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I. Kapitel Vorakten: Vorbereitung des Konstanzer Reichstages
II. Kapitel Der Reichstag zu Konstanz
III. Kapitel Nachakten: Vollzug der Reichstagsbeschlüsse und Folgen des Reichstages
Chronologisches Aktenverzeichnis
« Nr. 214 Schultheiß, Kleiner und Großer Rat zu Bern an Hauptmann, Ratsherren und Bürger im französischen Italienheer »
Bestätigen den Empfang ihres Berichts über den siegreichen Kampf gegen den Feind und die Einnahme Genuas und bekunden ihre Freude über ihre geringen Verluste und Schäden. Das Berner Kontingent hat dem frz. Kg. gut gedient, der damit zufrieden sein sollte. Befehlen ihnen deshalb, sich nicht weiter in Gefahr zu bringen und an etwaigen weiteren Angriffen nicht mehr teilzunehmen, sondern die Entscheidung des Tages zu Schaffhausen abzuwarten und dieser dann Folge zu leisten. Dann nachdem der röm. Kg. zü diser zit mit allen Kff. Šund ständen des Richs zu Costenz in versamnung und merclich gerust ist, wo wir dem Hl. Rich schuldigen pflichten nach nit wellen begegnen, wider und an uns zu ziechen, möchten wir erlich, das ir mit gütem fügen harheim täten keren. Dann dem Kg. von Frankenrich vil gutß zu schaffen und uns damit in sorg und beschwerd zu setzen, wil uns nit gemeint sin. Dies wird sicherlich auch die Tagsatzung in Schaffhausen erwägen und den eidgenössischen Knechten entsprechenden Befehl erteilen.
Bern, 9. Mai 1507 (suntag vor dem uffart tag).
Bern, StA, A III 14, fol. 285–285’ (Kop.).
Faksimiles der Druckfassung der Edition.
Anmerkungen
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« Nr. 214 Schultheiß, Kleiner und Großer Rat zu Bern an Hauptmann, Ratsherren und Bürger im französischen Italienheer »
Bestätigen den Empfang ihres Berichts über den siegreichen Kampf gegen den Feind und die Einnahme Genuas und bekunden ihre Freude über ihre geringen Verluste und Schäden. Das Berner Kontingent hat dem frz. Kg. gut gedient, der damit zufrieden sein sollte. Befehlen ihnen deshalb, sich nicht weiter in Gefahr zu bringen und an etwaigen weiteren Angriffen nicht mehr teilzunehmen, sondern die Entscheidung des Tages zu Schaffhausen abzuwarten und dieser dann Folge zu leisten. Dann nachdem der röm. Kg. zü diser zit mit allen Kff. Šund ständen des Richs zu Costenz in versamnung und merclich gerust ist, wo wir dem Hl. Rich schuldigen pflichten nach nit wellen begegnen, wider und an uns zu ziechen, möchten wir erlich, das ir mit gütem fügen harheim täten keren. Dann dem Kg. von Frankenrich vil gutß zu schaffen und uns damit in sorg und beschwerd zu setzen, wil uns nit gemeint sin. Dies wird sicherlich auch die Tagsatzung in Schaffhausen erwägen und den eidgenössischen Knechten entsprechenden Befehl erteilen.
Bern, 9. Mai 1507 (suntag vor dem uffart tag).
Bern, StA, A III 14, fol. 285–285’ (Kop.).