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I. Kapitel Vorakten: Vorbereitung des Konstanzer Reichstages
II. Kapitel Der Reichstag zu Konstanz
III. Kapitel Nachakten: Vollzug der Reichstagsbeschlüsse und Folgen des Reichstages
Chronologisches Aktenverzeichnis
«4. Königliche Reichsbelehnungen, Privilegienvergaben, Begnadungen und Konfirmationen »
4.1. Kurfürsten »
4.1.1. Erzbischof Jakob von Mainz »
« Nr. 279 Deklaration Kg. Maximilians für Ebf. Jakob von Mainz »
Lgf. Wilhelm von Hessen erhielt auf dem RT zu Köln ein kgl. Zollprivileg.1 Ebf. Jakob von Mainz berichtet nun, daß der Zoll auch an Orten erhoben werde, wo Ebf. und Erzstift die Obrigkeit und alle Rechte einschließlich des Geleit- und Zollrechts innehätten. Lgf. Wilhelm d. J. habe sich seinerzeit gegenüber Ebf. Berthold von Mainz vertraglich verpflichtet, an diesen Orten keine Neuerungen, wie etwa die Erhebung von Zöllen und Wegegeldern, einzuführen.2 Lgf. Wilhelm d. M. habe sich als dessen Erbe zur Einhaltung dieses Vertrags verpflichtet.3 Dessenungeachtet habe der Lgf. neue Zollstätten eingerichtet und Zölle erhoben. Dies könne er, der Ebf., als Verletzung der hergebrachten Rechte und Privilegien des Erzstifts und der Ebff. von Mainz nicht hinnehmen.
Erklärt auf Bitte des Ebf., daß Lgf. Wilhelm und seine Erben den Zoll ausschließlich in ihrem eigenen Fm. erheben dürfen, wie dies auch das Privileg besagt. Die Erhebung von Zöllen in Gebieten, wo der Ebf. von Mainz und sein Erzstift die Obrigkeit, das Geleit- und Zollrecht oder die Straßen innehaben, ist künftig zu unterlassen bzw., wo dies schon geschehen ist, unverzüglich einzustellen. Das wegen des strittigen Zolls zu Kostheim und an anderen Orten vor den kgl. Kommissaren Bf. Philipp von Speyer und Gf. Adolf von Nassau-Wiesbaden anhängige Verfahren wird durch diese Verfügung gegenstandslos.4 Gebietet allen Reichsangehörigen die Beachtung dieser Deklaration unter Androhung der kgl. und des Reichs Ungnade, der in den Kurmainzer Privilegien vorgesehenen Strafe und darüber hinaus der Zahlung von 50 Mark lötigen Goldes.5
ŠKonstanz, 26. Mai 1507.
Würzburg, StA, Mainzer Regierungsarchiv, Hessen-Darmstadt K 371/120, fol. 70–72’ (Kop., Kollationsvermerk J[odocus] R[uperti]) = Textvorlage A.6 Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 34’-35 (Kop.) = B. Marburg, StA, Best. 81, A/182/2, unfol. (einer Deklaration Ks. Karls V. [spätere koll. Kop. Worms, 21.5.1521] inserierte Abschrift).
« Nr. 280 Belehnung Ebf. Jakobs von Mainz mit den Reichsregalien »
Ebf. Jakob von Mainz bat ihn, den Kg., – in Gegenwart einer beträchtlichen Anzahl von Kff. und Ff. und mit seinen kurfürstlichen Insignien ausgezeichnet – um die Belehnung mit den Regalien, Lehen und Temporalien des Est. Mainz mit allen dazugehörigen Besitzungen und Rechten. In Würdigung der bereits geleisteten und der künftigen Dienste des Kf. für Kg. und Reich belehnt er den Ebf. mit dem Rat von Kff. und Ff., auch Gff., Edlen und Getreuen kraft kgl. Gewalt auf Lebenszeit mit den Regalien, Lehen und Temporalien des Est. Mainz samt allen dazugehörigen Besitzungen und Rechten.
Ebf. Jakob hat den üblichen Lehnseid geleistet. Befiehlt allen Untertanen des Erzstifts bei Androhung der kgl. schweren Ungnade, den Ebf. als rechtmäßige weltliche Obrigkeit anzuerkennen. Beim Empfang der Regalien und Lehen waren anwesend: Ebf. Jakob von Trier, Kf. Friedrich von Sachsen, Ebf. Ernst von Magdeburg, Bf. Georg von Bamberg, Bf. Lorenz von Würzburg, Bf. Gabriel von Eichstätt, Bf. Wilhelm von Straßburg, Bf. Heinrich von Augsburg, Philipp, Administrator des Bm. Freising, Bf. Christoph von Basel, Bf. Georg von Trient, Bf. Matthäus von Gurk, Paul, Administrator des Bm. Chur, Hg. Albrecht von Bayern, Hg. Georg von Sachsen, Pfgf. Friedrich, Mgf. Kasimir von Brandenburg-Ansbach, Hg. Heinrich d. M. von Braunschweig-Lüneburg, Hg. Albrecht von Mecklenburg, Hg. Ulrich von Württemberg, Hg. Georg von Liegnitz [= Brieg] sowie Prälaten, Gff., Hh., Ritter und Knechte in beträchtlicher Zahl.1
Konstanz, 1. Juli 1507.
ŠWürzburg, StA, Mainzer Urkunden, weltlicher Schrank, L. 7, Nr. 24 (Or. Perg., Verm. prps., Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Würzburg, StA, Mainzer Ingrossaturbücher 48, fol. 97–98’ (koll. Kop. mit imit. Verm. prps. und Gegenz. Serntein, Kollationsverm. M. G. [= Martin Goel, Kurmainzer Kanzleischreiber]) = B. Würzburg, StA, Mainzer Regierungsarchiv 5/L 44, fol. 89–92 (spätere Kop.). Würzburg, StA, Mainzer Urkunden, weltlicher Schrank L. 8, Nr.
7, unfol. (spätere Kop.).
Druck:
Lünig
, Reichs-Archiv XVI (= Spicilegii Ecclesiastici Fortsetzung des I. Theils), Nr. CIX, S. 100f.
Regest:
Scriba
, Regesten, 3. Abt., Nr. 4500, S. 301.
« Nr. 281 Lehnseid Ebf. Jakobs von Mainz »
Beeidet auf das hl. Evangelium, Kg. Maximilian und nach dessen Tod dessen Nachfolger gehorsam zu sein, nicht gegen ihn bzw. sie zu raten oder zu helfen, sondern sich jederzeit um den Nutzen des Kg. und des Reiches zu bemühen. Falls er von Plänen gegen den Kg. erfahren sollte, wird er diesen unverzüglich warnen und auch sonst alles tun, was einem Kf. und Lehnsmann des röm. Kg. und des Hl. Reiches gebührt.1
s.l., s.d., jedoch Konstanz, 1. Juli 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 53 (Kop.).
«4.1.2. Kurfürst Friedrich und Herzog Johann von Sachsen »
« Nr. 282 Exspektanzbrief Kg. Maximilians für Kf. Friedrich und Hg. Johann von Sachsen »
Bekundet, daß er dem kgl. und Reichsstatthalter Kf. Friedrich von Sachsen und seinem Bruder Hg. Johann wegen ihrer Dienste für Kg. und Reich aus aigner bewegnus bewilligt hat, mit Hg. Magnus von Sachsen-Lauenburg einen Vertrag folgenden Inhalts abzuschließen: Das Hm. Lauenburg soll im Fall seines Todes ohne legitime männliche Erben an Kf. Friedrich und Hg. Johann und an ihre Erben bzw., falls solche fehlen, an die Hgg. Georg und Heinrich von Sachsen und deren Erben fallen. Falls hingegen Kf. Friedrich und Hg. Johann vor Hg. Magnus erbenlos sterben sollten, soll Kursachsen an ihn und seine Erben fallen und diese künftig den Titel eines Hg. von Sachsen führen.
Er, der Kg., sagt zu, einen solchen Vertrag zu konfirmieren, die Vertragspartner entsprechend zu belehnen und Hg. Magnus und seinen männlichen Erben den Titel eines Hg. von Sachsen zuzuerkennen. Falls der Vertrag nicht zustandekommen sollte, verpflichtet er sich, das Hm. Sachsen-Lauenburg im Falle des erbenlosen Todes Hg. Magnus’ als heimgefallenes Reichslehen an Kf. Friedrich und Hg. Johann sowie ihre männlichen Erben bzw., falls solche fehlen, an die Hgg. Georg und Heinrich von Sachsen zu verleihen, als wir auch hiemit gelihen haben wellen zu gleicher weys, als ob der falle ytzo beschehen were1
. Er wird sich Šum die Einwilligung der übrigen Kff. bemühen. Alle dieser Begnadung widersprechenden bereits bestehenden oder künftigen Verfügungen sind hiermit nichtig.
Konstanz, 28. Juli 1507.
Hannover, HStA, Celle Or. 12, Nr. 194 (Or. Perg. m. S., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. im Umbug wahrscheinlich N. Ziegler) = Textvorlage A. Dresden, HStA, Ältere Urkunden 13910a (imit. Vermm. prps./amdrp. und Gegenz. N. Ziegler; Transumpt Ks. Leopolds für Kf. Johann Georg III. von Sachsen, koll. Kop. m. S., Wien, 19.9.1687, Verm. Ad mandatum sacrae caesareae majestatis proprium; Gegenz. Gf. Leopold Wilhelm von Königsegg, Registraturverm. Franz Martin von Menßhengen; Kollationsvermerk des ksl. Rates, geheimen Reichssekretärs und Archivars Franz W. von Bertram vom 18.11.1687) = B. Dresden, HStA, Geheimer Rat, Loc. 8059/6, fol. 1–2’ (Kop.).
Druck:
Weber
, Landes-Anfall, S. 41–43.
«4.2.1. Bischof Heinrich von Augsburg »
« Nr. 283 Aufzeichnung über die Reichsbelehnungen Ebf. Jakobs von Mainz, Bf. Heinrichs von Augsburg und Bf. Georgs von Trient »
Act. Konstanz, 1. Juli 1507.
Augsburg, StA, Hst. Augsburg, Mü. Best. Lit. 221, fol. 70–70’ (Kop., Überschr.: Wie Bf. Heinrich die regalia empfangen hat.).
/70/ Auf dem gehalten reichstag zu Costenz an dornstag unser lb. Frauen aubent visitacionis [1.7.] Ao. etc. septimo zu der vierten hore nachmittag hat Kg. Maximilian, unser allergnst. H., under der ksl. cron und habit vor der stat auf dem Bruel in einem kgl. stul in beysein der Kff. in iren habiten und andern Ff. meinen gnst. und gn. Hh., H. Jacoben, Ebf. zu Menz, Kf. etc., H. Heinrichen, Bf. zu Augspurg, und H. Gorigen, Bf. zu Trient, ire stift, regalia und lehen sampt dem blutban gelyhen in massen, wie hernach volgt:
Anfenglich, als kgl. Mt. sampt den Kff. gesessen ist, haben alle drey, Ebf. und Bff., ire räte, nemlich der von Menz Thoman Ruden, seiner Gn. hofmeyster, Petern von Liebenstein, iren bruder, und den canzler [Dr. Johann von Dalheim], mein gn. H. von Augspurg mein gn. H., den Bf. zu Gurk, tumbbropst zu Augspurg [Dr. Matthäus Lang], H. Wolfgangen von Zulnhart, tumbdechant, und Wilhelm Gyssen, hofmarschalk, hauptman etc., und der von Trient H. Paulsen von Liechtenstein, Frh. zu Castelkorn, H. Casparn Frh. zu Morspurg, und Cristoffen von Thum zu kgl. Mt. auf den stul ziehen und die lehen undertaniglich ervordern lassen, das sein kgl. Mt. durch iren hofmeyster, Gf. Eytelfriderichen von Zollr, gnediglich bewilligt. Also sein die rate darnach mit dem rennenden haufen und meins /70’/ gn. H. von Menz rennfenlin zwaymal umb den Šstul und das drittmal zu iren Hh., die darnach mit dem ganzen haufen ires zeugs, nemlich Menz in seinem churfurstenclaid vor und die andern zwen Bff. auf in, zum stul gerennt. Hat yder under in seins Bm. und ein roten blutfan im vorfurn lassen. Haben meins gn. H. von Augspurg fanen gefurt H. Jorig Truchsass Frh. zu Walpurg und H. Sigmund von Welden, ritter, vogt zu Dillingen. Sind also auf den stul gangen. Und ist anfenglich Menz, darnach Augspurg und Trient zemal juramentum fidelitatis verlesen, den sy getan. Darauf in kgl. Mt. gelihen, erstlich das zepter, zum andern das schwert, zum dritten die zwen fanen in ir hand gegeben und darnach die fanen under das volk geworfen, sind zu stucken zerrussen worden. Nachvolgend ist kgl. Mt. aufgestanden und hat zwen Walchen zu ritter geschlagen.1
« Nr. 284 Verzeichnis der Kosten für die Reichsbelehnung Bf. Heinrichs von Augsburg »
Augsburg, StA, Hst. Augsburg, Mü. Best. Lit. 221, fol. 71–71’ (Kop., Überschr.: Item so hat sein Gn. von wegen der regalia ausgeben.).
/71/ Item XL fl. dem [Ulrich Putsch, genannt] Graf, barbirer, geschenkt, Johannis baptiste Ao. etc. septimo [24.6.], ex gracia.
Item IIIC fl. in die V ampt, hofmeister, marschalk, schenk, camerer und kuchinmeister Seldnegk, ydem LX fl.
Item XL fl. den turhutern ex gracia.
Item XXVI fl. H. Wilhelm Marschalk [von Pappenheim] fur das ross.
Item VI fl. Friderichen [Beyer], seinem knecht, von der lehen und tags1 wegen ex gracia.
Item III fl. des marschalks knechten fur die satteldeckin.
Item III fl. den furirn ex gracia.
a
–Item LX fl. dem canzler [Zyprian von Serntein] fur sein amptgelt.
Item das briefgelt, sovil sich röm. kgl. Mt. zugeburt, ist meinem gn. H. von wegen des haus, so sein Gn. kgl. Mt. zu Augspurg gebauen hat2, nachgelassen.
Item VIII fl. Sixt Ölhafen geschenkt, hat die brief copirt, ex gracia.
Item II fl. dem taxator ex gracia.
Item III fl. den schreibern, so die brief geschriben haben, ex gracia.
Item I fl. dem, so die brief registrirt hat, ex gracia.
Item I fl. dem, der das wachs angehenkt hat, ex gracia.
Item XVI fl. trinkgelt in die gemeinen canzl[e]i ex gracia.
Item XXVI fl. in die canzlei umb das hochgericht und marktrecht zu Schonegk [Nr.
286].
Item X fl. Mathes [Hofer, genannt] Barbirer geschenkt ex gracia.
ŠItem XXX fl. in die camer fur sigelgelt und ex gracia-a.
Item V fl. fur zwen fanen.
Summa: VCLXXX fl.
« Nr. 285 Belehnung Bf. Heinrichs von Augsburg mit den Reichsregalien »
Kg. Maximilian bekundet, daß Bf. Heinrich von Augsburg ihn heute in Gegenwart von Kff. und Ff. persönlich um die Belehnung mit den Regalien, Lehen und Temporalien des Hst. Augsburg samt allen zugehörigen Rechten und Besitzungen einschließlich des Blutbanns gebeten hat.1 Der Bf. und die Vertreter des Domkapitels haben außerdem gebeten, alle Privilegien, Rechte und Freiheiten des Hst. zu erneuern. In Würdigung der Dienste der Petenten für Kg. und Reich belehnt er mit dem Rat von Kff., Ff., Gff., Hh. und anderen Getreuen Bf. Heinrich mit den Regalien, Lehen und Temporalien samt allen zugehörigen Rechten und Besitzungen einschließlich des Blutbanns. Der Bf. hat dafür den üblichen Eid geleistet [Nr. 281, Anm. 1]. Bestätigt dem Bf., Dompropst, Dechant, Kapitel und den Domherren alle von Kss. und Kgg. sowie von anderen geistlichen und weltlichen Ff. herrührenden Privilegien, Rechte und Freiheiten. Befiehlt allen geistlichen und weltlichen Untertanen des Hst., dem Bf. als rechtmäßiger weltlicher Obrigkeit gehorsam zu sein. Befiehlt allen Reichsangehörigen bei Androhung der in den in den älteren ksl. und kgl. Urkunden vorgesehenen Strafen sowie zusätzlich 100 Mark lötigen Goldes die Beachtung dieser Urkunde.
Konstanz, 1. Juli 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 82–83 (Kop.).
« Nr. 286 Gerichtsprivileg Kg. Maximilians für Bf. Heinrich von Augsburg »
Bf. Heinrich hat dargelegt, daß die Bff. von Augsburg und das Hst. die Niedergerichtsbarkeit und alle Obrigkeitsrechte im Amt Schönegg (Schoneck) innehaben und keinerlei obrigkeitlichen Rechte Dritter bestehen. Die alte Hochgerichtsbarkeit wurde von den Pfandinhabern Schöneggs nicht wahrgenommen und ist deshalb erloschen. Da sein Vorgänger im Amt, Bf. Friedrich, das Amt jüngst zurückgelöst hat, bittet er um die Erlaubnis zur Wiederaufrichtung des Halsgerichts, außerdem um die Bestätigung der übrigen im folgenden genannten Rechte.
Bewilligt dem Bf. in Würdigung seiner Dienste für Kg. und Reich die Aufrichtung eines Halsgerichts im Amt Schönegg und belehnt ihn mit dem Blutbann samt den entsprechenden Befugnissen. Bewilligt dem Bf. außerdem das Marktrecht im Dorf Schönegg, im einzelnen zwei Jahrmärkte am Tag der Erhebung St. Ulrichs (acht Tage nach dem Ostermontag) und am 29. Oktober (St. Narcissen tag) sowie einen Wochenmarkt am Mittwoch, mit ŠFreiheiten und Rechten für die Besucher der Märkte, wie sie im Hl. Reich üblich sind, vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich sowie aller übrigen bestehenden Marktrechte im Umkreis von zwei Meilen um Schönegg.
Bf. Heinrich hat den üblichen Eid geleistet. Einen entsprechenden Eid werden der Bf. und seine Nachfolger den Richtern abnehmen. Gebietet allen Reichsangehörigen bei Androhung einer Strafe von 20 Mark lötigen Goldes die Beachtung dieser Urkunde.
Konstanz, 1. Juli 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 80’-81’ (Kop.).
« Nr. 287 Konfirmationsbrief Kg. Maximilians für Bf. Heinrich von Augsburg »
Unterstellt Bf. Heinrich von Augsburg und das Hst. mit allen Untertanen und den zugehörigen Gütern dem Schirm und Schutz von Kg. und Reich mit allen dazugehörigen Rechten und Freiheiten. Erneuert ohne zeitliche Befristung die dessen Vorgänger im Amt, Bf. Friedrich, bewilligte Freiheit des Hst. von allen fremden weltlichen, insbesondere auch von den westfälischen Gerichten.1 Rechtliche Forderungen an die Bff. von Augsburg sind ausschließlich vor dem Reichsoberhaupt, Klagen gegen deren Diener und Gesinde vor dem Bff. selbst, schließlich gegen deren Untertanen an den zuständigen Gerichten im Hst. auszutragen. Im Falle von Rechtsverweigerung oder -verzögerung ist das kgl. Kammergericht zuständig. Befiehlt allen Reichsangehörigen bei Androhung einer Strafe von 40 Mark lötigen Goldes die Beachtung dieser Urkunde.
s.l., s.d., jedoch Konstanz, wohl zwischen dem 19. und 25. Juli 1507.2
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 51’-52’ (Kop.).
«4.2.2. Bischof Georg von Trient »
« Nr. 288 Bestätigung der Reichsregalien Bf. Georgs von Trient durch Kg. Maximilian »
Belehnt – vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich – Bf. Georg mit den von Kg. und Reich herrührenden Regalien, Lehen und Temporalien des Hst. Trient und erneuert alle vom Reich stammenden Freiheiten, Rechte und Privilegien. Der Bf. hat dafür den üblichen Eid geleistet [Nr. 281, Anm. 1]. Befiehlt allen Reichsangehörigen bei Androhung einer Strafe von 60 Mark lötigen Goldes die Beachtung dieser Urkunde.1
Konstanz, 1. Juli 1507.
Trient, AS, sezione tedesca, Capsa XXXIII, Lit. y (Or. Perg., Verm. prps., Verm. amdrp. vermutlich im Umbug, Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 83–83’ (Auszug) = B.
« Š4.2.3. Bischof Reinhard von Worms »
« Nr. 289 Bericht Philipp Wolffs und Balthasar Mühls an Bürgermeister und Rat der Stadt Worms »
[Verhandlungen über den Konflikt mit dem Wormser Stiftsklerus; Nr.
388, Anm. 28]. Indes hat unser Bf. by den Kff. und andern stenden angehangen, das sie kgl. Mt. gebeten haben, ime syn regalien zu lyhen, des sich kgl. Mt. gewilligt und inen an gestern, sontag nach visitacionis [4.7.], zu VII uren morgens beschicken lassen, ime zu lyhen. Als wir aber solchs vernommen, haben wir nit gefyret und by irer Mt. manen lassen, uns gnediglich zu versehen etc. Da nu der Bf. zu VII uren kommen, ist ime gesagt, er sol wider heymgeen. Und synt die Kff. abermalen by kgl. Mt. erschienen, haben mit gutem vlys gebeten vor unseren Bf., ime zu lyhen, mit vil erbieten, er wol menglichen, so an inen zu sprechen habe, vor kgl. Mt. zu recht steen. Wir haben auch dazwuschen in geheym practicirt. Da ist ime zu dryen uren wider angesagt worden. Ist er erschienen, geschickt, syn regalien zu entphaen. Da hat ime die kgl. Mt. etlich meynung furgehalten. Darauf der Bf. gesagt, er hab des keyn gwalt von synem capitel, zu willigen. Und kgl. Mt. ime tun antwurten, so hab er keyn gwalt, ime zu lyhen.
Wir haben und hoffen zu behalten eyn allergnst. Kg. Man kan nit alle ding schryben, ire mussen uch eyn zyt lyden. Saepe maiori fortunae locum fecit iniuria.1 Der Bf. steet noch in supplication und schrieften umb syn regalien.2
Konstanz, 5. Juli 1507 (montags nach visitationis Marie).
Worms, StdA, 1 B, Nr. 1927,3, Stück-Nr. 42 (Or.).
« Nr. 290 Supplikation Bf. Reinhards von Worms an die Reichsstände »
Er wurde auf seine am vergangenen Samstag [10.7.] an die Reichsstände übergebene und an den röm. Kg. weitergeleitete Supplikation1 hin am Sonntag [11.7.] zum Empfang seiner Regalien an den kgl. Hof beschieden. Die kgl. Räte teilten ihm allerdings unerwartet mit, daß ihm die Regalien nicht in der Weise, wie in seiner Supplikation gefordert, verliehen Šwürden. Dies war und ist für ihn und sein Stift nicht akzeptabel. Er wurde daraufhin aufgefordert, seine Beschwerden schriftlich vorzubringen, um nach einer Stellungnahme der Stadt Worms dazu eine Entscheidung fällen zu können. Daraufhin reichte er das verlangte Schriftstück2 ein. Da er befürchtet, daß der röm. Kg. wegen seiner starken Beanspruchung durch andere Angelegenheiten sein Anliegen vergessen und der RT bald enden könnte, und er dann wie in Köln3 und bei anderer Gelegenheit wieder nichts erreicht hätte, bittet er um Interzession beim röm. Kg., die unbegründeten Beschuldigungen der Gegenseite zu übergehen und ihm seine Regalien, wie in seiner Supplikation gefordert, zu verleihen. Andernfalls würde er durch die Stadt zu weiteren untragbaren Ausgaben gezwungen, während sie ihm und seinem Stift ihr Recht unbegründeterweise vorenthält. Er bietet an, der Stadt unverzuglichs rechtens zu sein und ihr dann das zukommen zu lassen, was ihr laut kgl. Entscheid gebührt.
Konstanz, 13. Juli 1507.
Wien, HHStA, Maximiliana 18, Konv. 1, fol. 52–52’, 53’ (Kop. mit imit. Unterzeichnung Bf. Reinhards von Worms, Dorsalverm.: Copey des Bf. von Worms supplicacion, den stenden des Reichs zu Costenz ubergeben. J.) = Textvorlage A. Worms, StdA, 1 B, Nr. 1927,2, Stück-Nr. 42 (Kop., Präsentatverm. circa festum St. Margaretae) = B.
« Nr. 291 Entwurf für einen Reversbrief Bf. Reinhards von Worms »
Verpflichtet sich und seine Nachfolger auf dem Wormser Bischofsstuhl gemäß dem vom röm. Kg. erhobenen Vorbehalt hinsichtlich der Verleihung der Regalien und Lehen, die bfl. und stiftischen Forderungen gegen die Stadt Worms und ihre Bürger wegen der an sie durch den Kg. übertragenen Rechte und Freiheiten ausschließlich auf dem Rechtsweg vor dem Reichsoberhaupt zu vertreten, dessen Entscheidung auch zu vollziehen, gegen die Stadt und ihre Bürger weder vor geistlichen noch anderen Gerichten zu prozessieren und auch nicht in anderer Weise gegen sie vorzugehen. Er verzichtet auf alle dieser Verschreibung widersprechenden, der Geistlichkeit für solche Fälle sonst verliehenen päpstlichen und ksl. Freiheiten und Rechte und deren Anwendung. Diese Urkunde besiegelt neben ihm selbst auf seine Bitte hin auch Ebf. Jakob von Trier, doch soll dies für den Ebf. und sein Stift keinen Nachteil bedeuten.
Konstanz, 15. Juli 1507.
Worms, StdA, 1 B, Nr. 1927,2, Stück-Nr. 42 (Konz. oder Kop.).1
«4.3.1. Herzog Georg von Sachsen »
« Nr. 292 Messeprivileg Kg. Maximilians für die Stadt Leipzig »
Er hat seinerzeit der Stadt Leipzig auf Bitte des verstorbenen Hg. Albrecht von Sachsen das Recht zur Abhaltung dreier Jahrmärkte (von Sonntag Jubilate bis Sonntag Cantate, in der Woche nach Sonntag Michaelis und in der Woche nach Neujahr) bestätigt und ihr dabei weitere Rechte und Freiheiten verliehen.1 Verleiht der Stadt Leipzig auf Bitten Hg. Georgs von Sachsen zusätzlich das Niederlags- und Stapelrecht. Überdies ist es künftig im Umkreis von 15 Meilen um die Stadt untersagt, einen Jahrmarkt abzuhalten oder einen Stapel einzurichten. Gibt allen Kaufleuten und anderen Besuchern der Jahrmärkte auf allen Straßen im ganzen Reich freies Geleit und erklärt alle Zuwiderhandelnden in die Reichsacht. Kassiert alle dieser Urkunde widersprechenden ksl. und kgl. Verfügungen, insbesondere etwaige Privilegien der Stadt Erfurt. Gebietet allen Reichangehörigen die Beachtung dieser Urkunde bei Androhung einer Strafe von 50 Mark lötigen Goldes.
Konstanz, 23. Juni 1507.
Berlin, GStA, Repos. 50, Fasz. 33, Nr. 1, unfol. (Druck, einem Libell mit der Aufschr.: Ksl. Confirmationes sampt einuerleibten Priuilegien der Jarmaerckte zu Leipzig, 1581, inseriert; auf dem Stück Stempel Georg Heidenreichs (Leipzig) und Verm.: Concordat cum vero et indubitato necnon sigillato originali. Beglaubigungsverm. Heidenreichs vom 12.5.1612) = Textvorlage A. Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 53’-54 (Kop.) = B.
Druck:
Müller
, Privilegien, S. 31–34 (nach dem Or. im StdA Leipzig, Urkundenkasten 7, Nr. 15, Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein, Registraturverm. S. Ölhafen);
Helbig
, Quellen II, S. 89f.;
Franz
, Leipzig, S. 50–55;
Lünig
, Reichs-Archiv XIV (Partis Specialis Continuatio IV, 2. Teil, Forts.), 2. Abs., Nr. XIII, S. 601f.
«4.3.2. Herzog Karl von Savoyen »
« Nr. 293 Johannes Collauer (kgl. Sekretär) an Ehgin. Margarethe von Österreich, Hgin. von Savoyen »
[1.] Der Bote der Ehgin. überbrachte zu Händen Sernteins nach seiner Rückkehr vom [Hof-]Kanzler Dr. Konrad Stürtzel (cancellario Imperii) dessen Antwort in Sachen des Hg. von Savoyen. Er konnte von diesem in Erfahrung bringen, daß nicht Stürtzel, sondern der verstorbene Ebf. von Mainz, der damals mit den Reichsangelegenheiten befaßt war, unter anderem auch die besagte Urkunde aufgesetzt hat.1 Da der derzeitige Ebf. von Mainz Šwährend des RT die Investitur empfangen soll, beabsichtigt der röm. Kg., von diesem die Herausgabe aller Reichsakten (scripturas et registra Imperii) zu fordern. Er, Collauer, wird dann nachdrücklich um Nachforschungen nach dem Lehenbrief für Savoyen ersuchen und damit ihrem Wunsch entsprechen. Er wird darüber an sie Bericht erstatten, da er ihr Schreiben so verstanden hat, daß die Urkunden nicht erneut zur Unterzeichnung vorgelegt werden sollen. Nam cesarea maiestas sine praefato duplo investiturae hactenus noluit dictam revocationem admittere. Falls sie dieses jedoch wünscht, kann sie noch einmal schriftlich an den röm. Kg. supplizieren.
[2.] Er hat sich mit Nachdruck darum bemüht, daß die erbetene Verfügung bezüglich der Ersten Bitten für ihre Diener und die Angehörigen ihres Hofes ausgefertigt wird. Dies ist im Moment wegen der Vielzahl der Geschäfte nicht möglich. Er wird jedoch eine günstige Gelegenheit abwarten und ihr das Schriftstück dann zusenden.
[3.] Er ist bereit, ihrem Wunsch gemäß auf das ihm vom röm. Kg. gegebene Kanonikat in Soignies (Somniaco) zu verzichten, wenn sie erreicht, daß der Kg. ihm im Gegenzug eine Exspektanz auf die nächste freiwerdende Pfründe in den Erblanden erteilt. Bis dahin soll ihm der Nutznießer seines Verzichts eine jährliche Pension von 30 fl.rh. entrichten.
Konstanz, 23. Mai 1507.
Lille, AD, B 18827 (24550), fol. 59–59’ (eh. lat. Or.).
«4.4. Grafen, Freiherren und Herren »
«4.4.1. Sigmund Freiherr von Brandis »
« Nr. 294 Konfirmationsbrief Kg. Maximilians für Sigmund Frh. von Brandis »
Bestätigt eine von Sigmund Frh. von Brandis vorgelegte, für diesen und dessen verstorbenen Bruder Ludwig ausgestellte (inserierte) Urkunde Ks. Friedrichs III. (Bestätigung der Reichsregalien, insbesondere des Blutbannes und der Bergwerksgerechtigkeit, sowie der Freiheit von fremden Gerichten, Verleihung von Befugnissen zur Ahndung bei Umgehung ihrer Zollstätten, Linz, 16. Oktober 14921) und belehnt ihn von neuem mit dem Blutbann und der Bergwerksgerechtigkeit sowie allen übrigen Reichsregalien. Brandis hat den üblichen Lehnseid geleistet. Kassiert alle dem widersprechenden Verfügungen. Gebietet allen Reichsangehörigen die Beachtung dieser Urkunde bei Androhung der kgl. Ungnade und der in der inserierten Urkunde vorgesehenen Strafe [von 100 Mark lötigen Goldes].
Konstanz, 2. August 1507.
Vaduz, LLA, U 44 (Or. Perg., Verm. amdrp., Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 58–61 (Kop.) = B.
ŠDruck:
Ritter
, Freiheiten, S. 19–27.
Regest:
Kaiser/Brunhart
, Geschichte I, S. 334f.
«4.4.2. Graf Eberhard von Eppstein-Königstein »
« Nr. 295 Konfirmationsbrief Kg. Maximilians für Gfin. Katharina von Eppstein-Königstein »
Vidimiert und bestätigt das mit Zustimmung ihres Gemahls Gf. Eberhard verfaßte (durch das inserierte Notariatsinstrument Nikolaus Hugos wörtlich wiedergegebene) Testament Gfin. Katharinas von Eppstein-Königstein (geb. von Weinsberg) vom 21. April 1505, behebt die darin enthaltenen formalen Mängel und setzt für Zuwiderhandlungen eine Strafe von 20 Mark lötigen Goldes fest.
Konstanz, 7. August 1507.
Wertheim, StA, G-Rep. 11 A, Lade V A, Nr.
13 (Or. Perg. m. S., Verm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Frankfurt, ISG, Reichssachen II/201, fol. 1–6 (Kop. mit imit. Vermm. und Gegenz. wie Or.) = B.
«4.4.4. Graf Philipp von Hanau-Lichtenberg »
« Nr. 296 Privileg Kg. Maximilians für Gf. Philipp von Hanau »
Laut Beschwerde Gf. Philipps von Hanau machen etliche Untertanen in seiner Gft. Lichtenberg geltend, daß sie als Bürger umliegender Städte von den Steuern und Abgaben für die an sie verkauften Güter befreit seien. Verfügt, daß Gf. Philipp und seine Erben das Recht haben, Steuern und Abgaben von allen in ihrer Gft. gelegenen Gütern zu erheben, ungeachtet ob ihre Untertanen die stadtbürgerliche oder eine andere von Kss. oder Kgg. herrührende Freiheit innehaben. Kassiert diese Freiheiten, insofern sie gegen Gf. Philipp geltend gemacht werden, und gebietet allen Reichsangehörigen die Beachtung dieser Urkunde bei Androhung einer Strafe von 20 Mark lötigen Goldes.
Konstanz, 8. Juli 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 48–48’ (Auszug).
« Š4.4.5. Grafen von Hohenlohe »
« Nr. 297 Konfirmationsbrief Kg. Maximilians für die Gff. Albrecht, Sigmund, Ludwig, Georg und Philipp von Hohenlohe »
Bestätigt den zwischen den Gff. Albrecht, Sigmund, Ludwig, Georg und Philipp von Hohenlohe im Jahre 1503 geschlossenen (inserierten) Vertrag1 und erklärt jegliche Zuwiderhandlung eines oder mehrerer Vertragspartner gegen diese Regelung für unwirksam. Befiehlt allen Reichsangehörigen unter Androhung der kgl. Ungnade und einer Geldstrafe von 50 Mark lötigen Goldes die Beachtung dieser Urkunde.
Konstanz, 16. Juli 1507.
Hohenlohe-Zentralarchiv Neuenstein, GA 5, Schubl. XL, Nr.
68 (Or. m. anh. S., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Hohenlohe-Zentralarchiv Neuenstein, Ba 30, Bü. 29, unfol. (spätere Kop.) = B.
«4.4.6. Graf Ludwig von Löwenstein »
« Nr. 298 Konfirmationsbrief Kg. Maximilians für Gf. Ludwig von Löwenstein, H. zu Scharfeneck »
Bestätigt vorbehaltlich der Obrigkeit von Kg. und Reich und etwaiger Rechte Dritter ein von Gf. Ludwig (kgl. Rat) vorgelegtes (inseriertes) Privileg Kg. Wenzels für die Hh. von Scharfeneck (Prag, montag nach St. Dorotheen tag [13.2.]1385)1.
ŠKonstanz, 4. August 1507.
Wertheim, StA, G-Rep. 8, Lade I-II, Nr. 41 (Or. Perg., Verm. prps., Gegenz. Serntein).
«4.4.7. Wolfgang von Rechberg zu Hohenrechberg »
« Nr. 299 Lehenbrief Kg. Maximilians für Wolfgang von Rechberg »
Belehnt Wolfgang von Rechberg mit dem von seinem Vater [Ulrich] ererbten, vom Reich lehnbaren Schloß und Markt Neuburg an der Kammel (Camlach) samt allen zugehörigen Rechten und Besitzungen.
Konstanz, 12. Juni 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 78’ (Auszug) = Textvorlage A. Innsbruck, TLA, Schatzarchiv I, Putsch-Repertorium, Bd. 5, fol. 346’ (Kurzbeschreibung) = B.
« Nr. 300 Lehenbrief Kg. Maximilians für Wolfgang von Rechberg »
Belehnt Wolfgang von Rechberg mit dem von seinem Vater Ulrich ererbten, vom Reich lehnbaren Blutbann zu Hohenrechberg.
Konstanz, 12. Juni 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 78’ (Auszug) = Textvorlage A. Innsbruck, TLA, Schatzarchiv I, Putsch-Repertorium, Bd. 5, fol. 346’ (Kurzbeschreibung) = B.
«4.4.9. Graf Philipp von Solms-Lich »
« Nr. 302 Jahrmarktsprivileg Kg. Maximilians für Gf. Philipp von Solms »
Bestätigt auf Bitte von Gesandten Gf. Philipps das seit über hundert Jahren ausgeübte Recht zur Veranstaltung eines Jahrmarkts in und vor der Feste Laubach am 15./16. Oktober (St. Gallen abent und St. Gallen tag) und gewährt allen Teilnehmern an dem Jahrmarkt die üblichen Freiheiten und Rechte. Doch erfolgt diese Begnadung vorbehaltlich der Rechte anderer Jahrmärkte im Umkreis von zwei Meilen um Laubach. Befiehlt allen ReichsanŠgehörigen bei Androhung einer Strafe von 20 Mark lötigen Goldes die Beachtung dieser Urkunde.
Konstanz, 26. Juli 1507.
Darmstadt, StA, Archiv Laubach, Nr.
3 (Or. Perg. m. besch. S., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 56’-57 (Kop.) = B.
« Nr. 303 Bergwerksprivileg Kg. Maximilians für Gf. Philipp von Solms »
Erlaubt Gf. Philipp und seinen Erben, in ihrem Territorium nach Erzen zu suchen und Bergwerke einzurichten. Doch müssen sie diese Bergwerke von ihm und seinen Nachfolgern im Reich zu Lehen empfangen.
Konstanz, 3. August 1507.
Darmstadt, StA, Archiv Laubach, Nr.
2 (Or. Perg. m. S., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 56’ (Kop.).
Druck:
Roeschen
, Belehnung, S. 147.
«4.4.10. Wilhelm Truchseß d. Ä. Freiherr von Waldburg »
« Nr. 304 Lehenbrief Kg. Maximilians für Wilhelm Truchseß Frh. von Waldburg »
Belehnt Wilhelm Truchseß von Waldburg auf dessen Bitte mit der von seinem Vater Johann und seinem Bruder Jakob ererbten, vom Reich lehnbaren Vogtei zu Eisenharz und dem Wildbann der Hft. Trauchburg1, vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich. Wilhelm Truchseß hat den üblichen Lehenseid geleistet.2
ŠKonstanz, 14. Juni 1507.
Ftl. Waldburg-Zeil’sches Gesamtarchiv Schloß Zeil, Tr U 277 (Or. m. S., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 79 (Auszug, irrtümlich datiert auf den 13.6.).
« Nr. 305 Lehenbrief Kg. Maximilians für Wilhelm Truchseß Frh. von Waldburg »
Belehnt Wilhelm Truchseß von Waldburg mit dem von seinem Vater Johann und seinem Bruder Jakob ererbten, vom Reich lehnbaren Blutbann zu Trauchburg (Trutperg), vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich. Wilhelm Truchseß hat persönlich den üblichen Lehenseid geleistet.
Konstanz, 14. Juni 1507.
Ftl. Waldburg-Zeil’sches Gesamtarchiv Schloß Zeil, Tr U 276 (Or. m. S., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 78’-79 (Auszug).
« Nr. 306 Konfirmationsbrief Kg. Maximilians für Wilhelm Truchseß Frh. von Waldburg »
Bestätigt auf Bitte Wilhelms Truchseß Frh. von Waldburg die (inserierte) Urkunde Ks. Friedrichs (Wien, 24. März 1460)1 sowie alle übrigen Freiheiten, Rechte und Privilegien der Truchsessen von Waldburg, vorbehaltlich der Obrigkeit und Rechte von Kg. und Reich. Befiehlt allen Reichsangehörigen die Beachtung dieser Urkunde bei Androhung der kgl. Ungnade und der in der inserierten Urkunde vorgesehenen Strafe.
Konstanz, 16. Juni 1507.
Ftl. Waldburg-Zeil’sches Gesamtarchiv Schloß Zeil, Tr U 278 (Or. m. S., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 46–48 (Kop.).
« Nr. 307 Standeserhöhung der Truchsessen von Waldburg-Trauchburg »
Wilhelm Truchseß von Waldburg wird mit seinen ehelichen Nachkommen in den Stand eines Frh. zu Waldburg erhoben. Er ist befugt, alle daraus resultierenden Freiheiten und Rechte bei Versammlungen und Ritterspielen, gegenüber Domstiften und anderen geistlichen und weltlichen Ständen sowie bei allen sonstigen Gelegenheiten zu gebrauchen. Gebietet allen Reichsangehörigen die Beachtung dieser Urkunde bei Androhung einer Strafe von 50 Mark lötigen Goldes. Diese Begnadung gilt vorbehaltlich der Rechte und Obrigkeit von Kg. und Reich.
Act. Konstanz, 16. Juni 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 98’ (Auszug).
«4.4.11. Graf Eitelfriedrich von Zollern »
« Nr. 308 Reversbrief Gf. Eitelfriedrichs von Zollern (kgl. Hofmeister) bezüglich der Verpfändung der Reutlinger Stadtsteuer durch Kg. Maximilian »
Kg. Maximilian hat ihm und seinen männlichen Erben mit Einwilligung der Kff. für 5000 fl. gemäß folgender Urkunde die Reutlinger Stadtsteuer verschrieben: Er, der Kg., hat die Belehnung Gf. Eitelfriedrichs mit dem Erbkämmereramt durch Kf. Joachim von Brandenburg sowie seinen Vertrag mit dem letzten H. von Weinsberg, Philipp (III.), konfirmiert.1 Er will die Dienste der Gff. von Zollern für Kg. und Reich zusätzlich Švergüten und dafür sorgen, daß der Gf. das Erbkämmereramt mit großzügigerer Ausstattung wahrnehmen kann. Der Gf. hat eine Verschreibung Ks. Friedrichs (III.) in Höhe von 4000 fl.rh. auf Schloß und Hft. Donaustauf (Thumbstauf)
2 vorgelegt und übergeben. Er selbst hat den Gf. außerdem für 1000 fl. auf die Lindauer Stadtsteuer verwiesen.3 Für die Gesamtsumme von 5000 fl. belehnt er den Gf. künftig mit der Reutlinger Stadtsteuer von jährlich 275 fl. Dieses Lehen mit allen Rechten und Pflichten soll künftig jeweils der älteste Gf. von Zollern, der auch als Erbkämmerer fungiert, innehaben. Dem Reichsoberhaupt bleibt dabei die Möglichkeit zur Ablösung der Stadtsteuer durch Zahlung von 5000 fl. vorbehalten.4 Gebietet allen Reichsangehörigen bei Androhung der kgl. Ungnade und einer Strafe von 50 Mark lötigen Goldes die Beachtung dieser Urkunde (Salzburg, 6.12.1506)5.
Er, Gf. Eitelfriedrich, verpflichtet sich und seine Erben, nach erfolgter Ablösung der Stadtsteuer innerhalb eines halben Jahres für die besagten 5000 fl. Eigengut zu erwerben und dem Reichsoberhaupt zu Lehen aufzutragen.
[Konstanz], 22. Juli 1507.
Würzburg, StA, Mainzer Ingrossaturbücher 48, fol. 99–101 (Kop.).
« Nr. 309 Konsensbrief Kf. Jakobs von Mainz 1 »
Der röm. Kg. hat für 5000 fl.rh. die Reutlinger Stadtsteuer an Gf. Eitelfriedrich von Zollern und seine männlichen Erben überschrieben und ihn damit belehnt (laut inserierter kgl. Urkunde vom 6.12.1506). Erklärt auf Bitte des Gf. seine Zustimmung. Der Gf. hat ihm Šund anderen Kff. zugesagt, daß er oder seine Erben nach Auslösung der Stadtsteuer für dieses Geld innerhalb eines halben Jahres Eigengüter erwerben, die sie dem röm. Ks. oder Kg. zu Lehen auftragen werden, wie dies der gfl. Reversbrief [Nr. 308] besagt.
Konstanz, 24. Juli 1507.
Stuttgart, HStA, B 201, U 101–104/111–112, fol. 7’-13 (Kop.).
Druck:
Harpprecht
, Staatsarchiv III, S. 518f. (Nachweis über Gegenz. durch den Kurmainzer Sekretär Georg Griecker).
«4.5. Frei- und Reichsstädte »
« Nr. 310 Privilegienbestätigung Kg. Maximilians für die Stadt Essen »
Bestätigt auf die Bitte ihrer Gesandten die Privilegien und Freiheiten der Stadt Essen, vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich. Gebietet allen Reichsangehörigen die Beachtung dieser Urkunde bei Androhung der schweren Ungnade von Kg. und Reich sowie einer Strafe von 20 Mark lötigen Goldes.
Konstanz, 18. Mai 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 54–54’ (Auszug).
Druck:
Funcke
, Geschichte, S. 328–330.
« Nr. 311 Wegezollprivileg Kg. Maximilians für die Stadt Isny »
Bürgermeister und Rat der Stadt Isny ließen erklären, daß sie bislang von beladenen Wägen nur 3 Pf. Wegegeld erhoben hätten. Das Wegegeld reiche jedoch nicht mehr für den Unterhalt der Brücken und Wege, die durch schwere Wägen beträchtlich geschädigt würden. Es sei auch ungerecht, daß von leichten wie schweren Wägen die gleiche Abgabe erhoben werde.
Bekundet, daß er unter dem Vorbehalt der Rechte von Kg. und Reich eine Erhöhung des Wegegeldes in der Weise bewilligt hat, daß künftig von jedem Pferd auf der Brücke oder am Stadttor 1 Pf. Wegegeld erhoben werden darf und die Stadt befugt ist, wie an anderen Orten üblich, eine Verweigerung der Abgabe mit Pfändung zu ahnden. Befiehlt allen Reichsangehörigen bei Androhung der kgl. Ungnade und einer Geldstrafe von 20 Mark lötigen Goldes die Beachtung dieses Privilegs.
Konstanz, 3. Mai 1507.
Stuttgart, HStA, B 193, U 14 (Or. Perg., S. abgegangen, Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein).
Druck (auszugsweise):
Ehrle
, Privilegien, S. 189 (Priv. XXIV).
Regest:
Kammerer/Pietsch
, Urkunden, S. 94, Nr. 591.
« ŠNr. 312 Münzprivileg Kg. Maximilians für die Stadt Isny »
Gestattet der Stadt Isny die Einrichtung einer Münzstätte und die Prägung von Silbermünzen (Heller, Pfennige, Groschen bis zum Gulden) unter dem Namen der Stadt. Diese sollen auf der Vorderseite den Reichsadler und auf der Rückseite das städtische Wappen zeigen. Ihr Wert und Feingehalt darf den der kfl. Prägungen nicht unterschreiten. Ansonsten sollen mit diesem Privileg alle Rechte und Freiheiten verbunden sein, wie sie für die Kff. und andere Münzstände auch gelten. Falls die Münzen der Stadt nicht den geforderten Wert aufweisen sollten, erlischt dieses Privileg. Gebietet allen Reichsangehörigen bei Androhung einer Strafe von 40 Mark lötigen Goldes die Beachtung dieses Privilegs und die Akzeptierung der in Isny geschlagenen Münzen als gültiges Zahlungsmittel.
Konstanz, 16. Mai 1507.
Stuttgart, HStA, B 193, U 15 (Or. Perg., S. abgegangen, Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 28’ (Auszug).
Druck (auszugsweise):
Ehrle
, Privilegien, S. 189 (Priv. XXV).
Regest:
Kammerer/Pietsch
, Urkunden, S. 94, Nr. 592.
« Nr. 313 Münzprivileg Kg. Maximilians für die Stadt Konstanz »
In seinem der Stadt Konstanz am 10. Juni 1499 verliehenen Privileg zum Schlagen von Silbermünzen sind von früheren Kss. und Kgg. ausgestellte Urkunden aufgeführt.1 Laut der Erklärung von Gesandten der Stadt gingen diese alten Urkunden jedoch durch einen Brand verloren. Bestätigt auf deren Bitte die alten Münzfreiheiten und -rechte der Stadt und gewährt ihr auch das Privileg zum Schlagen von Goldmünzen mit allen Rechten und Freiheiten, wie sie andere Münzstände des Reiches auch innehaben. Die Münzen sollen einen Feingehalt von 18½ Karat aufweisen oder den kurrheinischen Gulden bzw. den gemäß ihrem Privileg von den Königstein in [den Reichsmünzstätten] Frankfurt, Basel und Nördlingen gemünzten Gulden an Gehalt, Gewicht, Güte und Wert gleichkommen. Die Vorderseite der Münzen soll oben den Reichsadler und darunter das Wappen der Stadt abbilden, mit der Umschrift: Moneta nova aurea civitatis Constantiensis; die Rückseite soll den Titel Maximilianus Romanorum rex und einen goldenen Apfel zeigen. Gebietet allen Reichsangehörigen bei Androhung der kgl. Ungnade und einer Strafe von 50 Mark lötigen Goldes die Beachtung dieser Urkunde.
Konstanz, 29. Juni 1507.
Karlsruhe, GLA, D 1110 (Or. Perg. m. S., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 48’-49’ (Kop.) = B. Karlsruhe, GLA, 67/528, fol. 38–40 (spätere Abschr. vom Or. mit imit. Vermm. prps./amdrp. und Gegenz. ŠSerntein). Konstanz, StdA, A II 27, fol. 39–43 (einem Urkundenlibell Ks. Karls VI. inserierte Abschrift vom 24.11.1714).
Druck:
Cahn
, Münz- und Geldgeschichte I, S. 424–426, Urkunden-Anhang Nr.
16.
« Nr. 314 Münzprivileg Kg. Maximilians für die Stadt Lübeck »
Verleiht der Stadt Lübeck das Recht, goldene Münzen im Wert von 2 fl.rh. zu prägen. Diese zeigen auf der Hauptseite das Bildnis Johannes des Täufers im Fellgewand mit dem Lamm auf dem Buch im linken Arm, neben dem Haupt den Doppeladler mit ausgebreiteten Flügeln und die Umschrift: Moneta nova civitatis. Auf der Rückseite ist ein sitzender röm. Ks. oder Kg. abgebildet, mit der Legende: Imperialis Lubicensis1 . Bei Mißbrauch erlischt das Privileg. Befiehlt allen Reichsangehörigen unter Androhung einer Strafe von 50 Mark lötigen Goldes die Beachtung dieser Urkunde.
Konstanz, 27. Juli 1507.
Lübeck, StdA, Caesarea 227 (Or., Perg. m. S., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein).
« Nr. 315 Konfirmationsbrief und Brückenzollprivileg Kg. Maximilians für die Stadt Memmingen »
Konfirmiert den durch Johann Truchseß Frh. von Waldburg[-Zeil] vermittelten (inserierten) Vertrag zwischen [dessen Schwiegersohn] Hans von Königsegg und der Stadt Memmingen vom 25. Juni 15071 vorbehaltlich der Rechte des röm. Kg., des Hl. Reichs und des Hauses Österreich. Er gewährt auf Bitte der Vertragspartner und zur Mehrung des gemeinen Nutzens der Stadt, vertragsgemäß bei Egelsee eine Brücke über die Iller zu errichten und dort einen Zoll zu erheben.2 Gebietet unter Androhung der kgl. Ungnade und einer Strafe von 20 Mark lötigen Goldes allen Reichsangehörigen die Beachtung dieser Urkunde.
Konstanz, 24. Juli 1507.
Augsburg, StA, Rst. Memmingen, Urk. 520 (Or. Perg. m. S., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein).
« Š4.5.6. Münster im St. Gregoriental »
« Nr. 316 Privilegienbestätigung Kg. Maximilians für die Stadt Münster im St. Gregoriental »
Bürgermeister und Rat der Stadt Münster im St. Gregoriental haben vorbringen lassen, daß seit Menschengedenken Juden kein Wohnrecht in ihrer Stadt und dem umliegenden Tal hätten1; außerdem habe die Stadt das Recht zur Abhaltung von drei Jahrmärkten – am 12. März (St. Gregorien tag in der vasten), 3. September (St. Gregorien tag ordinacionis) und 6. Dezember (St. Niclas tag) – sowie eines weiteren Jahrmarkts in dem zur Stadt gehörigen Dorf Mühlbach (Mulbach) am 24. August (St. Bartholmes tag). Die diesbezüglichen Urkunden2 seien aber durch einen Brand verlorengegangen.
Bestätigt auf ihre Bitte hin das Wohnverbot für Juden in ihrer Stadt und im Gregoriental sowie das Recht zur Abhaltung der Jahrmärkte samt allen übrigen Privilegien und Freiheiten, vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich. Befiehlt allen Reichsangehörigen die Beachtung dieser Urkunde bei Androhung einer Strafe von 20 Mark lötigen Goldes.
Konstanz, 21. Mai 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 35’-36 (Kop.).
Druck:
Scheid
, Histoire, Nr. XXVII, S. 363–365.
Kurzregest:
Scherlen
, Inventar, S. 1.3
« Nr. 317 Konfirmationsbrief Kg. Maximilians für Rothenburg/Tauber »
Bürgermeister und Rat der Stadt Rothenburg haben folgende Rechte geltend gemacht: Sie besäßen und nutzten seit über 90 Jahren das niemals von anderer Seite bestrittene Recht zur Errichtung einer durch Türme, Sperren, Zäune und Gräben gesicherten Landwehr. Außerdem hätten sie unangefochten die Obrigkeit, das Steuerrecht und die Gerichtsbarkeit in den zur Stadt gehörigen Besitzungen inner- und außerhalb der Landwehr ausgeübt. Ferner übten sie seit Menschengedenken Jagdrechte (kleines Waidwerk) in Teilen der Landwehr aus.
Bestätigt vorbehaltlich der Obrigkeit von Kg. und Reich sowie bestehender Rechte Dritter die aufgeführten und alle übrigen von röm. Kss. und Kgg. herrührenden Rechte und Freiheiten.1 Untersagt allen Reichsangehörigen unter Androhung der Ungnade von Kg. und Reich sowie der Zahlung von 20 Mark lötigen Goldes die Verletzung dieser Rechte.
ŠKonstanz, 9. Juni 1507.
Rothenburg, StdA, A 1290, fol. 23–25 (Kop. 17. Jh., imit. Vermm. prps./amdrp. und Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Ludwigsburg, StA, B 397 II, Bü 1354, unfol. (Kop. 17. Jh.) = B. Hohenlohe-Zentralarchiv Neuenstein, Wa 20, Bü 28, unfol. (Kop. 17. Jh.).
Druck:
Lünig
, Reichs-Archiv XIV (Partis Specialis Continuatio IV, 2. Teil), 1. Abs., S. 346–348;
Moser
, Handbuch II, S. 618f.
« Nr. 318 Änderung des Jahrmarktsprivilegs der Stadt Rottweil durch Kg. Maximilian »
Bürgermeister und Rat der Stadt Rottweil baten, den bisher am 14. September (hl. creuztag exaltacionis) abgehaltenen Jahrmarkt auf den 18. Oktober (St. Lucas tag des hl. zwelfpoten und ewangelisten) zu verschieben, da der alte Termin ungünstig liegt, sowie um Bestätigung ihrer übrigen Jahrmarktsprivilegien. Dies geschah in der üblichen Form unter Androhung einer Strafe von 20 Mark lötigen Goldes bei Nichtbeachtung dieser Urkunde.
Konstanz, 2. Juni 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 36 (Auszug).
Druck:
Lünig
, Reichs-Archiv XIV (Partis Specialis Continuatio IV, 2. Teil), 1. Abs., Nr. XX, S. 377f.;
Moser
, Handbuch II, S. 645f.
« Nr. 319 Lehenbrief Kg. Maximilians für den Kanton Appenzell »
Belehnt auf die durch Gesandte des Landammanns, des Rates und der Gemeinde vorgebrachte Bitte hin Appenzell mit dem Blutbann.1
Konstanz, 21. Juni 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 79’ (Kop.).
Druck:
Zellweger
, Geschichte II/2, Nr.
647, S. 416f.
Regest:
Appenzeller Urkundenbuch
I, Nr. 1555.
« Nr. 320 Konfirmation der Gerichtsfreiheit des Kantons Appenzell durch Kg. Maximilian »
Landammann, Rat und Landleute zu Appenzell haben durch ihre Gesandten vorbringen lassen, daß Ks. Friedrich III. sie von fremden Gerichten befreit habe – [wörtliche WieŠdergabe der Urkunde, Wiener Neustadt, 3. Juli 1466]1 –, und baten um Konfirmation dieser Freiheit samt der darüber ausgestellten Urkunden. Bestätigt die inserierte Urkunde und die Gerichtsfreiheit vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich. Befiehlt allen Reichsangehörigen die Beachtung der vorliegenden Konfirmation und droht für den Fall der Zuwiderhandlung die Ungnade von Kg. und Reich sowie die in der Urkunde von 1466 vorgesehene Geldstrafe [von 50 Mark lötigen Goldes] an.
Konstanz, 22. Juni 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 38’-40 (Kop.).
Druck:
Zellweger
, Geschichte II/2, Nr.
648, S. 418–422.
Regest:
Appenzeller Urkundenbuch
I, Nr. 1556.
« Nr. 321 Begnadung Kg. Maximilians für Hans von Hürnheim (Fälschung) »
Bestätigt aufgrund von trefflichen, alten briefen, die Hans von Hürnheim (kgl. Rat) vorgelegt hat, die nahe Verwandtschaft der Geschlechter Elsenberg auf Hirschstein und Hürnheim. Er erklärt ihre Turniermäßigkeit mit den Nothafft und bekundet ihre Abstammung von den Gff. von Egmond. Außerdem genehmigt er, daß die Elsenberger künftig den Namen von Hürnheim führen. Er erklärt zudem unter Androhung schwerer Strafen bei Zuwiderhandlung, daß die Hürnheim als erprobte Turnierkämpfer dem Schutz von Kg. und Reich unterstehen.1
Konstanz, 20. April 1507.
München, HStA, Nothafft-Archiv, U 731 (koll. Kop. m. anhängendem S., Unterz. Georg Dieterlin, Registrator der ksl. Reichshofkanzlei, Wien, 16.8.1642) = Textvorlage A. München, HStA, Nothafft-Archiv, Lit. 1074, fol. 23 (spätere Abschr.) = B.
Regest:
Nothafft
, Auszüge, S. 159f.
« Nr. 322 Konfirmationsbrief Kg. Maximilians (Reichshofrat) für Sixtus Ölhafen (kgl. Sekretär) »
Konfirmiert einen Lehenbrief des Hans Durner zu Dürn, Burgmann zu Hirschberg, für Sixtus Ölhafen über die Zehnten zu Nuschelberg (Nusselsperg) und Schnackenhof (Sneckenhofen) als Mann- und Frauenlehen.
Konstanz, 4. Mai 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 31 (Auszug).
« ŠNr. 323 Gerichtsprivileg Kg. Maximilians für Wilhelm von Reischach »
Wilhelm von Reischach hat dargelegt, daß die Burgsassen zu Hornstein und Bittelschieß sowie das Dorf Bingen bislang keinem ordentlichen Gericht unterstünden und Verfahren entweder an auswärtigen Gerichten geführt werden müßten oder Vergehen ungesühnt blieben und die Reischach dort deshalb Schwierigkeiten bei der Eintreibung von Abgaben und der Geltendmachung ihrer Rechte hätten. Reischach hat deshalb um die Erlaubnis zur Aufrichtung eines Gerichts gebeten. Dies hat er bewilligt, mit der Auflage, daß das Gericht von Kg. und Reich lehnbar ist, daß es mit geeigneten Personen besetzt und gegen jedermann unparteiisch Recht gesprochen werden muß. Er hat Reischach außerdem die Erhebung eines Ungelts auf den in den Bingener Wirtshäusern ausgeschenkten Wein bewilligt, wonach diesem jedes 15. Maß Wein zusteht.
Konstanz, 5. Mai 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 41’-42 (Kop.).
« Nr. 324 Münzprivileg Kg. Maximilians für die Stadt Freiburg/Br. »
Verleiht – in Anbetracht ihrer Verdienste um seine Vorfahren, ihn selbst und das Haus Österreich – als röm. Kg. und als Landesfürst seiner Stadt Freiburg das Privileg, goldene Münzen zu schlagen. Die Vorderseite soll das Wappen des Hauses Österreich abbilden, die Rückseite soll das Wappen der Stadt mit einer Legende zeigen. Die Münzen müssen in Gehalt, Gewicht und Aufschnitt den kfl. Guldenprägungen entsprechen mit einem Edelmetallgehalt von 18½ Karat. 107 davon sollen auf 1½ Kölnische Mark gehen. Die Stadt erhält die gleichen Münzrechte wie ein Kf. Das Privileg geht bei Zuwiderhandlung oder Mißbrauch seitens der Stadt verloren. Falls er oder ein künftiger Landesherr im Elsaß oder im Breisgau goldene Münzen prägen sollten, ruht das Freiburger Privileg für diese Zeit. Befiehlt unter Androhung der Ungnade von Kg. und Reich sowie einer Geldstrafe von 50 Mark lötigen Goldes allen Reichsständen sowie allen Amtsträgern und Untertanen des Reiches und der Erblande die Respektierung dieses Privilegs und die Akzeptierung der Freiburger Münzen als gültiges Zahlungsmittel.1
Konstanz, 7. Mai 1507.
Freiburg, StdA, A 1 I d, 1507 Mai 7 (Or., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein).
« Nr. 325 Begnadung Kg. Maximilians für Hans von Roth »
Bewilligt auf Bitte des Hans von Roth, daß dieser seine Ehefrau Ottilia (geb. von Wehingen) auf das Schloß Rieden [a.d. Kötz] und eine Wiese bei Echlishausen, beides Reichslehen, als Gegengabe für ihr Heiratsgut im Wert von 1000 fl.rh. verweist, vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich sowie etwaiger Dritter.
Konstanz, 19. Mai 1507.
ŠWien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 78 (Auszug).
« Nr. 326 Lehenbrief Kg. Maximilians für Hans Schürstab »
Sebald Schürstab [Nürnberger Bürger] hat ihm einige seiner Besitzungen, nämlich die obere Schleifmühle bei Wendelstein sowie zwei Güter und eine halbe Wiese zum Unteren Galgenhof [heute in Nürnberg], durch seinen offenen Brief zu Lehen aufgetragen und gebeten, seinen Sohn Hans Schürstab d. Ä., auch als Bevollmächtigten seiner Brüder Sebald, Jörg, Christoph, Hieronymus und Erasmus, damit zu belehnen. Dies ist geschehen, doch vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich. Hans Schürstab soll – auch stellvertretend für seine Brüder – bis zum 25. Juli (St. Jacobs tag im snit) vor Hans von Obernitz (kgl. Schultheiß zu Nürnberg) den Lehnseid leisten.
Konstanz, 24. Mai 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 78 (Auszug).
« Nr. 327 Lehenbrief Kg. Maximilians für Wendel Baumann »
Belehnt Wendel Baumann [Schultheiß zu Kaiserslautern] mit vom Reich lehnbaren, von seinem Bruder Paul [kurpfälzischer Sekretär] ererbten Äckern und Wiesen im Markt Gerolsheim (Geroltzheym), vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich. Baumann hat den üblichen Lehnseid geleistet.
Konstanz, 26. Mai 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 77’ (Auszug).
« Nr. 328 Lehenbrief Kg. Maximilians für Ott Sturm »
Belehnt Ott Sturm [Straßburger Ratsherr], vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich, mit dem sogenannten Königsgut bei Schwindratzheim samt den zugehörigen Besitzungen. Das Mannlehen fiel nach dem Aussterben der Hh. von Uttweiler in männlicher Linie an Kg. und Reich zurück. Sturm hat den üblichen Lehnseid geleistet.
Konstanz, 26. Mai 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 77’-78 (Auszug).
« Nr. 329 Dispensbrief Kg. Maximilians für Hans Wagner »
Dispensiert Hans Wagner auf dessen Bitte vom Makel seiner unehelichen Geburt und läßt ihn zu allen Handwerken und Zünften zu. Die Erbansprüche und Rechte der ehelichen Nachkommen der Eltern Wagners werden hiervon nicht berührt.
Konstanz, 5. Juni 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 35’ (Auszug).
« ŠNr. 330 Lehenbrief für Hans Heinrich von Klingenberg »
Bernhard von Klingenberg hat den vom Reich lehnbaren Blutbann in der Stadt Möhringen1 durch einen offenen Brief aufgesandt und gebeten, Hans Heinrich von Klingenberg damit zu belehnen. Dies ist in der üblichen Form geschehen.
Konstanz, 9. Juni 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 78’ (Auszug).
« Nr. 331 Lehenbrief Kg. Maximilians für Johann von Morsheim »
Johann von Morsheim [Kurpfälzer Rat] hat mitgeteilt, daß ihm der röm. Kg. 515 Pfd. Heller (gleich 294 fl., 6 Weiß-Pf.) aus der Steuer Pfeddersheims überschrieben habe, mit der Auflage, dafür Eigengüter zu kaufen und diese dem Reich zu Lehen aufzutragen. Er habe demnach von den Truchsessen von Baldersheim und von den Hh. von Rüdesheim vier Sechstel des großen und kleinen Zehnten in Erbes-Büdesheim und Aulheim (Ulnheym) erworben und bitte um die Belehnung damit.
Belehnt Morsheim mit seinem Anteil an den Zehnten, vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich. Dieser soll bis zum 29. September (Michaelis) vor Hans von Landschad als kgl. Stellvertreter den Lehnseid ablegen.
Konstanz, 10. Juni 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 87 (Auszug).
« Nr. 332 Konfirmationsbrief Kg. Maximilians für Lamprecht Bilgrim »
Bestätigt auf Bitte Christina Bilgrims (Bilgerin), Witwe Dieter Bilgrims, die in einer von Schultheiß und Schöffen der Stadt Worms ausgestellten (inserierten) Gerichtsurkunde vom 23. Dezember 1506 (mitwoch nach Thome apostoli) festgehaltene Übertragung ihres gesamten Besitzes auf Lamprecht Bilgrim [Wormser Ratsherr].
Konstanz, 12. Juni 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 36’-37’ (Kop.).
« Nr. 333 Kaplanatsbrief Kg. Maximilians für Johann von Dey »
Ernennt Johann von Dey [Domherr zu Bremen] in consueta forma zum kgl. Kaplan.
Konstanz, 12. Juni 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 37’ (Notiz).
« ŠNr. 334 Lehenbrief Kg. Maximilians für Hans von Oberstein »
Belehnt, vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich, Hans von Oberstein als Erben Myas’ (Imehaus) von Oberstein mit dem Schloß Gundheim samt allen zugehörigen Rechten und Besitzungen. Oberstein hat persönlich den üblichen Lehnseid abgelegt.
Konstanz, 14. Juni 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 78’ (Auszug).
« Nr. 335 Lehenbrief Kg. Maximilians für Peter Imhoff »
Belehnt, vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich, Peter Imhoff [Nürnberger Bürger] mit vier Anwesen in Almoshof und einem Anwesen in Käswasser (Kesswasser), wie dies Fritz Holzschuher zugleich mit der schriftlichen Aufkündigung des Lehens erbeten hat.1 Imhoff soll bis zum 29. September (St. Michaels tag) vor Hans von Obernitz (kgl. Schultheiß zu Nürnberg) den Lehnseid ablegen.
Konstanz, 15. Juni 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 79 (Auszug).
« Nr. 336 Lehenbrief Kg. Maximilians für Hans Kneußel »
Belehnt vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich Hans Kneußel [Nürnberger Bürger] mit einem Hof bei Weihersbuch (Weyerspach), wie dies Johann Reinolt (Rynolt) [d. J.] zugleich mit der schriftlichen Aufkündigung des Lehens1 erbeten hat. Kneußel soll bis zum 29. September (St. Michaels tag) vor Hans von Obernitz (kgl. Schultheiß zu Nürnberg) den Lehnseid ablegen.
Konstanz, 16. Juni 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 79 (Auszug).
« Nr. 337 Deklaration Kg. Maximilians für Ursula von Fladungen »
Bekundet, daß die gemäß dem Recht und Herkommen der Stadt Nürnberg laut ihrer Heiratsurkunde erfolgte Zusage Ursulas von Fladungen, Ehefrau des Hans von Fladungen, bezüglich ihres Heiratsguts und der Widerlage1 gültig ist und von niemandem angefochten werden darf. Befiehlt allen Reichsangehörigen bei Androhung einer Strafe von 10 Mark Šlötigen Goldes die Beachtung dieser Deklaration und gebietet ihnen, Frau von Fladungen wegen ihres Heiratsgutes und der Widerlage nicht zu behelligen.
Konstanz, 17. Juni 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 37’ (Kop.).
« Nr. 338 Lehenbrief Kg. Maximilians für Eucharius Ungelter »
Die Hft. Weißenhorn fiel nach dem Tod Hg. Georgs von Bayern als kgl. Interesse an ihn, den Kg. Eucharius Ungelter [Ulmer Ratsherr] hat – auch als Lehensträger und im Namen seiner Frau Agnes – gebeten, ihn mit dem von der Hft. lehnbaren Dorf Deisenhausen (Teyssenhausen) mit allen zugehörigen Rechten und Besitzungen zu begaben. Ungelter legte eine Verweisung Hg. Georgs über 3200 fl.rh. auf Deisenhausen1 vor. Belehnt diesen mit dem Dorf, vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich. Ungelter hat den üblichen Lehnseid geleistet.
Konstanz, 20. Juni 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 80 (Auszug).
« Nr. 339 Lehenbrief Kg. Maximilians für Jakob Ehinger »
Die Hft. Weißenhorn fiel nach dem Tod Hg. Georgs von Bayern als kgl. Interesse an ihn, den Kg. Jakob Ehinger [Ulmer Ratsherr] bat – auch als Lehnsträger der Söhne seines verstorbenen Bruders Peter –, die von Hg. Georg laut vorgelegter Urkunde vorgenommene Belehnung des von der Hft. lehnbaren Hofes zum Altenhof im Landgericht Marstetten1 zu erneuern. Dies ist geschehen, doch vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich. Ehinger hat den üblichen Lehnseid geleistet.
Konstanz, 21. Juni 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 80–80’ (Notiz).
« Nr. 340 Konfirmationsbrief Kg. Maximilians für Georg Günzburger »
Bestätigt das Testament Eitel Günzburgers zugunsten seines Bruders Georg. Gebietet allen Reichsuntertanen unter Androhung der Ungnade von Kg. und Reich die Beachtung dieser Urkunde.
Konstanz, 25. Juni 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 61 (Auszug).
« Nr. 341 Lehenbrief Kg. Maximilians für Martin Tucher »
Wolfgang Haller (kgl. Speisemeister) hat mündlich erklärt, daß er einen vom Reich lehnbaren Hof zu Vach (Flach)
Konstanz, 26. Juni 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 79’ (Auszug).
« Nr. 342 Lehenbrief Kg. Maximilians für Ludwig Imhoff »
Seyfried Holzschuher [kgl. Diener] hat drei vom Reich lehnbare Anwesen in Almoshof (Malmanshof) schriftlich aufgekündigt. Belehnt auf dessen Bitte, vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich, Ludwig Imhoff [Nürnberger Bürger] damit. Dieser soll bis zum 24. August (St. Bartholmes tag) vor Hans von Obernitz (kgl. Schultheiß zu Nürnberg) den Lehnseid ablegen.
Konstanz, 26. Juni 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 80 (Auszug).
« Nr. 343 Mandat Kg. Maximilians an alle Reichsangehörigen wegen des Ritterstifts Odenheim »
Er hat dem Ritterstift Odenheim die Verlegung nach Bruchsal gestattet, wie anschließend auch der für das Stift [als Schirmvogt] zuständige Bf. Philipp von Speyer.1 Die hergebrachten Rechte Dritter werden davon nicht berührt. Die Aufnahme des Ritterstifts in Bruchsal geschah aus schwerwiegenden Gründen. Als röm. Kg. obliegt ihm die Wahrung der Rechte des Stifts. Gebietet allen Reichsuntertanen bei Androhung einer Strafe von 20 Mark lötigen Goldes, die dem Stift erteilte Genehmigung nicht zu behindern, sondern vielmehr die Stiftsherren bei der Verlegung zu unterstützen. Ansprüche von seiten Dritter sollen auf dem Rechtsweg verfolgt werden.
Konstanz, 26. Juni 1507.2
Regest:
Wetterer
, Verlegung, S. 46.
« Nr. 344 Begnadung Kg. Maximilians für Marx Sittich von Ems »
Bewilligt Marx Sittich von Ems auf dessen Bitte, seiner Gemahlin [Helena] bis zu 3000 fl.rh. Widerlage und Morgengabe auf zum Schloß [Hohen-]Ems gehörige, vom Reich lehnbare Dörfer, Flecken und Güter zu versichern, vorbehaltlich der Obrigkeit und Lehnshoheit von Kg. und Reich.
Konstanz, 7. Juli 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 81’ (Auszug).
« ŠNr. 345 Lehenbrief Kg. Maximilians für Leonhard Groland »
Belehnt Leonhard Groland [Nürnberger Ratsherr] vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich mit folgenden von seinem Vater Bartholomäus ererbten Gütern1: einem Wald, genannt Hegach, einem halben Zehnten zu Rampertshof (hof Ramperßdorff), dem früher [Hans] Mugenhofer (Munchendorfer) gehörenden Hof zu Diepoltsdorf (Dieperßdorff) 2 und drei langen Schillingen.
Konstanz, 8. Juli 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 83’ (Notiz).
« Nr. 346 Lehenbrief Kg. Maximilians für Wolfgang Haller u.a. »
Wolfgang Haller (kgl. Speisemeister), Sohn des verstorbenen Johann Haller, Georg Haller, Sohn des verstorbenen Andreas Haller, sowie Niklas, Rochus, Ulrich und Georg Haller, Söhne des verstorbenen Ulrich Haller, haben mitgeteilt, daß sie folgende vom Reich lehnbare Güter von ihren Vätern ererbt hätten: einen Anteil an der Burg Ziegelstein, einen Zehnten zu Roßtal, das von Keferpaum 1 innegehabte Gut am unteren Galgenhof [in Nürnberg], das von Lienhard und Gertraud Schmid innegehabte Gut in Laufamholz (Lauffenheltz) und eine Wiese bei Mögeldorf. Sie ersuchten unter Berufung auf eine (der Originalurkunde inserierte) Urkunde Ks. Friedrichs III. für die Nürnberger Haller2 um die erneute Belehnung mit diesen Gütern. Dies ist vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich geschehen. Wolfgang Haller leistete den üblichen Eid. Die übrigen Lehnsträger sollen dies bis zum 11. November (St. Martins tag) vor Hans von Obernitz (kgl. Schultheiß zu Nürnberg) nachholen.
Konstanz, 9. Juli 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 88 (Auszug).
« Nr. 347 Gerichtsprivileg Kg. Maximilians für Hans Frh. von Königsegg »
Belehnt seinen Rat Hans von Königsegg mit der hohen Gerichtsbarkeit über das Schloß Achberg und die zugehörigen vom Haus Österreich herrührenden Dörfer, Weiler und Höfe. Königsegg ist befugt, Stock und Galgen aufzurichten, ein Gericht einzurichten und es mit einem Richter oder Schultheißen und zwölf Assessoren zu besetzen. Der zwischen Gf. Johann von Sonnenberg und Gf. Ulrich von Montfort geschlossene Vertrag1 soll dieses Privileg nicht beeinträchtigen.
ŠKonstanz, 10. Juli 1507.
Sigmaringen, StA, Ho 159 T 3, Nr.
29, unfol. (einem Lehenbrief Ks. Karls VI. vom 28.11.1715 inserierte Kop.).
« Nr. 348 Gerichtsprivileg Kg. Maximilians für Philipp von Alfingen »
Bestätigt Philipp von Alfingen (Ahelfingen) zu Hohenalfingen den von Kss. und Kgg. verliehenen Blutbann zu Mundelsheim und Hohenalfingen. Alfingen soll bis zum 29. September (St. Michaels tag) vor Propst Albrecht von Ellwangen den üblichen Eid vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich leisten.
Konstanz, 10. Juli 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 81’-82 (Auszug).
« Nr. 349 Volljährigkeitserklärung Kg. Maximilians für Erhard Vöhlin »
Erklärt den neunzehnjährigen, bislang unter Vormundschaft stehenden Erhard Vöhlin für mündig. Er ist somit zur Verwaltung seines Besitzes und zur Tätigung aller sonstigen Rechtsgeschäfte befähigt. Befiehlt allen Reichsangehörigen bei Androhung einer Strafe von 10 Mark lötigen Goldes die Beachtung dieser Urkunde.1
Konstanz, 16. Juli 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 50–50’ (Kop.).
« Nr. 350 Konfirmationsbrief Kg. Maximilians für Dieter Kämmerer von Dalberg »
Dieter Kämmerer von Dalberg brachte im Namen seiner Brüder1 und seines Vetters Philipp vor, daß sie seit vielen Jahren vom Bf. und vom Hst. Worms entsprechend der inserierten Urkunde belehnt seien: Bf. Reinhard belehnt Friedrich Kämmerer von Dalberg samt dessen Brüdern und den Söhnen seines verstorbenen Vetters Philipp2 mit dem Judengericht zu Worms, der Schutzgerechtigkeit über die Wormser Juden, der Gerichtsfreiheit der Kämmererhöfe zu Worms,
Konstanz, 17. Juli 1507.5
Worms, StdA, 1 B, 504, unfol. (spätere Kop. mit imit. Vermm. amdric. und Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Worms, StdA, 1 B, 510,1, Stück-Nr. 42 (spätere Kop.) = B.
Regest:
Battenberg
, Quellen, Nr. 1147, S. 306 (datiert: Augsburg, 19.11.1507);
Battenberg
, Urkunden II, Nr. 2007, S. 104 (datiert: Augsburg, 19.11.1507).
« Nr. 351 Konfirmationsbrief Kg. Maximilians für Elisabeth Settelin »
Bestätigt auf Wunsch Elisabeth Settelins den von Ks. Friedrich III. ausgestellten (inserierten) Konfirmationsbrief über den Kauf des von ihrem verstorbenen Ehemann Eberhard Settelin hinterlassenen Schlosses Eisenburg (Ysemburg) (Konfirmationsbrief Ks. Friedrichs über den wegen Eisenburgs geschlossenen (inserierten) Kaufvertrag vom 21.2.1455 zwischen den Memminger Bürgern Jörg Mair d.Ä, Hans und Jos Settelin auf der einen und Heinrich von Eisenburg auf der anderen Seite1, St. Veit/Kärnten, mentag nach St. Michaelstag [3.10.]1457)2.
Konstanz, 19. Juli 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 51–51’ (Auszug).
« Nr. 352 Legitimationsurkunde Kg. Maximilians für Jos Settelin »
Dispensiert Jos Settelin von seiner unehelichen Geburt und verleiht ihm auf Lebenszeit ein Wappen. [Beschreibung des Wappens und der Helmzier]. Settelin stehen die aus dem Dispens Šresultierenden Rechte in den Zünften, auf Versammlungen, im Gericht und bei anderen Ämtern zu. Gebietet allen Reichsangehörigen bei Androhung einer Strafe von 20 Mark lötigen Goldes die Beachtung dieser Urkunde.
s.l., s.d., jedoch Konstanz, vielleicht 19. Juli 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 101 (Auszug).
« Nr. 353 Lehenbrief Kg. Maximilians für Leonhard Lang (kgl. Truchseß) und Hans Blarer »
Der kgl. Truchseß Leonhard Lang und Hans Blarer [Konstanzer Patrizier] haben dargelegt, daß sich Schloß und Dorf Güttingen im Hegau mit allen zugehörigen Rechten und Besitzungen seit über 100 Jahren als Reichslehen im Besitz der Blarer befinde.1 Der ebenfalls von Kg. Maximilian belehnte2 und inzwischen verstorbene Ulrich Blarer habe jedoch ohne kgl. Zustimmung Güttingen an Frischhans und Hans Jakob von Bodman verkauft3 und damit eine unbefugte Änderung vorgenommen. Er habe deshalb das Lehen verwirkt, Güttingen sei an den Kg. heimgefallen. Belehnt auf deren Bitte Lang und Blarer mit Güttingen, vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich. Die beiden Lehnsträger leisteten den üblichen Eid.
Konstanz, 20. Juli 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 84 (Auszug).
Regest:
Bodman
, Geschichte, Nr. 936, S. 269 (fehlerhaft).
« Nr. 354 Begnadung Kg. Maximilians für das Frauenkloster St. Margaretha und St. Agnes zu Straßburg »
Berechtigt die Priorin Anna Zorn und den Konvent des Dominikanerinnenklosters St. Margaretha und St. Agnes, künftig Bürgerinnen aus Straßburg oder anderen Städten samt deren [beweglichen und unbeweglichen] Habe aufzunehmen. Erklärt alle dieser Urkunde widersprechenden Verfügen für wirkungslos. Doch müssen sie von diesen Liegenschaften alle üblichen Steuern und Abgaben leisten und sie innerhalb von drei Jahren nach Übergang in den Besitz des Klosters an einen Bürger der zuständigen Obrigkeit veräußern. Befiehlt allen Reichsuntertanen und insbesondere Bürgermeister und Rat der Stadt Straßburg die Beachtung dieser Urkunde bei Androhung einer Strafe von 40 Mark lötigen Goldes.
Konstanz, 22. Juli 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 55’-56 (Auszug).
« Nr. 355 Begnadung Kg. Maximilians für Clemens Reichlin von Meldegg »
Clemens Reichlin [Überlinger Altbürgermeister] hat erklären lassen, daß ihm der Gerichtszwang zu Billafingen (Beylefingen) zustehe; ein in der Nähe gelegener Hof der Chorherren Švon St. Johann/Konstanz1 sei indessen exempt. Auf Bitte Reichlins unterstellt er den Hof dessen Gerichtszwang mit allen obrigkeitlichen Rechten.
Konstanz, 22. Juli 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 54’ (Kop.).
« Nr. 356 Lehenbrief Kg. Maximilians für Stephan von Schwangau »
Belehnt Stephan von Schwangau vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich mit dem von seinem kürzlich verstorbenen Bruder Kaspar kraft Testament ererbten Anteil an folgenden vom Reich lehenbaren Gütern, von denen die Brüder Stephan, Wolf und der verstorbene Kaspar sieben Zwölftel Anteile besaßen bzw. besitzen und ihr Vetter Ulrich von Schwangau fünf Zwölftel1: dem Wildbann und dem Geleitsrecht von der Ehrenberger Klause bis zur Illach, Fischereirechten im Lech von Füssen bis Schongau und in der Illach, dem Halsgericht zu Schwangau, dem Gericht zu Waltenhofen, dem Halsgericht auf dem Berghof, dem Gericht zu Trauchgau und der Vogtei über das Kloster Steingaden2. Stephan von Schwangau leistete persönlich den üblichen Eid.
Konstanz, 23. Juli 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 83’-84 (Kop.).
« Nr. 357 Bestätigung der Reichsregalien der Stadt Hersfeld durch Kg. Maximilian »
Bestätigt der Stadt Hersfeld ihre von röm. Kss. und Kgg., insbesondere Ks. Karl IV.1, herrührenden Freiheiten, Rechte und Privilegien, vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich. Gebietet allen Reichsangehörigen die Beachtung dieser Urkunde bei Androhung einer Strafe von 50 Mark lötigen Goldes.
Konstanz, 27. Juli 1507.
ŠWien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 54’ (Auszug). Marburg, StA, Best. 255, Nr. H 153, Quad. 14, unfol. (Kop.).
« Nr. 358 Lehenbrief Kg. Maximilians für Paolo Battista Giustiniani »
Belehnt den Genueser Paolo Battista Giustiniani1 mit der zwischen Genua und Alessandria gelegenen Burg und Hft. Gavi samt zugehörigen Rechten und Besitzungen, die vom inzwischen verstorbenen Bernardino Guasco (Guaschi) als Rebellen gegen Kg. und Reich erobert wurde und somit heimgefallen ist. Aufgrund erfolgter Belehnungen mit dem Hm. Mailand oder der Gft. Pavia können keine Rechte in bezug auf Gavi geltend gemacht werden. Sobald er, der röm. Kg., nach Italien zieht, hat Giustiniani erneut um die Belehnung anzuhalten und den üblichen Eid zu leisten. Dieser soll ihm während des Italienzuges jegliche Hilfe leisten, wie es einem Lehnsträger des Reiches gebührt. Kassiert alle dieser Urkunde widersprechenden ksl. und kgl. Verfügungen. Gebietet bei Androhung einer Strafe von 50 Mark lötigen Goldes die Beachtung dieser Urkunde.
Konstanz, 27. Juli 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 85’-86 (lat. Kop.).
« Nr. 359 Bestätigung eines Zollprivilegs der Stadt Andernach durch Kg. Maximilian »
Bestätigt auf Bitten der Ritterschaft sowie von Schöffen, Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Andernach die (inserierte) Urkunde Ks. Friedrichs III. vom 2. März 1475 über die Verlegung des Zolls von Linz nach Andernach und dessen Erhöhung sowie die Stiftung einer Ewigmesse in der Liebfrauenkirche zu Andernach.1
Konstanz, 29. Juli 1507.
Koblenz, LHA, Best. 2, Urk. 2944 (Kop., Insert in der Bestätigung Ks. Karls VI. vom 16.8.1712).
Regest:
Heyen
, Inventar III, Nr. 1348, S. 9f.
« Nr. 360 Begnadung Kg. Maximilians für Walter Ehinger »
Die vom Reich lehenbare Gft. Kirchberg fiel ihm nach dem Tod Hg. Georgs von Bayern als kgl. „Interesse“ mit allen zugehörigen Rechten und Besitzungen anheim. Walter Ehinger [Ulmer Patrizier] hat Oberbalzheim, Unterbalzheim
Konstanz, 30. Juli 1507.
München, HStA, K.schwarz 13406, fol. 4’-5’ (Abschr. 17. Jh.) = Textvorlage A. Stuttgart, HStA, B 467, Bü. 815, unfol. (Abschr. 18. Jh.) =B.1
« Nr. 361 Konfirmationsbrief Kg. Maximilians für Christoph Burggraf zu Burtenbach »
Bestätigt auf Wunsch Christophs Burggraf zu Burtenbach die von dessen Vetter Jörg Burggraf zu Zoznegg (Suseneck) vor dem Landgericht der Mgft. Burgau laut Urkunde vom 7. Februar 15031 (aftermontag nechsten nach St. Agathen der hl. junkfrauen und marterin tag) vorgenommene Übertragung seiner Güter.
Konstanz, 1. August 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 55 (Kop.).
« Nr. 362 Gerichtsprivileg Kg. Maximilians für Hans, Heinrich und Peter von Liebenstein »
Hans, Heinrich und Peter von Liebenstein haben angegeben, daß sie das bei Heilbronn gelegene Dorf Kaltenwesten mit der Niedergerichtsbarkeit und allen obrigkeitlichen Rechten innehätten. Da das Dorf keinem Hochgerichtsbezirk unterstehe, hätten die Liebenstein Verbrecher bislang nach ihrem Gutdünken vor benachbarte Gerichte stellen lassen, was aber Kosten und Streitigkeiten verursache. Viele Verbrechen seien deshalb ungesühnt geblieben. Bewilligt auf deren Bitte Hans, Heinrich und Peter von Liebenstein und ihren Erben vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich für das Dorf Kaltenwesten die Halsgerichtsbarkeit und den Blutbann. Diese haben dafür den üblichen Lehnseid geleistet.1
Konstanz, 2. August 1507.
Wien, HHStA, Maximiliana 18, Konv. 1, fol. 46–46’ (Kop.).
« Nr. 363 Konfirmationsbrief Kg. Maximilians für Philipp Forstmeister von Gelnhausen »
Philipp Forstmeister [Kurpfälzer Hofmeister] hat dargelegt, daß ihm Bernhard Forstmeister gegen ein jährliches Leibgeding seine Güter übereignet habe. Diese Übereignung habe Johann von Hattstein (Hatstat [!]), Komtur zu Heimbach, beim Eintritt Bernhards in den Johanniterorden urkundlich bestätigt. Konfirmiert auf Bitte Philipp Forstmeisters die Šbeiden Dokumente und befiehlt allen Reichsangehörigen bei Androhung einer Strafe von 20 Mark lötigen Goldes die Beachtung dieser Urkunde.
Konstanz, 2. August 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 56 (Auszug).
« Nr. 364 Lehenbrief Kg. Maximilians für Friedrich Tetzel »
Stephan Peßler [Nürnberger Bürger] hat den gemeinsam mit seinem verstorbenen Bruder Georg von Kg. Maximilian als Reichslehen empfangenen Weiher bei Zerzabelshof (Zerrenzagels hofe) im Wald bei Nürnberg schriftlich aufgesandt. Belehnt auf Bitte Peßlers Friedrich Tetzel [Nürnberger Patrizier] mit dem Weiher, vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich. Tetzel soll bis zum 29. September (St. Michaels tag) vor Hans von Obernitz (kgl. Schultheiß zu Nürnberg) den Lehnseid ablegen.
Konstanz, 2. August 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 87’ (Auszug).
« Nr. 365 Lehenbrief Kg. Maximilians für Stephan Peßler »
Margarethe Tetzel, die Witwe Jobst Tetzels, hat ihren Anteil an den vom Reich lehenbaren Zehnten zu Fischbach und Dürrenhof schriftlich aufgesandt und gebeten, den bisherigen Lehnsträger, ihren Bruder Stephan Peßler, damit – zusätzlich zu dessen eigenen Anteilen – zu belehnen. Dies ist, vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich, geschehen.
s.l., s.d., jedoch wohl Konstanz, 2. August 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 87’ (Auszug).
« Nr. 366 Lehenbrief Kg. Maximilians für Hans und Wilhelm vom Stein »
Belehnt Hans und Wilhelm vom Stein mit den von ihrem Vater Wilhelm ererbten, vom Reich lehenbaren Dörfern Gommersheim (Gumetsheym) und Freisbach (Freyspach), vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich. Die beiden Brüder sollen bis zum 24. August (St. Bartholmes tag) vor Bürgermeister und Rat der Stadt Weißenburg/Elsaß den Lehnseid ablegen.
Konstanz, 5. August 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 87 (Notiz).
« Nr. 367 Verzeichnis über von Kg. Maximilian gewährte Adelserhebungen, Wappen und Wappenbesserungen (2. Mai-4. August 1507) »
Niklas Mundscheller, Verleihung eines Wappens, Konstanz, 6. April [!]1507.1
Friedrich, Hans, Jobst und Nikolaus Schilling samt ihren Erben, Erhebung in den Ritterstand und Verleihung eines Wappens, Konstanz, 2. Mai 1507.2
ŠHans Dobler, Bestätigung von Wappen und Kleinodien, Konstanz, 17. Mai 1507.3
Jakob von Bibra, Bestätigung des Wappens, Konstanz, 23. Mai 1507.4
Hieronymus [Theologe, Rat Hg. Georgs von Sachsen]5 und Hieronymus Emser, Bestätigung von Wappen und Kleinodien, Konstanz, 4. Juni 1507.6
Hans von Ems zu Knie (Knew), Bestätigung von Wappen und Kleinodien, Konstanz, 5. Juni 1507.7
Matthes und Hans Gorian (Jorian) [aus Nürnberg], Verleihung eines Wappens, Konstanz, 12. Juni 1507.8
Martin und Wolfgang Kern, Bestätigung von Wappen und Kleinodien, Konstanz, 20. Juni 1507.9
Hans Techtermann [aus Fribourg], Bestätigung von Wappen und Kleinodien, Konstanz, 27. Juni 1507.10
Reinhard von Berg, Bestätigung von Wappen und Kleinodien, Konstanz, 28. Juni 1507.11
Michel Rüttner (Reuter) [kgl. Vogt zu Hauenstein und Waldvogt am Schwarzwald], Bestätigung von Wappen und Kleinodien, Konstanz, 30. Juni 1507.12
Apollinaris Höcklin (Hagklin) und seine Erben, Erhebung in den Adelsstand mit dem Recht zur Benennung nach ihrem Schloß Steineck (Stainegk)
13, Verleihung von Wappen und Kleinodien, Konstanz, 1. Juli 1507.14
Sixt und Ulrich Kolb, Bestätigung von Wappen und Kleinodien, Konstanz, 1. Juli 1507.15
Hans und Jakob Schweinfurter, Bestätigung von Wappen und Kleinodien, Konstanz, 3. Juli 1507.16
ŠBeatus und Hans Widmer, Verleihung von Wappen und Kleinodien, Konstanz, 5. Juli 1507.17
Georg von Neudegg (Neydegkh), Erhebung in den Adelsstand, künftige Benennung nach der ihm überschriebenen Ruine Rauheneck (Neuenegkh [!]) bei Baden, Verleihung von Wappen und Kleinodien, Konstanz, 7. Juli 1507.18
Hans Winkelbauer19 (Wynckelpaur), Verleihung von Wappen und Kleinodien, Konstanz, 8. Juli 1507.20
Ulrich (Ulbricht) Bock (Bocken), Erhebung in den Adelsstand, Dispensierung von seiner bürgerlichen Heirat, Verleihung von Wappen und Kleinodien, Konstanz, 20. Juli 1507.21
Johann Sech und Sohn, Verleihung von Wappen und Kleinodien auf Lebenszeit, Konstanz, 27. Juli 1507.22
Conrad [gfl. Landschreiber zu Fürstenberg], Hans Lienhart und Ulrich Mock [aus Meßkirch], Verleihung von Wappen und Kleinodien, Konstanz, 1. August 1507.23
Konrad Thumb von Neuburg [württembergischer Marschall und kgl. Rat], Bestätigung und Verbesserung seines Wappens, Verleihung zusätzlich eines Turnierhelms für den jeweils Ältesten des Geschlechts als Inhaber des württembergischen Marschallamtes, Konstanz, 3. August 1507.24
Konrad und Jakob Guldinast [Konstanzer Bürger], Bestätigung von Wappen und Kleinodien, Konstanz, 4. August 1507.25
Thomas und Hans Wellenberg [Konstanzer Bürger], Erlaubnis zur Führung des Namens „von Wellenberg“, Konstanz, s.d.
26
« ŠNr. 368 Verzeichnis über von Kg. Maximilian gewährte Schirmbriefe (1. Mai-3. August 1507) »
Georg Grieker (Kurmainzer Sekretär), Bestallung zum kgl. Diener und Schirmbrief, Konstanz, 1. Mai 1507.1
Johann von Dalheim (Kurmainzer Kanzler), Bestallung zum kgl. Diener und Schirmbrief, Konstanz, 1. Mai 1507.2
Viktor von Hofstetter (Apotheker aus Ravensburg) mit Ehefrau und zwei Kindern, Schirmbrief, Konstanz, 29. Mai 1507.3
Jörg von Werenwag, Bestallung zum kgl. Diener und Schirmbrief, [Konstanz], 1. Juni 1507.4
Hans Beilschmidt (Dinkelsbühler Bürger), Schirmbrief, Konstanz, 12. Juni 1507.5
Uriel (Domdechant zu Mainz) und Erpho (Herpf) von Gemmingen (Domdechant und Kustos zu Worms; beide kgl. Räte und Lehrer der Rechte), Schirmbrief, Konstanz, 8. Juli 1507.6
Ulrich Scheitlin (Scheytle) (St. Galler Bürger) mit seinen Dienstleuten, Schirmbrief, Konstanz, 14. Juli 1507.7
Niklas Scheitlin (Scheytle) (St. Galler Bürger) mit seinen Dienstleuten, Schirmbrief, Konstanz, 14. Juli 1507.8
Wilhelm Herter mit seiner Familie, Schirmbrief, Konstanz, 15. Juli 1507.9
Lukas Ritter, Bestallung zum kgl. Diener [und Schirmbrief], Konstanz, 25. Juli 1507.10
Viersen (zu St. Gereon/Köln gehörig), Schirmbrief und Gebot an alle Reichsuntertanen, insbesondere an die kgl. Truppen, zur Schonung des Dorfes während des Geldernkrieges, Konstanz, 27. Juli 1507.11
Ottilie von Heideck (geb. Schenk von Limpurg, Witwe Johanns von Heideck) mit ihren Kindern, Schirmbrief, Konstanz, 2. August 1507.12
Erasmus Warbeck [Schwäbisch Gmünder Bürger], Schirmbrief, Konstanz, 3. August 1507.13
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«4. Königliche Reichsbelehnungen, Privilegienvergaben, Begnadungen und Konfirmationen »
4.1. Kurfürsten »
4.1.1. Erzbischof Jakob von Mainz »
« Nr. 279 Deklaration Kg. Maximilians für Ebf. Jakob von Mainz »
Lgf. Wilhelm von Hessen erhielt auf dem RT zu Köln ein kgl. Zollprivileg.1 Ebf. Jakob von Mainz berichtet nun, daß der Zoll auch an Orten erhoben werde, wo Ebf. und Erzstift die Obrigkeit und alle Rechte einschließlich des Geleit- und Zollrechts innehätten. Lgf. Wilhelm d. J. habe sich seinerzeit gegenüber Ebf. Berthold von Mainz vertraglich verpflichtet, an diesen Orten keine Neuerungen, wie etwa die Erhebung von Zöllen und Wegegeldern, einzuführen.2 Lgf. Wilhelm d. M. habe sich als dessen Erbe zur Einhaltung dieses Vertrags verpflichtet.3 Dessenungeachtet habe der Lgf. neue Zollstätten eingerichtet und Zölle erhoben. Dies könne er, der Ebf., als Verletzung der hergebrachten Rechte und Privilegien des Erzstifts und der Ebff. von Mainz nicht hinnehmen.
Erklärt auf Bitte des Ebf., daß Lgf. Wilhelm und seine Erben den Zoll ausschließlich in ihrem eigenen Fm. erheben dürfen, wie dies auch das Privileg besagt. Die Erhebung von Zöllen in Gebieten, wo der Ebf. von Mainz und sein Erzstift die Obrigkeit, das Geleit- und Zollrecht oder die Straßen innehaben, ist künftig zu unterlassen bzw., wo dies schon geschehen ist, unverzüglich einzustellen. Das wegen des strittigen Zolls zu Kostheim und an anderen Orten vor den kgl. Kommissaren Bf. Philipp von Speyer und Gf. Adolf von Nassau-Wiesbaden anhängige Verfahren wird durch diese Verfügung gegenstandslos.4 Gebietet allen Reichsangehörigen die Beachtung dieser Deklaration unter Androhung der kgl. und des Reichs Ungnade, der in den Kurmainzer Privilegien vorgesehenen Strafe und darüber hinaus der Zahlung von 50 Mark lötigen Goldes.5
ŠKonstanz, 26. Mai 1507.
Würzburg, StA, Mainzer Regierungsarchiv, Hessen-Darmstadt K 371/120, fol. 70–72’ (Kop., Kollationsvermerk J[odocus] R[uperti]) = Textvorlage A.6 Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 34’-35 (Kop.) = B. Marburg, StA, Best. 81, A/182/2, unfol. (einer Deklaration Ks. Karls V. [spätere koll. Kop. Worms, 21.5.1521] inserierte Abschrift).
« Nr. 280 Belehnung Ebf. Jakobs von Mainz mit den Reichsregalien »
Ebf. Jakob von Mainz bat ihn, den Kg., – in Gegenwart einer beträchtlichen Anzahl von Kff. und Ff. und mit seinen kurfürstlichen Insignien ausgezeichnet – um die Belehnung mit den Regalien, Lehen und Temporalien des Est. Mainz mit allen dazugehörigen Besitzungen und Rechten. In Würdigung der bereits geleisteten und der künftigen Dienste des Kf. für Kg. und Reich belehnt er den Ebf. mit dem Rat von Kff. und Ff., auch Gff., Edlen und Getreuen kraft kgl. Gewalt auf Lebenszeit mit den Regalien, Lehen und Temporalien des Est. Mainz samt allen dazugehörigen Besitzungen und Rechten.
Ebf. Jakob hat den üblichen Lehnseid geleistet. Befiehlt allen Untertanen des Erzstifts bei Androhung der kgl. schweren Ungnade, den Ebf. als rechtmäßige weltliche Obrigkeit anzuerkennen. Beim Empfang der Regalien und Lehen waren anwesend: Ebf. Jakob von Trier, Kf. Friedrich von Sachsen, Ebf. Ernst von Magdeburg, Bf. Georg von Bamberg, Bf. Lorenz von Würzburg, Bf. Gabriel von Eichstätt, Bf. Wilhelm von Straßburg, Bf. Heinrich von Augsburg, Philipp, Administrator des Bm. Freising, Bf. Christoph von Basel, Bf. Georg von Trient, Bf. Matthäus von Gurk, Paul, Administrator des Bm. Chur, Hg. Albrecht von Bayern, Hg. Georg von Sachsen, Pfgf. Friedrich, Mgf. Kasimir von Brandenburg-Ansbach, Hg. Heinrich d. M. von Braunschweig-Lüneburg, Hg. Albrecht von Mecklenburg, Hg. Ulrich von Württemberg, Hg. Georg von Liegnitz [= Brieg] sowie Prälaten, Gff., Hh., Ritter und Knechte in beträchtlicher Zahl.1
Konstanz, 1. Juli 1507.
ŠWürzburg, StA, Mainzer Urkunden, weltlicher Schrank, L. 7, Nr. 24 (Or. Perg., Verm. prps., Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Würzburg, StA, Mainzer Ingrossaturbücher 48, fol. 97–98’ (koll. Kop. mit imit. Verm. prps. und Gegenz. Serntein, Kollationsverm. M. G. [= Martin Goel, Kurmainzer Kanzleischreiber]) = B. Würzburg, StA, Mainzer Regierungsarchiv 5/L 44, fol. 89–92 (spätere Kop.). Würzburg, StA, Mainzer Urkunden, weltlicher Schrank L. 8, Nr.
7, unfol. (spätere Kop.).
Druck:
Lünig
, Reichs-Archiv XVI (= Spicilegii Ecclesiastici Fortsetzung des I. Theils), Nr. CIX, S. 100f.
Regest:
Scriba
, Regesten, 3. Abt., Nr. 4500, S. 301.
« Nr. 281 Lehnseid Ebf. Jakobs von Mainz »
Beeidet auf das hl. Evangelium, Kg. Maximilian und nach dessen Tod dessen Nachfolger gehorsam zu sein, nicht gegen ihn bzw. sie zu raten oder zu helfen, sondern sich jederzeit um den Nutzen des Kg. und des Reiches zu bemühen. Falls er von Plänen gegen den Kg. erfahren sollte, wird er diesen unverzüglich warnen und auch sonst alles tun, was einem Kf. und Lehnsmann des röm. Kg. und des Hl. Reiches gebührt.1
s.l., s.d., jedoch Konstanz, 1. Juli 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 53 (Kop.).
«4.1.2. Kurfürst Friedrich und Herzog Johann von Sachsen »
« Nr. 282 Exspektanzbrief Kg. Maximilians für Kf. Friedrich und Hg. Johann von Sachsen »
Bekundet, daß er dem kgl. und Reichsstatthalter Kf. Friedrich von Sachsen und seinem Bruder Hg. Johann wegen ihrer Dienste für Kg. und Reich aus aigner bewegnus bewilligt hat, mit Hg. Magnus von Sachsen-Lauenburg einen Vertrag folgenden Inhalts abzuschließen: Das Hm. Lauenburg soll im Fall seines Todes ohne legitime männliche Erben an Kf. Friedrich und Hg. Johann und an ihre Erben bzw., falls solche fehlen, an die Hgg. Georg und Heinrich von Sachsen und deren Erben fallen. Falls hingegen Kf. Friedrich und Hg. Johann vor Hg. Magnus erbenlos sterben sollten, soll Kursachsen an ihn und seine Erben fallen und diese künftig den Titel eines Hg. von Sachsen führen.
Er, der Kg., sagt zu, einen solchen Vertrag zu konfirmieren, die Vertragspartner entsprechend zu belehnen und Hg. Magnus und seinen männlichen Erben den Titel eines Hg. von Sachsen zuzuerkennen. Falls der Vertrag nicht zustandekommen sollte, verpflichtet er sich, das Hm. Sachsen-Lauenburg im Falle des erbenlosen Todes Hg. Magnus’ als heimgefallenes Reichslehen an Kf. Friedrich und Hg. Johann sowie ihre männlichen Erben bzw., falls solche fehlen, an die Hgg. Georg und Heinrich von Sachsen zu verleihen, als wir auch hiemit gelihen haben wellen zu gleicher weys, als ob der falle ytzo beschehen were1
. Er wird sich Šum die Einwilligung der übrigen Kff. bemühen. Alle dieser Begnadung widersprechenden bereits bestehenden oder künftigen Verfügungen sind hiermit nichtig.
Konstanz, 28. Juli 1507.
Hannover, HStA, Celle Or. 12, Nr. 194 (Or. Perg. m. S., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. im Umbug wahrscheinlich N. Ziegler) = Textvorlage A. Dresden, HStA, Ältere Urkunden 13910a (imit. Vermm. prps./amdrp. und Gegenz. N. Ziegler; Transumpt Ks. Leopolds für Kf. Johann Georg III. von Sachsen, koll. Kop. m. S., Wien, 19.9.1687, Verm. Ad mandatum sacrae caesareae majestatis proprium; Gegenz. Gf. Leopold Wilhelm von Königsegg, Registraturverm. Franz Martin von Menßhengen; Kollationsvermerk des ksl. Rates, geheimen Reichssekretärs und Archivars Franz W. von Bertram vom 18.11.1687) = B. Dresden, HStA, Geheimer Rat, Loc. 8059/6, fol. 1–2’ (Kop.).
Druck:
Weber
, Landes-Anfall, S. 41–43.
«4.2.1. Bischof Heinrich von Augsburg »
« Nr. 283 Aufzeichnung über die Reichsbelehnungen Ebf. Jakobs von Mainz, Bf. Heinrichs von Augsburg und Bf. Georgs von Trient »
Act. Konstanz, 1. Juli 1507.
Augsburg, StA, Hst. Augsburg, Mü. Best. Lit. 221, fol. 70–70’ (Kop., Überschr.: Wie Bf. Heinrich die regalia empfangen hat.).
/70/ Auf dem gehalten reichstag zu Costenz an dornstag unser lb. Frauen aubent visitacionis [1.7.] Ao. etc. septimo zu der vierten hore nachmittag hat Kg. Maximilian, unser allergnst. H., under der ksl. cron und habit vor der stat auf dem Bruel in einem kgl. stul in beysein der Kff. in iren habiten und andern Ff. meinen gnst. und gn. Hh., H. Jacoben, Ebf. zu Menz, Kf. etc., H. Heinrichen, Bf. zu Augspurg, und H. Gorigen, Bf. zu Trient, ire stift, regalia und lehen sampt dem blutban gelyhen in massen, wie hernach volgt:
Anfenglich, als kgl. Mt. sampt den Kff. gesessen ist, haben alle drey, Ebf. und Bff., ire räte, nemlich der von Menz Thoman Ruden, seiner Gn. hofmeyster, Petern von Liebenstein, iren bruder, und den canzler [Dr. Johann von Dalheim], mein gn. H. von Augspurg mein gn. H., den Bf. zu Gurk, tumbbropst zu Augspurg [Dr. Matthäus Lang], H. Wolfgangen von Zulnhart, tumbdechant, und Wilhelm Gyssen, hofmarschalk, hauptman etc., und der von Trient H. Paulsen von Liechtenstein, Frh. zu Castelkorn, H. Casparn Frh. zu Morspurg, und Cristoffen von Thum zu kgl. Mt. auf den stul ziehen und die lehen undertaniglich ervordern lassen, das sein kgl. Mt. durch iren hofmeyster, Gf. Eytelfriderichen von Zollr, gnediglich bewilligt. Also sein die rate darnach mit dem rennenden haufen und meins /70’/ gn. H. von Menz rennfenlin zwaymal umb den Šstul und das drittmal zu iren Hh., die darnach mit dem ganzen haufen ires zeugs, nemlich Menz in seinem churfurstenclaid vor und die andern zwen Bff. auf in, zum stul gerennt. Hat yder under in seins Bm. und ein roten blutfan im vorfurn lassen. Haben meins gn. H. von Augspurg fanen gefurt H. Jorig Truchsass Frh. zu Walpurg und H. Sigmund von Welden, ritter, vogt zu Dillingen. Sind also auf den stul gangen. Und ist anfenglich Menz, darnach Augspurg und Trient zemal juramentum fidelitatis verlesen, den sy getan. Darauf in kgl. Mt. gelihen, erstlich das zepter, zum andern das schwert, zum dritten die zwen fanen in ir hand gegeben und darnach die fanen under das volk geworfen, sind zu stucken zerrussen worden. Nachvolgend ist kgl. Mt. aufgestanden und hat zwen Walchen zu ritter geschlagen.1
« Nr. 284 Verzeichnis der Kosten für die Reichsbelehnung Bf. Heinrichs von Augsburg »
Augsburg, StA, Hst. Augsburg, Mü. Best. Lit. 221, fol. 71–71’ (Kop., Überschr.: Item so hat sein Gn. von wegen der regalia ausgeben.).
/71/ Item XL fl. dem [Ulrich Putsch, genannt] Graf, barbirer, geschenkt, Johannis baptiste Ao. etc. septimo [24.6.], ex gracia.
Item IIIC fl. in die V ampt, hofmeister, marschalk, schenk, camerer und kuchinmeister Seldnegk, ydem LX fl.
Item XL fl. den turhutern ex gracia.
Item XXVI fl. H. Wilhelm Marschalk [von Pappenheim] fur das ross.
Item VI fl. Friderichen [Beyer], seinem knecht, von der lehen und tags1 wegen ex gracia.
Item III fl. des marschalks knechten fur die satteldeckin.
Item III fl. den furirn ex gracia.
a
–Item LX fl. dem canzler [Zyprian von Serntein] fur sein amptgelt.
Item das briefgelt, sovil sich röm. kgl. Mt. zugeburt, ist meinem gn. H. von wegen des haus, so sein Gn. kgl. Mt. zu Augspurg gebauen hat2, nachgelassen.
Item VIII fl. Sixt Ölhafen geschenkt, hat die brief copirt, ex gracia.
Item II fl. dem taxator ex gracia.
Item III fl. den schreibern, so die brief geschriben haben, ex gracia.
Item I fl. dem, so die brief registrirt hat, ex gracia.
Item I fl. dem, der das wachs angehenkt hat, ex gracia.
Item XVI fl. trinkgelt in die gemeinen canzl[e]i ex gracia.
Item XXVI fl. in die canzlei umb das hochgericht und marktrecht zu Schonegk [Nr.
286].
Item X fl. Mathes [Hofer, genannt] Barbirer geschenkt ex gracia.
ŠItem XXX fl. in die camer fur sigelgelt und ex gracia-a.
Item V fl. fur zwen fanen.
Summa: VCLXXX fl.
« Nr. 285 Belehnung Bf. Heinrichs von Augsburg mit den Reichsregalien »
Kg. Maximilian bekundet, daß Bf. Heinrich von Augsburg ihn heute in Gegenwart von Kff. und Ff. persönlich um die Belehnung mit den Regalien, Lehen und Temporalien des Hst. Augsburg samt allen zugehörigen Rechten und Besitzungen einschließlich des Blutbanns gebeten hat.1 Der Bf. und die Vertreter des Domkapitels haben außerdem gebeten, alle Privilegien, Rechte und Freiheiten des Hst. zu erneuern. In Würdigung der Dienste der Petenten für Kg. und Reich belehnt er mit dem Rat von Kff., Ff., Gff., Hh. und anderen Getreuen Bf. Heinrich mit den Regalien, Lehen und Temporalien samt allen zugehörigen Rechten und Besitzungen einschließlich des Blutbanns. Der Bf. hat dafür den üblichen Eid geleistet [Nr. 281, Anm. 1]. Bestätigt dem Bf., Dompropst, Dechant, Kapitel und den Domherren alle von Kss. und Kgg. sowie von anderen geistlichen und weltlichen Ff. herrührenden Privilegien, Rechte und Freiheiten. Befiehlt allen geistlichen und weltlichen Untertanen des Hst., dem Bf. als rechtmäßiger weltlicher Obrigkeit gehorsam zu sein. Befiehlt allen Reichsangehörigen bei Androhung der in den in den älteren ksl. und kgl. Urkunden vorgesehenen Strafen sowie zusätzlich 100 Mark lötigen Goldes die Beachtung dieser Urkunde.
Konstanz, 1. Juli 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 82–83 (Kop.).
« Nr. 286 Gerichtsprivileg Kg. Maximilians für Bf. Heinrich von Augsburg »
Bf. Heinrich hat dargelegt, daß die Bff. von Augsburg und das Hst. die Niedergerichtsbarkeit und alle Obrigkeitsrechte im Amt Schönegg (Schoneck) innehaben und keinerlei obrigkeitlichen Rechte Dritter bestehen. Die alte Hochgerichtsbarkeit wurde von den Pfandinhabern Schöneggs nicht wahrgenommen und ist deshalb erloschen. Da sein Vorgänger im Amt, Bf. Friedrich, das Amt jüngst zurückgelöst hat, bittet er um die Erlaubnis zur Wiederaufrichtung des Halsgerichts, außerdem um die Bestätigung der übrigen im folgenden genannten Rechte.
Bewilligt dem Bf. in Würdigung seiner Dienste für Kg. und Reich die Aufrichtung eines Halsgerichts im Amt Schönegg und belehnt ihn mit dem Blutbann samt den entsprechenden Befugnissen. Bewilligt dem Bf. außerdem das Marktrecht im Dorf Schönegg, im einzelnen zwei Jahrmärkte am Tag der Erhebung St. Ulrichs (acht Tage nach dem Ostermontag) und am 29. Oktober (St. Narcissen tag) sowie einen Wochenmarkt am Mittwoch, mit ŠFreiheiten und Rechten für die Besucher der Märkte, wie sie im Hl. Reich üblich sind, vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich sowie aller übrigen bestehenden Marktrechte im Umkreis von zwei Meilen um Schönegg.
Bf. Heinrich hat den üblichen Eid geleistet. Einen entsprechenden Eid werden der Bf. und seine Nachfolger den Richtern abnehmen. Gebietet allen Reichsangehörigen bei Androhung einer Strafe von 20 Mark lötigen Goldes die Beachtung dieser Urkunde.
Konstanz, 1. Juli 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 80’-81’ (Kop.).
« Nr. 287 Konfirmationsbrief Kg. Maximilians für Bf. Heinrich von Augsburg »
Unterstellt Bf. Heinrich von Augsburg und das Hst. mit allen Untertanen und den zugehörigen Gütern dem Schirm und Schutz von Kg. und Reich mit allen dazugehörigen Rechten und Freiheiten. Erneuert ohne zeitliche Befristung die dessen Vorgänger im Amt, Bf. Friedrich, bewilligte Freiheit des Hst. von allen fremden weltlichen, insbesondere auch von den westfälischen Gerichten.1 Rechtliche Forderungen an die Bff. von Augsburg sind ausschließlich vor dem Reichsoberhaupt, Klagen gegen deren Diener und Gesinde vor dem Bff. selbst, schließlich gegen deren Untertanen an den zuständigen Gerichten im Hst. auszutragen. Im Falle von Rechtsverweigerung oder -verzögerung ist das kgl. Kammergericht zuständig. Befiehlt allen Reichsangehörigen bei Androhung einer Strafe von 40 Mark lötigen Goldes die Beachtung dieser Urkunde.
s.l., s.d., jedoch Konstanz, wohl zwischen dem 19. und 25. Juli 1507.2
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 51’-52’ (Kop.).
«4.2.2. Bischof Georg von Trient »
« Nr. 288 Bestätigung der Reichsregalien Bf. Georgs von Trient durch Kg. Maximilian »
Belehnt – vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich – Bf. Georg mit den von Kg. und Reich herrührenden Regalien, Lehen und Temporalien des Hst. Trient und erneuert alle vom Reich stammenden Freiheiten, Rechte und Privilegien. Der Bf. hat dafür den üblichen Eid geleistet [Nr. 281, Anm. 1]. Befiehlt allen Reichsangehörigen bei Androhung einer Strafe von 60 Mark lötigen Goldes die Beachtung dieser Urkunde.1
Konstanz, 1. Juli 1507.
Trient, AS, sezione tedesca, Capsa XXXIII, Lit. y (Or. Perg., Verm. prps., Verm. amdrp. vermutlich im Umbug, Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 83–83’ (Auszug) = B.
« Š4.2.3. Bischof Reinhard von Worms »
« Nr. 289 Bericht Philipp Wolffs und Balthasar Mühls an Bürgermeister und Rat der Stadt Worms »
[Verhandlungen über den Konflikt mit dem Wormser Stiftsklerus; Nr.
388, Anm. 28]. Indes hat unser Bf. by den Kff. und andern stenden angehangen, das sie kgl. Mt. gebeten haben, ime syn regalien zu lyhen, des sich kgl. Mt. gewilligt und inen an gestern, sontag nach visitacionis [4.7.], zu VII uren morgens beschicken lassen, ime zu lyhen. Als wir aber solchs vernommen, haben wir nit gefyret und by irer Mt. manen lassen, uns gnediglich zu versehen etc. Da nu der Bf. zu VII uren kommen, ist ime gesagt, er sol wider heymgeen. Und synt die Kff. abermalen by kgl. Mt. erschienen, haben mit gutem vlys gebeten vor unseren Bf., ime zu lyhen, mit vil erbieten, er wol menglichen, so an inen zu sprechen habe, vor kgl. Mt. zu recht steen. Wir haben auch dazwuschen in geheym practicirt. Da ist ime zu dryen uren wider angesagt worden. Ist er erschienen, geschickt, syn regalien zu entphaen. Da hat ime die kgl. Mt. etlich meynung furgehalten. Darauf der Bf. gesagt, er hab des keyn gwalt von synem capitel, zu willigen. Und kgl. Mt. ime tun antwurten, so hab er keyn gwalt, ime zu lyhen.
Wir haben und hoffen zu behalten eyn allergnst. Kg. Man kan nit alle ding schryben, ire mussen uch eyn zyt lyden. Saepe maiori fortunae locum fecit iniuria.1 Der Bf. steet noch in supplication und schrieften umb syn regalien.2
Konstanz, 5. Juli 1507 (montags nach visitationis Marie).
Worms, StdA, 1 B, Nr. 1927,3, Stück-Nr. 42 (Or.).
« Nr. 290 Supplikation Bf. Reinhards von Worms an die Reichsstände »
Er wurde auf seine am vergangenen Samstag [10.7.] an die Reichsstände übergebene und an den röm. Kg. weitergeleitete Supplikation1 hin am Sonntag [11.7.] zum Empfang seiner Regalien an den kgl. Hof beschieden. Die kgl. Räte teilten ihm allerdings unerwartet mit, daß ihm die Regalien nicht in der Weise, wie in seiner Supplikation gefordert, verliehen Šwürden. Dies war und ist für ihn und sein Stift nicht akzeptabel. Er wurde daraufhin aufgefordert, seine Beschwerden schriftlich vorzubringen, um nach einer Stellungnahme der Stadt Worms dazu eine Entscheidung fällen zu können. Daraufhin reichte er das verlangte Schriftstück2 ein. Da er befürchtet, daß der röm. Kg. wegen seiner starken Beanspruchung durch andere Angelegenheiten sein Anliegen vergessen und der RT bald enden könnte, und er dann wie in Köln3 und bei anderer Gelegenheit wieder nichts erreicht hätte, bittet er um Interzession beim röm. Kg., die unbegründeten Beschuldigungen der Gegenseite zu übergehen und ihm seine Regalien, wie in seiner Supplikation gefordert, zu verleihen. Andernfalls würde er durch die Stadt zu weiteren untragbaren Ausgaben gezwungen, während sie ihm und seinem Stift ihr Recht unbegründeterweise vorenthält. Er bietet an, der Stadt unverzuglichs rechtens zu sein und ihr dann das zukommen zu lassen, was ihr laut kgl. Entscheid gebührt.
Konstanz, 13. Juli 1507.
Wien, HHStA, Maximiliana 18, Konv. 1, fol. 52–52’, 53’ (Kop. mit imit. Unterzeichnung Bf. Reinhards von Worms, Dorsalverm.: Copey des Bf. von Worms supplicacion, den stenden des Reichs zu Costenz ubergeben. J.) = Textvorlage A. Worms, StdA, 1 B, Nr. 1927,2, Stück-Nr. 42 (Kop., Präsentatverm. circa festum St. Margaretae) = B.
« Nr. 291 Entwurf für einen Reversbrief Bf. Reinhards von Worms »
Verpflichtet sich und seine Nachfolger auf dem Wormser Bischofsstuhl gemäß dem vom röm. Kg. erhobenen Vorbehalt hinsichtlich der Verleihung der Regalien und Lehen, die bfl. und stiftischen Forderungen gegen die Stadt Worms und ihre Bürger wegen der an sie durch den Kg. übertragenen Rechte und Freiheiten ausschließlich auf dem Rechtsweg vor dem Reichsoberhaupt zu vertreten, dessen Entscheidung auch zu vollziehen, gegen die Stadt und ihre Bürger weder vor geistlichen noch anderen Gerichten zu prozessieren und auch nicht in anderer Weise gegen sie vorzugehen. Er verzichtet auf alle dieser Verschreibung widersprechenden, der Geistlichkeit für solche Fälle sonst verliehenen päpstlichen und ksl. Freiheiten und Rechte und deren Anwendung. Diese Urkunde besiegelt neben ihm selbst auf seine Bitte hin auch Ebf. Jakob von Trier, doch soll dies für den Ebf. und sein Stift keinen Nachteil bedeuten.
Konstanz, 15. Juli 1507.
Worms, StdA, 1 B, Nr. 1927,2, Stück-Nr. 42 (Konz. oder Kop.).1
«4.3.1. Herzog Georg von Sachsen »
« Nr. 292 Messeprivileg Kg. Maximilians für die Stadt Leipzig »
Er hat seinerzeit der Stadt Leipzig auf Bitte des verstorbenen Hg. Albrecht von Sachsen das Recht zur Abhaltung dreier Jahrmärkte (von Sonntag Jubilate bis Sonntag Cantate, in der Woche nach Sonntag Michaelis und in der Woche nach Neujahr) bestätigt und ihr dabei weitere Rechte und Freiheiten verliehen.1 Verleiht der Stadt Leipzig auf Bitten Hg. Georgs von Sachsen zusätzlich das Niederlags- und Stapelrecht. Überdies ist es künftig im Umkreis von 15 Meilen um die Stadt untersagt, einen Jahrmarkt abzuhalten oder einen Stapel einzurichten. Gibt allen Kaufleuten und anderen Besuchern der Jahrmärkte auf allen Straßen im ganzen Reich freies Geleit und erklärt alle Zuwiderhandelnden in die Reichsacht. Kassiert alle dieser Urkunde widersprechenden ksl. und kgl. Verfügungen, insbesondere etwaige Privilegien der Stadt Erfurt. Gebietet allen Reichangehörigen die Beachtung dieser Urkunde bei Androhung einer Strafe von 50 Mark lötigen Goldes.
Konstanz, 23. Juni 1507.
Berlin, GStA, Repos. 50, Fasz. 33, Nr. 1, unfol. (Druck, einem Libell mit der Aufschr.: Ksl. Confirmationes sampt einuerleibten Priuilegien der Jarmaerckte zu Leipzig, 1581, inseriert; auf dem Stück Stempel Georg Heidenreichs (Leipzig) und Verm.: Concordat cum vero et indubitato necnon sigillato originali. Beglaubigungsverm. Heidenreichs vom 12.5.1612) = Textvorlage A. Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 53’-54 (Kop.) = B.
Druck:
Müller
, Privilegien, S. 31–34 (nach dem Or. im StdA Leipzig, Urkundenkasten 7, Nr. 15, Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein, Registraturverm. S. Ölhafen);
Helbig
, Quellen II, S. 89f.;
Franz
, Leipzig, S. 50–55;
Lünig
, Reichs-Archiv XIV (Partis Specialis Continuatio IV, 2. Teil, Forts.), 2. Abs., Nr. XIII, S. 601f.
«4.3.2. Herzog Karl von Savoyen »
« Nr. 293 Johannes Collauer (kgl. Sekretär) an Ehgin. Margarethe von Österreich, Hgin. von Savoyen »
[1.] Der Bote der Ehgin. überbrachte zu Händen Sernteins nach seiner Rückkehr vom [Hof-]Kanzler Dr. Konrad Stürtzel (cancellario Imperii) dessen Antwort in Sachen des Hg. von Savoyen. Er konnte von diesem in Erfahrung bringen, daß nicht Stürtzel, sondern der verstorbene Ebf. von Mainz, der damals mit den Reichsangelegenheiten befaßt war, unter anderem auch die besagte Urkunde aufgesetzt hat.1 Da der derzeitige Ebf. von Mainz Šwährend des RT die Investitur empfangen soll, beabsichtigt der röm. Kg., von diesem die Herausgabe aller Reichsakten (scripturas et registra Imperii) zu fordern. Er, Collauer, wird dann nachdrücklich um Nachforschungen nach dem Lehenbrief für Savoyen ersuchen und damit ihrem Wunsch entsprechen. Er wird darüber an sie Bericht erstatten, da er ihr Schreiben so verstanden hat, daß die Urkunden nicht erneut zur Unterzeichnung vorgelegt werden sollen. Nam cesarea maiestas sine praefato duplo investiturae hactenus noluit dictam revocationem admittere. Falls sie dieses jedoch wünscht, kann sie noch einmal schriftlich an den röm. Kg. supplizieren.
[2.] Er hat sich mit Nachdruck darum bemüht, daß die erbetene Verfügung bezüglich der Ersten Bitten für ihre Diener und die Angehörigen ihres Hofes ausgefertigt wird. Dies ist im Moment wegen der Vielzahl der Geschäfte nicht möglich. Er wird jedoch eine günstige Gelegenheit abwarten und ihr das Schriftstück dann zusenden.
[3.] Er ist bereit, ihrem Wunsch gemäß auf das ihm vom röm. Kg. gegebene Kanonikat in Soignies (Somniaco) zu verzichten, wenn sie erreicht, daß der Kg. ihm im Gegenzug eine Exspektanz auf die nächste freiwerdende Pfründe in den Erblanden erteilt. Bis dahin soll ihm der Nutznießer seines Verzichts eine jährliche Pension von 30 fl.rh. entrichten.
Konstanz, 23. Mai 1507.
Lille, AD, B 18827 (24550), fol. 59–59’ (eh. lat. Or.).
«4.4. Grafen, Freiherren und Herren »
«4.4.1. Sigmund Freiherr von Brandis »
« Nr. 294 Konfirmationsbrief Kg. Maximilians für Sigmund Frh. von Brandis »
Bestätigt eine von Sigmund Frh. von Brandis vorgelegte, für diesen und dessen verstorbenen Bruder Ludwig ausgestellte (inserierte) Urkunde Ks. Friedrichs III. (Bestätigung der Reichsregalien, insbesondere des Blutbannes und der Bergwerksgerechtigkeit, sowie der Freiheit von fremden Gerichten, Verleihung von Befugnissen zur Ahndung bei Umgehung ihrer Zollstätten, Linz, 16. Oktober 14921) und belehnt ihn von neuem mit dem Blutbann und der Bergwerksgerechtigkeit sowie allen übrigen Reichsregalien. Brandis hat den üblichen Lehnseid geleistet. Kassiert alle dem widersprechenden Verfügungen. Gebietet allen Reichsangehörigen die Beachtung dieser Urkunde bei Androhung der kgl. Ungnade und der in der inserierten Urkunde vorgesehenen Strafe [von 100 Mark lötigen Goldes].
Konstanz, 2. August 1507.
Vaduz, LLA, U 44 (Or. Perg., Verm. amdrp., Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 58–61 (Kop.) = B.
ŠDruck:
Ritter
, Freiheiten, S. 19–27.
Regest:
Kaiser/Brunhart
, Geschichte I, S. 334f.
«4.4.2. Graf Eberhard von Eppstein-Königstein »
« Nr. 295 Konfirmationsbrief Kg. Maximilians für Gfin. Katharina von Eppstein-Königstein »
Vidimiert und bestätigt das mit Zustimmung ihres Gemahls Gf. Eberhard verfaßte (durch das inserierte Notariatsinstrument Nikolaus Hugos wörtlich wiedergegebene) Testament Gfin. Katharinas von Eppstein-Königstein (geb. von Weinsberg) vom 21. April 1505, behebt die darin enthaltenen formalen Mängel und setzt für Zuwiderhandlungen eine Strafe von 20 Mark lötigen Goldes fest.
Konstanz, 7. August 1507.
Wertheim, StA, G-Rep. 11 A, Lade V A, Nr.
13 (Or. Perg. m. S., Verm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Frankfurt, ISG, Reichssachen II/201, fol. 1–6 (Kop. mit imit. Vermm. und Gegenz. wie Or.) = B.
«4.4.4. Graf Philipp von Hanau-Lichtenberg »
« Nr. 296 Privileg Kg. Maximilians für Gf. Philipp von Hanau »
Laut Beschwerde Gf. Philipps von Hanau machen etliche Untertanen in seiner Gft. Lichtenberg geltend, daß sie als Bürger umliegender Städte von den Steuern und Abgaben für die an sie verkauften Güter befreit seien. Verfügt, daß Gf. Philipp und seine Erben das Recht haben, Steuern und Abgaben von allen in ihrer Gft. gelegenen Gütern zu erheben, ungeachtet ob ihre Untertanen die stadtbürgerliche oder eine andere von Kss. oder Kgg. herrührende Freiheit innehaben. Kassiert diese Freiheiten, insofern sie gegen Gf. Philipp geltend gemacht werden, und gebietet allen Reichsangehörigen die Beachtung dieser Urkunde bei Androhung einer Strafe von 20 Mark lötigen Goldes.
Konstanz, 8. Juli 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 48–48’ (Auszug).
« Š4.4.5. Grafen von Hohenlohe »
« Nr. 297 Konfirmationsbrief Kg. Maximilians für die Gff. Albrecht, Sigmund, Ludwig, Georg und Philipp von Hohenlohe »
Bestätigt den zwischen den Gff. Albrecht, Sigmund, Ludwig, Georg und Philipp von Hohenlohe im Jahre 1503 geschlossenen (inserierten) Vertrag1 und erklärt jegliche Zuwiderhandlung eines oder mehrerer Vertragspartner gegen diese Regelung für unwirksam. Befiehlt allen Reichsangehörigen unter Androhung der kgl. Ungnade und einer Geldstrafe von 50 Mark lötigen Goldes die Beachtung dieser Urkunde.
Konstanz, 16. Juli 1507.
Hohenlohe-Zentralarchiv Neuenstein, GA 5, Schubl. XL, Nr.
68 (Or. m. anh. S., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Hohenlohe-Zentralarchiv Neuenstein, Ba 30, Bü. 29, unfol. (spätere Kop.) = B.
«4.4.6. Graf Ludwig von Löwenstein »
« Nr. 298 Konfirmationsbrief Kg. Maximilians für Gf. Ludwig von Löwenstein, H. zu Scharfeneck »
Bestätigt vorbehaltlich der Obrigkeit von Kg. und Reich und etwaiger Rechte Dritter ein von Gf. Ludwig (kgl. Rat) vorgelegtes (inseriertes) Privileg Kg. Wenzels für die Hh. von Scharfeneck (Prag, montag nach St. Dorotheen tag [13.2.]1385)1.
ŠKonstanz, 4. August 1507.
Wertheim, StA, G-Rep. 8, Lade I-II, Nr. 41 (Or. Perg., Verm. prps., Gegenz. Serntein).
«4.4.7. Wolfgang von Rechberg zu Hohenrechberg »
« Nr. 299 Lehenbrief Kg. Maximilians für Wolfgang von Rechberg »
Belehnt Wolfgang von Rechberg mit dem von seinem Vater [Ulrich] ererbten, vom Reich lehnbaren Schloß und Markt Neuburg an der Kammel (Camlach) samt allen zugehörigen Rechten und Besitzungen.
Konstanz, 12. Juni 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 78’ (Auszug) = Textvorlage A. Innsbruck, TLA, Schatzarchiv I, Putsch-Repertorium, Bd. 5, fol. 346’ (Kurzbeschreibung) = B.
« Nr. 300 Lehenbrief Kg. Maximilians für Wolfgang von Rechberg »
Belehnt Wolfgang von Rechberg mit dem von seinem Vater Ulrich ererbten, vom Reich lehnbaren Blutbann zu Hohenrechberg.
Konstanz, 12. Juni 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 78’ (Auszug) = Textvorlage A. Innsbruck, TLA, Schatzarchiv I, Putsch-Repertorium, Bd. 5, fol. 346’ (Kurzbeschreibung) = B.
«4.4.9. Graf Philipp von Solms-Lich »
« Nr. 302 Jahrmarktsprivileg Kg. Maximilians für Gf. Philipp von Solms »
Bestätigt auf Bitte von Gesandten Gf. Philipps das seit über hundert Jahren ausgeübte Recht zur Veranstaltung eines Jahrmarkts in und vor der Feste Laubach am 15./16. Oktober (St. Gallen abent und St. Gallen tag) und gewährt allen Teilnehmern an dem Jahrmarkt die üblichen Freiheiten und Rechte. Doch erfolgt diese Begnadung vorbehaltlich der Rechte anderer Jahrmärkte im Umkreis von zwei Meilen um Laubach. Befiehlt allen ReichsanŠgehörigen bei Androhung einer Strafe von 20 Mark lötigen Goldes die Beachtung dieser Urkunde.
Konstanz, 26. Juli 1507.
Darmstadt, StA, Archiv Laubach, Nr.
3 (Or. Perg. m. besch. S., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 56’-57 (Kop.) = B.
« Nr. 303 Bergwerksprivileg Kg. Maximilians für Gf. Philipp von Solms »
Erlaubt Gf. Philipp und seinen Erben, in ihrem Territorium nach Erzen zu suchen und Bergwerke einzurichten. Doch müssen sie diese Bergwerke von ihm und seinen Nachfolgern im Reich zu Lehen empfangen.
Konstanz, 3. August 1507.
Darmstadt, StA, Archiv Laubach, Nr.
2 (Or. Perg. m. S., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 56’ (Kop.).
Druck:
Roeschen
, Belehnung, S. 147.
«4.4.10. Wilhelm Truchseß d. Ä. Freiherr von Waldburg »
« Nr. 304 Lehenbrief Kg. Maximilians für Wilhelm Truchseß Frh. von Waldburg »
Belehnt Wilhelm Truchseß von Waldburg auf dessen Bitte mit der von seinem Vater Johann und seinem Bruder Jakob ererbten, vom Reich lehnbaren Vogtei zu Eisenharz und dem Wildbann der Hft. Trauchburg1, vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich. Wilhelm Truchseß hat den üblichen Lehenseid geleistet.2
ŠKonstanz, 14. Juni 1507.
Ftl. Waldburg-Zeil’sches Gesamtarchiv Schloß Zeil, Tr U 277 (Or. m. S., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 79 (Auszug, irrtümlich datiert auf den 13.6.).
« Nr. 305 Lehenbrief Kg. Maximilians für Wilhelm Truchseß Frh. von Waldburg »
Belehnt Wilhelm Truchseß von Waldburg mit dem von seinem Vater Johann und seinem Bruder Jakob ererbten, vom Reich lehnbaren Blutbann zu Trauchburg (Trutperg), vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich. Wilhelm Truchseß hat persönlich den üblichen Lehenseid geleistet.
Konstanz, 14. Juni 1507.
Ftl. Waldburg-Zeil’sches Gesamtarchiv Schloß Zeil, Tr U 276 (Or. m. S., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 78’-79 (Auszug).
« Nr. 306 Konfirmationsbrief Kg. Maximilians für Wilhelm Truchseß Frh. von Waldburg »
Bestätigt auf Bitte Wilhelms Truchseß Frh. von Waldburg die (inserierte) Urkunde Ks. Friedrichs (Wien, 24. März 1460)1 sowie alle übrigen Freiheiten, Rechte und Privilegien der Truchsessen von Waldburg, vorbehaltlich der Obrigkeit und Rechte von Kg. und Reich. Befiehlt allen Reichsangehörigen die Beachtung dieser Urkunde bei Androhung der kgl. Ungnade und der in der inserierten Urkunde vorgesehenen Strafe.
Konstanz, 16. Juni 1507.
Ftl. Waldburg-Zeil’sches Gesamtarchiv Schloß Zeil, Tr U 278 (Or. m. S., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 46–48 (Kop.).
« Nr. 307 Standeserhöhung der Truchsessen von Waldburg-Trauchburg »
Wilhelm Truchseß von Waldburg wird mit seinen ehelichen Nachkommen in den Stand eines Frh. zu Waldburg erhoben. Er ist befugt, alle daraus resultierenden Freiheiten und Rechte bei Versammlungen und Ritterspielen, gegenüber Domstiften und anderen geistlichen und weltlichen Ständen sowie bei allen sonstigen Gelegenheiten zu gebrauchen. Gebietet allen Reichsangehörigen die Beachtung dieser Urkunde bei Androhung einer Strafe von 50 Mark lötigen Goldes. Diese Begnadung gilt vorbehaltlich der Rechte und Obrigkeit von Kg. und Reich.
Act. Konstanz, 16. Juni 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 98’ (Auszug).
«4.4.11. Graf Eitelfriedrich von Zollern »
« Nr. 308 Reversbrief Gf. Eitelfriedrichs von Zollern (kgl. Hofmeister) bezüglich der Verpfändung der Reutlinger Stadtsteuer durch Kg. Maximilian »
Kg. Maximilian hat ihm und seinen männlichen Erben mit Einwilligung der Kff. für 5000 fl. gemäß folgender Urkunde die Reutlinger Stadtsteuer verschrieben: Er, der Kg., hat die Belehnung Gf. Eitelfriedrichs mit dem Erbkämmereramt durch Kf. Joachim von Brandenburg sowie seinen Vertrag mit dem letzten H. von Weinsberg, Philipp (III.), konfirmiert.1 Er will die Dienste der Gff. von Zollern für Kg. und Reich zusätzlich Švergüten und dafür sorgen, daß der Gf. das Erbkämmereramt mit großzügigerer Ausstattung wahrnehmen kann. Der Gf. hat eine Verschreibung Ks. Friedrichs (III.) in Höhe von 4000 fl.rh. auf Schloß und Hft. Donaustauf (Thumbstauf)
2 vorgelegt und übergeben. Er selbst hat den Gf. außerdem für 1000 fl. auf die Lindauer Stadtsteuer verwiesen.3 Für die Gesamtsumme von 5000 fl. belehnt er den Gf. künftig mit der Reutlinger Stadtsteuer von jährlich 275 fl. Dieses Lehen mit allen Rechten und Pflichten soll künftig jeweils der älteste Gf. von Zollern, der auch als Erbkämmerer fungiert, innehaben. Dem Reichsoberhaupt bleibt dabei die Möglichkeit zur Ablösung der Stadtsteuer durch Zahlung von 5000 fl. vorbehalten.4 Gebietet allen Reichsangehörigen bei Androhung der kgl. Ungnade und einer Strafe von 50 Mark lötigen Goldes die Beachtung dieser Urkunde (Salzburg, 6.12.1506)5.
Er, Gf. Eitelfriedrich, verpflichtet sich und seine Erben, nach erfolgter Ablösung der Stadtsteuer innerhalb eines halben Jahres für die besagten 5000 fl. Eigengut zu erwerben und dem Reichsoberhaupt zu Lehen aufzutragen.
[Konstanz], 22. Juli 1507.
Würzburg, StA, Mainzer Ingrossaturbücher 48, fol. 99–101 (Kop.).
« Nr. 309 Konsensbrief Kf. Jakobs von Mainz 1 »
Der röm. Kg. hat für 5000 fl.rh. die Reutlinger Stadtsteuer an Gf. Eitelfriedrich von Zollern und seine männlichen Erben überschrieben und ihn damit belehnt (laut inserierter kgl. Urkunde vom 6.12.1506). Erklärt auf Bitte des Gf. seine Zustimmung. Der Gf. hat ihm Šund anderen Kff. zugesagt, daß er oder seine Erben nach Auslösung der Stadtsteuer für dieses Geld innerhalb eines halben Jahres Eigengüter erwerben, die sie dem röm. Ks. oder Kg. zu Lehen auftragen werden, wie dies der gfl. Reversbrief [Nr. 308] besagt.
Konstanz, 24. Juli 1507.
Stuttgart, HStA, B 201, U 101–104/111–112, fol. 7’-13 (Kop.).
Druck:
Harpprecht
, Staatsarchiv III, S. 518f. (Nachweis über Gegenz. durch den Kurmainzer Sekretär Georg Griecker).
«4.5. Frei- und Reichsstädte »
« Nr. 310 Privilegienbestätigung Kg. Maximilians für die Stadt Essen »
Bestätigt auf die Bitte ihrer Gesandten die Privilegien und Freiheiten der Stadt Essen, vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich. Gebietet allen Reichsangehörigen die Beachtung dieser Urkunde bei Androhung der schweren Ungnade von Kg. und Reich sowie einer Strafe von 20 Mark lötigen Goldes.
Konstanz, 18. Mai 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 54–54’ (Auszug).
Druck:
Funcke
, Geschichte, S. 328–330.
« Nr. 311 Wegezollprivileg Kg. Maximilians für die Stadt Isny »
Bürgermeister und Rat der Stadt Isny ließen erklären, daß sie bislang von beladenen Wägen nur 3 Pf. Wegegeld erhoben hätten. Das Wegegeld reiche jedoch nicht mehr für den Unterhalt der Brücken und Wege, die durch schwere Wägen beträchtlich geschädigt würden. Es sei auch ungerecht, daß von leichten wie schweren Wägen die gleiche Abgabe erhoben werde.
Bekundet, daß er unter dem Vorbehalt der Rechte von Kg. und Reich eine Erhöhung des Wegegeldes in der Weise bewilligt hat, daß künftig von jedem Pferd auf der Brücke oder am Stadttor 1 Pf. Wegegeld erhoben werden darf und die Stadt befugt ist, wie an anderen Orten üblich, eine Verweigerung der Abgabe mit Pfändung zu ahnden. Befiehlt allen Reichsangehörigen bei Androhung der kgl. Ungnade und einer Geldstrafe von 20 Mark lötigen Goldes die Beachtung dieses Privilegs.
Konstanz, 3. Mai 1507.
Stuttgart, HStA, B 193, U 14 (Or. Perg., S. abgegangen, Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein).
Druck (auszugsweise):
Ehrle
, Privilegien, S. 189 (Priv. XXIV).
Regest:
Kammerer/Pietsch
, Urkunden, S. 94, Nr. 591.
« ŠNr. 312 Münzprivileg Kg. Maximilians für die Stadt Isny »
Gestattet der Stadt Isny die Einrichtung einer Münzstätte und die Prägung von Silbermünzen (Heller, Pfennige, Groschen bis zum Gulden) unter dem Namen der Stadt. Diese sollen auf der Vorderseite den Reichsadler und auf der Rückseite das städtische Wappen zeigen. Ihr Wert und Feingehalt darf den der kfl. Prägungen nicht unterschreiten. Ansonsten sollen mit diesem Privileg alle Rechte und Freiheiten verbunden sein, wie sie für die Kff. und andere Münzstände auch gelten. Falls die Münzen der Stadt nicht den geforderten Wert aufweisen sollten, erlischt dieses Privileg. Gebietet allen Reichsangehörigen bei Androhung einer Strafe von 40 Mark lötigen Goldes die Beachtung dieses Privilegs und die Akzeptierung der in Isny geschlagenen Münzen als gültiges Zahlungsmittel.
Konstanz, 16. Mai 1507.
Stuttgart, HStA, B 193, U 15 (Or. Perg., S. abgegangen, Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 28’ (Auszug).
Druck (auszugsweise):
Ehrle
, Privilegien, S. 189 (Priv. XXV).
Regest:
Kammerer/Pietsch
, Urkunden, S. 94, Nr. 592.
« Nr. 313 Münzprivileg Kg. Maximilians für die Stadt Konstanz »
In seinem der Stadt Konstanz am 10. Juni 1499 verliehenen Privileg zum Schlagen von Silbermünzen sind von früheren Kss. und Kgg. ausgestellte Urkunden aufgeführt.1 Laut der Erklärung von Gesandten der Stadt gingen diese alten Urkunden jedoch durch einen Brand verloren. Bestätigt auf deren Bitte die alten Münzfreiheiten und -rechte der Stadt und gewährt ihr auch das Privileg zum Schlagen von Goldmünzen mit allen Rechten und Freiheiten, wie sie andere Münzstände des Reiches auch innehaben. Die Münzen sollen einen Feingehalt von 18½ Karat aufweisen oder den kurrheinischen Gulden bzw. den gemäß ihrem Privileg von den Königstein in [den Reichsmünzstätten] Frankfurt, Basel und Nördlingen gemünzten Gulden an Gehalt, Gewicht, Güte und Wert gleichkommen. Die Vorderseite der Münzen soll oben den Reichsadler und darunter das Wappen der Stadt abbilden, mit der Umschrift: Moneta nova aurea civitatis Constantiensis; die Rückseite soll den Titel Maximilianus Romanorum rex und einen goldenen Apfel zeigen. Gebietet allen Reichsangehörigen bei Androhung der kgl. Ungnade und einer Strafe von 50 Mark lötigen Goldes die Beachtung dieser Urkunde.
Konstanz, 29. Juni 1507.
Karlsruhe, GLA, D 1110 (Or. Perg. m. S., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 48’-49’ (Kop.) = B. Karlsruhe, GLA, 67/528, fol. 38–40 (spätere Abschr. vom Or. mit imit. Vermm. prps./amdrp. und Gegenz. ŠSerntein). Konstanz, StdA, A II 27, fol. 39–43 (einem Urkundenlibell Ks. Karls VI. inserierte Abschrift vom 24.11.1714).
Druck:
Cahn
, Münz- und Geldgeschichte I, S. 424–426, Urkunden-Anhang Nr.
16.
« Nr. 314 Münzprivileg Kg. Maximilians für die Stadt Lübeck »
Verleiht der Stadt Lübeck das Recht, goldene Münzen im Wert von 2 fl.rh. zu prägen. Diese zeigen auf der Hauptseite das Bildnis Johannes des Täufers im Fellgewand mit dem Lamm auf dem Buch im linken Arm, neben dem Haupt den Doppeladler mit ausgebreiteten Flügeln und die Umschrift: Moneta nova civitatis. Auf der Rückseite ist ein sitzender röm. Ks. oder Kg. abgebildet, mit der Legende: Imperialis Lubicensis1 . Bei Mißbrauch erlischt das Privileg. Befiehlt allen Reichsangehörigen unter Androhung einer Strafe von 50 Mark lötigen Goldes die Beachtung dieser Urkunde.
Konstanz, 27. Juli 1507.
Lübeck, StdA, Caesarea 227 (Or., Perg. m. S., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein).
« Nr. 315 Konfirmationsbrief und Brückenzollprivileg Kg. Maximilians für die Stadt Memmingen »
Konfirmiert den durch Johann Truchseß Frh. von Waldburg[-Zeil] vermittelten (inserierten) Vertrag zwischen [dessen Schwiegersohn] Hans von Königsegg und der Stadt Memmingen vom 25. Juni 15071 vorbehaltlich der Rechte des röm. Kg., des Hl. Reichs und des Hauses Österreich. Er gewährt auf Bitte der Vertragspartner und zur Mehrung des gemeinen Nutzens der Stadt, vertragsgemäß bei Egelsee eine Brücke über die Iller zu errichten und dort einen Zoll zu erheben.2 Gebietet unter Androhung der kgl. Ungnade und einer Strafe von 20 Mark lötigen Goldes allen Reichsangehörigen die Beachtung dieser Urkunde.
Konstanz, 24. Juli 1507.
Augsburg, StA, Rst. Memmingen, Urk. 520 (Or. Perg. m. S., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein).
« Š4.5.6. Münster im St. Gregoriental »
« Nr. 316 Privilegienbestätigung Kg. Maximilians für die Stadt Münster im St. Gregoriental »
Bürgermeister und Rat der Stadt Münster im St. Gregoriental haben vorbringen lassen, daß seit Menschengedenken Juden kein Wohnrecht in ihrer Stadt und dem umliegenden Tal hätten1; außerdem habe die Stadt das Recht zur Abhaltung von drei Jahrmärkten – am 12. März (St. Gregorien tag in der vasten), 3. September (St. Gregorien tag ordinacionis) und 6. Dezember (St. Niclas tag) – sowie eines weiteren Jahrmarkts in dem zur Stadt gehörigen Dorf Mühlbach (Mulbach) am 24. August (St. Bartholmes tag). Die diesbezüglichen Urkunden2 seien aber durch einen Brand verlorengegangen.
Bestätigt auf ihre Bitte hin das Wohnverbot für Juden in ihrer Stadt und im Gregoriental sowie das Recht zur Abhaltung der Jahrmärkte samt allen übrigen Privilegien und Freiheiten, vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich. Befiehlt allen Reichsangehörigen die Beachtung dieser Urkunde bei Androhung einer Strafe von 20 Mark lötigen Goldes.
Konstanz, 21. Mai 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 35’-36 (Kop.).
Druck:
Scheid
, Histoire, Nr. XXVII, S. 363–365.
Kurzregest:
Scherlen
, Inventar, S. 1.3
« Nr. 317 Konfirmationsbrief Kg. Maximilians für Rothenburg/Tauber »
Bürgermeister und Rat der Stadt Rothenburg haben folgende Rechte geltend gemacht: Sie besäßen und nutzten seit über 90 Jahren das niemals von anderer Seite bestrittene Recht zur Errichtung einer durch Türme, Sperren, Zäune und Gräben gesicherten Landwehr. Außerdem hätten sie unangefochten die Obrigkeit, das Steuerrecht und die Gerichtsbarkeit in den zur Stadt gehörigen Besitzungen inner- und außerhalb der Landwehr ausgeübt. Ferner übten sie seit Menschengedenken Jagdrechte (kleines Waidwerk) in Teilen der Landwehr aus.
Bestätigt vorbehaltlich der Obrigkeit von Kg. und Reich sowie bestehender Rechte Dritter die aufgeführten und alle übrigen von röm. Kss. und Kgg. herrührenden Rechte und Freiheiten.1 Untersagt allen Reichsangehörigen unter Androhung der Ungnade von Kg. und Reich sowie der Zahlung von 20 Mark lötigen Goldes die Verletzung dieser Rechte.
ŠKonstanz, 9. Juni 1507.
Rothenburg, StdA, A 1290, fol. 23–25 (Kop. 17. Jh., imit. Vermm. prps./amdrp. und Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Ludwigsburg, StA, B 397 II, Bü 1354, unfol. (Kop. 17. Jh.) = B. Hohenlohe-Zentralarchiv Neuenstein, Wa 20, Bü 28, unfol. (Kop. 17. Jh.).
Druck:
Lünig
, Reichs-Archiv XIV (Partis Specialis Continuatio IV, 2. Teil), 1. Abs., S. 346–348;
Moser
, Handbuch II, S. 618f.
« Nr. 318 Änderung des Jahrmarktsprivilegs der Stadt Rottweil durch Kg. Maximilian »
Bürgermeister und Rat der Stadt Rottweil baten, den bisher am 14. September (hl. creuztag exaltacionis) abgehaltenen Jahrmarkt auf den 18. Oktober (St. Lucas tag des hl. zwelfpoten und ewangelisten) zu verschieben, da der alte Termin ungünstig liegt, sowie um Bestätigung ihrer übrigen Jahrmarktsprivilegien. Dies geschah in der üblichen Form unter Androhung einer Strafe von 20 Mark lötigen Goldes bei Nichtbeachtung dieser Urkunde.
Konstanz, 2. Juni 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 36 (Auszug).
Druck:
Lünig
, Reichs-Archiv XIV (Partis Specialis Continuatio IV, 2. Teil), 1. Abs., Nr. XX, S. 377f.;
Moser
, Handbuch II, S. 645f.
« Nr. 319 Lehenbrief Kg. Maximilians für den Kanton Appenzell »
Belehnt auf die durch Gesandte des Landammanns, des Rates und der Gemeinde vorgebrachte Bitte hin Appenzell mit dem Blutbann.1
Konstanz, 21. Juni 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 79’ (Kop.).
Druck:
Zellweger
, Geschichte II/2, Nr.
647, S. 416f.
Regest:
Appenzeller Urkundenbuch
I, Nr. 1555.
« Nr. 320 Konfirmation der Gerichtsfreiheit des Kantons Appenzell durch Kg. Maximilian »
Landammann, Rat und Landleute zu Appenzell haben durch ihre Gesandten vorbringen lassen, daß Ks. Friedrich III. sie von fremden Gerichten befreit habe – [wörtliche WieŠdergabe der Urkunde, Wiener Neustadt, 3. Juli 1466]1 –, und baten um Konfirmation dieser Freiheit samt der darüber ausgestellten Urkunden. Bestätigt die inserierte Urkunde und die Gerichtsfreiheit vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich. Befiehlt allen Reichsangehörigen die Beachtung der vorliegenden Konfirmation und droht für den Fall der Zuwiderhandlung die Ungnade von Kg. und Reich sowie die in der Urkunde von 1466 vorgesehene Geldstrafe [von 50 Mark lötigen Goldes] an.
Konstanz, 22. Juni 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 38’-40 (Kop.).
Druck:
Zellweger
, Geschichte II/2, Nr.
648, S. 418–422.
Regest:
Appenzeller Urkundenbuch
I, Nr. 1556.
« Nr. 321 Begnadung Kg. Maximilians für Hans von Hürnheim (Fälschung) »
Bestätigt aufgrund von trefflichen, alten briefen, die Hans von Hürnheim (kgl. Rat) vorgelegt hat, die nahe Verwandtschaft der Geschlechter Elsenberg auf Hirschstein und Hürnheim. Er erklärt ihre Turniermäßigkeit mit den Nothafft und bekundet ihre Abstammung von den Gff. von Egmond. Außerdem genehmigt er, daß die Elsenberger künftig den Namen von Hürnheim führen. Er erklärt zudem unter Androhung schwerer Strafen bei Zuwiderhandlung, daß die Hürnheim als erprobte Turnierkämpfer dem Schutz von Kg. und Reich unterstehen.1
Konstanz, 20. April 1507.
München, HStA, Nothafft-Archiv, U 731 (koll. Kop. m. anhängendem S., Unterz. Georg Dieterlin, Registrator der ksl. Reichshofkanzlei, Wien, 16.8.1642) = Textvorlage A. München, HStA, Nothafft-Archiv, Lit. 1074, fol. 23 (spätere Abschr.) = B.
Regest:
Nothafft
, Auszüge, S. 159f.
« Nr. 322 Konfirmationsbrief Kg. Maximilians (Reichshofrat) für Sixtus Ölhafen (kgl. Sekretär) »
Konfirmiert einen Lehenbrief des Hans Durner zu Dürn, Burgmann zu Hirschberg, für Sixtus Ölhafen über die Zehnten zu Nuschelberg (Nusselsperg) und Schnackenhof (Sneckenhofen) als Mann- und Frauenlehen.
Konstanz, 4. Mai 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 31 (Auszug).
« ŠNr. 323 Gerichtsprivileg Kg. Maximilians für Wilhelm von Reischach »
Wilhelm von Reischach hat dargelegt, daß die Burgsassen zu Hornstein und Bittelschieß sowie das Dorf Bingen bislang keinem ordentlichen Gericht unterstünden und Verfahren entweder an auswärtigen Gerichten geführt werden müßten oder Vergehen ungesühnt blieben und die Reischach dort deshalb Schwierigkeiten bei der Eintreibung von Abgaben und der Geltendmachung ihrer Rechte hätten. Reischach hat deshalb um die Erlaubnis zur Aufrichtung eines Gerichts gebeten. Dies hat er bewilligt, mit der Auflage, daß das Gericht von Kg. und Reich lehnbar ist, daß es mit geeigneten Personen besetzt und gegen jedermann unparteiisch Recht gesprochen werden muß. Er hat Reischach außerdem die Erhebung eines Ungelts auf den in den Bingener Wirtshäusern ausgeschenkten Wein bewilligt, wonach diesem jedes 15. Maß Wein zusteht.
Konstanz, 5. Mai 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 41’-42 (Kop.).
« Nr. 324 Münzprivileg Kg. Maximilians für die Stadt Freiburg/Br. »
Verleiht – in Anbetracht ihrer Verdienste um seine Vorfahren, ihn selbst und das Haus Österreich – als röm. Kg. und als Landesfürst seiner Stadt Freiburg das Privileg, goldene Münzen zu schlagen. Die Vorderseite soll das Wappen des Hauses Österreich abbilden, die Rückseite soll das Wappen der Stadt mit einer Legende zeigen. Die Münzen müssen in Gehalt, Gewicht und Aufschnitt den kfl. Guldenprägungen entsprechen mit einem Edelmetallgehalt von 18½ Karat. 107 davon sollen auf 1½ Kölnische Mark gehen. Die Stadt erhält die gleichen Münzrechte wie ein Kf. Das Privileg geht bei Zuwiderhandlung oder Mißbrauch seitens der Stadt verloren. Falls er oder ein künftiger Landesherr im Elsaß oder im Breisgau goldene Münzen prägen sollten, ruht das Freiburger Privileg für diese Zeit. Befiehlt unter Androhung der Ungnade von Kg. und Reich sowie einer Geldstrafe von 50 Mark lötigen Goldes allen Reichsständen sowie allen Amtsträgern und Untertanen des Reiches und der Erblande die Respektierung dieses Privilegs und die Akzeptierung der Freiburger Münzen als gültiges Zahlungsmittel.1
Konstanz, 7. Mai 1507.
Freiburg, StdA, A 1 I d, 1507 Mai 7 (Or., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein).
« Nr. 325 Begnadung Kg. Maximilians für Hans von Roth »
Bewilligt auf Bitte des Hans von Roth, daß dieser seine Ehefrau Ottilia (geb. von Wehingen) auf das Schloß Rieden [a.d. Kötz] und eine Wiese bei Echlishausen, beides Reichslehen, als Gegengabe für ihr Heiratsgut im Wert von 1000 fl.rh. verweist, vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich sowie etwaiger Dritter.
Konstanz, 19. Mai 1507.
ŠWien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 78 (Auszug).
« Nr. 326 Lehenbrief Kg. Maximilians für Hans Schürstab »
Sebald Schürstab [Nürnberger Bürger] hat ihm einige seiner Besitzungen, nämlich die obere Schleifmühle bei Wendelstein sowie zwei Güter und eine halbe Wiese zum Unteren Galgenhof [heute in Nürnberg], durch seinen offenen Brief zu Lehen aufgetragen und gebeten, seinen Sohn Hans Schürstab d. Ä., auch als Bevollmächtigten seiner Brüder Sebald, Jörg, Christoph, Hieronymus und Erasmus, damit zu belehnen. Dies ist geschehen, doch vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich. Hans Schürstab soll – auch stellvertretend für seine Brüder – bis zum 25. Juli (St. Jacobs tag im snit) vor Hans von Obernitz (kgl. Schultheiß zu Nürnberg) den Lehnseid leisten.
Konstanz, 24. Mai 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 78 (Auszug).
« Nr. 327 Lehenbrief Kg. Maximilians für Wendel Baumann »
Belehnt Wendel Baumann [Schultheiß zu Kaiserslautern] mit vom Reich lehnbaren, von seinem Bruder Paul [kurpfälzischer Sekretär] ererbten Äckern und Wiesen im Markt Gerolsheim (Geroltzheym), vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich. Baumann hat den üblichen Lehnseid geleistet.
Konstanz, 26. Mai 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 77’ (Auszug).
« Nr. 328 Lehenbrief Kg. Maximilians für Ott Sturm »
Belehnt Ott Sturm [Straßburger Ratsherr], vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich, mit dem sogenannten Königsgut bei Schwindratzheim samt den zugehörigen Besitzungen. Das Mannlehen fiel nach dem Aussterben der Hh. von Uttweiler in männlicher Linie an Kg. und Reich zurück. Sturm hat den üblichen Lehnseid geleistet.
Konstanz, 26. Mai 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 77’-78 (Auszug).
« Nr. 329 Dispensbrief Kg. Maximilians für Hans Wagner »
Dispensiert Hans Wagner auf dessen Bitte vom Makel seiner unehelichen Geburt und läßt ihn zu allen Handwerken und Zünften zu. Die Erbansprüche und Rechte der ehelichen Nachkommen der Eltern Wagners werden hiervon nicht berührt.
Konstanz, 5. Juni 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 35’ (Auszug).
« ŠNr. 330 Lehenbrief für Hans Heinrich von Klingenberg »
Bernhard von Klingenberg hat den vom Reich lehnbaren Blutbann in der Stadt Möhringen1 durch einen offenen Brief aufgesandt und gebeten, Hans Heinrich von Klingenberg damit zu belehnen. Dies ist in der üblichen Form geschehen.
Konstanz, 9. Juni 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 78’ (Auszug).
« Nr. 331 Lehenbrief Kg. Maximilians für Johann von Morsheim »
Johann von Morsheim [Kurpfälzer Rat] hat mitgeteilt, daß ihm der röm. Kg. 515 Pfd. Heller (gleich 294 fl., 6 Weiß-Pf.) aus der Steuer Pfeddersheims überschrieben habe, mit der Auflage, dafür Eigengüter zu kaufen und diese dem Reich zu Lehen aufzutragen. Er habe demnach von den Truchsessen von Baldersheim und von den Hh. von Rüdesheim vier Sechstel des großen und kleinen Zehnten in Erbes-Büdesheim und Aulheim (Ulnheym) erworben und bitte um die Belehnung damit.
Belehnt Morsheim mit seinem Anteil an den Zehnten, vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich. Dieser soll bis zum 29. September (Michaelis) vor Hans von Landschad als kgl. Stellvertreter den Lehnseid ablegen.
Konstanz, 10. Juni 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 87 (Auszug).
« Nr. 332 Konfirmationsbrief Kg. Maximilians für Lamprecht Bilgrim »
Bestätigt auf Bitte Christina Bilgrims (Bilgerin), Witwe Dieter Bilgrims, die in einer von Schultheiß und Schöffen der Stadt Worms ausgestellten (inserierten) Gerichtsurkunde vom 23. Dezember 1506 (mitwoch nach Thome apostoli) festgehaltene Übertragung ihres gesamten Besitzes auf Lamprecht Bilgrim [Wormser Ratsherr].
Konstanz, 12. Juni 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 36’-37’ (Kop.).
« Nr. 333 Kaplanatsbrief Kg. Maximilians für Johann von Dey »
Ernennt Johann von Dey [Domherr zu Bremen] in consueta forma zum kgl. Kaplan.
Konstanz, 12. Juni 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 37’ (Notiz).
« ŠNr. 334 Lehenbrief Kg. Maximilians für Hans von Oberstein »
Belehnt, vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich, Hans von Oberstein als Erben Myas’ (Imehaus) von Oberstein mit dem Schloß Gundheim samt allen zugehörigen Rechten und Besitzungen. Oberstein hat persönlich den üblichen Lehnseid abgelegt.
Konstanz, 14. Juni 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 78’ (Auszug).
« Nr. 335 Lehenbrief Kg. Maximilians für Peter Imhoff »
Belehnt, vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich, Peter Imhoff [Nürnberger Bürger] mit vier Anwesen in Almoshof und einem Anwesen in Käswasser (Kesswasser), wie dies Fritz Holzschuher zugleich mit der schriftlichen Aufkündigung des Lehens erbeten hat.1 Imhoff soll bis zum 29. September (St. Michaels tag) vor Hans von Obernitz (kgl. Schultheiß zu Nürnberg) den Lehnseid ablegen.
Konstanz, 15. Juni 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 79 (Auszug).
« Nr. 336 Lehenbrief Kg. Maximilians für Hans Kneußel »
Belehnt vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich Hans Kneußel [Nürnberger Bürger] mit einem Hof bei Weihersbuch (Weyerspach), wie dies Johann Reinolt (Rynolt) [d. J.] zugleich mit der schriftlichen Aufkündigung des Lehens1 erbeten hat. Kneußel soll bis zum 29. September (St. Michaels tag) vor Hans von Obernitz (kgl. Schultheiß zu Nürnberg) den Lehnseid ablegen.
Konstanz, 16. Juni 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 79 (Auszug).
« Nr. 337 Deklaration Kg. Maximilians für Ursula von Fladungen »
Bekundet, daß die gemäß dem Recht und Herkommen der Stadt Nürnberg laut ihrer Heiratsurkunde erfolgte Zusage Ursulas von Fladungen, Ehefrau des Hans von Fladungen, bezüglich ihres Heiratsguts und der Widerlage1 gültig ist und von niemandem angefochten werden darf. Befiehlt allen Reichsangehörigen bei Androhung einer Strafe von 10 Mark Šlötigen Goldes die Beachtung dieser Deklaration und gebietet ihnen, Frau von Fladungen wegen ihres Heiratsgutes und der Widerlage nicht zu behelligen.
Konstanz, 17. Juni 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 37’ (Kop.).
« Nr. 338 Lehenbrief Kg. Maximilians für Eucharius Ungelter »
Die Hft. Weißenhorn fiel nach dem Tod Hg. Georgs von Bayern als kgl. Interesse an ihn, den Kg. Eucharius Ungelter [Ulmer Ratsherr] hat – auch als Lehensträger und im Namen seiner Frau Agnes – gebeten, ihn mit dem von der Hft. lehnbaren Dorf Deisenhausen (Teyssenhausen) mit allen zugehörigen Rechten und Besitzungen zu begaben. Ungelter legte eine Verweisung Hg. Georgs über 3200 fl.rh. auf Deisenhausen1 vor. Belehnt diesen mit dem Dorf, vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich. Ungelter hat den üblichen Lehnseid geleistet.
Konstanz, 20. Juni 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 80 (Auszug).
« Nr. 339 Lehenbrief Kg. Maximilians für Jakob Ehinger »
Die Hft. Weißenhorn fiel nach dem Tod Hg. Georgs von Bayern als kgl. Interesse an ihn, den Kg. Jakob Ehinger [Ulmer Ratsherr] bat – auch als Lehnsträger der Söhne seines verstorbenen Bruders Peter –, die von Hg. Georg laut vorgelegter Urkunde vorgenommene Belehnung des von der Hft. lehnbaren Hofes zum Altenhof im Landgericht Marstetten1 zu erneuern. Dies ist geschehen, doch vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich. Ehinger hat den üblichen Lehnseid geleistet.
Konstanz, 21. Juni 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 80–80’ (Notiz).
« Nr. 340 Konfirmationsbrief Kg. Maximilians für Georg Günzburger »
Bestätigt das Testament Eitel Günzburgers zugunsten seines Bruders Georg. Gebietet allen Reichsuntertanen unter Androhung der Ungnade von Kg. und Reich die Beachtung dieser Urkunde.
Konstanz, 25. Juni 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 61 (Auszug).
« Nr. 341 Lehenbrief Kg. Maximilians für Martin Tucher »
Wolfgang Haller (kgl. Speisemeister) hat mündlich erklärt, daß er einen vom Reich lehnbaren Hof zu Vach (Flach)
Konstanz, 26. Juni 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 79’ (Auszug).
« Nr. 342 Lehenbrief Kg. Maximilians für Ludwig Imhoff »
Seyfried Holzschuher [kgl. Diener] hat drei vom Reich lehnbare Anwesen in Almoshof (Malmanshof) schriftlich aufgekündigt. Belehnt auf dessen Bitte, vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich, Ludwig Imhoff [Nürnberger Bürger] damit. Dieser soll bis zum 24. August (St. Bartholmes tag) vor Hans von Obernitz (kgl. Schultheiß zu Nürnberg) den Lehnseid ablegen.
Konstanz, 26. Juni 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 80 (Auszug).
« Nr. 343 Mandat Kg. Maximilians an alle Reichsangehörigen wegen des Ritterstifts Odenheim »
Er hat dem Ritterstift Odenheim die Verlegung nach Bruchsal gestattet, wie anschließend auch der für das Stift [als Schirmvogt] zuständige Bf. Philipp von Speyer.1 Die hergebrachten Rechte Dritter werden davon nicht berührt. Die Aufnahme des Ritterstifts in Bruchsal geschah aus schwerwiegenden Gründen. Als röm. Kg. obliegt ihm die Wahrung der Rechte des Stifts. Gebietet allen Reichsuntertanen bei Androhung einer Strafe von 20 Mark lötigen Goldes, die dem Stift erteilte Genehmigung nicht zu behindern, sondern vielmehr die Stiftsherren bei der Verlegung zu unterstützen. Ansprüche von seiten Dritter sollen auf dem Rechtsweg verfolgt werden.
Konstanz, 26. Juni 1507.2
Regest:
Wetterer
, Verlegung, S. 46.
« Nr. 344 Begnadung Kg. Maximilians für Marx Sittich von Ems »
Bewilligt Marx Sittich von Ems auf dessen Bitte, seiner Gemahlin [Helena] bis zu 3000 fl.rh. Widerlage und Morgengabe auf zum Schloß [Hohen-]Ems gehörige, vom Reich lehnbare Dörfer, Flecken und Güter zu versichern, vorbehaltlich der Obrigkeit und Lehnshoheit von Kg. und Reich.
Konstanz, 7. Juli 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 81’ (Auszug).
« ŠNr. 345 Lehenbrief Kg. Maximilians für Leonhard Groland »
Belehnt Leonhard Groland [Nürnberger Ratsherr] vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich mit folgenden von seinem Vater Bartholomäus ererbten Gütern1: einem Wald, genannt Hegach, einem halben Zehnten zu Rampertshof (hof Ramperßdorff), dem früher [Hans] Mugenhofer (Munchendorfer) gehörenden Hof zu Diepoltsdorf (Dieperßdorff) 2 und drei langen Schillingen.
Konstanz, 8. Juli 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 83’ (Notiz).
« Nr. 346 Lehenbrief Kg. Maximilians für Wolfgang Haller u.a. »
Wolfgang Haller (kgl. Speisemeister), Sohn des verstorbenen Johann Haller, Georg Haller, Sohn des verstorbenen Andreas Haller, sowie Niklas, Rochus, Ulrich und Georg Haller, Söhne des verstorbenen Ulrich Haller, haben mitgeteilt, daß sie folgende vom Reich lehnbare Güter von ihren Vätern ererbt hätten: einen Anteil an der Burg Ziegelstein, einen Zehnten zu Roßtal, das von Keferpaum 1 innegehabte Gut am unteren Galgenhof [in Nürnberg], das von Lienhard und Gertraud Schmid innegehabte Gut in Laufamholz (Lauffenheltz) und eine Wiese bei Mögeldorf. Sie ersuchten unter Berufung auf eine (der Originalurkunde inserierte) Urkunde Ks. Friedrichs III. für die Nürnberger Haller2 um die erneute Belehnung mit diesen Gütern. Dies ist vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich geschehen. Wolfgang Haller leistete den üblichen Eid. Die übrigen Lehnsträger sollen dies bis zum 11. November (St. Martins tag) vor Hans von Obernitz (kgl. Schultheiß zu Nürnberg) nachholen.
Konstanz, 9. Juli 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 88 (Auszug).
« Nr. 347 Gerichtsprivileg Kg. Maximilians für Hans Frh. von Königsegg »
Belehnt seinen Rat Hans von Königsegg mit der hohen Gerichtsbarkeit über das Schloß Achberg und die zugehörigen vom Haus Österreich herrührenden Dörfer, Weiler und Höfe. Königsegg ist befugt, Stock und Galgen aufzurichten, ein Gericht einzurichten und es mit einem Richter oder Schultheißen und zwölf Assessoren zu besetzen. Der zwischen Gf. Johann von Sonnenberg und Gf. Ulrich von Montfort geschlossene Vertrag1 soll dieses Privileg nicht beeinträchtigen.
ŠKonstanz, 10. Juli 1507.
Sigmaringen, StA, Ho 159 T 3, Nr.
29, unfol. (einem Lehenbrief Ks. Karls VI. vom 28.11.1715 inserierte Kop.).
« Nr. 348 Gerichtsprivileg Kg. Maximilians für Philipp von Alfingen »
Bestätigt Philipp von Alfingen (Ahelfingen) zu Hohenalfingen den von Kss. und Kgg. verliehenen Blutbann zu Mundelsheim und Hohenalfingen. Alfingen soll bis zum 29. September (St. Michaels tag) vor Propst Albrecht von Ellwangen den üblichen Eid vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich leisten.
Konstanz, 10. Juli 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 81’-82 (Auszug).
« Nr. 349 Volljährigkeitserklärung Kg. Maximilians für Erhard Vöhlin »
Erklärt den neunzehnjährigen, bislang unter Vormundschaft stehenden Erhard Vöhlin für mündig. Er ist somit zur Verwaltung seines Besitzes und zur Tätigung aller sonstigen Rechtsgeschäfte befähigt. Befiehlt allen Reichsangehörigen bei Androhung einer Strafe von 10 Mark lötigen Goldes die Beachtung dieser Urkunde.1
Konstanz, 16. Juli 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 50–50’ (Kop.).
« Nr. 350 Konfirmationsbrief Kg. Maximilians für Dieter Kämmerer von Dalberg »
Dieter Kämmerer von Dalberg brachte im Namen seiner Brüder1 und seines Vetters Philipp vor, daß sie seit vielen Jahren vom Bf. und vom Hst. Worms entsprechend der inserierten Urkunde belehnt seien: Bf. Reinhard belehnt Friedrich Kämmerer von Dalberg samt dessen Brüdern und den Söhnen seines verstorbenen Vetters Philipp2 mit dem Judengericht zu Worms, der Schutzgerechtigkeit über die Wormser Juden, der Gerichtsfreiheit der Kämmererhöfe zu Worms,
Konstanz, 17. Juli 1507.5
Worms, StdA, 1 B, 504, unfol. (spätere Kop. mit imit. Vermm. amdric. und Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Worms, StdA, 1 B, 510,1, Stück-Nr. 42 (spätere Kop.) = B.
Regest:
Battenberg
, Quellen, Nr. 1147, S. 306 (datiert: Augsburg, 19.11.1507);
Battenberg
, Urkunden II, Nr. 2007, S. 104 (datiert: Augsburg, 19.11.1507).
« Nr. 351 Konfirmationsbrief Kg. Maximilians für Elisabeth Settelin »
Bestätigt auf Wunsch Elisabeth Settelins den von Ks. Friedrich III. ausgestellten (inserierten) Konfirmationsbrief über den Kauf des von ihrem verstorbenen Ehemann Eberhard Settelin hinterlassenen Schlosses Eisenburg (Ysemburg) (Konfirmationsbrief Ks. Friedrichs über den wegen Eisenburgs geschlossenen (inserierten) Kaufvertrag vom 21.2.1455 zwischen den Memminger Bürgern Jörg Mair d.Ä, Hans und Jos Settelin auf der einen und Heinrich von Eisenburg auf der anderen Seite1, St. Veit/Kärnten, mentag nach St. Michaelstag [3.10.]1457)2.
Konstanz, 19. Juli 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 51–51’ (Auszug).
« Nr. 352 Legitimationsurkunde Kg. Maximilians für Jos Settelin »
Dispensiert Jos Settelin von seiner unehelichen Geburt und verleiht ihm auf Lebenszeit ein Wappen. [Beschreibung des Wappens und der Helmzier]. Settelin stehen die aus dem Dispens Šresultierenden Rechte in den Zünften, auf Versammlungen, im Gericht und bei anderen Ämtern zu. Gebietet allen Reichsangehörigen bei Androhung einer Strafe von 20 Mark lötigen Goldes die Beachtung dieser Urkunde.
s.l., s.d., jedoch Konstanz, vielleicht 19. Juli 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 101 (Auszug).
« Nr. 353 Lehenbrief Kg. Maximilians für Leonhard Lang (kgl. Truchseß) und Hans Blarer »
Der kgl. Truchseß Leonhard Lang und Hans Blarer [Konstanzer Patrizier] haben dargelegt, daß sich Schloß und Dorf Güttingen im Hegau mit allen zugehörigen Rechten und Besitzungen seit über 100 Jahren als Reichslehen im Besitz der Blarer befinde.1 Der ebenfalls von Kg. Maximilian belehnte2 und inzwischen verstorbene Ulrich Blarer habe jedoch ohne kgl. Zustimmung Güttingen an Frischhans und Hans Jakob von Bodman verkauft3 und damit eine unbefugte Änderung vorgenommen. Er habe deshalb das Lehen verwirkt, Güttingen sei an den Kg. heimgefallen. Belehnt auf deren Bitte Lang und Blarer mit Güttingen, vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich. Die beiden Lehnsträger leisteten den üblichen Eid.
Konstanz, 20. Juli 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 84 (Auszug).
Regest:
Bodman
, Geschichte, Nr. 936, S. 269 (fehlerhaft).
« Nr. 354 Begnadung Kg. Maximilians für das Frauenkloster St. Margaretha und St. Agnes zu Straßburg »
Berechtigt die Priorin Anna Zorn und den Konvent des Dominikanerinnenklosters St. Margaretha und St. Agnes, künftig Bürgerinnen aus Straßburg oder anderen Städten samt deren [beweglichen und unbeweglichen] Habe aufzunehmen. Erklärt alle dieser Urkunde widersprechenden Verfügen für wirkungslos. Doch müssen sie von diesen Liegenschaften alle üblichen Steuern und Abgaben leisten und sie innerhalb von drei Jahren nach Übergang in den Besitz des Klosters an einen Bürger der zuständigen Obrigkeit veräußern. Befiehlt allen Reichsuntertanen und insbesondere Bürgermeister und Rat der Stadt Straßburg die Beachtung dieser Urkunde bei Androhung einer Strafe von 40 Mark lötigen Goldes.
Konstanz, 22. Juli 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 55’-56 (Auszug).
« Nr. 355 Begnadung Kg. Maximilians für Clemens Reichlin von Meldegg »
Clemens Reichlin [Überlinger Altbürgermeister] hat erklären lassen, daß ihm der Gerichtszwang zu Billafingen (Beylefingen) zustehe; ein in der Nähe gelegener Hof der Chorherren Švon St. Johann/Konstanz1 sei indessen exempt. Auf Bitte Reichlins unterstellt er den Hof dessen Gerichtszwang mit allen obrigkeitlichen Rechten.
Konstanz, 22. Juli 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 54’ (Kop.).
« Nr. 356 Lehenbrief Kg. Maximilians für Stephan von Schwangau »
Belehnt Stephan von Schwangau vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich mit dem von seinem kürzlich verstorbenen Bruder Kaspar kraft Testament ererbten Anteil an folgenden vom Reich lehenbaren Gütern, von denen die Brüder Stephan, Wolf und der verstorbene Kaspar sieben Zwölftel Anteile besaßen bzw. besitzen und ihr Vetter Ulrich von Schwangau fünf Zwölftel1: dem Wildbann und dem Geleitsrecht von der Ehrenberger Klause bis zur Illach, Fischereirechten im Lech von Füssen bis Schongau und in der Illach, dem Halsgericht zu Schwangau, dem Gericht zu Waltenhofen, dem Halsgericht auf dem Berghof, dem Gericht zu Trauchgau und der Vogtei über das Kloster Steingaden2. Stephan von Schwangau leistete persönlich den üblichen Eid.
Konstanz, 23. Juli 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 83’-84 (Kop.).
« Nr. 357 Bestätigung der Reichsregalien der Stadt Hersfeld durch Kg. Maximilian »
Bestätigt der Stadt Hersfeld ihre von röm. Kss. und Kgg., insbesondere Ks. Karl IV.1, herrührenden Freiheiten, Rechte und Privilegien, vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich. Gebietet allen Reichsangehörigen die Beachtung dieser Urkunde bei Androhung einer Strafe von 50 Mark lötigen Goldes.
Konstanz, 27. Juli 1507.
ŠWien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 54’ (Auszug). Marburg, StA, Best. 255, Nr. H 153, Quad. 14, unfol. (Kop.).
« Nr. 358 Lehenbrief Kg. Maximilians für Paolo Battista Giustiniani »
Belehnt den Genueser Paolo Battista Giustiniani1 mit der zwischen Genua und Alessandria gelegenen Burg und Hft. Gavi samt zugehörigen Rechten und Besitzungen, die vom inzwischen verstorbenen Bernardino Guasco (Guaschi) als Rebellen gegen Kg. und Reich erobert wurde und somit heimgefallen ist. Aufgrund erfolgter Belehnungen mit dem Hm. Mailand oder der Gft. Pavia können keine Rechte in bezug auf Gavi geltend gemacht werden. Sobald er, der röm. Kg., nach Italien zieht, hat Giustiniani erneut um die Belehnung anzuhalten und den üblichen Eid zu leisten. Dieser soll ihm während des Italienzuges jegliche Hilfe leisten, wie es einem Lehnsträger des Reiches gebührt. Kassiert alle dieser Urkunde widersprechenden ksl. und kgl. Verfügungen. Gebietet bei Androhung einer Strafe von 50 Mark lötigen Goldes die Beachtung dieser Urkunde.
Konstanz, 27. Juli 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 85’-86 (lat. Kop.).
« Nr. 359 Bestätigung eines Zollprivilegs der Stadt Andernach durch Kg. Maximilian »
Bestätigt auf Bitten der Ritterschaft sowie von Schöffen, Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Andernach die (inserierte) Urkunde Ks. Friedrichs III. vom 2. März 1475 über die Verlegung des Zolls von Linz nach Andernach und dessen Erhöhung sowie die Stiftung einer Ewigmesse in der Liebfrauenkirche zu Andernach.1
Konstanz, 29. Juli 1507.
Koblenz, LHA, Best. 2, Urk. 2944 (Kop., Insert in der Bestätigung Ks. Karls VI. vom 16.8.1712).
Regest:
Heyen
, Inventar III, Nr. 1348, S. 9f.
« Nr. 360 Begnadung Kg. Maximilians für Walter Ehinger »
Die vom Reich lehenbare Gft. Kirchberg fiel ihm nach dem Tod Hg. Georgs von Bayern als kgl. „Interesse“ mit allen zugehörigen Rechten und Besitzungen anheim. Walter Ehinger [Ulmer Patrizier] hat Oberbalzheim, Unterbalzheim
Konstanz, 30. Juli 1507.
München, HStA, K.schwarz 13406, fol. 4’-5’ (Abschr. 17. Jh.) = Textvorlage A. Stuttgart, HStA, B 467, Bü. 815, unfol. (Abschr. 18. Jh.) =B.1
« Nr. 361 Konfirmationsbrief Kg. Maximilians für Christoph Burggraf zu Burtenbach »
Bestätigt auf Wunsch Christophs Burggraf zu Burtenbach die von dessen Vetter Jörg Burggraf zu Zoznegg (Suseneck) vor dem Landgericht der Mgft. Burgau laut Urkunde vom 7. Februar 15031 (aftermontag nechsten nach St. Agathen der hl. junkfrauen und marterin tag) vorgenommene Übertragung seiner Güter.
Konstanz, 1. August 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 55 (Kop.).
« Nr. 362 Gerichtsprivileg Kg. Maximilians für Hans, Heinrich und Peter von Liebenstein »
Hans, Heinrich und Peter von Liebenstein haben angegeben, daß sie das bei Heilbronn gelegene Dorf Kaltenwesten mit der Niedergerichtsbarkeit und allen obrigkeitlichen Rechten innehätten. Da das Dorf keinem Hochgerichtsbezirk unterstehe, hätten die Liebenstein Verbrecher bislang nach ihrem Gutdünken vor benachbarte Gerichte stellen lassen, was aber Kosten und Streitigkeiten verursache. Viele Verbrechen seien deshalb ungesühnt geblieben. Bewilligt auf deren Bitte Hans, Heinrich und Peter von Liebenstein und ihren Erben vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich für das Dorf Kaltenwesten die Halsgerichtsbarkeit und den Blutbann. Diese haben dafür den üblichen Lehnseid geleistet.1
Konstanz, 2. August 1507.
Wien, HHStA, Maximiliana 18, Konv. 1, fol. 46–46’ (Kop.).
« Nr. 363 Konfirmationsbrief Kg. Maximilians für Philipp Forstmeister von Gelnhausen »
Philipp Forstmeister [Kurpfälzer Hofmeister] hat dargelegt, daß ihm Bernhard Forstmeister gegen ein jährliches Leibgeding seine Güter übereignet habe. Diese Übereignung habe Johann von Hattstein (Hatstat [!]), Komtur zu Heimbach, beim Eintritt Bernhards in den Johanniterorden urkundlich bestätigt. Konfirmiert auf Bitte Philipp Forstmeisters die Šbeiden Dokumente und befiehlt allen Reichsangehörigen bei Androhung einer Strafe von 20 Mark lötigen Goldes die Beachtung dieser Urkunde.
Konstanz, 2. August 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 56 (Auszug).
« Nr. 364 Lehenbrief Kg. Maximilians für Friedrich Tetzel »
Stephan Peßler [Nürnberger Bürger] hat den gemeinsam mit seinem verstorbenen Bruder Georg von Kg. Maximilian als Reichslehen empfangenen Weiher bei Zerzabelshof (Zerrenzagels hofe) im Wald bei Nürnberg schriftlich aufgesandt. Belehnt auf Bitte Peßlers Friedrich Tetzel [Nürnberger Patrizier] mit dem Weiher, vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich. Tetzel soll bis zum 29. September (St. Michaels tag) vor Hans von Obernitz (kgl. Schultheiß zu Nürnberg) den Lehnseid ablegen.
Konstanz, 2. August 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 87’ (Auszug).
« Nr. 365 Lehenbrief Kg. Maximilians für Stephan Peßler »
Margarethe Tetzel, die Witwe Jobst Tetzels, hat ihren Anteil an den vom Reich lehenbaren Zehnten zu Fischbach und Dürrenhof schriftlich aufgesandt und gebeten, den bisherigen Lehnsträger, ihren Bruder Stephan Peßler, damit – zusätzlich zu dessen eigenen Anteilen – zu belehnen. Dies ist, vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich, geschehen.
s.l., s.d., jedoch wohl Konstanz, 2. August 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 87’ (Auszug).
« Nr. 366 Lehenbrief Kg. Maximilians für Hans und Wilhelm vom Stein »
Belehnt Hans und Wilhelm vom Stein mit den von ihrem Vater Wilhelm ererbten, vom Reich lehenbaren Dörfern Gommersheim (Gumetsheym) und Freisbach (Freyspach), vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich. Die beiden Brüder sollen bis zum 24. August (St. Bartholmes tag) vor Bürgermeister und Rat der Stadt Weißenburg/Elsaß den Lehnseid ablegen.
Konstanz, 5. August 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 87 (Notiz).
« Nr. 367 Verzeichnis über von Kg. Maximilian gewährte Adelserhebungen, Wappen und Wappenbesserungen (2. Mai-4. August 1507) »
Niklas Mundscheller, Verleihung eines Wappens, Konstanz, 6. April [!]1507.1
Friedrich, Hans, Jobst und Nikolaus Schilling samt ihren Erben, Erhebung in den Ritterstand und Verleihung eines Wappens, Konstanz, 2. Mai 1507.2
ŠHans Dobler, Bestätigung von Wappen und Kleinodien, Konstanz, 17. Mai 1507.3
Jakob von Bibra, Bestätigung des Wappens, Konstanz, 23. Mai 1507.4
Hieronymus [Theologe, Rat Hg. Georgs von Sachsen]5 und Hieronymus Emser, Bestätigung von Wappen und Kleinodien, Konstanz, 4. Juni 1507.6
Hans von Ems zu Knie (Knew), Bestätigung von Wappen und Kleinodien, Konstanz, 5. Juni 1507.7
Matthes und Hans Gorian (Jorian) [aus Nürnberg], Verleihung eines Wappens, Konstanz, 12. Juni 1507.8
Martin und Wolfgang Kern, Bestätigung von Wappen und Kleinodien, Konstanz, 20. Juni 1507.9
Hans Techtermann [aus Fribourg], Bestätigung von Wappen und Kleinodien, Konstanz, 27. Juni 1507.10
Reinhard von Berg, Bestätigung von Wappen und Kleinodien, Konstanz, 28. Juni 1507.11
Michel Rüttner (Reuter) [kgl. Vogt zu Hauenstein und Waldvogt am Schwarzwald], Bestätigung von Wappen und Kleinodien, Konstanz, 30. Juni 1507.12
Apollinaris Höcklin (Hagklin) und seine Erben, Erhebung in den Adelsstand mit dem Recht zur Benennung nach ihrem Schloß Steineck (Stainegk)
13, Verleihung von Wappen und Kleinodien, Konstanz, 1. Juli 1507.14
Sixt und Ulrich Kolb, Bestätigung von Wappen und Kleinodien, Konstanz, 1. Juli 1507.15
Hans und Jakob Schweinfurter, Bestätigung von Wappen und Kleinodien, Konstanz, 3. Juli 1507.16
ŠBeatus und Hans Widmer, Verleihung von Wappen und Kleinodien, Konstanz, 5. Juli 1507.17
Georg von Neudegg (Neydegkh), Erhebung in den Adelsstand, künftige Benennung nach der ihm überschriebenen Ruine Rauheneck (Neuenegkh [!]) bei Baden, Verleihung von Wappen und Kleinodien, Konstanz, 7. Juli 1507.18
Hans Winkelbauer19 (Wynckelpaur), Verleihung von Wappen und Kleinodien, Konstanz, 8. Juli 1507.20
Ulrich (Ulbricht) Bock (Bocken), Erhebung in den Adelsstand, Dispensierung von seiner bürgerlichen Heirat, Verleihung von Wappen und Kleinodien, Konstanz, 20. Juli 1507.21
Johann Sech und Sohn, Verleihung von Wappen und Kleinodien auf Lebenszeit, Konstanz, 27. Juli 1507.22
Conrad [gfl. Landschreiber zu Fürstenberg], Hans Lienhart und Ulrich Mock [aus Meßkirch], Verleihung von Wappen und Kleinodien, Konstanz, 1. August 1507.23
Konrad Thumb von Neuburg [württembergischer Marschall und kgl. Rat], Bestätigung und Verbesserung seines Wappens, Verleihung zusätzlich eines Turnierhelms für den jeweils Ältesten des Geschlechts als Inhaber des württembergischen Marschallamtes, Konstanz, 3. August 1507.24
Konrad und Jakob Guldinast [Konstanzer Bürger], Bestätigung von Wappen und Kleinodien, Konstanz, 4. August 1507.25
Thomas und Hans Wellenberg [Konstanzer Bürger], Erlaubnis zur Führung des Namens „von Wellenberg“, Konstanz, s.d.
26
« ŠNr. 368 Verzeichnis über von Kg. Maximilian gewährte Schirmbriefe (1. Mai-3. August 1507) »
Georg Grieker (Kurmainzer Sekretär), Bestallung zum kgl. Diener und Schirmbrief, Konstanz, 1. Mai 1507.1
Johann von Dalheim (Kurmainzer Kanzler), Bestallung zum kgl. Diener und Schirmbrief, Konstanz, 1. Mai 1507.2
Viktor von Hofstetter (Apotheker aus Ravensburg) mit Ehefrau und zwei Kindern, Schirmbrief, Konstanz, 29. Mai 1507.3
Jörg von Werenwag, Bestallung zum kgl. Diener und Schirmbrief, [Konstanz], 1. Juni 1507.4
Hans Beilschmidt (Dinkelsbühler Bürger), Schirmbrief, Konstanz, 12. Juni 1507.5
Uriel (Domdechant zu Mainz) und Erpho (Herpf) von Gemmingen (Domdechant und Kustos zu Worms; beide kgl. Räte und Lehrer der Rechte), Schirmbrief, Konstanz, 8. Juli 1507.6
Ulrich Scheitlin (Scheytle) (St. Galler Bürger) mit seinen Dienstleuten, Schirmbrief, Konstanz, 14. Juli 1507.7
Niklas Scheitlin (Scheytle) (St. Galler Bürger) mit seinen Dienstleuten, Schirmbrief, Konstanz, 14. Juli 1507.8
Wilhelm Herter mit seiner Familie, Schirmbrief, Konstanz, 15. Juli 1507.9
Lukas Ritter, Bestallung zum kgl. Diener [und Schirmbrief], Konstanz, 25. Juli 1507.10
Viersen (zu St. Gereon/Köln gehörig), Schirmbrief und Gebot an alle Reichsuntertanen, insbesondere an die kgl. Truppen, zur Schonung des Dorfes während des Geldernkrieges, Konstanz, 27. Juli 1507.11
Ottilie von Heideck (geb. Schenk von Limpurg, Witwe Johanns von Heideck) mit ihren Kindern, Schirmbrief, Konstanz, 2. August 1507.12
Erasmus Warbeck [Schwäbisch Gmünder Bürger], Schirmbrief, Konstanz, 3. August 1507.13