Schnittstellen | Quellen | Formalia |
---|---|---|
BEACON METS XSLT eXist-DB |
jQuery-Layout Nominatim OpenLayers GND |
Impressum Datenschutzerklärung Kontakt |
I. Kapitel Vorakten: Vorbereitung des Konstanzer Reichstages
II. Kapitel Der Reichstag zu Konstanz
III. Kapitel Nachakten: Vollzug der Reichstagsbeschlüsse und Folgen des Reichstages
Chronologisches Aktenverzeichnis
« Nr. 212 Instruktion Zürichs für BM Marx Röist und Ulrich Felix als Gesandte zum eidgenössischen Tag in Schaffhausen »
[1.] Die vom röm. Kg. gewünschte Einung ist mit Rücksicht auf das französische Bündnis derzeit nicht möglich. Bis der Vertrag ausläuft, müssen die Eidgenossen das Bündnis auch halten und den daraus resultierenden Verpflichtungen nachkommen. Ohnehin sind der Hl. Stuhl und das Röm. Reich von der Bündnispflicht ausgenommen. Überdies haben die Eidgenossen seinerzeit mit Ehg. Sigmund als einem Angehörigen des Hauses Österreich eine Erbeinung geschlossen, die zwischen Zürich, einigen anderen Orten und dem röm. Kg. erneuert wurde1. Darüber hinaus regelt der Vertrag von Basel2 die gegenseitigen Beziehungen. Daran will man sich wie bisher halten, in der Erwartung, daß auch die Gegenseite dies tun wird. Wenn jedoch nach dem Ende des Bündnisses mit Frankreich der röm. Kg. oder der frz. Kg. vorstellig werden sollten, werden sie eine gute und ehrbare Antwort erhalten. Solange das Bündnis dauert, wird man sich mit keinem der beiden Kgg. in weitere Verpflichtungen einlassen.
[2.] Die Abforderung der eidgenössischen Knechte aus dem französischen Dienst ist nicht nötig. Sie werden voraussichtlich ohnehin bald zurückkehren und stellen deshalb für den kgl. Romzug kein Hindernis dar.
[3.] Sie sind mit der Bereitstellung von 6000 Knechten einverstanden. Der erste Sold soll den Knechten in ihren Heimatkantonen ausbezahlt werden. Ebenso ist ein Ort für die Auszahlung des übrigen Solds zu bestimmen. Als Bürgen sollen Eidgenossen fungieren, auf die man im Falle der Säumnis zurückgreifen kann.
Zürich, 6. Mai 1507 (donstags vor der uffart).
Zürich, StA, B VIII 1, fol. 6–7’ (Kop.).
Faksimiles der Druckfassung der Edition.
Anmerkungen
Anmerkungen
Faksimiles der Druckseiten: Durch Verschieben der Spaltenteiler wird das Faksimile vergrößert. Durch einen Klick öffnet sich die seitenweise Blätterfunktion.
Verweise auf Dokumente der Edition sowie weitere Ressourcen im Web.
Registereinträge, die auf die Seite(n) dieses Dokuments verweisen.
Erneute Fassung des Dokuments zum parallelen Lesen.
« Nr. 212 Instruktion Zürichs für BM Marx Röist und Ulrich Felix als Gesandte zum eidgenössischen Tag in Schaffhausen »
[1.] Die vom röm. Kg. gewünschte Einung ist mit Rücksicht auf das französische Bündnis derzeit nicht möglich. Bis der Vertrag ausläuft, müssen die Eidgenossen das Bündnis auch halten und den daraus resultierenden Verpflichtungen nachkommen. Ohnehin sind der Hl. Stuhl und das Röm. Reich von der Bündnispflicht ausgenommen. Überdies haben die Eidgenossen seinerzeit mit Ehg. Sigmund als einem Angehörigen des Hauses Österreich eine Erbeinung geschlossen, die zwischen Zürich, einigen anderen Orten und dem röm. Kg. erneuert wurde1. Darüber hinaus regelt der Vertrag von Basel2 die gegenseitigen Beziehungen. Daran will man sich wie bisher halten, in der Erwartung, daß auch die Gegenseite dies tun wird. Wenn jedoch nach dem Ende des Bündnisses mit Frankreich der röm. Kg. oder der frz. Kg. vorstellig werden sollten, werden sie eine gute und ehrbare Antwort erhalten. Solange das Bündnis dauert, wird man sich mit keinem der beiden Kgg. in weitere Verpflichtungen einlassen.
[2.] Die Abforderung der eidgenössischen Knechte aus dem französischen Dienst ist nicht nötig. Sie werden voraussichtlich ohnehin bald zurückkehren und stellen deshalb für den kgl. Romzug kein Hindernis dar.
[3.] Sie sind mit der Bereitstellung von 6000 Knechten einverstanden. Der erste Sold soll den Knechten in ihren Heimatkantonen ausbezahlt werden. Ebenso ist ein Ort für die Auszahlung des übrigen Solds zu bestimmen. Als Bürgen sollen Eidgenossen fungieren, auf die man im Falle der Säumnis zurückgreifen kann.
Zürich, 6. Mai 1507 (donstags vor der uffart).
Zürich, StA, B VIII 1, fol. 6–7’ (Kop.).