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I. Kapitel Vorakten: Vorbereitung des Konstanzer Reichstages
II. Kapitel Der Reichstag zu Konstanz
III. Kapitel Nachakten: Vollzug der Reichstagsbeschlüsse und Folgen des Reichstages
Chronologisches Aktenverzeichnis
« Nr. 286 Gerichtsprivileg Kg. Maximilians für Bf. Heinrich von Augsburg »
Bf. Heinrich hat dargelegt, daß die Bff. von Augsburg und das Hst. die Niedergerichtsbarkeit und alle Obrigkeitsrechte im Amt Schönegg (Schoneck) innehaben und keinerlei obrigkeitlichen Rechte Dritter bestehen. Die alte Hochgerichtsbarkeit wurde von den Pfandinhabern Schöneggs nicht wahrgenommen und ist deshalb erloschen. Da sein Vorgänger im Amt, Bf. Friedrich, das Amt jüngst zurückgelöst hat, bittet er um die Erlaubnis zur Wiederaufrichtung des Halsgerichts, außerdem um die Bestätigung der übrigen im folgenden genannten Rechte.
Bewilligt dem Bf. in Würdigung seiner Dienste für Kg. und Reich die Aufrichtung eines Halsgerichts im Amt Schönegg und belehnt ihn mit dem Blutbann samt den entsprechenden Befugnissen. Bewilligt dem Bf. außerdem das Marktrecht im Dorf Schönegg, im einzelnen zwei Jahrmärkte am Tag der Erhebung St. Ulrichs (acht Tage nach dem Ostermontag) und am 29. Oktober (St. Narcissen tag) sowie einen Wochenmarkt am Mittwoch, mit ŠFreiheiten und Rechten für die Besucher der Märkte, wie sie im Hl. Reich üblich sind, vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich sowie aller übrigen bestehenden Marktrechte im Umkreis von zwei Meilen um Schönegg.
Bf. Heinrich hat den üblichen Eid geleistet. Einen entsprechenden Eid werden der Bf. und seine Nachfolger den Richtern abnehmen. Gebietet allen Reichsangehörigen bei Androhung einer Strafe von 20 Mark lötigen Goldes die Beachtung dieser Urkunde.
Konstanz, 1. Juli 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 80’-81’ (Kop.).
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« Nr. 286 Gerichtsprivileg Kg. Maximilians für Bf. Heinrich von Augsburg »
Bf. Heinrich hat dargelegt, daß die Bff. von Augsburg und das Hst. die Niedergerichtsbarkeit und alle Obrigkeitsrechte im Amt Schönegg (Schoneck) innehaben und keinerlei obrigkeitlichen Rechte Dritter bestehen. Die alte Hochgerichtsbarkeit wurde von den Pfandinhabern Schöneggs nicht wahrgenommen und ist deshalb erloschen. Da sein Vorgänger im Amt, Bf. Friedrich, das Amt jüngst zurückgelöst hat, bittet er um die Erlaubnis zur Wiederaufrichtung des Halsgerichts, außerdem um die Bestätigung der übrigen im folgenden genannten Rechte.
Bewilligt dem Bf. in Würdigung seiner Dienste für Kg. und Reich die Aufrichtung eines Halsgerichts im Amt Schönegg und belehnt ihn mit dem Blutbann samt den entsprechenden Befugnissen. Bewilligt dem Bf. außerdem das Marktrecht im Dorf Schönegg, im einzelnen zwei Jahrmärkte am Tag der Erhebung St. Ulrichs (acht Tage nach dem Ostermontag) und am 29. Oktober (St. Narcissen tag) sowie einen Wochenmarkt am Mittwoch, mit ŠFreiheiten und Rechten für die Besucher der Märkte, wie sie im Hl. Reich üblich sind, vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich sowie aller übrigen bestehenden Marktrechte im Umkreis von zwei Meilen um Schönegg.
Bf. Heinrich hat den üblichen Eid geleistet. Einen entsprechenden Eid werden der Bf. und seine Nachfolger den Richtern abnehmen. Gebietet allen Reichsangehörigen bei Androhung einer Strafe von 20 Mark lötigen Goldes die Beachtung dieser Urkunde.
Konstanz, 1. Juli 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 80’-81’ (Kop.).