den 27. April den Eingang ihres Berichts vom 24. April [Nr.
62]. Er wurde ihm mehr als einmal vorgelesen. Die in Heidelberg erfolgte Beschlußfassung und die ihnen mitgegebenen Instruktionen sind eindeutig; seine vorige Weisung stimmt ebenfalls damit überein. Deshalb bestand kein Grund für ihre Irritation bezüglich seiner letzten Weisung [Nr.
60]. Er hat sie als Räte seines besonderen Vertrauens zum Kg. entsandt. Wenn sie bei den Verhandlungen mit dem Kg. zu dem Ergebnis kommen, daß dieser seine Ungnade gegen ihn, seine Kinder sowie die pfälzischen Prälaten und Adligen abstellt, ihn und sie wieder in die Würden einsetzt, die sie vor dem Bayerischen Krieg innehatten, und sich für die Rückerstattung ihrer Verluste durch die übrigen Kriegsgegnern einsetzt, so will er sich wegen Kleinigkeiten nicht beirren lassen. Wenn sie eine solche Zusage des Kg. erhalten, sollen sie für seinen Verzicht eine möglichst hohe Summe herausschlagen – 120 000 fl. oder mehr. Falls dies nicht zu erlangen ist, 110 000 fl., andernfalls 90 000–100 000 fl., 80 000 fl. oder wenigstens 70 000 fl. Doch soll der Kg. auf jeden Fall die obigen Punkte erfüllen. Diesbezüglich waren sie bereits zuvor bevollmächtigt. Er hofft, daß die Summe 80 000 fl. – in bar oder jedenfalls mit möglichst kurzen Zahlungsfristen – nicht unterschreitet. Falls Barzahlung nicht möglich ist, soll der Kg. ihm für 4000 fl. jährlich Verschreibungen ausstellen. Zumindest aber sollen die Räte 70 000 fl. ggf. mit einer jährlichen Verschreibung von ebenfalls 4000 fl. herausschlagen. Sie sind bevollmächtigt, die Verhandlungen mit diesem Ergebnis abzuschließen, in der Hoffnung, der Kg. wird ihn oder seine Söhne dereinst in anderer Weise bedenken. Es bleibt somit bei den Beschlüssen des Rates. Er geht allerdings davon aus, daß sie sich um ein besseres Verhandlungsergebnis bemühen, sowie sie eine Möglichkeit dafür sehen. Das Geld wird dringend benötigt. Vielleicht können sie eine Verschreibung über eine weitere Erstattung durch das Haus Österreich nach dem Tode Kg. Maximilians erreichen.
[2.] [Notavermerk:] Dem Schreiben ist ein Zettel beizulegen, wonach die beiden Gesandten den Bf. von Würzburg um Vermittlung bitten sollen, falls die Verhandlungen scheitern.
Š[3.] [PS] Sie sollen diesen Befehl niemandem zeigen, bevor sie nicht zu dem Ergebnis gelangt sind, daß mehr nicht zu erreichen ist. Sie sind gehalten, sich bei den Verhandlungen mit dem Kg. an dieser Weisung zu orientieren.
[4.] [PPS] Informiert sie über ein Schreiben seines Sohnes Pfgf. Johann an ihn1. Sie sollen sich beim Kg. und bei geeigneten anderen Personen dafür einsetzen, daß Johann im Bm. [Regensburg] bleiben kann.
Heidelberg, 28. April 1507 (mitwuch zu abent nach dem sontag jubilate).
München, HStA, Fürstensachen 963, fol. 104–105’, 106, 107 (Konz.).
« Nr. 64 Nachschrift zu einer Weisung Kf. Philipps von der Pfalz an Dr. Florenz von Venningen und Hans Landschad »
Er hat ihren Zettel bezüglich des RT zu Konstanz mit ihrer Stellungnahme dazu1 erhalten und bekundet seine Zustimmung. Dweyl uns dann noch nit geschriben oder wir zu solichem dag erfordert sint, wissen wir nit wol, was zu tun sy. Aber wie dem, ob ir kgl. Mt. gen Kostenz nachfolgen musten, so dan uf die red, ir deshalben mit dem röm. canzler [Zyprian von Serntein] geton haben, ansynnen an uch, von unsern wegen unser stat zu verdreten, gescheen, so wollent solichs uß ursach, in uwerm schryben gemelt, [ablehnen], dan wir den nutz, so uns on das daruß entspringt, nit groß achten konnen. Darumb, so nemen es selbst zum besten fur und wie es uch fur gut ansicht.
s.l., s.d., jedoch Heidelberg, wohl Ende April 1507.
München, HStA, Fürstensachen 963, fol. 97 (Or.).
« Nr. 65 Bf. Johann von Naumburg an Kf. Friedrich III. und Hg. Johann von Sachsen »
Vor kurzem ging ihm das kgl. Ausschreiben (Zeiring, 27.10.1506) zum RT nach Konstanz zu. Die Kff. von Sachsen als Schutzherren des Bistums haben die Bff. von Naumburg bislang von allen Anforderungen seitens des Hl. Röm. Reiches eximiert. Bittet darum, es auch weiterhin so zu halten und ihn gegenüber dem röm. Kg. zu entschuldigen.
s.l., 23. Januar 1507 (sonnabents noch St. Fabiani und Sebastiani).
Weimar, HStA, Reg. E, Nr. 54, fol. 1–1’ (Or.).
«2.5. Herzog Georg von Sachsen gegen Bischof Friedrich von Utrecht: Streit um Groningen »
« Nr. 66 Zitationsmandat Kg. Maximilians an Bf. Friedrich von Utrecht »
a –Der Bf. hat mehrfach auf seine Rechte an der Reichsstadt Groningen hingewiesen-a und um einen rechtlichen Austrag zwischen ihm und Hg. Georg von Sachsen gebeten, der als von Kg. und Reich bestellter Statthalter in Friesland ebenfalls Ansprüche auf die Stadt geltend macht. Er benennt ihm deshalb wie schon Hg. Georg den 15. Mai als Termin für einen Rechtstag in Konstanz, wo zu dieser Zeit ein RT abgehalten wird. Der Bf. soll selbst erscheinen oder sich durch bevollmächtigte Anwälte vertreten lassen. Er selbst oder kgl. Räte werden die Parteien gemeinsam mit Kff., Ff. und Ständen anhören und eine Entscheidung fällen. Falls eine Partei den Termin ignoriert, wird das Verfahren dennoch durchgeführt.
Hagenau, 6. März 1507.
Wien, HHStA, Maximiliana 17, Konv. 4, fol. 58–58’ (niederdt. Kop. mit imit. Vermm. prps./amdrp.) = Textvorlage A. Dresden, HStA, Geheimer Rat, Loc. 8182/7, fol. 233’-234’ (Kop.) = B.
Kurzregest:
Baks
, Inventaris, Nr. 803, S. 204; Nr. 2344, S. 473.
« Nr. 67 Vollmacht Bf. Friedrichs von Utrecht für Gesandte zum Konstanzer Tag »
Verkündet, daß er Johann Krisch (Friss) (Dekan zu St. Severin/Köln, Domherr zu Utrecht) und Lic. Gerhard de Sucgerode (Kanoniker zu St. Salvator/Utrecht) als seine Prokuratoren zu Verhandlungen im Namen von Bf. und Hochstift vor Kg. Maximilian, Kff., Ff. und den übrigen Ständen des Reichs, vor den kgl. Räten totoque senatu Imperii per regiam maiestatem et Imperium deputato seu deputando sowie vor den kgl. Richtern und Kommissaren in Konstanz abgeordnet hat. Gegenstand des Verfahrens ist die bfl. Stadt Groningen, die länger als Menschengedenken dem Hst. Utrecht untersteht, und deren ŠSpoliation. Die beiden Prokuratoren sind zu allen für das Verfahren erforderlichen – im einzelnen aufgeführten – Handlungen bevollmächtigt.
Schloß Duurstede, 28. April 1507; präs. Konstanz, 27. Mai1.
Dresden, HStA, Geheimer Rat, Loc. 8194/10, fol. 7–9’ (lat. Kop., Überschr.: Mandatum episcopi Traiectensis.).
«2.6. Herzog Georg von Sachsen gegen Groningen »
« Nr. 68 Zitationsmandat Kg. Maximilians an Bürgermeister und Rat der Stadt Groningen »
Hg. Georg von Sachsen, Reichsstatthalter in Friesland, hat geklagt, daß sie ihn bei der Durchführung des ihm von Kg. und Reich erteilten Auftrags unrechtmäßigerweise behindert hätten. Wegen der ihm daraus entstandenen erheblichen Kosten und Schäden erhebt der Hg. rechtliche Ansprüche gegen die Stadt.
Er lädt sie deshalb binnen 63 Tagen nach Aushändigung des Ladungsschreibens zu einem Rechtstag vor ihm oder seinen Vertretern auf den RT nach Konstanz, um sich durch ihre bevollmächtigten Anwälte gegen die Klage Hg. Georgs zu verteidigen. Falls sie dieser Vorladung nicht Folge leisten, wird dessenungeachtet das Verfahren auf Antrag der erschienenen Partei eröffnet.
Hagenau, 4. März 1507.
Innsbruck, TLA, Maximiliana VI/33, fol. 80–80’ (Kop.) = Textvorlage A. Ebd., fol. 123–124 (Konz. mit ex.-Verm.) = B. Dresden, HStA, Geheimer Rat, Loc. 8194/10, fol. 10–10’ (Kop.) = C.
« Nr. 69 Vollmacht der Stadt Groningen für Gesandte zum Konstanzer Tag »
Erklären gegenüber Kg. Maximilian, daß sie Dr. Hendrik Elderwolt und Magister Gelmar Kanter als ihre Prokuratoren bevollmächtigt haben, die Stadt in Konstanz vor ihm oder seinen Räten wegen der Ansprüche Hg. Georgs von Sachsen auf Schadenersatz und Kostenerstattung zu vertreten und ihrerseits gegenüber dem Hg. die der Stadt entstandenen Kosten und Schäden geltend zu machen. Die beiden Prokuratoren haben uneingeschränkte Handlungsvollmacht, doch behält sich der Magistrat vor, die vorliegende Vollmacht zu widerrufen.
Groningen, 4. Mai 1507 (dinstag vor dem sontag vocem jocunditatis); präs./lect. Konstanz, 1. Juni.1
Dresden, HStA, Geheimer Rat, Loc. 8194/10, fol. 11–12’ (Kop. mit lat. Randvermm., die den Inhalt kennzeichnen).
Kurzregest:
Baks
, Inventaris, Nr. 2115, S. 429.
« Š2.7. Stadt Konstanz gegen Bischof Hugo von Konstanz »
« Nr. 70 Kg. Maximilian an Bürgermeister und Rat der Stadt Konstanz »
Er hat den Vortrag ihrer Gesandtschaft wegen des Konflikts zwischen Bf. und Stadt angehört. Bezüglich ihrer Bitte, ihre Freiheiten und Rechte zu schützen, versichert er ihnen, daß er als röm. Kg. und – gemäß den zwischen ihnen verabredetena Verträgen1 – als Schirmherr der Stadt nach wie vor die Meinung vertritt, die er ihnen unlängst schriftlich mitgeteilt hat2, nämlich daß sie eine Einschränkung ihrer Freiheiten und Rechte nicht hinnehmen dürfen und er diese schützen wird. Er ist geneigt, in dem Konflikt gütlich zu vermitteln. Da die Gegenpartei nicht anwesend ist und er in Konstanz einen RT abhalten wird, will er bei dieser Gelegenheit ihren Streit mit dem Bf. beilegen. Er geht davon aus, daß dieser aufgrund eines kgl. Mandats [Nr. 71] bis dahin nichts gegen die Stadt unternehmen wird. Sie sollen sich ihrerseits ebenfalls aller weiteren Schritte gegen Bf. und Stift enthalten.3
Rottenmann, 20. Oktober 1506.
Karlsruhe, GLA, 209/85, unfol. (Or., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Innsbruck, TLA, Maximiliana XIV (1506), fol. 96–96’ (Konz. mit ex.-Verm., Registraturverm. G[abriel Kramer], Verm. über ein entsprechendes Schreiben an Bf. Hugo von Konstanz) = B. Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 2 (Kop.).
« Nr. 71 Mandat Kg. Maximilians an Bf. Hugo von Konstanz »
Er hat sein Schreiben1 sowie den Vortrag einer städtischen Gesandtschaft wegen des Konflikts zwischen ihm und der Stadt vernommen. Er ist jedoch nicht in Vermittlungsverhandlungen eingetreten, da er noch nicht beide Seiten angehört und auch den Bericht der kgl. Räte, die zuvor in Konstanz in dieser Sache verhandelt haben, noch nicht erhalten hat. Er wird jedoch Šeinen RT in Konstanz abhalten, unter anderem, um diesen Konflikt beizulegen. Befiehlt ihm, bis dahin nichts weiter gegen die Stadt zu unternehmen, wie er ihm auch beiliegend geschrieben hat [Nr. 72]. Davon hat er auch die städtischen Gesandten unterrichtet, ebenfalls mit der Maßgabe, daß die Stadt bis dahin auf weitere Schritte gegen Bf. und Stift verzichte.
Rottenmann, 22. Oktober 1506.
Innsbruck, TLA, Maximiliana XIV (1506), fol. 99–99’ (Konz. mit Verm.: Expeditum per [Jörg] Kofer, Registraturverm. Gab[riel Kramer], Dorsalverm.: Lb. Kesinger, ich bitt euch, den brief zu schreiben und, sobald der H. aus dem rat kombt, den sigeln lassen.) = Textvorlage A. Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 2’ (Kop.) = B.
« Nr. 72 Mandat Kg. Maximilians an Bf. Hugo von Konstanz »
Bürgermeister und Rat der Stadt Konstanz haben geklagt, daß er neuerdings von ihren Bürgern Zehnten einzutreiben versuche und auch den bfl. Untertanen gestatte, gegen ihre Bürger in weltlichen Angelegenheiten vor geistlichen Gerichten zu prozessieren. Die Stadt hat ihn um Hilfe gebeten. Da er in Kürze wegen dieser und anderer Streitigkeiten vermitteln will, befiehlt er ihm, bis dahin die Eintreibung der Zehnten und das Prozessieren an geistlichen Gerichten einzustellen.
Rottenmann, 22. Oktober 1506.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 2’ (Kop.) = Textvorlage A. Innsbruck, TLA, Maximiliana XIV/Misc., Kart. 34 (Schuber 58), fol. 298’ (Kop.) = B.
« Nr. 73 Inhibitionsmandat Kg. Maximilians an [den bfl. Konstanzer Offizial Georg Schütz] »
Bürgermeister und Rat der Stadt Konstanz haben geklagt, daß der Priester Ulrich Frey gegen die Stadt in einer Erbschaftsangelegenheit vor einem geistlichen Gericht prozessiert habe. Die Stadt habe gegen das Urteil an ihn, den Adressaten, appelliert und dies mit der Zuständigkeit der weltlichen Gerichtsbarkeit begründet. Da wegen dieser und anderer Angelegenheiten Streitigkeiten zwischen Bf. und Stadt entstanden sind und diese Angelegenheit die kgl. Obrigkeit betrifft, weshalb ihm als röm. Kg. die Entscheidung obliegt, befiehlt er ihm, das Verfahren einzustellen und die Parteien an ihn zu verweisen.
s.l., s.d., jedoch Rottenmann, 22. Oktober 1506.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 2’-3 (Kop.).
« Nr. 74 Beschlüsse des Konstanzer Domkapitels »
[9.4.] Anwesend: Johann Bletz von Rotenstein (Dekan), Johannes Zwick (Kustos), Gf. Heinrich von Montfort, Johann Konrad von Bodman, Johann von Randegg, Lukas Conrater, Peter von Hertenstein, Gf. Johann von Lupfen, Dr. Matthäus von Bubenhofen, Hieronymus ŠSchenk von Limpurg, Georg Vergenhans; abwesend: Roland Göldlin und Wolfgang von Hewen.
Der Streit zwischen Johann von Lupfen und Konrad Blarer soll bis zur Ankunft des röm. Kg. ruhen und dann zusammen mit anderen Artikeln behandelt werden. Ebenso soll es mit dem Streit zwischen dem Domkapitel und der Stadt über das Weinvisieren und den Zwischenhandel [mit Wein] gehalten werden. Die Angelegenheit wurde inzwischen vor die kgl. Räte gebracht, die den städtischen Magistrat damit konfrontiert haben. Es besteht keine Notwendigkeit, sich auf die Forderung der Stadt hin noch einmal zu rechtfertigen.1
[30.4.] Über die Streitigkeiten im Amt Esslingen soll mit den württembergischen Räten gesprochen werden, wenn sie [zum RT] nach Konstanz kommen.2
Konstanz, 9./30. April 1507.
Karlsruhe, GLA, 61/7237, fol. 63’.
Regest:
Krebs
, Protokolle des Konstanzer Domkapitels, Nrr. 2979f., 2995.
«2.8. Herzog Albrecht IV. von Bayern gegen Pfalzgraf Friedrich: Streit um das niederbayerische Erbe »
« Nr. 75 Kg. Maximilian an Hg. Albrecht IV. von Bayern »
Er hat die Darlegungen seiner Räte über den Streit zwischen ihm und Pfgf. Friedrich angehört. Er ist aber derzeit mit wichtigen Angelegenheiten befaßt, die ihn selbst, das Hl. Reich und die Niederlande betreffen, und konnte deshalb in seiner Sache bislang nichts unternehmen. Er wird sich aber unverzüglich darum kümmern.
Hagenau, 1. März 1507.
Wien, HHStA, Maximiliana 17, Konv. 4, fol. 50 (Konz. mit ex.-Verm.).
« Nr. 76 Bericht Dr. Sebastian Ilsungs 1 an Hg. Albrecht IV. von Bayern »
Unterredung mit Matthäus Neithart über die Streitigkeiten beim Taxationsverfahren und die mögliche Blockierung der Schwäbischen Bundeshilfe für Hg. Albrecht durch Kg. Maximilian.
ŠAugsburg, 19. März 1507 (freitag vor judica).
München, HStA, KÄA 1238, fol. 224–226’ (Or.).
[1.] Berichtet über eine am Vortag [18.3.] in Aichach geführte Unterredung mit dem Schwäbischen Bundeshauptmann Matthäus Neithart: Er schilderte diesem detailliert die Behinderung der Taxation durch die Vertreter Pfgf. Friedrichs und kündigte an, daß die Taxatoren Hg. Albrechts die drei Bundeshauptleute um eine Aufforderung an Dr. [Augustin] Lösch bitten wollten, seine Aufgaben zügig zu erledigen.2
[2.] Laut Neithart äußerte der Bf. von Trient, daß die Taxation bis Pfingsten abgeschlossen sein könne, wenn sich die pfalzgräflichen Vertreter so konstruktiv verhielten wie die bayerischen. Gibt Mitteilungen Neitharts über dessen Gespräche mit Adam von Törring3 und mit dem Bf. von Gurk, Matthäus Lang, wieder. Letzterer kündigte ein Schreiben Kg. Maximilians an die Bundeshauptleute wegen des Taxationsstreits an. Neithart erwartet von diesem Schreiben nicht viel Gutes. Denn er wurde von etlichen Mitglieder des kgl. Hofes, die wohl Eigeninteressen vertreten, heftig attackiert; vermutlich verfolgen sie die Absicht, das Unterpfand zu Händen des Kg. zu sequestrieren, der dann Wasserburg und andere Orte mit Hauptleuten besetzen würde.4 Neithart vertrat den kgl. Räten gegenüber die ŠAuffassung, daß der Bund die Hilfszusage für Hg. Albrecht einhalten werde und daß der Kg. zur Umsetzung seines eigenen Urteils verpflichtet sei; nur Hg. Albrecht selbst könne den Bund von seiner Hilfspflicht entbinden. Laut Neithart wird am kgl. Hof gegen Hg. Albrecht intrigiert.
[3.] Neithart befürchtet, daß der Kg. den nächsten Bundestag nach Konstanz verlegen will, um dort mit den Bundes- und Reichsständen über den Konflikt zwischen Hg. Albrecht und Pfgf. Friedrich zu verhandeln. Pfgf. Friedrich und Kf. Philipp bedrängen Kff. und Ff., auf den RT zu kommen und dort einen Ausgleich herbeizuführen. Dies geschieht in der Absicht, die Bundeshilfe für Hg. Albrecht zu hintertreiben. So könnte es sich bei dem von Lang avisierten Schreiben an die Bundeshauptleute um eine Aufforderung handeln, den Bundestag nach Konstanz und nicht nach Augsburg auszuschreiben. Der Kg. sagte persönlich zu Neithart, daß er nicht in die Niederlande, sondern zuerst nach Konstanz ziehen wolle, jedoch erst nach den Osternfeiertagen.
[4.] Er wies Neithart darauf hin, daß seines Wissens eine Vertagung der Bundesversammlung nur mit Einwilligung Hg. Albrechts erfolgen dürfe. Neithart stimmte dem zu. Der Kg. könne aber die drei Hauptleute ohne Angabe von Gründen zur Zeit des Bundestages zu sich berufen, ebenso etliche Bundesräte; die übrigen Teilnehmer würden dann abreisen wollen. So könnte der Bundestag aufgelöst werden. Der Kg. hätte dann einen Grund, auch die übrigen Bundesstände einschließlich Hg. Albrechts zu sich zu laden. Er erinnerte Neithart daran, daß Hg. Albrecht gute Gründe habe, nicht nach Konstanz zu kommen. Der Hg. könne in dieser Situation nicht ohne weiteres sein Land verlassen. Einzig Augsburg sei als Tagungsort akzeptabel. Neithart erwiderte, daß er aus diversen Äußerungen und Geschehnissen schlußfolgern müsse, daß Pfgf. Friedrich so vorgehen werde; was der Kg. tun werde, könne er nicht wissen. Der Pfgf. bemühe sich aber beim Kg., die Bundeshilfe für Hg. Albrecht zu hintertreiben und diesen zu Verhandlungen zu zwingen.
« Nr. 77 Bericht Bf. Georgs von Trient und Wolfgangs von Zülnhart an Kg. Maximilian »
[1.] Verhandlungen mit Hg. Albrecht von Bayern über seine persönliche Teilnahme am Konstanzer RT; [2.] Schilderung der Verhandlungen Hg. Albrechts wegen der Verzögerung des Taxationsverfahrens durch Verschulden Pfgf. Friedrichs, Bitte Hg. Albrechts um die Erlaubnis zum Fernbleiben vom RT; [3.] Kriegsgefahr wegen des Konflikts zwischen Pfgf. Friedrich und Hg. Albrecht.
Ingolstadt, 28. März 1507.
Innsbruck, TLA, Maximiliana XIV (1507), fol. 25–26’ (Or.).
[1.] Bestätigen für den 24. März den Eingang einer kgl. Weisung, sich unverzüglich zu Hg. Albrecht von Bayern zu begeben und mit diesem gemäß Instruktion zu verhandeln.1 Sie haben sich am folgenden Tag nach Ingolstadt verfügt, dem Hg. der cristenhait, des pabstumbs, des Reichs und teutscher nation furfallend beswerung, irrung, obligen und hendl dargelegt und ihn im Namen des Kg. aufgefordert, sich unverzüglich zu Beratungen mit dem Kg. und anderen Reichsständen nach Konstanz zu verfügen.
Š[2.] Heute erfolgte die Antwort des Hg.: Er habe sich mit dem Nachreisen und anderem gegenüber dem Kg. immer nach seinem Vermögen, manchmal auch darüber hinaus willfährig erzeigt und wolle dies auch künftig tun. Er sei aber mit wichtigen Angelegenheiten befaßt, derenthalben er bereits zum Kg. nach Salzburg gereist sei. Dort habe er ihn ersucht, die zu taxierenden Güter im Wert von 4000 fl. südlich der Donau auszuweisen, und ihn über den Beschluß des Schwäbischen Bundes informiert, ihn bei der Wiedererlangung des Unterpfands zu unterstützen, wenn durch ein Verschulden Pfgf. Friedrichs – anders als in dem um Pfingsten [1506] mit Zustimmung beider Parteien in Augsburg vermittelten Vertrag vorgesehen2 – das ursprünglich bis zum 23. April (St. Jorgen tag) [1506] terminierte Taxationsverfahren3 bis zum 6. Dezember (Nicolay) [1506] nicht abgeschlossen sein sollte.4 Auf dem letzten Bundestag am 6. Januar (trium regum) habe er der Gegenpartei die Schuld für die Verzögerung des Verfahrens angelastet.5
Er habe den Kg. gebeten6, ihn in seinem legitimen Vorgehen nicht zu behindern. Dieser habe erklärt, er wolle noch einen Vermittlungsvorschlag machen. Falls Pfgf. Friedrich diesen nicht annehme, so werde er ihn gewähren lassen und sich Pfgf. Friedrichs nicht weiter annehmen, dyweil er sich in ander hendl ausserhalb eur Mt. spruch7 geben hat. Auf Nachfrage Hg. Albrechts habe ihm der Kg. seinen Vermittlungsvorschlag mitgeteilt, wonach Pfgf. Friedrich das Unterpfand an den Hg. übergeben solle, jedoch die Amtleute alle anfallenden Einkünfte einbehalten sollten. Sollte sich der Pfgf. Friedrich zugewiesene Anteil am Erbe zur Deckung der 20 000 fl. als unzureichend erweisen, werde die Differenz aus dem Unterpfand ergänzt. Diesen Vorschlag habe Hg. Albrecht akzeptiert. Der Kg. habe daraufhin den Hg. zum 6. Januar (trium regum) nach Augsburg beschieden, wohin er selbst kommen und auch Pfgf. Friedrich einladen habe wollen, um diesem ebenfalls den Vorschlag zu eröffnen. Der Hg. habe sich daraufhin nach Augsburg verfügt und [wie oben schon gesagt] vor der Versammlung in dessen Gegenwart Pfgf. Friedrich die Schuld daran angelastet, daß die Taxation nicht bis zum 6. Dezember (Nicolay) abgeschlossen worden sei. Der Bund habe dem Hg. daraufhin die in Aussicht gestellte Hilfe bewilligt.8 Da der Kg. nicht selbst nach Augsburg gekommen sei9, habe er den Vermittlungsvorschlag Pfgf. Friedrich Šdurch seine Räte eröffnen lassen, der ihn aber abgelehnt habe.10 Paul von Liechtenstein, einer der Räte, habe Hg. Albrecht die Nachricht des Kg. übermittelt, daß er seine [in Salzburg gemachte] Zusage einhalten werde, falls Pfgf. Friedrich den Vorschlag nicht annehme.11 Zum Š18. April (misericordias Domini) sei ein weiterer Bundestag zum Vollzug der Bundeshilfe anberaumt worden; der Hg. habe auf den 7. April (mitwoch in den osterfeirtagen) einen Landtag zu Beratungen über diese Angelegenheit ausgeschrieben.12 Deshalb könne er dem Wunsch des Kg. nur unter beträchtlichen Nachteilen für sich selbst, seine Erben und sein Land nachkommen. Dann solt sein Gn. aus dem land sein und dy Hg. Fridrichischen nit feyern, durch manicherlay practiken unrat zu stiften und zu machen, so mocht sich geben, wann sein Gn. wider ins land kome, das es wol stuend oder villeicht dermassen gestallt sein, daz sein Gn. dy hend ob dem haubt zusamenslagen wurd. Der Hg. bitte, dies zu bedenken und ihm die persönliche Teilnahme am RT zu erlassen. Er werde jedoch eine Gesandtschaft nach Konstanz abordnen, mit der Vollmacht, das durch eur Mt., Kff., Ff. und ander stend des Hl. Reychs fur nutz und guet angesehen werd, zu schliessen; und well auch dasselb nach seiner Gn. vermogen helfen volziehen.
[3.] Sie sind der Meinung, daß es zu einem Krieg kommen werde, wenn er den Streit nicht bald beilegt.
« Nr. 78 Bericht Dr. Erasmus Toplers an die Nürnberger Hh. Älteren »
[Verhandlungen über Privilegien für Nürnberg; Nr. 97 Anm. 1. Verhandlungen über die Restitution Kf. Philipps von der Pfalz; Nr. 56. Vorbereitung des Konstanzer RT; Nr. 133]. Der Kg. ist entschlossen, Wasserburg zu sequestrieren. Dazu soll Hg. Albrecht weitere Gebiete mit einem jährlichen Ertragswert von insgesamt 4000 fl. an den Kg. übergeben, um die Versorgung der Kinder Pfgf. Ruprechts zu sichern. Der Kg. hat neue Kommissare ernannt und will selbst als Obmann fungieren. Dies alles wird für Hg. Albrecht nicht akzeptabel sein. Der Kg. indessen hofft, dadurch die dem Hg. zugesagte Bundeshilfe zu unterbinden, in der Erwartung, daß der Bund nichts gegen seinen ausdrücklichen Willen unternehmen wird. Der Bf. von Trient und der Domdechant von Augsburg [Wolfgang von Zülnhart] wurden zu Hg. Albrecht entsandt, um diesen zum Einlenken zu bewegen. Er, Topler, erwartet, daß der Kg. auf seiner Absicht beharren wird, da er diese bereits hier den Räten Hg. Albrechts sowie Pfgf. Friedrich eröffnet hat.1
Straßburg, 31. März 1507 (mittichen in der hl. wochen).
Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, A-Laden-Akten 83, Nr. 10, unfol. (eh. Or. m. S.).
« Nr. 79 Kg. Maximilian an den Schwäbischen Bundestag in Augsburg »
Er hat im Konflikt zwischen Hg. Albrecht von Bayern und Pfgf. Friedrich um die im Kölner Spruch vorgesehene Zuweisung von Ländereien im Wert von 24 000 fl. an letzteren Šbeide Parteien angehört und beschlossen, das an Pfgf. Friedrich übergebene Unterpfand bis zur Beilegung des Streits zu sequestrieren. Eine kgl. Gesandtschaft bemüht sich derzeit um die Annahme dieses Beschlusses durch Hg. Albrecht. Er erwartet deren Rückkehr und Berichterstattung. Weist sie an, sich bei seinem Schwager Hg. Albrecht darum zu bemühen, seinem Beschluß zuzustimmen und nichts gegen Pfgf. Friedrich oder hinsichtlich des Unterpfands zu unternehmen. Dann uns, als ir selbs abnemen mugt, dem furnemen nach, darin wir dem Hl. Reiche und deutscher nacion zu eren und gut in ubung und arbeit steen, aufrur in dem Hl. Reiche zu gedulden swer und unleidlichen wer.
Straßburg, 13. April 1507.
Innsbruck, TLA, Maximiliana XIV (1507), fol. 28–29 (Konz. mit ex.-Verm.) = Textvorlage A. München, HStA, KÄA 3136, fol. 277–277’, 278’ (Kop. mit imit. Vermm. prps./amdrp. und Gegenz. Serntein) = B.
« Nr. 80 Instruktion Hg. Albrechts IV. von Bayern für Kaspar von Winzer (hgl. Rat) als Gesandten zu Kg. Maximilian »
[1.] Kaspar von Winzer hat ihm ein eigenhändiges kgl. Schreiben mit der Aufforderung, persönlich zu ihm nach Überlingen zu kommen, überbracht. Dies ist jedoch aus schwerwiegenden Gründen nicht möglich: Er hat seinen in der Osterwoche in Landshut versammelten Landständen die unter Bruch des Kölner Spruches und aller weiteren Abkommen erfolgte Behinderung der Taxationsverhandlungen bezüglich der 20 000 fl. jährlichen Einkommens durch Pfgf. Friedrich dargelegt, wodurch die Rückgabe des Unterpfands und die Auszahlung der inzwischen eingegangenen Einkünfte an ihn verzögert werde. Die Landstände baten nach erfolgter Beratung, das Vorgehen der Gegenseite nicht länger zu tolerieren und sich des Unterpfands ohne weiteren Verzug, notfalls mit Gewalt, zu bemächtigen, wozu sie ihre Hilfe angeboten haben. Hinsichtlich der kgl. Ladung zum persönlichen Erscheinen auf dem Konstanzer RT haben ihn die Stände dringend ersucht, das Land vor Rückgabe des Unterpfands keinesfalls zu verlassen und alle für dessen Rückgewinnung notwendigen Schritte einzuleiten.1 In Erwägung aller Umstände bewilligte er dies. Er sagte weiterhin zu, sich nach Abschluß der derzeitigen Beratungen des Schwäbischen Bundes über die Bundeshilfe zur Rückgewinnung des Unterpfands, an denen er persönlich teilnimmt, unverzüglich zum Landschaftsausschuß nach Landshut zu begeben, um gemeinsam eine endgültige Entscheidung zu treffen. Er kann demzufolge derzeit keinesfalls zum Kg. nach Überlingen kommen.
Falls er ihm jedoch, wozu er gemäß der Anheimstellung durch die Gegenseite befugt ist, das Unterpfand übergibt und Pfgf. Friedrich zur Annahme des in Salzburg gemachten Š
kgl. Vorschlags veranlaßt, so will er trotz seiner gesundheitlichen Probleme nach Überlingen reisen.
[2.] Der Kg. hat die in Augsburg versammelten Bundesstände aufgefordert, ihn zur Zustimmung zur Sequestration des Unterpfands bis zum Abschluß der Verhandlungen zu bewegen [Nr.
79]. Er hat den entsprechenden Antrag des Bundes an ihn abgewiesen; er würde damit die Vereinbarungen mit seinen Landständen brechen. Dies wäre überdies mit dem kgl. [Kölner] Spruch und der kgl. Deklaration2 wie auch mit den bisherigen Verhandlungsergebnissen nicht vereinbar.
s.l., s.d., jedoch Augsburg, 16. April 1507.3
München, HStA, KÄA 3136, fol. 213–214’ (Konz.).
« Nr. 81 Abschied des Schwäbischen Bundes »
[1.] Aufgrund der ausreichenden Begründung Hg. Albrechts von Bayern für seine Bitte um Vollzug der auf dem letzten Bundestag bewilligten Hilfe gegen Pfgf. Friedrich1 wurde beschlossen, zum 30. Mai (suntag trinitatis) 300 Reiter und 1200 Fußsoldaten nach Friedberg zu entsenden, die der Hg. gemäß der Bundesordnung zur Besetzung des Unterpfandes einsetzen kann. Jeder Bundesstand ist außerdem verpflichtet, seinen gemäß Einungsurkunde über die jetzt beschlossene Hilfe hinausgehenden Anteil an der Bundeshilfe in Bereitschaft zu halten. Falls die Verhandlungen des Bundes mit Pfgf. Friedrich, gegen die Besetzung keinen Widerstand zu leisten, scheitern sollten, der Pfgf. seine Zusage nicht einhalten würde oder dessen Untertanen gegen Hg. Albrecht oder andere Bundesstände vorgehen würden, sollen die drei Bundeshauptleute unverzüglich die Bundesräte versammeln und die bereitgehaltenen Kontingente aufmahnen. Diese Hilfe ist dann unverzüglich zu leisten.
[2.] Auf die einzelnen Stände entfallen anteilig an der bis Trinitatis zu leistenden Hilfe: röm. Kg. 52 Reiter, 192 Fußsoldaten2; Ebf. von Mainz 29a Reiter, 69 Fußsoldaten; Bf. von Augsburg 15 Reiter, 42 Fußsoldaten; Mgf. von Brandenburg 52 Reiter, 137 Fußsoldaten; Hg. von Württemberg 39 Reiter, 165 Fußsoldaten; Mgf. von Baden 15 Reiter, 42 Fußsoldaten; Prälaten, Gff. und Adel 13 Reiter, 137 Fußsoldaten; Straßburg 15 Reiter, Š33 Fußsoldaten; Nürnberg 15 Reiter, 80 Fußsoldaten; übrige Bundesstädte 39 Reiter, 306 Fußsoldaten3.
[3. Rechnungslegung des Bundeshauptmannes der Ff., Wilhelm Güss von Güssenberg; 4. Unterhalt der Bundesämter; 5. Sold Georgs von Vohenstein].
Augsburg, 18. April 1507 (sonntag misericordia Domini).
Wien, HHStA, Maximiliana 17, Fasz. 4, fol. 112–113’ (Kop.) = Textvorlage A. München, HStA, KÄA 2013, fol. 205–206 (Kop.) = B. Stuttgart, HStA, J 9, Nr. 25, Stück-Nr. 42 (Kop., Provenienz Ulm) = C. Augsburg, StdA, Lit. 1505–1507, Fasz. [15] 1507, Augsburg (Febr.-Dez.), unfol. (Kop.).
« Nr. 82 Instruktion Hg. Albrechts IV. von Bayern für Dietrich von Plieningen (hgl. Rat), Georg Eisenreich (Dechant zu St. Peter/München) und Johannes von Emershofen (Pfleger zu Aichach) als Gesandte zu Kg. Maximilian nach Überlingen bzw. zum RT nach Konstanz 1 »
Verhandlungen wegen der Verschleppung des Taxationsverfahrens durch Pfgf. Friedrich.
s.l., s.d., jedoch Augsburg, 24. April.2
München, HStA, K.schwarz 15060 (Or. m. S.) = Textvorlage A. München, HStA, Kurbay. Geheimes Landesarchiv 1241, fol. 132–139 (Or.) = B. München, HStA, KÄA 3136, fol. 206–209’, 211 (unvollständiges Konz.) = C. Ebd., fol. 210–210’, 212–212’ (Fragment eines Reinkonz.) = D. München, HStA, Neuburger Kopialbücher 47, fol. 245–253, 256’-260’ (Kop.)3.
Druck:
Krenner
, Landtagshandlungen XVI, S. 175–194.
[1.] a
–Die Gesandten sollen gemeinsam mit den bereits in Konstanz anwesenden bayerischen Gesandten und den Gesandten des Schwäbischen Bundes agieren. Sie sollen dem Kg. seinen Gehorsam bekunden b
–und den auf dem RT zu Konstanz versammelten Ständen, insbesondere dem Ebf. von Mainz, dem Hg. von Württemberg und dem Lgf. von Hessen als ihm nahestehenden Fürsten, freundliche Grüße bestellen-b.
[2.] Nach Übergabe ihres Kredenzbriefs4 sollen sie folgendes vortragen: Kg. Maximilian fällte auf dem Kölner RT einen Spruch über das Erbe Hg. Georgs von Niederbayern (Beilage ŠA), wonach er Pfgf. Friedrich unter anderem zwölf im Spruch benannte Schlösser und Städte abtreten sollte. Im Gegenzug hatte dieser bis zum 29. September 1505 (Michaelis) alle anderen Schlösser, Städte und Flecken – mit Ausnahme Wasserburgs und dem übrigen Unterpfand – zu übergeben.5 Doch kam Pfgf. Friedrich dieser Verpflichtung nicht nach. Auf dessen mehrmalige Beschwerde hin verabschiedete der Kg. eine Deklaration (Beilage B)6 über den Kölner Spruch, wonach zusätzlich zu den darin benannten zwölf Schlössern und Städten weitere einundzwanzig nördlich der Donau gelegene Schlösser, Städte und Orte an Pfgf. Friedrich zu übergeben waren. Auf Drängen des Kg. akzeptierte er diese Deklaration, worin der 17. Januar [1506] (Antonii)7
als Termin für die Abtretung und den Abschluß des Taxationsverfahrens festgesetzt war. Doch unterblieb wiederum die Umsetzung durch Pfgf. Friedrich. Die kgl. Kommissare vermittelten daraufhin in Freising einen neuen Vertrag (Beilage C)8, zu dessen Durchführung sich beide Seiten verpflichteten. Die gegenseitige Abtretung der Schlösser, Städte und Orte wurde während der Fastenzeit vollzogen. Doch die Taxation und Feststellung der Einkünfte unterblieb; ebensowenig wurde ihm das Unterpfand, ausgehändigt, was gemäß dem Kölner Spruch bis zum 23. April 1506 (Georgii) bzw. gemäß dem Freisinger Vertrag bis zum 31. Mai (pfingsten) hätte geschehen sollen. Statt dessen verzögerten die Anwälte Pfgf. Friedrichs die Taxation zuerst und verweigerten deren Durchführung schließlich ganz. Sie rechtfertigten dies mit der Unklarheit der Worte „nutz und gelts“ im Kölner Spruch9, worüber sie eine Entscheidung des Kg. forderten. Doch steht gemäß Kölner Spruch, [Ennser] Deklaration [vom 18.1.1506] und Freisinger Vertrag [vom 25.2.1506] die Feststellung der Einkünfte den sechs Taxatoren zu, bei Uneinigkeit entscheidet das Votum des Obmanns. Auch ist das allgemeine Rechtsverständnis bezüglich der Bedeutung dieser beiden Begriffe eindeutig.
[3.] Pfgf. Friedrich erhält aus den übergebenen 33 Gütern deutlich mehr als die ihm gemäß Kölner Spruch zustehenden 24 000 fl.; das Unterpfand bringt ihm zusätzliche 10 000 fl. jährlich ein. Die Verschleppung des Taxationsverfahrens verschafft ihm also, zu seinem, Hg. Albrechts, Nachteil ein jährliches Einkommen von bis zu 40 000 fl. Auf seine Beschwerde hin befahl der röm. Kg. den Taxatoren die unverzügliche Fortsetzung des Verfahrens und lehnte es ab, auf die Einwände Pfgf. Friedrichs einzugehen (Beilage D)10.
[4.] Er erhob wegen der unrechtmäßigen Verzögerung des Verfahrens durch die Gegenseite auf dem Schwäbischen Bundestag in Augsburg nach dem 7. Juni 1506 (suntag trinitatis) Klage. Aufgrund der daraufhin erfolgten Anhörung beider Seiten wurde die Verschleppung der Taxation durch Pfgf. Friedrich festgestellt. Der Schwäbische Bund wäre infolgedessen Šsowohl berechtigt als auch verpflichtet gewesen, ihm zum Unterpfand und den ihm vorenthaltenen Einkünften zu verhelfen. Er stimmte jedoch auf Bitten der Bundesversammlung dem Kg. zu Ehren, zur Erhaltung des Friedens im Reich, und um den Ungarnfeldzug des Kg. nicht zu gefährden, einem weiteren Vertrag zum Vollzug des Kölner Spruches, der [Ennser] Deklaration und des Freisinger Vertrages zu, den neben den Bundesständen auch beide Parteien besiegelten (Beilage E)11. Darin wurde der 6. Dezember 1506 (Nicolai) als Frist für den Abschluß der Taxation und die Aushändigung der einschlägigen Unterlagen festgelegt. Für den Fall, daß der Vertrag infolge eines Verschuldens Pfgf. Friedrichs nicht vollzogen würde, bewilligte die Bundesversammlung ihm eine Hilfe (Beilage F)12.
[5.] Dessenungeachtet verzögerte die Gegenseite die Taxation weiterhin, weshalb das Verfahren bis zum gesetzten Termin kaum Fortschritte machte. Ebenso hält Pfgf. Friedrich bis heute unter Verletzung des Kölner Spruches, der kgl. Deklaration [von Enns], des Freisinger und des Augsburger Vertrags das Unterpfand zurück, das gemäß dem Kölner Spruch bereits am 23. April 1506 (Georii), also vor einem Jahr, hätte zurückgegeben werden müssen. Einziger Grund für die Verzögerung ist, daß Pfgf. Friedrich möglichst lang Einkünfte aus dem Unterpfand beziehen will.
[6.] Er reiste deshalb zum Kg. nach Salzburg, legte diesem die Sachlage dar und bat ihn, die zusätzlichen 4000 fl. gemäß Kölner Spruch ausweisen und den Spruch diesbezüglich zu präzisieren. Dies tat der Kg. gemäß in Abschrift beiliegender Urkunde (G)13. Der Kg. und seine Räte sprachen außerdem über die Rückgabe des Unterpfands mit ihm und eröffneten folgenden Vermittlungsvorschlag–a: Demnach sollte Pfgf. Friedrich das Unterpfand abtreten und er im Gegenzug Deggendorf, Donaustauf und alle übrigen in der Salzburger Deklaration aufgelisteten Orte zur Ausweisung der 4000 fl. – vorbehaltlich seiner landesfürstlichen Obrigkeit und Rechte – bis zum Abschluß der Taxation an den Bf. von Trient als kgl. Obmann übergeben; die Amtleute sollten bis dahin die Einkünfte einbehalten. Falls sich die bereits an Pfgf. Friedrich übergebenen 33 Güter als nicht ausreichend zur Deckung der 24 000 fl. erweisen sollten, sollte die Differenz mittels der an den Bf. übergebenen Ländereien beglichen und die bis dahin eingebrachten Einkünfte Šan Pfgf. Friedrich übergeben werden. Die nicht zur Deckung der Summe erforderlichen Güter sollte er unter Erstattung aller Einkünfte zurückerhalten.
[7.] Er erklärte sich bereit, diesen Vorschlag zu realisieren, sofern sich auch Pfgf. Friedrich dazu verpflichten würde. Der Kg. sagte zu, am 6. Januar 1507 (hl. dreyer Kgg. tag) persönlich zum Schwäbischen Bundestag nach Augsburg zu kommen, um dort mit Pfgf. Friedrich über die Annahme des Vorschlags zu verhandeln. Für den Fall, daß der Pfgf. ablehnen sollte, versprach der Kg., ihn an der Rückgewinnung des Unterpfands nicht zu hindern, und begründete dies damit, daß Pfgf. Friedrich sich ohne seine Einwilligung in das Vermittlungsverfahren des Bundes eingelassen hatte. Der Kg. konnte wegen wichtiger Angelegenheiten nicht zum Bundestag reisen, seine Räte verhandelten indessen vergeblich mit Pfgf. Friedrich. Da dieser den Augsburger Vertrag insbesondere bezüglich der Taxation nicht vollzogen hatte, beantragte er gemäß dem Bundesabschied vom 7. Juni eine Bundeshilfe. Um jeden Verdacht einer Benachteiligung des Pfgf. auszuschließen, beschloß die Versammlung in der Woche nach Hl. Drei Kgg. [6.1.]: Falls der Konflikt nicht bis Pfingsten [23.5.] durch die Vermittlung des Kg. oder seiner Räte bzw. durch die Taxatoren und den Obmann samt Rückgabe des Unterpfands beigelegt ist, erhält er, Hg. Albrecht, auf weiteres Ersuchen hin die zugesagte Hilfe.14 Aus diesem Grund kamen die Hauptleute und Räte des Bundes am 18. April (suntag misericordia Domini) erneut in Augsburg zusammen und berieten über die Bundeshilfe. Gemäß dem Bundesabschied trat in der gleichen Woche die Bundesversammlung wieder zusammen, der er die fortgesetzte Verschleppung der Taxation durch die Gegenseite darlegen ließ (Beilage H)15. Die Bundesversammlung verabschiedete daraufhin einen Beschluß bezüglich der Hilfe [Nr.
81].
[8.] Der Kg. hat ihn schriftlich und durch Gesandte, zuletzt durch Kaspar von Winzer, der ein eigenhändiges Schreiben des Kg. überbrachte, aufgefordert, zu ihm nach Überlingen zu kommen, was er als gehorsamer Fürst gerne tun würde. Doch wird er aus den angezeigten und auch dem Kg. durch Winzer mitgeteilten Gründen [Nr.
80] daran gehindert: Er Šhat seinen in der Osterwoche in Landshut versammelten Landständen c
–die unter Bruch des Kölner Spruches und aller weiteren Abkommen erfolgte Behinderung der Taxationsverhandlungen d
–bezüglich der 20 000 fl. jährlichen Einkommens durch Pfgf. Friedrich dargelegt, wodurch die Rückgabe des Unterpfands und die Auszahlung der inzwischen eingegangenen Einkünfte an ihn verzögert werde. Die Landstände baten nach erfolgter Beratung, das Vorgehen der Gegenseite nicht länger zu tolerieren und sich des Unterpfands ohne weiteren Verzug, notfalls mit Gewalt, zu bemächtigen, wozu sie ihre Hilfe angeboten haben. Hinsichtlich der kgl. Ladung zum persönlichen Erscheinen auf den Konstanzer RT haben ihn die Stände dringend ersucht, das Land vor Rückgabe des Unterpfands keinesfalls zu verlassen und alle für dessen Rückgewinnung notwendigen Schritte einzuleiten.16 In Erwägung aller Umstände bewilligte er dies. Er sagte weiterhin zu, sich nach Abschluß der derzeitigen Beratungen des Schwäbischen Bundes über die Bundeshilfe zur Rückgewinnung des Unterpfands, an denen er persönlich teilnimmt, unverzüglich zum Landschaftsausschuß nach Landshut zu begeben, um gemeinsam mit diesem eine endgültige Entscheidung zu treffen. Er kann demzufolge derzeit keinesfalls zum röm. Kg. nach Überlingen kommen.
Falls der Kg. jedoch, wozu er gemäß der Anheimstellung durch die Gegenseite befugt ist, ihm das Unterpfand übergibt und Pfgf. Friedrich zur Annahme e
–des in Salzburg gemachten kgl. Vorschlags-e veranlaßt, so will er trotz gesundheitlicher Probleme nach Überlingen reisen.
[9.] f
–Der Kg. hat die in Augsburg versammelten Bundesstände aufgefordert, ihn zur Zustimmung zur Sequestration des Unterpfands bis zum Abschluß der Verhandlungen zu bewegen [Nr.
79]. Er hat den entsprechenden Antrag des Bundes abgewiesen; er würde damit die Vereinbarungen mit seinen Landständen brechen-f. Dies wäre überdies mit dem kgl. [Kölner] Spruch und der kgl. Deklaration [von Enns] wie auch mit den bisherigen Verhandlungsergebnissen nicht vereinbar–c –d.
« Nr. 83 Weisung Hg. Albrechts IV. von Bayern an Georg Eisenreich und Johannes von Emershofen »
[1.] Übersendet ihnen einen an den röm. Kg. adressierten Kredenzbrief [Nr.
138] und eine Instruktion [Nr.
84]. Sie sollen sich unverzüglich zum Kg. begeben, sich vorher jedoch des Beistandes Pauls von Liechtenstein versichern. Sie sollen Liechtenstein auch die beiliegenden, den Abt [Kilian Weybeck] von Niederaltaich betreffenden Unterlagen vorlegen1 und um Rat Šbitten, was diesbezüglich beim Kg. zu unternehmen ist. Auch in dieser Angelegenheit soll Liechtenstein sie unterstützen und insbesondere den Kg. über das unrechtmäßige Vorgehen der Gegenseite gegen den Abt und das Kloster informieren und ihn darauf hinweisen, daß Pfgf. Friedrich Geschütze und Truppen nach Niederaltaich verlegen läßt, vielleicht in der Absicht, seinen Besitz gewaltsam zu behaupten. Dies soll der Kg. erwägen und die notwendigen Maßnahmen – am besten vor seinem Aufbruch nach Rom – einleiten, um als Schutzherr das Kloster vor weiterem Schaden zu bewahren und es nicht der Gegenseite zu überlassen.
[2.] Der Oberrichter zu Straubing und bayerische Rat Kuno von Wallbrunn beschwerte sich bereits des öfteren, daß ihm ungeachtet des Kölner Spruches das von Kf. Philipp im Landshuter Erbfolgekrieg besetzte und an Hans Landschad übergebene Schloß Partenheim vorenthalten werde2, und bat um Hilfe. Der Kf. lehnte auf sein Schreiben hin die Rückgabe jedoch ab. Kraft kgl. Spruches muß Wallbrunn sein Eigentum zurückgegeben werden. Der Kg. soll um eine schriftliche Aufforderung an Landschad und den kurpfälzischen Kanzler [Florenz von Venningen] – nachdem ir Mt. dem Pfgf. selb villeicht noch nit schreibt – gebeten werden, das Schloß mit allem Zubehör und den vorenthaltenen Einkünften unverzüglich an Wallbrunn zurückzugeben.
s.l., s.d., jedoch wohl Augsburg, 24. April 1507 oder kurz danach.3
München, HStA, KÄA 3136, [nach fol. 228’] (Konz.).
« Nr. 84 Instruktion Hg. Albrechts IV. von Bayern für Georg Eisenreich und Johannes von Emershofen als Gesandte zu Kg. Maximilian und zum Konstanzer RT »
Nach Übergabe des Kredenzbriefs [Nr. 138] sollen sie erklären, daß er der schriftlichen Aufforderung des Kg., unverzüglich zum RT nach Konstanz zu kommen, wie auch in allen anderen Dingen gerne willfahren würde, wenn er nicht wegen wichtiger Angelegenheiten in seinem Fürstentum bleiben müßte. Die Gründe konnte der Kg. bereits seiner Antwort an dessen Gesandte, den Bf. von Trient und den Domdechant zu Augsburg [Wolfgang von Zülnhart], entnehmen [Nr. 77, Pkt. 2]. Abgesehen davon hat er vor Eintreffen der beiden kgl. Gesandten seine Landstände einberufen, die derzeit noch beratschlagen. Die Stände haben ihn dringend ersucht, im Land zu bleiben. Er hat deshalb die beiden im Kredenzbrief Šbenannten Gesandten abgefertigt, damit sie in seinem Namen am RT teilnehmen. Er hofft, daß der Kg. sich damit begnügen wird. Bekundet für sich, seine Gemahlin [Kunigunde] und ihre gemeinsamen Kinder ihren Gehorsam ihm gegenüber. Nach erfolgter Werbung an den Kg. sollen die Gesandten zu den anderen Ständen treten und sich halten, als sy wol ze tun wissen, auch in all weg guet aufsehen auf ander stende haben und sich in sonderhait für ander der kgl. Mt. zuwider nit merken lassen. Die Gesandten sollen über die Reaktion des Kg. auf ihren Vortrag sowie über alles Weitere Bericht erstatten.
s.l., s.d., jedoch wohl 24. April 1507 oder kurz danach.1
München, HStA, KÄA 3136, [nach fol. 230½] (Konz.).
« Nr. 85 Dr. Matthäus Neithart (Altbürgermeister zu Ulm, Hauptmann der Schwäbischen Bundesstädte) an Schwäbische Bundesstädte, hier an Bürgermeister und Rat der Stadt Nördlingen »
Hg. Albrecht von Bayern bat auf dem Bundestag in Augsburg um Vollzug der von der letzten Bundesversammlung zugesagten Hilfe gegen Pfgf. Friedrich. Die Bundesstände bewilligten daraufhin, zum Abend des 30. Mai (sonntag trinitatis) 300 Reiter und 1200 Fußsoldaten nach Friedberg bei Augsburg zu entsenden, die der Hg. für die Besetzung des Unterpfands einsetzen kann [Nr. 81]. Der Anteil Nördlingens an der Bundeshilfe beläuft sich auf a –2 Reiter und 17-a Fußsoldaten. Die Bundesversammlung hat außerdem beschlossen, daß jeder Bundesstand Truppen in dem Umfang bereithalten soll, wie es ihm über die jetzt bewilligte Hilfe hinaus gemäß dem Einungsvertrag obliegt. Falls Pfgf. Friedrich als Vormund die Forderung des Bundes ablehnt, die Besetzung des Unterpfands widerstandslos hinzunehmen, eine solche Zusage nicht einhält oder durch seine Gefolgsleute oder in seinen Städten, Schlössern und Flecken bewaffnet gegen Hg. Albrecht oder andere Bundesstände vorgegangen wird, sollen die drei Bundeshauptleute die Bundesräte unverzüglich zusammenrufen und die bereitgehaltenen Bundeskontingente zur bewaffneten Gegenwehr abrufen. Bittet sie in seiner Eigenschaft als Bundeshauptmann, ihre Truppen zum angegebenen Termin nach Friedberg zu entsenden und das restliche Kontingent bereitzuhaltenb.
s.l., jedoch wohl Ulm, 29. April 1507 (dornstag vor St. Philip und Jacobstag).
Nördlingen, StdA, Missiven 1507–1508, Fasz. 1, fol. 237–237’, 238’ (Or. m. S.) = Textvorlage A. Straßburg, AV, AA 351, fol. 16–16’, 17’, 18 (Or.) = B. Stuttgart, HStA, H 53, Bü. 156, Fasz. 44, unfol. (Or., Adressat: Heilbronn) = C.
Regest:
Rauch
, Urkundenbuch III, Nr. 2076, S. 152.
« ŠNr. 86 Gf. Heinrich [Prüschenk] von Hardegg an Hg. Albrecht IV. von Bayern »
Kaspar von Winzer hat ihn über seine, Hg. Albrechts, Position informiert. Empfiehlt ihm dringend, so rasch wie möglich zum Kg. nach Konstanz zu kommen. Winzer hat ihm mitgeteilt, daß Liechtenstein und der Bf. von Gurk in zehn Tagen auch hier eintreffen werden.1
Konstanz, 2. Mai 1507 (sunntag nach Vilippe und Jakob).
München, HStA, KÄA 1238, fol. 289–289’ (eh. Or.).
« Nr. 87 Schwäbische Bundesversammlung in Überlingen an Hg. Albrecht IV. von Bayern »
[1.] Etliche Teilnehmer am Bundestag, die zuvor in Konstanz waren, haben berichtet, daß der Kg. ihm erneut geschrieben habe und ihn durch Gesandte habe auffordern lassen, persönlich zum RT nach Konstanz zu kommen, verbunden mit dem Angebot, seine Angelegenheiten vorrangig zu behandeln und zu einem für ihn günstigen Ende zu bringen. Sie, die Bundesstände, haben ebenfalls erfahren, daß die Kff. und Ff. in Konstanz, sowohl Bundesstände als auch Nichtmitglieder, sich im Falle seines Erscheinens darum bemühen wollen, daß euer ftl. Gn. sachen vor allen dingen und eer, als kain handlung in des Reichs sachen furgenomen, euern ftl. Gn. zu eern und gutem ausgetragen und beschlossen werden.
[2.] Die Bundesstände haben darüber beraten und sind zu dem Schluß gelangt, falls er das Erscheinen auf dem RT aus triftigen Gründen ablehne und sich mithilfe des Bundes des Unterpfandes bemächtige, so sei damit für ihn dennoch die Angelegenheit noch nicht erledigt, zumal da die Ungnade des Kg. zu befürchten sei. Dem kann er durch den persönlichen Besuch des RT vorbeugen, worum sie ihn hiermit bitten. Sagen ihre Unterstützung zu. Falls er zum RT kommt, bitten sie, den Termin für die Bundeshilfe um einen Monat zu verlängern und dies durch den Überbringer dieses Schreibens mitzuteilen, damit sich die Bundeshauptleute danach richten können. Keinesfalls geht es ihnen darum, die Bundeshilfe zu verzögern.1
Überlingen, 10. Mai 1507 (montags nach vocem jocunditatis).
München, HStA, KÄA 2017, [nach fol. 376] (Or.).
« ŠNr. 88 Antwortschreiben Hg. Albrechts IV. von Bayern an die Schwäbische Bundesversammlung in Überlingen »
Bestätigt den Empfang ihrer Aufforderung, nach Überlingen zu kommen. Er hat sich ungeachtet seines Gesundheitszustands und wichtiger obliegender Angelegenheiten, auch gegen den Rat des Landschaftsausschusses dazu entschlossen. Er wird unverzüglich aufbrechen und bis zum 27. Mai (pfintztag nach dem hl. pfingstag) bei ihnen eintreffen. Er hat auch den Termin für die Sammlung der bayerischen Truppen vom 30. Mai (sonntag trinitatis) auf den 4. Juli (St. Ulrichs tag) verschoben. Teilt dies mit, damit sie seine Ankunft abwarten und die Bundeshauptleute über den neuen Termin informieren können.1
München, 13. Mai 1507 (hl. auffarttag); präs. Überlingen, 17. Mai.2
München, HStA, KÄA 2017, fol. 377 (Kop.) = Textvorlage A. Ebd., fol. 378 (Konz.) = B.
«2.9. Konflikt zwischen den Herzögen von Mecklenburg und der Hansestadt Lübeck »
« Nr. 89 Mandat Kg. Maximilians an Bürgermeister und Rat der Stadt Lübeck »
Er hat auf die Klage der Hgg. Heinrich und Balthasar von Mecklenburg hin1 Hg. Bogislaw von Pommern sowie Bürgermeister und Rat der Stadt Lüneburg mit gütlichen Verhandlungen im Konflikt zwischen Mecklenburg und Lübeck beauftragt.2 Befiehlt ihnen, Šderen Vermittlung anzunehmen und das Verfahren nicht zu verschleppen, um den Erfolg der Kommission zu gewährleisten und unnötige Kosten zu vermeiden.3
Straßburg, 15. März 1507; präs. Lübeck, 16. Mai.
Lübeck, StdA, ASA Ex. 5390, unfol. (Or. m. Siegelrest, Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Schwerin, LHA, Urkunden, Verträge mit Lübeck, Nr. 54, unfol. (undat. Konz.) = B.
« Nr. 90 Dr. Hartmann Bgf. von Kirchberg (Koadjutor des Stifts Fulda) an Bürgermeister und Rat der Stadt Lübeck »
Bestätigt den Empfang ihres Schreibens1. Er hat die Unterlagen über ihre Verhandlungen mit Kg. Maximilian wegen des Konflikts mit Mecklenburg studiert. Er wird wegen dieser Angelegenheit früher als geplant zum Kg. reisen und mit diesem gemäß ihrem Schreiben verhandeln.
[PS] Er wurde am 26. März (freitag nach judica) zum Koadjutor und künftigen Herrn des Stifts Fulda gewählt, uß dem wir in dem Hl. Röm. Reiche sonderlich beampt und der röm. Kgin. erzcanzler sein. Er dankt ihnen für ihr Entgegenkommen wegen der 600 fl.; er kann ihnen am kgl. Hof nun weitaus dienlicher sein, als dies aufgrund seiner Armut zuvor der Fall war. Das Geld wird er, wie sie geschrieben haben, bei einem Kaufmann aufnehmen.2 Seine Abreise zum Kg. ist für den 2. Mai (sonntag cantate) vorgesehen. Ihm ging eine Nachricht zu, daß die Reichsstände noch nicht vollständig in Konstanz versammelt sind.
Neuhof, 29. April 1507 (donnerstage nach dem sonntag jubilate); präs. Lübeck, 12. Mai.
Lübeck, StdA, ASA Ex. 4337, unfol. (Or. m. S.).
« ŠNr. 91 Hgg. Heinrich V. und Balthasar von Mecklenburg an Dr. Johannes Mogenhofer (kursächsischer Kanzler und Domherr zu Naumburg) »
Der Entscheidung im Konflikt zwischen den Hgg. von Mecklenburg und der Stadt Lübeck wurde dem röm. Kg. zum rechtlichen Austrag anheimgestellt. Sie werden der Stadt mit dem heutigen Datum eine kgl. Vorladung an den kgl. Hof1 zuschicken und außerdem Räte zu Hg. Albrecht (VII.) an den kgl. Hof entsenden, die als ihre Anwälte in dem Verfahren fungieren sollen. Sie haben Kf. Friedrich von Sachsen um die Erlaubnis gebeten, daß er sie in dieser Angelegenheit berät, auch wenn der Kf. selbst vorzeitig vom kgl. Hof abreisen sollte.2 Bitten ihn, diese Aufgabe zu übernehmen und ihrem Bruder Hg. Albrecht sowie ihren Anwälten zur Seite zu stehen.
Güstrow, 16. Juni 1507 (mitwoch nach Viti).
Schwerin, LHA, Urkunden, Verträge mit Lübeck, Nr. 54, unfol. (Konz./Kop.).
«2.10. Stadt Worms gegen Bischof Reinhard und den Wormser Stiftsklerus »
« Nr. 92 Zitationsmandat Kg. Maximilians an Dechanten, Kapitelherren und Angehörige des Domstifts, der Stifte St. Paul, St. Andreas und St. Martin sowie des Liebfrauenstifts »
[1.] Er hat wegen des langjährigen Streits über den Weinausschank und den Getreideaufschlag als oberster Richter alle Parteien angehört und mit deren Zustimmung in Augsburg kgl. Kommissare mit der Fortsetzung des Verfahrens beauftragt. Diese haben das Verfahren wiederum an ihn remittiert1, wo es noch anhängig ist. Laut Beschwerde der Stadt würden sie – ungeachtet der in diesem Zusammenhang wiederholt an sie ausgegangenen Mandate, gegen die Stadt nicht mit dem geistlichen Recht zu verfahren, sondern seine jurisdiktionelle Zuständigkeit zu respektieren –, yetzo dieselben burgermeister und rat abermalen auf den vorergangen legatischen process vor eurm vermainten executor [Anton Leist] furgenommen haben, zu sehen und zu horen ein rechtmessig absolution, so ir vormals, wie sich gepurt, frey bewilligt habet, widerumb abzutun und zu cassieren, in mainung, die gedachten von Worms abermals in pan zu bringen und dardurch in schein geistlicher Šfreyheiten eurn willen, des ir gegen inen im rechten nit fug zu haben besorgt, zu erlangen.2
Die Stadt hat ihn deshalb um seine Hilfe gebeten.
[2.] Für ihn als röm. Kg. ist es nicht akzeptabel, daß im Reich weltliche Angelegenheiten vor geistliche Gerichte gebracht werden. Er befiehlt ihnen deshalb bei Androhung des Verlusts ihrer vom Reich herrührenden Privilegien und Freiheiten und einer Geldstrafe von 40 Mark lötigen Goldes, das Verfahren am geistlichen Gericht einzustellen. Lädt sie binnen 45 Tagen zu einem Rechtstag an den kgl. Hof. Falls keine gütliche Einigung möglich ist, wird er festlegen, welche Teile des Streits vor ein weltliches und welche vor ein geistliches Gericht gehören, und dann entsprechend verfahren.3
Fürstenberg, 13. Mai 1507.
Worms, StdA, 1 B, 1921/3, unfol. (Kop. und Or. m. S., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein; Verm.: Terminus comparendi 12. Julii, vigilia Margarethe.).
Druck:
Harpprecht
, Staats-Archiv II, Nr. CXXXVII, S. 440f.
Der Kg. hat wegen des Streits der Stadt mit Bf. Reinhard und den fünf in der Stadt gelegenen Stiften einen Rechtstag anberaumt. Bitten deshalb um Befehl an ihre RT-Gesandten, den Anwälten der Stadt während der Verhandlungen beizustehen.
ŠWorms, 29. Mai 1507 (samstags nach dem hl. pfingstag).
Straßburg, AV, IV 42/24, unfol. (Or. m. S.). Köln, HAStd, K+R 36/1, fol. 6–6’ (Or. m. Siegelrest, Verm.: 14. Juni).
« Nr. 94 Zitationsmandat Kg. Maximilians an die Gff. Edzard und Uko von Ostfriesland »
Da wichtige Angelegenheiten zur Erledigung anstehen, an denen ihm, dem Reich, auch ihnen und allen übrigen Angehörigen des Reiches viel gelegen ist, befiehlt er ihnen beiden – oder Gf. Edzard allein, jedoch mit ausreichender Vollmacht – unter Androhung schwerer Ungnade und Strafe, binnen 28 Tagen nach Übergabe des Ladungsschreibens vor ihm oder seinen beauftragten Räten in Konstanz zu erscheinen. Dort will er gemeinsam mit den Reichsständen in unsern und des Reichs sachen mit euch handeln und besliessen.1 Sie Šsollen sich gehorsam erzeigen, damit er nicht mit der Hilfe des Reiches gegen sie vorgehen muß. Fordert sie auf, dem kgl. Herold eine schriftliche Antwort mitzugeben.2 Gewährt ihnen für die Verhandlungen in Konstanz freies Geleit.
Straßburg, 29. März 1507.
Innsbruck, TLA, Maximiliana VI/33, fol. 78–78’ (Kop. mit Verm.: Sic signatum per regem, Sernetiner.) = Textvorlage A. Dresden, HStA, Geheimer Rat, Loc. 8194/10, fol. 5–5’ (Kop.) = B.
Kurzregest:
Baks
, Inventaris, Nr. 2111, S. 428.
« Nr. 95 Otto von Langen zu Beverförde (Mainzer Domherr) an Zyprian von Serntein »
Gf. Edzard von Ostfriesland entsendet Räte1 zum röm. Kg., die allerdings weder den kgl. Hof, noch die Räte und das Hofgesinde kennen. Auf deren Wunsch bittet er ihn, ihnen bei der Anhörung vor dem Kg. behilflich zu sein.
s.l., 10. Mai 1507.
Wien, HHStA, Maximiliana 17, Konv. 4, fol. 137–137’ (Or.).