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I. Kapitel Vorakten: Vorbereitung des Konstanzer Reichstages
II. Kapitel Der Reichstag zu Konstanz
III. Kapitel Nachakten: Vollzug der Reichstagsbeschlüsse und Folgen des Reichstages
Chronologisches Aktenverzeichnis
« ŠNr. 275 Replik Kg. Maximilians an den Schwäbischen Bund »
[1.] Wegen der Reichenau will er zusammen mit einem Bundesausschuß bei den Reichsständen vorstellig werden. [2.] Er wird dem Ausschuß Unterlagen über die Vorgänge in Straßburg vorlegen und außerdem bereits die Klageerhebung durch eine Abordnung von Kg. und Bund vorbereiten. [3.] Mögliche Zeugen zur Ermittlung der Raubritter können nur zur Aussage bewogen werden, wenn die Bestrafung der Übeltäter gewährleistet ist. Die Strafen müssen durch ihn und den Bundesausschuß verhängt werden. [4.] Falls der Bund die Reden des Bürgers nicht beanstandet, ist es besser, dessen Namen zu verschweigen; falls der Bund ihn aber bestrafen will, soll er genannt werden. [5.] Die Register über die Ausstände bei der Kölner Reichshilfe wird er übergeben. [6.] [Keine Stellungnahme]. [7.] Wegen der Mgft. Rötteln will er zusammen mit dem Bundesausschuß ebenfalls bei den Reichsständen vorstellig werden. Burgund wird er von den Niederlanden aus selbst schützen. [8.] Wegen der Acht gegen Kf. Philipp von der Pfalz sollen ihm Württemberg, Hessen und Nürnberg Abschriften seiner Verschreibungen über die im Landshuter Erbfolgekrieg eroberten Gebiete1 vorlegen. Der Bund soll einen Ausschuß bilden, um darüber zu beraten.
s.l., s.d., jedoch wohl Konstanz, nach dem 16. Mai 1507.
Regest:
Klüpfel
, Urkunden II, S. 4f.
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Anmerkungen
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[1.] Wegen der Reichenau will er zusammen mit einem Bundesausschuß bei den Reichsständen vorstellig werden. [2.] Er wird dem Ausschuß Unterlagen über die Vorgänge in Straßburg vorlegen und außerdem bereits die Klageerhebung durch eine Abordnung von Kg. und Bund vorbereiten. [3.] Mögliche Zeugen zur Ermittlung der Raubritter können nur zur Aussage bewogen werden, wenn die Bestrafung der Übeltäter gewährleistet ist. Die Strafen müssen durch ihn und den Bundesausschuß verhängt werden. [4.] Falls der Bund die Reden des Bürgers nicht beanstandet, ist es besser, dessen Namen zu verschweigen; falls der Bund ihn aber bestrafen will, soll er genannt werden. [5.] Die Register über die Ausstände bei der Kölner Reichshilfe wird er übergeben. [6.] [Keine Stellungnahme]. [7.] Wegen der Mgft. Rötteln will er zusammen mit dem Bundesausschuß ebenfalls bei den Reichsständen vorstellig werden. Burgund wird er von den Niederlanden aus selbst schützen. [8.] Wegen der Acht gegen Kf. Philipp von der Pfalz sollen ihm Württemberg, Hessen und Nürnberg Abschriften seiner Verschreibungen über die im Landshuter Erbfolgekrieg eroberten Gebiete1 vorlegen. Der Bund soll einen Ausschuß bilden, um darüber zu beraten.
s.l., s.d., jedoch wohl Konstanz, nach dem 16. Mai 1507.
Regest:
Klüpfel
, Urkunden II, S. 4f.