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I. Kapitel Vorakten: Vorbereitung des Konstanzer Reichstages
II. Kapitel Der Reichstag zu Konstanz
III. Kapitel Nachakten: Vollzug der Reichstagsbeschlüsse und Folgen des Reichstages
Chronologisches Aktenverzeichnis
« Nr. 232 Instruktion Basels für Gesandte zum eidgenössischen Tag in Zürich »
[1.] Auf die Anträge des röm. Kg. an die eidgenössischen Gesandten in Konstanz, die im Abschied [Nr.
229] festgehalten wurden oder den Gesandten bekannt sind, soll auf dem nach Zürich anberaumten Tag verbindlich geantwortet werden. Die Gesandten sollen die Voten der anderen Orte anhören und dann nach ihrem Ermessen eine eigene Stellungnahme abgeben. Sie sind zur Beschlußfassung über alle diese Punkte bevollmächtigt und können die Verhandlungen ggf. auch in Konstanz oder an einem anderen Ort fortsetzen. Die Gesandten sollen insbesondere den auf die Angebote Kg. Maximilians hin erstellten Entwurf Basels1 vortragen, dessen Umsetzung der Eidgenossenschaft dienlich wäre.
[2.] Der erste Artikel des Einungsentwurfs [Nr.
226] gefällt und kann in dieser Form bestehen bleiben, ebenso – sofern von den anderen Orten kein Einwand kommt – der zweite Artikel, daß die Eidgenossen Angehörige des Reiches sind und sich diesem gegenüber nicht feindlich verhalten wollen. Die Eidgenossen müssen allerdings darauf achten, daß der Artikel nicht zu ihrem Nachteil ausgelegt wird. Überdies ist es nicht notwendig, eigens zu erwähnen, daß die Eidgenossen den Hl. Stuhl schützen sollten, da sie als fromme Christen ohnehin dazu verpflichtet sind. Der Passus über die Erlangung der Kaiserkrone kann ebenfalls bleiben, lediglich das Wort pflichten ist zu streichen. Den Gesandten sind die Implikationen dieses Begriffes bekannt. Der Artikel über die gute Nachbarschaft gefällt, ebenso der letzte Artikel. Doch soll zur Passage: den ouch unser allergn. H., Kff., Ff. und stend des Hl. Richs daby gnedenklich bliben ze laßen ze handhaben etc., hinzugefügt werden, daß Kg. und Stände zugesagt haben, die Freiheiten und Bünde der Eidgenossen zu respektieren.
Š[3.] Die Boten haben für diese Verhandlungen uneingeschränkte Vollmacht. Sie sind außerdem darüber informiert, was sie wegen der Barfüßer unternehmen sollen.
[Basel], s.d., jedoch vor dem 6. Juni 1507.
Basel, StA, Eidgenossenschaft E 1, fol. 149’-150’ (Kop.).
Druck:
Gagliardi
, Anteil, S. 908f.
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Anmerkungen
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[1.] Auf die Anträge des röm. Kg. an die eidgenössischen Gesandten in Konstanz, die im Abschied [Nr.
229] festgehalten wurden oder den Gesandten bekannt sind, soll auf dem nach Zürich anberaumten Tag verbindlich geantwortet werden. Die Gesandten sollen die Voten der anderen Orte anhören und dann nach ihrem Ermessen eine eigene Stellungnahme abgeben. Sie sind zur Beschlußfassung über alle diese Punkte bevollmächtigt und können die Verhandlungen ggf. auch in Konstanz oder an einem anderen Ort fortsetzen. Die Gesandten sollen insbesondere den auf die Angebote Kg. Maximilians hin erstellten Entwurf Basels1 vortragen, dessen Umsetzung der Eidgenossenschaft dienlich wäre.
[2.] Der erste Artikel des Einungsentwurfs [Nr.
226] gefällt und kann in dieser Form bestehen bleiben, ebenso – sofern von den anderen Orten kein Einwand kommt – der zweite Artikel, daß die Eidgenossen Angehörige des Reiches sind und sich diesem gegenüber nicht feindlich verhalten wollen. Die Eidgenossen müssen allerdings darauf achten, daß der Artikel nicht zu ihrem Nachteil ausgelegt wird. Überdies ist es nicht notwendig, eigens zu erwähnen, daß die Eidgenossen den Hl. Stuhl schützen sollten, da sie als fromme Christen ohnehin dazu verpflichtet sind. Der Passus über die Erlangung der Kaiserkrone kann ebenfalls bleiben, lediglich das Wort pflichten ist zu streichen. Den Gesandten sind die Implikationen dieses Begriffes bekannt. Der Artikel über die gute Nachbarschaft gefällt, ebenso der letzte Artikel. Doch soll zur Passage: den ouch unser allergn. H., Kff., Ff. und stend des Hl. Richs daby gnedenklich bliben ze laßen ze handhaben etc., hinzugefügt werden, daß Kg. und Stände zugesagt haben, die Freiheiten und Bünde der Eidgenossen zu respektieren.
Š[3.] Die Boten haben für diese Verhandlungen uneingeschränkte Vollmacht. Sie sind außerdem darüber informiert, was sie wegen der Barfüßer unternehmen sollen.
[Basel], s.d., jedoch vor dem 6. Juni 1507.
Basel, StA, Eidgenossenschaft E 1, fol. 149’-150’ (Kop.).
Druck:
Gagliardi
, Anteil, S. 908f.